Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-3723/2020
Entscheidungsdatum
05.08.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3723/2020

U r t e i l v o m 5. A u g u s t 2 0 2 0 Besetzung

Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2020 / N (...).

D-3723/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger paschtuni- scher Ethnie – suchte am 18. März 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. März 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ statt. Am 18. Mai 2020 erfolgte die Befragung (nach Art. 26 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]) und am 11. Juni 2020 die Anhö- rung (nach Art. 29 AsylG). B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, dass er aus C._______ in der Ortschaft D._______ (Khyber Agency, Pro- vinz Khyber Pakthunkhwa) stamme, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem Haushalt gelebt habe. Sein Vater habe drei Brüder, die alle in der nächsten Umgebung ihres Zuhauses gelebt hät- ten. Einer seiner Onkel väterlicherseits namens E._______ sei ein hohes Mitglied der islamistischen Gruppierung Lashkar-e-Islam (Armee des Is- lam), welche ein Teil der Tehrik-i-Taliban Pakistan (TTP, Bewegung der pa- kistanischen Taliban) sei. Sein Onkel habe gewollt, dass er und andere Dorfbewohner sich ebenfalls der Lashkar-e-Islam anschlössen. Die pakis- tanischen Taliban hätten Leute unter Zwang mitgenommen oder getötet, wenn sie sich der Aufforderung zum Anschluss widersetzt hätten. Einmal vor über fünf Jahren habe sein Onkel ihn gegen seinen Willen in ein Trai- ningslager der Taliban nach F._______ mitgenommen. Dort sei er trainiert worden, habe joggen und Sachen sortieren müssen. Er habe auch zu- schauen müssen, wie man Bomben bastle und mit Waffen schiesse. Nach knapp einem Monat sei er von dort geflohen und nach Hause gegangen. Nach einiger Zeit hätten die Taliban ihn dann wieder aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen. Da er zu dieser Zeit die Schule besucht, im (...) ge- arbeitet und nicht mit den Taliban habe mitgehen wollen, sei er nach G._______ geflohen, wo er sich ein bis zwei Monate aufgehalten habe. Als er erfahren habe, dass er in G._______ von den Taliban gesucht werde, sei er nach H._______ gegangen. Nach ein oder zwei Wochen sei er von seinem Onkel und dessen Leuten in H._______ ausfindig gemacht und nach D._______ zurückgebracht worden. Zurück in D._______ hätten die Taliban mit ihm gesprochen und ihm mitgeteilt, dass er getötet werden würde, wenn er nochmals versuche zu fliehen. Sie hätten ihm weiter ge- sagt, dass sie ihn in ein paar Tagen wieder mitnehmen würden. In D._______ sei er vor ungefähr vier oder fünf Jahren Opfer eines Anschlags in einer Moschee geworden. Bei diesem Anschlag sei sein ältester Bruder

D-3723/2020 Seite 3 I._______ ums Leben gekommen. Er selber habe damals eine Gehirner- schütterung sowie weitere Verletzungen erlitten und sei ins Krankenhaus verbracht worden. Als Folge davon leide er noch heute manchmal an star- ken Kopfschmerzen und Schmerzen am ganzen Körper. In der folgenden Zeit hätten die Taliban nicht viel Druck auf ihn ausgeübt. Er persönlich habe, nachdem er genesen sei, wieder mit der Arbeit im (...) begonnen. Weil sein Onkel jedoch noch immer bei den Taliban gewesen sei, hätte dieser irgendwann wieder gewollt, dass er unbedingt mit den Taliban mit- gehe. Weil er folglich in der Zukunft entweder mit den Taliban oder der Re- gierung Probleme bekommen hätte, sei er schliesslich ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos seiner Identitäts- karte, Fotos des Anschlags auf die Moschee in D._______ sowie ein me- dizinisches Datenblatt des Bundesasylzentrums J._______ zu den Akten. C. C.a Am 18. Juni 2020 unterbreitete die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. C.b Mit Eingabe vom 19. Juni 2020 nahm die damalige Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf des SEM schriftlich Stellung. Dabei wurde insbe- sondere vorgebracht, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers bei der Würdigung seiner Aussagen zu wenig beachtet worden sei so- wie dass der gezielte Aufwand, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, die Tatsache, dass er, entgegen dem eigentlichen Brauch, oft verschont ge- blieben sei, und die Hartnäckigkeit über mehrere Jahre hinweg, von einer gezielteren Verfolgung zeugten, die über sein Geschlecht und sein Alter hinausgehe. D. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 – am selben Tag eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. E. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 erklärte die zugewiesene Rechtsvertre- tung das bisherige Mandatsverhältnis für beendet.

D-3723/2020 Seite 4 F. Mit Eingabe seiner neuen Rechtsvertreterin vom 22. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessu- aler Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Ferner sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. G. Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Juli 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschie- ben Wirkung zu (vgl. Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-3723/2020 Seite 5 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.4 Im Hinblick auf den Prozessgegenstand ist Folgendes festzuhalten: Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers beziehen sich ausschliesslich auf den Vollzug der Wegweisung, indem er beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei im Vollzugspunkt aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit hierzulande vorläufig aufzunehmen. Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, so- weit sie die Fragen nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft so- wie der Asylgewährung betrifft. Somit ist praxisgemäss auch die Wegwei- sung als solche nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerde- verfahrens bildet folglich lediglich die Frage, ob die Wegweisung nach Pa- kistan zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Auf- nahme anzuordnen ist. 2. 2.1 Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet. 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

D-3723/2020 Seite 6 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 3.2 3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 3.2.3 Gemäss Art. 3 EMRK ist der Wegweisungsvollzug unzulässig, wenn nachweislich ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Per- son im Falle der Wegweisung respektive ihres Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Zielland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausge- setzt zu sehen. Wird ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist der Wegweisungsvollzug unzulässig (vgl. Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Grosse Kammer 43611/11, § 110 m.w.H.). 3.2.4 Art. 3 EMRK bietet auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von Privaten – sogenannten nichtstaatlichen Akteuren –

D-3723/2020 Seite 7 ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig beziehungs- weise -willig sind (vgl. Urteile des BGer 2C_868/2016 und 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2; Urteil des EGMR J.K. et al. gegen Schweden vom 23. August 2016, Grosse Kammer 59166/12, § 80 ff. und Urteil des BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009 E. 4.2; je m.w.H.). 3.2.5 3.2.5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vo- rinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun- gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Seine Vorbringen zu den Problemen mit den Taliban seien durchwegs un- substanziiert, vage und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Er sei weder in der Lage gewesen, die Aufforderung seines Onkels, sich den Taliban anzuschliessen, noch die Reaktion der Familienangehörigen darauf an- schaulich, nachvollziehbar und differenziert zu schildern. Seine konkrete Mitnahme durch die Taliban ins Ausbildungslager sowie seine Flucht aus letzterem habe er gleichfalls äusserst knapp und oberflächlich geschildert. Sodann überraschten seine Aussagen zu seiner Flucht aus dem Ausbil- dungslager in doppelter Hinsicht. Zunächst habe er zu Protokoll gegeben, dass er in der Folge nach G._______ und erst viel später ins Ausland ge- flohen sei. Auch überrasche sowohl das Verhalten der Taliban, die ihn nach der Flucht aus dem Trainingslager deswegen nicht behelligt hätten, wie auch sein eigenes, indem er sich nach der Flucht zu Hause aufgehalten habe. Auf die Frage seiner Rechtsvertretung in der Anhörung, ob er auf- grund seiner Flucht vom Ausbildungslager mit Konsequenzen gerechnet habe, habe er angegeben, dass die Taliban als Strafe töten würden. Sein Verhalten, nach der Flucht nach Hause zurückzukehren, obwohl er mit ei- ner kapitalen Strafe durch die Taliban gerechnet habe, erscheine deshalb äusserst unlogisch. Das Ausbildungslager selbst beziehungsweise seine Tätigkeit dort habe er im Übrigen stereotyp und undifferenziert beschrie- ben. Sodann habe er sich widersprüchlich zu seiner Flucht nach G._______ geäussert. Zuerst habe er in der Befragung angegeben, die Taliban hätten ihn in G._______ gefunden und zurück nach D._______ ge- bracht, von wo aus er anschliessend nach H._______ geflohen sei. Später in der Befragung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, er sei direkt von G._______ nach H._______ gegangen, als er erfahren habe, dass er von den Taliban in G._______ gesucht werde. Danach gefragt, den Moment zu schildern, als die Taliban ihn in H._______ in seinem Zimmer gefunden hätten, habe er auch auf mehrmalige Nachfrage nichts Substanzielles be- richten können, sondern lediglich gesagt, die Taliban seien in sein Zimmer gekommen und hätten ihn mitgenommen. Auf die Frage in der Anhörung,

D-3723/2020 Seite 8 weshalb die Taliban einen solch grossen Aufwand betrieben haben sollten, um ihn mehrere hundert Kilometer weit entfernt in G._______ und H._______ zu suchen und nach D._______ zurückzubringen, habe er er- widert, dass der Onkel ihnen angehöre und er sein Neffe sei. Später habe er in der Anhörung auf die Frage seiner Rechtsvertretung, ob die Stellung seines Onkels Einfluss auf seine Behandlung durch die Taliban gehabt habe, erklärt, dass es bei letzteren kein Gesetz gebe, sondern alle gleich zählten und sich somit direkt widersprochen. Zudem sei seine Erklärung in der Anhörung, er sei von den Taliban gesucht worden, weil er Kenntnisse über das Ausbildungslager gehabt habe, wenig plausibel, da ihn die Taliban nach seiner Flucht aus dem Lager ja zuerst in Ruhe gelassen hätten und er somit genügend Zeit gehabt hätte, seine Kenntnisse mit den pakistani- schen Behörden zu teilen. Weiter habe er keine plausible Erklärung dafür gehabt, wie es den Taliban innerhalb von nur einer beziehungsweise zwei Wochen gelungen sei, ihn in der Millionen-Metropole H._______ aufzuspü- ren. In der Anhörung nach der Rückreise von H._______ nach D._______ gefragt, habe er knapp angegeben, er könne dazu nicht viel sagen, er sei ins Auto gesetzt und ihm seien die Augen verbunden worden. Dass ihm die Augen verbunden worden seien, sei unsinnig, da er zurück nach D., seinen Heimatort, gebracht worden sei und es keinen erdenk- lichen Grund gebe, weshalb er die Strecke von H. bis D._______ nicht hätte sehen dürfen. Auf die Frage in der Anhörung, weshalb die Tali- ban seiner Meinung nach einen so grossen Aufwand betreiben sollten, um seiner habhaft zu werden und ihn nach D._______ zurückzubringen, ohne ihn danach wieder ins Ausbildungslager mitzunehmen oder ihn anderweitig zu bestrafen, habe er ergänzt, dass die Taliban ihm bei der Rückkehr nach D._______ gesagt hätten, er würde in ein paar Tagen wieder mitgenom- men werden. Da er und weitere Dorfbewohner sich geweigert hätten, mit den Taliban mitzugehen, sei dann das Attentat auf die Moschee verübt wor- den. Da er in der Anhörung zuvor angegeben habe, etwa sieben bis acht Monate vor dem Anschlag in G._______ gewesen zu sein und sich ein bis zwei Monate in G._______ sowie anschliessend ein bis zwei Wochen in H._______ aufgehalten zu haben, seien zwischen seiner Rückkehr nach D._______ und dem Attentat fünf bis sechs Monate vergangen, ohne dass die Taliban ihn mitgenommen oder in sonstiger Weise persönlich bestraft hätten. Auf seine unterschiedlichen Angaben angesprochen, habe er dafür keine plausible Erklärung gewusst. Sodann habe er in der Anhörung ange- geben, sein Onkel habe ihm, als er nach dem Attentat auf die Moschee wieder genesen sei, gesagt, er werde ihn am nächsten Tag wieder zu den Taliban mitnehmen. Gleich anschliessend habe er demgegenüber zu Pro- tokoll gegeben, der Onkel habe ihm gesagt, er werde ihn in ein paar Tagen

D-3723/2020 Seite 9 morgens mitnehmen. In der Anhörung dazu aufgefordert, von diesem letz- ten Gespräch vor seiner Ausreise mit seinem Onkel zu erzählen, sei er wiederum nicht in der Lage gewesen dieses mit Substanz zu schildern. Weiter habe er zuerst ausgesagt, einige Zeit vor seiner Ausreise aus Pa- kistan mit seiner Arbeit im (...) aufgehört zu haben und dann zu Hause gewesen zu sein. Auf die konkrete Nachfrage, wann sein letzter Arbeitstag im (...) vor seiner Ausreise gewesen sei, habe er demgegenüber vorge- bracht, er habe die Arbeit nicht vor der Ausreise verlassen, weil die Taliban sonst von seinem Vorhaben zu fliehen erfahren hätten. Er sei noch am Tag vor seiner Abreise zur Arbeit gegangen. Auf diesen Widerspruch angespro- chen, sei er nicht in der Lage gewesen, ihn aufzulösen. In der Anhörung habe er ausgesagt, dass die Taliban nach seiner Flucht mehrere Male zu ihm nach Hause gekommen seien, den Vater nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten und zudem das Hause seiner Eltern durchsucht hätten. In der Befragung habe er auf die Frage, ob seit seiner Ausreise irgendetwas in Pakistan vorgefallen sei, geantwortet, dass der Bruder und der Vater ei- nes Dorfbewohners, der sich geweigert habe mit den Taliban mitzugehen, getötet worden seien. Davon, dass die Taliban mehrere Male zu ihm nach Hause gekommen seien und das Haus durchsucht hätten, habe er nichts erwähnt. Selbst unter Berücksichtigung seiner geltend gemachten Kopfschmerzen und Denkschwierigkeiten als Folge seiner beim Anschlag auf die Moschee vor vier oder fünf Jahren erlittenen Gehirnerschütterung sei die Substanz in seinen Schilderungen klarerweise zu gering, als dass diese den Anfor- derungen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden. Seine Vorbringen zu seinen Problemen mit den Taliban vermittelten nicht den Eindruck, dass er das Geschilderte persönlich erlebt habe. Weiter seien auch die von ihm eingereichten Beweismittel nicht dazu geeignet, eine gezielte Verfolgung durch die pakistanischen Taliban zu belegen. Auch im Rahmen seiner Stel- lungnahme habe er keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, wel- che eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. 3.2.5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dage- gen vor, dass der EGMR in seinem Urteil M.A. gegen die Schweiz vom 18. November 2014 festgehalten habe, dass der Fokus auf Widersprüche zwischen der Befragung zur Person und Anhörung konventionswidrig und mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung im Asylverfahren unvereinbar sei. Der EGMR habe auch betont, dass der Fokus auf eine mögliche Ver- einbarkeit der beiden Aussagen zu legen sei. Diese Prinzipien seien auch auf die Befragungen im beschleunigten Verfahren anzuwenden.

D-3723/2020 Seite 10 Die Bombenexplosion in der Moschee habe eine Gehirnerschütterung zur Folge gehabt, aufgrund derer er an häufigen Kopfschmerzen, regelmässi- gen nächtlichen Kopfschmerzattacken, Vergesslichkeit und Konzentrati- onsschwierigkeiten leide. Dies führe dazu, dass er schlecht schlafe und die dadurch entstehende Müdigkeit führe wiederum zu weniger konkreten Aus- sagen. Schmerzen beeinträchtigten seine Konzentrationsfähigkeit, was sich in Unruhe und Ungeduld äussere. Im Asylentscheid sei zwar der Ein- wand seiner damaligen Rechtsvertretung in der Stellungnahme, dass die Folgen seiner Gehirnerschütterung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu beachten seien, erwähnt worden, jedoch sei die Vo- rinstanz darauf nicht weiter eingegangen. Seinem gesundheitlichen Zu- stand sei in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit insbesondere im Hinblick auf die Substanziiertheit der Aussagen zu wenig Beachtung geschenkt und Widersprüche seien unverhältnismässig stark gewichtet worden. Aufgrund seiner verminderten Konzentrationsfähigkeit sei es ihm kaum möglich die genauen Jahreszahlen und Dauer gewisser Abläufe wie beispielsweise seiner innerstaatlichen Flucht nach G._______ und H._______ zu rekon- struieren. Insofern die Vorinstanz die Substanziiertheit seiner Aussagen zu den Re- aktionen seiner Familienmitglieder bemängelt habe, könne er dazu noch näher ausführen, dass die anwesenden Familienmitglieder beziehungs- weise seine Eltern wie gelähmt gewesen seien, als er von seinem Onkel abgeholt worden sei. Seine Eltern hätten still geweint und nichts gegen seine Mitnahme gesagt oder getan, da sie sich komplett machtlos gefühlt hätten. Die Taliban hätten ihn nach seiner Flucht sodann deshalb nicht ver- folgt, weil er aufgrund der familiären als auch geografischen Nähe zu sei- nem Onkel unter dessen Beobachtung und Kontrolle gestanden habe. Es könne aber nicht behauptet werden, dass nach seiner Flucht aus dem La- ger nichts passiert sei und er keine Konsequenzen habe spüren müssen. Ihm sei abermals eine Mitnahme ins Lager angekündigt und aufgrund sei- ner und der Verweigerung anderer Dorfbewohner sei das Attentat verübt worden. Dabei sei nicht nur sein Bruder gestorben, sondern er sei auch so stark verletzt worden, dass er mehrere Monate habe genesen. Die Spätfol- gen spüre er bis heute. Das Attentat sei als eine Form der Bestrafung zu betrachten. Wenn die Vorinstanz bemängele, dass er nicht genügend sub- stanziiert habe darlegen können, wie er von seinem Onkel und den ande- ren Taliban gefunden worden sei, falle bei den entsprechenden Fragen auf, dass er Mühe gehabt habe, sich zu konzentrieren, und einfach versucht habe, die wichtigsten Handlungsabläufe zu erklären. Er habe in der Anhö- rung auch mehrfach betont, dass er nicht wisse, wie ihn seine Verfolgung

D-3723/2020 Seite 11 in H._______ gefunden hätten, was der Wahrheit entspreche, da es nicht seine Sache sei zu wissen, wie seine Verfolger operierten. Das Verbinden seiner Augen durch seine Verfolger habe entgegen der Annahme der Vo- rinstanz sodann nicht dazu gedient, ihn in Unkenntnis darüber zu lassen, wohin er gebracht werde, sondern, um ihm Angst einzuflössen. Seine Aus- sagen dürften folglich nicht ohne Weiteres als unsinnig bezeichnet werden. Ferner gelte es festzuhalten, dass es bei der Verfolgung nicht darum ge- gangen sei, dass er die Mitgliedschaft bei den Taliban verweigert habe, sondern dass er sich ihrer Kontrolle entzogen habe, indem er D._______ und die umliegende Region Khyber Agency verlassen habe. Ausserhalb des direkten Einflussbereichs und trotz Spitzel in anderen Landesteilen hätten ihn die Taliban nicht mehr kontrollieren können. Aus diesem Grund habe es nicht im Interesse seines Onkels gelegen, ihn in andere Landes- teile ausserhalb seiner direkten Kontrolle ziehen zu lassen. Dass er unab- hängig von seinem Aufenthaltsort verfolgt worden sei, sei keine Überra- schung, bestehe doch seit der fusionierten Neugruppierung von Lashkar- e-Islam, TTP und anderen kleinen Gruppierungen ein breites Netzwerk der Taliban innerhalb Pakistans, wodurch er schnell habe aufgespürt werden können. Dass er von seinen Verfolgern in H._______ gefunden worden sei, bestätige lediglich die Reichweite und Funktionalität eben jenes Netz- werks. Bezüglich des Gespräches zwischen ihm und seinem Onkel sei der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die Schilderungen nicht substanziierter hätten ausfallen können, da es nicht mehr Sätze im Gespräch gegeben habe, als er bereits erwähnt habe. Ferner habe er sich auch zur Verfol- gungssituation nach seiner Flucht nicht widersprüchlich geäussert, da er zunächst auf die relativ allgemein und offen formulierte Frage, ob nach sei- ner Ausreise im Zusammenhang mit der Verweigerung der Taliban-Mit- gliedschaft noch etwas geschehen sei, von einem konkreten Vorfall in sei- nem Heimatdorf berichtet habe, später hingegen, als er nach einer konkre- ten Reaktion der Taliban auf seine Flucht gefragt worden sei, die Haus- durchsuchung erwähnt habe. Im Falle seiner Rückkehr würde er von seinem Onkel und weiteren Taliban- Angehörigen sofort aufgespürt werden. Es sei ihm bereits nach seiner Flucht aus dem Ausbildungslager gedroht worden, dass er im Falle einer erneuten Flucht vor den Taliban das gleiche Schicksal wie sein Bruder er- fahren, mithin getötet werden würde. Erschwerend hinzu komme die To- desdrohung seines Onkels kurz vor seiner Flucht. Es handle sich hierbei keinesfalls um leere Drohungen, werde doch immer wieder von Drohungen und Drohbriefen der Taliban sowie tödlichen Konsequenzen bei Verweige- rung oder Nichtbefolgung berichtet. Die Betroffenen würden sich kaum an

D-3723/2020 Seite 12 die Polizei wenden, denn die lokalen Schutzbehörden würden als wenig kompetent und mit ungenügenden Ressourcen versorgt wahrgenommen. Nicht auszuschliessen sei auch, dass er im Nachgang seiner Flucht durch die familiäre Verbindung zu seinem Onkel in den Fokus des Militärs geraten sei beziehungsweise geraten werde. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass die Situation in der ehemalig autonomen Region Khyber Pakthunk- hwa von kontinuierlich, terroristisch motivierten (Suizid-)Anschlägen betrof- fen sei. Da sich für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative ergebe – so habe er bereits geschildert, wie er versucht habe nach G._______ und H._______ zu fliehen –, erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als unzumutbar. 3.2.6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, die vom Beschwer- deführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen erfüllten die Anforde- rungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in rechtsgenüglicher Weise die Gründe aufgeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ent- sprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen das Gericht sich anschliesst (vgl. E. 3.2.5.1). Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, zumal sie sich in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhaltes bezie- hungsweise Erklärungsversuchen erschöpft und die Vorbringen nachträg- lich zu substanziieren versucht (Beschreibung des Ausbildungslagers res- pektive der Reaktion der Familienmitglieder auf die Mitnahme des Be- schwerdeführers). Der Beschwerdeführer verkennt in seiner Argumenta- tion auch, dass die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche im We- sentliche nicht Ungereimtheiten zwischen der Befragung und der Anhörung betreffen, sondern Diskrepanzen aufgeführt werden, die sich aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers innerhalb der Befragung oder der An- hörung ergeben haben. Über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus ist sodann noch auf Folgen- den gewichtigen Widerspruch hinzuweisen: Der Beschwerdeführer hat ei- nerseits angegeben, er sei im Oktober 2018 ausgereist (vgl. [...]), anderer- seits ausgeführt, der Anschlag auf die Moschee habe vor ungefähr 4 bis 5 Jahren stattgefunden (vgl. [...]), es seien 2 bis 3 Monate vergangen, bis er wieder genesen sei, woraufhin ihm die Taliban wieder gesagt hätten sie würden ihn mitnehmen, und er schliesslich geflohen sei (vgl. [...]). Somit

D-3723/2020 Seite 13 bestehen, neben den bereits von der Vorinstanz festgestellten, in zeitlicher Hinsicht mehrere gewichtige Ungereimtheiten. Dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen sein soll, kohärente und substanziierte Angaben zu machen, dafür ergeben sich nach Ansicht des Gerichts keine Anhalts- punkte. Zwar trug der Beschwerdeführer gegen Ende der Befragung vor, er leide an Vergesslichkeit (vgl. [...]). Indessen bestätigte er zu Beginn, dass es ihm gegenwärtig gut gehe (vgl. [...]), und dem Protokoll lassen sich keine Hinweise auf einen schlechten Gesundheitszustand oder Konzentra- tionsschwierigkeiten entnehmen und der Beschwerdeführer brachte sol- ches seinerseits im Verlaufe der Befragung auch nicht vor. Zu Beginn der Anhörung machte der Beschwerdeführer zwar erneut geltend, er leide an Vergesslichkeit und habe gegenwärtig (Kopf-)Schmerzen (vgl. [...]). Es un- terblieben aber im Verlauf der Anhörung weitere Verweise des Beschwer- deführers auf seine gegenwärtigen Beschwerden und seine Antworten las- sen zu keinem Zeitpunkt den Eindruck entstehen, er wäre nicht mehr in der Lage gewesen, den Fragen zu folgen und seine Asylgründe schlüssig dar- zulegen. Die zugewiesene Rechtsvertretung, welche sowohl an der Befra- gung wie auch der Anhörung anwesend war, brachte im Übrigen ebenfalls keine Einwände bezogen auf den Gesundheitszustand und einer damit verbundenen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vor (vgl. [...]). Ins- gesamt ist damit entgegen den Beschwerdevorbringen zum Zeitpunkt der Befragung und der Anhörung weder von einem schlechten Gesundheitszu- stand noch von physischen Beeinträchtigungen auszugehen, welche eine fehlende Substanz in den Angaben oder das Bestehen allfälliger Wider- sprüche zu erklären vermöchten. Unter diesen Umständen durfte sich die Vorinstanz zu Recht auf die beiden Protokolle stützen. Nach dem Gesag- ten braucht auch der in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Arzt- bericht nicht abgewartet zu werden (sog. antizipierte Beweiswürdigung, BVGE 2008/24 E. 7.2.). Betreffend die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ein- gereichten Beweismittel ist sodann noch zu bemerken, dass eine Internet- recherche zu Tage fördert, dass gewisse der Fotos von einem Anschlag aus dem Jahre 2011 stammen (vgl. etwa die Fotos zu den Artikeln: [...] [alle zuletzt abgerufen am 5. August 2020]). 3.2.7 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaf- tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen, mithin es ihm

D-3723/2020 Seite 14 nicht gelungen, ein "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK darzutun. Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zulässig. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 3.3.2 In Pakistan herrscht – wie vom SEM zutreffend festgehalten – keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar. Ebenso hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers – Khyber Agency – zwar als kritisch zu bezeichnen, der Wegweisungsvollzug dorthin nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts aber dennoch zumutbar ist (vgl. die Urteile des BVGer D-2003/2017 vom 24. August 2017 S. 5 f. sowie D-188/2016 vom 25. Februar 2016 E. 7.4.1) zumal eine Verbesserung der Sicherheitssitua- tion zu beobachten ist (vgl. FATA Research Center [FRC], Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districs Annual Security Report 2019, http://frc.org.pk/wp-content/uploads/2020/01/1.-Final-Security-Report-for- mer-FATA-2019.pdf, zuletzt abgerufen am 5. August 2020). Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entneh- men, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftli- cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Pakis- tan in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist jung, alleinstehend (vgl. [...]), hat zehn Jahre die Schule besucht (vgl. [...]) und verfügt über Arbeitserfahrung im (...) (vgl. act. [...]). Insofern er gesundheitliche Probleme als Folge des angeblichen Anschlags geltend macht, so waren diese offensichtlich nicht derart schwerwiegend, dass sie ihm eine Wiederaufnahme der Arbeit im (...) ver- unmöglicht hätten (vgl. [...]). Auch leben seine Eltern, mit denen der Be- schwerdeführer regelmässig Kontakt hat, und seine Geschwister nach wie vor in D._______ (vgl. [...]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-3723/2020 Seite 15 3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 3.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so- weit angefochten, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach- verhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Di- rektentscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer ersuchte weiter um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begeh- ren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfül- lenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. Dementsprechend ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuwei- sen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3723/2020 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

Versand:

Zitate

Gesetze

28

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 3 AsylG
  • Art. 5 AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 8 AsylG
  • Art. 26 AsylG
  • Art. 29 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 109 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 25 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK

m.w.H.

  • § 110 m.w.H.

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 55 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

6
  • 2C_868/201623.06.2017 · 41 Zitate
  • 2C_869/2016
  • D-188/2016
  • D-2003/2017
  • D-3723/2020
  • D-5101/2006