Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-345/2023
Entscheidungsdatum
16.02.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-345/2023

U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 2 3 Besetzung

Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (...), Turkmenistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2022 / N (...).

D-345/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM am 13. Mai 2022 um Ge- währung des vorübergehenden Schutzes. A.b Im Rahmen der Kurzbefragung vom 16. Juni 2022 führte der Be- schwerdeführer aus, er sei im Jahr 2016 in die Ukraine gezogen und seit- her nicht mehr in Turkmenistan gewesen. Er habe in der Ukraine eine pro- visorische Aufenthaltsbewilligung gehabt und ein Studium begonnen. Zu- dem habe er als Taxifahrer gearbeitet, um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen und seine in Turkmenistan und Nordzypern lebenden Angehöri- gen zu unterstützen. Er sei wegen des Kriegs in die Schweiz gekommen. Er sei nicht nach Turkmenistan zurückgekehrt, weil die Grenze geschlos- sen sei und überdies die Lebensbedingungen dort schwierig und insbeson- dere die Löhne tief seien. Zudem sei seine Freundin, eine Ukrainerin, mit ihrer Familie ebenfalls in die Schweiz gekommen und habe den Schutzsta- tus S erhalten. Sie seien seit vier Jahren ein Paar und hätten im August 2022 heiraten wollen; er hätte dadurch eine dauerhafte Aufenthaltsbewilli- gung in der Ukraine erhalten. Nun beabsichtigten sie, in der Schweiz zu heiraten. A.c Mit Schreiben vom 24. August 2022 forderte das SEM den Beschwer- deführer zur schriftlichen Beantwortung einiger Fragen betreffend seine Beziehung zu seiner Freundin auf. In seiner Stellungnahme vom 9. Sep- tember 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er und seine Freundin seien seit bald fünf Jahren zusammen. Aus religiösen Gründen habe ihr Vater ihnen verboten, vor der Hochzeit in einer gemeinsamen Wohnung zu le- ben. Sie hätten dennoch ein «volles Erwachsenenleben» gelebt und Seite an Seite in derselben Stadt gewohnt. Sie hätten im Sommer 2022 heiraten wollen, aber der Krieg habe diesen Plan zerstört. Seine Freundin sei zuerst mit ihrer Familie ausgereist, er sei ihnen einen Monat später gefolgt. In der Ukraine habe er als Taxifahrer gearbeitet, seine Freundin sei in einem Su- permarkt angestellt gewesen. A.d Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass, seinen ukrainischen Aufenthaltstitel sowie seinen Studentenausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung des

D-345/2023 Seite 3 Beschwerdeführers aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. Ja- nuar 2023 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventuell sei er infolge Unzulässig- keit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu- nehmen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ein USB-Stick mit Foto- und Videodateien bei. Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer ausserdem eine Kopie des Schweizer Aufenthaltstitels S seiner Freundin nach. D. Am 25. Januar 2023 bestätigte das Amt für Gesellschaft und Soziales die sozialhilferechtliche Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. Februar 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Sie stellte ausserdem fest, auf dem der Beschwerde beigelegten USB- Stick befänden sich lediglich mehrere Fotos und Videos, nicht jedoch die in der Beschwerde erwähnten weiteren Beweismittel (Beleg betreffend Bar- geldbezug für die Anzahlung eines Eheringes, Screenshots von gegensei- tigen Banküberweisungen, Schreiben an die ASO B._______ vom 19. Ja- nuar 2023 betreffend Fürsorgebestätigung). Diese dürften jedoch für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant sein, weshalb darauf verzichtet werde, eine Frist für die Nachreichung dieser Beweismittel einzuräumen. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 8. Februar 2023 einbezahlt.

D-345/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und form- gereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In der Beschwerde wird sub-eventualiter beantragt, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 3 der Beschwerdeanträge). Dieser An- trag wird indessen nicht näher begründet; insbesondere wird nicht darge- legt, dass respektive inwiefern die angefochtene Verfügung an formellen Mängeln leide. Das Rückweisungsbegehren ist daher als unbegründet zu

D-345/2023 Seite 5 erachten und abzuweisen. Das Verfahren erweist sich ohne weiteres als spruchreif. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er gehöre der schutzberechtig- ten Personengruppe gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung an, da er mit seiner ukrainischen Freundin, welcher in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden sei, in einer eheähnlichen Beziehung lebe und so- mit als deren Familienangehöriger zu betrachten sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Praxisgemäss ist von einer anspruchsbegrün-

D-345/2023 Seite 6 denden eheähnlichen Beziehung nur dann auszugehen, wenn die Bezie- hung bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt le- ben. Ausserdem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem In- teresse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Um- stände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-984/2021 vom 20. April 2021 E. 3.1). Insbesondere das Zusammenleben stellt ein objektives Kriterium dar, welches es erlaubt zu beurteilen, ob eine stabile und gefestigte Bezie- hung besteht (vgl. Urteil des BGer 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.1). Aufgrund der Aktenlage ist zwar glaubhaft, dass der Beschwerde- führer und seine Freundin seit fünf Jahren ein Paar sind, eine enge und ernsthafte Beziehung führen, sich täglich sehen und viel zusammen unter- nehmen (vgl. dazu auch die eingereichten Fotos und Videos); sie haben aber keine gemeinsamen Kinder, und sie haben nie zusammengelebt. Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein, ihre Religion (Islam) ver- biete ein voreheliches Zusammenleben. Dies ändert indes nichts an der Tatsache, dass das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt res- pektive dessen Dauer ein wichtiges Indiz für die Beurteilung der Stabilität und Qualität einer Beziehung darstellt und dieses Indiz vorliegend fehlt. Ferner geht aus den Angaben des Beschwerdeführers auch nicht hervor, dass in der Beziehung mit seiner Freundin eine wechselseitige Übernahme von Verantwortung stattfindet oder gegenseitige eheähnliche Verpflichtun- gen, namentlich Beistandspflichten, eingegangen worden sind. Ein finanzi- elles Abhängigkeitsverhältnis kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer und seine Freundin waren den Beschwerdevorbringen zufolge in der Ukraine beide erwerbstätig und erzielten somit je ein eigenes Einkommen. Sie hatten kein gemeinsames Bankkonto, und es werden auch keine gemeinsamen finanziellen Verpflichtungen (wie beispielsweise eine Solidarschuldnerschaft) geltend gemacht. Zudem ist davon auszuge- hen, dass die Freundin bei ihren Eltern lebt(e) und bei Bedarf von diesen unterstützt wurde respektive wird. Bei dieser Sachlage sind die in der Be- schwerde geltend gemachten, nicht näher spezifizierten gegenseitigen Geldüberweisungen per se nicht geeignet, eine für Eheverhältnisse typi- sche (mithin eheähnliche) wirtschaftliche Verflechtung zu begründen. Schliesslich deutet auch nichts auf eine unmittelbar bevorstehende Hoch- zeit hin. Obwohl sich der Beschwerdeführer und seine Freundin seit Mai respektive April 2022 in der Schweiz befinden und angeblich (noch in der Ukraine) bereits eine Anzahlung für die Eheringe geleistet haben, haben die beiden bisher offenbar kein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz

D-345/2023 Seite 7 eingeleitet. Nach dem Gesagten ist die Beziehung zwischen dem Be- schwerdeführer und seiner Freundin in ihrer Substanz nicht als eheähnlich zu qualifizieren. Damit fällt der Beschwerdeführer nicht unter Bst. a der All- gemeinverfügung. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne nicht in Sicher- heit und dauerhaft nach Turkmenistan zurückkehren (vgl. Bst. c der Allge- meinverfügung vom 11. März 2022), ist Folgendes festzustellen: Der Be- schwerdeführer ist turkmenischer Staatsangehöriger und verfügt über ei- nen turkmenischen Reisepass. Eine dauerhafte Rückkehr nach Turkmenis- tan ist demnach ohne weiteres als möglich zu erachten, zumal turkmeni- sche Staatsangehörige nicht von Einreiseverboten im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie betroffen sind (vgl. dazu https://www.dfa.ie/tra- vel/travel-advice/a-z-list-of-countries/turkmenistan/, zuletzt besucht am 14. Februar 2023). Da der Beschwerdeführer in Turkmenistan weder eine individuelle Verfolgung noch eine Gefährdung aufgrund der dort herrschen- den allgemeinen Sicherheitslage zu befürchten hat, ist auch das Kriterium der Rückkehr in Sicherheit zu bejahen. Er fällt damit auch nicht unter Bst. c der Allgemeinverfügung. 6.3 Demnach hat das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schut- zes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu

D-345/2023 Seite 8 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu ent- nehmen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung (vgl. Art. 5 AsylG) findet daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Turkmenistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschen- rechtssituation in Turkmenistan lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-

D-345/2023 Seite 9 grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Turkmenistan herrscht zurzeit weder ein kriegsähnlicher Zustand noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung dort- hin ist daher als generell zumutbar zu erachten. 8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch in individueller Hin- sicht als zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt in Turkmenistan über eine Tante, bei welcher auch seine zwei Geschwister leben (vgl. A7 Ziff. 8). Da er bis zu seinem Umzug in die Ukraine im Jahr 2016 ununterbrochen in Turkmenistan gelebt hat, ist überdies davon auszugehen, dass er dort auch Freunde und Bekannte hat, welche ihm bei Bedarf bei der Reintegration behilflich sein könnten. Aufgrund seiner Ausbildung und bisherigen Arbeits- erfahrung (in der Ukraine arbeitete er als Taxifahrer) ist es ihm trotz der in seinem Heimatland herrschenden schwierigen Situation auf dem Arbeits- markt zuzumuten, ein für die Bestreitung seines Lebensunterhalts ausrei- chendes Einkommen zu erzielen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Turkmenistan aus sozialen oder wirt- schaftlichen Gründen in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. 8.4 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 7.2) ist der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen turkmenischen Reisepasses und kann jederzeit in sein Hei- matland zurückkehren. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen

D-345/2023 Seite 10 vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-345/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

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