B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-4229/2022
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 2 3 Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.
Parteien
A._______, geboren am 1. Januar 2004 (bestritten), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nina Ochsenbein, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 7. September 2022 / N (...).
D-4229/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem von ihm gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, am (...) 2006 geboren und damit minderjährig zu sein. B. Am 8. Juli 2022 fand – im Beisein der dem Beschwerdeführer zugewiese- nen Rechtsvertreterin beziehungsweise Vertrauensperson – die Erstbefra- gung (EB) unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer unter anderem zu seinem Alter befragt. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei 16 Jahre alt. Sein Geburtsdatum kenne er nicht. Er wisse nur, dass er im Jahr 1385 (2006/2007 nach gregoriani- schem Kalender) geboren worden sei, da er im Jahr 1392 (2013/2014) ein- geschult worden sei. Damals hätten ihm seine Eltern erklärt, er sei jetzt sieben Jahre alt und müsse zur Schule gehen. Er habe dann zurückge- rechnet und sei auf das Jahr 1385 als Geburtsjahr gekommen. Das von ihm auf dem Personalienblatt angegebene Geburtsdatum (Tag und Monat) habe er einfach so geschrieben, weil man ihm gesagt habe, er müsse et- was schreiben. Er habe keine Dokumente, auf welchen sein Geburtsdatum vermerkt sei respektive habe er eine Tazkera zu Hause gehabt, wobei er nicht wisse, wo diese sei. Er habe schon versucht, seinen Bruder über Fa- cebook zu kontaktieren, erhalte aber keine Antwort. Andere Möglichkeiten, seine Familie zu kontaktieren und sie nach der Tazkera zu fragen, habe er nicht. Weitergehend wird auf das Protokoll in den Akten und die nachfol- genden Ausführungen verwiesen. C. Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 teilten die italienischen Behörden dem SEM auf ein Informationsersuchen hin mit, dass der Beschwerdeführer in Italien, wo er gemäss Abgleich mit der Eurodac-Datenbank am 3. Juni 2022 aufgegriffen worden war, mit dem Geburtsdatum (...) 2005 registriert sei. D. Wegen Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers veran- lasste das SEM eine Altersabklärung durch das Institut für Rechtsmedizin der (...). Das entsprechende Gutachten vom 21. Juli 2022 kam zum Schluss, dass die radiologischen Untersuchungen der linken Hand, der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren (Weisheits- zähne; Anmerkung des Gerichts) in einem durchschnittlichen Alter von 19.5 bis 20.5 Jahren resultieren würden. Das zu berücksichtigende Mindestalter
D-4229/2022 Seite 3 sei mit 16.4 Jahre zu benennen, weshalb das vom Beschwerdeführer an- gegebene Alter von 16 Jahren und (...) Monaten möglich erscheine. E. E.a Mit E-Mail vom 22. Juli 2022 orientierte die Vorinstanz den Beschwer- deführer darüber, dass sie ihn – namentlich unter Hinweis auf die Befunde im Altersgutachten (vgl. dazu Bst. I.b nachfolgend), das Fehlen von Identi- tätsdokumenten und das gegenüber den italienischen Behörden angege- bene unstimmige Geburtsdatum – für das weitere Verfahren als volljährig betrachte und beabsichtige, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Ja- nuar 2004 anzupassen. Dazu gewährte es ihm das rechtliche Gehör. E.b Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 erklärte sich der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – mit der beabsichtigten Altersan- passung nicht einverstanden und nahm zur Argumentation des SEM Stel- lung. Er brachte dabei unter anderem vor, dass die Dolmetscher in Italien ihm geraten hätten, ein falsches Geburtsdatum anzugeben, damit es nicht für die Registrierung im Rahmen des Asylverfahrens gelte. Er habe sodann nach wie vor keinen Kontakt zu seiner Familie herstellen können. Das Fa- cebook-Profil seines Bruders sei inaktiv. Es sei ihm daher nicht möglich, seine Tazkera zu beschaffen. Abschliessend beantragte er den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung. F. Am 9. August 2022 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2004 angepasst und mit einem Bestreitungsver- merk versehen. Darüber informierte das SEM den Beschwerdeführer res- pektive dessen Rechtsvertreterin mit E-Mail vom gleichen Tag. G. Mit E-Mail vom 11. August 2022 an das SEM machte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (wiederum) geltend, die Altersanpassung sei mit- tels anfechtbarer Zwischenverfügung zu verfügen und mit aufschiebender Wirkung zu behandeln. H. H.a Mit Eingabe vom 26. August 2022 an das SEM ersuchte der Beschwer- deführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – erneut um Erlass ei- ner anfechtbaren Zwischenverfügung betreffend die Altersanpassung. Da- bei drohte er die Einreichung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde und – unter Hinweis auf seinen Wechsel von den Unterbringungsräumlichkeiten
D-4229/2022 Seite 4 für Minderjährige in einen Erwachsenenbereich – einer Gefährdungsmel- dung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) an. H.b Mit E-Mail vom 1. September 2022 an die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers stellte das SEM den Erlass einer Zwischenverfügung bis zum 7. September 2022 in Aussicht. I. I.a Mit Verfügung vom 7. September 2022 – gleichentags eröffnet – hielt die Vorinstanz fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS auf den 1. Januar 2004 festgelegt und mit einem Bestreitungsver- merk versehen (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung (Dispositiv- ziffer 2) und händigte dem Beschwerdeführer die Akten respektive die re- ferenzierten Aktenseiten aus (Dispositivziffer 3). I.b Zur Begründung ihrer Verfügung führte sie im Wesentlichen an, der Be- schwerdeführer habe kein rechtsgenügliches Identitätsdokument zu den Akten gereicht, welches seine Identität und sein behauptetes Geburtsda- tum ([...] 2006) belege. Seine pauschale Erklärung, wonach er keinen Kon- takt zu seinen Eltern habe und das Facebook-Profil seines Bruders inaktiv sei, überzeuge nicht. Es werde nicht ersichtlich, dass er hinreichende Be- mühungen unternommen habe, heimatliche Dokumente einzureichen. Er habe gestützt auf seine Aussagen Zugang zu sozialen Netzwerken, was die Wahrscheinlichkeit, dass er auch andere Kontaktmöglichkeiten nutzen könnte, erhöhe. Dies wecke erste Zweifel an seiner Angabe, minderjährig zu sein. Seine Darstellung, wonach sein Geburtsjahr (1385 bzw. 2006/2007) ledig- lich auf einer Schätzung beruhe, widerspreche sodann seiner Angabe auf dem Personalienblatt. Dort habe er ein exaktes Geburtsdatum ([...] 2006) angeführt, wobei auszuschliessen sei, dass er von Seiten des SEM bei der Registrierung aufgefordert worden sei, falsche Angaben zu machen. Mit seiner Erklärung, er sei dazu aufgefordert worden, etwas hinzuschreiben und habe einfach etwas erfunden, bestätige er lediglich, wissentlich falsche Angaben zu seinem exakten Geburtsdatum gemacht zu haben. Dieser Um- stand erhärte die Zweifel an der Richtigkeit seiner Altersangaben. Das Altersgutachten sei sodann zum Schluss gekommen, dass bei ihm alle Weisheitszähne das Stadium der Mineralisierung H erreicht hätten. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person, deren Weisheitszähne dieses Sta-
D-4229/2022 Seite 5 dium erreicht habe, volljährig sei, sei gemäss neuester wissenschaftlicher Erkenntnis sehr hoch. Massgebliche Schlüsselbeinstudien bei verschiede- nen Populationen würden des Weiteren darauf verweisen, dass Personen, welche – wie der Beschwerdeführer – das Stadium 3a erreicht hätten, älter als 18 Jahre seien. Die Kombination der beiden Befunde sei als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu erachten, zumal sich die Al- tersspannen der beiden Teilergebnisse überlappen würden. Schliesslich widerspreche das von ihm in Italien angegebene Geburtsda- tum ([...] 2005) seinem in der Schweiz genannten Geburtsdatum ([...] 2006). Mit seiner Erklärung in der Stellungnahme vom 27. Juli 2022, wo- nach er in Italien von Dolmetschenden angehalten worden sei, ein falsches Geburtsdatum anzugeben, bestätige er lediglich, dass er – aus welchen Gründen auch immer – gegenüber Behörden bewusst falsche Angaben mache, weil er sich daraus Vorteile erhoffe. In einer Gesamtwürdigung aller Indizien sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er das Alter von 18 Jahren erreicht habe. Weitergehend wird auf die Verfügung und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. J. J.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2022 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materi- eller Hinsicht, die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei auf- zuheben und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum (1. Januar 2004) sei zu berichtigen und auf den (...) 2006 anzupassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Aufhebung der Dispositivziffer 2 der angefochte- nen Verfügung und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Weiter seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshand- lungen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. J.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Vorinstanz die Indizien, welche für die Richtigkeit der Altersangabe des Be- schwerdeführers sprechen würden, ausser Acht gelassen oder pauschal gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der EB UMA – ent- gegen der Behauptung der Vorinstanz – konsistente Angaben zu seinem Alter gemacht. Er habe offen zugegeben, dass er sein genaues Geburts-
D-4229/2022 Seite 6 datum nicht kenne, was angesichts seines kulturellen Hintergrunds nicht aussergewöhnlich und als Indiz für die Richtigkeit seiner Altersangabe zu werten sei. Seine Herleitung des Geburtsjahres wirke glaubhaft sowie schlüssig und seine Erklärung zur Angabe eines exakten Geburtsdatums auf dem Personalienblatt sei völlig nachvollziehbar. Auch die fehlenden Netzmöglichkeiten seiner Familie seien in Anbetracht der Lage, in der sich Afghanistan aktuell befinde, nicht unplausibel. Ferner sei er nach den in Italien gemachten Angaben ebenfalls minderjährig. Die Vorinstanz habe schliesslich mit ihrer Einschätzung, wonach das vorliegende Altersgutach- ten ein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstelle, die Schlussfolgerung des Altersgutachtens, gemäss welcher das angegebene Alter möglich erscheine, untergraben; dieses müsste viel eher als Indiz für das von ihm angegebene Alter beziehungsweise seine Minderjährigkeit qualifiziert werden. Die Vorinstanz stütze sich dabei auf Studien, die das Altersgutachten nicht erwähne. Wären die erwähnten Studien so zentral und aussagekräftig, wie es das SEM darlege, wären diese im Altersgutach- ten sicherlich berücksichtigt worden. Auch sei darauf hinzuweisen, dass bei der Zahnuntersuchung Referenzstudien für eine männliche Population aus Afghanistan fehlen würden, weshalb die Experten neuerdings vermutlich ganz bewusst auf die Angabe von Mindestaltern im Rahmen der Zahnana- lyse verzichten würden. Weitergehend wird auf die Beschwerde und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. J.c Mit der Beschwerde wurden diverse vorinstanzliche Akten eingereicht. K. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2022 verfügte die Instruktions- richterin – unter Aufhebung der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfü- gung – die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer- de. Zur Begründung führte sie an, dass die Argumentation des SEM, wo- nach ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer raschen Altersanpas- sung bestehe, damit die Zuständigkeitsprüfung gemäss Dublin-III-Verord- nung eingeleitet werden könne und diese nicht wegen Fristüberschreitung verunmöglicht würde, nicht überzeuge, zumal das Dublin-Verfahren vom datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtung des Geburts- datums im ZEMIS unabhängig sei. Im Weiteren hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud sie das SEM zur Einrei- chung einer Vernehmlassung ein.
D-4229/2022 Seite 7 L. In seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2022 hielt das SEM fest, dass das Alter des Beschwerdeführers mit Mutationsmeldung vom 28. Septem- ber 2022 auf das geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) 2006 ange- passt und er wieder in die UMA-Strukturen des BAZ B._______ umquartiert worden sei. Im Übrigen äusserte es sich nur zu den Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 26. September 2022 betreffend Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet vorliegend mit uneinge- schränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
D-4229/2022 Seite 8 kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge- burtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zu- nächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem
D-4229/2022 Seite 9 derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grund- sätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4. 4.1 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das Geburtsdatum, welches es bereits im ZEMIS als Hauptidentität eingetragen hatte respektive einzutragen gedenkt (1. Januar 2004), korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2006) richtig beziehungsweise zu- mindest wahrscheinlicher ist als der 1. Januar 2004. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Es geht indes- sen – entgegen der Darstellung des SEM in der angefochtenen Verfügung – nicht um die Frage, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjäh- rigkeit (im Rahmen des Asylverfahrens) hat glaubhaft machen können (vgl. auch nachfolgend E. 7). 4.2 Soweit die Rechtsvertreterin in der Beschwerde auf den Grundsatz "in dubio pro minore" verweist, welcher im gesamten Verfahren zur Altersbe- stimmung zu berücksichtigen sei, ist Folgendes festzuhalten: Vorliegend bildet das konkrete Geburtsdatum des Beschwerdeführers Streitgegen- stand. Dieses ist nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und damit nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die Beweisre- gel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4873/2022 vom 7. November 2022 E. 5.1; Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demzufolge. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer behauptet, im Jahr 1385 respektive 2006 ge- boren zu sein. Sein exaktes Geburtsdatum kennt er seinen Aussagen in der EB UMA zufolge allerdings nicht (vgl. Akten SEM [...]-15/14 [nachfol- gend 15/14] Ziff. 1.04). Nichtsdestotrotz gab er auf dem Personalienblatt
D-4229/2022 Seite 10 ein exaktes Geburtsdatum ([...] 2006) an (vgl. Akten SEM [...]-4/2). Als Er- klärung hierfür brachte er vor, er habe die anderen Zahlen (also Geburtstag und -monat) einfach so geschrieben, weil man ihm gesagt habe, er müsse etwas schreiben (vgl. Akten SEM 15/14 Ziff. 1.04). Dieses Vorbringen ist indessen unsubstanziiert ausgefallen, was durch die in der Beschwerde aufgestellten Hypothesen bezüglich der vom Beschwerdeführer erhaltenen Aufforderung zum Ausfüllen des Personalienblatts bestätigt wird. Auszu- schliessen ist – in Übereinstimmung mit dem SEM – jedenfalls, dass der Beschwerdeführer bei der Registrierung aufgefordert wurde, eine falsche Angabe zu machen. Soweit die Rechtsvertreterin in der Beschwerde aus- führt, es sei gut möglich, dass die Asylgesuchsteller jeweils aufgefordert würden, das Personalienblatt komplett auszufüllen, vermag eine entspre- chende Aufforderung die Angabe eines falschen Geburtsdatums nicht zu rechtfertigen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer weitere Felder auf dem Personalienblatt (insb. Telefonnummer und Face- book) leer liess. Mithin ist festzuhalten, dass die gegenüber dem SEM ge- machte bewusste Angabe eines falschen Geburtsdatums – wie im Übrigen auch diejenige in Italien – die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwer- deführers beeinträchtigt. 4.3.2 Weiter ist – in Übereinstimmung mit dem SEM – festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente ein- reichte, die das von ihm behauptete Geburtsdatum respektive Geburtsjahr belegen würden. Seine Aussagen im Zusammenhang mit der angeblichen Unmöglichkeit der Beschaffung solcher Dokumente respektive (zumindest) seiner Tazkera sind dabei als unsubstanziiert beziehungsweise wider- sprüchlich zu bezeichnen. So gab er anlässlich der EB UMA an, er habe zu Hause eine Tazkera gehabt, wisse jetzt aber nicht, wo sie sei; er werde seine Familie danach fragen, wenn er sie kontaktiere (vgl. Akten SEM 15/14 Ziff. 1.04; vgl. auch Ziff. 4.07). Dabei erwähnte er noch nichts über allfällige Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme mit seiner Familie. Ge- mäss seinen späteren Angaben konnte er jedoch angeblich seit seiner Aus- reise aus Afghanistan anfangs 2022 keinen Kontakt mit seinen Familien- mitgliedern herstellen. Er verwies – in unsubstanziierter und pauschaler Weise – auf die fehlenden "Netzmöglichkeiten" seiner Familie, die Inaktivi- tät des Facebook-Profils seines Bruders C._______ und die Abnahme sei- nes Handys einen Monat nach der Ausreise an der iranisch-türkischen Grenze (vgl. Akten SEM 15/14 Ziff. 5.02; vgl. auch Akten SEM [...]-23/5 S. 1 f.). Offen bleibt dabei, inwiefern sein Bruder, der sich seinen Angaben zufolge mit ihm auf die "Flucht" begab, die Möglichkeit der Kontaktaufnah-
D-4229/2022 Seite 11 me mit den weiteren Familienmitgliedern haben soll (vgl. Akten SEM 15/14 Ziff. 7.02 [S. 11]). In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Aus- sagen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise und demzufolge auch zur Ausreise seines Bruders C._______ widersprüchlich ausgefallen sind. So erklärte er zunächst, sie seien (von D._______ aus) mit dem Bus nach E., eine Grenzstadt, gefahren, und dann von dort aus mit Hilfe ei- nes Schleppers zu Fuss über die Grenze in den Iran gelangt (vgl. Akten SEM 15/14 Ziff. 5.01). Kurz darauf gab er dagegen zu Protokoll, er sei mit zwei seiner Brüder – darunter C. – bis zur iranischen Grenze un- terwegs gewesen; der Schlepper habe ihn in einem Auto sitzen lassen und seine zwei Brüder in einem anderen, wobei "unser" Auto Richtung Iran ge- fahren sei (vgl. Akten SEM 15/14 Ziff. 5.02). Diese widersprüchlichen An- gaben lassen die behauptete Ausreise seines Bruders aus Afghanistan un- glaubhaft erscheinen und bestärken damit die Zweifel an der angeblichen Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme mit seiner Familie. In Übereinstim- mung mit dem SEM wäre dem Beschwerdeführer sodann ohnehin – selbst bei Wahrunterstellung seiner Ausführungen – vorzuwerfen, dass er trotz Zugangs zu sozialen Medien offenbar keine weiteren Bemühungen zur Kontaktaufnahme mit seinen Familienmitgliedern (etwa über Freunde oder Verwandte) unternahm. 4.3.3 Nach dem Gesagten bestehen bereits erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer angegebenen Minderjährigkeit und mithin dem von ihm genannten Geburtsdatum respektive -jahr. Hinzu kommt, dass er anläss- lich der EB UMA keine Angaben dazu machen konnte, wie lange vor seiner Ausreise er die 8. Klasse abschloss und er nicht einmal das entsprechende Kalenderjahr nennen konnte (vgl. Akten SEM 15/14 Ziff. 1.17.04). Dies ist angesichts des behaupteten Schulbesuchs nicht nachvollziehbar und lässt Zweifel an der von ihm geltend gemachten Biografie aufkommen bezie- hungsweise bestätigt die Zweifel an seinem behaupteten Alter. 4.4 4.4.1 Das SEM liess wegen der Zweifel an dem vom Beschwerdeführer genannten Geburtsdatum eine Altersabklärung durchführen. 4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit von Altersabklärungen in grundsätzlicher Art geäussert (vgl. BVGE 2018 VI/3). Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettal-
D-4229/2022 Seite 12 tersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Hand- knochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das fest- gestellte Mindest- und Maximalalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen – je nach Ergebnis – unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. 4.4.3 Aus dem vorliegenden Altersgutachten geht bezogen auf die zahn- ärztliche Untersuchung ein Mindest- beziehungsweise Maximalalter nicht direkt hervor. Es nennt lediglich ein Durchschnittsalter von ca. 20.5 Jahren und weist gleichzeitig darauf hin, dass es nur limitierte Daten über die Kal- zifikation und Eruptionszeiten von Zähnen betreffend die afghanische Po- pulation gebe. Nichtsdestotrotz enthält es Angaben über ein Mindest- res- pektive Maximalalter für sämtliche Weisheitszähne nach jeweils vier ver- schiedenen wissenschaftlichen Methoden. Dabei fällt auf, dass keine der vier verwendeten Methoden zur Schätzung des Zahnalters auch nur bei einem Zahn auf ein Mindestalter von unter 18 Jahren kommt. Das tiefste Mindestalter wurde bei den Zähnen #18 und #28 nach der Methode von MINCER et al. (1993) festgestellt und beträgt 18.11 Jahre. Das Gutachten nennt weiter eine Altersspanne von 16.4 bis 22.3 Jahren bei der Schlüssel- beinanalyse. Demzufolge ist – in Übereinstimmung mit dem SEM – festzu- halten, dass sich die anhand beider Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Somit ist das Altersgutachten – ohne auf die in der angefoch- tenen Verfügung erwähnten wissenschaftlichen Erkenntnisse einzugehen, die im Altersgutachten selbst nicht erwähnt werden – als (starkes) Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gemäss der Rechtsprechung des Gerichts zu berücksichtigen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2; vgl. im Übrigen be- treffend afghanische Staatsangehörige etwa die Urteile des BVGer A-1519/2022 vom 29. November 2022 E. 5.8.3 f. und E-4873/2022 vom 7. November 2022 E. 5.5.2 f.). Daran vermag – entgegen der entsprechen- den Beschwerdevorbringen – auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das Gutachten das vom Beschwerdeführer angegebene Alter in der Schlussfolgerung als möglich bezeichnet. 4.5 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetrage- nen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsda- tums bewiesen. Eine Würdigung der vorstehend genannten Umstände er- gibt – unter Berücksichtigung der nach Ansicht der Rechtsvertretung für die Richtigkeit der Altersangabe des Beschwerdeführers sprechenden Ele-
D-4229/2022 Seite 13 mente – indes, dass das vom SEM angenommene Geburtsdatum (1. Ja- nuar 2004) wahrscheinlicher erscheint als das vom Beschwerdeführer be- hauptete. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der vom SEM beabsichtigte ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtsdatum des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht ver- meiden (vgl. etwa Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Das im ZEMIS aktuell einge- tragene Geburtsdatum ([...] 2006) ist (wieder) auf den 1. Januar 2004 (mit Bestreitungsvermerk) abzuändern. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Damit ist auch der Antrag, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Ent- scheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlun- gen abzusehen, hinfällig geworden. 7. Der Vollständigkeit halber ist angesichts der Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung erneut und mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass das Dublin-Verfahren vom datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Be- richtigung des Geburtsdatums im ZEMIS unabhängig ist, was sich bereits darin zeigt, dass in beiden Verfahren unterschiedliche Beweisregeln gelten (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Es ist mithin – auch unter Berück- sichtigung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung – nicht ersichtlich, inwie- fern das vorliegende Beschwerdeverfahren die Einleitung respektive Fort- führung der Zuständigkeitsprüfung gemäss Dublin-III-Verordnung und ei- nen entsprechenden Nichteintretensentscheid hätte verhindern sollen. Ins- besondere erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb das Stellen eines Übernahmeersuchens an einen anderen Dublin-Mitgliedstaat eine entspre- chende Altersanpassung im ZEMIS voraussetzt.
D-4229/2022 Seite 14 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 26. September 2022 die unentgeltliche Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kos- tenerhebung abzusehen, zumal weiterhin von der prozessualen Bedürftig- keit auszugehen ist. 9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4229/2022 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan- tonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Versand:
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-4229/2022 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).