Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-3684/2020
Entscheidungsdatum
18.10.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3684/2020

U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 2 1 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2020 / N (...).

D-3684/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am 15. Dezember 2016 und gelangte auf dem Luftweg gleichentags in die Schweiz, wo sie am 23. Dezember 2016 ein Asylgesuch stellte. Am 29. De- zember 2016 wurde sie summarisch befragt und am 9. und 30. Januar 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei als Touristin in die Schweiz gekommen, um ihren Stiefvater, welcher in England wohne, zu treffen und mit ihm über die Heirat mit einem muslimi- schen Mann zu sprechen. Vor vier Monaten sei sie aufgrund ihrer Freundin B._______ zum Christentum konvertiert und besuche seither eine Hauskir- che. Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz habe sie von der Schwes- ter von B._______ erfahren, dass diese und weitere Kollegen und Kolle- ginnen in der Hauskirche verhaftet worden seien. Vermutlich seien sie ver- raten worden. Sie habe bis zu diesem Zeitpunkt mit B._______ und einer weiteren Kollegin in Kontakt gestanden. Sie befürchte nun, dass sie eben- falls verraten werden könnte und sei deshalb nicht mehr in den Iran zurück- gekehrt. Eine Konversion sei im Iran nicht erlaubt. Sie würde als Ungläu- bige bezeichnet und mit Erhängen bestraft. Zudem habe ihr Vater seine Mutter misshandelt und sie selber sei von der Stiefmutter misshandelt wor- den. Aufgrund des schlechten Verhältnisses zu ihrem Vater sei sie zu ihrer Mutter gezogen und habe schliesslich vor ihrer Ausreise alleine in einer gut situierten, religiös wenig fanatischen Gegend in Teheran gewohnt. Seit ih- rer Ankunft in der Schweiz habe sie an zwei Versammlungen einer Freikir- che teilgenommen. Bei der zweiten sei sie getauft worden. Sie stelle auch immer wieder christliche Sprüche und Bilder auf ihr Profil in den sozialen Medien. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie diverse christliche Posts, eine christliche Taufbescheinigung vom 8. Januar 2017, Bestätigungsschreiben einer Freikirche und einen Inlandspass im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 – eröffnet am 19. Juni 2020 – wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Weg- weisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 liess die Beschwerdeführerin mittels ihres

D-3684/2020 Seite 3 Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2020 stellte die Instruktionsrichte- rin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte diese zur Zahlung eines Kostenvorschus- ses auf. Dieser wurde am 24. August 2020 fristgerecht einbezahlt. E. In seiner Vernehmlassung vom 16. September 2020 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. F. Mit Replik vom 8. Oktober 2020 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver- nehmlassung des SEM Stellung. G. Mit Eingaben vom 10. und 16. Februar 2021 sowie vom 7. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-3684/2020 Seite 4 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnten. Sie rügt eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine ungenügende Fest- stellung des Sachverhaltes. 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich

D-3684/2020 Seite 5 hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.) 3.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es die Anhörung auf zwei Daten mit drei Wochen Abstand aufgeteilt habe, ohne dass dies aus dem Protokoll klar ersichtlich werde. Es sei offensichtlich, dass bei dieser Konstellation zwei unterschiedliche Protokolle hätten erstellt werden müssen. Zu einer korrek- ten Anhörung gehöre auch, dass sämtliche Aussagen am gleichen Tag rückübersetzt würden. Vorliegend sei die Rückübersetzung eines Teils der Aussagen aber erst drei Wochen später am zweiten Anhörungsdatum und durch eine andere Dolmetscherin erfolgt. Da es sich bei der Anhörung um das zentralste Element eines Asylgesuches handle, müsse die Verfügung aufgehoben werden, zumal das SEM ihr entgegenhalte, sie habe keine de- taillierten und logischen Aussagen gemacht. In seiner Vernehmlassung hielt das SEM hierzu fest, die Rückübersetzung eines Teils des Protokolls sei, wie dem Protokoll entnommen werden könne, wegen der fortgeschrittenen Zeit auf einen späteren Zeitpunkt ver- legt worden. Der Beschwerdeführerin sei nach der Rückübersetzung die Möglichkeit gegeben, sich zu dem Übersetzten zu äussern. Sie habe diese Möglichkeit auch wahrgenommen und ihre Angaben ergänzt. Weder die Beschwerdeführerin noch die Hilfswerkvertretung hätten inhaltliche Fehler erwähnt. In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, es gehe nicht an, dass das SEM eine Rückübersetzung derart verspätet durchführe und danach lediglich pauschal behaupte, sie habe keine Einwände gegen die protokol- lierten Aussagen gehabt. Nach so langer Zeit könnten lediglich die Grund- aussagen aber nicht die Detailliertheit der Aussagen überprüft werden, wel- che das SEM gegen sie verwende. Das Vorgehen des SEM, einerseits die Anhörung zugunsten einer gleich- geschlechtlichen Dolmetscherin abzubrechen und gleichzeitig die Rück- übersetzung aus Zeitgründen zu unterbrechen, dabei aber nicht zwei Pro- tokolle zu erstellen, ist zwar als ungewöhnlich zu bezeichnen. Eine zeitlich verschobene Rückübersetzung ist aber per se nicht unzulässig, jedenfalls wenn sie nicht völlig aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext mit der Anhörung gerissen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5173/2014 vom 28. Dezember 2016 E. 4.3.7). Eine Verschiebung der

D-3684/2020 Seite 6 Rückübersetzung wie vorliegend um drei Wochen scheint nicht übermäs- sig. Ausserdem wurde nur ein relativ kleiner Teil des Protokolls (F68 – F92) nachträglich rückübersetzt. Zudem ging es bei diesen Fragen um die Kon- version der Beschwerdeführerin und den Besuch der Hauskirche. Diese Elemente werden in der Verfügung nicht als unglaubhaft bezeichnet. Im Anschluss wurde die Anhörung in einem ausführlichen Rahmen (bis F218) weitergeführt. Der zeitliche und inhaltliche Kontext konnte somit gewahrt werden. Dass aufgrund dessen der Sachverhalt nicht richtig hat erstellt werden können und die Beschwerdeführerin nicht alles für ihr Asylgesuch Wesentliche hätte vorbringen können, wird aus den Akten denn auch nicht ersichtlich. Auch in der Beschwerde wird diesbezüglich nichts Konkretes vorgebracht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche eine Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde, liegt demnach nicht vor. Die Umstände der Anhörung sind aber bei der Glaubhaftigkeits- prüfung zu berücksichtigen. 3.3 Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, unter Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör nehme das SEM in seiner Verfügung auch keinen Bezug auf die Bemerkung der Hilfswerksvertreterin, wonach sie an einer traumatischen Erfahrung leide. Dies habe Einfluss auf die Qualität der Anhörung gehabt. Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, die Hilfswerksvertre- tung habe ausserdem angemerkt, dass die Beschwerdeführerin ansonsten ausführlich auf die gestellten Fragen habe antworten können. Die Be- schwerdeführerin habe zweimal bestätigt, dass sie all ihre Asylgründe habe darlegen können. Sie habe nach der Rückübersetzung auch Ergänzungen gemacht. Daraus sei zu schliessen, dass sie dem Gesagten inhaltlich habe folgen können. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM kön- nen vollumfänglich bestätigt werden. In der Replik wird ihnen denn auch nichts entgegengehalten. Den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich nicht entnehmen, dass aufgrund einer allfälligen Traumatisierung in der frühen Jugendzeit die Qualität ihrer Aussagen an der Anhörung zu ih- ren Asylgründen hätte leiden sollen. In der Beschwerde wird dies denn auch nur pauschal behauptet.

D-3684/2020 Seite 7 3.4 Schliesslich hätte die Anhörung mit einem männlichen Dolmetscher be- reits abgebrochen werden müssen, als die Beschwerdeführerin auf den se- xuellen Missbrauch hingewiesen habe. Auch die Situation um die beab- sichtigte Heirat hätte in einer Frauenrunde erfragt werden müssen. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die Vorbringen zu den Misshand- lungen anlässlich der Befragung zu den familiären Verhältnissen geäussert wurden. Es ging an dieser Stelle nicht um die Asylbegründung, bei welcher kein Zusammenhang zu den Misshandlungen erstellt wurde. Ein Abbruch der Anhörung rechtfertigte sich zu diesem Zeitpunkt nicht. Zudem ist zu betonen, dass diese Sachverhalte am zweiten Anhörungstag schlussend- lich in einer Frauenrunde erfragt wurden. Weiter wird dem Gericht nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin in Anwesenheit von Männern nicht zur angedachten Heirat hätte äussern können, zumal es sich dabei nicht um Elemente einer geschlechtsspezifischen Verfolgung handelt. Dies wird wiederum nur pauschal behauptet. 3.5 Weiter habe das SEM zahlreiche wesentliche Sachverhaltselemente nicht erwähnt. So sei der Missbrauch an der Mutter durch den Vater und die Misshandlungen durch die Frau des Onkels gegenüber der Beschwer- deführerin gar nicht und der Missbrauch durch die Stiefmutter und den Va- ter an der Beschwerdeführerin nur bei den Erwägungen erwähnt worden. Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, die Ausreise der Be- schwerdeführerin stehe nicht im Zusammenhang mit diesen Misshandlun- gen. Diese seien im Übrigen im Entscheid abgehandelt worden. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM kön- nen wiederum vollumfänglich bestätigt werden. In der Replik wird ihnen denn auch nichts Wesentliches entgegengehalten. Eine Verletzung der Pflicht zur Feststellung des Sachverhaltes kann nicht erkannt werden. 3.6 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das Verfahren sei nach der Anhörung über drei Jahre verschleppt worden, während der Anhörung seien ungenügende Pausen eingelegt worden und die Anhörung habe ins- gesamt zu lange gedauert. Hierzu gilt es festzuhalten, dass die Anhörungen mit knapp fünf Stunden beziehungsweise knapp sieben Stunden nicht übermässig lange gedauert haben. Für die Dauer der Anhörung besteht keine für die Vorinstanz ver- bindliche Vorgabe. Wie lange eine Anhörung dauern soll, ist nicht anhand

D-3684/2020 Seite 8 von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen der individuellen Situ- ation zu beurteilen. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Per- son in der Lage ist, der Anhörung zu folgen. Das Gleiche gilt für die anbe- raumten Pausen. Dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin Mühe bekundet hätte, sich zu konzentrieren oder das An- hörungsteam überlastet gewesen wäre. Dies wurde an der Anhörung denn auch nicht geltend gemacht. Die Pausen wurden zwar unvollständig proto- kolliert, sind aber vor diesem Hintergrund als genügend zu erachten. Schliesslich ist ein relativ kurzer Zeitraum zwischen der Anhörung und dem Entscheid zwar durchaus wünschenswert. Es gibt aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM hierzu. In- wiefern damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Untersu- chungsgrundsatzes verbunden sein soll mit der Folge einer Rückweisung an die Vorinstanz, ist im Übrigen nicht zu erkennen. 3.7 In Bezug auf die fehlende Angabe von Aktenstellen in der Verfügung gilt es schliesslich festzuhalten, dass es zwar eher unüblich ist, dass das SEM keine solchen aufführt. Dennoch lassen sich alle Ausführungen des SEM in den Akten finden. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass die Ausführungen des SEM nicht zutreffen würden, weshalb ihr daraus kein Nachteil erwachsen ist. Eine Verletzung der Begründungs- pflicht kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. 3.8 Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Ver- letzung des rechtlichen Gehörs oder mangelhaft erstelltem Sachverhalt ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Grün- den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-3684/2020 Seite 9 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Zunächst würden die Um- stände ihres Aufenthalts in der Schweiz Fragen aufwerfen. So habe sie an der Befragung angegeben, sie sei hierhergereist, um ihren Stiefvater um Erlaubnis zu einer Heirat mit einem muslimischen Mann zu bitten. An der Anhörung darauf angesprochen, habe sie angegeben inzwischen getauft zu sein, was diese Heirat verunmögliche. Da sie ihr Leben nun verloren habe, könne sie auch auf diesen Mann verzichten. Angesichts der Trag- weite, die ihre Entscheidung für ihr Leben mit sich gebracht habe, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich differenzierter mit dem Thema auseinan- dergesetzt hätte. Es überrasche sehr, dass sie ihren Partner nicht einmal über ihren Entscheid habe in Kenntnis setzen wollen. Auch sei nicht nach- vollziehbar, dass er nichts von ihrer Konversion gewusst habe. Fragen würden auch die geschilderten Ereignisse um den verlorenen Pass aufwerfen, zumal sie nichts Wesentliches unternommen habe, um diesen wiederzufinden und ihr Steifvater ohne weitere Unterstützung abgereist sei. Angesichts der Tatsache, dass sie in den nächsten Tagen wieder habe heimreisen wollen, entstehe der Verdacht, dass ihre Angaben zum Verlust des Passes so nicht stimmen könnten und der Grund für ihre Reise ein anderer gewesen sei. In Bezug auf ihre Asylgründe, wonach ihr nach der Verhaftung anderer Mit- glieder ihrer Hauskirche nun ebenfalls grosse Gefahr drohe, sei sie über die Folgen der Inhaftierung für ihre Freunde gefragt worden. Trotz wieder- holten Nachfragen habe sie ausweichend und mit Unverständnis reagiert und schliesslich angegeben, keine Informationen und keinen Kontakt zu haben. Es erstaune, dass sie nichts unternommen habe, um an Informati- onen über das Schicksal ihrer Freunde zu gelangen, zumal ihr das gleiche Schicksal gedroht habe. Auch der Frage, ob ihre Mutter diesbezüglich et- was unternommen habe, sei sie ausgewichen beziehungsweise habe mit Gegenfragen und pauschalen Antworten reagiert. Im Weiteren seien ihre Antworten zu ihrer Reaktion auf die Verhaftung ihrer Freunde knapp und realitätsfern ausgefallen. Angesichts der Tragweite der Geschehnisse im

D-3684/2020 Seite 10 Iran und der damit verbundenen Sorge ihrer Mutter um sie, hätte zudem erwartet werden dürfen, dass sie erlebnisgeprägter über deren Reaktion auf die Bedrohungssituation und auf die Verhaftungen ihrer Freunde hätte berichten können. Angesichts des Vertrauensverhältnisses zu ihrer Mutter seien ihre diesbezüglich knappen, rudimentären und oberflächlichen Ant- worten nicht nachvollziehbar. Auch ihre Tante im Iran, welche sich vor Ort hätte erkundigen können und zu einer Freundin von ihr Kontakt gehabt habe, habe nichts herausgefunden. Auch hier habe die Beschwerdeführe- rin mit Gegenfragen und allgemeinen Antworten reagiert. Dass sie keine Möglichkeit gefunden habe, weder über Freunde noch über ihre Mutter noch über ihre Verwandten zu Informationen zu kommen, aber umgekehrt für die Schwester von B._______ die Möglichkeit bestanden haben, sie zu kontaktieren, mache das Geschilderte umso unglaubhafter. Ihre passive Haltung auf die Ereignisse in ihrer Heimat sei angesichts ihres Bildungs- standes und ihrer gelebten Selbstständigkeit realitätsfern und nicht nach- vollziehbar. Die Vorbringen bezüglich des sexuellen Missbrauchs der Beschwerdefüh- rerin durch den Vater und die Stiefmutter im Alter zwischen neun und vier- zehn Jahren seien nicht mehr aktuell und demzufolge auch nicht kausal für die Ausreise. Somit seien diese Vorbringen nicht asylrelevant, so dass de- ren Glaubhaftigkeit offen gelassen werden könne. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führe allein der Übertritt zum christlichen Glauben grundsätzlich zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung im Iran, sofern der Konvertit den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiere und nicht missionierend tätig werde. Zudem sei den iranischen Behörden bekannt, dass eine Konversion im Ausland nicht sel- ten zur Erlangung eines Aufenthaltstitels missbraucht werde. Dies werde bei einer Rückkehr berücksichtigt. Es gelte also zu prüfen, ob die Glau- bensausübung ein Ausmass erreicht habe, das öffentliche Bekanntheit er- lange. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Schreiben einer Freikirche re- gelmässig in der Kirche anwesend und gut integriert. Sie sei getauft worden und habe verschiedene Gedichte und Sprüche in den sozialen Medien ge- teilt. Den Akten seien somit keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin den christlichen Glauben in einer leitenden Funktion aus- geübt oder sich mit ihrem Glauben besonders exponiert habe. 5.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien ausgesprochen detailliert ausgefallen. Sie habe über mehre Seiten praktisch in freier Rede die Asylvorbringen geschildert.

D-3684/2020 Seite 11 Die Ausführungen würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten, welche das SEM ignoriert habe. Das SEM habe die bei iranischen Asylgesuchen klassischerweise vorgenommene Strategie der Zerstückelung der Vorbrin- gen gewählt. In einem ersten Schritt behaupte es, die im Iran eingetretene Verfolgung sei nicht glaubhaft, um dann zu behaupten, die Konversion führe nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung. Die Argumentation des SEM bestehe in erster Linie aus dem einzigen Argument, dass die Ausfüh- rungen nicht detailliert und nicht logisch gewesen seien. Dabei stütze es sich ausschliesslich auf ein wie oben erwähnt mangelhaftes Protokoll und benenne keine Aktenstellen. Die Ausführungen des SEM zu ihrem Freund und dem Passverlust würden im Weiteren nicht ihre Asylvorbringen betref- fen. Zudem sei zu bemerken, dass die Heirat noch nicht geplant gewesen sei und sie nur darüber nachgedacht habe. Dass ihr eigenes Leben damals mehr im Vordergrund gestanden habe als die Information ihres Freundes, sei nachvollziehbar. Ihre Aussagen bezüglich des Passes seien glaubhaft. Diesbezüglich sei als Realitätskennzeichen zu werten, dass sie in ihren Emails nach einer Passkopie gesucht habe. Dass sie nichts unternommen habe, um mehr über das Schicksal ihrer Freunde im Iran in Erfahrung zu bringen, sei nachvollziehbar. Durch entsprechendes Nachfragen würde sie diese und auch die Personen, welche ihr die Informationen geben würden, in Gefahr bringen. Dasselbe gelte auch für Abklärungen durch ihre Mutter. In Bezug auf die Reaktion ihrer Mutter auf die Gefährdungslage schliesse das SEM ausserdem fälschlich von einem unlogischen Verhalten einer Drittperson auf ihre Unglaubhaftigkeit. In Bezug auf die Thematik des Nachfragens im Iran sei sie nicht ausgewichen und habe auf den Punkt gebracht, dass sie nichts habe machen können. Dass die Mutter im Iran hätte nachfragen sollen, sei ihr so absurd erschienen, dass die Frage zwei- mal habe gestellt werden müssen, was als Realitätskennzeichen und nicht als Unglaubhaftigkeitsmerkmal zu werten sei. Auch die Tante hätte sich bei Erkundigungen vor Ort in Gefahr gebracht. Es falle auf, dass das SEM die- selbe Argumentation mehrere Male wiederhole. Die Befragerin habe die Situation schlicht nicht verstanden. Weiter habe sie innere Gefühls- und Gedankenvorgänge geschildert, die sehr persönlich seien und eng mit ihrer Familiengeschichte zusammenhängen würden, was als Realitätskennzei- chen zu werten sei. So beispielsweise, dass sie grosse Angst habe, ihr Telefon werde abgehört. Auch den innerlichen Prozess der Ablösung vom Islam hin zur Zuwendung zum Christentum, wie auch die Treffen der Haus- kirche beschreibe sie eindrücklich. Die Schilderungen der Reaktion der Mutter auf ihre Konversion, seien den Umständen entsprechend glaubhaft ausgefallen. Die Fragen seien kompliziert und allgemein gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass sich die Mutter in erster Linie Sorgen um sie gemacht

D-3684/2020 Seite 12 habe. Auch die Schilderung ihrer Reaktion auf den Anruf der Schwester von B._______ sei detailliert und glaubhaft ausgefallen. Zudem sei sie in Tränen ausgebrochen. Der Übertritt zum Christentum werde im Iran zu einer gezielten asylrele- vanten Verfolgung führen. Sie sei schon im Iran zum Christentum konver- tiert und würde auch bei einer Rückkehr weiter missionieren. Dem SEM sei entgegenzuhalten, dass das Leben des persönlichen Glaubens nicht durch das Ausüben von Funktionen erfolge. Die Argumentation des SEM be- schränke sich hier auf die Wiedergabe eines falschen Textbausteins. Sie sei in der Schweiz politisch-religiös aktiv. Sie sei in einer Freikirche sehr aktiv und lebe ihren Glauben intensiv aus und sei sehr wohl missionarisch interessiert. Sie sei weder in der Lage ihren Glauben zu verheimlichen, noch wolle sie das. Schliesslich sei anzumerken, dass sie in der Schweiz ausserordentlich gut integriert sei. Auch wenn es sich bei den Misshandlungen durch die Stiefmutter nicht um das fluchtauslösende Ereignis gehandelt habe, sei offensichtlich, dass diese in einem engen Zusammenhang mit der heutigen Situation der Be- schwerdeführerin stünden. Sie sei weiterhin schwer traumatisiert. Der Ein- fluss auf die Anhörung sei offensichtlich. Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin Fotos be- treffend ihr Engagement in der Freikirche und Auszüge ihres Profils in den sozialen Medien mit christlichen Posts zu den Akten. 5.3 In seiner Vernehmlassung beschränkte sich das SEM darauf, zu den formellen Anträgen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen (vgl. E. 3). 5.4 In ihrer Replik wies die Beschwerdeführerin daraufhin, dass sie in der Freikirche und auf den sozialen Medien weiterhin sehr aktiv sei und viele Beiträge über ihren Glauben poste. Zudem lebe sie in einer jungen aber stabilen Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden deutschen Staats- bürger christlichen Glaubens. Zur Stützung der Replik reichte sie Auszüge ihres Profils in den sozialen Medien mit christlichen Sprüchen und Bildern, ein Schreiben einer Freikirche, Fotos von Aktivitäten in der Freikirche und Fotos von sich und ihrem Freund zu den Akten. 5.5 Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 machte sie auf ein anderes Asylver- fahren aufmerksam, in dem die Botschaft ausdrücklich bestätige, dass im Fall der Rückkehr in den lran mit Problemen zu rechnen wäre, wenn die

D-3684/2020 Seite 13 Taufe beziehungsweise die Sichtung (durch Spitzel des Regimes) beim Be- such von Kirchen bekannt würde. Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin Fotos von sich und ihrem Freund zu den Akten. Mit Eingabe vom 7. September 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich verlobt hätten. Sie reichte entsprechende Fotos und wei- tere Auszüge ihres Profils in den sozialen Medien mit christlichen Sprüchen und Bildern zu den Akten. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Zunächst ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass das SEM ihre Vorbringen nicht zerstückelt, sondern dem klassischen Prüfprogramm bei Asylgesuchen folgt, wonach zunächst die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung (Inhaftierung der Kolleginnen der Hauskirche) und im Anschluss die Asylrelevanz der glaubhaften Vorbringen (hier lediglich die Konversion) geprüft wird. Dass die Konversion als unglaubhaft bezeich- net wird, trifft nicht zu. 6.3 Das SEM gelangte denn auch mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwer- deführerin nicht glaubhaft sind. Dabei geht es mit den Ausführungen zu den Umständen des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Schweiz und zum Passverlust zunächst auf zwei Elemente ein, welche zwar nicht direkt etwas mit den Asylgründen der Beschwerdeführerin zu tun haben. Insge- samt sind diese aber als erste Hinweise auf die mangelnde Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin durchaus relevant.

D-3684/2020 Seite 14 6.4 Weitere Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin entstehen dadurch, dass sie ihre eigene Reaktion auf die Verhaftung ihrer Freunde sowie die Reaktion ihrer Mutter auf ihre Konversion und diese Verhaftung angesichts der Tragweite der Geschehnisse knapp und realitätsfern ge- schildert hat. Dass die in früher Jugendzeit angeblich erlittenen Misshand- lungen einen Einfluss auf ihr Aussageverhalten diesbezüglich gehabt ha- ben, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Auch die zeitlich verzögerte Rückübersetzung einiger Aussagen vermag die unsubstantiierten Aussa- gen der Beschwerdeführerin nicht zu erklären. Dass es beim Verhalten der Mutter um eine Drittperson geht, ändert in der Sache ebenfalls nichts. Aus dem von der Beschwerdeführerin beschriebenen Verhalten der Mutter las- sen sich durchaus Schlüsse auf ihre eigene Glaubhaftigkeit ziehen, weil es der schwerwiegenden Verfolgungsvorbringen nicht angemessen scheint, und somit ihre Geschichte nicht zu stützten vermag. Dass die Fragen kom- pliziert und allgemein gewesen seien, ist angesichts des Bildungsstandes der Beschwerdeführerin nicht überzeugend und wird aus den Akten auch nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt für den Vorwurf, die Befragerin habe die Situation schlicht nicht verstanden. 6.5 Insbesondere hält es das SEM zu Recht für erstaunlich, dass die Be- schwerdeführerin nichts unternommen hat, um an Informationen über das Schicksal ihrer verhafteten Freunde zu gelangen. Dies weder über andere Freundinnen, noch über ihre Mutter, noch über ihre Tante im Iran. Die Tante hätte sich beispielsweise bei Kolleginnen der Beschwerdeführerin erkundi- gen können, ohne sich dabei in Gefahr zu bringen. Dabei gilt es zu beto- nen, dass die Beschwerdeführerin auch heute noch und somit fünf Jahre nach den Ereignissen keinerlei Informationen über die Ereignisse erhältlich machen konnte beziehungsweise solche dem Gericht nicht mitteilte. Das Argument der Gefährdung vermag vor diesem Hintergrund nur bedingt zu überzeugen. Diese insgesamt passive Haltung auf die Ereignisse in ihrer Heimat hält das SEM schliesslich insbesondere angesichts des Bildungs- standes der Beschwerdeführerin und ihrer gelebten Selbstständigkeit zu Recht für nicht nachvollziehbar. 6.6 In der Beschwerde wird der Vorwurf erhoben, dass das SEM dieselbe Argumentation mehrfach wiederhole. Dies trifft nicht zu. Vielmehr wendet es diese auf mehrere Personen an. Zwar führt es insgesamt im Wesentli- chen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht detailliert und nicht logisch. Dies aber als ein einziges Argument zu bezeichnen, wird der Sache nicht gerecht. Vielmehr prüfte das SEM die Vorbringen der Be- schwerdeführerin unter zahlreichen Facetten auf diese Argumente hin und

D-3684/2020 Seite 15 machte diesbezüglich unterschiedliche Ausführungen (Umstände des Auf- enthaltes in der Schweiz, Passverlust, Inhaftierung der Kollegen, eigene Reaktion und Reaktion der Mutter, Abklärungen zu den Folgen). Dass sich das SEM dabei auf ein mangelhaftes Protokoll stützt, trifft, wie oben aus- geführt, nicht zu. Die detailarmen Antworten sind vielmehr auf das auswei- chende Antwortverhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, denn auf Verständigungsschwierigkeiten an der Anhörung. Wenn in der Be- schwerde ausgeführt wird, ihre Aussagen seien ausgesprochen detailliert ausgefallen, ist dem nach dem Gesagten zu widersprechen. Es trifft zwar zu, dass sie teilweise über lange Strecken praktisch in freier Rede ihre Vor- bringen und dabei auch innere Gefühls- und Gedankenvorgänge geschil- dert hat. Dies betrifft aber nicht die Verhaftung ihrer Kolleginnen der Haus- kirche als Kernelement ihrer Verfolgungsfurcht, sondern vielmehr die Schil- derungen ihrer Konversion und der Treffen der Hauskirche. Dies ist denn auch als glaubhaft zu bezeichnen, führt aber für sich alleine, wie nachfol- gend ausgeführt, nicht zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. 6.7 Nach dem Gesagten erfüllen die Ausführungen der Beschwerdeführe- rin bezüglich der Verhaftung ihrer Kolleginnen der Hauskirche die Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. 7. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, führt der Übertritt zum Chris- tentum im Iran für sich alleine zu keiner (individuellen) staatlichen Verfol- gung. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel bekannt wird und zugleich Aktivitäten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat an- gesehen werden. Die Glaubensänderung vermag die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, wenn sie im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausge- gangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen ak- tiven, allenfalls missionarische Züge annehmenden Glaubensausübung er- fährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4). Diese Beurteilung hat nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3319/2020 vom 3. Septem- ber 2021 E. 6.3). Der in der Beschwerde zitierte Botschaftsbericht aus ei- nem anderen Verfahren vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat sich im Iran durch ihren christlichen Glauben nicht exponiert und im familiären Kreis lediglich einmal mit einer Cousine darüber gesprochen, welche aber kein Interesse gezeigt habe. Gleich nach ihrer Ankunft in der Schweiz liess sie sich taufen, besucht seither aktiv eine

D-3684/2020 Seite 16 Freikirche und veröffentlicht biblische Sprüche und Bilder auf einem priva- ten Account in den sozialen Medien. Die eingereichten Unterlagen zeigen zwar, dass sich die Beschwerdeführerin in christlichen Kreisen bewegt und an deren Aktivitäten teilnimmt. Eine besondere Exponierung oder missio- nierende Tätigkeit, welche das Interesse der iranischen Behörden wecken könnte, da sie als Angriff auf das Regime verstanden werden könnten, ergibt sich daraus aber nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die in der Schweiz vollzogene Taufe der Beschwerdeführerin im Iran öffentlich be- kannt geworden ist, wenn auch nicht ausgeschlossen ist, dass einzelne Bekannte der Beschwerdeführerin im Iran von ihrem Glaubenswechsel Kenntnis haben. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die private Ausübung des christlichen Glaubens im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGer E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Nach dem Gesagten scheint das aktive Missionieren für die Beschwerdeführerin kein zentrales Element ihrer religiösen Identität darzustellen, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran die Glaubensausübung, welche sie schon vor ihrer Ausreise praktizierte, möglich ist und insgesamt nicht von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auszu- gehen ist. Auch die aussereheliche Beziehung zu einem christlichen Mann vermag keine Gefährdung hervorzurufen. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden die Beschwerdeführerin bei ei- ner allfälligen Rückkehr in den Iran allein aufgrund ihrer Konversion zum Christentum verfolgen würden. 8. Auch die Ausführungen des SEM zum mangelnden Kausalzusammenhang der angeblich erlittenen Misshandlungen durch Familienmitglieder mit der Ausreise vermögen zu überzeugen. In der Beschwerde wird dem denn auch nichts Wesentliches entgegengehalten und vielmehr der Bezug zum Aussageverhalten der Beschwerdeführerin betont. 9. Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-3684/2020 Seite 17 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verlobung mit einem in der Schweiz lebenden deutschen Staatsangehörigen stehe einer Wegweisung entgegen. Vorliegend kann aber nicht von einer gefestigten Lebensge- meinschaft ausgegangen werden (vgl. BVGer-Urteil E-7092/2017 vom 25. Januar 2021 E. 12.2 m.w.H. [zur BVGE-Publikation bestimmt]; vgl. fer- ner etwa BGer-Urteil 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 f. m.w.H. auf Lehre und Praxis), zumal die Beziehung erstmals am 8. Oktober 2020 gel- tend gemacht wurde. Das offenbar in die Wege geleitete Ehevorberei- tungsverfahren vermag daran nichts zu ändern. Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK ist somit zu verneinen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-3684/2020 Seite 18 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-3684/2020 Seite 19 11.3.2 Das SEM hielt hierzu fest, die Beschwerdeführerin verfüge mit ihrer Tante mütterlicherseits im Iran und ihrer Mutter, die immer wieder längere Zeit im Iran lebe, über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, so dass sie nach ihrer Rückkehr bei Bedarf auf die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie zählen könne. Ausserdem verfüge sie über eine höhere Bildung im (...). Sie habe vor der Ausreise gut von ihrem Einkommen leben können und sei für ihren Lebensunterhalt selbständig aufgekommen, was ihr auch bei einer Rückkehr wieder zuzumuten sei. Sie verfüge darüber hinaus über eine gesicherte Wohnsituation. Sie mache keine schwerwiegenden ge- sundheitlichen Probleme geltend und gebe lediglich an, an Arthrose zu lei- den. Diesbezüglich sei auf das funktionierende Gesundheitssystem im Iran zu verweisen. 11.3.3 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, sie habe mit keinem Familienangehörigen väterlicherseits Kontakt. Auch mütterlicherseits be- stehe ausser mit einer Tante kein Kontakt. Ihre Mutter und die übrigen Ver- wandten mütterlicherseits befänden sich nicht mehr im Iran. Weiter leide sie unter schweren psychischen Problemen und sei durch die erlittenen Misshandlungen traumatisiert. Ihre psychische Situation habe sich durch die Ausübung ihres Glaubens verbessert, was ihr im Iran aber nicht mög- lich wäre. Unter diesen Voraussetzungen wäre sie nicht in der Lage, eine Existenzgrundlage aufzubauen. 11.3.4 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung richtig festhielt, wurde die Familie väterlicherseits der Beschwerdeführerin in der Wegweisung nicht als familiäres Beziehungsnetz in Betracht gezogen. Weiter gilt es zu beto- nen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise im Iran und auch in der Schweiz ein selbstständiges Leben führte und weiterhin führt. Vor die- sem Hintergrund ist ihr eine Rückkehr mit dem vom SEM beschriebenen Beziehungsnetz zuzumuten. Überdies gilt es zu betonen, dass die Be- schwerdeführerin gemäss eigenen Angaben vor ihrer Ausreise in einer gut situierten, wenig fanatischen Gegend Teherans lebte. Dass sie aufgrund der in der Vergangenheit angeblich erlittenen Misshandlungen unter schweren psychischen Problemen leidet, welche den Wiederaufbau einer Existenz im Iran verunmöglichen würden, geht aus den Akten nicht hervor. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-3684/2020 Seite 20 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kosten- vorschuss ist zur Bezahlung der Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3684/2020 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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Zitate

Gesetze

27

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 2 AsylG
  • Art. 3 AsylG
  • Art. 5 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 8 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 25 BV
  • Art. 29 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 8 EMRK

FoK

  • Art. 1 FoK

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 12 VwVG
  • Art. 29 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

6
  • 2C_880/201703.05.2018 · 133 Zitate
  • D-3319/2020
  • D-3684/2020
  • D-5173/2014
  • E-6349/2019
  • E-7092/2017