B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung IV D-4012/2023
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 2 4 Besetzung
Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (...), Sierra Leone, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 28. Juni 2023 / N (...).
D-4012/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), eine Staatsange- hörige aus Sierra Leone, ersuchte am 3. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl und machte dabei unter anderem geltend, am (...) 2006 geboren und somit minderjährig zu sein. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 5. Mai 2023 ergab, dass die Be- schwerdeführerin am 8. April 2023 in Italien aufgegriffen und am darauffol- genden Tag daktyloskopiert worden war. B. Mit Vollmacht vom 15. Oktober 2006 (recte: 10. Mai 2023) zeigte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzent- rums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. C. C.a Am 11. Mai 2023 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. C.b Darin führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass sie als ungefähr Dreijährige eingeschult worden sei und an ihrem fünften Ge- burtstag ihr genaues Geburtsdatum von ihrer Mutter erfahren habe. Nach- dem ihre Eltern erkrankt seien, habe man sie abgeholt und sie isoliert, da der Verdacht vorgelegen habe, dass sie an (...) erkrankt seien. Die Eltern seien 2014 verstorben und ihre beiden Brüder seien (seither) verschollen. Ihre Tante habe sie 2015 aus der Isolation respektive Quarantäne zu sich geholt. Die Schule habe sie im Alter von elf, zwölf Jahren abgebrochen, da die Tante nicht mehr für das Schulgeld habe aufkommen können. In der Folge habe sie der Tante geholfen, Waren auf dem Markt zu verkaufen, bis sie (die Beschwerdeführerin) an (...) erkrankt sei und ins Krankenhaus habe gebracht werden müssen. Danach sei sie – im Jahr 2021 – nach Mali ausgereist und später nach Libyen gebracht worden, wo sie Opfer von Menschenhandel geworden sei. Schliesslich habe sie ihren Cousin (N [...]) in Libyen getroffen und sie seien gemeinsam bis in die Schweiz gereist. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, weder einen Pass noch eine Identitätskarte beantragt zu haben und auch über keine anderen Identitäts- dokumente zu verfügen respektive keine organisieren zu können. Eventu- ell könne sie jedoch ihren Impfausweis für (...), den sie in Mali zurückge- lassen habe, beschaffen.
D-4012/2023 Seite 3 D. Am 16. Mai 2023 stellte das SEM gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Informationser- suchen an die italienischen Behörden. E. Am 24. Mai 2023 wurden bei der Beschwerdeführerin Untersuchungen im Hinblick auf eine forensische Lebensaltersschätzung durchgeführt. Das am 31. Mai 2023 erstellte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uni- versität B._______ kam dabei zusammenfassend zum Schluss, dass von einem Mindestalter von 26,7 Jahren auszugehen sei. Das von ihr angege- bene Lebensalter von sechzehn Jahren und (...) Monaten könne nicht zu- treffen und ihre Volljährigkeit sei zu bestätigen.
F. Am 5. Juni 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Altersanpassung, welches diese am 8. Juni 2023 wahrnahm.
G. Am 19. Juni 2023 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, dass die Beschwerdeführerin mit dem Geburtsdatum (...) 2006 registriert und als unbegleitete Minderjährige der Questura in C._______ zugeteilt worden sei, jedoch nicht um Asyl ersucht habe. H. Gestützt auf das Altersgutachten vom 31. Mai 2023 wurden die Personen- daten im ZEMIS am 23. Juni 2023 angepasst und das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin vom (...) 2006 auf den (...)1997 – mit Bestreitungs- vermerk – geändert.
I. Mit Verfügung des SEM vom 28. Juni 2023 (eröffnet am darauffolgenden Tag) wurde das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS auf den (...)1997, mit Bestreitungsvermerk, festgelegt und festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzei- tig wurden ihr die dazugehörenden Akten ausgehändigt.
D-4012/2023 Seite 4 J. Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer- deführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfü- gung des SEM vom 28. Juni 2023 und beantragte deren Aufhebung sowie die Anpassung des im ZEMIS aufgeführten Geburtsdatums vom (...) 1997 auf den (...) 2006. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder- herzustellen und sie sei umgehend in die Strukturen für unbegleitete min- derjährige Asylsuchende zurückzuverlegen. In prozessualer Hinsicht bean- tragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden neben Kopien des vorinstanzlichen Entscheids, der unterzeichneten Empfangsbestätigung und der Vollmacht die Originale einer Geburtsurkunde vom (...) 2006, einer Geburtsurkunde vom 5. Juli 2023, ihrer National Identity Card, eines Umschlags der DHL und der Kopie eines Briefs ihrer Tante, adressiert an «D._______» beigelegt. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung gutgeheissen, auf einen Kostenvorschuss verzichtet und gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. L. Am 6. September 2023 liess sich die Vorinstanz vernehmen. M. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 replizierte die Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung ge- stützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwal- tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal- tungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
D-4012/2023 Seite 5 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem Bun- desgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Das am 1. September 2023 in Kraft getretenen revidierte Bundesge- setz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG; SR 235.1) ist auf die vorliegende Beschwerde nicht anwendbar (vgl. Art. 70 DSG). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt untersteht folglich dem bisherigen Recht. 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2023 das Geburtsdatum der Be- schwerdeführerin im ZEMIS zu Recht auf den (...) 1997 abgeändert hat. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Da- tenschutzes nach Art. 49 VwVG. Es entscheidet im vorliegenden Verfahren daher mit uneingeschränkter Kognition. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA; SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung; SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die
D-4012/2023 Seite 6 Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil des Bundesge- richts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS- Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Fest- stellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 4.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 aDSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fassten Daten zur Identität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bear- beitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Rich- tigkeit überwiegt, sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher einge- tragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahr- scheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein
D-4012/2023 Seite 7 entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4.5 Dass im Asylverfahren das Glaubhaftmachen der Minderjährigkeit ge- nügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderun- gen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. An- ders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Be- richtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahr- scheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten ein- getragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuwei- sen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person ge- rade auch für das ausländer- und asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammenfassend damit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Minderjährigkeit anlässlich der EB UMA nicht überzeugen würden und sie ihr Geburtsdatum nicht glaubhaft habe darlegen können. Aufgrund der deutlichen Ergebnisse der am 24. Mai 2023 durchgeführten Altersanalyse, wonach von einem Mindestalter von 26,7 Jahren respektive von ihrer Volljährigkeit auszuge- hen sei, sowie unter Berücksichtigung aller Indizien, sei ihr Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 1997 angepasst worden. Ferner könne sie aus der Registrierung in Italien als Minderjährige nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie sich nachweislich lediglich kurze Zeit dort aufgehalten habe und da- nach untergetaucht sei. Auch ihre Stellungnahme, wonach sie das ange- passte Geburtsdatum zur Kenntnis nehme und erklärt habe, dass sie ihre Angaben während der EM UMA nach bestem Wissen und Gewissen getä- tigt habe, könne dem nichts Stichhaltiges entgegensetzen.
5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Rechtsmittelschrift, dass sie ihre Minderjährigkeit nun anhand der eingereichten Dokumente belegen könne. Da sie keinen Kontakt mehr zu allfälligen Verwandten in Sierra Leone habe, habe sie zusammen mit ihrem Cousin Freunde kontak- tiert, welche sich aktuell in Tunesien aufhalten würden und diese gebeten, sich mit deren Familien in Kontakt zu setzen und zu versuchen, die Tante oder andere Verwandte in Sierra Leone ausfindig zu machen. Man habe schliesslich ihre Tante kontaktieren können, wobei diese ihre alte
D-4012/2023 Seite 8 Geburtsurkunde habe finden, aber aufgrund des Regierungswechsels nicht bei der National Civil Registration Authority habe beglaubigen lassen können. Da sie (die Beschwerdeführerin) sich bereits kurz vor ihrer Ausreise 2021 mit ihren biometrischen Daten habe registrieren lassen und über eine NIN-Nummer verfügt habe, habe die Tante eine neue Geburtsurkunde erhalten sowie die bereits vor Jahren beantragte Identitätskarte ausstellen lassen können. Zum Altersgutachten führte sie aus, dass das angefochtene Geburtsdatum lediglich auf einem medizini- schen Gutachten basiere, welches von einem Mindestalter von 26,7 Jah- ren ausgehe. Laut dem Gutachten seien jedoch lediglich limitierte Daten über die Kalzifikation und Eruptionszeiten von Zähnen betreffend der aus Sierra Leone stammenden Population vorhanden und die Referenzdaten der Beurteilung der Schlüsselbeine würden sich auf eine andere Popula- tion als derjenigen, welcher sie angehöre, stützen. Hingegen würden für die Wahrscheinlichkeit des von ihr angegebenen Geburtsdatums die bei- den Geburtsurkunden im Original, die originale Identitätskarte, die Anga- ben aus Italien sowie ihre Aussagen anlässlich der EB UMA sprechen.
5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass die Be- schwerdeführerin anlässlich der EB UMA explizit nach Idenitätsdokumen- ten und insbesondere nach einer Geburtsurkunde gefragt worden sei und dabei erklärt habe, niemals solche besessen zu haben, jedoch eventuell einen Impfausweis aus Mali organisieren zu können. Sie habe seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen gehabt und habe ihre Tante, bei der sie vor ihrer Ausreise gewohnt habe, bestohlen, um die Ausreise finanzieren zu können. Vor diesem Hintergrund erscheine es äusserst erstaunlich, dass es ihr ausgerechnet knapp zwei Wochen nach Erlass der (angefochtenen) Verfügung und rund einen Monat nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu ihrer Altersanpassung gelungen sei, ihre ursprüngliche sowie eine neu ausgestellte Geburtsurkunde und eine Identitätskarte einreichen zu können. Auch überzeuge ihre Erklärung in der Beschwerde, dass sie kurz vor der Ausreise noch ihre biometrischen Daten registrert und eine NIN beantragt habe nicht, zumal sie dieses Sachverhaltselement an der EB UMA nicht erwähnt habe. Ferner mute es seltsam an, dass sie über Freunde ihres Cousins in Tunesien und deren Familienangehörigen habe Kontakt zur Tante in Sierra Leone aufnehmen können und diese dem Cousin die Originale der Dokumente per DHL habe zukommen lassen, obwohl ihr Cousin anlässlich seiner EB UMA erklärt habe, dass er seine Verwandten nicht kennen würde. Weiter sei erstaunlich, dass die Tante ihr geholfen und die identitätsdokumente gesendet haben soll, obwohl die Beschwerdeführerin sie kurz vor ihrer
D-4012/2023 Seite 9 Ausreise bestohlen habe. Auch wenn die Identitätskarte nach einer Prüfung keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise, seien das Dokument sowie die neue Geburtsurkunde nachweislich nach Erlass der Verfügung ausgestellt worden und es falle auf, dass sich die Angaben zum Zeitpunkt der Geburt in den beiden Dokumenten unterscheiden würden. Insgesamt sei – angesichts des Ausstellungsdatums – bei den drei eingereichten Dokumenten von einer Gefälligkeit auszugehen und deren Rechtsgültigkeit anzuzweifeln. Schliesslich sei erneut auf die eindeutigen Resultate der Altersanalsyse zu verweisen, wonach sie über ein Mindestalter von 26.7 Jahren aufweise.
5.4 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Replik, dass sie im Zeit- punkt ihrer Ausführungen an der EB UMA tatsächlich über keine Identitäts- dokumente verfügt habe, da diese noch nicht existiert hätten und sie auch nicht habe wissen können, dass sie solche würde beschaffen können. Ihr diese Umstände nun als Widerspruch anzulasten, erscheine gesucht. Ausserdem habe sie angesichts ihrer schlimmen Erlebnisse in ihrer Kindheit und während der Flucht vergessen zu erwähnen, dass sie kurz vor ihrer Ausreise aus Sierra Leone noch ihre biometrischen Daten habe registrieren lassen und eine NIN beantragt habe. Die Erwähnung dieses Sachverhaltselements sei ihr nebensächlich erschienen. Gemeinsam mit ihrem Cousin und mithilfe von in Tunesien lebenden sierra-leonischen Freunden sowie deren Familienangehörigen, sei eine Vertrauensperson beauftragt worden, ihre Tante zu finden. Zunächst habe sie Angst vor dieser Kontaktaufnahme gehabt. Um ein Identitätsdokument zu erhalten, sei ihr jedoch nichts anderes übrig geblieben. So habe sich die Tante zuerst geweigert und erst nach Zureden die alte Geburtsurkunde der Vertrauensperson ausgehändigt, welche in der Folge ihre Geburtsurkunde und diejenige ihres Cousins habe beglaubigen sowie jeweils eine neue erstellen lassen können und die Identitätskarte organisiert habe. Die eingereichten Dokumente würden biometrische und überprüfbare Sicherheitsmerkmale aufweisen, seien entsprechend fälschungssicher und könnten nicht lediglich als Gefälligkeitsdokumente abgetan werden; insbesondere für die Ausstellung der Identitätskarte seien ihre alte Geburtsurkunde und die Registrieung ihrer NIN notwendig gewesen. Schliesslich sei zu erwähnen, dass der einzige Unterschied des Zeitpunkts der Geburt auf beiden Geburtskurkuden lediglich darin bestehe, dass bei einer Urkunde «AM» (ante meridium) und bei der anderen «PM» (post meridium) verwendet worden sei.
D-4012/2023 Seite 10 6. Grundsätzlich obliegt es dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin vom (...) 1997 korrekt ist (vgl. E. 4 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) 2006 zutreffend respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dieses im ZEMIS zu belassen oder jenes einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffen- den Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30).
7.1 7.1.1 Die Vorinstanz liess aufgrund starker Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin ein Gutachten zur Altersschät- zung erstellen. Das bei ihr ermittelte Mindestalter von 26,7 Jahren stützte sich auf die Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, einer zahnrönt- genologischen sowie einer radiologischen Untersuchung der linken Hand und der medialen Anteile der Schlüsselbeine (vgl. SEM-Akte A17/6). Die körperliche Untersuchung hat ergeben, dass keine Hinweise auf Hinder- nisse aktueller oder vergangener Krankheiten oder Medikamenteneinnah- men vorliegen würden, die das Wachstum oder die Entwicklung hätten be- einflussen können. Die Untersuchung der Zähne #38 und #48 habe – je nach Studie – ein Alter von 21,4 mit einer möglichen Abweichung von 2,34 Jahren, ein Durchschnittsalter von 22,5 respektive 22,8 mit einer möglichen Abweichung von 2,3 respektive 2,1 Jahren, ein durchschnittliches Alter von 23 mit einer möglichen Abweichung von 1,4 respektive 4,5 Jahren und ei- nem Stadium 10 mit einem Alter von 20,8 und einer möglichen Abweichung von 1,51 Jahren ergeben. Die ebenfalls untersuchten Zähne #18 und #28 hätten – je nach Studie – ein Alter von 20,4 mit einer möglichen Abwei- chung von 3,14 Jahren, ein Durchschnittsalter von 22,1 mit einer möglichen Abweichung von 2,5 respektive 2,6 Jahren, ein durchschnittliches Alter von 23 mit einer möglichen Abweichung von 5,5 Jahren respektive 1,5 Jahren und einem Stadium 10 mit einem Durchschnittsalter von 20,8 und einer möglichen Abweichung von 1,51 respektive 1,55 Jahren ergeben. Da
D-4012/2023 Seite 11 lediglich limitierte Auswertungen über die Kalzifikation und die Eruptions- zeiten von Zähnen von Personen aus Sierra Leone vorliegen würden, seien auch spezifische Auswertungen der schwarzafrikanischen Population bei- gezogen worden. Ausgehend von den zahnärztlichen Auswertungen sei von einem Durchschnittsalter von ungefähr 21,4 Jahren auszugehen. Das skelettale Alter ihrer linken Hand und des linken Handgelenks entspreche einer Person mit einem Mindestalter von 16,2 Jahren. Die Auswertung des Schichtröntgenscans der medialen Anteile der Schlüsselbeine weise links das Stadium 4 und rechts das Stadium 5 auf, welches einem Mindestalter von 26,7 Jahren (respektive einem Medianalter von 33,1 und einem maxi- malen Alter von 39,6 Jahren) entspreche, wobei im Gutachten berücksich- tigt wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht derselben Population ent- stamme, wie derjenigen der beigezogenen Referenzwerte. Die radiologi- schen Untersuchungen der medialen Anteile der Schlüsselbeine und den dritten Molaren würden einem durchschnittlichen Alter von 21,4 bis 33,1 Jahren entsprechen. Unter Berücksichtigung aller evaluierten Daten sei gestützt auf das Gutachten bei der Beschwerdeführerin von einem Min- destalter von 26,7 Jahren auszugehen. 7.1.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung stellen medizinische Altersabklä- rungen – je nach Ergebnis – unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Liegt das eruierte Alter, basierend auf der Handknochenanalyse, unter achtzehn Jahren, lässt sich keine Aussage über die Minder- oder Volljährigkeit ma- chen. Die radiologische Altersschätzung des linken Handskeletts der Be- schwerdeführerin, welche gestützt auf das Gutachten einem Mindestalter von 16,2 Jahren entspricht, ist für die Feststellung der Minder- respektive der Volljährigkeit demzufolge nicht verwertbar. Hingegen liegt ein starkes Indiz für die Volljährigkeit vor, wenn das erhobene Mindestalter der Schlüs- selbein- respektive Skelettanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung über achtzehn Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1f.). Vorliegend ergab die Brustbein-Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse, dass das Knochenalter links dem Stadium 4 und rechts dem Stadium 5 ent- spricht und von einem Mindestalter von 26,7 Jahren auszugehen ist. Die zahnärztliche Untersuchung ergab einen Mittelwert von 21,4 Jahren. Ge- stützt auf das Altersgutachten liegt somit im Sinne der zitierten Rechtspre- chung ein starkes sowie eindeutiges Indiz für die Volljährigkeit der Be- schwerdeführerin vor. 7.2 Weiter stellt das Gericht fest, dass die Ausführungen der Beschwerde- führerin anlässlich der EB UMA zu ihren Altersangaben zwar zum Teil
D-4012/2023 Seite 12 nachvollziehbar ausgefallen sind. Insgesamt betrachtet, überzeugen ihre äusserst vagen Ausführungen zu ihrem Lebenslauf jedoch kaum. Es fällt auf, dass sie ihr Alter bei der Einschulung und beim Schulabbruch hat an- geben können, jedoch nicht in der Lage war zu erklären, wie lange sie ihrer Tante mit dem Verkauf auf dem Markt ausgeholfen hat (vgl. SEM-Akte A13/10 F1.17.04). 7.3 Sodann bestehen erhebliche Zweifel an der Beschaffung der einge- reichten Dokumente, welche die Minderjährigkeit respektive das Geburts- datum der Beschwerdeführerin belegen sollen. Zwar stimmen die Angaben des Geburtsdatums mit denjenigen auf den beiden Geburtsurkunden und der Identitätskarte überein. Diese Tatsache allein vermag jedoch das von ihr behauptete Geburtsdatum nicht zu belegen und ihre widersprüchlichen Angaben im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit der Beschaffung von Identitätsdokumenten nicht zu widerlegen. Anlässlich der EB UMA erklärte sie explizit, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen oder bean- tragt zu haben, da sie sehr jung gewesen sei. Bei der Frage, ob sie andere Dokumente zum Beleg ihrer Identität, wie etwa eine Geburtsurkunde, einen Impfausweis oder Schulunterlagen einreichen könne, hat sie ausgeführt, lediglich einen Impfausweis gehabt zu haben, welchen sie in Mali gelassen habe. Es sei unmöglich, Dokumente zu beschaffen, da sie niemanden kon- taktieren könne. Auch wisse sie nicht, wie sie ihre Tante erreichen könne, da sie deren Telefonnummer nicht kenne und seit der Ausreise auch keinen Kontakt mehr mit ihr gepflegt habe (vgl. SEM-Akte A13/10 F4.02-4.07, F3.01). Diese zentralen Diskrepanzen lassen sich weder mit dem Um- stand, dass sie – wie in der Beschwerde behauptet – während der Anhö- rung tatsächlich (noch) nicht über die Dokumente verfügt habe, noch mit allfälligen traumatischen Erinnerungen (an ihre Kindheit, der mehrjährigen Flucht oder daran, dass sie in Libyen Opfer von Menschenhändlern gewor- den sei) erklären, die sie während den Ausführungen an der EB UMA be- lastet hätten (vgl. Replik vom 3. Oktober 2023, S. 2 oben). Sodann gelang es ihr nicht, die Zweifel an den Umständen zu entkräften, wie es ihr (und dem Cousin) gelungen sein soll, innerhalb kürzester Zeit Identitätsdoku- mente einzureichen, zumal sie an der EB UMA unmissverständlich erklärte, nichts für die Papierbeschaffung unternehmen zu können (vgl. SEM-Akte A13/10 F3.01, F4.07). Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sie entgegen dieser eindeutigen Schilderungen dennoch inner- halb kürzester Zeit über in Tunesien lebende, sierra-leonische Freunde, deren Familienangehörige und eine Vertrauensperson ihre Tante hat kon- taktieren können. Ebenfalls nicht nachvollziehbar verbleibt die Erklärung, dass die Tante sich nach einer ersten Weigerung, das Dokument
D-4012/2023 Seite 13 herauszugeben, sich schliesslich mit dem Argument, dass sie (die Be- schwerdeführerin) ansonsten keine Zukunft in der Schweiz hätte, sich hat überzeugen lassen, die Geburtsurkunde herauszugeben (vgl. Replik S. 3, erster Abschnitt). Sodann verstrickte sich die Beschwerdeführerin in wei- tere fragwürdige Angaben, indem sie in der Beschwerdeschrift und in der Replik erstmalig erwähnte, ihre biometrischen Daten vor der Ausreise re- gistriert und bereits Jahre zuvor eine Identitätskarte beantragt zu haben (vgl. Beschwerde S. 4 zweitletzter Abschnitt). Diese Aussage steht in dia- metralem Widerspruch zu ihren in der EB UMA gemachten Ausführungen und ist als Schutzbehauptung zu werten. Auch wenn sie – wie in der Be- schwerde behauptet – beim Erzählen ihrer Lebensgeschichte unter Druck stand und ihr dies unwichtig erschienen ist, wäre es ihr zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens – insbesondere an- lässlich der Stellungnahme vom 8. Juni 2023 – durchaus möglich gewe- sen, dieses wesentliche Sachverhaltselement zu erwähnen. 7.4 Bezüglich der eingereichten Identitätsdokumente ist festzuhalten, dass zwar keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale erkennbar sind. Jedoch bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit der eingereichten Identitäts- karte. Dem Altersgutachten vom 31. Mai 2023 ist zu entnehmen, dass die Körpergrösse der Beschwerdeführerin (...) cm (mit Schuhen) beträgt. Demzufolge kann es nicht zutreffen und ist auch medizinisch nicht erklär- bar, dass sie zum Zeitpunkt der Ausstellung der Identitätskarte (...) cm hoch respektive um rund 6 cm grösser gewesen sein soll als zum heutigen Zeitpunkt (vgl. SEM-Akte A17/6 S. 2 unten, Beweismittel 6). Die Annahme einer Fälschung oder Verfälschung der Dokumente wird durch die Tatsache bestärkt, dass keine Belege oder Kaufquittungen eingereicht wurden, wel- che einen offiziellen Erwerb belegen könnten. Zudem ist darauf hinzuwei- sen, dass in Sierra Leone Korruption in staatlichen Institutionen weit ver- breitet ist und entsprechend auch die Beschaffung aller Arten von Ausweis- papieren betrifft. Sowohl echte Dokumente mit gefälschten Angaben als auch gefälschte Dokumente mit echten Angaben sind in der Region weit verbreitet und es ist leicht, ein echtes Dokument mit gefälschten Angaben zu erhalten (vgl. <https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/dfat-thematic- report-ecowas-3-december-2020.pdf>, S. 26 f.; <https://bti-project.org/ fileadminapi/content/en/downloads/reports/country_report_2022SLE.pdf>, beide zuletzt abgerufen am 9. Januar 2024). Vor diesem Hintergrund er- weisen sich die eingereichten Identitätsdokumente zur Bestimmung der Identität und damit des Geburtsdatums als ungeeignet.
D-4012/2023 Seite 14 7.5 Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass auch der Umstand, dass die Be- schwerdeführerin in Italien als Minderjährige erfasst wurde, keine Rück- schlüsse auf eine allfällige Minder- respektive Volljährigkeit zulässt, zumal dort keine Befragung stattgefunden hat und entsprechend keine aussage- kräftige Altersangaben hätten gemacht sowie überprüft werden können (vgl. SEM-Akte A23/1). 7.6 Das Gericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass weder das im ZEMIS eingetragene noch das von der Beschwerdeführerin behauptete Geburtsdatum bewiesen werden können. Unter Berücksichtigung aller vor- liegenden Beweismittel und Indizien erscheint jedoch das im ZEMIS einge- tragene Geburtsdatum vom (...) 1997 wesentlich wahrscheinlicher als das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte vom (...) 2006, auch wenn der derzeitige ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag der Beschwerde- führerin basiert und mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und statt- dessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A- 1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum 1. Januar 1997 (mit Bestreitungsvermerk) ist folg- lich unverändert zu belassen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfü- gung vom 22. August 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wor- den war, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss dem vorliegend anwendbaren alten Recht (vgl. Art. 35 Abs. 2 der alten Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz
D-4012/2023 Seite 15 über den Datenschutz [aVDSG; SR 235.11]) dem Eidgenössischen Daten- schutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4012/2023 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin vom (...) 1997 und der Bestreitungsvermerk bleiben unverändert. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, das Generealsek- retariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), den eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Chiara Piras Martina von Wattenwyl
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-4012/2023 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
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