Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-3733/2022
Entscheidungsdatum
22.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3733/2022

U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 2 2 Besetzung

Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) / Fristwiederherstellung; Verfügung des SEM vom 10. August 2022 / N (...).

D-3733/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller – soweit das Gesuch um Fristwiederherstellung betreffend – beziehungsweise Beschwerdeführer – soweit die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 10. August 2022 betreffend) am 22. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach- suchte, dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 ab- lehnte und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll- zug anordnete, wobei eine hiergegen erhobene Beschwerde vom Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-205/2019 vom 22. Februar 2021 abgewie- sen wurde, dass das SEM ein Mehrfachgesuch vom 23. April 2021 am 9. Juni 2021 ablehnte und das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil D-3199/2021 vom 13. August 2021 mangels Leis- tung des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass ein Wiedererwägungsgesuch vom 9. Dezember 2021 durch das SEM formlos abgeschrieben wurde, dass das SEM auf ein erneutes Wiederwägungsgesuch vom 2. Juni 2022 am 10. August 2022 nicht eintrat und die Verfügung vom 9. Juni 2021 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, wobei es gleichzeitig das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ablehnte, eine Gebühr von Fr. 600.– er- hob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie- bende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2022 (Poststem- pel: 26. August 2022) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erhob und um Aussetzung des Vollzugs der Wegwei- sung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass er mit der Eingabe zudem sinngemäss um Wiederherstellung der Be- schwerdefrist ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter am 29. August 2022 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzen liess, dass dem Gesuchsteller mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2022

D-3733/2022 Seite 3 die Möglichkeit eingeräumt wurde, weitere Beweismittel einzureichen, wo- von er mit Schreiben vom 7. September 2022 innert Frist Gebrauch machte, dass er zudem am 13. September 2022 (Poststempel: 14. September 2022) ein Schreiben vom 27. Juli 2022 mit englischsprachiger Übersetzung einreichte, bei dem es sich um Bestätigungsschreiben eines Gemeindevor- stehers im Heimatland handle, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls grundsätz- lich – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass seine Zuständigkeit ebenso für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 24 VwVG N 6), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG), dass die angefochtene Verfügung am 11. August 2022 eröffnet wurde und demnach die fünftägige Beschwerdefrist am 18. August 2022 abgelaufen ist (Art. 20 Abs. 3 VwVG), dass die Eingabe vom 25. August 2022 (Poststempel: 26. August 2022) demnach verspätet eingereicht wurde, dass auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung eingetreten wird, wenn un- ter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass das vorliegende Gesuch um Fristwiederherstellung vom 26. August 2022 innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hinder- nisses gestellt und die versäumte Rechtshandlung mit der gleichzeitigen

D-3733/2022 Seite 4 Einreichung der Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 10. Au- gust 2022 nachgeholt worden ist, womit die formellen Anforderungen ge- mäss Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind und auf das form- und fristgerechte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, dass ein Versäumnis dann als unverschuldet gilt, wenn eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit vorliegt und weder der gesuchstellenden Person noch deren Vertretung oder anderen beigezogenen Personen eine Nach- lässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. EGLI, a.a.O., Art. 24 VwVG N 12 und 15), dass eine Krankheit praxisgemäss in der Regel nur dann einen Wiederher- stellungsgrund darstellt, wenn sie kurz vor Ablauf der Frist auftritt und gleichzeitig die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung so ernsthaft ist, dass sie der betroffenen Person jede auf Fristwahrung gerich- tete Massnahme verunmöglicht, welche darin bestehen kann, eine rudi- mentäre Beschwerde einzureichen oder zu diesem Zweck ganz oder teil- weise die Dienste von Dritten in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des BGer P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 mit Hinweisen), dass eine Wiederherstellung beispielsweise zugelassen wurde bei einer an einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Person oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen mas- sive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Be- schwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jeman- den mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen (vgl. Urteil des BGer 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.3), dass hingegen die Wiederherstellung der Frist in Fällen eines immobilisier- ten rechten Armes und einer schweren Grippe nicht gewährt wurde, in de- nen keine objektiv belegten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Rechtsuchende nicht im Stande gewesen wäre, trotz der Behinderung frist- gerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessen- wahrung zu betrauen (vgl. Urteil des BGer 9C_1060/2010 E. 2.4 sowie BGE 119 II 86 E. 2b, je mit Hinweisen; Urteile des BVGer B-724/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 8.2.2.4, C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1),

D-3733/2022 Seite 5 dass der Nachweis, die Frist habe wegen eines unverschuldeten Hinder- nisses nicht gewahrt werden können, von der gesuchstellenden Person zu erbringen ist und die Umstände zu beweisen, nicht lediglich glaubhaft zu machen sind (statt vieler Urteil des BVGer A-6377/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.5), dass der Gesuchsteller als Grund für sein Fristversäumnis vorbrachte, we- gen Krankheit nicht in der Lage gewesen zu sein, eine Beschwerde zu schreiben und als Beleg ein Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis von Dr. med. B._______ vom 23. August 2022 einreichte, welches ihm eine Arbeitsunfä- higkeit von 100% vom 11. August 2022 bis zum 24. August 2022 beschei- nigt, dass dem Gesuchsteller mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2022 mitgeteilt wurde, dass das von ihm eingereichte ärztliche Zeugnis vom 23. August 2022 keinen Beleg darstellen würde, wonach er infolge seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, innert der Beschwerdefrist zu handeln oder dafür eine Vertretung beizuziehen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a), dass ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, innert sieben Tagen entspre- chende Beweismittel einzureichen (Art. 110 Abs. 2 AsylG), dass der Gesuchsteller mit fristgerecht eingereichtem Schreiben vom 7. September 2022 geltend machte, er habe hohes Fieber und starke Schmerzen im Brustkorb sowie Atemprobleme gehabt und habe sich nicht auf andere Sachen konzentrieren können, dass seiner Eingabe vom 7. September 2022 eine ärztliche Bescheinigung von Dr. med. B._______ vom 6. September 2022 beilag, wonach sich der Gesuchsteller am 11., 18. und 23. August 2022 wegen eines fieberhaften Infektes mit Hautausschlag im Sinne einer akuten (...)-Infektion zu Kon- trolluntersuchungen in der Praxis gewesen sei, dass weder mit dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 23. August 2022 noch mit der nachträglich eingereichten ärztlichen Bescheinigung vom 6. Sep- tember 2022 dargetan wurde, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ge- wesen wäre, selbst oder zumindest durch eine Drittperson fristwahrend zu handeln, dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er hohes Fieber und starke Schmerzen im Brustkorb sowie Atemprobleme gehabt habe und sich nicht auf andere Sachen habe konzentrieren können, keine

D-3733/2022 Seite 6 andere Einschätzung rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit offenbar in der Lage war, sich drei Mal zu Kontrolluntersu- chungen zu seiner Hausärztin zu begeben, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demnach, un- besehen der innert Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholten Rechtshandlung, abzuweisen ist, dass die Beschwerde vom 26. August 2022 (Poststempel) verspätet (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG) und daher offensichtlich unzulässig ist, wes- halb auf diese nicht einzutreten ist, dass sich aufgrund des Nichteintretens somit auch Ausführungen zu den materiellen Beschwerdevorbringen und dem am 13. September 2022 ein- gereichten Bestätigungsschreiben des Gemeindevorstehers vom 27. Juli 2022 erübrigen, zumal sich daraus keine schlüssigen Anhaltspunkte für das allfällige Vorliegen offensichtlicher völkerrechtlicher Wegweisungsvoll- zugshindernisse ergeben (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3 unter Hinweis auf Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7), dass mit dem vorliegenden Urteil der am 29. August 2022 superproviso- risch angeordnete einstweilige Vollzugsstopp dahinfällt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist aus den oben aufgeführten Gründen bereits zum Zeitpunkt seiner Einreichung als aus- sichtslos zu bezeichnen gewesen war, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3733/2022 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Mareile Lettau

Versand:

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Gerichtsentscheide

9
  • BGE 119 II 8601.01.1993 · 1.067 Zitate
  • 9C_1060/201023.02.2011 · 35 Zitate
  • A-6377/2019
  • B-724/2017
  • C-6945/2013
  • D-205/2019
  • D-3199/2021
  • D-3733/2022
  • P 47/06