Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-3621/2019
Entscheidungsdatum
11.11.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3621/2019 tsr

Urteil vom 11. November 2019 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.

Parteien

A._______, geboren am (...), Eritrea, (...) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2019 / N (...).

D-3621/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus B._______ (Subzoba C., Zoba D.) und mit letztem Wohnsitz in E._______ – verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am (...) und gelangte am (...) via Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien im Rahmen des Relocation-Verfahrens in die Schweiz, wo sie glei- chentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchte. Am 14. Dezember 2016 wurde sie zu ihrer Person, zum Rei- seweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 18. August 2017 hörte sie das SEM eingehend zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, sie sei am (...) in B._______ geboren und aufgewachsen. Als sie im Jahre (...) die siebte Klasse besucht habe, seien sie und ihre zwei älteren Brüder aufgefordert worden die Schule abzubrechen, um die militärische Grundausbildung zu absolvieren. Während ihre beiden Geschwister dieser Aufforderung Folge geleistet hätten und nach G._______ gegangen seien, um in den Militär- dienst einzutreten, habe sie sich der Rekrutierung entzogen. Sie sei auf- grund der gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter zu Hause geblieben und habe ihr geholfen. Als sie von den Behörden gesucht worden sei, habe sie sich jeweils in den Bergen oder bei Nachbarn versteckt. Da die Polizei sie nicht habe auffinden können, sei stattdessen ihr Vater inhaftiert worden. Als er aufgrund einer Krankheit nach einigen Monaten am (...) wieder ent- lassen worden sei, sei er (...) verstorben. Sie habe anschliessend inoffiziell bei Verwandten ihrer Tante in E._______ gelebt. Sie habe sich um den Haushalt gekümmert und das Haus kaum verlassen. Im (...) sei sie nach B._______ zurückgekehrt und habe am (...) geheiratet, nachdem ihre Mut- ter die Hochzeit ohne ihr Wissen vorbereitet habe. Da ihr Ehemann sich unerlaubt von seiner Einheit entfernt habe und deshalb von Soldaten ge- sucht worden sei, sei er im (...) geflohen und habe das Land verlassen. Als sie kurz darauf von zwei Soldaten seiner ehemaligen Einheit aufgesucht worden sei und man sie habe verhaften wollen, sei sie geflohen. Sie sei daraufhin wieder nach E._______ zurückgekehrt und habe sich erneut ver- steckt. Da sie in E._______ weder ein Grundstück erwerben noch eine Identitätskarte habe beantragen können und festgestellt habe, dass sie über keinerlei Rechte mehr verfügte, habe sie sich entschieden, Eritrea il- legal zu verlassen. Am (...) sei sie zusammen mit einer Freundin von

D-3621/2019 Seite 3 H._______ aus zu Fuss nach Äthiopien gelaufen, wobei sie von einem Schlepper geführt worden seien. Während dieses viertägigen Fussmar- sches sei sie vom Schlepper vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel (unleserliche) Fotos der Identitätskarten ihrer Eltern sowie Kopien ihres Taufscheins und ihrer Hei- ratsurkunde zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh- rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Beschwerde datierend vom 17. Juli 2019 (Poststempel: 16. Juli 2019) und Beschwerdeergänzung ebenfalls datierend vom 17. Juli 2019 (Poststempel: 17. Juli 2019) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2019 stellte der zuständige Instruktions- richter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie auf, bis zum 7. August 2019 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 750.– zugunsten der Gerichtskasse zu über- weisen. E. Mit Schreiben datierend vom 25. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung (...) zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2019 wurde auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung ei- ner Vernehmlassung aufgefordert.

D-3621/2019 Seite 4 G. Mit Eingabe vom 20. August 2019 liess sich das SEM vernehmen, wobei es an seinen bisherigen Ausführungen festhielt und die Abweisung der Be- schwerde beantragte. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Der Instruktionsrichter stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM am 21. August 2019 zu und räumte ihr die Gelegenheit ein, bis zum 5. September 2019 eine Replik einzureichen. Die Beschwerdeführerin liess die ihr eingeräumte Frist in der Folge ungenutzt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver- waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 2.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

D-3621/2019 Seite 5 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. 4. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin, im Bereich des Ausländerrechts gestützt auf Art. 49 VwVG zudem auch auf Unangemessenheit (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkreti- siert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3.).

D-3621/2019 Seite 6 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer ablehnenden Verfügung vom 17. Juni 2019 zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. 6.1.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit führte das SEM zur Begründung aus, dass am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführerin erhebli- che Vorbehalte anzubringen seien. So sei sie zum Zeitpunkt des Aufgebots für den Militärdienst im Jahre (...) fünfzehn Jahre alt gewesen, wogegen die Dienstpflicht offiziell erst ab dem achtzehnten Altersjahr gelte. Auch die Schilderung, wonach die eritreischen Behörden sie aufgefordert hätten, die Schule abzubrechen und nach G._______ zu gehen, erscheine gänzlich zweifelhaft und widerspreche den Länderkenntnissen des SEM. Es mute zudem seltsam an, dass sie zeitgleich mit ihren älteren Brüdern hätte auf- geboten werden sollen. Ihre Aussagen würden damit viel eher den Ein- druck erwecken, als hätte sie sich an einem stereotypischen Vorbringen bedient, das jedoch nicht auf ihre konkrete persönliche Situation anwend- bar sei. Es sei daher zu bezweifeln, dass sie sich persönlich in der besag- ten Situation befunden oder je einen direkten Kontakt zu den Militärbehör- den gehabt habe. 6.1.2 Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Inhaftie- rung ihres Vaters, seiner Entlassung und seinem Tod, ihrer Einberufung in den Militärdienst sowie der Kontrollen durch die Polizei und die Soldaten widersprüchliche Aussagen gemacht habe. 6.1.3 Weiter sei nicht nachvollziehbar und unlogisch, dass eine Person, die sich angeblich vor den Behörden verstecke, sich gerade bei diesen melde, um eine Identitätskarte oder das Recht auf ein Grundstück zu erhalten. 6.1.4 Die teils widersprüchlichen und unlogischen Schilderungen seien zu- dem in Bezug auf die angeblich konstante Suche nach ihr und wie es ihr gelungen sei, während mehreren Jahren versteckt zu leben, unsubstantiiert ausgefallen. Sie sei mehrmals aufgefordert worden, detaillierter zu erzäh- len, was sie genau erlebt habe und wie sich die Ereignisse zugetragen hätten, aber ihre Antworten zu entscheidrelevanten Tatsachen seien alle- samt substanzlos, rudimentär und auf wenige stereotypische Sätze be- schränkt ausgefallen. Insgesamt würden die Angaben nicht den Eindruck erwecken, dass eine sich im Mittelpunkt des Geschehens befindende Per-

D-3621/2019 Seite 7 son von jenen einschneidenden Ereignissen spreche, die ihr Leben mass- geblich beeinflusst und sie schliesslich zur Flucht veranlasst hätten. Damit würden sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Person und folglich auch am geltend gemachten Sachverhalt verstärken. 6.1.5 Abschliessend wies die Vorinstanz darauf hin, dass zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – die angebliche Suche nach ihr ab (...) sowie die Reflexverfolgung ab (...) – und ihrer Ausreise aus Eritrea kein zeitlicher Kausalzusammenhang zu erkennen sei. 6.1.6 Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise hielt die Vor- instanz fest, dass gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsan- gehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimat- staates konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Weiter bestünden auch keine Anknüpfungspunkte, wel- che die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, womit die geltend ge- machte illegale Ausreise auch keine zukünftige asylrelevante Verfolgung mit sich ziehe. Folglich sei die illegale Ausreise nicht asylrelevant, weshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens verzichtet werden könne. 6.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 17. Juli 2019 hielt die Beschwerdefüh- rerin an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen fest. 6.2.1 Betreffend die Einberufung in den Militärdienst stimmte die Be- schwerdeführerin der Vorinstanz zu, dass die Dienstpflicht offiziell erst ab achtzehn Jahren bestehe und Minderjährige nur dann vor dem Erreichen des Dienstalters aufgeboten werden würden, wenn sie die Schule abge- brochen hätten. Vor der Dürre im Jahre 2008 seien allerdings auch Jugend- liche, die schlecht in der Schule gewesen seien und die Klasse hätten wie- derholen müssen, nach G._______ abkommandiert worden, um die militä- rische Grundausbildung früher zu absolvieren. Da auch sie die siebte Klasse nicht bestanden hätte, sei sie schon vor ihrer Volljährigkeit zusam- men mit ihren älteren Geschwistern rekrutiert worden. 6.2.2 Die unterschiedlichen Zeitangaben hinsichtlich der Inhaftierung und des Todes des Vaters erklärte die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie

D-3621/2019 Seite 8 bei der Befragung zur Person unter Zeitdruck gestanden habe und man ihr gesagt habe, sie solle sich kurzfassen. Im Übrigen sei sie davon ausge- gangen, dass sie bei der Anhörung mehr Zeit habe, um alles genau zu erklären. 6.2.3 Der Vorwurf des SEM, sie habe die konstante polizeiliche Suche nach ihr und ihren Verstecken unsubstantiiert vorgebracht, sei für sie nicht nach- vollziehbar, da sie genau geschildert habe, dass sie in E._______ bei einer Familie gelebt und dort im Haushalt gearbeitet habe. Sie sei, ausser um im Laden gegenüber einkaufen zu gehen, kaum ausser Haus gegangen. Da sie sich versteckt habe, sei die Zeit sehr eintönig verlaufen und es gebe daher nicht mehr zu berichten. 6.2.4 In Bezug auf das Beantragen einer Identitätskarte und eines Land- stücks führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Gemeinde unabhängig von der Polizei arbeite und es ihr deshalb möglich gewesen sei, heimlich nachzufragen. 6.2.5 Hinsichtlich des von der Vorinstanz verneinten zeitlichen Kausalzu- sammenhanges zwischen der behördlichen Suche nach ihr und der Flucht hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie dies vehement bestreite. Ge- rade wegen dieser Ereignisse habe sie sich eine so lange Zeit in Eritrea verstecken müssen und wäre auch nach wie vor in Gefahr. 6.2.6 Schliesslich teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich seit ei- nem Jahr in einer Liebesbeziehung mit einem eritreischen Staatsangehö- rigen mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz befinde und ein Ehe- vorbereitungsverfahren beim zuständigen Zivilstandesamt hängig sei. Mit der Beschwerde reichte sie als Beweismittel eine Kopie des Ausländer- ausweises (Niederlassungsbewilligung C) ihres neuen Partners ein. 6.3 In der Vernehmlassung vom 20. August 2019 hielt die Vorinstanz an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest, da die Beschwerde- schrift keinerlei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel enthalte. Hinsichtlich der Hochzeitspläne und des eingeleiteten Ehevorbereitungs- verfahrens führte das SEM aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens nie geltend gemacht habe, in einer intakten und ge- lebten Beziehung zu sein, weshalb diesbezüglich Zweifel bestehen wür-

D-3621/2019 Seite 9 den. Weiter sei das Gesuch um Einsichtnahme ins Asyldossier des Zivil- standesamtes I._______ auch erst am 30. Juli 2019 und somit nach Erlass der Verfügung des SEM eingetroffen. 7. 7.1 Zunächst ist zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalts anschliessen kann. 7.1.1 Die Vorinstanz hat das behördliche Aufgebot zum Eintritt in die mili- tärische Grundausbildung als Minderjährige und die Aufforderung, die Schule nach der siebten Klasse abzubrechen, als unglaubhaft qualifiziert. Da diese Einschätzung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wird, kann diesbezüglich vorab auf die zutreffende Argumentation in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist ausserdem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Fragen be- treffend den angeblichen Erhalt der Vorladung, auch bei wiederholten Rückfragen (vgl. SEM-Akten A4, Ziffer 7.02 und A12, F208 ff. und F217), nur vage, unsubstantiiert und teilweise auch widersprüchlich beantwortet hat, obwohl es sich dabei aus objektiver Sicht um ein prägendes Ereignis handelte. Anlässlich der Befragung zur Person erklärte die Beschwerde- führerin auf Nachfrage hin, dass ihr Name auf einer Liste gestanden habe, die in der Schule aufgehängt worden sei. So habe sie erfahren, dass die Regierung sie auffordere, die Schule abzubrechen und nach G._______ zu gehen (vgl. SEM-Akte A4, Ziffer 7.02). In der Anhörung erwähnte sie dann, dass ihr in der Schule ein Papier vorgelesen und so mitgeteilt worden sei, dass sie und ihre beiden älteren Brüder nach G._______ gehen müss- ten. Dieses Papier sei von oben gekommen, aber sie wisse nicht genau von wem. Sie habe es nicht selber gelesen. Später habe sie von einem Büro noch ein Papier erhalten, welches sie auch persönlich gelesen habe (vgl. SEM-Akte A12, F63 und F75 ff.). Diese widersprüchlichen Aussagen erstaunen insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin sich auf- grund dieser Vorladung jahrelang versteckt haben soll. Die Beschwerde- vorbringen ändern nichts an der Einschätzung, dass es ihr nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, bereits als 15-Jährige in den Militärdienst einbe- rufen worden zu sein und dieser Aufforderung nicht Folge geleistet zu ha- ben. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sie zu diesem Zeitpunkt in einem direkten Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit ei- ner Rekrutierung gestanden hat. Es bestehen damit auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerin angesehen wird.

D-3621/2019 Seite 10 7.1.2 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage können sodann die vom SEM aufgezeigten Widersprüche zwischen den Aussagen in der Erstbefra- gung und in der späteren Anhörung hinsichtlich der Inhaftierung, der Ent- lassung sowie des Todes des Vaters und die zeitliche Einordnung dieser Ereignisse vollumfänglich bestätigt werden. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Zudem kann dem Protokoll entnommen wer- den, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung auf die Unstim- migkeiten angesprochen worden ist und sie diese in der Folge nicht über- zeugend aufzulösen vermochte (vgl. SEM-Akte A12, F218). Auch die Aus- führungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie wäh- rend der Befragung zur Person unter Zeitdruck gestanden habe und daher nicht genau habe überlegen können, was wann passiert sei, bevor sie eine Antwort habe geben können, ist darauf hinzuweisen, dass die Befragung gemäss Eintrag im Protokoll von 11:30 Uhr bis 13:15 Uhr dauerte (vgl. SEM-Akte A4, Ziffer 9.03) und damit nicht unterdurchschnittlich kurz war. 7.1.3 Die Vorinstanz hielt der Beschwerdeführerin zutreffend vor, dass die Darstellungen der Ereignisse nach der Hochzeit nicht glaubhaft seien, da diese einen unterschiedlichen Gehalt zu den Ausführungen während der Befragung zur Person aufweisen würden. Weiter seien ihre Schilderungen insbesondere in Bezug auf die angeblich konstante Suche nach ihr und wie es ihr gelungen sein soll, während mehreren Jahren versteckt zu leben, unsubstantiiert ausgefallen. So gab sie bei der Befragung an, dass ihr Ehe- mann nach der Hochzeit (...) desertiert und deshalb ins Exil gegangen sei. In der Folge hätten sie Leute aus seiner Einheit aufgesucht und sie nach seinem aktuellen Aufenthaltsort gefragt. Sie habe geantwortet, dass sie nicht wisse, wo er sich befinde, worauf die Soldaten ihr gesagt hätten, dass sie wiederkommen würden. Bevor die Leute ein weiteres Mal zu ihr kom- men konnten, sei sie nach E._______ geflohen (vgl. SEM-Akte A4, Zif- fer 7.01). Bei der Anhörung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sowohl sie als auch ihr Mann während des Monats ihrer Heirat zwei- oder dreimal von der Polizei bzw. den Soldaten aufgesucht worden seien. Jedes Mal, wenn diese Leute gekommen seien, seien sie durch einen anderen Haupteingang geflohen (vgl. SEM-Akte A12, F117 ff.). Sie schilderte zu- dem, dass zwei Angehörige der Armee-Einheit ihres Ehemannes sie im (...) aufgesucht hätten, wobei sie zu diesem Zeitpunkt bei den Schwieger- eltern gewesen sei (vgl. SEM-Akte A12, F69 ff. und F124 ff.). Die beiden Soldaten hätten sie gefragt, wo ihr Mann sei. Als sie ihnen geantwortet

D-3621/2019 Seite 11 habe, dass er nicht mehr hier sei, hätte einer der Soldaten sie am Hals gepackt und ihr nahegelegt, dass sie ihnen sagen sollte, wo er sich ver- steckt halte. Als er sich umgedreht habe, habe sie die Flucht ergriffen und sei zu ihren Nachbarn geflüchtet (vgl. SEM-Akte A12, F132 ff.). Auf ent- sprechende Nachfrage wie sie sich habe befreien können, führte sie aus, dass die beiden Soldaten nach draussen gegangen seien, um etwas zu besprechen und sie dann geflohen sei (vgl. SEM-Akte A12, F141 ff.). Drei Tage nach diesem Vorfall sei sie schliesslich wieder nach E._______ zu- rückgekehrt (vgl. SEM-Akte A12, F138). Die knappen, wenig gehaltvollen und rudimentären Aussagen zu ihrem jahrelangen Leben im Versteck (vgl. SEM-Akten A4, Ziffer 7.01 und A12, F58, 61, 85, 91 ff.) lassen sodann jegliche Realitätskennzeichen vermissen. Die Vorbringen der Beschwerde- führerin vermögen die von der Vorinstanz zutreffend festgestellten gewich- tigen Unstimmigkeiten nicht auszuräumen. Insbesondere ihre Erklärung, dass die Zeit bei der Familie in E._______ sehr eintönig verlaufen sei, wes- halb es daher nicht viel mehr zu berichten gebe, überzeugt nicht. Gesamt- haft betrachtet ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie sich ab (...) bis (...) den eritreischen Behörden ent- ziehen konnte, indem sie sich versteckt hielt. 7.1.4 Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass es nicht nach- vollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin sich bei den Behörden gemel- det haben soll, obwohl sie sich gemäss eigenen Angaben jahrelang vor diesen versteckt gehalten hatte. Der Erklärung der Beschwerdeführerin an- lässlich ihrer Rechtsmitteleingabe, wonach die Polizei nicht mit der Ge- meinde in Kontakt gestanden sei, kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht glaubhaft, dass sie sich unter diesen Umständen trotz des hohen Risikos, kontrolliert und eingezogen oder gar verhaftet zu werden, ohne Weiteres zur Verwaltung begeben hätte, um sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen und um ihr Recht auf ein Grundstück einzufordern. Ihr Erscheinen auf einer Verwaltungsbehörde spricht ausserdem wiederum gegen ein kon- kretes Aufgebot zum militärischen Dienst und dass sie sich deswegen seit (...) verstecken musste. 7.1.5 Des Weiteren fehlt es an einem in zeitlicher Hinsicht genügend en- gem Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten (Reflex-) Verfolgung und der Flucht. Die Beschwerdeführerin hat sich – ohne dass sich den Akten plausible Gründe für ein derart langes Zuwarten entnehmen lassen – noch bis im (...) in Eritrea aufgehalten, obwohl sie aufgrund der Dienstverweigerung seit (...) bzw. der Reflexverfolgung ab (...) von den

D-3621/2019 Seite 12 Behörden gesucht worden sein soll. Im Übrigen brachte die Beschwerde- führerin auch nicht vor, dass es, nachdem sie (...) erneut nach E._______ ging, zu weiteren Verfolgungshandlungen durch die eritreischen Behörden gekommen sei (vgl. SEM-Akte A4, Ziffer 7.02), weshalb davon auszuge- hen ist, dass sie noch mehr als vier Jahre unbehelligt im Heimatstaat gelebt hat. Damit ist – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – der Kausal- zusammenhang als unterbrochen anzusehen. Die geltend gemachte Ver- folgung durch Angehörige des eritreischen Militärdienstes hat die illegale Ausreise damit offensichtlich nicht motiviert. 7.2 Zusammenfassend ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhal- ten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich rele- vante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Folgerichtig blieb der Beschwerdeführerin die Asylgewährung durch die schweizeri- schen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist damit zu bestätigen. 8. 8.1 Es bleibt prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sein soll, bei einer Rückkehr wegen subjektiver Nachfluchtgründe befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese be- gründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen je- doch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen wer- den Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 8.3 8.3.1 Gemäss früherer langjähriger Praxis der schweizerischen Asylbehör- den begründete eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Som- mer 2016. Diese Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt.

D-3621/2019 Seite 13 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Bezugnahme auf die kon- sultierten Quellen fest, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus- reise per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, hätten relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren kön- nen. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge- hen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine deshalb alleine aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Mas- snahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flücht- lingsrechtlich relevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, die die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er- scheinen lassen würden (vgl. a.a.O., E. 5.1). 8.4 Vorliegend sind keine zusätzlichen Faktoren im Sinne der geschilder- ten Rechtsprechung ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, die Beschwerdeführerin könnte in den Augen der eritreischen Behörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als missliebige Person wahrgenommen werden. Das SEM hat die von ihr genannten Gründe, aufgrund derer sie ihre Heimat verlassen habe, berechtigterweise als nicht glaubhaft qualifi- ziert. Auch sonst ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwer- deführerin noch aus den Akten – nebst der mutmasslich illegalen Aus- reise – andere Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzur- teils. Die Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst, die aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen wer- den kann (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4), ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 8.5 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.

D-3621/2019 Seite 14 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Ergänzend ist festzuhalten, dass das vorliegend geltend gemachte lau- fende Ehevorbereitungsverfahren gemäss Praxis keinen Anspruch auf dauerhaften Verbleib in der Schweiz zu begründen vermag (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5348/2017 vom 28. März 2019 E. 5.2 und E-3422/2018 vom 27. Juni 2018 E. 7.3, m.w.H.). Während des vorinstanzlichen Verfahrens hatte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen noch keine Tren- nungsgedanken von ihrem sich in J._______ befindenden Ehemann. Sie informierte sodann auch erst auf Beschwerdeebene über ihre seit einem Jahr bestehende Liebesbeziehung und die Heiratspläne. Sie machte dabei aber weder weitere Ausführungen zu ihrer neuen Beziehung in der Schweiz noch reichte sie Unterlagen aus dem hängigen Ehevorbereitungs- verfahren ein. Gemäss ZEMIS-Register verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Partner bis dato nicht über die gleiche Wohnadresse, womit nicht von einem gemeinsamen Haushalt beziehungsweise einer dauerhaften und gefestigten, mithin eheähnlichen Beziehung ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-1869/2017 vom 6. August 2018 E. 5). Zum aktuellen Zeitpunkt kann die Beschwerdeführerin damit keine Ansprüche aus der geltend gemachten Beziehung respektive dem geplanten Ehevor- bereitungsverfahren ableiten. Daran vermag der potenzielle Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses nichts zu ändern, da es sich dabei um eine rein provisorische und zeitlich begrenzte Massnahme handelt, wobei die Beurteilung der Voraussetzun- gen Sache der fremdenpolizeilichen Behörden ist (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2 f., m.w.H.). Der Beschwer- deführerin ist es jedoch unbenommen, ein entsprechendes Gesuch bei den hierfür zuständigen kantonalen Behörden zu stellen (vgl. Urteil des BVGer D-6304/2018 vom 12. Dezember 2018).

D-3621/2019 Seite 15 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 10.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 11. 11.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochte- nen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. 11.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel dagegen im We- sentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden unmenschlich harten Bestrafung und der Einziehung in den Na- tionaldienst unzulässig. Sie machte insbesondere geltend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. 11.3 Da sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich im wehrpflichtigen Alter befindet und gestützt auf ihre Aussagen sowie die Akten davon auszuge- hen ist, dass sie bislang keinen Nationaldienst geleistet hat, ist zu prüfen, ob ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea und einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. Dies obwohl bereits fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführerin trotz erfolgter Heirat dienstpflichtig wäre. 12. 12.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. 12.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).

D-3621/2019 Seite 16 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhal- tet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 12.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da es ihr nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, können das flüchtlingsrechtliche Rück- schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerde- führerin in den Heimatstaat ist demnach rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den allgemeinen verfas- sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und 4 EMRK). 12.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zu- mutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Verbots der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK), des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Fol- terverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Ergeb- nis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlau- ben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre be- trage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Auch handle es sich gemäss diesen Erwägungen weder um Sklaverei noch um

D-3621/2019 Seite 17 Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.4). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste die Beschwerdeführerin ferner das ernst- hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass keine hin- reichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Über- griffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Ver- letzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Na- tionaldienst bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea (a.a.O., E. 6.1.6). 12.5 Aus den Akten ergeben sich – selbst bei einem Einzug in den Natio- naldienst – keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Men- schenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 12.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich da- mit im Falle einer freiwilligen Rückkehr – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 13. 13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.1.1 Im bereits zitierten Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O., E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einzie- hung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs.

D-3621/2019 Seite 18 13.1.2 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenz- urteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs ausgegangen werden könne. In jüngster Zeit hätten sich die Lebens- bedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig; die medizinische Grundversorgung, die Er- nährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Angesichts der schwierigen allgemei- nen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen würden. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung seien begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Refe- renzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 13.1.3 Es sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und – soweit aus den Akten ersichtlich (vgl. SEM-Akte A12, F2) – gesunde Frau mit ei- nem Netz von verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea (Mutter und Geschwister; vgl. SEM-Akten A4, Ziffer 3.01 und A12, F15 ff.). Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr bei ihrer Familie wohnen kann und diese sie bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen werden. Zudem verfügt sie über eine Schuldbildung (vgl. SEM-Akten A4, Ziffer 1.17.04 und A12, F47 ff.). Zwar erlernte sie kei- nen Beruf, gemäss eigenen Aussagen arbeitete sie jedoch während meh- reren Jahren als Haushälterin und Köchin bei einer Privatperson (vgl. SEM- Akte A12, F97). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gera- ten würde. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedro- hung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. 13.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG.

D-3621/2019 Seite 19 14. Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist einzuräumen, dass die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea zurzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu be- zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug somit in Übereinstimmung mit den zu be- achtenden Bestimmungen stehen und zu bestätigen sind. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 16. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver- fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich- tig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – an- gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3621/2019 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Kathrin Rohrer

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Gesetze

30

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 2 AsylG
  • Art. 3 AsylG
  • Art. 5 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 8 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 49 AsylG
  • Art. 54 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 25 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 4 EMRK

FK

  • Art. 33 FK

FoK

  • Art. 1 FoK
  • Art. 3 FoK

i.V.m

  • Art. 105 i.V.m

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
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  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

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  • 2C_880/201703.05.2018 · 133 Zitate
  • D-1869/2017
  • D-2311/2016
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  • D-6304/2018
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