Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-434/2022
Entscheidungsdatum
02.05.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-434/2022

Urteil vom 2. Mai 2022 Besetzung

Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.

Partei

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Gesuchsteller.

Gegenstand

Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren D-4799/2021.

D-434/2022 Seite 2 Sachverhalt: I. A. A._______ (nachfolgend: der Gesuchsteller) – ein sri-lankischer Staatsan- gehöriger tamilischer Ethnie – ersuchte am 27. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Januar 2017 wies das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil D-635/2017 vom 21. März 2017 ab. II. D. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe gelangte der Ge- suchsteller – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – am 11. September 2017 erneut an die Vorinstanz. E. Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Gesuchstel- ler erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, trat auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht ein, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wies es die Anträge auf Akteneinsicht, auf Beizug fremder Ver- fahrensakten, auf Stellung eines Ersuchens an die sri-lankischen Behör- den um Löschung der Personendaten, auf Abklärung des Gesundheitszu- standes und der finanziellen Situation und auf Befragung der Ehegattin ab und erhob eine Gebühr. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Februar 2018 mit Urteil D-798/2018 vom 5. August 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

D-434/2022 Seite 3 III. G. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 17. Mai 2021 gelangte der Gesuchsteller – wiederum handelnd durch seinen mandatier- ten Rechtsvertreter – an das SEM. H. Mit Verfügung vom 22. September 2021 stellte das SEM erneut fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfach- gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr. I. Mit Eingabe vom 1. November 2021 erhob der Gesuchsteller – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in verfahrensrechtlicher Hin- sicht unter anderem die Mitteilung des Spruchkörpers. J. Mit Verfügung vom 5. November 2021 gab der zuständige Instruktionsrich- ter, Simon Thurnheer, dem Gesuchsteller – unter Vorbehalt der Anwen- dung von Art. 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sowie allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – den Spruchkörper bekannt und setzte ihm zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.– Frist bis zum 22. November 2021, verbunden mit der Andro- hung, bei Ausblieben der Zahlung innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. K. Der Gesuchsteller leistete innert der angesetzten Frist den Kostenvor- schuss nicht, ersuchte jedoch mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. November 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Än- derung der Zusammensetzung des ihm mitgeteilten Spruchkörpers. Zur Begründung des letzten Antrags führte er im Wesentlichen aus, im vorlie- genden Verfahren liege eine parteipolitisch unzulässige Zusammenset- zung des Spruchkörpers vor, da der Instruktionsrichter und ein weiterer Richter derselben Partei angehören würden. Der Eingabe lag eine Bestä- tigung der Fürsorgeabhängigkeit des Gesuchstellers vom 10. Novem- ber 2021 bei.

D-434/2022 Seite 4 L. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf manuelle Änderung des Spruchkörpers sowie die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses ab. Sodann forderte er den Gesuchsteller auf, innert einer (nicht erstreckbaren) Notfrist von drei Tagen ab Erhalt die- ser Verfügung den erhobenen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen, unter der Andro- hung, bei ungenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht einge- treten. M. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Januar 2022 bean- tragte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers, Bundesverwaltungsrichter Simon Thurnheer sowie Gerichtsschreiberin Barbara Leslie Werne (recte: Leslie Werne) hätten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) wegen ob- jektiver Befangenheit in der vorliegenden Sache in den Ausstand zu treten (Rechtsbegehren 1). Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Ein- gang der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Ausstands- begehren) unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Sa- che betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien bekannt- zugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dem Beschwerdeführer (recte: Gesuchsteller) sei dazu Einsicht in die Da- tei der Software des Gerichts zu gewähren, mit der diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde (recte: des Ausstandsbegehrens) kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Weiter sei das in diesem Zusammenhang erstellte Dokument über die Spruchkörper- bildung offenzulegen (Rechtsbegehren 2). Sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV, V und VI sowie alle Gerichtsschreiber und Ge- richtsschreiberinnen und das Kanzleipersonal der Abteilungen IV bis VI hätten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG i.V.m Art. 38 des Bundesge- setzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) wegen objektiver Befangenheit bei der Beurteilung der vorlie- genden Sache in den Ausstand zu treten (Rechtsbegehren 3). Schliesslich sei der Beschwerdeführer (recte: Gesuchsteller) von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung der Verfahrens- kosten zu verzichten (Rechtsbegehren 4). Ferner wurde hinsichtlich des

D-434/2022 Seite 5 Beschwerdeverfahrens D-4799/2021 aufgrund einer veränderten Sach- lage erneut ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gestellt (S. 13 f. des Ausstandsbe- gehrens). Der Eingabe lagen ein von Rechtsanwalt Gabriel Püntener persönlich an Richter Simon Thurnheer adressiertes Schreiben vom 24. Novem- ber 2021, ein Artikel von KONSTANTIN BÜCHEL/REGINA KIENER/ANDREAS LI- ENHARD/MARCUS ROLLER, Automatisierte Spruchkörperbildung an Gerich- ten, Grundlagen und empirische Erkenntnisse am Beispiel des Bundesver- waltungsgerichts, in: "Justice – Justiz – Giustizia" 2021/4 sowie ein durch das Advokaturbüro Gabriel Püntener verfasster Bericht "Fortschreibung: Politische und menschenrechtliche Entwicklung in Sri Lanka nach über zwei Jahren unter dem neuen Präsidenten, Stand: 9. Dezember 2021, Fortschreibung der Berichte vom 4. April 2021 und vom 16. August 2021" bei. N. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 teilte der Rechtsvertreter mit, in der Ein- gabe vom Vortag sei irrtümlicherweise verlangt worden, nach Eingang der Verwaltungsbeschwerde sei der Spruchkörper bekanntzugeben. Selbst- verständlich handle es sich dabei nicht um eine Verwaltungsbeschwerde, sondern um ein Ausstandsbegehren. In der Beilage wurde eine korrigierte Version der Seite 2 des Schreibens vom 24. Januar 2022 zu den Akten gereicht. O. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. Februar 2022 den Ein- gang der Briefe vom 24. und 25. Januar 2022. Am 28. Januar 2022 wurde ein entsprechendes Ausstandsverfahren gemäss Art. 34 ff. BGG i.V.m. Art. 38 VGG eröffnet. P. P.a Am 3. Februar 2022 wurden Richter Simon Thurnheer sowie Gerichts- schreiberin Leslie Werne gestützt auf Art. 36 Abs. 2 BGG ersucht, sich zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern. P.b Mit jeweiligen Schreiben vom 7. Februar 2022 reichten die genannten Gerichtspersonen ihre Stellungnahmen ein.

D-434/2022 Seite 6 Q. Der Rechtsvertreter hielt in einer Eingabe vom 7. Februar 2022 fest, im Gesuch vom 24. Januar 2022 sei explizit darauf hingewiesen worden, dass sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV, V und VI sowie alle Gerichtsschreibenden und das Kanzleipersonal dieser Abteilungen wegen objektiver Befangenheit bei der Beurteilung der vorliegenden Sache in Aus- stand zu treten hätten. Er forderte deshalb dazu auf, die Sache an eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts weiterzuleiten. R. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2022 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, sich bis zum 1. März 2022 zu den Stellungnahmen der vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen zu äussern. S. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. März 2022 nahm der Gesuch- steller sein Replikrecht wahr.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset- zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Aus- standsbegehren zuständig (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. ferner BVGE 2007/4 E. 1.1). 1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den Aus- stand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Im Übrigen richtet sich das Verfahren vor Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

D-434/2022 Seite 7 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Aus- standsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so ver- wirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. beispielsweise BGE 138 I 1 E. 2.2 und 120 Ia 19 E. 2c). 2.2 In den Eingaben vom 24. und 25. Januar 2022 wird auf die von Instruk- tionsrichter Simon Thurnheer erlassene Zwischenverfügung vom 12. Ja- nuar 2022 abgestellt. Die Ausstandsbegehren erfolgten in der zu beach- tenden Form sowie innert nützlicher Frist, nämlich innert zwei Wochen nach Eröffnung der erwähnten Zwischenverfügung. Im Beschwerdeverfah- ren D-4799/2021 ist der Gesuchsteller Partei und damit zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens legitimiert. Die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren sind demnach erfüllt, weshalb – unter Vorbehalt der Ausführungen in Erwägung 6 hiernach – auf das Gesuch einzutreten ist. 3. 3.1 Der Entscheid über Ausstandsbegehren ergeht in der Regel – so auch vorliegend – in der Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Rich- tern (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VGG). 3.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder eine Richterin beziehungsweise ein Richter der Abteilung – wie vorliegend Rich- ter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne in ihren Stel- lungnahmen vom 7. Februar 2022 – den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). 3.3 Soweit sich das hier zu beurteilende Ausstandsbegehren gegen alle übrigen Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Ge- richtsschreiber und das Kanzleipersonal der Abteilungen IV, V und VI rich- tet, ist festzuhalten, dass eine Behörde gemäss Praxis selber über ihren Ausstand beziehungsweise denjenigen ihrer Mitglieder bestimmt, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensicht- lich unbegründet sind (vgl. Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 5. Dezem- ber 2016 E. 1.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_513/2015 vom 9. De- zember 2015 E. 4.3; erneut bestätigt im Urteil des BVGer D-3742/2018 vom 11. Juli 2018 E. 3.2, D-3433/2018 vom 16. Juli 2018 E. 2.2, D-1010/2019 vom 4. April 2019 E. 2.2, D-1149/2019 vom 17. April 2019

D-434/2022 Seite 8 E. 2.2 und E-3238/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2). Das vorliegende Aus- standsbegehren ist – wie nachfolgend dargelegt wird – als unzulässig zu qualifizieren (vgl. nachfolgend E. 6), weshalb das Gericht in der vorliegen- den Zusammensetzung aus den Abteilungen IV und V entscheidet. 4. Prozessgegenstand bildet in casu – den Rechtsbegehren in den Eingaben vom 24. respektive vom 25. Januar 2022 zufolge – die Frage des Aus- stands respektive der Befangenheit von Bundesverwaltungsrichter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne im Beschwerdeverfahren D-1499/2021 sowie sämtlicher Richterinnen, Richter, Gerichtsschreiberin- nen, Gerichtsschreiber, Kanzleimitarbeiterinnen und Kanzleimitarbeiter der Abteilung IV bis VI im vorliegenden Ausstandsverfahren. Inhaltlich forderte der Gesuchsteller zwar auch den Ausstand von allen der Schweizerischen Volkspartei (SVP) angehörenden Richterinnen und Richter der Abteilung I bis III des Bundesverwaltungsgerichts, stellte indessen kein entsprechen- des Rechtsbegehren (vgl. Rechtsbegehren 1–4 des Ausstandsgesuchs vom 24. Januar 2022, S. 2 respektive des Schreibens vom 25. Ja- nuar 2022, S. 2). Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist somit nicht näher einzugehen. Insofern eine erneute Prüfung der Erfolg- saussichten der materiell-rechtlichen Begehren und damit der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie des Verzichts auf Erhebung ei- nes Kostenvorschusses verlangt wird, kann auf das Hauptverfahren D-4799/2021 verwiesen werden. Die Behandlung der diesbezüglichen Be- gehren ist nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens. 5. 5.1 Vorab ist auf die in verfahrensrechtlicher Hinsicht gestellten Anträge einzugehen. 5.2 Die Zusammensetzung des Spruchgremiums wird dem Gesuchsteller mit dem vorliegenden Urteil bekannt gegeben. Auf den Antrag auf Bestäti- gung der zufälligen Auswahl der Gerichtspersonen des Spruchkörpers ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 [publiziert als BVGE 2019 VI/6] E. 4; Urteil des BVGer D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 2.2.; vgl. ferner Urteil des BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2). 5.3 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers ist zu bestätigen, dass der vorliegende Spruchkörper im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine

D-434/2022 Seite 9 Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäfts- reglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR; SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kriterien mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert wurde. 5.4 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter An- spruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweis- mittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfü- gungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Gericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht ge- währt werden könnte. Der im Rechtsbegehren 2 mitenthaltene Antrag, es sei Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit der die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei, ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Nachfolgend ist der verlangte Ausstand von sämtlichen Richterinnen, Richter, Gerichtsschreiberinnen, Gerichtsschreiber, Kanzleimitarbeiterin- nen und Kanzleimitarbeiter der Abteilung IV bis V des Bundesverwaltungs- gerichts für die Behandlung des vorliegenden Ausstandsverfahrens zu prü- fen. 6.2 6.2.1 Der Gesuchsteller brachte in seiner Eingabe vom 24. Januar 2022 vor, sein Rechtsvertreter habe bereits am 24. November 2021 allen Rich- terinnen und Richter der Abteilungen IV und V in einem persönlichen Schreiben mitgeteilt, dass bei den Zuteilungen der Instruktionsrichterinnen und -richter massive Manipulationen belegt werden könnten. Da die gel- tend gemachten Manipulationen belegt seien, von gewissen Akteuren des Gerichts sicher ein vorsätzliches und strafbares Handeln vorliege, und alle Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V seit Ende Novem- ber 2021 über diesen Sachverhalt informiert seien, könnten sie über das vorliegende Feststellungs- und Ausstandsbegehren gegen Richter Thurn- heer und Gerichtsschreiberin Werne nicht unbefangen entscheiden. Das Gleiche gelte für alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abtei- lungen IV und V. Da die Richterinnen und Richter der Abteilung VI in einer Vielzahl von Fällen früher in den Abteilungen IV und V tätig gewesen seien

D-434/2022 Seite 10 und damit ebenfalls vorsätzlich oder fahrlässig in diese Aktivitäten verwi- ckelt gewesen seien, würden auch sie für die Beurteilung der Sache weg- fallen. 6.2.2 Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 verlangte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers, die Sache sei wegen objektiver Befangenheit der Rich- terinnen und Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtschreiber sowie Kanzleimitarbeitenden der Abteilungen IV, V und VI an eine andere Abtei- lung des Bundesverwaltungsgerichts weiterzuleiten. 6.2.3 In seiner Eingabe vom 1. März 2022 wiederholte der Gesuchsteller, die Sache sei zur Behandlung an eine Richterin oder einen Richter der Abteilungen I bis III, welcher oder welche nicht der SVP angehöre, zu über- weisen und forderte, dass unverzüglich eine prozessleitende Verfügung zu erlassen sei. 6.3 6.3.1 Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe können nach Lehre und Praxis grundsätzlich nur gegen einzelne Gerichtspersonen geltend ge- macht werden, nicht aber gegen das Gericht als Ganzes oder gegen seine Abteilungen und Kammern als solche (vgl. dazu Urteile des BGer 2D_11/2009 vom 14. April 2009 E. 2 und 9C-513/2015 vom 9. Dezem- ber 2015 E. 4.3; vgl. des Weiteren den Zwischenentscheid des BVGer F-2463/2019 vom 5. Juni 2019 E. 3.3.1; vgl. ferner ISABELLE HÄNER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, 2018, N 3 zu Art. 36 BGG und N 6 zu Art. 37 BGG; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentli- ches Verfahrensrecht, 3. Auflage, 2021, N 537; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Auflage, 2013, Rz. 3.70 m.w.H.). Wird ein Ausstand ausschliess- lich mit Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Bei die- sem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtsperso- nen mitwirken (vgl. Urteil des BGer 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2, m.w.H.). 6.3.2 Der Rechtsvertreter hatte bereits vor einigen Jahren beantragt, dass ein Ausstandsbegehren – gegen einen Richter und eine Gerichtsschreibe- rin der Abteilung IV – nicht von Gerichtspersonen einer der beiden Asylab- teilungen (Abt. IV und V) behandelt werden dürfe, weil diese alle ebenfalls befangen seien. Jenes Verfahren wurde in der Folge der Abteilung II des

D-434/2022 Seite 11 Gerichts zur Behandlung zugeteilt. Diese hielt in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 105 Ib 301 E. 1b) fest, dass die Gutheissung solcher pauschaler und unsubstantiierter Anträge zur vorläufigen Ausschaltung der Rechtspre- chung mehrerer Organisationseinheiten führen würde und solchen Begeh- ren deshalb nicht entsprochen werden könne (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 E. 3.2). Ein pauschales Ausstands- begehren gegen sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V wurde ferner in den Urteilen E-8435/2015 vom 14. September 2016 (E. 2) und D-7951/2015 vom 29. September 2016 (E. 2) als unzulässig einge- schätzt; es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. hierzu bereits Urteile des BVGer E-8433/2015 vom 15. November 2016 E. 3 und E-57/2016 vom 16. Ja- nuar 2017 E. 3, zuletzt bestätigt in E-2028/2021 vom 15. Juni 2021 E. 7.2 ff.). 6.4 Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Vorwürfe gegen sämtliche Rich- terinnen und Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtschreiber sowie Kanzleimitarbeiterinnen und Kanzleimitarbeiter der Abteilungen IV bis VI blieben pauschal und vage, ohne dass näher dargelegt wurde, welche spe- zifischen Ausstandsgründe bei den einzelnen Personen seiner Ansicht nach denn vorliegen würden. Es kann indessen nicht Aufgabe des Gerichts sein, anhand dieser ungenügend substantiierten Aussagen zu prüfen, ob im Einzelfall allenfalls ein Ausstandsgrund vorliegen könnte. Das Aus- standsverfahren darf nicht missbraucht werden und namentlich nicht zur – wenn auch vorläufigen – Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz und da- mit zur Lahmlegung der Justiz führen (vgl. dazu BGE 105 Ib 301 E. 1b, m.w.H.). 6.5 Der Antrag des Gesuchstellers, bei der Beurteilung seines Ausstands- begehrens gegen Richter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne hätten alle Richterinnen und Richter, alle Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie das Kanzleipersonal der Abteilung IV bis VI wegen objektiver Befangenheit in den Ausstand zu treten, erweist sich da- mit als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 7. 7.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob gegen die konkret mit dem Verfahren D-4799/2021 betrauten Gerichtspersonen, Instruktionsrichter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne, Ausstandsgründe vorlie- gen.

D-434/2022 Seite 12 7.2 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verankerten Anspruch, dass eine Sache von einem un- parteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Ein- wirkung sachfremder Umstände entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2, je m.w.H.). Die Tatsachen, die den Aus- standsgrund bewirken, müssen von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 34 Abs. 1 BGG). 7.3 Der Gesuchsteller beruft sich vorliegend durch seinen Rechtsvertreter auf den Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen, d.h. Richterinnen, Richter, Ge- richtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-d BGG genannten Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Dieser Bestimmung kommt die Funk- tion einer Auffangklausel zu, die – über den Bereich der namentlich er- wähnten besonderen sozialen Beziehungen hinausgehend – sämtliche weiteren Umstände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Ge- richtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommen- heit zu begründen vermögen (vgl. dazu HÄNER, a.a.O., N 16 f. zu Art. 34 BGG). 7.4 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fallen un- ter anderem bestimmte Konstellationen von sogenannter Vorbefassung, welche nicht vom Spezialtatbestand zur Vorbefassung gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b BGG abgedeckt werden. Dies betrifft die Vorbefassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion, namentlich die Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und die Befas- sung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. HÄNER, a.a.O., N 19 zu Art. 34 BGG). Für die vorliegend unter ande- rem interessierende Frage – Vorbefassung mit der Hauptsache im Rahmen der instruktionsweisen Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege – hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Richterin oder ein Richter nicht schon deswegen als voreingenommen gilt, weil sie oder er ein entsprechendes Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. So setzt ein rechtsstaatliches Verfahren regelmässig vo-

D-434/2022 Seite 13 raus, dass schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anord- nungen getroffen werden müssen, wozu auch die Behandlung von Gesu- chen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört. Dass das damit befasste Gerichtsmitglied dabei die Aussichten der Hauptsache ab- zuwägen hat, begründet für sich noch keine Voreingenommenheit, sondern ergibt sich aus dem Sinn der Verfahrensordnung (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.7.1; ebenso BVGE 2007/5 E. 2-3.7). Zur Annahme von Befangenheit der betreffenden Richterin oder des betreffenden Richters müssen viel- mehr weitere Gründe hinzutreten. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die zuständige Richterin oder der zuständige Richter bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als of- fen erscheint (vgl. Urteil des BGer 9C_245/2020 vom 12. Juni 2020 E. 5.2; BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Ein Ausstandsgesuch kann überdies grundsätz- lich nicht mit dem Ergebnis beziehungsweise dem Inhalt bereits gefällter Entscheidungen begründet werden (vgl. Verfügung des BGer 2E_1/2008 vom 29. Mai 2008 E. 2.1.4). So genügt für den Verdacht der Befangenheit auch nicht, dass eine Richterin oder ein Richter eine falsche Instruktions- massnahme oder eine unzutreffende Würdigung vorgenommen habe (vgl. Urteil des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 3.3. mit Hinweis auf Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 6 E. 7e). Verfahrens- und Einschät- zungsfehler und falsche Sachentscheide sind für sich allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit (vgl. Urteil des BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4) und vermögen die Unabhängigkeit einer Gerichtsperson nur ausnahmsweise in Frage zu stellen (vgl. HÄNER, a.a.O., N 19 zu Art. 34 BGG). 7.5 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Be- fangenheit nachgewiesen werden, sondern es genügt bereits, wenn Um- stände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG [zweiter Satz]; vgl. ferner statt vieler BGE 144 I 159 E. 4.3, 138 I 1 E. 2.2, 136 I 207 E. 3.1 sowie 134 I 238 E. 2.1, je m.w.H.). Der An- schein der Befangenheit besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objek- tiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden der Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Das

D-434/2022 Seite 14 Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. hierzu BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 und 140 I 326 E. 5.1, je m.w.H.). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit, wie andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die herr- schende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffas- sung der Parteien abweicht, sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz 3.69). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache kön- nen die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit einer Richterin oder ei- nes Richters nur dann in Frage stellen, wenn objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, in den Rechtsfehlern manifestiere sich gleichzeitig eine Haltung, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Dabei muss es sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. Urteil des BGer 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1, m.w.H.; vgl. ferner HÄNER, a.a.O., N 19 zu Art. 34 BGG). Massnahmen, die mit der ordentlichen Ausübung der Richterfunktion verbunden sind, begründen auch dann keinen Verdacht der Parteilichkeit, wenn sie sich später als un- zulässig, unrichtig oder unnötig erweisen (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 105, m.w.H.). 8. 8.1 Zur Begründung des Ausstands respektive der Voreingenommenheit von Bundesverwaltungsrichter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne brachte der Gesuchsteller vor, sie würden mit ihren darin ge- tätigten Ausführungen dokumentieren, dass sie wiederholt schwere und schwerste fachliche Fehler begangen hätten. So werde zu Unrecht be- hauptet, dass im Fliesstext der Beschwerde vom 16. August 2021 weitere Anträge gestellt worden seien; die entsprechenden Anträge seien explizit unter den Rechtsbegehren 2–4 aufgeführt worden. Weiter sei in der ge- nannten Verfügung unsinnigerweise festgehalten worden, zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung sei geltend gemacht wor- den, im vorliegenden Verfahren würde eine parteipolitisch unzulässige Zu- sammensetzung vorliegen. Dabei sei dieses Gesuch selbstverständlich mit den entsprechenden materiellen und formellen Voraussetzungen begrün- det worden. Ferner beruhe der Entscheid des Bundessgerichts 12T_3/2018 vom 18. Mai 2018, auf welchen in der Zwischenverfügung ver- wiesen worden sei, auf falschen Informationen, welche das Bundesverwal- tungsgericht dem Bundesgericht übermittelt habe. Die vom Ausstandsbe- gehren betroffenen Gerichtspersonen hätten die Idee entwickelt, es sei

D-434/2022 Seite 15 nicht zwingend eine manuelle Änderung des Spruchkörpers vorzunehmen, wenn mehrere Mitglieder der Richterbank derselben Partei angehörten. Solche Ausführungen fänden sich im Entscheid des Bundesgerichts aber gerade nicht. Wer als Richter und als Gerichtsschreiberin dermassen be- wusst zur willkürlichen Stützung eines offensichtlich unkorrekt zusammen- gestellten Spruchkörpers einen Entscheid des Bundesgerichts zu einem Urteil umdeute und einen nichtexistierenden Inhalt daraus ableite, begehe einen schwersten fachlichen Fehler. Sodann habe er mit unzähligen Be- weismitteln belegt, dass er in der Vergangenheit in einer Art und Weise in den sozialen Medien exponiert tätig gewesen sei, welche auch rückwirkend gemäss den neuen Regeln des Prevention of Terrorism Act (PTA) vom 12. März 2021 nun mit Sicherheit zu einer Inhaftierung und Entzug der Freiheit ohne gerichtliches Verfahren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen werden. Indem Richter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne dies – trotz der klaren Beweislage – ignoriert hätten, hätten sie einen weiteren extrem schwerwiegenden fachlichen Fehler begangen. Soweit die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen im Zusammenhang mit den Vorbringen, wonach das SEM ohne jeden Realitätsbezug ein be- liebiges Internetprofil eines Tamilen genommen habe und dieses unsinni- gerweise ihm zugeordnet habe, von Richter Simon Thurnheer und Ge- richtsschreiberin Leslie Werne als unbegründet qualifiziert worden seien, sei bewusst ignoriert worden, was in der Beschwerde vorgebracht worden sei und welchen Unsinn das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Tage befördert habe. Das SEM habe im Übrigen am 29. Juli 2021 eine Lagefort- schreibung zu Sri Lanka veröffentlicht, die explizit auf die erhöhte Verfol- gungsgefahr hinweise. Damit gebe auch der Halbsatz in der Zwischenver- fügung, die innenpolitischen Entwicklungen in Sri Lanka hätten sich seit dem Urteil D-798/2018 vom 5. August 2020 nicht in einer Weise verändert, die sich in flüchtlingsrelevanter Weise auf den Gesuchsteller auswirken und sein Risikoprofil verschärfen könnten, keinen Sinn. Schliesslich machte der Gesuchsteller auf die Zwischenverfügung von Richter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne im Verfahren D-3654/2021 vom 12. Januar 2022 aufmerksam, welche sich kaum von derjenigen im Beschwerdeverfahren D-4799/2021 vom 12. Januar 2022 unterscheide und dieselben schweren und schwersten fachlichen Fehler aufweise. Damit handle es sich nicht um einen isoliert zu betrachtenden Einzelfall, über welchen hinweggesehen werden könne. 8.2 8.2.1 Richter Simon Thurnheer führte in seiner Stellungnahme aus, soweit der Rechtsvertreter Kritik an einzelnen Punkten der Zwischenverfügung

D-434/2022 Seite 16 vom 12. Januar 2022 anbringe, die sich entweder nicht auf das Dispositiv auswirken oder aber eine summarische Sachverhaltswürdigung betreffen, die der Rechtsvertreter nicht teile, so sei diese (unabhängig davon ob sie berechtigt sein mag oder nicht) nicht geeignet "schwere" oder "schwerste fachliche Mängel" aufzuzeigen, geschweige denn einen anerkannten Aus- standsgrund darzutun, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen würden. Soweit die personelle Zusammensetzung des Spruchkörpers be- anstandet werde, sei er in den entsprechenden Ablauf nicht involviert und könne sich dazu deshalb nicht weiter äussern. 8.2.2 Gerichtsschreiberin Leslie Werne verzichtete auf eine eigene Stel- lungnahme und verwies auf die Stellungnahme von Richter Simon Thurn- heer, welcher sie sich anschliesse. 8.3 In seiner Replik vom 1. März 2022 brachte der Gesuchsteller vor, so- weit Richter Simon Thurnheer geltend mache, dass sich die einzelnen kri- tisierten Punkte in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 nicht auf das Dispositiv auswirken oder summarische Sachverhaltswürdigungen be- treffen würden, ergebe dies keinen Sinn, da nicht etwa ein bestimmter Ent- scheid, sondern ein bestimmtes Verhalten eines Richters für den Anschein der Befangenheit vorausgesetzt werde. Aus den Äusserungen in der ge- nannten Verfügung würden sich vorliegend genau solche Umstände zum Verhalten des betreffenden Richters und seiner Gerichtsschreiberin erge- ben. Mit seinen Ausführungen in der Stellungnahme unterstreiche Richter Simon Thurnheer die Fehlerhaftigkeit seiner Arbeitsweise erneut. Des Wei- teren verwies der Gesuchsteller auf die am 12. Januar 2022 erlassene Ver- fügung im Verfahren D-3654/2021 und beantragte ausdrücklich den Beizug der Akten der Verfahren D-4620/2021 und D-709/2021, da damit die wie- derholten schweren und schwersten fachlichen Fehler von Richter Simon Thurnheer dokumentiert werden würden. Alsdann sei dieser umfassend über die widerrechtlichen Abläufe bei der Spruchkörperbildung informiert. 9. 9.1 Soweit der Gesuchsteller zunächst vorbrachte, Richter Simon Thurn- heer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne hätten sich in der Verfügung vom 12. Januar 2022 nicht mit dem unzweifelhaft dokumentierten Sachver- halt auseinandergesetzt, wonach in den Abteilungen IV und V des Bundes- verwaltungsgerichts die Manipulation der Spruchkörperbildung belegt wer- den könne, ist ihm zwar zuzustimmen, dass er sich nicht explizit dazu äus- serte. Allerdings wurde in der genannten Zwischenverfügung mit Verweis

D-434/2022 Seite 17 auf BGE 133 II 209 E. 4.1 festgehalten, dass dem Anspruch auf ein unab- hängiges und unparteiisches Gericht durch das Erheben eines Ausstands- begehrens gegen einen an sich rechtmässig zustande gekommen Spruch- körper Genüge getan werden könne. Im Übrigen bestand keine Veranlas- sung zu weitergehenden Ausführungen zur angeblich mit Schreiben des Rechtsvertreters des Gesuchstellers vom 24. November 2021 belegten bewussten Manipulation bei der Zuteilung der Instruktionsrichterinnen und -richter bei den Verfahren des Rechtsvertreters des Gesuchstellers vor den Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts. 9.2 In der Beschwerde vom 1. November 2021 wurden im Rahmen der Be- gründung für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückge- wiesen werde, mehrere Beweisanträge gestellt (vgl. dort E. II [Begrün- dung], Bst. B [Materielles], Ziff. 6 [Beweisanträge] S. 19). Zwar bettete der Gesuchsteller die optisch und grafisch hervorgehobenen Anträge nicht wie in der Instruktionsverfügung vom 12. Januar 2022 festgehalten im Fliess- text ein, andererseits führte er sie – entgegen seinen Behauptungen – auch nicht explizit in den Rechtsbegehren 2–4 auf (vgl. dort E. II [Rechtsbegeh- ren] S. 2). In der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 wurde auf diese Beweisanträge Bezug genommen (vgl. S. 3), ohne dass gegen den Ver- fasser der Beschwerde ein Vorwurf erhoben wurde. Folglich kann der Ge- suchsteller im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. 9.3 In der Verfügung vom 12. Januar 2022 wurde ausgeführt, zur Begrün- dung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in- klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ände- rung der Zusammensetzung des Spruchkörpers, habe der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 22. November 2021 im Wesentlichen vorgebracht, es liege eine parteipolitisch einseitige Zusammensetzung des Spruchkör- pers vor, da der Instruktionsrichter und ein weiterer Richter derselben Par- tei angehören würden (vgl. dort S. 3 f.). In der Folge wurde der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch – unter Berück- sichtigung der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Rügen, Vorbrin- gen und Beweismittel – geprüft (vgl. dort S. 5 ff.), womit kein Verfahrens- fehler begangen wurde. 9.4 Der Gesuchsteller monierte weiter, in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 sei ausgeführt worden, dass gemäss Entscheid des Bun- desgerichts 12T_3/2018 vom 18. Mai 2018 nicht zwingend eine manuelle Änderung des Spruchkörpers vorzunehmen sei, wenn mehrere Mitglieder

D-434/2022 Seite 18 der Richterbank derselben Partei angehören würden und deshalb der An- trag auf manuelle Änderung des Spruchkörpers abgewiesen worden sei. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass indem der Entscheid des Bundesge- richts 12T_3/2018 vom 18. Mai 2018 in der Zwischenverfügung als Urteil bezeichnet wurde, dies als Versehen zu qualifizieren ist, welches nichts an dessen Würdigung ändert. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Mit- gliedschaft in einer politischen Partei eine Richterin oder einen Richter nicht als befangen erscheinen lässt und keinen Ausstandsgrund darstellt (vgl. Urteil des BGer 1B_138/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.2 mit Verweis auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Previti gegen Italien vom 8. Dezember 2009, Nr. 45291/06, Ziff. 258; vgl. ferner MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.67). Be- reits daraus erhellt, dass eine rechtskonforme Zusammensetzung des Spruchkörpers mit einer Mehrheit von zwei Richterinnen oder Richtern der- selben Partei für sich keinen ausstandsbegründenden Tatbestand darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in zahlreichen Urteilen fest- gehalten, dass sich weder aus den gesetzlichen noch aus den reglemen- tarischen Vorgaben des Gerichts eine Pflicht ergebe, im Falle eines politi- schen Übergewichts innerhalb der Spruchkörpers korrigierend einzugrei- fen. Insbesondere ergebe sich eine solche Pflicht – wie dem Rechtsvertre- ter des Gesuchstellers bereits in mehreren Urteilen des Bundesverwal- tungsgerichts mitgeteilt wurde – auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3865/2019 vom 8. Au- gust 2019 E. 2.2.2, m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen auch die mit dem Ausstandsbegehren zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in den bisherigen Ur- teilen des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Thematik bereits festge- halten wurde, dass das Vorgehen des Rechtsvertreters des Gesuchstellers im Kern auf eine Blockierung des Rechtsmittelverfahrens beim Bundesver- waltungsgericht abziele, indem er fortwährend neue, unhaltbare Aus- standsgründe und Manipulationsvorwürfe kreiere; nachdem der Aufsichts- anzeige beim Bundesgericht, gemäss welcher das Bundesverwaltungsge- richt schwerwiegende unstatthafte Manipulationen bei der Spruchkörper- bildung begangen habe, keine Folge geleistet worden sei, habe er mittels "Interpretation" dieses Entscheids neue unstatthafte Nicht-Manipulationen konstruiert; bereits früher habe er in vergleichbarer Weise mittels unhalt- barer genereller Ausstandsbegehren den Gerichtsbetrieb zu stören respek- tive die Beschwerdeverfahren zu blockieren versucht; dieses Vorgehen des Rechtsvertreters sei als mutwillig und rechtsmissbräuchlich zu be- zeichnen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-3865/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2.2, m.w.H.).

D-434/2022 Seite 19 9.5 Bezüglich der in der Verfügung vom 12. Januar 2022 dargelegten Ein- schätzung des Instruktionsrichters, wonach der Gesuchsteller kein beson- ders exponiertes Profil aufweise und die allgemeine politische Lage in Sri Lanka sich seit dem Urteil D-798/2018 nicht derart verändert hätte, dass sich das individuelle Risikoprofil des Gesuchstellers verschärft und ihm nunmehr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, handelt es sich um eine nach summarischer Prüfung der Aktenlage vorgenommene provisori- sche richterliche Würdigung des Sachverhalts. Dabei ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich Richter Simon Thurnheer bei der Beurteilung von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Der Umstand, dass der Gesuch- steller die Auffassung des Instruktionsrichters und der beratenden Ge- richtsschreiberin nicht teilt, vermag keine Befangenheit zu begründen (vgl. dazu BGE 131 I 133 E. 3.7.1 sowie BVGE 2007/5 E. 3.4 und E. 3.7). 9.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass Richter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne im Verfahren D-4799/2021 weder schwere noch schwerste fachliche Verfahrensfehler, wie sie im Ausstands- begehren geltend gemacht werden, unterlaufen sind. Aus der Verfügung vom 12. Januar 2022 ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die genannten Gerichtspersonen einen derart qualifizierten falschen Entscheid getroffen hätten, welcher auf fehlende Distanz oder Neutralität hinweisen würde. Der Verweis auf die ebenfalls von den genannten Gerichtspersonen verfasste Zwischenverfügung im Verfahren D-3654/2021 vom 12. Ja- nuar 2022 beziehungsweise die Ausführungen im dagegen eingeleiteten Ausstandsverfahren D-435/2022 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sich daraus keine Ausstandsgründe für das vorliegende Verfah- ren ableiten lassen. Demzufolge können auch aus den Akten der Verfahren D-4620/2021 und D-709/2021 keine weiteren Erkenntnisse für das zu be- urteilende Verfahren gezogen werden, weshalb die entsprechenden An- träge auf Aktenbeizug abzuweisen sind. 10. Nach den vorstehenden Erwägungen sind die Vorbringen im Ausstandsge- such vom 24. Januar 2022 offensichtlich nicht geeignet, in objektiver Weise den Anschein von Befangenheit von Instruktionsrichter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne zu begründen. Bei dieser Sachlage erweist sich das Ausstandsbegehren als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. Die Verfahrensakten D-4799/2021 sind nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens an Simon Thurnheer als zuständigen Instruktionsrichter zu überweisen.

D-434/2022 Seite 20 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Aus den Anträgen im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens ergibt sich nicht mit abschliessender Klarheit, ob auch für dieses oder lediglich für das hängige Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wurde. Zu Gunsten des Gesuchstel- lers wird vorliegend von einer entsprechenden Gesuchstellung ausgegan- gen. Das Gesuch ist jedoch aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-434/2022 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-4799/2021 dem bis- herigen Instruktionsrichter Simon Thurnheer überwiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, an Richter Simon Thurnheer, an Gerichtsschreiberin Leslie Werne und zu den Verfahrensakten D-4799/2021.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Chiara Piras Kathrin Rohrer

Versand:

Zitate

Gesetze

12

AsylG

  • Art. 105 AsylG

BGG

  • Art. 34 BGG
  • Art. 36 BGG
  • Art. 37 BGG
  • Art. 83 BGG

VGG

  • Art. 21 VGG
  • Art. 31 VGG
  • Art. 37 VGG
  • Art. 38 VGG

VwVG

  • Art. 26 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

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