B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-417/2020
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 2 0 Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A., geboren am (...), B., geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerinnen,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019.
D-417/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), eine eritreische Staatsan- gehörige tigrinischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Dezember 2015 zu Fuss in Richtung Sudan. Nach einem mehr- monatigen Aufenthalt in Khartum reiste sie über Libyen und Italien weiter und gelangte am 8. August 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Daraufhin wurde sie am 24. August 2018 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen für ihr Asylgesuch befragt. Am 10. Januar 2018 hörte sie das SEM einlässlich zu ihren Asylgründen an. B. B.a Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus D._______ (Subzoba D., Zoba E.) und habe dort die Schule bis zur 11. Klasse besucht. Sie habe mit ihrer Mutter und ihrer Schwester zusammengelebt, da ihr Vater im Jahr (...) verstorben sei. Das 12. Schuljahr habe sie in Sawa absolviert. Danach habe sie für etwa fünf Monate nach Hause zurückkehren können, bevor sie erneut nach Sawa habe gehen müssen. Sie sei davon ausgegangen, dass sie dort eine Aus- bildung werde machen können. Stattdessen sei sie als Soldatin eingesetzt und in Sawa stationiert worden. In der Folge habe sie fünf Jahre gedient. Sie sei vor allem in der (...) tätig gewesen und habe (...) müssen. Das Leben in Sawa sei sehr bitter gewesen und es habe viele Probleme gege- ben. Sie habe während den ganzen fünf Jahren nur zwei- respektive drei- mal Urlaub erhalten und ihre Familie besuchen können. Die Frauen seien zudem ständig von Männern bedrängt worden. Ihr Vorgesetzter F._______ habe auch mehrmals versucht, sie zu vergewaltigen; sie habe ihn aber je- weils durch lautes Schreien abwehren können. Schliesslich habe sie von der ganzen Situation genug gehabt und ausreisen wollen. Zusammen mit ihrer Arbeitskollegin G._______ und deren Freund habe sie im (...) 2014 versucht, von Sawa zu fliehen. Am nächsten Morgen seien sie jedoch von Soldaten aufgegriffen und für zwei Wochen im Gefängnis H._______ fest- gehalten worden. Danach habe man sie nach I._______, ein Gefängnis in Sawa, gebracht, wo sie für rund ein Jahr inhaftiert worden sei. Das Leben dort sei schrecklich gewesen. Um die Notdurft zu verrichten, hätten sie je- weils nach draussen gehen können, wobei sie männliche Soldaten – die stets in der Nähe geblieben seien – begleitet hätten. Nach einiger Zeit habe sie den Wächter, der für diese Begleitung zuständig gewesen sei, besser
D-417/2020 Seite 3 kennengelernt. Sie habe ihm Geld angeboten, wenn er ihr helfe, zu fliehen. Er sei einverstanden gewesen und habe sie schliesslich eines Abends aus dem Zimmer geholt mit der Begründung, sie müsse Zwangsarbeit leisten. Zusammen mit ihm sowie ihrer Freundin G._______ habe sie sich zu Fuss auf die Reise in Richtung Sudan begeben. Am vierten Tag seien sie dort angekommen und der Wächter habe sie zu einem Ort namens J._______ gebracht, wo er einen Freund gehabt habe. Von dort aus habe sie ihre Tante angerufen und gebeten, das versprochene Geld zu bezahlen, was diese auch getan habe. In Khartum hätten sich ihre Wege dann getrennt. B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original ein. B.c Am (...) brachte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ihre Tochter B._______ zur Welt. C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 – eröffnet am 20. Dezember 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlings- eigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 erhoben die Beschwerdeführerinnen – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prü- fung von Wegweisungsvollzugshindernissen (Grundsatz der Einheit der Familie) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er- suchten sie um unentgeltliche Prozessführung, Beiordnung der unterzeich- nenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin sowie Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung sowie einer Sozialhilfebe- stätigung – eine Ausweiskopie von K., Hochzeitsfotos von diesem und der Beschwerdeführerin (Eheschliessung nach Brauch), ein Schreiben von L. vom 15. Januar 2020 und ein Schreiben des Zivilstands- kreises M._______ vom 6. Januar 2020 zu den Akten gereicht. E. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 28. Januar 2020 fest, die
D-417/2020 Seite 4 Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses und ordnete den Beschwerdeführerinnen lic. iur. Ariane Burkhardt als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. K._______, der Lebenspartner respektive nach Brauch angetraute Ehe- mann der Beschwerdeführerin, liess dem Gericht ein Schreiben (datiert mit Januar 2020; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 5. Februar 2020) zukommen, in welchem er erklärte, es sei sein Wunsch und seine Absicht, die Beschwerdeführerinnen in seine Flüchtlingseigenschaft und seinen Asylstatus einzubeziehen. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 14. Februar 2020 vernehmen, wo- bei es an seinem Entscheid und den Erwägungen vollumfänglich festhielt. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen am 17. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie- gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-417/2020 Seite 5 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nach dem 12. Schuljahr einen fünfjährigen Dienst- einsatz als Soldatin in Sawa geleistet habe. Ihre Aussagen zu dieser Zeit seien äusserst knapp gehalten, obwohl sie ausdrücklich aufgefordert wor- den sei, detaillierter zu erzählen. Aufgrund ihrer oberflächlichen Angaben sei nicht nachvollziehbar, was sie in diesen fünf Jahren gemacht habe. Die Antworten auf konkretisierende Fragen in diesem Zusammenhang seien
D-417/2020 Seite 6 einsilbig ausgefallen und hätten sich meist auf wenige Worte beschränkt. Ihre Schilderungen hätten auch übersteigert negativ gewirkt. Namentlich habe sie ausgesagt, sie habe während ihrer Dienstzeit fast ununterbrochen während 24 Stunden arbeiten müssen und nur manchmal ein bis zwei Stunden schlafen können. Dies könne jedoch nicht geglaubt werden. Ebenso habe sie Probleme mit einem Vorgesetzten erwähnt und zuerst angegeben, dieser habe sie sehr oft vergewaltigt. Auf die Frage hin, ob sich die Misshandlungen auf die gesamten fünf Jahre Dienst erstreckt hätten, habe sie ihre Aussage sogleich zurückgenommen und erklärt, der Mann habe rund fünf Mal versucht, sie zu vergewaltigen; sie habe ihn aber durch lautes Schreien abwehren können. Es ergebe sich der Eindruck eines übersteigert dargestellten, konstruierten und letztlich nicht glaubhaften Sachvortrags. Auch die erste gescheiterte Flucht aus Sawa sei von der Be- schwerdeführerin äusserst unsubstanziiert geschildert worden und sie habe trotz mehrfachen Aufforderungen keine konkretisierenden Angaben machen können. Dasselbe gelte für den rund einjährigen Gefängnisaufent- halt, den sie nur sehr rudimentär beschrieben habe. Insgesamt wiesen ihre Aussagen nicht die Qualität auf, welche zu erwarten gewesen wäre, wenn sie die geltend gemachten Ereignisse tatsächlich erlebt hätte. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin auch unterschiedlich zu den Umständen ihrer Flucht geäussert. So habe sie bei der BzP angegeben, sie sei mit ihrer Freundin G._______ und deren Freund bei der ersten Ausreise erwischt und inhaftiert worden. Sie hätten es dann ein zweites Mal versucht – der Freund der Freundin habe den Weg gekannt – und dieses Mal sei die Aus- reise geglückt. Der Freund von G._______ habe in N._______ einen Mann gekannt, der sie nach Khartum gebracht habe. Anlässlich der Anhörung habe sie die Ausreise gänzlich anders geschildert, indem sie angegeben habe, ein Gefängniswärter habe ihr zur Flucht sowie zur Ausreise verhol- fen. Zusammenfassend hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Dienstzeit, zum Fluchtversuch und der anschliessenden Haft sowie zur Ausreise aus Eritrea den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzuweisen. Weiter ordnete die Vorinstanz die Wegweisung an und erachtete deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Es liessen sich den Akten keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Zudem verunmögliche sie es dem SEM durch ihre unglaubhaften Angaben, zu prüfen, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer Verletzung
D-417/2020 Seite 7 von Art. 4 EMRK bestehe. Es könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass sie vom eritreischen Nationaldienst suspendiert oder entlas- sen worden sei oder diesen bereits ordentlich abgeschlossen habe. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst eine glaubhaft gemachte drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstünde. Ebenso ergäben sich aus den Akten keine individu- ellen Gründe oder besonderen Umstände, welche auf eine Existenzbedro- hung schliessen und den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Umstand, dass sie in der Schweiz eine Tochter gebo- ren habe, spreche ebenfalls nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Das Kind sei noch sehr klein und es sei für dieses zumutbar, mit der Mutter ins Heimatland zurückzukehren. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde einleitend der Sachverhalt dargelegt und ergänzt, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz K._______, ih- ren heutigen Partner, kennengelernt habe. Dabei handle es sich um einen Landsmann, welcher in der Schweiz als anerkannter Flüchtling mit Asylsta- tus lebe. Das Paar habe sich Anfang 2019 religiös trauen lassen und die gemeinsame Tochter sei im (...) zur Welt gekommen. Die Vorinstanz habe vorliegend ihre Pflicht zu einer unvoreingenommenen Gesamtwürdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie mit keinem Wort auf die zahlreichen für die Glaubhaftigkeit sprechen- den Elemente eingegangen sei. Zum Aussageverhalten sei grundsätzlich anzumerken, dass sowohl der Hilfswerkvertretung (HWV) bei der Anhö- rung als auch der Rechtsvertreterin bei der Besprechung die starre, ver- krampfte Körperhaltung der Beschwerdeführerin aufgefallen sei. Sie habe auch eher kühl gewirkt sowie kurze, etwas schroffe und mit fester Stimme vorgetragene Antworten gegeben. Bei der Rechtsvertreterin habe dies den Eindruck entstehen lassen, als setze sich die Beschwerdeführerin eine Maske auf, um die Kontrolle zu behalten und nicht von ihren Emotionen überwältigt zu werden. Die starre Körperhaltung und das vermeintlich kühle Auftreten an der Anhörung deuteten darauf hin, dass sie unter grosser psy- chischer Anspannung gestanden habe und es ihr schwergefallen sei, über ihre Erlebnisse zu berichten. Mit offenen Fragen sei sie bisweilen überfor- dert gewesen, während sie auf gezielte, kurze Fragen präzise und klar ge- antwortet habe. Die Beschwerdeführerin habe sowohl bei der BzP als auch bei der Anhö- rung geschildert, dass sie davon ausgegangen sei, bei ihrer Rückkehr nach
D-417/2020 Seite 8 Sawa werde sie eine Ausbildung absolvieren können. Die aus ihren Aus- sagen herauszuhörende Enttäuschung, als sie erfahren habe, dass dies nicht der Fall sei, sei als Realkennzeichen zu werten. Auch weitere Anga- ben dazu, was der erzwungene Militärdienst für ihr Leben bedeutet habe – sexuelle Belästigungen durch den Vorgesetzten und verweigerte Urlaubs- gesuche selbst als ihre Mutter krank gewesen sei oder als sie habe heira- ten wollen – zeugten von einer hohen persönlichen Betroffenheit. Die Vor- instanz werfe ihr vor, sie habe sich hinsichtlich des Umstands, ob ihr Vor- gesetzter sie vergewaltigt habe, widersprüchlich geäussert. Dazu sei fest- zuhalten, dass sie übereinstimmend dargelegt habe, sie sei von diesem sexuell belästigt worden, habe ihn aber jeweils zurückgewiesen. Die pro- tokollierte Antwort, wonach sie oft vergewaltigt worden sei, mache im Ge- samtkontext wenig Sinn. Es sei offensichtlich, dass es sich nicht um einen Widerspruch, sondern schlicht um ein sprachliches Missverständnis handle, welches auch umgehend aufgelöst worden sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass sie mehrmals erwähnt habe, sie habe sich ihrem Vorgesetzten stets verweigert und sei daher mit zusätzlichen Nachtwach- diensten bestraft worden. Dies korrespondiere mit ihren Angaben anläss- lich der Anhörung, wonach sie kaum Erholungszeit gehabt habe, weil sie nach dem nächtlichen Wachdienst praktisch ohne Pause wieder ihren Dienst in der (...) habe antreten müssen. Indem die Vorinstanz diese Aus- sage wortwörtlich auslege, werde sie der Beschwerdeführerin offensicht- lich nicht gerecht. Sie habe damit zum Ausdruck bringen wollen, dass es keine Freizeit gegeben habe und sie sich als Soldatin rund um die Uhr habe zur Verfügung halten müssen. Der Vorwurf des SEM, ihre Schilderung der Dienstzeit mache einen übersteigert negativen Eindruck, entbehre daher jeder Grundlage. Zudem seien der Beschwerdeführerin nur relativ wenige Fragen zu ihrem fünfjährigen Militärdienst gestellt worden, was auch die HWV angemerkt habe. Sodann treffe es zu, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem ersten Fluchtversuch kurz ausgefallen seien. Es sei jedoch zu berücksich- tigen, dass sie kaum je mit jemandem über ihre Erlebnisse in Eritrea ge- sprochen habe, weshalb es ihr schwergefallen sei, dies bei der Anhörung nun erstmals ausführlich zu tun. Sodann sei es als Realkennzeichen zu werten, dass die Beschwerdeführerin spontan geschildert habe, bei der Festnahme sei ihnen befohlen worden, die Schuhe auszuziehen, bevor man sie gefesselt und mitgenommen habe. Dieses Detail wirke lebensnah, da auf diesem Weg wohl verhindert werden sollte, dass sie erneut einen Fluchtversuch unternähmen. Weiter habe sie ausführlich dargelegt, dass sie am selben Abend ins Gefängnis H._______ gebracht worden sei. Sie
D-417/2020 Seite 9 habe auch die zwei Wochen Haft dort präzise beschrieben, welche sie als schrecklich empfunden habe. Es sei ihr und den anderen Inhaftierten sehr schlecht gegangen, sie hätten Hunger gelitten und die Zelle nur einmal täg- lich zur Verrichtung der Notdurft verlassen dürfen. Die Frage nach einer Beschreibung des Gefängnisses I._______ habe die Beschwerdeführerin zwar nur knapp beantwortet, indem sie ausgeführt habe, das Zimmer habe ein Dach aus Blech gehabt und sie seien acht Frauen darin gewesen. Die Vorinstanz habe zur Haft in I._______ aber gerade einmal sieben weitere Fragen gestellt. Auf entsprechende Nachfragen der Rechtsvertreterin zum Alltag während der Haft habe sie ihre Erfahrungen demgegenüber detail- reich und in anschaulichen Bildern darlegen können. Hinsichtlich der von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche bei der Schil- derung der Flucht aus Eritrea sei festzuhalten, dass die BzP einen summa- rischen Charakter habe und die Angaben der Gesuchsteller dabei mitunter zusammengefasst und nicht immer wortgetreu abgebildet würden. Die Be- schwerdeführerin habe bei ihrer BzP zuerst den gescheiterten Fluchtver- such und anschliessend die geglückte illegale Ausreise geschildert. Sie könne sich heute nicht mehr daran erinnern, wie es im Kontext der erfolg- reichen Ausreise zur protokollierten Aussage gekommen sei, der Freund ihrer Freundin habe den Weg gekannt. Möglicherweise habe sie davon ge- sprochen, dass "er" den Weg gekannt habe – ohne zu präzisieren, wer damit gemeint sei. Dieser einzige vermeintliche Widerspruch, welcher ver- mutlich auf ein Missverständnis bei der Übersetzung zurückzuführen sei, sei in Relation zu setzen zu ihrer zwar kurzen, aber nachvollziehbaren Schilderung der illegalen Ausreise an der Anhörung. Eine Gesamtschau aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente lasse erkennen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zwar zum Teil knapp, aber dennoch präzise, kohärent, nachvollziehbar und mit Realkennzeichen versehen seien. Die Vorinstanz habe jedoch einzig jene Indizien berücksichtigt, welche mutmasslich gegen die Glaubhaftigkeit sprächen. Insgesamt sei eindeutig zu erkennen, dass die Schilderungen viele für die Glaubhaftigkeit sprechende Elemente enthielten. Die Beschwerdeführerin habe somit glaubhaft machen können, dass sie während fünf Jahren in Sawa Militärdienst geleistet habe. Im Jahr 2014 sei sie desertiert und beim Versuch der illegalen Ausreise festgenommen wor- den, weshalb sie ein Jahr im Gefängnis I._______ inhaftiert worden sei. Anschliessend sei ihr die Flucht sowie die Ausreise aus Eritrea gelungen.
D-417/2020 Seite 10 Damit habe sie sich nicht nur der Haftstrafe, sondern auch der Weiterfüh- rung des Militärdienstes entzogen. Bei einer Rückkehr müsste sie daher befürchten, als Deserteurin hart bestraft zu werden und ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren. Zum Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde ausgeführt, das SEM habe gemäss Art. 44 AsylG bei der Ablehnung eines Asylgesuchs den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Bestehe bei der betroffenen Person ein Aufenthaltsrecht oder könne ein solches potenziell in Anspruch genommen werden, dürfe keine Wegwei- sung verfügt werden. Die Beschwerdeführerin habe mit K._______ die Ehe nach Brauch geschlossen und mit diesem eine gemeinsame Tochter. Sie halte sich wenn immer möglich am Wohnsitz ihres Partners auf, welcher sich an der Pflege und Betreuung der Tochter beteilige. Der zuständige Sozialarbeiter der Beschwerdeführerin, L., bestätige dies in sei- nem Schreiben vom 15. Januar 2020. Das Verfahren zur Vaterschaftsan- erkennung sei zurzeit noch hängig und das Paar werde schnellstmöglich die notwendigen Schritte für ein Ehevorbereitungsverfahren in die Wege leiten. K. beabsichtige, nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung sowie nach der zivilrechtlichen Eheschliessung ein Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerinnen in seine Flüchtlingseigenschaft und seinen Asylstatus zu stellen. Aufgrund der gelebten Vater-Kind-Beziehung habe die Tochter – nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung – zweifelsohne ei- nen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters, was es der Beschwerdeführerin wiederum ermöglichen würde, bei der zustän- digen kantonalen Behörde gestützt auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Auch wenn die Vaterschaftsanerkennung zurzeit noch nicht vor- liege, sei absehbar, dass diese Situation in Kürze eintreffe. Vor diesem Hin- tergrund rechtfertige sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vertieften Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen, unter Be- rücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie sowie des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei- nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge- macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
D-417/2020 Seite 11 aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb- nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon- krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Be- schwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vor- bringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände we- sentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). Die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen ist dabei grundsätzlich zulässig. Den Angaben im ersten Protokoll kommt angesichts des summa- rischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit der Asylgründe aber nur ein beschränkter Beweiswert zu. Unter- schiedliche Angaben dürfen und müssen jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Ausführungen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.H.). 5.2 Es ist festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin durch- wegs wenig vertieft ausgefallen sind und es ihnen über weite Strecken an Substanz fehlt. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Ziff. II der angefochtenen Verfügung). Auch in der Beschwerdeschrift wird nicht bestritten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin oft knapp sind. Tatsächlich war sie nicht in der Lage, ihren Alltag als Soldatin in Sawa, ihre missglückte Flucht sowie die rund einjährige Haft in I._______ detail- liert zu beschreiben. Während der Anhörung wurde sie an verschiedenen Stellen gebeten, präzisierende Ausführungen zu machen, nachdem sich ihre Angaben jeweils auf wenige Sätze beschränkt hatten (vgl. A17, F125, F165, F168). Sie wurde nicht nur explizit darauf hingewiesen, wie wichtig es sei, ausführlich zu antworten (vgl. A17, F175), die in diesem Zusam- menhang gestellten Fragen waren teilweise auch sehr konkret und gezielt. Dennoch blieb die Beschwerdeführerin bei ihren Antworten – die selten mehr als zwei oder drei Sätze umfassten – stets einsilbig und machte kaum
D-417/2020 Seite 12 präzisierende Angaben. Zwar erscheint es durchaus verständlich, dass sie bei der Anhörung unter einer gewissen psychischen Anspannung stand, was sich in einer starren Körperhaltung und einer kühl wirkenden Art aus- gedrückt habe. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass dies dazu geführt haben soll, dass sie trotz konkreten Nachfragen und mehrfachen Aufforde- rungen, ihre Erlebnisse detailliert zu schildern, nur derart oberflächliche An- gaben machte. 5.3 5.3.1 Sodann führte die Beschwerdeführerin während der Anhörung aus, dass das Leben in Sawa für die Frauen nicht aushaltbar gewesen sei und die Männer oft versucht hätten, sie zu vergewaltigen. Daraufhin wurde sie gefragt, ob sie persönlich vergewaltigt, belästigt oder angegriffen worden sei. Sie antwortete, dass sie sehr oft von ihrem Vorgesetzten, dem Briga- deführer, vergewaltigt worden sei. Die Vergewaltigungen hätten begonnen, sobald sie dort eingesetzt worden sei (vgl. A17, F84 ff.). Kurz darauf er- klärte sie, ihr Vorgesetzter F._______ habe zwar etwa fünf Mal versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe dies aber nie zugelassen und sich durch lautes Schreien gewehrt (vgl. A17, F88 ff.). Daraufhin erkundigte sich die Befragerin, ob es allenfalls zu einem Missverständnis gekommen sei, da unmittelbar zuvor die Aussage aufgenommen worden sei, dass sie tatsäch- lich und sehr oft vergewaltigt worden sei. Die Beschwerdeführerin führte hierzu aus, sie habe vorher allgemein über die Situation gesprochen und es sei in ihrem Fall beim Versuch geblieben, weil sie sich jeweils gewehrt und laut geschrien habe (vgl. A17, F92). Diese Erklärung ist jedoch nicht überzeugend, zumal die betreffende Frage ausdrücklich auf die persönli- che Situation der Beschwerdeführerin abzielte (vgl. A17, F85). Zu erwäh- nen ist auch, dass sie davon sprach, von ihrem Vorgesetzten, dem Briga- deführer, bedrängt worden zu sein, welcher F._______ geheissen habe. Später erklärte sie in einem anderen Zusammenhang, F._______ sei nicht Brigadeführer, sondern Bataillonsführer gewesen (vgl. A17, F124). Es ist daher festzuhalten, dass ihre Angaben zu den geltend gemachten sexuel- len Belästigungen – und damit zu einem zentralen Punkt – nicht als kohä- rent angesehen werden können. 5.3.2 Zur Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe praktisch 24 Stunden gearbeitet und manchmal nur ein bis zwei Stunden geschlafen (vgl. A17, F135 ff.), ist anzumerken, dass diese offensichtlich nicht wörtlich zu neh- men ist. Vielmehr dürfte sie mit ihren diesbezüglichen Ausführungen ge- meint haben, dass sie kaum freie Zeit zur Verfügung gehabt habe, zumal sie auch noch ihre Wäsche und andere persönlichen Dinge habe erledigen
D-417/2020 Seite 13 müssen. Es kann daraus folglich nicht abgeleitet werden, die Beschwerde- führerin stelle ihre angebliche Dienstzeit übersteigert negativ dar und be- haupte, sie habe während fünf Jahren oft mit ein bis zwei Stunden Schlaf auskommen müssen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschrei- bung ihrer Dienstzeit als äusserst unsubstanziiert angesehen werden muss. In der Beschwerdeschrift wurde kritisiert, die Vorinstanz habe nur relativ wenige und oberflächliche Fragen zum Militärdienst gestellt, anhand derer es nicht möglich gewesen sei, einen sich über fünf Jahre erstrecken- den, traumatischen Lebensabschnitt abzubilden. Eine Durchsicht des An- hörungsprotokolls ergibt jedoch, dass das SEM der Beschwerdeführerin zahlreiche Fragen zu ihrem Dienst gestellt hat, auf welche sie aber durch- wegs mit knappen, substanzlosen Antworten reagierte (vgl. A17, insb. F83 ff. und F125 ff.). 5.3.3 Bei der Frage nach den Gründen, die sie zur Flucht bewogen hätten, erwähnte die Beschwerdeführerin jeweils gleich zu Beginn, dass ihr wäh- rend der Dienstzeit kaum Urlaub gewährt worden sei (vgl. A5, Ziff. 7.01 und A17, F83). Dies würde darauf schliessen lassen, dass es sich bei diesem Umstand um ein für sie sehr wichtiges Sachverhaltselement gehandelt hat. Dennoch äusserte sie sich hinsichtlich ihrer Urlaube widersprüchlich, in- dem sie bei der BzP angab, sie habe nur zwei Mal Urlaub erhalten, wäh- rend sie anlässlich der Anhörung von drei Urlauben sprach (vgl. A5, Ziff. 7.01 und A17, F133). Angesichts der Bedeutung, welche die Be- schwerdeführerin dem Umstand beimass, dass ihr nur selten Urlaub ge- währt worden sei, sind diese unterschiedlichen Angaben schwer nachvoll- ziehbar. Es erstaunt auch, dass sie sich nur noch an den Urlaub erinnern konnte, der ihr beim Tod ihres Vaters gewährt worden sei, nicht aber an die anderen beiden Urlaube (vgl. A17, F134). Einerseits handelt es sich um eine sehr geringe Zahl von Urlauben, an die sich eine Person problemlos erinnern können sollte. Andrerseits wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin, welcher eigenen Angaben zufolge nur viel zu sel- ten Urlaub gewährt worden sei, wenigstens an die zwei oder drei Fälle er- innern könnte, in welchen sie habe nach Hause gehen können. 5.3.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Aussagen der Be- schwerdeführerin zu ihrer Dienstzeit nicht nur einen sehr geringen Detail- lierungsgrad, sondern auch mehrere Ungereimtheiten aufweisen. 5.4 5.4.1 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, es treffe zu, dass die Ant- wort der Beschwerdeführerin auf die Aufforderung, mehr über ihren ersten
D-417/2020 Seite 14 Fluchtversuch zu erzählen, kurz ausgefallen sei. Sie scheine mit offen for- mulierten Fragen überfordert gewesen zu sein, habe aber auf entspre- chende Nachfragen relativ kurz, jedoch präzise und nachvollziehbar geant- wortet. Die Vorinstanz habe zudem mehrere Realkennzeichen unberück- sichtigt gelassen. 5.4.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammen- hang beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass sie mit ihrer Arbeits- kollegin und deren Freund um acht Uhr abends aufgebrochen und am nächsten Morgen etwa um sechs Uhr bei einer Rast in der Nähe eines Flusses von drei Soldaten aufgegriffen worden sei (vgl. A17, F140 ff. und F167 ff.). Zwar kann der Umstand, dass sie erwähnt, bei der Festnahme hätten sie die Schuhe ausziehen müssen (vgl. A17, F147), als Realkenn- zeichen gewertet werden, da es sich dabei um ein zusätzliches, für das Kerngeschehen unwesentliches Detail handelt. Dies allein vermag jedoch nicht dazu zu führen, dass die ansonsten substanzlose Schilderung des Fluchtversuchs, welcher sich auch kaum weitere Realkennzeichen entneh- men lassen, als glaubhaft einzustufen wäre. 5.4.3 Des Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin bei der BzP ausdrück- lich, sie sei zusammen mit einer Freundin und deren Freund aus Sawa geflohen. Nachdem sie erwischt und inhaftiert worden seien, hätten sie es ein zweites Mal versucht, wobei der Freund ihrer Freundin den Weg ge- kannt habe. Nach vier Tagen seien sie in N._______ angekommen (vgl. A5, Ziff. 5.02). Diese Ausführungen lassen klar darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin die beiden Fluchtversuche mit denselben Personen unternommen hat. Demgegenüber schilderte sie anlässlich der Anhörung, dass sie einem Gefängniswächter Geld angeboten habe, wenn er ihr zur Flucht verhelfe (vgl. A17, F184). Sie sei mit diesem drei Tage und drei Nächte unterwegs gewesen, bevor sie im Sudan angekommen seien. Dort seien sie zu einem Ort namens J._______ gegangen, wo ein Freund von ihm sie zu sich geholt habe. Auf die Frage, mit wem zusammen sie geflo- hen sei, antwortete sie zuerst, nur der Wächter und sie seien gegangen. Als sich die Befragerin nach G._______ erkundigte, erklärte die Beschwer- deführerin, diese sei auch mitgekommen (vgl. A17, F187 ff.). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung handelt es sich bei diesen unterschiedlichen Darstellungen nicht nur um einen vermeintlichen Wider- spruch, der vermutlich auf ein Missverständnis bei der Übersetzung zu- rückzuführen sei. Einerseits finden sich in den Akten keinerlei Anhalts- punkte für ein allfälliges Missverständnis. Andrerseits handelt es sich bei
D-417/2020 Seite 15 dem Umstand, mit welchen Personen die Beschwerdeführerin aus der Haft und aus Eritrea geflohen ist, um ein sehr wichtiges Sachverhaltselement. 5.5 Ebenso wenig substanziiert wie die anderen Geschehnisse schilderte die Beschwerdeführerin ihre angeblich rund einjährige Haft in I._______ (vgl. A17, F165 f. sowie F175 ff.). Auf Beschwerdeebene wird nun geltend gemacht, dass sie gegenüber der Rechtsvertreterin ihren Alltag detailreich und in anschaulichen Bildern habe schildern können. Zutreffend ist, dass sich in der Beschwerdeeingabe eine deutlich präzisere Beschreibung der Zeit im Gefängnis findet (vgl. Beschwerdeschrift S. 9 f.). Umso mehr stellt sich jedoch die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin diese Umstände, welche sich auf den Alltag in I._______ und ihre Wahrnehmung desselben beziehen, nicht bereits in der Anhörung dargelegt hat. Bei dieser wurde sie vom SEM ausdrücklich um eine Beschreibung der Zeit in I._______ gebe- ten und die gestellten Fragen zielten genau darauf ab, mehr über den dor- tigen Alltag zu erfahren. Die Beschwerdeführerin war jedoch nicht in der Lage, dahingehende Ausführungen zu machen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Präzisierungen auf Beschwerdeebene als nachgeschoben und sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu untermau- ern. 5.6 Sodann erstaunt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP bei der Frage nach ihrer Schul- und Ausbildung ausführte, sie habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht und nie gearbeitet. Auf die Frage, wer für ihren Lebensunterhalt aufgekommen sei, gab sie an, dass sie zu Hause bei ihrer Mutter gelebt habe (vgl. A5, Ziff. 1.17.04 f.). Als letzten Wohnort in Eritrea nannte sie D., wo sie seit ihrer Geburt gelebt habe. Sie habe dort mit ihrer Mutter und ihrer Schwester zusammengelebt, da ihr Vater verstor- ben sei (vgl. A5, Ziff. 2.01 f.). Demgegenüber gab sie unmittelbar darauf bei den Ausführungen zu den Gesuchsgründen an, sie habe das 12. Schul- jahr in Sawa besucht und anschliessend dort fünf Jahre als Soldatin dienen müssen, wobei sie in der (...) gearbeitet habe (vgl. A5, Ziff. 7.01). Würde dies zutreffen, hätte die Beschwerdeführerin seit (...) nicht mehr in D. gelebt und – da ihr Vater im Jahr (...) verstorben sei – auch nie nur mit ihrer Mutter und Schwester zusammengelebt. 5.7 Wenig überzeugend sind auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identitätskarte. Bei der BzP im August 2016 gab sie zu Protokoll, dass sich das Original im Sudan befinde (vgl. A5, Ziff. 4.03). Als sie bei der Anhörung die Identitätskarte einreichte, führte sie aus, ihre Schwester habe ihr diese aus Eritrea geschickt (vgl. A17, F4 f.). Mit ihrer Aussage von
D-417/2020 Seite 16 der BzP konfrontiert, erklärte sie, die Identitätskarte sei zuerst in Eritrea gewesen und dann in den Sudan geschickt worden zu einer Person, die sie nicht kenne (vgl. A17, F6 f.). Kürzlich – im November 2017 – habe sie nun eine Freundin von ihr in die Schweiz geschickt (vgl. A17, F9 ff.). Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin erscheinen auswei- chend und erwecken den Anschein, als passe sie diese fortlaufend an. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Identitätskarte im Jahr 2016 in den Sudan geschickt worden sein soll – notabene zu einer Person, welche die Be- schwerdeführerin nicht kennt – und schliesslich erst Ende 2017 über eine Freundin in die Schweiz weitergeleitet worden sei. Ihre Aussagen in die- sem Zusammenhang vermitteln den Eindruck, als wolle sie die Umstände, unter denen sie die Identitätskarte erhalten hat, verschleiern. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die Elemente, wel- che gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechen, überwiegen. Ihre Ausführungen sind detailarm, weisen äusserst wenig Substanz auf und enthalten verschiedene Ungereimtheiten. Die spärlich vorhandenen Realkennzeichen lassen ebenfalls nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin von eigenen Erlebnissen erzählt. Es ist daher nicht glaubhaft, dass sie rund fünf Jahre in Sawa Militärdienst geleistet hat, bei einem Fluchtversuch festgenommen wurde und nach ei- nem Jahr in Haft schliesslich erfolgreich aus Eritrea ausreiste. 6. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs- sig streng bestraft, da sie von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn jemand im aktiven Dienst war und desertierte. In diesem Fall droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Be- dingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vor- gesetzten ausgesetzt sind. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flücht- linge im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 3; in jüngerer Zeit beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer E-4203/2018 vom 1. April 2020 E. 6.2).
D-417/2020 Seite 17 Nachdem die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu qua- lifizieren sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ausreise de- sertierte, festgenommen wurde und später aus der Haft geflohen ist. Sie fällt daher nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten. 6.2 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung be- stehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu- bliziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwer- deführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur gel- tend gemachten illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin verzichtet wer- den. Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise auf relevante zusätz- liche Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils entnehmen und ihre Angaben zu den Ereignissen vor der Ausreise sind als unglaubhaft ein- zustufen. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für eine drohende Verfol- gung infolge der vorgebrachten illegalen Ausreise. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen nichts vorgebracht haben, das geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen nicht über eine ausländerrechtli- che Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung. In der Beschwerdeschrift
D-417/2020 Seite 18 wurde jedoch geltend gemacht, dass B._______ nach erfolgter Vater- schaftsanerkennung durch K._______ einen Rechtsanspruch auf Einbe- zug in dessen Flüchtlingseigenschaft und Asylstatus habe. Der Status der Tochter werde es der Beschwerdeführerin wiederum ermöglichen, bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde abgeleitet aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Das Verfahren zur Anerkennung der Va- terschaft sei eingeleitet und es würden schnellstmöglich die notwendigen Schritte für ein Ehevorbereitungsverfahren anhand genommen. Dem Ge- richt liegt auch eine Erklärung von K._______ vor, wonach er beabsichtige, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Einbezug der Beschwerde- führerinnen in seine Flüchtlingseigenschaft und seinen Asylstatus zu stel- len. 7.3 In Art. 14 Abs. 1 AsylG wird der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festge- setzt. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asyl- gesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegwei- sung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung ei- ner Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, aus- ser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f. und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.). Somit ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Als Anspruchsgrundlage kommt dabei insbesondere Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtspre- chung massgeblich ist. Diese besagt, dass Ausländerinnen und Auslän- dern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) bestehen, die über ein gefes- tigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der oder die sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schwei- zer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über
D-417/2020 Seite 19 eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 m.H.). Die im Asylver- fahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgeho- ben, wenn ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrage- weise bejaht wird, die betroffene Person an die zuständige kantonale Aus- länderbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ge- richtet hat sowie dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 7.4 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Berufung auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK bei nicht verheirateten Paaren voraus, dass die Beziehung der Konkubinatspartner genügend nahe, echt und tatsächlich gelebt wird beziehungsweise bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung anei- nander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 f. m.w.H.). Während lau- fendem Asylverfahren sind dabei erhöhte Anforderungen zu stellen und der Bewilligungsanspruch muss „offensichtlich“ erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.8/2005 vom 30. Juni 2005 E. 3.1). 7.5 7.5.1 Da die Beschwerdeführerin und ihr Partner nicht verheiratet sind und gemäss den Akten die Vaterschaftsanerkennung der im (...) geborenen Tochter noch nicht abgeschlossen ist, fällt zum heutigen Zeitpunkt als Grundlage für den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung al- lein Art. 8 EMRK in Betracht. 7.5.2 Die Beschwerdeführerin und K._______ sind eigenen Angaben zu- folge seit dem Jahr 2018 ein Paar und haben im (...) nach Brauch gehei- ratet. Trotzdem ist nicht aktenkundig, dass bislang ein Ehevorbereitungs- verfahren eingeleitet worden wäre. Auf Beschwerdeebene wurde diesbe- züglich dargelegt, eine Vorsprache auf dem Zivilstandsamt habe ergeben, dass es an den erforderlichen Papieren fehle. Nach erfolgter Aufklärung über die vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten hätten sie vor, nun die not- wendigen Schritte in die Wege zu leiten. Es wurden jedoch keinerlei Belege dafür eingereicht, dass zwischenzeitlich ein entsprechendes Verfahren hängig wäre. Sodann wohnen die Beschwerdeführerinnen nicht mit K._______ zusammen und es besteht kein gemeinsamer Haushalt.
D-417/2020 Seite 20 Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein Kantonswechselgesuch anhängig gemacht worden wäre, um ein Zusammenleben zu ermöglichen. Vor die- sem Hintergrund kann offensichtlich nicht von einem stabilen Konkubinat ausgegangen werden, welches in seiner Substanz einer Ehe gleichkommt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Paar mittlerweile ein ge- meinsames Kind hat. Zwar wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass sich der Partner an der Pflege und Betreuung der Tochter beteilige und sich verantwortungsvoll um die Familie kümmere. Es wird jedoch nicht präzisiert, worin diese Beteiligung an der Betreuung bestehe, wobei zumin- dest fraglich ist, in welchem Ausmass eine solche angesichts der unter- schiedlichen Wohnsitze überhaupt möglich ist. Es wird auch nicht konkret dargelegt, inwiefern der Partner Verantwortung übernehme. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er seine Familie auch finanziell unterstützen würde. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerinnen eigenen Anga- ben zufolge wenn immer möglich am Wohnsitz des Partners aufhalten, reicht noch nicht aus, um von einer genügend nahen, echten und tatsäch- lich gelebten Beziehung auszugehen, aus welcher sich ein offensichtlicher Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten liesse. Ergänzend ist festzuhalten, dass weder in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird noch aus den Akten ersichtlich ist, dass bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einge- leitet worden wäre. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Aufhebung der Wegweisung durch das Gericht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.5.2). 7.5.3 Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerinnen zum jetzigen Zeit- punkt keinen Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf Art. 8 EMRK geltend zu machen vermögen. Die Vorinstanz hat daher die Wegweisung zu Recht angeordnet. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass daran auch der potenzielle Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses nichts zu ändern vermag. Bei dieser handelt es sich um eine rein provisorische und zeitlich begrenzte Massnahme, wobei die Beurtei- lung der Voraussetzungen Sache der fremdenpolizeilichen Behörden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2 f. m.w.H.). Der Beschwerdeführerin ist es jedoch unbenommen, ein entspre- chendes Gesuch bei den hierfür zuständigen kantonalen Behörden zu stel- len (vgl. Urteil des BVGer D-6304/2018 vom 12. Dezember 2018).
D-417/2020 Seite 21 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nur Per- sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrecht- lichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK). 9.2 9.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig und zumutbar qualifiziert wer- den könne. Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsver- bots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und
D-417/2020 Seite 22 der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) ge- prüft. 9.2.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Gericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern; es sei jedoch davon auszugehen, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedin- gungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militä- rischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Bei letzterem sei dies ins- besondere deshalb der Fall, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunter- halt zu decken. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 9.2.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits- verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei- nes essenziellen Gehalts, weshalb insofern keine flagrante Verletzung an- zunehmen sei (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 9.2.4 Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachgewiesen werden, dass den Betroffenen im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Diesbezüglich führte das Bun- desverwaltungsgericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür exis- tieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst der- art flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
D-417/2020 Seite 23 Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Ver- letzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Na- tionaldienst (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017a.a.O., E. 6.1.6). 9.2.5 Vorliegend ist aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwer- deführerin unklar, ob respektive in welchem Umfang sie in Eritrea National- dienst geleistet hat. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass sie ihrer Dienstpflicht bislang nicht nachgekommen ist und ihr bei einer Rück- kehr die Einziehung in den Nationaldienst drohen würde, ist nicht anzuneh- men, dass deswegen ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zu- künftigen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK besteht. Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs er- geben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Voll- zug der Wegweisung erweist sich damit im Falle einer freiwilligen Rückkehr sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Im bereits zitierten Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O., E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einzie- hung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea lässt damit den Wegweisungsvollzug nicht unzu- mutbar erscheinen. 9.3.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzur- teil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt be- ziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs ausgegangen werden könne. In jüngster Zeit hätten sich die Lebens- bedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig; die medizinische Grundversorgung, die Er- nährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber
D-417/2020 Seite 24 stabilisiert. Der Krieg sei seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Angesichts der schwierigen allgemei- nen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen würden. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung seien begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Refe- renzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.3.4 Vorliegend sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea unzumutbar erscheinen liessen. Es handelt sich bei ihr um eine junge Frau, welche die Schule min- destens bis zur elften Klasse besucht hat (vgl. A5, Ziff. 1.17.04) und an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet. Zudem verfügt sie über ein familiäres Beziehungsnetz, das sie nötigenfalls bei der Wie- dereingliederung in Eritrea unterstützen könnte. In ihrer Heimat leben ne- ben ihrer Mutter auch ein Bruder und eine Schwester (vgl. A17, F31 ff.). Eine weitere Schwester wohnt in der Schweiz. Zudem hat sie eine Tante in O., welche sowohl ihre Flucht finanziert als auch ihre Mutter immer unterstützt hat (vgl. A5, Ziff. 5.02 und A17, F75). Besondere Umstände, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass die Beschwer- deführerin bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gera- ten würde, sind keine ersichtlich. Im Zusammenhang mit der Tochter führte das SEM zutreffend aus, dass diese erst (...) alt sei. In diesem sehr jungen Alter steht das Kindeswohl einem Vollzug der Wegweisung zusammen mit der Mutter nicht entgegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut- bar. 9.3.5 In der Beschwerdeschrift wurde schliesslich geltend gemacht, die Be- schwerdeführerinnen könnten sich aufgrund ihrer Beziehung zu K. auf ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vertieften Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen rechtfertige. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren aus- schliesslich – in Anwendung der asylrechtlichen Bestimmungen – die all- fälligen Voraussetzungen einer Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 44
D-417/2020 Seite 25 AsylG i.V. m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG zu prüfen sind. Im Rahmen dieser Ge- setzesnormen können die Beschwerdeführerinnen aus dem Umstand der möglicherweise bevorstehen Vaterschaftsanerkennung sowie der beab- sichtigten Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens nichts für sich ab- leiten. Die Beurteilung, ob ihnen allenfalls gestützt auf anderweitige recht- liche Anspruchsgrundlagen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, liegt in der alleinigen Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden. Wie oben dargelegt wurde (vgl. E. 7), vermögen die Beschwerdeführerin- nen zum heutigen Zeitpunkt keinen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Bewilli- gungsanspruch geltend zu machen. Ein allfälliges Gesuch um Erteilung ei- ner Kurzaufenthaltsbewilligung während des Ehevorbereitungsverfahrens wäre bei den zuständigen kantonalen Behörden zu stellen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz zur Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ange- zeigt. 9.4 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rück- führung nach Eritrea zwar generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Un- möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ent- gegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
D-417/2020 Seite 26 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2020 gutgeheis- sen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12. Mit derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführerinnen lic. iur. Ari- ane Burkhardt als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Rechtsver- treterin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Unter Berücksichtigung der massge- blichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das amtliche Honorar auf insge- samt Fr. 800.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-417/2020 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin lic. iur. Ariane Burkhardt wird vom Bundes- verwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 800.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann