Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-4180/2022
Entscheidungsdatum
22.12.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-4180/2022

Urteil vom 22. Dezember 2022 Besetzung

Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller.

Gegenstand

Ausstandsbegehren im Revisionsverfahren D-3660/2022.

D-4180/2022 Seite 2 Sachverhalt: I. A. A._______ (nachfolgend: der Gesuchsteller) – ein sri-lankischer Staatsan- gehöriger tamilischer Ethnie – suchte am 24. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 verneinte das Staatssekretariat für Mig- ration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Juli 2022 wies das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 ab. II. D. Mit als "Revisionsgesuch und Gesuch um vorsorgliche Massnahme" be- zeichneten Eingabe gelangte der Gesuchsteller – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – am 24. August 2022 erneut an das Bundes- verwaltungsgericht und ersuchte darum, das Urteil D-2995/2022 sei in Re- vision zu ziehen und aufzuheben, das Beschwerdeverfahren danach wei- terzuführen, die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; zudem sei ihm Einsicht in die Akten des Verfahrens D-2995/2022 zu gewähren und das SEM anzuwei- sen, ihm vollständige Akteneinsicht, insbesondere in die Asylakten seines Vaters, zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventuell die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht beantragte er unter anderem, der Kanton B._______ sei an- zuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2022 wies der für das unter der Dossiernummer D-3660/2022 eröffnete Revisionsverfahren zuständige In- struktionsrichter, Simon Thurnheer, den prozessualen Antrag auf Ausset- zung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer des Revisionsverfahrens ab und setzte dem Gesuchsteller unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit

D-4180/2022 Seite 3 des Revisionsbegehrens eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.– an. III. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. September 2022 beantragte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers, der zuständige Instruk- tionsrichter habe im Verfahren D-3660/2022 in den Ausstand zu treten, die Verfügung vom 31. August 2022 sei durch das Gericht wiedererwägungs- weise aufzuheben und der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme auszusetzen. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2022 hielt die für das vorlie- gende Ausstandsverfahren zuständige Instruktionsrichterin fest, dass das Revisionsverfahren D-3660/2022 bis zum Abschluss des Ausstandsverfah- rens sistiert und des Weiteren der Vollzug der Wegweisung des Gesuch- stellers im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme einstweilen ausgesetzt werde. Sodann lud sie Richter Simon Thurnheer gestützt auf Art. 38 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ein, sich zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äus- sern. H. Mit Schreiben vom 28. September 2022 nahm Richter Simon Thurnheer Stellung zum Ausstandsbegehren, wobei er seine Befangenheit bestritt. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2022 wurde dem Gesuchsteller die Stellungnahme des vom Ausstandsverfahren betroffenen Richters zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten, sich innert angesetzter Frist dazu zu äussern. J. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2022 reichte der Ge- suchsteller fristgerecht seine Antwort zu den Akten und hielt darin an sei- nem Ausstandsbegehren fest.

D-4180/2022 Seite 4 In der Beilage wurden ein Bericht des digitalen Magazins Republik zum Thema "Zurück in Sri Lanka begann der Albtraum" vom 11. Oktober 2022 sowie das anonymisierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6427/ 2017 zu den Akten gereicht. K. Mit Eingabe vom 24. November 2022 reichte der Rechtsvertreter des Ge- suchstellers sein Gesuch um Einsicht in die Akten des Vaters seines Man- danten an das SEM vom 17. Oktober 2022, die Antwort des SEM vom 4. November 2022 inklusive Aktenverzeichnis des Dossiers N (...) (Stand: 15. April 2015), sein Schreiben vom 7. November 2022 betreffend die Of- fenlegung eines vollständigen Aktenverzeichnisses sowie die Rückmel- dung des SEM vom 23. November 2022 inklusive aktualisiertem Aktenver- zeichnis des Dossiers N (...) (Stand: 11. November 2022) ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset- zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsge- richt zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. ferner BVGE 2007/4 E. 1.1). 1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den Aus- stand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Im Übrigen richtet sich das Verfahren vor Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Aus- standsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so ver- wirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. beispielsweise BGE 138 I 1 E. 2.2 und 120 Ia 19 E. 2c aa).

D-4180/2022 Seite 5 1.4 In der Eingabe vom 16. September 2022 wird auf die von Instruktions- richter Simon Thurnheer erlassene Zwischenverfügung vom 31. August 2022 abgestellt. Das Ausstandsbegehren erfolgte in der zu beachtenden Form sowie innert nützlicher Frist, nämlich innert zwei Wochen nach Eröff- nung dieser Verfügung. Im Revisionsverfahren D-3660/2021 ist der Ge- suchsteller Partei und damit zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens legitimiert. Die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren sind demnach erfüllt, weshalb – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführun- gen (vgl. E. 3.2 und 4 hiernach) – auf das Gesuch einzutreten ist. 2. 2.1 Der Entscheid über Ausstandsbegehren ergeht in der Regel – so auch vorliegend – in der Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Rich- tern (Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG). 2.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder – wie vorliegend – ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der be- troffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). 3. 3.1 Nachdem mit Verfügung vom 21. September 2022 dem mit dem Aus- standsbegehren eingereichten Gesuch um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs stattgegeben wurde, ist vorliegend zunächst auf die mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 in verfahrensrechtlicher Hinsicht gestellten Anträge einzugehen. 3.2 Die Zusammensetzung des Spruchgremiums wird dem Gesuchsteller mit dem vorliegenden Urteil bekannt gegeben. Auf den Antrag auf Bestäti- gung der zufälligen Auswahl der Gerichtspersonen des Spruchkörpers ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 [publiziert als BVGE 2019 VI/6] E. 4.2 f.; vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-349/2018 vom 21. Februar 2021 E. 3.1 und D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 2.2.; vgl. ferner Urteil des BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2). 3.3 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers ist zu bestätigen, dass die mitwirkenden Richterpersonen durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt wurden, ohne dass eine Änderung am dergestalt automatisch bestimmten Spruchkörper

D-4180/2022 Seite 6 vorgenommen wurde. Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesver- waltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungs- präsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Ge- schäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR; SR 173.320.1]; vgl. auch Grundsatzurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen). 4. 4.1 Hinsichtlich der an der Spruchkörperbildung geäusserten pauschalen und unsubstantiierten Kritik (vgl. BVGer-act. 5, S. 3) ist zunächst festzuhal- ten, dass eine rechtskonforme Zusammensetzung des Spruchkörpers mit einer Mehrheit von zwei Richterinnen oder Richtern derselben Partei für sich keinen ausstandsbegründenden Tatbestand darstellt. Das Bundesver- waltungsgericht hat bereits in zahlreichen Urteilen festgehalten, dass sich weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Gerichts eine Pflicht ergibt, im Falle eines politischen Übergewichts innerhalb der Spruchkörpers korrigierend einzugreifen. Insbesondere ergibt sich eine solche Pflicht – wie dem Rechtsvertreter des Gesuchstel- lers ebenfalls bereits in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt wurde – auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. anstelle vieler Urteile des BVGer D-709/2022 vom 29. Juni 2022 E. 7.2 und E-3865/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2.2, je m.w.H.). Ergän- zend ist darauf hinzuweisen, dass in bisherigen Urteilen des Bundesver- waltungsgerichts zu dieser Thematik wiederholt festgehalten wurde, dass das Vorgehen des Rechtsvertreters im Kern auf eine Blockierung des Rechtsmittelverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht abziele und als mutwillig sowie rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen sei (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-3865/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2.2, m.w.H. sowie zu- letzt D-435/2022 vom 13. September 2022 E. 8.3). Folglich ist auf die auch im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Kritik nicht einzutreten. 4.2 Bezüglich der Vorbringen, wonach das "schwer fehlerhafte fachliche Denken" von Bundesverwaltungsrichter Simon Thurnheer auf dessen von der Ideologie der Schweizerischen Volkspartei (SVP) geprägten Haltung zurückzuführen sei (vgl. BVGer-act. 1, S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedschaft in einer politischen Partei eine Richterin oder einen Rich- ter nach der Rechtsprechung nicht als befangen erscheinen lässt und kei- nen Ausstandsgrund darstellt (vgl. Urteile des BGer 2F_4/2022 vom 28. Ja- nuar 2022 E. 3.3, 1C_130/2019 vom 18. Juni 2019 E. 3; 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2, 1B_138/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.2, je mit Verweis auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

D-4180/2022 Seite 7 [EGMR] Previti gegen Italien vom 8. Dezember 2009, Nr. 45291/06, Ziff. 258; vgl. ferner ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/ MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auf- lage, 2022, Rz. 3.67). Dies müsste dem Rechtsvertreter aufgrund früherer Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in von ihm geführten Verfahren derweil hinlänglich bekannt sein (vgl. unter anderen die Urteile des BVGer D-799/2022 vom 3. August 2022 E. 8.2.1, D-709/2022 vom 29. Juni 2022 E. 7.2 sowie insbesondere D-1166/2012 vom 5. Juni 2012 E. 4.4). Folglich ist auf die entsprechenden Einwände ebenfalls nicht einzutreten. 4.3 4.3.1 Soweit der Rechtsvertreter des Gesuchstellers das Ausstandsbegeh- ren darin begründet sieht, dass der Instruktionsrichter Simon Thurnheer die mit dem Revisionsgesuch vom 24. August 2022 beantragte Einsicht in die Akten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens D-2995/2022 nicht behandelt habe, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Dispositiv der Ver- fügung vom 31. August 2022 klar hervorgeht, dass einzig über das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung entschieden wurde. Über die weiteren (prozessualen) Begehren wurde noch kein Entscheid gefasst, was nicht zu beanstanden ist, da die Verfahrensführung in die Kompetenz des der Sache zugeteilten Instruktionsrichters fällt. Die Unterstellung eines "fehlenden Verständnisses für die Grundsätze eines fairen Verfahrens und des Anspruchs des Betroffenen auf das rechtliche Gehör" erweist sich da- mit offensichtlich als haltlos. An dieser Einschätzung vermag auch die Ein- gabe des Gesuchstellers vom 24. November 2022, samt der damit einge- reichten Beilagen, nichts zu ändern. Aus der Verfügung vom 31. August 2022 ergeben sich ferner keine Hinweise darauf, dass ein derart qualifiziert falscher Entscheid getroffen worden sei, welcher auf fehlende Distanz oder Neutralität hinweisen würde. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers die Auffassung des Instruktionsrichters nicht teilt, vermag jedenfalls keine Befangenheit zu begründen (vgl. dazu BGE 131 I 133 E. 3.7.1 sowie BVGE 2007/5 E. 3.4 und 3.7). Überdies begründet auch al- lein eine möglicherweise fehlerhafte Einschätzung noch keinen Anschein der Voreingenommenheit, dies würde vielmehr einen besonders schweren Fehler im Verfahren oder bei der rechtlichen Beurteilung bedingen (vgl. Ur- teil des BGer 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1, m.w.H., vgl. ferner HÄNER, a.a.O., N19 zu Art. 34 BGG). Von einer solchen schwerwiegenden Pflichtverletzung, die zu einer Voreingenommenheit zu führen vermöchte, kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein, zumal eine solche auch nicht substantiiert dargelegt wurde. Schliesslich vermögen auch die Verweise auf den abweisenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-6427/

D-4180/2022 Seite 8 2017 vom 29. Juli 2019, bei welchem Simon Thurnheer als zustimmender Zweitrichter mitwirkte, sowie den im digitalen Magazin Republik erschienen Bericht "Zurück in Sri Lanka begann der Albtraum" vom 11. Oktober 2022 an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sich daraus insbesondere keine Ausstandsgründe für das vorliegende Verfahren ableiten lassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht Aus- standsbegehren, die mit angeblichen Fehlleistungen und der fachlichen In- kompetenz gewisser (oder aller) Asylrichterinnen und Asylrichter begründet wurden, als Versuch qualifiziert, die Ausstandsgründe gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. e BGG dahingehend zu instrumentalisieren, die gesetzliche Konzeption, wonach Instruktionsverfügungen innerhalb des Bundesver- waltungsgerichts keiner Beschwerde unterliegen (Art. 39 Abs. 3 VGG), zu umgehen und unliebsame Zwischenverfügungen mit appellatorischer Kritik anzufechten (vgl. Urteil des BVGer D-435/2022 vom 13. September 2022 E. 7.2) und auf solch rechtsmissbräuchlichen Ausstandsbegehren sowie auf sämtliche damit verbundenen Anträge und Gesuche praxisgemäss nicht eintritt (vgl. a.a.O. E. 7.2). Vor diesem Hintergrund ist auf die im vor- liegenden Verfahren abermals vorgebrachten, unsubstantiierten Vorbrin- gen der schweren und schwersten fachlichen Verfahrensfehler ebenfalls nicht einzutreten. 4.3.2 Für den Fall, dass der Rechtsvertreter weiterhin im Namen seiner Mandanten, bei welchen es sich in der Regel um sprachlich- und rechtsun- kundige Asylsuchende handelt, wobei zweifelhaft erscheint, ob diese wis- sen und erkennen können, welche Anträge ihr Rechtsvertreter in ihrem Na- men stellt und für welche Anträge sie ihr Einverständnis geben, mit rechts- missbräuchlichen Ausstandsbegehren ans Bundesverwaltungsgericht ge- langt, behält sich das Gericht gestützt auf Art. 38 VGG auch in Zukunft vor, auf solche Gesuche nicht einzutreten (vgl. auch Art. 6 AsylG und Art. 42 Abs. 7 BGG), die Verfahrenskosten dem Rechtsvertreter des Gesuchstel- lers persönlich aufzuerlegen (vgl. BGE 129 IV 206 E. 2, Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6) und disziplinarische Massnahmen ge- mäss Art. 60 VwVG zu ergreifen (vgl. Urteil des BVGer D-435/2022 vom 13. September 2022 E. 9.1 m.w.H.). 5. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob gegen den mit dem Revisionsverfahren D-3660/2022 betrauten Instruktionsrichter Simon Thurnheer vom Gesetz vorgesehene Ausstandsgründe vorliegen.

D-4180/2022 Seite 9 5.2 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verankerten Anspruch, dass eine Sache von einem un- parteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Ein- wirkung sachfremder Umstände entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2, je m.w.H.). Die Tatsachen, die den Aus- standsgrund bewirken, müssen von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 34 Abs. 1 BGG). 5.3 Für den Ausstand einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden, sondern es genügt bereits, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG [zweiter Satz]; vgl. ferner statt vieler BGE 144 I 159 E. 4.3, 138 I 1 E. 2.2, 136 I 207 E. 3.1 sowie 134 I 238 E. 2.1, je m.w.H.). Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unpartei- lichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können na- mentlich in einem bestimmten Verhalten begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden der Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. hierzu BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 und 140 I 326 E. 5.1, je m.w.H.). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit, wie andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Um- stand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der Parteien abweicht, sind keine konkreten An- haltspunkte für eine Befangenheit (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/ KAYER, a.a.O., Rz 3.69). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unpartei- lichkeit einer Richterin oder eines Richters nur dann in Frage stellen, wenn objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, in den Rechtsfeh- lern manifestiere sich gleichzeitig eine Haltung, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Dabei muss es sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterli- cher Pflichten darstellen (vgl. Urteil des BGer 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1, m.w.H.; vgl. ferner HÄNER, a.a.O., N 19 zu Art. 34 BGG). Mas- snahmen, die mit der ordentlichen Ausübung der Richterfunktion verbun- den sind, begründen auch dann keinen Verdacht der Parteilichkeit, wenn

D-4180/2022 Seite 10 sie sich später als unzulässig, unrichtig oder unnötig erweisen (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 105, m.w.H.). 6. 6.1 Nachdem auf die unsubstantiierten, rechtsmissbräuchlichen Vorbrin- gen des Gesuchstellers bzw. seines Rechtsvertreters nicht einzutreten ist (vgl. insbesondere E. 4 hiervor), sind nachfolgend die übrigen Ausstands- gründe zu prüfen. 6.2 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers führte zur Begründung des Ausstandsbegehrens aus, mit verschiedenen von ihm beim Bundesverwal- tungsgericht eingereichten Ausstandsbegehren und Revisionsgesuchen sei deutlich gemacht worden, dass der im Verfahren D-3660/2022 zustän- dige Instruktionsrichter Simon Thurnheer im Laufe der letzten Jahre bei seiner richterlichen Tätigkeit immer wieder durch "schwere fachliche Feh- ler" aufgefallen sei. Der betroffene Richter sei deshalb seit Jahren durch ihn (den Rechtsvertreter des Gesuchstellers) sehr direkt kritisiert worden. Auf Dauer werde eine persönliche Feindschaft beim fraglichen Richter er- zeugt, wenn dieser immer wieder darauf hingewiesen werde, dass er als Asylrichter wiederholt "fachlich fehlerhafte Urteile" fälle. Darüber hinaus sei ihm auch bekannt, dass er (der Rechtsvertreter des Gesuchstellers) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige wegen vorsätzlicher und widerrecht- licher Manipulation bei der Spruchkörperbildung eingereicht habe, wobei das entsprechende Verfahren aktuell beim Bundesstrafgericht hängig sei. Insgesamt würden somit genügend Gründe vorliegen, welche darlegen würden, weshalb Richter Simon Thurnheer nicht mehr in der Lage sei, eine faire und objektive Beurteilung in den von ihm geführten Verfahren vorzu- nehmen und deshalb zwangsläufig in den Ausstand zu treten habe. 6.3 Bundesverwaltungsrichter Simon Thurnheer entgegnete in seiner Stel- lungnahme, zur Begründung des Ausstandsbegehrens sei im Wesentli- chen appellatorische Kritik an der Zwischenverfügung vom 31. August 2022 geübt worden. Eine solche sei weder geeignet "schwere" oder "schwerste fachliche Mängel" aufzuzeigen noch einen anerkannten Aus- standsgrund darzutun, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen wür- den. 6.4 In seiner Stellungnahme wendete der Rechtsvertreter des Gesuchstel- lers hauptsächlich wieder ein, mit den Ausführungen von Richter Simon Thurnheer werde dessen fachliche Kompetenz weiter in Frage gestellt.

D-4180/2022 Seite 11 6.5 Mit Eingabe vom 24. November 2022 brachte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers im Wesentlichen vor, das Revisionsverfahren sei nach Be- handlung des Ausstandsverfahrens weiterzuführen, wobei eine angemes- sene Frist anzusetzen sei, damit aus den Akten des Vaters des Gesuch- stellers den Beleg für dessen Verfolgung sowie die daraus abgeleitete Re- flexverfolgung seines Mandanten erbracht werden könne. Selbstverständ- lich müssten auch die Akten des Dossiers N (...) beigezogen werden. 7. 7.1 Zur Begründung des Ausstandbegehrens wurde vorgebracht, dass durch wiederholtes Aufzeigen (vermeintlicher) Verfahrensfehler des Rich- ters Simon Thurnheer durch den Rechtsvertreter des Gesuchstellers zwi- schen den beiden eine persönliche Feindschaft entstanden sei, weshalb Richter Simon Thurnheer nicht in der Lage sei, eine faire und objektive Be- urteilung in den vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers geführten Verfah- ren vorzunehmen und deshalb zwangsläufig in den Ausstand zu treten habe. Damit beruft sich der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter auf den Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG (persönliche Feind- schaft). 7.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG haben Gerichtspersonen – heisst Richterinnen, Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber – ins- besondere dann in den Ausstand zu treten, wenn sie wegen persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten (vgl. REGINA KIENER/BERNHARD RÜT- SCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, 2021, Rz. 1413 sowie ISABELLE HÄNER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneu- bühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, 2018, N 16 zu Art. 34 BGG). Zur Bejahung der vom Gesetz umschriebenen persönlichen Feindschaft müssen erhebliche Umstände geltend gemacht werden können; blosse Antipathie oder Kollegialität genügen nicht (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.67 m.w.H.). Erforder- lich sind ausgeprägte, erhebliche persönliche Spannungen und tiefe, schwerwiegende Zerwürfnisse, welche sich an objektiven Gegebenheiten festmachen lassen (vgl. hierzu HÄNER, a.a.O., N16 zu Art. 34 BGG sowie KIENER, a.a.O., S. 99). Deuten objektive Anhaltspunkte auf eine ernsthaft gestörte zwischenmenschliche Beziehung hin, besteht mithin eine "persön- liche Feindschaft" beziehungsweise eine "leidenschaftliche Gegnerschaft", dürfte die Unbefangenheit der Amtsperson nicht mehr gewährleistet sein (vgl. angesichts dessen, dass die Ausstandsgründe nach Art. 34 Abs. 1

D-4180/2022 Seite 12 BGG stimmen mit jenen von Art. 10 Abs. 1 VwVG weitgehend übereinstim- men [vgl. hierzu KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 1414] RETO FEL- LER/PANDORA KUNZ-NOTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019, N 23 zu Art. 10 VwVG). Die negativen Gefühle müssen beim Mitglied der Behörde vorhanden sein; dass die Partei solche Gefühle hegt, stellt für sich allein noch keinen Ausstandsgrund dar (vgl. bei Strafbehörden: NI- KLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, 2020, Rz. 180, wobei sich die Bestimmungen von Art. 54 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0] an den Bestimmungen des BGG orientieren [vgl. hierzu Bundes- blatt [BBl] 2006 1085, S. 1148]). Sodann stellt die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für sich allein kein Ausstandsgrund dar (Art. 34 Abs. 2 BGG). Die persönliche Unbefangenheit eines Richters oder einer Richterin ist deshalb im Grundsatz zu vermuten und von der gesetzlichen Zustän- digkeitsordnung darf – auch im Interessen einer beförderlichen Rechts- pflege (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) – nicht leichthin abgewichen werden (vgl. unter anderem Zwischenentscheid des BVGer B-6887/2019 vom 10. Feb- ruar 2020 S. 4 f. mit Hinweis auf Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5.2 m.H.). 7.3 Die blosse Tatsache, dass Rechtsanwalt Gabriel Püntener in zahlrei- chen Urteilen, an denen Richter Simon Thurnheer mitgewirkt hat, nicht mit dem prozessualen oder materiellen Ausgang einverstanden war und dies mit zahlreichen Revisions- und Ausstandsbegehren sowie einer Strafan- zeige bei der Bundesanwaltschaft zum Ausdruck gebracht hat, vermag den Anschein der Befangenheit von Richter Simon Thurnheer aufgrund persön- licher Feindschaft nicht zu erwecken. Aus dem Hinweis, wonach Richter Simon Thurnheer aufgrund seiner angeblich "fachlich fehlerhaften Arbeit" seit Jahren vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers direkt kritisiert werde, kann somit nicht auf das Bestehen einer persönlichen Feindschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG geschlossen werden. Sodann vermögen ver- bale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafan- zeige durch eine Partei für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen; andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, eine Gerichtsperson in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-2048/2015 vom 23. Februar 2017 E. 6.1; B-5120/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.5; D-7053/2016 vom 10. Februar 2017 E. 3.4; D-6625/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3.2.2; E-2107/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2 je mit Hinweis auf BGE 134 I 20 E. 4.3.2; vgl. ferner statt vieler

D-4180/2022 Seite 13 Urteil des BGer 5A_715/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3.4 m.w.H.). Mit seinen Vorbringen scheint dies indessen die Absicht des Rechtsvertreters des Gesuchstellers zu sein. Massgeblich ist in derartigen Fällen jedoch vielmehr die Reaktion der betroffenen Gerichtsperson (vgl. KIENER, a.a.O., S. 104 f.). Antwortet diese etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverlet- zung oder Zivilforderungen, so erhält der Konflikt eine persönliche Dimen- sion, welche die Unbefangenheit der Gerichtsperson tangiert (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2). Auch andere Formen der Reaktion, welche nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund führen (vgl. Ur- teil des BGer 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.5). Der Rechtsver- treter des Gesuchstellers machte vorliegend keine den Anschein der Be- fangenheit begründenden Reaktionen von Richter Simon Thurnheer gel- tend und es sind ganz offensichtlich auch keine erkennbar. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage ist auch nicht ersichtlich, dass seitens Bundesver- waltungsrichter Simon Thurnheer Gefühle der Feindschaft gegenüber Rechtsanwalt Gabriel Püntener vorhanden sein könnten. 7.4 Zusammenfassend liegen – entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Gesuchstellers – keine konkreten oder glaubhaften Anhaltspunkte vor, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 31. August 2022 der Ausstandsgrund der persönlichen Feindschaft gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG zwischen dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers und Richter Simon Thurnheer vorgelegen hat. 8. Nach den vorstehenden Erwägungen sind die Vorbringen im Ausstandsge- such vom 16. September 2022 nicht geeignet, in objektiver Weise den An- schein von Befangenheit von Richter Simon Thurnheer zu begründen. Bei dieser Sachlage erweist sich das Ausstandsbegehren als unbegründet und ist, soweit auf dieses einzutreten ist, abzuweisen. Für die wiedererwä- gungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 31. August 2022 be- steht keine Veranlassung. 9. Nach dem Gesagten ist die Sistierung des Revisionsverfahrens D-3660/2022 aufzuheben und die Verfahrensakten D-3660/2022 sind zur Weiterführung des Revisionsverfahrens an Simon Thurnheer als zuständi- ger Instruktionsrichter zu überweisen. Auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten verfahrensrechtlichen Begehren ist im vorliegenden Verfah- ren nicht weiter einzugehen.

D-4180/2022 Seite 14 10. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 21. September 2022 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegen- den Partei aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). 11.2 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers wurde mit Urteil D-435/2022 vom 13. September 2022 darauf hingewiesen, dass das Bundesverwal- tungsgericht auf weitere rechtsmissbräuchlich eingereichte Ausstandsbe- gehren und Revisionsgesuche nicht eintreten werde und er damit zu rech- nen habe, dass ihm die dadurch verursachten Verfahrenskosten persönlich zur Zahlung auferlegt werden würden (vgl. a.a.O. E. 9.3). Vor diesem Hin- tergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.– zur Hälfte dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt Gabriel Püntener, persönlich aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– sind dem Gesuchsteller auf- zuerlegen. 12. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass wenn Parteien oder deren Vertre- ter den Anstand verletzen, das Bundesverwaltungsgericht sie mit Verweis oder mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 500.– bestrafen kann (Art. 60 Abs. 1 VwVG). Als ungebührlich gelten insbesondere unnötig verunglimpfende, persönliche Angriffe, pauschale und exzessive Kritik sowie grob abschät- zige, unnötig verletzende, demütigende oder gar entwertende Äusserun- gen (vgl. Urteil des BVGer B-6019/2018 vom 25. Juni 2019 E. 4.3 m.w.H.). Insoweit als der Rechtsvertreter des Gesuchstellers Richter Simon Thurn- heer unter anderem ein "erschreckendes Defizit im Bereich des Basiswis- sens zu den Grundsätzen eines fairen Verfahrens" vorwirft und dessen "grundsätzliche Befähigung für das anspruchsvolle Amt eines Asylrichters" in Frage stellt, wird der Rahmen sachlich zulässiger Kritik gesprengt. Im vorliegenden Fall ist das Aussprechen eines Verweises deshalb gerecht- fertigt. Rechtsanwalt Gabriel Püntener, welchem bereits in früheren Verfah- ren wegen Anstandsverletzungen gegenüber Mitgliedern und Angestellten des Bundesverwaltungsgerichts Ordnungsbussen auferlegt wurden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-150/2017 vom 2. April 2019 E. 13.2 m.w.H.),

D-4180/2022 Seite 15 wird eindringlich ermahnt, in seiner Ausdrucksweise künftig von ehrenrüh- rigen Äusserungen abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4180/2022 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Sistierung des Revisionsverfahren D-3660/2022 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung dieses Verfahrens an den zuständigen In- struktionsrichter Simon Thurnheer überwiesen. 3. Der am 21. September 2022 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 750.–, dem Gesuchsteller und Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Diese Beträge sind innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu- gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Gegenüber Rechtsanwalt Gabriel Püntener wird wegen Verletzung des An- stands gemäss Art. 60 Abs. 1 VwVG ein Verweis ausgesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, den Bundesverwaltungsrichter Si- mon Thurnheer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer

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AsylG

  • Art. 6 AsylG

BGG

  • Art. 34 BGG
  • Art. 36 BGG
  • Art. 37 BGG
  • Art. 42 BGG
  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 29 BV

VGG

  • Art. 21 VGG
  • Art. 31 VGG
  • Art. 37 VGG
  • Art. 38 VGG
  • Art. 39 VGG

VwVG

  • Art. 10 VwVG
  • Art. 60 VwVG
  • Art. 63 VwVG

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