Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-3565/2019
Entscheidungsdatum
12.09.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3565/2019

U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 9 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (...), Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2019.

D-3565/2019 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Nigeria zirka am 4. Februar 2016 verliess und über die vereinigten arabischen Emirate, die Türkei, Griechenland und wei- ter auf dem Landweg am 31. Mai 2016 in die Schweiz gelangte, wo er am

  1. Juni 2016 um Asyl nachsuchte, dass er an der Befragung zur Person vom 10. Juni 2016 zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen ausführte, er sei als Biafra in Nigeria schlecht behandelt worden und sein Vater, seine Stiefmutter und sein Halb- bruder seien getötet worden, dass er und verschiedene andere Passagiere drei Monate vor seiner Aus- reise auf einer Busfahrt nach Lagos gefragt worden seien, ob sie an Biafra glaubten, und daraufhin gefesselt und geschlagen worden seien, dass er sich nicht politisch engagiert habe, aber einmal von einem Kollegen aufgefordert worden sei, sich einer militanten Gruppe anzuschliessen, was er verweigert habe, dass er zudem bei einer privaten Fehde um Land einen Mann mit einem Messer verletzt habe, woraufhin dieser gestorben sei, weshalb er nun ge- sucht werde, dass er zu Beginn der Anhörung vom 29. April 2019 geltend machte, er möchte seine Aussagen von der Befragung teilweise revidieren, da es ihm damals gesundheitlich nicht gut gegangen sei, dass er sich in Nigeria im Rahmen der Organisation IPOB (Indigenous Pe- ople of Biafra) für sein Volk eingesetzt und seit 2012 an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe, dass er 2014 zusammen mit Kollegen dieser Organisation auf einer Fahrt zu einer Demonstration in Aba beziehungsweise Lagos in ihrem Bus ge- schmückt mit Biafra-Flaggen von der Polizei angehalten, gefesselt und ge- schlagen worden sei, dass sich bei der privaten Fehde um Land ein Schuss aus der Waffe des besagten Mannes gelöst und diesen tödlich verletzt habe, dass er sich auch in der Schweiz für die IPOB engagiere,

D-3565/2019 Seite 3 dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Juni 2019 – eröffnet am 12. Juni 2019 – abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen seien unglaubhaft, dass er widersprüchliche Angaben gemacht habe, indem er an der Befra- gung das an der Anhörung geltend gemachte politische Engagement für die IBOP mit keinem Wort erwähnt und vielmehr geltend gemacht habe, sich nicht politisch engagiert zu haben, dass er auch den Vorfall auf der Busfahrt an der Befragung nicht mit die- sem politischen Engagement in Zusammenhang gebracht und seine Aus- sagen diesbezüglich verschiedene Widersprüche in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht enthielten, dass er seine angebliche Tätigkeit für die IPOB denn auch nicht habe sub- stantiierten können, dass es sich beim eingereichten Ausweis der «United State of Biafra» nicht um ein offizielles Dokument handle, auf den Fotografien von angeblichen Misshandlungen kein Bezug zu ihm erkennbar sei und die Schreiben von (...) und dem Europe Continental Representative der IPOB Gefälligkeits- schreiben seien, dass er auch zu der Landstreitigkeit mit einem privaten Dritten wider- sprüchliche Angaben gemacht habe und der Vorfall ausserdem aufgrund des fehlenden Motives nicht asylrelevant sei, dass es sich bei einer deshalb erfolgten staatlichen Verfolgung um eine legitime Massnahme der nigerianischen Behörden handeln würde, da er den Mann getötet habe, und er gegen eine Verfolgung durch die Familie des Mannes staatlichen Schutz beanspruchen könnte, dass er an der Befragung die gesundheitlichen Probleme, welche angeb- lich sein Aussageverhalten beeinträchtigt hätten, nicht geltend gemacht habe und aus den Protokollen solche auch nicht ersichtlich würden, dass sich die im Arztbericht erwähnten Probleme erst nach der Befragung ereignet hätten und überdies nicht geeignet wären, sein Aussageverhalten zu beeinflussen,

D-3565/2019 Seite 4 dass die geltend gemachte Ermordung des Vaters, der Stiefmutter und des Halbbruders bei Protesten im (...) 2014 keinen Bezug zum Beschwerde- führer aufweise und im Falle der Igbo beziehungsweise des Biafravolkes in Nigeria nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen sei, dass das geltend gemachte exilpolitische Engagement in der Schweiz (Tä- gigkeit als Public Relations Officer der IPOB, Verteilen von Plakaten und Flyern, Teilnahme an Kundgebungen) nicht als eine exponierte Tätigkeit einzustufen sei, aufgrund welcher der Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr nach Nigeria mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Mass- nahmen zu befürchten hätte, dass eine Suche auf Youtube unter den angegebenen Stichworten keine Belege für eine exponierte Tätigkeit des Beschwerdeführers hervorbringe, dass das überdies wiederum Widersprüche enthaltende Schreiben der IPOB an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge, da es nur allge- meine Tätigkeiten seinerseits in verschiedenen Städten und auf sozialen Netzwerken erwähne, und auch das eingereichte Foto ihn lediglich an einer privaten Veranstaltung zeige, dass er sich schliesslich aufgrund der geltend gemachten Beziehung zu einer Schweizerin, welche von ihm schwanger sei, auch nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie beziehen könne, da aufgrund der kurzen Dauer der Beziehung und des fehlenden Zusammenlebens keine Ehe oder eheähnliche Beziehung und auch keine Vater-Kind-Beziehung gegeben sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Erteilung einer vorläufi- gen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung sowie subsube- ventualiter die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs gestützt auf Art. 8 EMRK beantragte, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ersuchte,

D-3565/2019 Seite 5 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2019 eine Beschwer- deergänzung zu den Akten reichte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde geltend machte, er habe an der Befragung unter gesundheitlichen Problemen gelitten und der Intervie- wer habe den Eindruck erweckt, er müsse sich kurzfassen, dass er angenommen habe, mit der Schilderung seiner Festnahme und Misshandlung sowie der allgemeinen Beschreibung der Verfolgungssitua- tion der Biafra-Bewegung sei das Thema erledigt, dass er an der Anhörung selber auf seine Aussagen an der Befragung ver- wiesen und diese korrigiert beziehungsweise ergänzt habe, sodass gar kein Widerspruch entstanden sei, dass er auch an der Befragung die Ermordung seines Vaters, seiner Stief- mutter und seines Halbbruders sowie die Anhaltung im Bus beschrieben habe, wenn auch letztere in allgemeiner Weise, wobei er an der Anhörung hierzu lediglich weitere Ausführungen gemacht habe, dass er sein Engagement für die IPOB detailliert beschrieben und mit Be- weismitteln belegt habe, welche das SEM ohne Begründung als Gefällig- keitsschreiben bezeichne, dass er die Landstreitigkeit nicht als Asylgrund habe angeben wollen, dass das SEM auf die geltend gemachten Narben an den Handgelenken, welche von den Handschellen stammten, gar nicht erst eingehe, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiere und auf Youtube an ei- ner Demonstration zu sehen sei, dass seine Freundin Schweizerin und von ihm schwanger sei und er das Kind anerkennen werde, sodass Art. 8 EMRK einem Wegweisungsvollzug entgegen stehe, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 20. August 2019 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 4. September 2019 einen Kostenvorschuss zu bezahlen,

D-3565/2019 Seite 6 dass der verlangte Kostenvorschuss am 26. August 2019 fristgerecht ge- leistet wurde, dass der Beschwerdeführer am 3. und 4. September 2019 weitere Beweis- mittel zu den Akten reichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-3565/2019 Seite 7 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer klar widersprüchliche Aussagen gemacht hat, indem er an der Befragung sein politisches Engagement in Nigeria für die Biafra mit keinem Wort erwähnte und vielmehr explizit geltend machte, er habe sich nicht politisch engagiert, dass sich aus der allgemeinen Beschreibung eines diskriminierenden Vor- falls in einem Bus ihm gegenüber als Angehöriger der Biafra entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht auf ein solches Engagement schliessen lässt, dass angebliche Narben an den Handgelenken des Beschwerdeführers den Vorfall nicht zu belegen vermögen, zumal deren Ursachen mannigfaltig sein können, dass die diesbezüglich vom SEM erwähnten Widersprüche in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht zu bestätigen sind und diesen vom Be- schwerdeführer inhaltlich nichts Wesentlich entgegengehalten wird,

D-3565/2019 Seite 8 dass der Beschwerdeführer an der Anhörung zwar von sich aus geltend machte, er möchte gewisse Aussagen der Befragung korrigieren, da er da- mals unter gesundheitlichen Beschwerde gelitten habe, die diesbezügli- chen Ausführungen des SEM, wonach solche das Aussageverhalten be- einträchtigende gesundheitlichen Probleme nicht erkennbar seien, aber klar zu stützen sind, dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass zwischen der Befragung und der Anhörung beinahe drei Jahre vergangen sind, währenddessen es der Be- schwerdeführer unterlassen hatte, das SEM auf seine falschen Aussagen an der Befragung hinzuweisen, während doch zu erwarten wäre, dass er eine solche Korrektur unmittelbar nach Verbesserung des Gesundheitszu- standes nachgeholt hätte, dass das Engagement des Beschwerdeführers für die Biafra, wie vom SEM richtig erwähnt wurde, an der Anhörung denn auch nicht näher substantiiert wurde, und die schematische Aufzählung seiner Tätigkeiten in der Be- schwerde daran nichts zu ändern vermag, dass die diesbezüglich eingereichten Beweismittel vom SEM richtiger- weise als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet worden sind, da sie von dem Beschwerdeführer nahestehenden Personen und Organisationen stam- men, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nunmehr festhält, die Vorfälle rund um die Landstreitigkeit nicht als Asylgrund geltend ma- chen zu wollen, sodass darauf sowie auf die diesbezüglich überdies über- zeugenden Erwägungen des SEM nicht weiter einzugehen ist, dass die Erwägungen des SEM, wonach die Ermordung des Vaters, der Stiefmutter und des Halbbruders bei Protesten im (...) 2014 keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweise und im Falle der Igbo beziehungsweise des Biafravolkes in Nigeria nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen sei, zu bestätigen sind, zumal ihnen in der Beschwerde nichts entgegen- halten wird, dass auch wegen des exilpolitischen Engagements des Beschwerdefüh- rers aufgrund von dessen Niederschwelligkeit nicht von einer Gefährdung bei einer Rückkehr auszugehen ist und diesbezüglich auf die überzeugen- den Erwägungen des SEM zu verweisen ist,

D-3565/2019 Seite 9 dass das Festhalten in der Beschwerde am exilpolitischen Engagement und der Verweis auf einen Youtube-Link, auf dem der Beschwerdeführer an einer Demonstration zu sehen sei, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die geltend gemachte Beziehung zu einer Schweizerin und deren Schwangerschaft nicht geeignet sind, eine gefestigte Lebensgemeinschaft zu beweisen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 f. m.w.H. auf Lehre und Praxis), dass der Beschwerdeführer seine Partnerin erst seit Anfang dieses Jahres kennt und bis anhin nicht mit ihr zusammenlebte, dass daran auch die erst seit dem (...) 2019 gemeinsam angemietete Woh- nung im Kanton (...) nichts zu ändern vermag, zumal der Beschwerdefüh- rer weiterhin an seiner Adresse im Kanton (...) wohnhaft bleiben muss, dass der Beschwerdeführer weiter angibt, er beabsichtige für die Familie zu sorgen, und dies von den Eltern seiner Partnerin und dem Bischof seiner Freikirche bestätigt wird, dass aber allein die Beteuerungen, eine solche gefestigte Lebensgemein- schaft leben zu wollen, nicht ausreichen, um eine solche zu belegen, dass daran schliesslich auch das am 15. Juli 2019 und somit unmittelbar nach dem vorinstanzlichen Entscheid eingeleitete Ehevorbereitungs- so- wie das eingeleitete Kindesanerkennungsverfahren nichts zu ändern ver- mögen, dass somit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK zu verneinen ist,

D-3565/2019 Seite 10 dass die verfügte Wegweisung demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht ange- ordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen

D-3565/2019 Seite 11 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass angesichts der politischen Entwicklungen in Nigeria derzeit nicht von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation all- gemeiner Gewalt ausgegangen werden, dass sich den Akten auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass diesbezüglich wiederum auf die überzeugenden vorinstanzlichen Er- wägungen zu verweisen ist, zumal ihnen in der Beschwerde nichts entge- gengehalten wird, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten vorliegend zumut- bar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-3565/2019 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu Begleichung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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