Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-3518/2019
Entscheidungsdatum
22.08.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3518/2019 lan

U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 9 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2019.

D-3518/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 13. November 2018 erstmals um Asyl nach. Zur Begründung ihres Gesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie und habe bis zu ihrer Ausreise in Grosny, der Hauptstadt der tschetschenischen Teilrepub- lik, gelebt. Ende September 2018 sei der Polizeichef der Stadt Grosny B._______ in einem Restaurant auf sie aufmerksam geworden und habe sie in der Folge heiraten wollen, was sie jedoch abgelehnt habe. Nachdem auch seine weiteren Bemühungen keinen Erfolg gezeitigt hätten, habe er sie bedroht und schliesslich am 28. Oktober 2018 seine Mitarbeiter mit Ge- wehren zum Haus ihrer Eltern geschickt, um sie zu holen. Ihr Bruder sei bei der Auseinandersetzung zusammengeschlagen und später mitgenom- men worden. Sie habe entkommen können und nach zwei Wochen des Versteckens bei einem Verwandten Tschetschenien am 10. November 2018 in Richtung Ukraine verlassen. In der Schweiz habe sie über Insta- gram mit einer Freundin in der Heimat Kontakt aufgenommen, den Account aus Angst aber wieder gelöscht. B. Mit Verfügung vom 13. März 2019 – gleichentags eröffnet – lehnte die Vor- instanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Weg- weisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Schilderungen der Beschwerdeführerin er- weckten den Eindruck, sie habe die Ereignisse nicht selbst erlebt, zumal sie auch Nacherzählungen von Geschehnissen enthielten, die sie nach ei- genem Bekunden nicht selbst gesehen oder erlebt haben will. Zudem er- scheine es nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrer Familie aus Angst abgebrochen haben wolle, während ein Verwandter daheim die Familie problemlos habe aufsuchen können, ohne von den Be- hörden überwacht oder kontrolliert zu werden. Auf die weitere Entscheid- begründung wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen. C. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 2. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertre- terin beim SEM eine als „Asylgesuch“ bezeichnete Eingabe ein. Zur Be- gründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Freundin, mit der sie

D-3518/2019 Seite 3 über Instagram zwischenzeitlich wieder Kontakt aufgenommen habe, habe ihr einen Brief ihrer Mutter – datierend vom 28. März 2019 – gesandt. Da- raus gehe hervor, ihr Vater sei zweimal von den tschetschenischen Behör- den festgenommen worden, habe aber durch Kontakte eines entfernten Verwandten zum tschetschenischen Innenministerium wieder freikommen können. Dank dieser Beziehungen habe er von einem gegen sie erhobe- nen Strafverfahren wegen Drogendelikten Kenntnis erlangt. Es handle sich um ein konstruiertes, von B._______ eingeleitetes Verfahren, mit dem er ihre Einwilligung in eine Heirat erwirken wolle. Weiter habe sie über be- sagte Freundin von der zwischenzeitlichen Freilassung ihres Bruders C._______ erfahren, der in Gewahrsam misshandelt worden sei. Zur Stüt- zung ihrer Vorbringen reichte sie diverse Dokumente ein, darunter eine Mit- teilung über die Eröffnung eines Strafverfahrens vom 21. März 2019 und Informationen über den Unterzeichner dieser Mitteilung von der Webseite der Russischen Föderation. Für die Vorbringen im Einzelnen sowie die wei- teren Beweismittel sei – soweit darauf nicht in den Erwägungen eingegan- gen wird – auf die Akten verwiesen. E. Mit Schreiben vom 9. April 2019 zeigte ein weiterer Rechtsvertreter seine Bevollmächtigung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt und der geplan- ten Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit Herrn D._______ (N [...]) an und ersuchte um Akteneinsicht, der in der Folge entsprochen wurde. Am 30. April 2019 gewährte die Vorinstanz dem Zivilstandsamt der Stadt E._______ auf Ersuchen für ein Ehevorbereitungsverfahren der Beschwer- deführerin Akteneinsicht. F. Mit Verfügung vom 30. April 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch, welches sie zuvor als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hatte, ab und erklärte ihren Entscheid vom 13. März 2019 für rechtskräftig und vollstreck- bar. Sie begründete die Qualifizierung des Gesuchs damit, die Beschwer- deführerin habe das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweis- mittel geltend gemacht, welche mangels Beschwerde gegen den ersten Entscheid mit qualifiziertem Wiedererwägungsgesuch vorgebracht werden könnten. Da diese sich auf die im vorigen Asylverfahren behauptete dro- hende Zwangsverheiratung bezögen und nicht auf eine neu eingetretene Verfolgung, läge kein neues Asylgesuch vor. In der Sache erachtete sie die Gesuchsvorbringen als unglaubhaft. Die Angaben widersprächen in we- sentlichen Punkten den Aussagen der Beschwerdeführerin im ersten Asyl-

D-3518/2019 Seite 4 verfahren, insbesondere bezüglich Kontaktaufnahme mit der Freundin be- ziehungsweise mit Angehörigen. Der eingereichte undatierte Ausdruck ei- ner Instagram-Nachricht erweise sich nicht als der in der Anhörung ver- langte Chatverlauf und dürfte zudem als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren sein. Die Kopie des Briefes der Mutter stimme nicht mit dem nachgereich- ten Original überein, unter anderem sei die Unterschrift nicht identisch. Die Fotos vom Bruder hätten keinen Beweiswert, da die Verletzungen auch an- dere Ursachen haben könnten und nicht ersichtlich sei, ob es sich tatsäch- lich um die Beine des Bruders handle. Bei der Mitteilung über die Einleitung eines Strafverfahrens handle es sich um ein leicht fälschbares Dokument. Es überrasche weiter, dass dieses just eine Woche nach dem ergangenen ersten Asylentscheid ausgestellt worden sei, nachdem die Beschwerdefüh- rerin Tschetschenien bereits seit über vier Monaten verlassen habe. Der nach der Wegweisungsverfügung plötzlich wieder aufgenommene Kontakt ins Heimatland erscheine insgesamt konstruiert und vermöge die diesbe- züglichen Zweifel gerade nicht zu entkräften. G. Mit der dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde vom 6. Mai 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Weiter begehrte sie die Feststellung, ihr Gesuch hätte als zweites Asylgesuch entgegengenommen und geprüft werden müssen. Zur Begrün- dung ihrer Beschwerde brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe nach der Anhörung vom 27. Februar 2019 ihren Instagram-Account wiederherge- stellt, den Chatverlauf jedoch nicht mehr vorfinden können. Nach dem ne- gativen Entscheid habe sie aber den Kontakt zu ihrer Freundin wieder auf- genommen. Es erscheine möglich, dass die Mutter den Brief nach dem Versand per Foto aus Angst wieder gelöscht und ihn neu geschrieben habe. Nicht anzuzweifeln sei aber deren Autorenschaft. Sie könne derzeit zwar nicht belegen, dass die Fotos die Beine ihres Bruders zeigten. Bei den Verletzungen müsse aber davon ausgegangen werden, diese stamm- ten von Folter. Nachdem die lange Festhaltung des Bruders nicht zum Er- folg geführt habe, habe ihr Verfolger offenbar zu neuen Massnahmen ge- griffen. Die spätere Einleitung des Strafverfahrens überrasche daher nicht, sondern erweise sich eher als logisch. Das dazu eingereichte Dokument sei zudem relativ fälschungssicher, zumal es über zahlreiche Sicherheits-

D-3518/2019 Seite 5 merkmale verfüge (Nassstempel, Namens- und Adressangaben, Verfah- rensnummer). Jedenfalls würden die Strafverfolgungsbehörden die straf- rechtliche Verfolgung einer Person niemals grundlos bestätigen. H. Mit Urteil D-2178/2019 vom 22. Mai 2019 hiess das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde teilweise gut. Hinsichtlich der Vorbringen zur Ein- leitung eines Strafverfahrens und die dazu vorgelegte Mitteilung der zu- ständigen Behörde stellte es fest, die Vorinstanz hab diese zu Unrecht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Insoweit hob es die Verfügung vom 30. April 2019 auf und wies die Sache an die Vo- rinstanz zurück, verbunden mit der Aufforderung, das erstinstanzliche Ver- fahren nach den Vorgaben für Mehrfachgesuche durchzuführen und zu be- scheiden. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, stützte die rechtliche Einordnung des Gesuchs bezüglich der Vorbringen und Beweismittel zum Vater und Bruder als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und bestätigte die vorinstanzliche Einschätzung, die diesbezüglichen Angaben seien nicht glaubhaft gemacht. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedos- sier D-2178/2019 wurden in der Folge an die Vorinstanz zur Behandlung der Vorbringen und Beweismittel betreffend die Einleitung eines Strafver- fahrens als Mehrfachgesuch überwiesen. I. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 lehnte die Vorinstanz das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Auf die Entscheidbegründung wird – soweit wesentlich – in den Erwägun- gen eingegangen. Im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Juli 2019 erhob die Beschwer- deführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Ent- scheid. Zur Hauptsache beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter die Fest- stellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessu- aler Hinsicht begehrte sie die Feststellung, den Ausgang des Beschwerde- verfahrens in der Schweiz abwarten zu können, sowie die Beiziehung der Akten des ersten Asylverfahrens. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und stellte einen Nachweis der Bedürftig-

D-3518/2019 Seite 6 keit in Aussicht. Mit der Beschwerdeschrift reichte sie in Kopie ein Schrei- ben der tschetschenischen Menschenrechtsorganisation «(...)» vom (...) 2019 samt Übersetzung, Zustellungsumschlag und Sendebestätigung so- wie im Original ein Schreiben von F._______ vom (...) 2019 samt Überset- zung, Sendeumschlag und Ausweiskopie dieser Person zu den Akten. Auf die Beschwerdevorbringen wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen. K. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. Juli 2019 beim Bundesverwal- tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG; SR 142.31). L. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 (Datum des Poststempels) reichte die Be- schwerdeführerin eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel- chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

D-3518/2019 Seite 7 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift (vgl. Be- schwerde S. 8) geltend, die Vorinstanz habe sich von Vornherein der Über- prüfung der eingereichten Mitteilung über die Einleitung eines Strafverfah- rens entzogen und auch keine weiteren Abklärungen dazu veranlasst, wo- mit sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Indirekt rügt sie dabei auch eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsab- klärung. Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sach- umstände berücksichtigt wurden. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel- cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä- rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver- langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat- sächlich hört sowie angebotene erhebliche Beweise entgegennimmt, sie sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss

D-3518/2019 Seite 8 (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Mit dem Mitwirkungsrecht korreliert die Mitwir- kungspflicht der Betroffenen im Asylverfahren (Art. 8 AsylG), welche wie- derum die Pflicht der Behörden zur Abklärung und Prüfung begrenzt (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9). 4.2 Soweit eine unzureichende Beweiswürdigung gerügt wird und damit einher eine nicht sorgfältige und ernsthafte Prüfung des Sachverhalts, ver- mengt die Beschwerdeführerin die Frage der Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass das SEM dabei zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen und des Beweismittels gelangt, als von der Be- schwerdeführerin geltend gemacht, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Ebenso wenig ist in dem Vorgehen der Vo- rinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erken- nen. Zwar fielen die Erwägungen der Vorinstanz namentlich zur eingereich- ten Mitteilung über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Be- schwerdeführerin knapp aus. Die Vorinstanz legte aber die wesentlichen Aspekte dar, von denen sie sich bei der Würdigung des Beweismittels und der diesbezüglichen Vorbringen leiten liess, namentlich, dass mangels ge- nügenden authentischen Vergleichsmaterials die Echtheit der Mitteilung nicht abschliessend beurteilt werden könne, und welche Argumente dar- über hinaus gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen. Ob und inwieweit sich die Vorinstanz zu Recht auf diese stützte, beschlägt die Frage der materiellen Würdigung, welche nachfolgend zu beurteilen ist (vgl. unten E. 7). Die Begründung hat die Beschwerdeführerin schliesslich in die Lage versetzen können, den Entscheid inhaltlich anzufechten und weitere Dokumente einzureichen. Insoweit ist nicht nur der Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten. Die Vorinstanz hat auch dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs genügt. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rüge der Verletzung des recht- lichen Gehörs und der unzureichenden Sachverhaltsabklärung als unbe- gründet. Darüber hinaus sind keine weiteren formellen Fehler ersichtlich. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-3518/2019 Seite 9 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids aus, die Ausstellungspraxis von Dokumenten im Heimatstaat der Be- schwerdeführerin sei uneinheitlich, weshalb das vorhandene Vergleichs- material keine schlüssige Überprüfung zulasse. Auch sei die Beschaffung solchen Materials sowie eine Überprüfung der Dokumente vor Ort kaum möglich. Weiter wiederholte sie, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien mit Entscheid vom 13. März 2019 als unglaubhaft eingestuft worden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Einschätzung gestützt habe, wonach der plötzlich wieder aufgenommene Kontakt zur Fa- milie im Heimatstaat konstruiert erscheine, vermöge die eingereichte Poli- zeimitteilung über die Einleitung eines Strafverfahrens angesichts ihrer leichten Fälschbarkeit nichts an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu ändern. Angesichts dessen müsse die Asylrelevanz nicht geprüft werden. 6.2 In ihrer Beschwerdeschrift wiederholte die Beschwerdeführerin im We- sentlichen ihre Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren sowie dem zwei- ten Gesuch und setzte sich eingehend und kritisch mit der vorinstanzlichen Einschätzung in den ersten beiden Entscheiden sowie der Einschätzung des Gerichts im Urteil D-2178/2019 auseinander. Weiter äusserte sie sich zum Unwillen und zur Unfähigkeit der russischen Behörden, von Verfol- gung durch die tschetschenischen Behörden Betroffenen in anderen Regi- onen Russlands Schutz zu bieten. Dies gelte namentlich für Frauen, wel- che – wie sie – eine frauenspezifische Verfolgung (drohende Zwangsver- heiratung und Brautentführung) geltend machten, noch dazu durch Mitar-

D-3518/2019 Seite 10 beiter eines Sicherheitsdienstes. Letztere seien gegen eine Strafverfol- gung immun. Der Einschätzung des SEM im vorliegend angefochtenen Entscheid hielt sie entgegen, es entziehe sich von vornherein einer Über- prüfung des Originaldokuments, halte weiter an seinem Vorgehen fest, ihre Vorbringen als Konstrukte abzustreiten, und stütze sich auf angebliche Un- gereimtheiten sowie auf eine hohe Beweislast. Die Glaubhaftigkeit von nachträglich eingetretenen Sachverhalten müsse aber in einer Gesamt- würdigung der Glaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen auch aus vorange- henden Asylverfahren beurteilt werden. Das Schreiben der Menschen- rechtsorganisation «(...)», welches als Sachverständigengutachten zu be- rücksichtigen sei, bestätige sodann ihre Angaben zur drohenden Zwangs- verheiratung, zur Straffreiheit und Willkür von Mitarbeitern der staatlichen Strukturen und zu den Massnahmen gegen ihren Bruder und ihren Vater. Letzterer sei danach zweimal zu Verhören mitgenommen, bedroht und ge- schlagen worden und befinde sich aktuell an einem seiner Frau unbekann- ten Ort. Dem Schreiben von F., dem Kindheitsfreund ihres Bru- ders, welcher bei dem Übergriff von Mitarbeitern von B. anwesend gewesen sei, könne schliesslich entnommen werden, wie sich die damali- gen Ereignisse aus seiner Perspektive präsentierten und welche Folgen der Übergriff für ihn gezeitigt habe (seither chronische Kopfschmerzen und langsam verheilende Verletzungen an Hand und Beinen). Angesichts der Gefahr solch eines schriftlichen Zeugnisses von Menschenrechtsverlet- zungen für den Kindheitsfreund könne nicht von einem reinen Gefälligkeits- schreiben ausgegangen werden. 7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihr Asylvorbringen zur Einleitung eines Strafverfahrens nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam- ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge- brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

D-3518/2019 Seite 11 7.2 Nach Prüfung der Akten ist die Einschätzung der Vorinstanz zur Un- glaubhaftigkeit der vorliegend zu prüfenden Vorbringen nicht zu beanstan- den. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass praxisgemäss Dokumente aus Tschetschenien schwer überprüfbar sind, zumal aufgrund von Korrup- tion und Vetternwirtschaft nicht ausgeschlossen werden kann, dass ent- sprechende, auch echte Dokumente käuflich erworben werden können. Die Beschwerdeführerin bestätigt denn auch selber, dass das Dokument mit der Hilfe eines Verwandten mit Kontakten zum Innenministerium erhält- lich gemacht werden konnte. Insoweit ist der Beweiswert der Mitteilung als nicht gewichtig einzustufen und vermag die bereits im ordentlichen Verfah- ren festgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht umzustossen. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der zeit- liche Ablauf der Ausstellung die Zweifel weiter bestätigt und auch die Aus- sagen zum abgebrochenen und in der Folge erneut aufgenommenen Kon- takt insgesamt auf ein Konstrukt einer Verfolgungsgeschichte schliessen lässt. Am Rande sei erwähnt, dass der Mitteilung lediglich zu entnehmen wäre, dass ein Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten gegen sie eingeleitet worden sein soll. Es ergibt sich daraus nicht, ob und inwieweit dieses im Zusammenhang mit der behaupteten Zwangsverheiratung ste- hen soll. Die bereits erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente werden so- dann auch durch das Schreiben der Menschenrechtsorganisation «(...)» nicht relativiert. Nicht nur, dass diese erst auf Beschwerdeebene einge- reicht wurde; es hätte bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorgebracht werden müssen. Oh- nehin fehlt es jedoch auch an der notwendigen Erheblichkeit. Darin wird lediglich allgemein bestätigt, dass es zu Zwangsheiraten kommt und Straf- verfahren in Tschetschenien unter Umständen konstruiert werden, um Druck auf Betroffene auszuüben. Ein konkreter Bezug aus eigenen Er- kenntnissen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin und zum Strafver- fahren findet sich demgegenüber nicht. An dieser Stelle sei mit Blick auf die umfassende Kritik der Rechtsvertretung an der Beurteilung früherer Vorbringen durch die Vorinstanz sowie durch das Gericht angemerkt, dass das Mehrfachgesuch nicht dem Zweck dient, einen bereits mehrfach beur- teilten Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen. 7.3 Gesamthaft ist danach nicht als glaubhaft zu erachten, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren eingeleitet wurde, um sie zur Ehe- schliessung mit B._______ zu zwingen. Die Vorinstanz konnte danach zu Recht von der Prüfung der Asylrelevanz absehen.

D-3518/2019 Seite 12 8. Hinsichtlich des bereits erwähnten Schreibens der Menschenrechtsorgani- sation «(...)» sowie des Schreibens von F._______ sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass mit ihnen – ungeachtet ihrer verspäteten Beibrin- gung (vgl. oben E. 7.2) – auch keine Gründe dargetan wurden, welche eine Neubeurteilung des mit vorinstanzlichem Entscheid vom 13. März 2019 und mit Urteil D-2178/2019 vom 22. Mai 2019 rechtskräftig festgestellten Sachverhalts rechtfertigen könnten. Ersteres wurde auf Betreiben und ba- sierend auf den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin angefertigt. Es gibt im Wesentlichen den Sachverhalt wieder, welchen die Beschwer- deführerin im ersten Asylverfahren und ihrem Wiedererwägungsgesuch darlegte (vgl. oben Sachverhalt Bst. A und Bst. D). Als neu sind lediglich die Ausführungen zur Straffreiheit und Willkür von Mitarbeitern der staatli- chen Strukturen in Tschetschenien zu erachten, die diesbezüglich jedoch keinen konkreten Bezug zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin auf- weisen. Neu sind auch die Angaben zum Vater, wonach er mittlerweile un- bekannten Aufenthalts sei. Auch insoweit beschränkt sich das Schreiben auf die Wiedergabe von Aussagen und Behauptungen der Mutter der Be- schwerdeführerin, das Verschwinden des Vaters stünde im Zusammen- hang mit der drohenden Zwangsverheiratung. Als Gefälligkeitsschreiben ist der Beweiswert dieser Angaben als gering zu erachten und kann die rechtskräftig festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur drohenden Zwangsverheiratung insgesamt nicht erschüttern. Letztlich ist auch zum Schreiben des Kindheitsfreundes des Bruders festzuhalten, dass dieses lediglich den – als unglaubhaft erachteten – Angriff durch Mitarbeiter von B._______ auf den Bruder auf dem Grundstück der Eltern im Herbst 2018 aus seiner Perspektive wiedergibt. Das Gericht vermag sich gerade ange- sichts der verspäteten Einreichung des Dokuments nicht des Eindrucks zu erwehren, dass es sich dabei ebenso um ein Gefälligkeitsschreiben han- delt. Daran ändert auch der Hinweis auf die Gefahren nichts, welche die Erstellung eines solchen Dokuments mit sich bringen könnte. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

D-3518/2019 Seite 13 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. In der Beschwerde legte sie aber dar, sie wolle in der Schweiz einen Landsmann heiraten. Gemäss Akten hat sie dazu ein Ehevorbereitungs- verfahren in die Wege leiten lassen. 10.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss für die Beru- fung auf einen hier potenziell in Frage kommenden Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) bestehen, die über ein gefes- tigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Eine Beziehung zwischen Konkubinatspartnern muss genügend nahe, echt und tatsächlich gelebt werden beziehungsweise bezüglich Art und Stabilität in ihrer Sub- stanz einer Ehe gleichkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 f. m.w.H.: Dauer des Zusammenle- bens in einem gemeinsamen Haushalt von dreieinhalb Jahren ohne zu- sätzliche Elemente genügt nicht). Während eines laufenden Asylverfah- rens (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG) sind dabei erhöhte Anforderungen zu stellen und muss der Bewilligungsanspruch „offensichtlich“ erscheinen (vgl. die zuvor erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts; vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisge- mäss aufgehoben, wenn (1) ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, (2) die betroffene Person an die zustän- dige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 10.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar ein Vorbereitungsver- fahren zur Eheschliessung mit D._______ (N [...]) eingeleitet, der gemäss den Angaben des Zentralen Migrationssystems ZEMIS in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist. Den Akten können jedoch keine hinrei- chenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die zukünftigen Ehepartner bisher als Konkubinatspartner genügend nahe, echt und tat- sächlich zusammengelebt haben. So dürften sie sich frühestens ab Januar gekannt haben (vgl. vorinstanzliche Akten «Medizinische Informationen»

D-3518/2019 Seite 14 vom 9. Januar 2019 mit Hinweis auf einen Freund). Ein Gesuch um Kan- tonswechsel mit Verweis auf das Ehevorbereitungsverfahren wurde am 9. April 2019 gestellt und ist noch hängig (vgl. vorinstanzliche Akten zum Kantonswechsel). Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin und D._______ bis dato in einem gemeinsamen Haus- halt zusammengelebt haben. Zum heutigen Zeitpunkt vermag sie danach keinen offensichtlichen Bewilligungsanspruch auf dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 8 EMRK geltend zu machen. 10.2.3 Auch der potentielle Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung vermag daran nichts ändern, da es sich dabei um eine rein provisorische und zeitlich begrenzte Massnahme handelt. Die Beurteilung der Voraus- setzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vor- bereitung des Eheschlusses ist Sache der fremdenpolizeilichen Behörden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2 f. m.w.H.). Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, ein entsprechen- des Gesuch bei der zuständigen Migrationsbehörde zu stellen. 10.3 Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-3518/2019 Seite 15 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In BVGE 2009/52 definierte das Bundesverwaltungs- gericht Kategorien von Personen, welchen in Tschetschenien beziehungs- weise in Russland eine Menschenrechtsverletzung droht (vgl. E. 10.2.3). Dabei handelt es sich um Aktivisten, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familien, welchen die Teilnahme an Aufständen vorgeworfen wird, von einer Amnestie betroffene Personen, welche sich nicht den tschetsche- nischen Sicherheitskräften unterordnen wollen, Personen mit Beziehungen zum Regime von Mashkadov, welche gegen das Regime von Kadyrov ein- gestellt sind, Personen, welche Menschenrechtsverletzungen vor interna- tionalen oder regionalen Gerichten angezeigt haben, sowie Fahnenflüch- tige. Auch alleinstehende ledige oder verwitwete Frauen ohne familiären Rückhalt und Personen, von welchen angenommen wird, sie würden mit beträchtlichen finanziellen Mitteln nach Tschetschenien zurückkehren,

D-3518/2019 Seite 16 könnten Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden. Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keiner der genannten Katego- rien angehört und es ihr mangels Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht ge- lungen ist, eine konkrete Gefahr darzutun. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 In Tschetschenien als Teilrepublik von Russland herrscht auch zum aktuellem Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.2 und 10.2.5), weshalb von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen dorthin ausgegangen wird. 11.3.3 Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Die Vorinstanz hält diesbezüglich zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin jung ist, eine Ausbildung als Näherin absolviert hat und bereits erste Be- rufserfahrung sammeln konnte. Zudem verfügt sie mit ihren Eltern, Ge- schwistern und weiteren Verwandten über ein soziales Beziehungsnetz in Tschetschenien und eine gesicherte Wohnsituation bei ihrer Familie. 11.3.4 Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend nicht er- reicht. Gemäss Aktenlage litt oder leidet die Beschwerdeführerin unter (...).

D-3518/2019 Seite 17 Diese wurden teilweise medikamentös behandelt. Im Hinblick auf psychi- sche Symptome kann dem bei der Vorinstanz eingereichten Arztbericht (s. Anhang zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 11. März 2019) entnommen werden, dass diese bis hin zu Suizidgedanken reichen wür- den. Bezüglich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. das Urteil E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 m.w.H.). Dies scheint vorliegend bei sich allenfalls akzentuierenden suizi- dalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdefüh- rerin ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Ohne in Abrede zu stellen, dass vergangene Erfah- rungen oder die unsichere Situation im Asylverfahren sie belasten, ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation geraten würde, weil sie nicht die notwen- dige medizinische Versorgung erhalten könnte. Mit der Vorinstanz ist zu- dem davon auszugehen, dass die geltend gemachten Gesundheitsprob- leme auch in der Heimat behandelt werden können. Dass im Heimat- oder Herkunftsstaat allenfalls nur eine nicht dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung der psychischen Symptome mög- lich ist, steht dem Wegweisungsvollzug ebenso wenig entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Darüber hinaus kann die Be- schwerdeführerin von medizinischer Rückkehrhilfe profitieren. 11.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-3518/2019 Seite 18 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die vorliegende Be- schwerde jedoch insgesamt nicht als aussichtslos zu qualifizieren war, ist in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf die Auf- erlegung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-3518/2019 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

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