B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-3768/2020
Urteil vom 17. November 2020 Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.
Parteien
A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2020 / N (...).
D-3768/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie – verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) 2016 le- gal per Flugzeug und gelangte am 7. Januar 2017 mit dem Zug via Frank- reich in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 12. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen sei- nes Heimatlandes befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 21. Septem- ber 2018 fand die vertiefte Bundesanhörung zu den Asylgründen statt. B.b Anlässlich dieser Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund an, am (...) in B._______ (Provinz C.) geboren und grösstenteils in D. aufgewachsen zu sein. Durch ein Erdbeben im Jahr (...) in E._______ seien sein Vater und sein Bruder ums Leben gekommen, seine Mutter sei seither (...) und er selbst habe (...). Nach diesem tragischen Ereignis habe er das Gymnasium abgeschlossen. Obwohl er (...) die Aufnahmeprüfung für die Universität bestanden habe, habe er aus finanziellen Gründen anschliessend nicht studieren können. Er habe stattdessen gearbeitet, um seine Familie zu versorgen. Zuletzt sei er bei (...) als (...) angestellt gewesen. Er sei seit (...) mit F._______ ver- heiratet und habe mit ihr zwei Söhne (G._______ und H.). Bis zu seiner Ausreise hätten sie im Stadtteil I. in D._______ gelebt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er sei Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (Kurzbezeichnung: HDP; türkisch für Demo- kratische Partei der Völker) und habe sich für die Partei engagiert, weil er als Kurde selber unterdrückt und benachteiligt worden sei. Am (...) 2016 habe er an einem Pressecommuniqué beziehungsweise an einer Kundge- bung der HDP in I._______ teilgenommen, wobei er einen kurdischen Schal getragen habe. Er sei deswegen von drei jungen Polizisten in Zivil angehalten, beschimpft und geschlagen worden. Als er im Spital, wo seine Wunde am Kopf habe genäht werden müssen, einen ärztlichen Bericht ver- langt habe, um den Angriff belegen zu können, habe ihn der beigezogene Polizist ebenfalls beleidigt und beschimpft. Auch als er sich auf einem Po- lizeiposten nach den Dienstnummern derjenigen Polizisten, welche in an- gegriffen hätten, habe erkundigen wollen, sei er wiederum mit den Füssen
D-3768/2020 Seite 3 getreten und beschimpft worden. Daraufhin sei er beschattet worden, wes- halb er sich schliesslich entschlossen habe, nach Frankreich zu seinem Cousin zu flüchten. Nach (...) sei er dann – wegen der Ruhe, der Natur und der Möglichkeit (...) zu betreiben – in die Schweiz weitergereist. Seit seiner Ausreise aus der Türkei werde seine Mutter regelmässig von unbekannten Personen aufgesucht, welche sich nach ihm erkundigen würden. Von ei- nem Freund, dessen Cousin selber Polizist sei, habe er informell erfahren, dass er weiterhin gesucht und bei seiner Rückkehr sofort verhaftet werden würde. B.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde- führer diverse Beweismittel zu den Akten, darunter Unterlagen seine Aus- bildung und Arbeit im Heimatstaat betreffend, Belege für seine sportlichen Erfolge in der Türkei, Dokumente über seine Untauglichkeit für den türki- schen Militärdienst sowie zahlreiche medizinische Unterlagen, ärztliche Korrespondenzen und psychiatrische Gutachten (vgl. SEM-Akten A/2 [Be- weismittelcouvert], A/26, A/39, A/42 [Beweismittelcouvert] sowie Eingabe vom 11. Juni 2020). C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 – eröffnet am 26. Juni 2020 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 8. Januar 2017 ab, verfügte die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. D.a Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer – han- delnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin – beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die ange- fochtene Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 3–5 (Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs) aufzuheben, weiter sei festzustellen, dass er einen ausländerrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe und die Zuständigkeit bezüglich der Wegweisung beim kantonalen Migrationsamt liege, eventualiter sei die Sa- che zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei ihm wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten sowie die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
D-3768/2020 Seite 4 D.b Mit der Beschwerdeschrift wurden – nebst einer Kopie der angefoch- tenen Verfügung sowie eine Vollmacht vom 13. Juni 2017 – die folgenden Beweismittel ins Recht gelegt:
D-3768/2020 Seite 5 Scheidung in der Türkei in der Zwischenzeit rechtskräftig geworden sei und die entsprechenden Unterlagen unterwegs seien. J. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 reichte die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers den Ausdruck einer E-Mail-Nachricht des Zivilstandesam- tes K._______ vom 13. Oktober 2020 an die Verlobte des Beschwerdefüh- rers, worin die Termine für die Ehevorbereitung und die Trauung bestätigt wurden, ein. K. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer dem Ge- richt eine Kopie des Schreibens des Zivilstandesamtes K._______ vom 22. Oktober 2020 zukommen, worin der Abschluss des Ehevorbereitungs- verfahrens festgehalten wurde. Weiter informierte er das Gericht darüber, dass die Eheschliessung für den 20. November 2020 geplant sei. Unglück- licherweise lasse das Migrationsamt des Kantons K._______ es nicht zu, dass bereits davor ein Familiennachzugsgesuch anhängig gemacht wer- den könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Ver- fahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-3768/2020 Seite 6 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Asyls nach Art. 106 AsylG und des Ausländer- rechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 des Ausländer- und Integrations- gesetzes [AIG; SR 142.20] sowie BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit der Beschwerde wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung bezüglich Wegweisung und deren Vollzug beantragt (Dispositivziffern 3–5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 25. Juni 2020). Hinsichtlich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1) und der Verweigerung des Asyls (Dispositivziffer 2) ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen; diese Punkte bilden nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat als Folge der Nichtanerkennung der Flüchtlingsei- genschaft und der Ablehnung des Asylgesuchs die Wegweisung angeord- net. Deren Vollzug beurteilte sie als zulässig, zumutbar sowie möglich. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: 5.1.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, komme auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung. Aus den Akten würden sich ferner keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver- botene Strafe oder Behandlung drohe.
D-3768/2020 Seite 7 5.1.2 Weder die in der Türkei vorherrschende politische Situation noch an- dere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Weiter sei nicht auf medizinische Notlage zu schliessen, da eine hinrei- chende medizinische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in der Türkei gewährleistet sei und diese grundsätzlich auch westeuropäischen Standards entspreche. Die geltend gemachten physischen und psychi- schen Gesundheitsbeeinträchtigungen (Probleme mit [...] wie insbeson- dere [...], [...] und [...], die [...], die [...] sowie die schwere posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] mit depressiven Episoden und einer latenten Suizidalität) würden demnach einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen- stehen. Zudem bestehe die Möglichkeit, einen Antrag um medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG zu stellen, womit eine Weiterführung von benötigten Behandlungen gewährleistet werde. Überdies seien den Akten weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ersichtlich, welche auf eine Existenzbedrohung oder medizinische Notlage schliessen und den Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen las- sen würden. So verfüge der Beschwerdeführer mit seiner Frau, den ge- meinsamen Kindern, seiner Mutter, seinen Geschwistern sowie seinen Freunden und ehemaligen Arbeitskollegen über ein intaktes und breites Beziehungsnetz, eine gute Ausbildung und langjährige Berufserfahrung im Heimatstaat. 5.1.3 Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift bezüglich der Anordnung der Wegweisung vor, dass er seit Mai 2018 eine neue Le- benspartnerin habe, mit welcher er – in Kenntnis der Behörden – seit No- vember 2018 zusammenlebe. Es handle sich dabei um eine ernsthafte und auf Dauerhaftigkeit angelegte Beziehung mit Ausschliesslichkeitscharak- ter. Das SEM habe er über diesen Sachverhalt bedauerlicherweise nicht informiert, weil er deren Notwendigkeit nicht erkannt habe. Er beabsichtige seine Partnerin, welche die Schweizerische Staatsbürgerschaft habe, zu heiraten. Hierfür hätten sie bereits auf dem Zivilstandesamt vorgesprochen und seien gegenwärtig dabei, die notwendigen Unterlagen für die Ehe- schliessung zu beschaffen. Zudem sei er am (...) 2020 von seiner Ehefrau, F., geschieden worden. Die Eheschliessung mit J. stehe unmittelbar bevor und weil dieser voraussichtlich auch keine Hindernisse entgegenstünden, ergebe sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Da
D-3768/2020 Seite 8 damit die Beurteilung einer allfälligen Wegweisung an die kantonale Be- hörde übergegangen sei, sei das SEM zur Verfügung derselben nicht zu- ständig gewesen, weshalb die Wegweisung aufzuheben sei. 5.2.2 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegwei- sungsvollzug sei als unzulässig oder zumindest unzumutbar zu qualifizie- ren. Er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie in seinem Heimatland bereits Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt gewesen. Aufgrund dessen sei er auch statistisch einem erhöh- ten Risiko ausgesetzt, erneut mit den Behörden in Konflikt zu geraten und inhaftiert zu werden. Aufgrund seiner (...) benötige er ausserdem beson- dere Hilfsmittel und teilweise Infrastrukturen, weshalb er grosse Bedenken und Ängste vor einem befürchteten Gefängnisaufenthalt habe. Schliesslich leide er an schwersten psychischen Beeinträchtigungen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 In Art. 14 Abs. 1 AsylG wird der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festge- legt. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asyl- gesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegwei- sung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung ei- ner Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, aus- ser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbe- hörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Auf-
D-3768/2020 Seite 9 enthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungs- verfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Auslän- derbehörde vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Aus ei- nem Konkubinat ergibt sich ein Bewilligungsanspruch dann, wenn die Be- ziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und Stabilität in ihrer Sub- stanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Bezie- hung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander Rechnung zu tragen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f. und E. 3.1 S. 148; zuletzt Ur- teil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; vgl. auch BVGE 2013/49 E. 8.4.1). Hinsichtlich der erforderlichen Länge des Konku- binats hat das Bundesgericht im Rahmen des zitierten Urteils vom 3. Mai 2018 in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Praxis des EGMR und der eigenen Rechtsprechung entschieden, dass ein Zusam- menleben in einem gemeinsamen Haushalt über eine Dauer von dreiein- halb Jahren ohne zusätzliche Elemente nicht genügt, um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV berufen zu kön- nen. Im betreffenden Fall kam die eine Partei des Konkubinats seit rund drei Jahren für den Lebensunterhalt der anderen auf. Zudem hatten sich die beiden Parteien um eine Heirat bemüht, was indessen bis zum Zeit- punkt des Urteils daran scheiterte, dass sie die erforderlichen, amtlich be- stätigten Unterlagen nicht rechtzeitig einreichen konnten. Beides – finanzi- elle Unterstützung und erfolglose Bemühungen um Eheschliessung ‒ qua- lifizierte das Bundesgericht nicht als ausreichende zusätzliche Elemente im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (ebd., E. 3.2 und 4.1). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuwei- sen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung hängig, so hat das SEM – weist es das Asylgesuch ab oder tritt
D-3768/2020 Seite 10 es auf dieses nicht ein – die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundes- verwaltungsgericht hebt in diesem Fall eine vom SEM verfügte Wegwei- sung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer verfügt vorliegend über keine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass er bei der zuständigen kantonalen Aus- länderbehörde bereits ein Gesuch um Erteilung einer solchen gestellt hätte. In seiner Eingabe vom 28. Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer hierzu ausdrücklich fest, das Migrationsamt des Kantons K._______ lasse es nicht zu, bereits vor der Trauung ein Familiennachzugsgesuch anhängig machen zu können. Nachdem das Ehevorbereitungsverfahren gemäss Schreiben des Zivilstandesamtes K._______ vom 22. Oktober 2020 in der Zwischenzeit beendet wurde, stünde es dem Beschwerdeführer jedoch frei dies nach der Trauung, welche voraussichtlich bereits am 20. Novem- ber 2020 standfinden wird, nachzuholen. 6.3.2 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die wesentlichen Fak- toren für eine tatsächlich gelebte Beziehung – nämlich das gemeinsame Wohnen beziehungsweise der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Ver- flochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander – vorliegend nicht erfüllt sind. So ist – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung – festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss der eingereichten schriftlichen Auskunft seiner Konkubinatspartnerin (spätestens) seit an- fangs 2020 in einer eigenen Wohnung alleine in L._______ lebt und er im Übrigen gemäss Adresseinträge im Zentralen Migrationsinformationssys- tem (ZEMIS) bisher auch nie (offiziell) mit seiner Verlobten in einem ge- meinsamen Haushalt zusammenlebte. Die mit der Beschwerde eingereich- ten (undatierten) Fotografien des Paares, die persönlichen Schreiben und Erinnerungsstücke sowie der Auszug einer WhatsApp-Unterhaltung zwi- schen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten könnten zwar als Indi- zien für eine bezüglich Art und Stabilität in der Substanz der Ehe gleich- kommenden Beziehung gewertet werden. Indessen wurde zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin weder eine finanzielle Verflochten- heit noch die Übernahme wechselseitiger Verantwortung dargelegt. Weiter erfüllt die partnerschaftliche Beziehung – selbst wenn auf die Sachver- haltsdarstellungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift sowie
D-3768/2020 Seite 11 dem Bericht seiner Verlobten über die Entstehung ihrer Beziehung abge- stellt und davon ausgegangen werden würde, das Konkubinat bestehe seit Mai 2018 – die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche zeitliche Dauer nicht, um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV berufen zu können (vgl. hierzu insbesondere Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.2 f. m.w.H.). Zum aktuellen Zeitpunkt kann der Beschwerdeführer folglich keine Ansprü- che aus der geltend gemachten Beziehung ableiten. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer in casu nicht gelun- gen, die Voraussetzung einer hinreichend engen, tatsächlich gelebten und intakten Beziehung im Sinne der konventionsrechtlichen Norm zu belegen oder glaubhaft zu machen, weshalb er sich nicht auf Art. 13 BV oder Art. 8 EMRK berufen kann. Mangels einer solchen Anspruchsgrundlage ist die Zuständigkeit, über die Wegweisung aus der Schweiz zu befinden, nicht auf die kantonalen Ausländerbehörden übergangen. Die Wegweisung wurde demnach – mangels bestehender Aufenthaltsbewilligung oder mut- masslichen beziehungsweise klar erkennbaren Anspruchs auf eine sol- che – vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch die eingereichten Beweismit- tel etwas zu ändern. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind schliesslich auch nicht geeig- net, die nachträglich Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung zu be- wirken. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich, womit der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-3768/2020 Seite 12 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob- lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
D-3768/2020 Seite 13 darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Be- handlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam- mer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Derart gravierende gesundheitlichen Beschwerden sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Auch die diag- nostizierte Suizidalität spricht nicht gegen den Vollzug der Wegweisung, da eine allfällige Selbstmordgefahr gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015, E. 3.2.1), wobei dies auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F 693/2018 vom 9. Februar 2018). Darüber hinaus kann einer all- fällig wieder akzentuierten Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer bei ei- ner Aufenthaltsbeendigung seinem Leben ein Ende setzen könnte, bei ei- nem zwangsweisen Wegweisungsvollzug mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden, beispielsweise durch das Treffen adäquater medi- zinischer Massnahmen, hinreichend Rechnung getragen werden. Ebenso lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen – als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Ge- walt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi- schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen
D-3768/2020 Seite 14 Provinzen im Südosten des Landes und den Entwicklungen nach dem Mi- litärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak, in welche das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situ- ation von allgemeiner Gewalt den Wegweisungsvollzug als unzumutbar er- achtet (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Der Beschwerdeführer wurde zwar in der Provinz C._______ geboren, lebte aber hauptsächlich in D._______ und hatte dort auch seinen letzten Wohnsitz, mithin nicht in einer der soeben genannten Provinzen im Südosten der Türkei, sondern im Nordwesten. 7.3.2 Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt eigenen Angaben zufolge über eine fundierte Schuldbildung und mehrjährige Ar- beitserfahrung in verschiedenen Bereichen (vgl. SEM-Akten A/9, Zif- fern 1.17.04 und 1.17.05 sowie A/40, F 11). Weiter machte er anlässlich der Anhörung geltend, nach wie vor über gute berufliche Kontakte zu ver- fügen, mittels welcher er sofort wieder eine Anstellung bekäme (vgl. SEM- Akte A/40, Ziffer 52). In D._______ und E._______ leben seine engsten Familienangehörigen (seine [Ex-] Frau mit den beiden Söhnen, seine Mut- ter, sein Bruder und seine Schwester), zu denen er auch nach seiner Aus- reise aus der Türkei weiterhin Kontakt pflegte (vgl. SEM-Akte A/40, F 7). Es ist mithin von einem intakten und tragfähigen familiären Beziehungsnetz vor Ort auszugehen, auf dessen Hilfe er bei einer Reintegration – sofern notwendig – zurückgreifen kann. Sein Gesundheitszustand spricht ebenfalls nicht gegen einen Wegwei- sungsvollzug. Was die geltend gemachte gesundheitliche Situation im Zu- sammenhang mit (...) anbelangt, bringt diese zwar zweifellos erschwerte Lebensumstände mit sich. Wie in der vorinstanzlichen Verfügung richter- weise festgestellt wurde, benötigte der Beschwerdeführer jedoch bereits in jungen Jahren (...) und wurde deswegen schon vor seiner Ausreise im Hei- matland behandelt. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, eine erfolgreiche Laufbahn als (...) einzuschlagen. Hinsichtlich den vorge- brachten psychischen Beeinträchtigungen ist den im vorinstanzlichen Ver- fahren eingereichten ärztlichen Berichten zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer an einer schweren PTBS mir rezidivierenden depressiven Episoden mit Adynamie, Anhedonie und latenter Suizidalität leidet. Ge- mäss dem aktuellsten Arztbericht von M._______, (...), vom 8. Juni 2020
D-3768/2020 Seite 15 bestünde bei der Ausschaffung des Beschwerdeführers deshalb die Gefahr einer erneuten Dekompensation und einer akuten Selbstgefährdung, in- folge derer er dann eine stationäre psychiatrische Krisenbehandlung benö- tige. Hierzu ist festzustellen, dass die Behandlung psychischer Probleme, wie sie in den vorliegenden ärztlichen Berichten aufgeführt werden, in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren lan- desweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychophar- maka zur Verfügung. Trotz den neuesten politischen Entwicklungen ist na- mentlich in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten der Zugang zu Ge- sundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu etwa Urteile BVGer D- 3305/2015 vom 4. Januar 2016 und E-3040/2017 vom 28. Juli 2017). Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er weiter- gehende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. Schliesslich ist darauf hin- zuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe sowohl somatisch als auch psychisch mit geeigneten Medi- kamenten und Massnahmen unterstützt werden kann, mithin wäre eine all- fällige Suizidalität beim Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmo- dalitäten Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler etwa Urteil des BVGer E-2118/2018 vom 10. Juni 2020 E. 9.4.2.2). 7.3.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat schliessen lassen. Der Voll- zug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie derzeit ge- gebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e; Urteil des
D-3768/2020 Seite 16 BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rech- nung getragen werden. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Es erübrigt sich auf den weiteren Inhalt der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel noch näher einzu- gehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Zur Begleichung der Ver- fahrenskosten ist der am 27. August 2020 in selber Höhe geleistete Kos- tenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3768/2020 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Kathrin Rohrer
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