B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-4317/2022
Urteil vom 29. November 2022 Besetzung
Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Jonas Perrin.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Fernando Arévalo Menchaca, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 13. September 2022 / N (...).
D-4317/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer – ein afghani- scher Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Distrikt B._______ (Provinz Kabul) – seinen Heimatstaat ungefähr einen Monat vor der Machtübernahme der Taliban und suchte am 1. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Beim Eintritt in das Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ gab er auf dem Personalienblatt an, er sei am (...) 2006 gebo- ren. B. Am 9. Mai 2022 stellte die Vorinstanz ein Informationsersuchen an die slo- wenischen Behörden betreffend das in Slowenien registrierte Alter des Be- schwerdeführers und allfällige vorgenommene Altersabklärungen. C. Am 13. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Tazkara beim SEM ein. D. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 31. Mai 2022 erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, wann er geboren sei. Seine Mutter habe ihm gesagt, er sei am selben Tag auf die Welt gekommen, an dem ein angesehener afghanischer Komman- dant im Kampf gefallen sei. Gleichzeitig unterrichtete das SEM ihn darüber, dass aufgrund von Zweifeln an seinem geltend gemachten Alter eine fo- rensische Altersdiagnostik zur Abklärung seines Lebensalters am Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals D._______ durchgeführt werde. E. Im Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals D._______ vom 15. Juni 2022 wurde festgehalten, nach den erhobenen Befunden ergebe sich für den Beschwerdeführer ein durchschnittliches Al- ter von 16 bis 22 Jahren und ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersu- chung von 17 Jahren. Das angegebene Alter von 16 Jahren und 5 Monaten könne somit gemäss der aktuellen Studienlage nicht zutreffen. F. Mit Antwort auf das Informationsersuchen vom 16. Juni 2022 teilten die slo- wenischen Behörden dem SEM mit, das in Slowenien registrierte Geburts- datum des Beschwerdeführers laute auf den (...) 2002.
D-4317/2022 Seite 3 G. Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er habe sein geltend gemachtes Alter nicht belegen können, weshalb das SEM beabsichtige, sein Alter im ZEMIS auf den (...) 2004 anzupassen. Gleichzeitig gewährte das SEM ihm hierzu das rechtliche Gehör. H. In seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinem geltend gemachten Alter fest. Gleichzeitig ersuchte er die Vor- instanz um Erlass einer Zwischenverfügung betreffend die Altersanpas- sung im ZEMIS. I. Am 30. Juni 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerde- führers mittels Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS mit Bestrei- tungsvermerk auf den (...) 2004. J. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, die Altersanpassung im ZEMIS werde entweder im Dublin-Entscheid mit- tels separater Dispositivziffer nach Datenschutzgesetz, mit dem Entscheid im beschleunigten nationalen Verfahren, anlässlich der Zuteilung ins erwei- terte Verfahren oder im Rahmen eines separaten ZEMIS-Berichtigungsver- fahrens verfügt. K. Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Vor- instanz erneut um Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung betref- fend die Altersanpassung im ZEMIS bis zum 20. Juli 2022. L. Mit Eingabe vom 22. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer Rechtsverzö- gerungsbeschwerde gegen das SEM. Dabei beantragte er, das SEM sei anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung betreffend seine Altersan- passung im ZEMIS zu erlassen. M. Mit Urteil A-3184/2022 vom 17. August 2022 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde gut und wies das SEM an, betreffend Ände- rung der Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
D-4317/2022 Seite 4 N. Mit Entscheid vom 13. September 2022 – eröffnet am 15. September 2022 – verfügte das SEM, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers laute auf den (...) 2004 (Dispositivziffer 6). Gleichzeitig trat es in Anwen- dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Slowenien an. Schliesslich stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. O. Mit Eingabe vom 22. September 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei an- zuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2006 zu ändern, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und ein nationales Asylverfahren sei durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur rechtsgenügen- den Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er- teilen, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugs- behörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung abzusehen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung eines Kosten- vorschusses zu gewähren. P. Mit Verfügung vom 23. September 2022 setze die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Slowenien per sofort einstweilen aus. Glei- chentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Q. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2022 trennte die Instruktions- richterin das vorliegende Verfahren zur Datenbereinigung im ZEMIS vom Asylbeschwerdeverfahren betreffend den Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG (Dublin-Verfahren D-4233/2022) und sistierte es bis zum Abschluss des Dublin-Verfahrens. R. Mit Urteil D-4233/2022 vom 13. Oktober 2022 hiess das Bundesverwal-
D-4317/2022 Seite 5 tungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gut, hob die Dispo- sitivziffern 1–5 der Verfügung vom 13. September 2022 auf und wies das SEM an, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären und das Asylgesuch zu behandeln. S. Am 21. Oktober 2022 hob die Instruktionsrichterin die Sistierung des vor- liegenden Verfahrens auf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Datenschutzrecht nach Art. 49 VwVG. Das Bundesverwal- tungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren daher mit uneinge- schränkter Kognition. 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
D-4317/2022 Seite 6 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) vom 12. April 2006 (SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 der ZEMIS-Ver- ordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge- burtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren
D-4317/2022 Seite 7 Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbrin- gung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver- sehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un- wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge- stellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 13. September 2022 führte das SEM an, es würden verschiedene Ungereimtheiten bezüglich des geltend gemachten Geburtsdatums des Beschwerdeführers bestehen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er anlässlich der EB UMA kein Geburtsdatum habe nennen können, obwohl er ein konkretes Geburtsdatum auf dem Per- sonalienblatt angegeben habe. Zudem gehe aus dem Personalienblatt her- vor, dass er dieses nicht selbstständig ausgefüllt habe. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er auf diesen Umstand anlässlich der Befragung aufmerksam gemacht hätte. Ferner habe er vorgebracht, er sei am Todes- tag eines grossen Kommandanten geboren; dessen Geburtsdatum sei auf einem Bild im Terminal von B._______ abgebildet gewesen. Es mute selt- sam an, dass auf dem angeblichen Bild ein Geburtsdatum nach gregoria- nischem Kalender angegeben sei. Auch habe er anlässlich der Befragung angegeben, nicht über eine Tazkara und auch über keine Kopie derselben zu verfügen. Dennoch habe er am 13. Juni 2022 die Kopie einer Tazkara zu den Akten gereicht. Dieses wi- dersprüchliche Vorgehen sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei die Kopie unleserlich, weshalb ihr kein Beweiswert zukommen könne. Sodann seien seine Angaben betreffend seine Schulbildung widersprüch- lich ausgefallen. Zuerst habe er angegeben, im Jahr 1391 (gemäss grego- rianischem Kalender 2012/2013) eingeschult worden zu sein, die Schule bis zum Jahr 1397 (gemäss gregorianischem Kalender 2018/2019) be- sucht zu haben und insgesamt sieben Jahre zur Schule gegangen zu sein. An anderer Stelle habe er erklärt, er habe die fünfte Klasse abgeschlossen, das sechste Schuljahr jedoch nicht besucht, wonach er nur fünf Jahre zur Schule gegangen wäre. Des Weiteren habe er dargelegt, mit ungefähr
D-4317/2022 Seite 8 zwölf oder zwölfeinhalb Jahren aus der Schule ausgetreten zu sein und anschliessend etwa zwei Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Dementsprechend wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise vierzehn oder vierzehneinhalb Jahre alt gewesen. Dies stehe im Wider- spruch zu seiner Angabe an anderer Stelle, er sei bei der Ausreise bereits fünfzehneinhalb Jahre alt gewesen. Darüber hinaus sei sein Geburtsdatum in Slowenien auf den (...) 2002 re- gistriert, wonach er bereits 20 Jahre alt wäre. Seine diesbezügliche Be- gründung, in Slowenien habe ein Junge auf der Polizeistation diese Anga- ben gemacht, was sich bei der Ausstellung des Dokuments nicht mehr habe korrigieren lassen, überzeuge nicht. Ferner sei es ihm auch nicht gelungen, die genannten Widersprüche im Rahmen der Gehörsgewährung anlässlich der EB UMA zu erklären, zumal er dabei bloss angegeben habe, seine Mutter habe ihm damals gesagt, er sei fünfzehn oder fünfzehneinhalb Jahre alt. Im Übrigen würden die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Stellungnahme zur Gehörsgewährung vom 29. Juni 2022 diese Einschät- zung nicht umzustossen vermögen. Schliesslich sei darauf zu verweisen, dass anlässlich des Handröntgens ein noch nicht abgeschlossenes Skelettwachstum festgestellt worden sei, weshalb auf eine Skelettaltersanalyse verzichtet worden sei. Das Gutach- ten stütze sich in der Folge nur auf die Handknochenaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung. Aus den Befunden ergebe sich ein durch- schnittliches Lebensalter von 16 bis 22 Jahren bei einem Mindestalter – in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde – von 17 Jahren. Demnach könne das von ihm angegebene Alter von 16 Jahren und (...) Monaten nicht zutreffen. 4.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, er kenne sein exaktes Geburtsdatum nicht, gemäss den Angaben seiner Mutter sei er aber am Todestag eines afghanischen Kommandanten geboren. Sodann sei die eingereichte Tazkara-Kopie diejenige seiner Mut- ter. Ferner spreche das SEM dem Gutachten der forensischen Altersdiagnostik unzutreffend jeden Beweiswert ab. Auf eine Skelettaltersanalyse sei nur deshalb verzichtet worden, weil sich seine Minderjährigkeit bereits aus der
D-4317/2022 Seite 9 Handknochenaltersanalyse ergeben habe. Nach dem Gutachten entspre- che die nicht vollständig verknöcherte Hand einem Mindestalter von 15.6 Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung lasse auf ein durchschnittliches Alter von 22 Jahren und auf ein Mindestalter von 17 Jahren schliessen. Entgegen der Einschätzung des SEM seien die gutachterlichen Befunde daher geeignet, seine Minderjährigkeit zu belegen. 5. 5.1 Grundsätzlich obliegt es dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...] 2004) korrekt ist (vgl. E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuwei- sen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2006) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist, als die derzeit im ZEMIS erfass- ten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsda- tums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Rich- tigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.). 5.2 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Ge- samtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Ent- scheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: «(...) insbesondere [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiäre Umständen, zum Schulbesuch, zu Be- rufsbildung / Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nach- vollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsge- biet»). 5.3 5.3.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgegeben hat, welche sein geltend gemachtes Alter be- weisen könnten. Auch die Einreichung einer unleserlichen Kopie der an- geblichen Tazkara seiner Mutter ist offensichtlich nicht geeignet, sein Alter zu beweisen. 5.3.2 Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann wissenschaftliche Abklä- rungsergebnisse in Betracht (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Al-
D-4317/2022 Seite 10 tersabklärungen – je nach Ergebnis – unterschiedlich zu gewichtende Indi- zien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Von den vier für die forensische Altersdiagnostik verwendeten Metho- den sind nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- respektive Volljährig- keit einer Person geeignet. Gestützt auf die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung lassen sich demgegenüber keine zu- verlässigen Angaben zur Frage machen, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits überschritten hat. Die Handknochenanalyse wird aber dennoch re- gelmässig durchgeführt, um zu ermitteln, ob eine Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder eine zahnärztliche Untersuchung überhaupt nö- tig sind. Sofern sich nämlich bereits aus der Handknochenanalyse eine er- hebliche Wahrscheinlichkeit eines minderjährigen Alters ergibt, weil die Handknochen noch nicht verknöchert sind, kann auf die mit einer weitaus höheren Strahlenbelastung verbundenen Untersuchungen der Zähne und des Schlüsselbeins verzichtet werden (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). 5.3.3 Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten entspricht die festge- stellte nicht abgeschlossene Verknöcherung der Hand (Wachstumsfugen von Elle und Speiche unvollständig knöchern durchbaut) nach Thiemann, Nitz und Schmeling (2006) einem durchschnittlichen skelettalen Alter von 17 Jahren (16.8 ± 1.1), nach Greulich und Pyle (1950) ist dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren zuzuordnen; gemäss den aktuellen Ergebnissen von Tisè aus dem Jahr 2011 entspricht dies einem Mindestalter von 15.6 Jahren. Das Ergebnis der Handknochenanalyse, wo- nach die Handknochen noch nicht vollständig verknöchert sind, stellt im vorliegenden Fall ein Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar. Aufgrund dieses Befundes wurde in der Diagnostik in Übereinstim- mung mit den Leitlinien der Arbeitsgruppe Forensische Altersdiagnostik (AGFAD) denn auch auf die Durchführung einer computertomographi- schen Untersuchung der Schlüsselbeine verzichtet. Die zahnärztliche Un- tersuchung lässt nach Olze (2003, 2004) auf ein Durchschnittsalter von 22 Jahren (22.5 ± 1.9, 22.6 ± 1.9, 22.7 ± 1.9, 22.7 ± 1.9) schliessen; das Mi- neralisationsstadium H der Weisheitszähne entspricht nach Knell et al. (2009) und Olze et al. (2004) bei einer männlichen europäischen Popula- tion einem Mindestalter von 17 Jahren. 5.3.4 Vor dem Hintergrund, dass die Differenz des möglichen Knochenal- ters um deutlich weniger als drei Jahre von den Angaben des Beschwer- deführers abweicht und das vorliegende Altersgutachten, auf das sich die Vorinstanz insbesondere stützt, nicht zur Bestimmung des genauen Alters
D-4317/2022 Seite 11 des Beschwerdeführers, jedoch als Indiz für oder gegen seine Minderjäh- rigkeit, herangezogen werden kann, erhalten die Aussagen des Beschwer- deführers vorliegend einen umso bedeutenderen Stellenwert (vgl. Urteil des BVGer E-5606/2021 vom 5. Mai 2022 E. 6.4). 5.3.5 Hierzu stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Alter einige Ungereimtheiten zu Protokoll gab. So divergieren seine Angaben zur Dauer des Schulbesuchs und zum angeblichen Alter zum Zeitpunkt der Ausreise um ungefähr ein bis zwei Jahre (vgl. SEM- eAkte [...]-16/14 [nachfolgend 16/14] Ziff. 1.06; 1.17.04; 1.17.05). Demge- genüber stimmen seine Angaben, er sei im Jahr seiner Einschulung (1391, nach gregorianischem Kalender 2012/2013) etwa sechs Jahre alt gewe- sen, mit seinem geltend gemachten Alter überein (vgl. 16/14 Ziff. 1.06). Dasselbe gilt für das Vorbringen, seine Mutter habe ihm vor acht Jahren mitgeteilt – als er acht Jahre alt gewesen sei –, dass er am Todestag eines angesehenen Kommandanten auf die Welt gekommen sei (vgl. 16/14 Ziff. 1.06). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Beweis für das von ihm angegebene Alter zu erbringen. 5.3.6 Andererseits vermag auch die Argumentation des SEM, der Be- schwerdeführer habe vor den slowenischen Behörden den (...) 2002 als sein Geburtsdatum angegeben, als Beweis für das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, zumal er auch in der Schweiz beim Eintritt in das BAZ das Personalienblatt offenkundig nicht selbstständig ausgefüllt hat. 5.4 Nach dem Gesagten ist weder dem SEM noch dem Beschwerdeführer der Nachweis gelungen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburts- datum beziehungsweise das vom Beschwerdeführer beantragte Geburts- datum korrekt ist. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur- teil D-4233/2022 vom 13. Oktober 2022 festgestellt hat, dass der Be- schwerdeführer seine Minderjährigkeit im Rahmen des Dublin-Verfahrens glaubhaft gemacht hat, erscheint das von ihm geltend gemachte Geburts- datum jedoch auch für das vorliegende Verfahren als wahrscheinlicher. 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Dispositivziffer 6 der Ver- fügung des SEM vom 13. September 2022 aufzuheben. Das SEM ist an- zuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS vom (...) 2004 auf den (...) 2006 zu ändern.
D-4317/2022 Seite 12 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da für das vorliegende Verfahren kein wesentlicher Aufwand entstanden ist, ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. 9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
D-4317/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum den (...) 2006 einzu- tragen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde, das Generalsekretariat des EJPD sowie den EDÖB.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin
D-4317/2022 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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