B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-4045/2021
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 2 1 Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.
Parteien
A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 11. August 2021 / N (...).
D-4045/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. September 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und das SEM mit Verfügung vom 16. September 2016 feststellte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ab- lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll- zug anordnete, dass er gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Wegweisung und deren Vollzug beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er im Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Wegwei- sungsvollzug erstmals auf seine Partnerschaft mit einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten eritreischen Staatsangehörigen (B., N [...]) sowie seine Vaterschaft zur gemeinsamen Tochter (C., ge- boren am [...]) hinwies, dass er – nach erfolgter Kindesanerkennung – ferner geltend machte, die Voraussetzungen seien gegeben, ihn gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6124/2016 vom 24. Sep- tember 2018 die Beschwerde abwies, soweit die Aufhebung der Disposi- tivziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der originären Flücht- lingseigenschaft) beantragt wurde, dass es die Beschwerde indes guthiess, soweit die Aufhebung der ange- ordneten Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs beantragt wurde, dass es die Dispositivziffern 2-4 der Verfügung vom 16. September 2016 (recte: 3-5; Wegweisung und Wegweisungsvollzug) aufhob und die Sache zur Neubeurteilung (Prüfung des Gesuchs um Familienasyl, Kindesaner- kennung) an die Vorinstanz zurückwies, dass das SEM dem Beschwerdeführer in der Folge die Gelegenheit ein- räumte, sich zum geltend gemachten Familienleben zu äussern und sämt- liche Beweismittel einzureichen, dass er dem SEM im Wesentlichen mitteilte, er und die Kindsmutter seien mittlerweile kein Paar mehr, da sie sich zerstritten hätten,
D-4045/2021 Seite 3 dass sich die Kindsmutter gegen den Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter gestellt habe, weshalb er gezwungen gewesen sei, sich an die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu wenden, dass er gemäss Verfügung der KESB (...) vom 25. Juli 2018, in welcher begleitete Besuchsrechtstage angeordnet worden seien, seine Tochter je- weils an den Sonntagen für zwei Stunden in den Räumlichkeiten der (...) in D._______ besuchen könne, dass im Falle einer Wegweisung nach Eritrea ein Kontakt mit den moder- nen Mitteln der Telekommunikation aufgrund des zu jungen Alters der Toch- ter von vornherein ausscheide, dass das SEM mit Verfügung vom 5. April 2019 feststellte, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an- ordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2196/2019 vom 13. Ja- nuar 2020 die gegen die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug erho- bene Beschwerde abwies, dass es betreffend die geltend gemachte Beziehung des Beschwerdefüh- rers zu seiner Tochter – nach Darlegung des sich aus den Akten ergeben- den Sachverhalts (u.a. zu keinem Zeitpunkt gemeinsamer Haushalt und abweisendes Verhalten von C._______ ihm gegenüber namentlich beim ersten Besuchstag) – anführte, dass nie eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung bestanden und auch zum Zeitpunkt des Urteils nicht vorgelegen habe, dass insbesondere das in sehr geringem Umfang eingeräumte Besuchs- recht in zusätzlicher Anwesenheit einer Begleitperson der (...) in D._______ nicht zur Annahme einer solchen Beziehung zu führen ver- möge, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine besonders enge Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK bestehe, zumal der Beschwerdeführer mangels fi- nanzieller Leistungsfähigkeit keinen Kindesunterhaltsbeitrag an seine Tochter ausrichten könne,
D-4045/2021 Seite 4 dass der Umstand, dass er bemüht sei, sein Besuchsrecht auszuüben, nichts daran zu ändern vermöge, dass die Beziehung in tatsächlicher Wei- se einer bestimmten Nähe im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung nicht genüge (vgl. ebenda E. 5.4), dass es weiter ausführte, in Anbetracht dessen, dass die Mutter (weiterhin) die wichtigste Bezugsperson des Kindes sein dürfte, sei eine Wegweisung des Beschwerdeführers auch mit dem Aspekt des Kindswohls im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu vereinbaren, dass abgesehen davon nicht erkennbar sei, inwiefern durch eine Wegwei- sung ein regelmässiger persönlicher Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter verunmöglicht würde (vgl. ebenda E. 9.4), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März und 24. Juni 2021 an das Migrationsamt des Kantons D._______ (dem SEM jeweils in Kopie zugestellt) dieses darum ersuchte, beim SEM wegen Unzulässigkeit, Un- zumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme zu beantragen, dass das kantonale Migrationsamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2021 darüber informierte, dass es das Gesuch vom 24. Juni 2021 zuständigkeitshalber an das SEM weiterleite, dass ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2021 vom kantonalen Migrationsamt am 7. Juli 2021 zuständigkeitshalber an das SEM weitergeleitet wurde, dass der Beschwerdeführer mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 6. Juli 2021 sodann beim SEM die Feststellung von Wegwei- sungshindernissen beantragte, dass er einerseits die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs geltend machte, welche sich durch ein Telefonat am (...) 2021 mit der Konsularab- teilung der eritreischen Botschaft in Genf ergeben habe, dass er andererseits vorbrachte, mit dem Wegweisungsvollzug sei ein un- zulässiger Eingriff in das Recht seiner Tochter auf eine lebbare, entwick- lungsfähige Beziehung zu ihm verbunden, was sich aus einem – dem Wie- dererwägungsgesuch beiliegenden – Bericht ihrer Beiständin vom 9. Juni 2021 ergebe,
D-4045/2021 Seite 5 dass der persönliche Verkehr mit dem Wegweisungsvollzug schon aus fi- nanziellen Überlegungen verunmöglicht sei, erst recht der körperliche, di- rekte Kontakt, der für ein Kleinkind essentiell sei, dass er im vorinstanzlichen Verfahren ferner die Kopien von zwei Schrei- ben von ihm an das kantonale Migrationsamt einreichte, dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2021 mit Verfügung vom 11. August 2021 – eröffnet am 13. August 2021 – als qua- lifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dieses abwies, die Verfügung vom 16. September 2016 (recte: 5. April 2019) für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 10. September 2021 – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin in materiel- ler Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und/oder als unmöglich zu erklären, eventualiter sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (insb. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses) und vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersuchte, dass der Beschwerdeschrift eine Vollmacht, Kalender der Jahre 2020 und 2021 betreffend die Ausübung des Besuchsrechts, ein "Fotoheft" der Be- suchsstunden, ein NZZ-Artikel zur Situation in der Region Tigray und ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. September 2021 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus- setzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2021 – ge- mäss seinen Aussagen – einen Rapport der Beiständin seiner Tochter über die Realisierung der Besuchsrechte in den Jahren 2020 und 2021 nach- reichte,
D-4045/2021 Seite 6 dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2021 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abwies und den am 13. September 2021 angeordneten einstweiligen Vollzugsstopp auf- hob, dass sie auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung sowie um Erlass des Kostenvorschusses abwies und den Be- schwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungs- fall – aufforderte, bis zum 20. Oktober 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu leisten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 um wieder- erwägungsweise Gutheissung der mit vorgenannter Zwischenverfügung abgewiesenen Gesuche ersuchte, dass er in der ergänzenden Eingabe vom 14. Oktober 2021 auf die von C._______s Beiständin (angeblich) beabsichtige Ausweitung seines Be- suchsrechts hinwies, dass der verlangte Kostenvorschuss am 20. Oktober 2021 (Eingang ge- meldet am 25. Oktober 2021) bezahlt wurde, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2021 das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 5. Ok- tober 2021 abwies und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Ta- gen zur Bezahlung des (vermeintlich) ausstehenden Kostenvorschusses ansetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 das Gericht darüber informierte, dass C._______s Beiständin die fixe Absicht geäus- sert habe, in einer Eingabe an das Gericht den aktuellen Zustand der Vater- Tochter-Beziehung zu beschreiben und das darauf begründete Vorhaben einer Ausweitung des persönlichen Verkehrs zu erläutern, dass er sich sodann mit Eingabe vom 30. Oktober 2021 zum Schreiben von C._______s Beiständin an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Oktober 2021 äusserte, welches er in Kopie erhalten habe, dass er ferner mit Eingabe vom 31. Oktober 2021 den Antrag stellte, an- lässlich einer mündlichen Verhandlung sei C.s Beiständin zu be- fragen und C. sowie er seien anzuhören,
D-4045/2021 Seite 7 dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2021 darüber informierte, dass das von ihm genannte Schrei- ben von C._______s Beiständin vom 29. Oktober 2021 bisher nicht beim Gericht eingegangen sei und ihm eine Frist von sieben Tagen zur Nachrei- chung dieses Schreibens ansetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2021 eine Ko- pie des erwähnten Schreibens von C._______s Beiständin zu den Akten reichte, dass C._______s Beiständin gleichentags ihr Schreiben vom 29. Oktober 2021 – mit etwas verändertem Inhalt – dem Bundesverwaltungsgericht zu- stellte, dass hinsichtlich der Beschwerdevorbringen auf die genannten Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht sowie die nach- folgenden Erwägungen verwiesen wird,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das SEM – wie vorlie- gend – ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-4045/2021 Seite 8 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften- wechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere- gelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg- lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begrün- den können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessent- scheid abgeschlossen wurde (zum sogenannten "qualifizierten Wiederer- wägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch sinnge- mäss eine nachträglich veränderte Sachlage vorbrachte (vgl. auch Be- schwerde Ziff. III.1.), weshalb das SEM dieses zu Unrecht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dass dem Beschwerdeführer aus der unzutreffenden Qualifizierung indes kein Rechtsnachteil erwuchs, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf Behandlung seines Wiedererwä- gungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat, sondern darauf eingetreten ist, weshalb zu prüfen ist, ob das SEM das Gesuch zu Recht abwies,
D-4045/2021 Seite 9 dass zunächst festzuhalten ist, dass – entgegen der vom Beschwerdefüh- rer vertretenen Einschätzung (vgl. etwa Beschwerde Ziff. III.) – das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erstellt hat, dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Wie- dererwägungsgesuch sowie derjenigen von C._______s Beiständin in de- ren Bericht vom 9. Juni 2021 nicht ersichtlich ist, inwiefern die Kindesinte- ressen nicht bereits im Sinne von Art. 12 KRK eingebracht wurden (vgl. Urteil des BGer 2C_818/2018 vom 25. November 2019 E. 3.2 f.), dass sodann angesichts der nachfolgenden Erwägungen auch kein Anlass besteht, C.s Beiständin (mündlich oder schriftlich) hinsichtlich der Vater-Kind-Beziehung zu befragen und den Beschwerdeführer hierzu an- zuhören, dass der Eventualantrag daher abzuweisen ist, zumal – sofern im Zusam- menhang mit dem Kindswohl respektive den Kindesinteressen eine solche gerügt wird (vgl. Beschwerde Ziffn. II.3. und III.2. sowie Eingabe vom 14. Oktober 2021) – auch keine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM vorliegt, da dieses im angefochtenen Entscheid die wesentlichen Überlegungen nannte, von welchen es sich leiten liess und der Beschwer- deführer die vorinstanzliche Verfügung offensichtlich sachgerecht anfech- ten konnte (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.), dass nach dem Gesagten auch der Antrag in der Eingabe vom 31. Oktober 2021 auf Ansetzung einer mündlichen Verhandlung zwecks Anhörung res- pektive Befragung des Beschwerdeführers sowie von C. und ihrer Beiständin abzuweisen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend festge- halten hat, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von C._______s Beiständin an den Feststellungen in den bisherigen Entschei- den (resp. insb. denjenigen im Urteil des BVGer D-2196/2019 vom 13. Ja- nuar 2020) nichts zu ändern vermöge, dass hinsichtlich einer behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK zunächst auf die Ausführungen in E. 5.4 (und 8.6) des genannten Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts verwiesen werden kann, dass mit Nachdruck darauf hinzuweisen ist, dass sich am Umfang und den Rahmenbedingungen des Besuchsrechts des Beschwerdeführers seit je- nem Urteil nichts respektive nichts Wesentliches – gemäss dem Kalender
D-4045/2021 Seite 10 2021 dauern die Besuche nun drei Stunden (vgl. auch Eingabe des Be- schwerdeführers vom 14. Oktober 2021) – geändert hat und auch in wirt- schaftlicher Hinsicht nach wie vor keine besonders enge Beziehung be- steht, zumal der Beschwerdeführer weiterhin keine Kinderunterhaltsbeiträ- ge leistet, dass gestützt auf diese Sachlage festzuhalten ist, dass die Beziehung zwi- schen ihm und seiner Tochter auch im heutigen Zeitpunkt – unabhängig des jetzigen Alters von C._______ (vgl. Beschwerde Ziffn. II.2. und II.4.) sowie der Gründe für den nach wie vor sehr geringen Umfang des Be- suchsrechts (vgl. Eingabe vom 14. Oktober 2021) und das Nichtleisten von Kinderunterhaltsbeiträgen (vgl. Beschwerde Ziff. II.6.) – einer bestimmten Nähe im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung (vgl. etwa E. 5.2.2 des Urteils D-2196/2019 vom 13. Januar 2020 m.w.H.) nicht genügt, dass an dieser Einschätzung der Umstand, dass C._______ die Treffen mit ihrem Vater mittlerweile erfreulicherweise zu geniessen scheint (vgl. Schreiben ihrer Beständin vom 29. Oktober 2021) und ihre Beiständin be- reits in ihrem Bericht vom 9. Juni 2021 entsprechend festhielt, dass C._______ seit Beginn der Beistandschaft eine sehr schöne und starke Bindung zu ihrem Vater habe aufbauen können, nichts zu ändern vermag, dass das Gleiche für ihre Absicht gilt, das Besuchsrecht des Beschwerde- führers einvernehmlich oder unter Mitwirkung der zuständigen Behörde auszuweiten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, bei tatsächlicher (erheblicher) Veränderung der Sachlage (erneut) ein Gesuch bei der zuständigen Behörde einzureichen, dass – in Übereinstimmung mit dem SEM – auch bezüglich des Kindswohls und der Frage der Fortführung des persönlichen Kontakts im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea auf die Ausführungen im Urteil D-2196/2019 vom 13. Januar 2020 verwiesen werden kann (E. 9.4), dass die im Zusammenhang mit der Fortführung des persönlichen Kontakts gemachten Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch sowie auf Beschwer- deebene (vgl. Beschwerde Ziffn. II.5. und III.5. und Eingabe vom 30. Okto- ber 2021 sowie persönliches Schreiben des Beschwerdeführers; vgl. im Übrigen auch die entsprechenden Ausführungen von C._______s Beistän- din in deren Schreiben vom 29. Oktober 2021) als appellatorische Kritik am Urteil
D-4045/2021 Seite 11 D-2196/2019 vom 13. Januar 2020 zu qualifizieren sind, auf welche nicht weiter einzugehen ist, dass demzufolge auch der in diesem Zusammenhang sinngemäss ge- stellte Antrag in der Beschwerdeschrift auf Einholen einer Einschätzung des (...) abzuweisen ist, dass C._______s Mutter nach wie vor ihre wichtigste Bezugsperson sein dürfte und angesichts des in gleichem, sehr geringem und nach heutigem Massstab unterdurchschnittlichem Umfang eingeräumten respektive aus- geübten (begleiteten) Besuchsrechts nicht unmittelbar ersichtlich ist, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz für C.s Wohl- befinden und Entwicklung unabdingbar ist, dass an dieser Einschätzung die persönliche Ansicht ihrer Beiständin in deren Bericht vom 9. Juni 2021 sowie im Schreiben vom 29. Oktober 2021, wonach eine Wegweisung des Beschwerdeführers eine sehr einschnei- dende sowie traumatische Erfahrung für C. darstellen würde, nichts zu ändern vermag, dass mithin die Wegweisung des Beschwerdeführers nach wie vor mit dem Aspekt des Kindswohls im Sinne von Art. 3 KRK zu vereinbaren ist, auch wenn im Grundsatz das Bestehen einer gelebten Vater-Kind-Beziehung wünschenswert sein kann, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die geltend gemachte Vater- Kind-Beziehung zum heutigen Zeitpunkt dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entgegensteht, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann in Bezug auf die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachte Unmöglichkeit des Weg- weisungsvollzugs zu Recht festhielt, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise der Feststellung, der Vollzug erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegenstehe, dass weder aufgrund der unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerde- führers in seinem Wiedererwägungsgesuch zu einem Telefonat mit dem eritreischen Konsulat und seiner entsprechenden Ausführungen in seiner Eingabe vom 24. Juni 2021 an das kantonale Migrationsamt, noch der dies- bezüglichen Beschwerdevorbringen auf die technische Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (im Falle des Beschwerdeführers) zu schliessen ist,
D-4045/2021 Seite 12 dass die von Eritrea gestellten Bedingungen an die Rückkehrwilligen sowie die allenfalls fehlende persönliche Bereitschaft der asylsuchenden Person, diese Bedingungen zu erfüllen (vgl. etwa Beschwerde Ziff. III.6. und per- sönliches Schreiben des Beschwerdeführers), nichts an der Tatsache än- dern, dass eine freiwillige Rückkehr grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-6315/2016 vom 25. September 2018 E. 7.3), dass hinsichtlich der Bedenken des Beschwerdeführers, wonach die Preis- gabe seiner Identität gegenüber den eritreischen Behörden seine Eltern gefährde, festzustellen ist, dass diese Befürchtungen rein hypothetischer Natur sind, dass sofern er in diesem Zusammenhang – sowie im Übrigen bezüglich einer eigenen Gefährdung bei einer Rückkehr – auf seine angebliche De- sertion(en) aus dem Militärdienst verweist, jedenfalls darauf hinzuweisen ist, dass diese vom SEM in der Verfügung vom 16. September 2016 als unglaubhaft qualifiziert wurde(n) und die daraus resultierende Asylverwei- gerung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass auf die unsubstanziierten Vorbehalte gegenüber der in der zweiten Anhörung übersetzenden Person, welche ohnehin im ersten Beschwerde- verfahren geltend zu machen gewesen wären, nicht weiter einzugehen ist, dass schliesslich bezüglich der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob mit der Einziehung in den Nationaldienst nicht das Verbot von Pflichtar- beit gemäss Art. 4 EMRK verletzt wäre, auf das Urteil D-2196/2019 vom 13. Januar 2020 (E. 8.3) verwiesen werden kann, dass nach dem Gesagten das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Be- schwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, dass die übrigen Beschwerdevorbringen und im Beschwerdeverfahren ein- gereichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Ein- schätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü- gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D-4045/2021 Seite 13 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-4045/2021 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Anträge auf Einholen einer Einschätzung des (...) sowie auf Ansetzung einer mündlichen Verhandlung werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
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