Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-4268/2023
Entscheidungsdatum
12.12.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-4268/2023

U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 2 3 Besetzung

Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Jonas Perrin.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2023.

D-4268/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethni- scher Hazara – stellte am 22. April 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde der Region B._______ zugewiesen. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er bei Eintritt in das Bundesasylzentrum (BAZ) den (...). März 2006 als sein Geburtsdatum an. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 25. April ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2023 bereits in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 5. Mai 2023 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (Erstbefra- gung [EB] UMA). Dabei gab er an, er sei am (...). März 2006 geboren, was dem (...). Tag des Monats Hamal im Jahr 1385 gemäss persischem Kalen- der entspreche. Er kenne sein Geburtsdatum, weil es üblich sei, das Ge- burtsdatum eines Neugeborenen auf die hinterste Seite des Korans oder in ein Werk von Hafez (Mohammed Schemseddin, persischer Dichter und Mystiker, 1315/1325-1390) einzutragen. Ausserdem habe er sein Geburts- datum auch aufgrund seiner Einschulung gekannt. Zwar könne er sich nicht mehr an das genaue Datum des ersten Schultags erinnern, dies dürfte aber im Jahr 1392 gemäss persischem Kalender gewesen sein (entspricht dem Jahr 2013/2014); er wisse, dass er damals sieben Jahre alt gewesen sei. Im Übrigen habe er das Personalienblatt nicht selbst ausgefüllt, dies habe eine Iranerin für ihn erledigt. Einer kroatischen Beamtin gegenüber habe er angegeben, 17 Jahre alt zu sein. Mit welchem Alter er von den kroatischen Behörden erfasst worden sei, wisse er hingegen nicht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie einer Tazkara ein. Gleichzeitig informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Möglich- keit der Durchführung einer medizinischen Altersabklärung. D. Im Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals C._______ vom 24. Mai 2023 wurde festgehalten, nach den erhobenen Befunden ergebe sich für den Beschwerdeführer ein durchschnittliches Al- ter von 18 bis 22 Jahren und ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersu- chung am 19. Mai 2023 von 17.(...) Jahren. Das angegebene Alter von 17

D-4268/2023 Seite 3 Jahren und (...) könne somit gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Stu- dienlage nicht zutreffen. E. Am 5. Juni 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wieder- aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei teilte es den kroatischen Behörden mit, der Beschwerdeführer habe keine erheblichen Beweismittel zur Stützung seiner vorgebrachten Minder- jährigkeit vorgelegt. Das durchgeführte Gutachten zur Altersschätzung habe ein durchschnittliches Alter von 18 bis 22 Jahren und ein Mindestalter von 17. (...) Jahren ergeben. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die vorgebrachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, beabsichtige das SEM, sein Alter im ZEMIS auf den (...). Januar 2005 anzupassen. Eine Anpassung habe bisher noch nicht stattgefunden, da ihm hierzu das recht- liche Gehör noch nicht gewährt worden sei; es sei jedoch nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer überzeugende Vorbringen für seine Minderjährigkeit geltend machen werde. F. Am 19. Juni 2023 lehnten die kroatischen Behörden das Wiederaufnahme- gesuch des SEM vom 5. Juni 2023 mit der Begründung ab, aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens zur Altersschätzung sei nicht auszuschliessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handle, zu- mal sein Mindestalter gemäss dem Gutachten 17. (...) Jahre betrage. G. Anlässlich der Anhörung vom 30. Juni 2023 erklärte der Beschwerdeführer, er kenne zwar sein eigenes Alter, nicht aber die genauen Geburtstage sei- ner Geschwister. Sein Bruder D._______, welcher ungefähr 22 Jahre alt sei, sei etwa fünf Jahre alt gewesen, als er – der Beschwerdeführer – ge- boren sei. Gleichzeitig teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, ihn für das weitere Asylverfahren als Volljährigen zu betrachten. Zur Be- gründung führte es an, er habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht; ferner gehe aus dem Gutachten zur Altersschätzung hervor,

D-4268/2023 Seite 4 dass sein angegebenes Alter nicht stimmen könne und sein durchschnittli- ches Alter zwischen 18 und 22 Jahren liege, ausserdem sehe er wesentlich älter aus als die von ihm vorgebrachten 17 Jahre und (...) Monate (recte: [...]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erwiderte, dessen Aussagen zu seinem Alter stünden im Einklang mit seinen biografischen Angaben; die Daten auf der Tazkara würden diese ebenfalls bestätigen. Das Gutachten zur Altersschätzung habe zudem ein Mindestalter von 17. (...) Jahren er- geben, die subjektive Wahrnehmung des äusseren Erscheinungsbilds sei indes kein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Es werde da- her beantragt, das Geburtsdatum datierend auf den (...). März 2006 zu be- lassen, eventualiter werde um Anbringung eines Bestreitungsvermerks im ZEMIS ersucht. H. Gleichentags – am 30. Juni 2023 – änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS unter Anbringung eines Bestreitungs- vermerks gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) vom (...). März 2006 auf den (...). Januar 2005. I. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS lautete auf den (...). Januar 2005 und werde mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Gleichentags teilte das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Ver- fahren zu. J. Aufgrund der Zuteilung in das erweiterte Verfahren legte die zugewiesene Rechtsvertreterin mit Mitteilung vom 6. Juli 2023 ihr Mandat nieder. K. Mit Entscheid vom 26. Juli 2023 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zu. Gleichentags zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem SEM die Mandatsübernahme an. L. Mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. August 2023 erhob der Be- schwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 5. Juli 2023 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die

D-4268/2023 Seite 5 angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Personendaten im ZEMIS seien nicht zu ändern und sein Geburtsdatum sei auf den (...). März 2006 lautend zu belassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kosten- vorschusses. M. Mit Schreiben vom 7. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2023 stellte die Instruktionsrichte- rin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung – unter Voraussetzung des Nachreichens ei- ner Fürsorgebestätigung – gut. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Vernehm- lassung ein. O. In seiner Vernehmlassung vom 12. September 2023 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. Gleichzeitig nahm es zu verschiedenen Be- schwerdevorbringen Stellung. P. Mit Instruktionsverfügung vom 13. September 2023 räumte die Instrukti- onsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel ein. Q. In seiner Replik vom 28. September 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren und deren Begründung fest. Gleichzeitig nahm er zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.

D-4268/2023 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Datenschutzrecht nach Art. 49 VwVG. Es entscheidet im vorliegenden Verfahren daher mit uneingeschränkter Kognition. 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 der ZEMIS-Ver- ordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem aDSG (in der bis zum 31. August 2023 geltenden Version; vgl. zur Anwendbarkeit des bisherigen Rechts auf laufende Beschwerdeverfah- ren Art. 70 DSG in der ab 1. September 2023 geltenden Version [AS 2022 491]) und dem VwVG.

D-4268/2023 Seite 7 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge- burtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbrin- gung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver- sehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un- wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag

D-4268/2023 Seite 8 gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM zu- nächst an, die Beweislast für die geltend gemachte Minderjährigkeit im Asylverfahren liege in materieller Hinsicht bei der gesuchstellenden Per- son. Hierzu sei eine Abwägung aller Elemente, die für oder gegen die Min- derjährigkeit sprächen, vorzunehmen. Vorliegend sei es dem Beschwerde- führer nicht gelungen, seine vorgebrachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Bereits anlässlich der EB UMA hätten Zweifel am von ihm ange- gebenen Alter bestanden, weshalb das SEM ein Gutachten zur Alters- schätzung in Auftrag gegeben habe. Das in Auftrag gegebene Gutachten habe für den Beschwerdeführer ein durchschnittliches Alter von 18 bis 22 Jahren und ein Mindestalter von 17. (...) Jahren ergeben, wonach das von ihm angegebene Alter von 17 Jahren und (...) gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutref- fen könne. Bereits dieser Umstand spreche gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Das errechnete Mindestalter entspreche dabei nicht zwingenderweise dem persönlichen Mindestalter des Beschwerdeführers, sondern der jüngsten Person der untersuchten Population. Es sei daher durchaus möglich, dass sein persönliches Mindestalter um einiges höher sei. Erschwerend komme hinzu, dass die Mineralisation seiner Weisheits- zähne ebenfalls auf seine Volljährigkeit hindeute, auch wenn eine Minder- jährigkeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen werden könne. Insgesamt lasse sich feststellen, dass aus den Ergebnissen der Altersschätzung keine eindeutigen Hinweise für oder ge- gen eine Minderjährigkeit hervorgingen. In der Folge seien die weiteren Indizien ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine Kopie einer Tazkara und dem- nach keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht. Daraus gehe hervor, dass sein Alter zum Ausstellungszeitpunkt der Tazkara auf vier Jahre geschätzt worden sei. Die eingereichte Kopie habe somit keine Klar- heit in Bezug auf sein Geburtsdatum schaffen können. Ferner sei festzustellen, dass seine biografischen Angaben – beispiels- weise in Bezug auf seine Einschulung, die Anzahl der absolvierten Schul- jahre, das Alter beim Schulaustritt sowie das Alter zum Zeitpunkt der Flucht – zwar in sich stimmig seien, dies könne aber auf einen gut einstudierten

D-4268/2023 Seite 9 Lebenslauf zurückzuführen sein. Ausserdem könne ihm nicht geglaubt werden, dass er sein eigenes Alter exakt kenne, da er in Bezug auf seine Geschwister nur ungefähre Angaben habe machen können. Es erscheine merkwürdig, dass der Beschwerdeführer sein genaues Geburtsdatum auf- grund eines Eintrags auf der letzten Koranseite beziehungsweise in einem Werk von Hafez kenne, zumal er gemäss eigenen Angaben den Islam ab- lehne. Insgesamt sei schwer nachvollziehbar, dass ein angeblich 14-jähriger Ha- zara sein Elternhaus verlasse und danach für ein Jahr in einer anderen Provinz lebe, zumal er angegeben habe, eine Ausreise aus Afghanistan sei aufgrund seines damals jungen Alters noch nicht in Farge gekommen. Aus- serdem liessen auch sein Aussehen und sein Antwortverhalten dem SEM gegenüber nicht den Schluss zu, dass er minderjährig sei. Somit sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein geltend gemach- tes Alter als das wahrscheinlichere nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen; im Sinne einer Gesamtwürdigung erscheine das auf den (...). Januar 2005 angepasste Geburtsdatum deutlich wahrscheinlicher. 4.2 In seiner Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, das SEM habe einräumen müssen, dass anhand der Ergebnisse der Altersschät- zung keine eindeutigen Aussagen für oder gegen seine Minderjährigkeit gemacht werden könnten. Weiter sei festzuhalten, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts afghanische Staatsangehörige ohne rechtsgenüg- liche Identitätspapiere als Schriftenlose anzuerkennen seien, weshalb ihm das Fehlen beweiskräftiger Identitätspapiere nicht zur Last gelegt werden könne. Dennoch stelle die als Foto eingereichte Tazkara ein gewichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit seines angegebenen Alters dar. Entgegen der vor- instanzlichen Einschätzung sei die Jahreszahl im Ausstellungsdatum der Tazkara durchaus lesbar; aus dem eingereichten Foto gehe hervor, dass sein Alter zum Zeitpunkt der Ausstellung – dem 24. April 1385 – aufgrund seines äusseren Erscheinungsbilds auf vier Jahre geschätzt und eingetra- gen worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM der Alters- schätzung zum Zeitpunkt der Tazkara durch einen afghanischen Beamten keinen Beweiswert beimesse, der subjektiven Wahrnehmung einer Sach- bearbeiterin des SEM hingegen schon. Ausserdem habe eine

D-4268/2023 Seite 10 Altersschätzung gestützt auf das äussere Erscheinungsbild bei jugendli- chen Personen zwischen 15 und 25 Jahren gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kaum praktische Bedeutung. Hinzu komme, dass seine biografischen Angaben – wie auch die Vor- instanz anerkenne – kohärent ausgefallen seien. Dem Einwand des SEM, dies könne auf einen gut einstudierten Lebenslauf zurückzuführen sein, sei jedenfalls kein Hinweis auf falsche Angaben zu entnehmen. Schliesslich sei auch das Argument des SEM zu entkräften, wonach es merkwürdig sei, dass er als areligiöse Person sein Geburtsdatum aufgrund der Verzeichnung auf der letzten Koranseite kenne. So sei es nicht unüb- lich, dass Atheisten in der Schweiz den Todestag Angehöriger oder Freunde aufgrund der Grabinschrift kennen würden. Abgesehen davon gingen die Einwände des SEM auch deshalb fehl, weil es in der Sache nicht um die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit im Asylverfahren, sondern um die Frage des wahrscheinlicheren Geburtsda- tums gehe. Nach dem Dargelegten sei das von ihm angegebene Geburts- datum lautend auf den (...). März 2006 wahrscheinlicher, weshalb der ZEMIS-Eintrag praxisgemäss entsprechend anzupassen sei. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz an, der Beschwerdefüh- rer habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht. Ausser- dem sei es nicht nachvollziehbar, dass gemäss der Argumentation des Be- schwerdeführers seine Tazkara im Jahr 1385 – seinem angeblichen Ge- burtsjahr – habe ausgestellt werden können, zumal er nach den weiteren in der Tazkara vermerkten Angaben zum Ausstellungszeitpunkt vier Jahre alt gewesen sein solle. Insofern stelle die Tazkara eher ein Indiz für seine Volljährigkeit dar, da er demnach im Jahr 1381 – was dem Jahr 2006 nach gregorianischem Kalender entspreche – geboren wäre. Mit Blick auf das Gutachten zur Altersschätzung sei erneut hervorzuheben, dass dessen Ergebnisse das durch den Beschwerdeführer vorgebrachte Alter ausgeschlossen habe. Ferner würden auch die Mineralisationssta- dien seiner Weisheitszähne auf dessen Volljährigkeit hindeuten. Zwar seien seine biografischen Angaben kohärent ausgefallen und er habe ein exaktes Geburtsdatum nennen können. Er wisse aber nicht, an wel- chem Datum er eingeschult worden sei, und habe die entsprechende Jah- reszahl nur durch Nachrechnen angeben können. Weitere Rückschlüsse auf sein Alter gingen aus den Protokollen der EB UMA und der Anhörung

D-4268/2023 Seite 11 nicht hervor, weshalb die Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung nicht erfüllt seien. Insgesamt erscheine daher das aktuell im ZEMIS eingetra- gene Geburtsdatum wahrscheinlicher. 4.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in der Be- schwerdeschrift fälschlicherweise das Jahr 1985 (recte: 1385) als Ausstel- lungsjahr der Tazkara genannt, tatsächlich handle es sich um das Jahr 1389 gemäss persischem Kalender. Mit Blick auf das Gutachten zur Altersschätzung sei darauf hinzuweisen, dass es zu keinem der untersuchten Merkmale eine afghanische Referenz- population gebe. Schliesslich sei anzumerken, dass es nicht unüblich sei, dass das eigene Einschulungsjahr nur durch Nachrechnen genannt werden könne. 5. 5.1 Mit Blick auf die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, stellt das Gericht Folgendes fest: Bei asylrechtlichen Verfahren und bei datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Muta- tion eines ZEMIS-Eintrags handelt es sich um verschiedene Verfahren, welche unterschiedliche Beweisobjekte und eine unterschiedliche Beweis- lastverteilung sowie Beschwerdefristen aufweisen. Gegenstand des Be- weises eines datenschutzrechtlichen Verfahrens zur Berichtigung eines ZEMIS-Eintrags stellt das korrekte Geburtsdatum dar; demgegenüber soll im Asylverfahren (und insbesondere im Dublin-Zuständigkeitsverfahren) le- diglich Beweis darüber geführt werden, ob die gesuchstellende Person tat- sächlich minderjährig ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3), und nicht darüber, welches ihr genaues Geburtsdatum ist. Auch die Beweisregeln betreffend eine strittige Minderjährigkeit in Asylverfahren unterscheiden sich von je- nen in Verfahren betreffend Berichtigung eines Geburtsdatums im ZEMIS, die Beweislast ist anders verteilt. Im Asylverfahren trifft die asylsuchende Person die Beweispflicht, die von ihr geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen (gefestigte Praxis, BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.H. auf die Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8). Da bei der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS ver- langt wird, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinli- chen – Personendaten eingetragen werden, hat nicht nur die das Berichti- gungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten

D-4268/2023 Seite 12 Änderung, sondern im Bestreitungsfall auch die Vorinstanz die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.1 f.; BVGE 2018 VI/3 E. 3 m.w.H.). Die Begründung des SEM, wonach der fehlende Beweis beziehungsweise die fehlende Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit seitens des Be- schwerdeführers für die Änderung der Personendaten Im ZEMIS hinrei- chend sei, ist daher mit Blick auf die einschlägigen datenschutzrechtlichen Beweislastregeln abzulehnen. Aus demselben Grund verfängt auch der weitere Einwand des SEM nicht, die behauptete Minderjährigkeit (bezie- hungsweise sein chronologisches Lebensalter) könne deshalb nicht zutref- fen, weil der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe. Dasselbe gilt schliesslich mit Blick auf sein in der Vernehmlassung angeführte Aussageverhalten: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen keine konkreten Anga- ben habe machen können, welche Rückschlüsse auf sein Lebensalter zu- liessen, spricht aufgrund der datenschutzrechtlichen Beweislast nicht zwin- gend gegen sein geltend gemachtes Alter. Gemäss der datenschutzrechtlichen Beweislast obliegt es grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburts- datum des Beschwerdeführers ([...]. Januar 2005) korrekt ist. Der Be- schwerdeführer hat seinerseits nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]. März 2006) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist, als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.). 5.2 Im Hinblick auf das Argument des SEM, das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass er angeblich als 14-Jäh- riger alleine in einer anderen Provinz gelebt habe, jedoch Afghanistan nicht verlassen habe, deuteten nicht auf seine Minderjährigkeit hin, ist Folgen- des festzustellen: Einer Altersschätzung von 15 bis 25 Jährigen gestützt auf die Wahrnehmung ihres äusseren Erscheinungsbilds kommt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kaum praktische Re- levanz zu, da in diesem Alter eine Schätzung sehr schwierig ist (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.1). Auch das zweite Argument stellt keinen Beweis für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu, zumal sich auch Minderjährige ab einem gewissen Alter selbstständig in schwierigen Lebenssituationen

D-4268/2023 Seite 13 behaupten und Entscheidungen betreffend Verbleib in oder Ausreise aus ihrem Heimatstaat treffen können (vgl. hierzu BVGE 2013/30 E. 4.2.1). 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit von Altersabklärungen in grundsätzlicher Art geäussert. Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersab- klärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- be- ziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beur- teilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizi- nische Altersabklärungen stellen – je nach Ergebnis – unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3). Nach den Leitlinien der Arbeitsge- meinschaft für forensische Altersdiagnostik (AGFAD) ist für die Altersschät- zung das sog. Mindestalterprinzip anzuwenden, Berechnungen aus Mittel- werten hingegen sind nicht tauglich, da für die erforderliche Sicherheit min- destens eine dreifache Standardabweichung berücksichtigt werden müsste (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Fo- rensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Juni 2022, S. 4 ff.). 5.3.2 Das Altersgutachten vom 24. Mai 2023 stützt sich auf eine Handkno- chenanalyse, eine Computertomographie beider Schlüsselbein-Brustbein- gelenke und eine zahnärztliche Untersuchung (Panoramaröntgenuntersu- chung von Ober- und Unterkiefer); eine körperliche Untersuchung der Ge- nitalregion hat der Beschwerdeführer verweigert. Im Ergebnis kam das Gutachten zum Schluss, dass in Zusammenschau aller Untersuchungsbe- funde sich für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren und ein Mindestalter von 17.(...) Jahren ergebe; das angegebene Geburtsdatum (chronologi- sches Lebensalter von 17 Jahren und [...]) könne somit nicht zutreffen. 5.3.3 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen die Ergebnisse einer radiologischen Handknochenanalyse (und einer körperlichen Unter- suchung) keine zuverlässigen Angaben zur Minder- respektive Volljährig- keit zu; das Röntgen wird aber dennoch regelmässig durchgeführt, um zu ermitteln, ob eine Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder eine zahnärztliche Untersuchung überhaupt nötig sind. (vgl. BVGE 2018 VI/3

D-4268/2023 Seite 14 E. 4.2.1). Vorliegend kam das Gutachten zum Schluss, dass die knöcherne Handentwicklung abgeschlossen ist, weshalb eine computertomographi- sche Untersuchung der Schlüsselbeine durchgeführt wurde. Die Untersuchung der Schlüsselbeine ergab ein Stadium 3a (linksseitig) sowie 3b (rechtsseitig) nach Kellinghaus und Schmeling. Zeigen die Epiphysenfugen einer Person hinsichtlich ihrer Entwicklungsstadien Sei- tenunterschiede, wird in der Literatur mehrheitlich empfohlen, das weiter entwickelte Stadium für die Bestimmung des Mindestalters heranzuziehen (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, a.a.O, S. 10 m.w.H.). Demnach ist mit Blick auf die Untersuchung der Schlüsselbeine von einem Mindest- alter von 17. (...) Jahren auszugehen. Mit Blick auf die Frage der Volljäh- rigkeit erfüllt gemäss der SGRM einzig die Schlüsselbeinuntersuchung die Voraussetzung für eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Altersschätzung, wozu mindestens das Stadium 3c nach Kellinghaus er- forderlich ist (SGRM, Forensische Altersdiagnostik, a.a.O., S. 7). Aus den Befunden der Panoramaröntgenuntersuchung ergibt sich ein Durchschnittsalter von 22 Jahren (22.7 ± 1.9, 22.7 ± 1.9) beziehungsweise ein Mindestalter bei einer europäischen Population von 17 Jahren, wobei für die Mineralisationsgeschwindigkeit der Weisheitszähne ein Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit anzunehmen ist; schliesslich fehlen zu den un- tersuchten Merkmalen Vergleichsstudien zu einer männlichen afghani- schen Population. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- be- ziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn – wie vorliegend der Fall – das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettalters- analyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2); erst recht lassen die Ergebnisse des Gutachtens kei- nen Schluss mit Blick auf sein genaues chronologisches Lebensalter zu (vgl. Urteil des BVGer D-1874/2020 vom 31. August 2022 E. 5.6). Im Übri- gen ist – vor dem Hintergrund der Anwendung des Mindestalterprinzips – darauf hinzuweisen, dass das aus dem Gutachten hervorgehende durch- schnittliche Lebensalter von 18 bis 22 Jahren nicht bereits gegen die vor- gebrachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht. 5.4 Vor dem Hintergrund, dass sich dem vorliegenden Altersgutachten keine klare Aussage zu einer allfälligen Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Asylverfahren entnehmen lässt, und erst recht

D-4268/2023 Seite 15 nicht zur Bestimmung des genauen chronologischen Lebensalters des Be- schwerdeführers herangezogen werden kann, erhalten die Aussagen des Beschwerdeführers vorliegend einen umso bedeutenderen Stellenwert (vgl. E-5606/2021 E. 6.4). Die Vorinstanz hat sowohl in der angefochtenen Verfügung wie auch in ih- rer Vernehmlassung festgestellt, dass die biografischen Angaben des Be- schwerdeführers im Hinblick auf sein geltend gemachtes Lebensalter ko- härent ausgefallen sind. Das Bundesverwaltungsgericht sieht nach Durch- sicht der Akten keinen Grund, diesbezüglich von der vorinstanzlichen Ein- schätzung abzuweichen (vgl. SEM-eAkte [...]-13/11 [nachfolgend: A13/11] F1.06; SEM-eAkte [...]-25/16 [nachfolgend: A25/16] F26 ff., 76). Weiter stellt das Gericht fest, dass auch die Angaben auf der als Fotografie einge- reichten Tazkara mit den biografischen Angaben grundsätzlich überein- stimmen (vgl. BM 001; A13/11 F4.02; A25/16 F26 ff.). Zwar geht das Ge- richt mit der Vorinstanz einig, dass der lediglich als Foto eingereichten Tazkara nur äusserst geringer Beweiswert beizumessen ist. Mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit des Alters ist zudem festzustellen, dass das Ge- burtsdatum, das sich aus der Tazkara ergibt, auf eine Schätzung des Alters des Beschwerdeführers als Kleinkind zurückzuführen ist. Folglich kann auf- grund der Tazkara sowie den damit übereinstimmenden Aussagen des Be- schwerdeführers auch nicht darauf geschlossen werden, an seinem ange- gebenen Alter bestünden keine vernünftigen Zweifel beziehungsweise, es handle sich dabei um das wahrscheinlichere Alter. Dass das aus der Tazkara hervorgehende Geburtsdatum dem Beschwerdeführer in seiner Wahrnehmung korrekt erscheinen dürfte, vermag indes nichts an der ob- jektiven Zweifelhaftigkeit des Geburtsdatums zu ändern. 5.5 Nach dem Gesagten ist weder dem SEM noch dem Beschwerdeführer der Nachweis gelungen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburts- datum beziehungsweise das vom Beschwerdeführer beantragte Geburts- datum korrekt ist. Obwohl das Gericht feststellt, dass sowohl das eine als auch das andere Datum als unwahrscheinlich zu bezeichnen ist, erscheint in der Gesamtschau das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsda- tum zumindest nicht unwahrscheinlicher als das vom SEM im ZEMIS ein- getragene Datum. Bei dieser Ausgangslage ist am zunächst eingetragenen Datum, das auf den vom Beschwerdeführer gelieferten Daten beruht, und um dessen Neueintragung er nun ersucht, festzuhalten, zumal das vom SEM «praxisgemäss» festgelegte Datum lediglich auf eine nicht weiter be- gründete Amtspraxis stützen lässt.

D-4268/2023 Seite 16 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 5. Juli 2023 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS vom (...). Januar 2005 auf den (...). März 2006 zu ändern. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumstän- den als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteient- schädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'737.50.– (inkl. Auslagen) fest- zusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4268/2023 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum den (...). März 2006 einzutragen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'737.50.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde und das Generalsekretariat des EJPD.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

D-4268/2023 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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