Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-3729/2022
Entscheidungsdatum
01.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3729/2022 law/blp

U r t e i l v o m 1. S e p t e m b e r 2 0 2 2 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. August 2022 / N (...).

D-3729/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (...), am (...) und am (...) jeweils in Frank- reich, am (...) in der Schweiz sowie am (...) in Belgien um Asyl ersucht hatte, dass er gemäss eigenen Angaben im (...) zuletzt von Belgien nach Geor- gien zurückgeführt worden sei, dass er am (...) in der Tschechischen Republik um Asyl ersucht hatte, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2022 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 23. August 2022 – eröffnet am 24. Au- gust 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Tschechien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass seine damalige Rechtsvertretung am 24. August 2022 das Mandats- verhältnis als beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2022 (Datum Poststempel: 26. August 2022) gegen diesen Entscheid beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung, allenfalls auch zur Einholung von individuellen Ga- rantien bei den tschechischen Behörden, an das SEM zurückzuweisen, dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren

D-3729/2022 Seite 3 und die kantonalen Behörden seien im Rahmen von vorsorglichen Mass- nahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorlie- gende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung und die Empfangsbe- stätigung beilagen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 29. August 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

D-3729/2022 Seite 4 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gestützt auf das Ergebnis des Abgleichs der Fingerabdrücke (Euro- dac-Datenbank) feststeht, dass der Beschwerdeführer am (...) in Tsche- chien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM am 9. August 2022 die tschechischen Behörden um Über- nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO ersuchte, dass die tschechischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am (...) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. D Dublin-III-VO zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Tschechien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch nicht behauptet, dieser Mitgliedstaat sei für die Behandlung seines Gesuches grundsätzlich nicht unzuständig, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde jedoch geltend macht, dass er in Tschechien seine benötigten Medikamente sel- ber bezahlen müsse, und er dort über keine Verwandte oder Freunde ver- füge, die ihn bei der Rückkehr finanziell unterstützen könnten,

D-3729/2022 Seite 5 dass er die Landessprache nicht beherrsche, weshalb er grosse Mühe ha- ben werde, eine Arbeit zu finden und er seinen Lebensunterhalt wahr- scheinlich nicht selber verdienen könne, dass Tschechien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nachkommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon ausgeht, Tschechien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsu- chende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer- kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens- richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor- men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beatragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-792/2022 vom 22. Februar 2022 mit Hinweis auf Urteile des BVGer F-3944/2020 vom 31. August 2020 E. 5.2 und F-6836/2019 vom 27. Feb- ruar 2020 E. 6, je m.w.H.), dass demnach nicht anzunehmen ist, das Asylverfahren und die Aufnah- mebedingungen für Antragsteller in Tschechien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechts- charta mit sich bringen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die tschechischen Behörden würden sich weigern, ihn wie- deraufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Ein- haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Tschechien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG

D-3729/2022 Seite 6 gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol- ches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Hinweise für die Annahme dargetan hat, Tschechien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der Auf- nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigen- falls an die tschechischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Auf- nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer geltend macht, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Tschechien entgegen, dass er diesbezüglich ausführt, es gehe ihm psychisch sehr schlecht und er habe in der Schweiz noch nicht zu einem Psychiater gehen können, dass er zudem auf die regelmässige Einnahme von Antidepressiva ange- wiesen sei und zurzeit Trimipramine Zentiva einnehme, dass die Besprechung der Laborwerte (H. pylori Test; Anmerkung BVGer: Schnelltest, welcher bakterielle Eiweissstoffe im Stuhl bestimmt) hinsicht- lich seiner Magenschmerzen und die Verlaufskontrolle erst für den 7. Sep- tember 2022 geplant seien, dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend macht, die Über- stellung nach Tschechien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech- nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung –

D-3729/2022 Seite 7 mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit ei- nem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer gemäss ärztlichen Kurzbericht vom 19. August 2022 an einer rezidivierenden depressiven Störung, Ein- und Durchschlaf- störungen und einer Rosazea (Anmerkung BVGer: chronische und ent- zündliche Hauterkrankung) leidet (vgl. SEM act. [...]-18/2), dass diese gesundheitlichen Leiden sich nicht als derart gravierend erwei- sen, dass er im Falle einer Überstellung nach Tschechien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre, zumal Tschechien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und kein Grund zur Annahme besteht, dass ihm dort eine allenfalls erforderliche medizini- sche Behandlung verweigert würde, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte- nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be- stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh- rers Rechnung tragen und die tschechischen Behörden vorgängig in ge- eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), und dies vorliegend geschehen ist, sind doch die Hauptdiagnosen, dies unter Hinweis auf die vom Beschwer- deführer erwähnten mehreren Suizidversuche (vgl. SEM act. [...]-13/2), dass ergänzend festzuhalten ist, dass nach Rechtsprechung des Bundes- gerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Suizidalität kein Vollzugshin- dernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteil des BVGer E-5571/2021 vom 6. Januar 2022 E. 8.5.4 mit Hinweis auf Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1 und F-21/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2), der Beschwerdeführer in sei- ner Beschwerde auch nichts Gegenteiliges behauptet und dem ärztlichen Kurzbericht vom 19. August 2022 kein Hinweis auf eine aktuelle Suizidali- tät zu entnehmen ist,

D-3729/2022 Seite 8 dass bei dieser Sachlage kein Anlass für die Einholung individueller Ga- rantien besteht, zumal es sich beim Beschwerdeführer – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – nicht um eine besonders vul- nerable Person handelt, dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass die Mitgliedstaaten gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie die erforderliche medizinische Ver- sorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen um- fasst, zugänglich machen muss, und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein- schliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreu- ung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie), dass die Schweiz daher völkerrechtlich nicht verpflichtet ist, gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutre- ten, und auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, dass das SEM vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) infolge einer gesetzeswidrigen Ermessensausübung zu Unrecht keinen Gebrauch gemacht hat, weshalb diesbezüglich auf weiterer Erörte- rungen verzichtet werden kann (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass sich die formelle Rüge (unvollständige Sachverhaltsfeststellung) zu- dem als unbegründet erweist, weshalb keine Veranlassung besteht, die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs- bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Tschechien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,

D-3729/2022 Seite 9 dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus- sichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3729/2022 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Patrick Blumer

Versand:

Zitate

Gesetze

18

AsylG

  • Art. 3 AsylG
  • Art. 31a AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 109 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG

AsylV

  • Art. 32 AsylV

BGG

  • Art. 83 BGG

Dublin

  • Art. 31 Dublin

EMRK

  • Art. 3 EMRK

VGG

  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

8
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • D-3729/2022
  • E-1770/2021
  • E-5571/2021
  • E-792/2022
  • F-21/2021
  • F-3944/2020
  • F-6836/2019