B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-3944/2021 + D-3979/2021
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 2 1 Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 4. August 2021 / N (...).
D-3944/2021 + D-3979/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er geltend machte, er sei minderjährig. A.b Auf Anfrage des SEM hin teilte die zuständige (...) Migrationsbehörde mit Schreiben vom 12. Mai 2021 unter anderem mit, der Beschwerdeführer habe am 12. Oktober 2020 in (...) um internationalen Schutz nachgesucht, wobei er dieselben Personalien angegeben habe wie in der Schweiz. Er habe keine Identitätspapiere abgegeben, und sein Alter sei nicht abgeklärt worden. A.c Am 14. Mai 2021 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. A.d Aufgrund von Zweifeln an der vom Beschwerdeführer geltend gemach- ten Minderjährigkeit liess das SEM beim Institut für Rechtsmedizin am Kan- tonsspital B._______ ein Altersgutachten erstellen, welches eine foren- sisch-medizinische (körperliche) Untersuchung, eine Röntgenuntersu- chung der Hand sowie eine Panoramaröntgenuntersuchung von Ober- und Unterkiefer umfasste. Das Gutachten vom 26. Mai 2021 ergab ein durch- schnittliches Lebensalter von (...) Jahren sowie ein Mindestalter von (...) Jahren und kam überdies zum Schluss, das vom Beschwerdeführer ange- gebene Alter von (...) könne nicht zutreffen. A.e Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 teilte das SEM dem Beschwerdefüh- rer das Ergebnis der Altersabklärung mit und liess ihn wissen, dass gestützt auf dieses Ergebnis beabsichtigt werde, sein Geburtsdatum im ZEMIS von Amtes wegen auf den (...) anzupassen. Es gewährte ihm dazu das recht- liche Gehör. In seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2021 erklärte der Be- schwerdeführer, er sei damit nicht einverstanden. Er sei zumindest als min- derjährig zu erachten. In der Folge mutierte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. A.f Am 23. Juli 2021 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31). B. B.a Anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung brachte der Beschwer- deführer im Wesentlichen vor, er stamme aus C._______ und sei (...) Jahre alt. Sein Geburtsdatum sei der (...); er kenne es, weil er es auf seiner
D-3944/2021 + D-3979/2021 Seite 3 Geburtsurkunde gesehen habe. Seine Eltern seien verstorben, als er vier- jährig gewesen sei. Danach habe er vier Jahre lang bei einer Tante gelebt, welche ihn aber nicht habe leiden können. Als er achtjährig gewesen sei, habe ihn die Tante vor die Tür gesetzt. Danach habe er in einem von einer Hilfsorganisation geführten Heim gelebt, da er in Marokko keine weiteren Verwandten habe. Er sei aber immer wieder aus dem Heim fortgegangen, da er es dort nicht ausgehalten habe. Die Polizei habe ihn dann jeweils auf der Strasse aufgegriffen und wieder zurück ins Heim gebracht. Auf der Strasse habe er gebettelt. Er sei oft geschlagen und überdies mehrfach vergewaltigt worden. Da er in Marokko niemanden habe und ihm niemand geholfen habe, sei er schliesslich Ende des Jahres (...) in Richtung Europa aus dem Heimatland ausgereist. B.b Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens weder Identitätspapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten. C. Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2021 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom 3. August 2021. D. Mit Verfügung vom 4. August 2021– gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asyl- gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ausserdem stellte es fest, im ZEMIS werde als Geburtsdatum der (...) – mit Bestreitungsvermerk – erfasst. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. September 2021 er- hob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Asylentscheid. Er be- antragte, die vorinstanzliche Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 3–5 (Wegweisung und Vollzug) sowie der Dispositivziffer 6 (Erfassung des Geburtsdatums im ZEMIS) aufzuheben. Das SEM sei anzuweisen, das Ge- burtsdatum im ZEMIS auf den (...) oder eventuell auf den (...) zu ändern. Ausserdem sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel- len, und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses).
D-3944/2021 + D-3979/2021 Seite 4 Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung inklusive Empfangs- bestätigung, eine Vollmacht vom 5. Mai 2021, ein Foto des Beschwerde- führers sowie eine E-Mail vom 29. Juli 2021 bei (alles in Kopie). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 6. Septem- ber 2021 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – und so auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zu- sammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich sowohl im Ausländer- als auch im Datenschutzrecht nach Art. 49 VwVG. 3. 3.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs sowie die Festsetzung des Geburtsdatums im ZEMIS
D-3944/2021 + D-3979/2021 Seite 5 (Ziffern 3–6). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft er- wachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. 3.2 Die beiden Beschwerdematerien (Wegweisung und Vollzug, Datenän- derung im ZEMIS) werden praxisgemäss unter zwei verschiedenen Ver- fahrensnummern geführt (Wegweisung und Vollzug: D-3944/2021; Daten- änderung im ZEMIS: D-3979/2021). Aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Verfahrensausgangs kann indessen über beide Beschwerdever- fahren im selben Urteil befunden werden. 4. Gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Soweit in der Beschwerdebegründung (vgl. Beschwerde B.II.6, S. 11) be- antragt wird, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder- herzustellen, ist festzustellen, dass das SEM der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung nicht entzogen hat; auf diesen Antrag ist daher nicht einzu- treten. 6. 6.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM (den Wegwei- sungs- und Vollzugspunkt sowie den ZEMIS-Eintrag betreffend) im We- sentlichen aus, es obliege dem Beschwerdeführer, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Er habe indessen weder Identitäts- papiere noch die in der Stellungnahme vom 2. Juni 2021 in Aussicht ge- stellte Geburtsurkunde eingereicht. Ferner seien seine Aussagen zu sei- nem Alter, seinem Lebenslauf, seinen Schreib- und Lesekompetenzen so- wie den Ausreiseumständen vage und teilweise widersprüchlich ausgefal- len, weshalb sie nicht glaubhaft seien. Gemäss dem eingeholten Altersgut- achten habe er im Zeitpunkt der Untersuchung das (...) Altersjahr sicher vollendet, und das durchschnittliche Lebensalter betrage (...) Jahre; das angegebene Alter von (...) könne somit nicht zutreffen. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, die Minderjährigkeit zu belegen oder zumindest glaub- haft zu machen. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergebe, dass die Volljährigkeit wahrscheinlicher erscheine als die Minderjährigkeit. Daher werde der Beschwerdeführer als volljährig betrachtet und sein Geburtsda- tum im ZEMIS auf den (...) angepasst (mit Bestreitungsvermerk). Den Voll-
D-3944/2021 + D-3979/2021 Seite 6 zug der Wegweisung nach Marokko erachtete das SEM als zulässig, zu- mutbar und möglich. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit erwog es insbe- sondere, der Beschwerdeführer sei jung und verfüge über erste Arbeitser- fahrungen. Seine Angaben zu seinen Lebensumständen und Familienver- hältnissen seien nicht plausibel. Es sei davon auszugehen, dass er aus asyltaktischen Gründen und in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die wahren Familienverhältnisse nicht offengelegt habe. Die aktenkundigen medizinischen Probleme könnten ebenfalls nicht zur Annahme der Unzu- mutbarkeit führen, zumal er seinen Angaben zufolge in Marokko in ärztli- cher Behandlung gewesen sei. 6.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, im Altersgutachten werde ein Min- destalter von (...) Jahren angegeben. Die beiden Teilgutachten betreffend die radiologische Handuntersuchung und die Zahnuntersuchung hätten ein Mindestalter von (...) respektive (...) Jahren ergeben. Auf eine Untersu- chung der Schlüsselbeine sei verzichtet worden. Unter diesen Umständen sei gemäss den Resultaten der Teilgutachten von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es bestünden sodann weitere Indizien für die Minderjährigkeit respektive die Richtigkeit des geltend gemachten Geburtsdatums: Der Beschwerdeführer sei sowohl in (...) als auch in (...) unter denselben Personalien wie in der Schweiz erfasst worden, was für die Glaubhaftigkeit der Altersangabe spreche. Seine im Asylverfahren ge- machten Ausführungen zu seinem Alter seien nachvollziehbar und konsis- tent. Das SEM habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit die schwieri- gen Lebensumstände des Beschwerdeführers zu wenig berücksichtigt. Schliesslich spreche auch der optische Eindruck für seine Minderjährigkeit. Insgesamt erscheine die Minderjährigkeit wahrscheinlicher. Es sei daher «in dubio pro minore» von der Minderjährigkeit auszugehen und das Ge- burtsdatum auf den (...) oder zumindest den (...) anzupassen. Da es sich beim Beschwerdeführer demnach um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) handle, hätte das SEM gemäss der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts dem Grundsatz des Kindeswohls Rechnung tragen und im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spezifische Abklärungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers und den Unterbringungs- und Betreuungsmöglich- keiten bei der Rückkehr ins Heimatland treffen müssen. Da die Vorinstanz dies nicht gemacht habe, habe sie die Untersuchungspflicht verletzt. Das SEM habe überdies den medizinischen Sachverhalt ungenügend abge- klärt. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sei so- dann davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Marokko erneut auf der Strasse leben müsste. Er verfüge über keine berufliche Ausbildung
D-3944/2021 + D-3979/2021 Seite 7 und habe lediglich Gelegenheitsjobs innegehabt. Er werde bei einer Rück- kehr in eine existenzielle Notlage geraten. Seine Tante sei die einzige Fa- milienangehörige, und der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr zu ihr. Er verfüge in Marokko über kein tragfähiges soziales Netz. Ferner bestünden Hinweise auf eine psychologische Beeinträchtigung ([...]). Zu- dem habe er Probleme mit (...). Er benötige Bezugspersonen, allenfalls eine psychotherapeutische Behandlung sowie eine Ausbildung, ansonsten ihm in Marokko emotionale Verwahrlosung sowie ein Leben geprägt von Armut, Drogen und Kriminalität drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei da- her unzumutbar. 7. 7.1 Soweit in der Beschwerde eventualiter beantragt wird, die angefoch- tene Verfügung sei infolge Verletzung der Untersuchungspflicht zu kassie- ren (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren), ist vorab Folgendes festzustellen: 7.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30–33 VwVG). Der Unter- suchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl- suchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfest- stellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungs- maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschun- gen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzu- nehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49).
D-3944/2021 + D-3979/2021 Seite 8 7.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den medizinischen Sach- verhalt ungenügend abgeklärt und die von der Rechtsprechung geforder- ten spezifischen Abklärungen unterlassen, welche bei UMA im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Interesse des Kin- deswohls notwendig seien. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 8 und 9) ist indessen nicht davon auszugehen, dass es sich beim Be- schwerdeführer um einen UMA handelt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass das SEM auf vertiefte Abklärungen unter dem Aspekt des Kindes- wohls verzichtet hat. Seinen Gesundheitszustand betreffend führte der Be- schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren aus, er leide an (...) und sei deswegen in Marokko in regelmässiger ärztlicher Behandlung gestanden. Die Medikamente würden zu einem Juckreiz führen, ausserdem müsse er infolge seiner Nervosität ständig (...) (vgl. A35 F 6 ff.). Konkrete Hinweise auf anderweitige Krankheiten, welche zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten, sind den vorinstanzlichen Ak- ten nicht zu entnehmen. Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) wäre es Sache des (rechtlich vertretenen) Beschwerde- führers, gegebenenfalls relevante gesundheitliche Probleme geltend zu machen und zu belegen, beispielsweise mittels eines Arztberichtes. Er hat indessen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene entsprechende Aussagen gemacht oder Beweismittel eingereicht. Bei die- ser Sachlage war das SEM nicht gehalten, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen näher abzuklären. 7.4 Die Rüge, das SEM habe die Untersuchungspflicht verletzt, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, und der rechtserhebliche Sach- verhalt erweist sich als spruchreif. Demnach ist der Kassationsantrag ab- zuweisen. 8. 8.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) vom 12. April 2006 (SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 der ZEMIS-Ver- ordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
D-3944/2021 + D-3979/2021 Seite 9 8.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 8.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 8.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge- burtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbrin- gung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver- sehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un- wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen
D-3944/2021 + D-3979/2021 Seite 10 und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge- stellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 8.5 Nach dem Gesagten obliegt es grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerde- führers ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuwei- sen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig res- pektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.). 8.6 Bezüglich der Frage des korrekten oder zumindest wahrscheinlicheren Geburtsdatums des Beschwerdeführers lassen sich den Akten folgende Hinweise entnehmen: 8.6.1 Das vom SEM in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 26. Mai 2021 hält fest, der radiologische Befund der Hand weise auf ein Mindest- alter von (...) Jahren respektive ein mittleres skelettales Alter von (...) Jah- ren hin. Aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung sei von einem Durch- schnittsalter von (...) Jahren beziehungsweise einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen. Es lägen keine Hinweise auf eine relevante Entwick- lungsstörung vor. Insgesamt ergebe sich ein durchschnittliches Lebensal- ter von (...) Jahren sowie ein Mindestalter von (...) Jahren. Demnach könne das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (welches im Gutachtenszeitpunkt ein chronologisches Lebensalter von [...] ergeben hätte) nicht zutreffen. Nach dem Gesagten lassen sich gestützt auf das Altersgutachten keine verlässlichen Aussagen zur Minder- respektive Voll- jährigkeit des Beschwerdeführers machen. Da das im Gutachten festge- stellte Mindestalter von (...) Jahren aber mehr als eineinhalb Jahre über dem vom Beschwerdeführer genannten Alter liegt und dieses von den Gut- achtern als unmöglich erachtet wurde, ist immerhin festzustellen, dass auf- grund des Ergebnisses des Altersgutachtens das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum als unwahrscheinlich zu erachten ist, während das vom SEM erfasste Geburtsdatum ohne Weiteres im Rahmen des Möglichen liegt. 8.6.2 Der Beschwerdeführer gab im vorinstanzlichen Verfahren konstant an, er sei am (...) geboren worden und (...) Jahre alt. Sein Erscheinungs- bild (vgl. das aktenkundige Foto) lässt das von ihm geltend gemachte Alter
D-3944/2021 + D-3979/2021 Seite 11 jedenfalls nicht als unmöglich erscheinen. Gemäss Auskunft der (...) Be- hörden trat er sodann auch in (...) (ohne Abgabe von Identitätspapieren) unter demselben Geburtsdatum in Erscheinung (vgl. A15). Zudem beant- wortete er die Frage, vor wie vielen Monaten er (...) Jahre alt geworden sei, korrekt mit «vor ungefähr vier Monaten» (vgl. A17 Ziff. 1.06). Seine Ausführungen betreffend die Frage, woher und seit wann er sein Geburts- datum kenne, sind indessen unsubstanziiert und unplausibel ausgefallen (vgl. A17 Ziff. 1.06). Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass er ei- genen Angaben zufolge zeitweilig in einem Heim lebte und mehrfach mit der Polizei in Kontakt kam (vgl. A35 F43 ff.), erscheint es nicht glaubhaft, dass er sein Geburtsdatum – wie von ihm geltend gemacht – lediglich von der Geburtsurkunde kennt. Unter den dargelegten Lebensumständen (Hei- maufenthalt, mehrfache Anhaltung durch die Polizei) ist vielmehr davon auszugehen, dass er seinem Geburtsdatum auch auf anderen Dokumen- ten begegnet ist. Ferner fällt auf, dass er zu Protokoll gab, er sei im Zeit- punkt der Ausreise, d.h. Ende (...), (...) Jahre alt gewesen, was im Wider- spruch steht zum angeblichen Geburtsdatum (demnach wäre er damals bereits (...) Jahre alt gewesen). 8.6.3 Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität und na- mentlich seines Geburtsdatums weder Identitätspapiere noch anderweitige Unterlagen zu den Akten. Er brachte zwar vor, er habe von seiner Tante seine Geburtsurkunde erhalten, machte jedoch gleichzeitig geltend, er habe das Dokument vor der Ausreise verloren (vgl. A17 Ziff. 1.06) und es würden keinerlei Dokumente existieren, welche er allenfalls beschaffen könnte (vgl. A17 Ziff. 4.07). Im Widerspruch dazu erklärte er in der Anhö- rung, sein Freund habe seine Tante aufgesucht und die Geburtsurkunde abfotografiert; er werde versuchen, eine Kopie beizubringen (vgl. A35 F27 f.). In der Stellungnahme vom 3. August 2021 brachte er schliesslich vor, sein Freund habe für ihn bei den Behörden eine neue Geburtsurkunde be- antragt. Bisher wurde indessen weder die Original-Geburtsurkunde noch eine Kopie davon zu den Akten gereicht. Der Beschwerdeführer hat auch keine Anstalten getroffen, um anderweitige Unterlagen aus seinem Heimat- staat zu beschaffen, welche allenfalls Hinweise auf sein Alter geben könn- ten. Da er, wie bereits vorstehend erwähnt, seinen Angaben nach längere Zeit in einem von einer Hilfsorganisation geführten Heim gelebt hat, wäre es ihm insbesondere möglich und zumutbar gewesen, dieses Heim res- pektive die Hilfsorganisation zu kontaktieren, um sich eine Bestätigung sei- nes Aufenthalts mit Angabe seiner Personalien zusenden zu lassen.
D-3944/2021 + D-3979/2021 Seite 12 8.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder dem Be- schwerdeführer noch dem SEM der sichere Nachweis des Geburtsdatums gelungen ist. Der Beschwerdeführer hat ferner keinerlei Unterlagen abge- geben, welche allenfalls Indizien zugunsten des von ihm geltend gemach- ten Alters enthalten könnten, obwohl ihm dies wie erwähnt zuzumuten ge- wesen wäre. Seine Ausführungen im Zusammenhang mit seinem Alter sind teilweise unglaubhaft ausgefallen und lassen das von ihm geltend ge- machte Geburtsdatum ebenfalls nicht als wahrscheinlich erscheinen. Im Altersgutachten wird schliesslich festgehalten, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum könne nicht zutreffen, zumal von einem Min- destalter von (...) Jahren auszugehen sei. Insgesamt ist daher davon aus- zugehen, dass das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum weni- ger wahrscheinlich ist als das vom SEM (unter Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers) erfasste Datum. 8.8 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, sein Geburtsdatum sei even- tualiter auf den (...) anzupassen, ist Folgendes festzustellen: Der Be- schwerdeführer macht nicht geltend, es handle sich beim (...) um sein rich- tiges Geburtsdatum, vielmehr hält er an seinem Geburtsdatum vom (...) fest und beantragt die Anpassung des ZEMIS-Eintrags auf den (...) ledig- lich für den Fall, dass er mit dem Begehren, der ZEMIS-Eintrag sei auf den (...) anzupassen, nicht durchdringt; dies mit dem Ziel, im Asylverfahren als Minderjähriger behandelt zu werden. Da der (...) demnach unbestrittener- massen nicht das richtige Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist, ist dieses Datum von vornherein einem Eintrag ins ZEMIS nicht zugänglich; es besteht kein Anspruch auf Eintragung eines offensichtlich falschen Ge- burtsdatums. 8.9 Nach dem Gesagten ist der bestehende ZEMIS-Eintrag – inklusive des bereits vorhandenen Bestreitungsvermerks – unverändert zu belassen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit damit die Aufhebung der Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf den (...), eventuell auf den (...), beantragt wurde.
D-3944/2021 + D-3979/2021 Seite 13 9. 9.1 Während es im ZEMIS-Verfahren um die Frage der Richtigkeit respek- tive überwiegenden Wahrscheinlichkeit des im ZEMIS eingetragenen Ge- burtsdatums des Beschwerdeführers geht, stellt sich im Asyl- und Wegwei- sungsverfahren im Hinblick auf die Prüfung der Durchführbarkeit des Weg- weisungsvollzugs die Frage nach der Minderjährigkeit des Beschwerdefüh- rers; diese muss von ihm zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Es ist grundsätzlich denkbar, dass eine asylsuchende Person zwar (immerhin) glaubhaft machen kann, dass sie noch minderjährig ist, ihre Volljährigkeit jedoch wahrscheinlicher erscheint und das Geburtsdatum dementsprechend im ZEMIS erfasst wird (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-4529/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2.5, m.w.H.). 9.2 Der Beschwerdeführer hat zum Beleg der geltend gemachten Minder- jährigkeit keinerlei Unterlagen abgegeben, obwohl es ihm wie erwähnt zu- zumuten gewesen wäre, solche zu beschaffen. Zudem sind seine Ausfüh- rungen im Zusammenhang mit seinem Alter teilweise unglaubhaft ausge- fallen (vgl. vorstehend E. 8.6.2). Das jugendliche Aussehen des Beschwer- deführers ist praxisgemäss lediglich ein sehr schwaches Indiz für die Min- derjährigkeit. Das im Altersgutachten genannte Mindestalter von (...) Jah- ren stellt offensichtlich ebenfalls kein starkes Indiz für die angebliche Min- derjährigkeit des Beschwerdeführers dar. Hingegen steht aufgrund des Er- gebnisses des Altersgutachtens fest, dass der Beschwerdeführer ein Ge- burtsdatum genannt hat, welches im Lichte der Untersuchungsergebnisse nicht möglich und demnach unglaubhaft ist; diese Tatsache wirkt sich ne- gativ auf seine persönliche Glaubwürdigkeit aus. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzu- weisen respektive glaubhaft zu machen. Somit liegt auch kein Zweifelsfall vor, weshalb für eine Anwendung des in der Beschwerde genannten Grundsatzes «in dubio pro minore» kein Raum besteht (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-130/2017 vom 21. März 2017 E. 5.3.4), zumal diesem Grundsatz bereits mit dem herabgesetzten Beweismassstab der Glaubhaf- tigkeit Rechnung getragen wird. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
D-3944/2021 + D-3979/2021 Seite 14 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 11.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-3944/2021 + D-3979/2021 Seite 15 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol- ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm indes nicht gelungen. Ferner lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko den Wegweisungs- vollzug nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu erachten. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.1 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret ge- fährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-2305/2021 vom 25. Mai 2021 E. 8.3.1). 11.3.2 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss den vorstehenden Erwä- gungen ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen jungen Mann handelt, welchem es trotz angeblich feh- lender Schulbildung gelungen ist, in Marokko seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Eigenen Angaben zufolge hat er zumindest eine gewisse Ar- beitserfahrung als (...). Im Übrigen stehen allfällige wirtschaftliche Reinteg- rationsschwierigkeiten der Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierig- keiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, für sich gese- hen keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl.
D-3944/2021 + D-3979/2021 Seite 16 BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er verfüge in Marokko ausser einer Tante, welche ihn verstossen habe, über keine Bezugspersonen, ist dieses Vorbringen in Übereinstimmung mit dem SEM als unglaubhaft zu erachten, zumal die Aussagen des Beschwerde- führers zu seinen Familienverhältnissen und Lebensumständen unsub- stanziiert und unplausibel ausgefallen sind (vgl. A17 Ziffn. 1.06, 1.17.04 f., 2.01, 3.01 und 7.01). Angesichts des geltend gemachten Aufenthalts in ei- nem Heim ist namentlich sein Vorbringen, er habe überhaupt keine Schul- bildung genossen, als unplausibel zu erachten. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er sei in Marokko lange Zeit alle paar Monate in ärztlicher Behandlung gewesen, wobei er jeweils «von Zuhause» zum Arzt gebracht worden sei. Manchmal sei er auch mit der Ambulanz «nach Hause» gebracht worden (vgl. A35 F13 ff.). Diese Aussagen weisen darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Marokko sowohl über eine Unterkunft als auch über Bezugspersonen verfügte, welche sich vor der Ausreise um ihn kümmerten und zu welchen er bei Bedarf zurückkehren kann. Die ak- tenkundigen Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers ([...]) lassen den Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass es deswegen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ins Heimatland zu einer raschen und le- bensgefährlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kom- men würde. Im Übrigen verfügt Marokko über ein gut entwickeltes Gesund- heitssystem sowie eine staatliche Gesundheitsversorgung für Bedürftige (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-232/2021 vom 9. Juni 2021 E. 8.3.3, m.w.H.), und der Beschwerdeführer stand seinen Aussagen zufolge bereits vor der Ausreise regelmässig in ärztlicher Behandlung. Es kann daher da- von ausgegangen werden, dass eine allenfalls (weiterhin) benötigte, adä- quate medizinische Behandlung auch in Marokko gewährleistet wäre. Ins- gesamt bestehen keine konkreten und glaubhaften Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Marokko aus sozialen, wirt- schaftlichen oder medizinischen Gründen in eine existenzielle Notlage ge- raten könnte. 11.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zumutbar zu erachten. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-3944/2021 + D-3979/2021 Seite 17 Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Voll- zugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist. 11.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug nach Marokko zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit aus- ser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Be- schwerde ist demnach abzuweisen. 13. 13.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Ent- scheid in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos ge- worden ist. 13.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Er- wägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 13.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 14. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivzif- fer 6 der vorinstanzlichen Verfügung (Festsetzung des Geburtsdatums) be- antragt wird. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivzif- fern 3–5 der vorinstanzlichen Verfügung (Wegweisung und Wegweisungs- vollzug) beantragt wird. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins er- folgt mit separater Post. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
D-3944/2021 + D-3979/2021 Seite 19 (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-3944/2021 + D-3979/2021 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bun- desgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht ein- gereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, bei- zulegen (Art. 42 BGG).
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