en B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-3987/2024
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 2 4 Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Yasmin Ernst, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2024 / N (...).
D-3987/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 24. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein. A.b. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) ergab, dass er am (...) in Kroatien illegal eingereist war und dort glei- chentags um Asyl ersucht hatte. A.c. Der Beschwerdeführer beauftragte am 27. März 2024 die Mitarbeiten- den des Rechtsschutzes für Asylsuchende im entsprechenden Bundes- asylzentrum mit der Wahrung seiner Interessen. A.d. Im Rahmen der Erstbefragung für Unbegleitete Minderjährige Asylsu- chende (EB UMA) vom 19. April 2024 brachte er bezüglich seines Alters vor, ungefähr (...) Jahre alt zu sein. Bei seiner Reise sei ihm seine Tazkira und sein Reisepass in Bulgarien von den Behörden abgenommen worden. Da seine Daten in Afghanistan gespeichert worden seien, habe sein (...) im Nachhinein eine elektronische Tazkira für ihn besorgen können, die er in Kopie vorgelegt habe und im Original nachreichen werde. Bezüglich der Registrierung seiner Personendaten in Kroatien gab er an, dass er dort zusammen mit etwa 25 Personen seinen Namen auf ein Blatt Papier habe schreiben müssen, jedoch sei er nie nach seinem Alter gefragt worden und es habe auch keinen Dolmetscher gegeben. Für alle anwesenden Perso- nen sei das Alter willkürlich anhand des Aussehens aufgeschrieben wor- den. Zu seinem Leben in Afghanistan gefragt gab er an, im Alter von unge- fähr (...) Jahren mit der Schule begonnen zu haben. Er habe die (...) Klasse abgeschlossen, ehe er (...) mit der Schule aufgehört habe und (...) (...) später – dies sei im (...) Monat des Jahres gewesen – ausgereist sei. Er sei der älteste von (...) Geschwistern. Seine (...) fünf Geschwister hät- ten je einen Altersunterschied von etwa (...) , der Altersunterschied zwi- schen (...) betrage (...) . Das (...) sei ungefähr (...) Jahre alt. Zu seinem Reiseweg befragt gab er an, dass er im (...) aus seinem Heimatland aus- gereist sei. Zunächst sei er über Pakistan in den Iran gereist, wo er (...) gearbeitet habe. Dann sei er für (...) in die Türkei gereist. Danach sei er über Bulgarien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Italien gereist, ehe er am (...) in die Schweiz eingereist sei.
D-3987/2024 Seite 3 A.e. Mit Eingaben vom 23. und 29. April 2024 reichte der Beschwerdefüh- rer Schulzeugnisse und den F-Ausweis (...) in der Schweiz in Kopie sowie seine E-Tazkira im Original zu den Akten. A.f. Am 30. April 2024 beauftragte das SEM das (...) mit einer forensischen Altersdiagnostik. Gemäss Gutachten vom (...) betrug zum Zeitpunkt der Untersuchung (gleichentags erfolgt) das durchschnittliche Alter gesamt- heitlich (...) Jahre (odontologisches Durchschnittsalter: (...) Jahren; Hand- röntgen: (...) Jahren). Die Volljährigkeit könne nicht bewiesen werden und die Minderjährigkeit sei möglich. Das Mindestalter des Beschwerdeführers betrage (...) Jahre. Das angegebene Lebensalter von (...) liege knapp in- nerhalb der Ergebnisse der Altersschätzung. A.g. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 27. Mai 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 10. Juni 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut und teilten gleichzeitig mit, dass der Beschwerdeführer in Kroatien unter den Personalien (...) , geboren (...) registriert sei. A.h. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 begründete das SEM dem Beschwer- deführer, weshalb es beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Mig- rationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) mit Bestreitungsvermerk anzupassen. Es gewährte ihm das rechtliche Gehör zur solchermassen festgestellten Volljährigkeit und zur beabsichtigten Anpassung seiner Per- sonendaten im ZEMIS. A.i. In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2024 hielt der Beschwerdeführer am geltend gemachten Geburtsdatum und an seiner Minderjährigkeit fest. Er beantragte, es sei von der geplanten Altersanpassung im ZEMIS abzu- sehen. Eventualiter sei die mangelhafte Begründung des SEM zu überar- beiten und ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Falle einer Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS sei ein Bestreitungsver- merk anzubringen.
D-3987/2024 Seite 4 A.j. Am 11. Juni 2024 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwer- deführers im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. Zudem stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers im ZEMIS laute auf den (...) mit Bestreitungsvermerk. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei in Bezug auf die Zuständigkeit Kroatiens und die Wegweisung aus der Schweiz die Sache zur vollständigen Abklä- rung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass eines Vollzugsstopps, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. D. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung am 21. Juni 2024 einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesver- waltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor. E. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 im Verfahren D-3889/2024 informierte das Gericht die Parteien, dass über das Begehren hinsichtlich der Datenände- rung im ZEMIS im separaten Verfahren D-3987/202 entschieden werde.
D-3987/2024 Seite 5 F. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wurde im vorliegenden ZEMIS-Verfahren das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung ei- ner Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Schreiben vom 16. August 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen, worauf der Beschwerdeführer am 4. September 2024 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides davon be- schwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Entsprechend dem Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage zu prüfen, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2024 zu Recht festgestellt hat, das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...) . Über die Beschwerde ge- gen den Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; (...) ) ist im separaten Verfahren D-3889/2024 zu entscheiden. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des
D-3987/2024 Seite 6 Datenschutzes nach Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG. Es entscheidet im vorliegenden Verfahren daher mit uneingeschränkter Kognition. 4. 4.1 Zur Begründung des eventualiter gestellten Rückweisungsbegehren rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes. So habe das SEM das eingereichte Identitätsdokument nicht genügend be- rücksichtigt, indem es zu Unrecht den Beweiswert der eingereichten E-Tazkira pauschal aberkannt und sich dabei auf die Rechtsprechung zur Tazkira in Papierform bezogen habe, die jedoch hier keine Anwendung finde. Weiter habe das SEM nicht dargelegt, wie es zu der Einsicht gekom- men sei, dass für die Ausstellung von Identitätsdokumenten ein persönli- ches Erscheinen notwendig sei. Ausserdem sei er durchaus in der Lage, genauer Auskunft darüber zu geben, wie sein (...) die eingereichten Iden- titätsdokumente erhalten habe. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Grundsätzlich hat die Behörde im Rahmen des Zumutbaren einzig den entscheiderheblich erscheinenden Umständen nachzugehen (vgl. Krauskopf/Wyssling, in: Waldmann/Krauskopf (Hrsg.), Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 27). Der Un- tersuchungsgrundsatz findet im Asylverfahren seine Grenze an der Mitwir- kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 – 33 VwVG konkre- tisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die ei- ner Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
D-3987/2024 Seite 7 Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Per- son diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Das SEM gab dem Beschwerdeführer anlässlich seiner mündlichen Anhörung und im Rahmen des schriftlichen rechtlichen Gehörs ausrei- chend Gelegenheit, sich zu seiner geltend gemachten Minderjährigkeit zu äussern und entsprechende Beweise einzureichen. Im Sinne der Mitwir- kungspflicht war der rechtlich vertretene Beschwerdeführer gehalten, dem SEM alle Informationen, die zur Erstellung des Sachverhalts notwendig sind, mitzuteilen. Mit Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 28. Mai 2024 wurde er explizit darauf hingewiesen, dass es für das SEM nicht nachvollziehbar sei, dass er aus dem Ausland ohne Identitäts- papiere den (...) damit hätte beauftragen können, entsprechende Doku- mente an seiner statt in Afghanistan zu besorgen. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer sodann in schriftlicher Form dazu Stel- lung. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, der vorliegenden Identitätsdokumente, des Altersgutachtens sowie der Auskunft der kroati- schen Behörden ging das SEM zu Recht von einem vollständig erstellten Sachverhalt aus. Entsprechend war es nicht gehalten, zusätzliche Aus- künfte über das Ausstellen der Tazkira an seinen (...) einzuholen. Im ange- fochtenen Asylentscheid nahm das SEM sodann explizit Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Beweismittel und unterzog diese – zusammen mit den weiteren Abklärungen – einer rechtli- chen Würdigung. Dem Beschwerdeführer war es offensichtlich möglich, diesen Entscheid sachgerecht anzufechten. Damit erweist sich der ange- fochtene Entscheid als hinreichend begründet. Mit dem Vorwurf, das SEM
D-3987/2024 Seite 8 habe der eingereichten E-Tazkira zu Unrecht nur eine geringe Beweiskraft zugesprochen, vermag der Beschwerdeführer keine Verfahrensfehler gel- tend zu machen, da es sich hierbei um eine materielle Frage – nämlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – handelt. Entsprechend ist so- wohl eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als auch eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers insgesamt zu vernei- nen. 4.4 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegrün- det. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 12. Juni 2024 und für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesent- lichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 5.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 5.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2).
D-3987/2024 Seite 9 Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 5.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter be- stimmten Umständen einzuschränken (vgl. Art. 41 Abs. 3 DSG). Dabei sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen An- gaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit ei- nem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, er- scheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrschein- licher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.H.). 5.6 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu bewei- sen, dass das von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität einge- tragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) korrekt respektive zu- mindest wahrscheinlicher ist als der vom Beschwerdeführer verlangte Ein- trag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung (...) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinli- cher ist als das derzeit im ZEMIS erfasste Geburtsdatum. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen
D-3987/2024 Seite 10 oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und 4.2.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit aus, dass seine Angaben anlässlich der EB UMA nicht überzeugend gewesen seien. Na- mentlich seien diese widersprüchlich ausgefallen. So habe er erklärt, die (...) Geschwister hätten nur einen Altersabstand von (...) , wobei er aber (...) überhaupt ein Alter angegeben habe. (...) sei etwa (...) alt und das (...) Geschwister (...) älter. Anhand dieser Angaben wäre das Alter des Be- schwerdeführers maximal (...) Jahre. Soweit der Beschwerdeführer in sei- nem rechtlichen Gehör geltend mache, ein durchschnittlicher Altersunter- schied (...) wäre sowohl mit der Aussage «(...) » als auch insgesamt mit dem geltend gemachten Alter von rund (...) Jahren vereinbar, möge dies zwar zutreffen. Es ändere aber nichts an der Tatsache, dass seine Aussa- gen insgesamt zu vage seien, um daraus schliessen zu können, dass es sich bei dem auf der E-Tazkira erfassten Geburtsdatum um sein effektives Geburtsdatum handeln würde. So habe er weder sein Alter bei Schulende noch bei seiner Ausreise nennen können. Ausserdem habe er sich bezüg- lich Kenntnis seines Alters lediglich auf die Identitätsdokumente und nicht auf Umstände in seinem Alltag bezogen. Weiter komme auch der einge- reichten E-Tazkira nur ein geringer Beweiswert zu, da die Angaben auf ei- ner Schätzung des Alters im Zeitpunkt der Ausgabe beruhen könnten. Ent- sprechend erstaune es, dass der Beschwerdeführer geltend mache, dass der (...) an seiner statt diese Tazkira habe besorgen können, obwohl der Beschwerdeführer nach dem Verlust seiner Dokumente in Bulgarien über keine Kopien oder andere Dokumente mit seinem Geburtstag verfügt habe. Ausserdem würden Identitätsdokumente grundsätzlich in Anwesenheit der betroffenen Person ausgestellt. Weiter sei das Altersgutachten gemäss geltender Rechtsprechung bei der Beurteilung der geltend gemachten Min- derjährigkeit ausser Acht zu lassen, da sowohl die Voll- als auch die Min- derjährigkeit möglich sei. Zusammenfassend sei es dem Beschwerdefüh- rer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ausserdem sei er in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) als Volljähriger registriert. Entsprechend werde der Beschwerdeführer in Gesamtwürdigung aller vorgenannten Anhaltspunkte als zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz und für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet.
D-3987/2024 Seite 11 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, die Vorinstanz begründe den angeblich geringen Beweiswert der eingereichten E-Tazkira mit der Rechtsprechung zur Tazkira in Papierform, die aber hier nicht an- gewendet werden könne, weil damit pauschal allen afghanischen Identi- tätsdokumenten die Aussagekraft aberkannt würde, selbst wenn diese wie hier im Original und im elektronischen Format vorlägen. Vielmehr seien die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente aufgrund ihrer zahlreichen Sicherheitsmerkmale ein starkes Indiz für seine Minderjährig- keit. Die Ausstellung der Tazkira sei ohne sein Beisein möglich gewesen, weil er sich bereits früher einen Pass und eine andere Tazkira habe aus- stellen lassen, die ihm in Bulgarien abgenommen worden seien. Ausser- dem sei es gemäss Länderanalyse des SEM zu Afghanistan unklar, ob die persönliche Anwesenheit bei der Ausstellung von Identitätsdokumenten nötig sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien seine Angaben zum Alter der Geschwister nicht widersprüchlich gewesen, wenn von ei- nem durchschnittlichen Altersunterschied von (...) ausgegangen werde. Dass die Aussagen ansonsten vage gewesen seien, sei eine Folge des kulturellen Hintergrundes, da in Afghanistan das Geburtsdatum einen viel tieferen Stellenwert einnehme als in der Schweiz. Angesichts dieses Um- standes seien seine Aussagen als starkes Indiz zu werten. Weiter sei dem in Kroatien registrierten Geburtsdatum nur ein geringer Beweiswert beizu- messen, da die dortige Registrierung gemäss Rechtsprechung oft unzu- verlässig sei und Minderjährige sich teilweise bewusst als Volljährige aus- gäben, um weiterreisen zu können und nicht in Obhut genommen zu wer- den. Ausserdem habe das SEM in seiner Anfrage vom 27. Mai 2024 zu Unrecht behauptet, dass die Volljährigkeit aufgrund der Altersuntersuchung sehr wahrscheinlich («highly likely») sei, umgekehrt jedoch die Kernaus- sage ausgelassen, dass nämlich die Volljährigkeit nicht bewiesen werden könne und das angegebene Alter knapp mit den Ergebnissen der Altersun- tersuchung vereinbar sei. Im Gegenteil könne das Gutachten mit dem fest- gestellten Mindestalter von (...) nicht als Indiz für die Volljährigkeit verwen- det werden. 6.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass bezüglich des Altersgutachtens ein Kanzleifehler unterlaufen sei. Das im Altersgut- achten attestierte Mindestalter von (...) Jahren ((...) Jahre und (...) Mo- nate) sei nicht mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatum vereinbar. Es habe mit dem Gutachter Kontakt aufgenommen und dieser habe die Feststellung bestätigt. Zwar treffe es zu, dass das Gutachten ge- mäss Grundsatzrechtsprechung weder als Indiz für die Minderjährigkeit noch für die Volljährigkeit verwendet werden dürfe. Allerdings lasse sich
D-3987/2024 Seite 12 aus dem Umstand, dass das geltend gemachte Alter nicht mit den Ergeb- nissen des Gutachtens vereinbar sei ableiten, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden über sein wahres Alter täusche, da er älter sein müsse, als er angebe. Weiter habe es im Rahmen der Vernehmlassung die Echtheit der E-Tazkira geprüft und dabei keine objektiven Fälschungsmerk- male festgestellt. Die kurze Gültigkeitsdauer könne jedoch auf ein Duplikat hindeuten. Ungeachtet dessen sei die Beweiskraft einer Tazkira grundsätz- lich nur sehr gering, was auch für E-Tazkiras gelte, da auch diese gegen Bezahlung erhältlich seien und das Geburtsdatum darin oft auf einer blos- sen Altersschätzung im Ausstellungszeitpunkt beruhe. Weiter liege das in Kroatien registrierte Alter innerhalb des mittels Altersgutachten ermittelten Durchschnittsalter. Der Kritik der in der Anfrage an die kroatischen Behör- den angeblich ausgelassenen Kernaussagen sei entgegenzuhalten, dass den kroatischen Behörden das komplette Altersgutachten übermittelt wor- den sei, wobei die zusammenfassende Beurteilung gänzlich ins Englische übersetzt worden sei. 6.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nicht an- lässlich des Gutachtens vom (...), sondern anlässlich der Anhörung vom 19. April 2024 angegeben habe, ungefähr (...) alt zu sein, was korrekt sei. Im Zeitpunkt der Altersuntersuchung sei er mit dem angegebenen Geburts- datum (...) Jahre (...) Monate und (...) Tage alt gewesen, also gerade ein- mal (...) jünger als das im Altersgutachten festgehaltene Mindestalter von (...) Jahren (...) Monaten und (...) Tagen. Sodann erkläre sich die kurze Gültigkeitsdauer seiner E-Tazkira damit, dass sie an seinem 18. Geburts- tag ablaufe, da ab dem 18. Lebensjahr die Erfassung biometrischer Daten erforderlich sei. Weiter habe sein (...) nur bei der Abteilung für Zivil- und Bevölkerungsregistrierung (...) vorbeigehen und die E-Tazkira für ihn be- antragen müssen, da seine Angaben und Fotos bereits dort gespeichert gewesen seien. Zwei bis drei Wochen nach dem Antrag habe der (...) einen Postschein erhalten, den er auf der Post gegen die E-Tazkira habe tau- schen können. Ausserdem habe das SEM sich nicht dazu geäussert, dass es mit der Aussage in der Anfrage an die kroatischen Behörden, wonach die Volljährigkeit gemäss Gutachten angeblich höchstwahrscheinlich sei, eine Ermessensüberschreitung begehe, da dies gerade nicht aus dem Gut- achten hervorgehe. 7. 7.1 In Bezug auf die Aussagen anlässlich der EB UMA ist dem Beschwer- deführer zunächst zuzustimmen, dass sein angegebenes Alter von (...) Jahren mit den Altersangaben zu den Geschwistern vereinbar ist, falls
D-3987/2024
Seite 13
diese einen durchschnittlichen Altersunterschied von (...) Jahren aufwei-
sen. Jedoch ist hierbei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur das
Alter (...) mit etwa (...) anzugeben vermochte, zu den anderen Geschwis-
tern aber gar keine Altersangaben machte. Auch konnte er keine Angaben
zum Alter am Ende seiner Schulbildung (nach dem Abschluss der (...) ),
respektive zum Zeitpunkt seiner Ausreise machen. Weiter konnte er keine
Umstände aus seinem Alltag nennen, bei welchem sein Alter oder Geburts-
datum von Bedeutung gewesen wäre, sondern begründete seine Kenntnis
des eigenen Alters ausschliesslich mit den eingereichten Identitätsdoku-
mente. Da der Beschwerdeführer angeblich über eine neunjährige Schul-
bildung verfügt und (...) aufgewachsen ist, überraschen diese vagen und
ausweichenden Aussagen umso mehr. So wäre aufgrund seines Bildungs-
standes zu erwarten gewesen, dass er durchaus in der Lage gewesen
wäre, ausführlichere Angaben zu machen und diese genauer zu datieren.
Aufgrund der spärlichen Angaben sind seine Aussagen auch nicht über-
prüfbar, weshalb es ihm damit nicht gelingt, seine Minderjährigkeit nachzu-
weisen.
7.2 In Bezug auf afghanische Identitätsdokumente ist dem Beschwerde-
führer zuzustimmen, dass E-Tazkiras im Gegensatz zu Tazkiras in Papier-
form über gewisse Sicherheitsmerkmale verfügen, welche das Fälschen
erschweren. Die eingereichte E-Tazkira wirft dennoch einige Fragen auf.
So ist nicht ersichtlich, wie es dem Beschwerdeführer – ohne Identitätsaus-
weise und vom Ausland aus – möglich gewesen sein sollte, das Ausstellen
entsprechender Dokumente in Kabul zu veranlassen und eine Drittperson
zur Abholung gehörig zu bevollmächtigen, zumal auch die konsularischen
Vertretungen Afghanistans in Europa seit der Machtübernahme keine Rei-
sedokumente mehr ausstellen und aufgrund der fehlenden offiziellen Kon-
takte zu den Taliban-Interimsbehörden in Kabul auch sonst nur sehr einge-
schränkt konsularische Dienstleistungen erbringen (vgl. SEM Länderana-
lyse Fokus Afghanistan, Identitäts- und Zivilstandsdokumente, 15. Dezem-
ber 2022, aktualisiert am 12. April 2023, S. 34 f.). Vorliegend kann die
Frage, ob es sich bei den eingereichten Dokumenten um Fälschungen han-
delt, offengelassen werden, da auch bei Annahme der Echtheit der
E-Tazkira – wie auch bei den Tazkiras in Papierform (vgl. BVGE 2019 I/6
Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen.
Aufgrund der lückenhaften Personenregister, die eine zuverlässige Verifi-
zierung der Angaben durch die Behörden oft verunmöglichen, werden die
Altersangaben oft aufgrund einer äusserlichen Einschätzung zum Zeit-
D-3987/2024 Seite 14 punkt der Ausstellung festgehalten (vgl. hierzu BVGE 2019 U6 E. 6.2, be- stätigt u.a. im Urteil des BVGer D-2096/2022 vom 20. Mai 2022 E. 8.3.3). Im Zusammenhang mit der verbreiteten Korruption werden in Afghanistan auch zustehende Dokumente mit manipuliertem Inhalt ausgegeben (vgl. Landinfo, Oslo. Afghanistan: Tazkera, pass og andre ID-dokumenter. 23.04.2020. S. 30-31. https://landinfo.no/wp-content/uploads/2020/04/- Temanotat-Afghanistan-Tazkera-pass-og-andre-IDdokumenter-oppdate- ring-23042020.docx.pdf). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die afghanischen Behörden hätten bereits über seine Personendaten verfügt, da er sich zuvor einen Reisepass habe ausstellen lassen, vermag er damit die Echtheit der darin enthaltenen Altersangaben nicht zu belegen. So wird nämlich die Identität der Antragssteller bei der Ausstellung von Reisepäs- sen auf der Grundlage einer gütigen und durch die Behörden (National Sta- tistic and Information Authority Afghanistan; NSIA) verifizierten Tazkira fest- gelegt (SEM Länderanalyse Fokus Afghanistan, Identitäts- und Zivilstands- dokumente, 15. Dezember 2022, aktualisiert am 12. April 2023, S. 11). Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass sich mit einer echten Tazkira mit inkorrekten Altersangaben auch ein echter Reisepass mit entsprechend in- korrekten Daten ausstellen lässt. Da vorliegend geltend gemacht wird, die Behörden hätten zur Ausstellung seiner E-Tazkira auf seine hinterlegten Daten zum Reisepass und der Tazkira zurückgegriffen, vermag der Be- schwerdeführer selbst bei angenommener Echtheit der Dokumente aus den darin enthaltenen Angaben in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts abzuleiten. 7.3 Gemäss Altersgutachten ist die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht bewiesen, die Minderjährigkeit mithin möglich. Unter Verweis auf die geltende Rechtsprechung lässt sich damit keine verlässliche Aussage zur Wahrscheinlichkeit der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit machen. Das Altersgutachten ist daher in der Beurteilung der geltend gemachten Minder- beziehungsweise Vollfähigkeit ausser Acht zu lassen (vgl. (vgl. Ur- teil E-891/2017 des BVGer vom 8. August 2018, E. 4.2). 7.4 Weiter wurde der Beschwerdeführer in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) registriert, was einem Alter von (...) Jahren im Zeitpunkt des Asylge- suchs in der Schweiz entspricht. Soweit er geltend macht, er habe seiner- zeit bei der Registrierung in Kroatien nur seinen Namen auf eine Liste ein- getragen, wonach das Alter von den Behörden willkürlich aufgeschrieben worden sei, handelt es sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsge- richts um eine blosse Schutzbehauptung, mit der er das Gericht nicht zu überzeugen vermag. So erscheint es realitätsfremd, dass die kroatischen
D-3987/2024 Seite 15 Behörden willkürlich ein Geburtsdatum auswählen und eintragen würden, ohne die Betroffenen zu fragen. Dabei ist auch nicht ersichtlich, wieso es ihm nicht dennoch hätte möglich sein sollen, sein Alter oder Geburtsdatum auf der Liste anzugeben. Entsprechend geht das Gericht davon aus, dass das Geburtsdatum vom (...) vom Beschwerdeführer selbst angegeben wurde. In seiner Beschwerdeschrift verweist er auf das Urteil E-4108/2023 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2023 und macht gel- tend, dass sich Minderjährige teilweise bewusst als volljährig ausgeben würden, um nicht in Obhut genommen zu werden und weiterreisen zu kön- nen (vgl. a.a.O. E. 4.5). Dies trifft hier offensichtlich nicht zu, da der Be- schwerdeführer gemäss eigenen Angaben für mehrere Tage eingesperrt wurde und nicht weiterreisen konnte. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er als vermeintlich Minderjähriger nicht so lange eingesperrt gewesen wäre, sondern einer Obhut übergeben worden wäre, von wo aus eine Wei- terreise sicherlich deutlich einfacher möglich gewesen wäre. Entsprechend ist es nicht nachvollziehbar, dass er bei vorliegender Minderjährigkeit nicht aktiv versucht hätte, die kroatischen Behörden darüber zu informieren, um dadurch der Haft zu entgehen. Es erscheint stattdessen viel naheliegender und wahrscheinlicher, dass es sich beim Geburtsdatum vom (...) um seine eigene Angabe vor den kroatischen Behörden und mithin um sein wirkli- ches Geburtsdatum handelt, zumal das daraus resultierende Alter von rund (...) Jahren nicht nur grundsätzlich mit den Resultaten des Altersgutachten vereinbar ist, sondern der arithmetischen Mitte des darin errechneten Durchschnittsalters von (...) entspricht. Schliesslich haben die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM akzeptiert und somit auch die Einschätzung des SEM zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder das SEM noch der Be- schwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums nachzuweisen vermögen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Be- weismittel und Indizien – insbesondere aufgrund der auffallend vagen Aus- sagen anlässlich der EB UMA sowie der unglaubhaften Angaben des Be- schwerdeführers bezüglich seiner Registrierung in Kroatien – erachtet das Gericht das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) wahrscheinli- cher als das vom Beschwerdeführer vorgebrachte vom (...) . Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fikti- ven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der (...) als fik- tiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom
D-3987/2024 Seite 16 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) (mit Bestreitungsvermerk) ist unverändert zu belassen. 8. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach – soweit den Eintrag im ZEMIS betreffend – Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu bean- standen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktions- verfügung vom 16. Juli 2024 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauf- lage zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3987/2024 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ((...)) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generealsek- retariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-3987/2024 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtsspra- che abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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