B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-4328/2023
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 2 3 Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 2. August 2023 / N (...).
D-4328/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit EURODAC) durch das SEM am 5. Mai 2023 ergab, dass er am 22. Ok- tober 2014 in Österreich sowie am 7. November 2014 und am 12. Februar 2015 in Italien um Asyl ersucht hatte. C. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 11. Mai 2023 führte der Beschwerdeführer zunächst aus, es treffe zu, dass er im Oktober (...) in Österreich ein Asylgesuch gestellt habe. Er sei aber nur kurz dortgeblieben und danach freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Auf Vorhalt der EU- RODAC-Treffer betreffend Italien räumte er ein, er sei nach dem Aufenthalt in Österreich nach Italien gegangen. Wie schon in Österreich habe er auch dort auf der Strasse leben müssen. Anschliessend sei er in die Türkei ge- langt und von den türkischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben worden. Er wisse nicht genau, wann er ins Heimatland zurückgekehrt sei. Er könne die Rückkehr aber mit Fotos beweisen. Im (...) sei er wiederum aus Afghanistan ausgereist und in die Schweiz gelangt. Seine Eltern ([...]) und seine Frau (B._______, geb. [...]) habe er unterwegs in Serbien aus den Augen verloren, nun aber wiedergefunden. Nach seinem Gesundheits- zustand gefragt gab er an, er leide an einem (...). Zudem gehe es ihm psy- chisch nicht so gut. Seinen Eltern und seiner Frau gehe es nicht gut. Seine Frau werde häufig bewusstlos. Die Mutter habe das Bein gebrochen und leide zudem an Diabetes. D. D.a. Am 11. Mai 2023 ersuchte das SEM die italienischen Behörden ge- stützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO) um Informationen betreffend das Asylverfahren res- pektive den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Italien. Eine Ant- wort der italienischen Behörden blieb aus.
D-4328/2023 Seite 3 D.b. Am 14. Juni 2023 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. D.c. Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 teilte die italienische Dublin-Behörde mit, der Beschwerdeführer sei in Italien unter der Identität «[...]» registriert und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung «subsidiärer Schutz/Flücht- lingsstatus», welche bis am 17. Mai 2031 gültig sei. Demnach sei die Dub- lin-Behörde nicht (mehr) zuständig für die Abwicklung eines allfälligen Transfers des Beschwerdeführers. Das Wiederaufnahmegesuch werde daher abgelehnt. D.d. Daraufhin ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 19. Juni 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtli- nie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit- gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie), das Abkommen vom 10. September 1998 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Re- publik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) sowie das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (SR 0.142.305). D.e. Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 stimmten die italienischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu und bestätigten gleichzeitig, dass dem Beschwerdeführer am (...) subsidiärer Schutz gewährt worden sei. E. Im Rahmen des erweiterten (bzw. ergänzenden) Dublin-Gesprächs vom 7. Juli 2023 (Rückübersetzung am 12. Juli 2023) gab der Beschwerdefüh- rer zu Protokoll, er habe sich ungefähr im Jahr (...) mit seiner Frau verlobt und sie damals zum ersten Mal gesehen. Das zweite Mal habe er sie bei der Hochzeit gesehen, welche am (...) bei ihm zuhause stattgefunden habe. Es sei kein Dokument betreffend die Eheschliessung ausgestellt worden. Seither lebten sie zusammen. Seine Eltern und seine Brüder hät- ten mit ihm und seiner Frau zusammen im selben Haushalt gewohnt. Für alle finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten der Familie sei er zuständig gewesen. Im Jahr (...) sei er schon einmal in Europa gewesen, zunächst in Österreich, dann in Italien; er wisse aber nicht, wie lange. Das Leben sei schwierig gewesen, daher sei er zurück nach Afghanistan
D-4328/2023 Seite 4 gegangen. Er sei sieben Jahre dort gewesen, bevor er erneut ausgereist sei. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass ihm im Jahr (...) in Italien inter- nationaler Schutz gewährt worden sei und er seine Aufenthaltsbewilligung im Jahr (...) erneuert habe. Er erklärte indes, er habe in dieser Zeit in Af- ghanistan gelebt, da er von der Türkei dorthin abgeschoben worden sei. Er habe keine Beweismittel betreffend die Abschiebung. Im Jahr (...) sei er in Italien gewesen. Wo genau er im Jahr (...) gewesen sei, könne er nicht sagen. In Italien habe er den Namen C._______ angegeben, dies sei sein Kose- beziehungsweise Rufname. Als er in Italien registriert worden sei, habe er sein Geburtsdatum noch gar nicht gekannt. Der Beschwerdeführer fügte an, seine Frau sei schwanger und müsse sich häufig übergeben. Zu- dem falle sie manchmal in Ohnmacht. Seine Mutter habe das Bein gebro- chen und leide an Diabetes. Er und seine Frau kümmerten sich um sie. F. F.a. Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 teilte das SEM dem Beschwerdefüh- rer mit, angesichts der Schutzgewährung in Italien werde beabsichtigt, auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen. Es räumte ihm eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme ein. F.b. In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2023 brachte der Beschwerde- führer vor, er sei nach seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr in Ita- lien gewesen und habe demnach auch nicht im Jahr (...) um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht. Die Rückkehr nach Afghanistan habe er mittels der eingereichten Fotos belegt. Der relevante Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Insbesondere ergebe sich aus den vor- handenen Akten nicht, unter welchen Umständen die italienische Aufent- haltsbewilligung ausgestellt respektive verlängert worden sei und ob die Voraussetzungen dafür überhaupt erfüllt gewesen seien. Die Eheschlies- sung sei ebenfalls durch die eingereichten Fotos belegt, und die Ehe sei in der Schweiz grundsätzlich anzuerkennen. Die Beziehung zwischen ihm und seiner Frau sei dessen ungeachtet schützenswert, da sie seit ungefähr vier Jahre verlobt und seit einem Jahr verheiratet seien, in Afghanistan in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und zusammen in die Schweiz gereist seien. Seine Frau übernehme den Grossteil der Pflege ih- rer Schwiegereltern. Sie sei schwanger und leide an Epilepsie. Er unter- stütze sowohl sie als auch seine Eltern; diese seien von ihm abhängig. Er wolle nicht von seiner schwangeren Ehefrau und den hilfsbedürftigen El- tern getrennt werden.
D-4328/2023 Seite 5 G. Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2023 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom 31. Juli 2023. H. Mit Verfügung vom 2. August 2023 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlas- sen. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe in Italien, ei- nem sicheren Drittstaat, subsidiären Schutz erhalten. Italien habe der Rückübernahme zugestimmt. Ob der Beschwerdeführer seit der Schutzge- währung im Jahr (...) vorübergehend nach Afghanistan zurückgekehrt sei oder nicht, sei unerheblich. Den eingeholten Informationen zufolge bestehe sein Schutzstatus in Italien nach wie vor, und er verfüge über eine im Jahr (...) verlängerte und bis am 17. Mai 2031 gültige Aufenthaltsbewilligung. Der relevante Sachverhalt sei damit ausreichend erstellt. Das Vorliegen ei- ner schützenswerten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seiner angeblichen Ehefrau respektive seinen El- tern sei zu verneinen. Die Eheschliessung sei nicht glaubhaft, zumal die eingereichten Fotos nicht beweistauglich seien. Sodann hätten der Be- schwerdeführer und seine Frau bestenfalls seit Februar (...) zusammenge- lebt; seine Rückkehr nach Afghanistan sei aber ohnehin zu bezweifeln. Schliesslich sei auch kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau respektive seinen Eltern ersicht- lich. Es sei ihm überdies unbenommen, in Italien ein Familiennachzugsge- such für seine angebliche Ehefrau zu stellen. Somit könne er nach Italien zurückkehren, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. Der Voll- zug der Wegweisung nach Italien sei als durchführbar zu erachten. Hin- sichtlich der Frage der Zumutbarkeit sei darauf zu verweisen, dass sich Personen mit Schutzstatus auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könnten, welche ihnen einklagbare Ansprüche namentlich in den Bereichen Sozial- leistungen und Wohnraum verschafften. Es stehe dem Beschwerdeführer demnach offen, die ihm zustehenden Leistungen bei Bedarf auf dem Rechtsweg einzufordern. Auch allenfalls benötigte medizinische Behand- lungen könne er ohne weiteres in Italien erhalten.
D-4328/2023 Seite 6 I. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom 2. August 2023 mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. J. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. August 2023 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an. Er beantragte, das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Subeventuell sei das SEM anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Ver- sorgung und Unterbringung von den italienischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen, und das Migrationsamt sei anzuweisen, keine Vollzugshandlungen durchzuführen. Ausserdem ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestä- tigung), ein Heiratszertifikat (inkl. Übersetzung) sowie mehrere ärztliche Kurzberichte betreffend C._______ bei (alles in Kopie). K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Gericht bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
D-4328/2023 Seite 7 legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgen- den Ausführungen in E. 5 – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ge- währen, und das Migrationsamt sei anzuweisen, keine Vollzugshandlun- gen durchzuführen (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren), ist infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten; denn der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), es besteht vorliegend keine spezialgesetzliche Ausnahme, und das SEM hat die aufschiebende Wirkung auch nicht entzogen. 6. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Rückweisung der Sache
D-4328/2023 Seite 8 an die Vorinstanz zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren) und rügt damit implizit, der rechtserhebliche Sach- verhalt sei mangelhaft abgeklärt worden. Inwiefern der Sachverhalt vom SEM unvollständig abgeklärt worden sein soll, legt der Beschwerdeführer indes nicht dar. Diese Rüge ist daher als unbegründet zu erachten, zumal auch von Amtes wegen keine Verletzung der Untersuchungspflicht festge- stellt werden kann und der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif er- scheint. 7. 7.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein- getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2. Den Akten zufolge (vgl. A21, A27 und A34) gewährte Italien dem Be- schwerdeführer am (...) subsidiären Schutz und erteilte ihm eine Aufent- haltsbewilligung. Diese wurde im Jahr (...) um zehn Jahre verlängert. Laut Auskunft der italienischen Behörden verfügt der Beschwerdeführer über eine bis am 17. Mai 2031 gültige italienische Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer bestreitet weder seinen vorgängigen Aufenthalt Italien noch die Schutzgewährung und seinen aktuellen Aufenthaltsstatus. Die ita- lienischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers sodann am 26. Juni 2023 ausdrücklich zugestimmt. Obwohl sie durch das Dublin-Wiederaufnahmegesuch des SEM vom 14. Juni 2023 Kenntnis hat- ten von der angeblichen zwischenzeitlichen Rückkehr des Beschwerdefüh- rers nach Afghanistan, erfolgte ihre Zustimmung zur Rückübernahme ohne jegliche Vorbehalte. Es ist demnach ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann. 7.3. Italien ist ein EU-Staat und gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). 7.4. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 8. 8.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
D-4328/2023 Seite 9 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbe- willigung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit nicht über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Er bringt jedoch sinngemäss vor, seine Rückschaffung nach Italien würde Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Familienlebens) verletzen, da er dadurch von seiner Frau und seinen Eltern, welche sich zurzeit in der Schweiz im Asylverfahren befänden, ge- trennt würde. Seine Frau sei schwanger und erleide häufig Ohnmachtsan- fälle, und seine Eltern seien alt und krank. Sie seien alle von seiner Unter- stützung abhängig. 8.3.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens. Dieses umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Andere familiäre Verbindungen können ebenfalls in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht oder ein besonderes Ab- hängigkeitsverhältnis vorliegt, welches über die normalen affektiven Bin- dungen hinausgeht (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.; BGE 137 I 154 E. 3.4.2). 8.3.2. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Ehe- frau fällt aus nachfolgenden Gründen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK: Zunächst ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage nicht von einer gültigen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ auszugehen ist. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 10. Mai 2023 erwähnte er seine angebliche Ehefrau mit keinem Wort und gab zu Protokoll, er sei ledig (vgl. A11 S. 4 Ziff. 1.14). Erst im Dublin-Gespräch vom 11. Mai 2023 sprach er von ihr und reichte zum Nachweis der angeb- lichen Hochzeit mehrere Fotos ein. Diese vermögen die Eheschliessung indes nicht glaubhaft zu machen; denn die Fotos wirken allesamt gestellt, und es ist darauf auch keine Heiratszeremonie ersichtlich. Das auf Be- schwerdeebene nachgereichte und angeblich bereits am (...) ausgestellte Heiratszertifikat lässt die Eheschliessung ebenfalls nicht als glaubhaft
D-4328/2023 Seite 10 erscheinen, zumal der Beschwerdeführer im zweiten Dublin-Gespräch vom 7. Juli 2023 noch ausdrücklich erklärt hatte, er besitze kein Dokument, wel- ches die Ehe beweisen könne (vgl. A32 S. 2). Überdies fällt auf, dass die im eingereichten Dokument aufgeführten Personalien des Beschwerdefüh- rers nicht den im Schweizer Asylverfahren angegebenen, angeblich wah- ren, sondern den in Italien verwendeten entsprechen (vgl. dazu vorstehend Bst. E). Nach dem Gesagten erscheint es nicht glaubhaft, dass es sich bei B._______ um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt. Ferner erge- ben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf ein schützenswertes Kon- kubinat. Ein solches liegt gemäss Rechtsprechung vor, wenn die partner- schaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist we- sentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bin- dung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Über- nahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. BGer 2C_561/2021 E. 4.3 m.w.H.). Angesichts dessen, dass die Ehe als un- glaubhaft bezeichnet werden muss und der Beschwerdeführer bestenfalls (die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens vorausgesetzt) seit (...), das heisst erst seit rund eineinhalb Jahren, mit B._______ zusammenlebt, ist nicht von einer gefestigten Partnerschaft und einer ausgeprägten Bindung im vorgenannten Sinn auszugehen. Im Weiteren ist auch kein besonderes Ab- hängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ er- sichtlich. Insbesondere wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, dass respektive inwiefern B._______ – welche offenbar schwanger ist und ab und zu an epilepsiebedingten Ohnmachtsanfällen leidet – zwingend auf seine Anwesenheit in der Schweiz angewiesen ist, zumal sie in den Asyl- strukturen die notwendige medizinische Betreuung erhält und mit den sich ebenfalls in einem laufenden Asylverfahren befindlichen Eltern des Be- schwerdeführers zudem über anderweitige Bezugspersonen in der Schweiz verfügt. Schliesslich hat bereits das SEM zutreffend darauf hinge- wiesen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, nach seiner Rückkehr nach Italien ein Familienzusammenführungsgesuch zugunsten von B._______ zu stellen. 8.3.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Eltern seien auf seine Unterstützung angewiesen, ist festzustellen, dass er auch diese Be- hauptung nicht ausreichend substanziiert. Es mag sein, dass seine Mutter an Diabetes sowie an den Folgen eines Beinbruchs leidet, jedoch ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sie deswegen zwingend auf die Unterstüt- zung des Beschwerdeführers angewiesen ist, zumal ihr offenbar
D-4328/2023 Seite 11 B._______ zur Seite steht (vgl. A32 S. 4) und mangels anderweitiger Infor- mationen davon auszugehen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers (Jahrgang [...]) gesundheitlich nicht beeinträchtigt und somit ebenfalls in der Lage ist, bei Bedarf Betreuungsaufgaben zu übernehmen. Demnach ist auch bezüglich der Eltern des Beschwerdeführers nicht von einem be- sonderen, in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallenden Abhän- gigkeitsverhältnis auszugehen. 8.4. Nach dem Gesagten besteht kein potentieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK, weshalb das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat. 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Italien zu prüfen. 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Auslände- rin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder- nissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-4328/2023 Seite 12 9.4. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist in Beachtung der vorste- hend (vgl. E. 9.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. Italien gilt als sicherer Drittstaat (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschie- bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Italien ist sodann Signatar- staat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdefüh- rer hat in Italien subsidiären Schutz erhalten, womit er sich auf die ihm zu- stehenden Rechte gemäss Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie berufen kann (vgl. insbesondere die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [So- zialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK drohen könnte. 9.5. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Wie ausser- dem bereits erwähnt, ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und hat dafür zu sorgen, dass (u.a.) für Personen mit subsidiärem Schutzstatus der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährleistet ist und sie die notwendige Sozialhilfe sowie Zugang zu medizinischer Versorgung erhal- ten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher in seiner Beschwerde keine konkreten Unzumutbarkeitsgründe geltend macht, in Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Falls ihm die ihm zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen verwehrt würden, obliegt es ihm, sich bei Bedarf an die zuständigen staat- lichen Stellen zu wenden und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Bei dieser Sachlage besteht offensichtlich kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizini- sche Versorgung, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 9.6. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 9.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
D-4328/2023 Seite 13 bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit aus- ser Betracht (Art. 83 Abs. 1‒4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1. Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der An- trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 11.2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten pro- zessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aus- sichtslos erwiesen haben. 11.3. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4328/2023 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
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