Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-3434/2022
Entscheidungsdatum
04.10.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3434/2022

U r t e i l v o m 4. O k t o b e r 2 0 2 2 Besetzung

Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

Parteien

A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Ange Sankieme Lusanga, Juristes et théologiens Mobiles, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2022 / N (...).

D-3434/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend: DRK; auch Kongo [Kinshasa]) – suchte am 13. April 2018 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. April 2018 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Oktober 2020 gab sie im Wesentli- chen an, sie sei in Kinshasa geboren worden und habe dort bis kurz vor ihrer Ausreise zusammen mit ihrer Mutter sowie ihren drei Geschwistern – ihr weiterer Bruder sei im Jahr (...) getötet worden – gelebt. Ihre Eltern hätten sich getrennt, als sie (...)jährig gewesen sei. Ihr Vater sei damals weggegangen und sie wisse nicht, wo er sich heute aufhalte. Sie sei als Mitglied einer katholischen Kirchgemeinde an den Vorbereitun- gen für einen Protestmarsch im Dezember 2017 beteiligt gewesen und in diesem Zusammenhang einmal sowie vor einem weiteren Protestmarsch im Januar 2018 ein zweites Mal von Kollaborateuren des ehemaligen Prä- sidenten Joseph Kabila mitgenommen worden. Dabei sei sie von ihren Ent- führern beschimpft, geschlagen – nach der ersten Mitnahme habe sie drei Tage im Spital betreut werden müssen – und bedroht worden. In der Folge habe sie sich zunächst versteckt aufgehalten und sei dann am (...) 2018 respektive am (...) 2018 aus ihrem Heimatland ausgereist. Ende Januar sowie Mitte Februar 2018 seien Leute zu ihrer Mutter nach Hause gegan- gen und hätten nach ihr gesucht. Im Mai 2018 sei sie erneut zu Hause gesucht worden. Dabei sei einer ihrer Brüder an ihrer Stelle mitgenommen worden. Ihm sei es jedoch gelungen, sich aus den Fängen der Verfolger zu befreien. Nach diesem Vorfall habe ihre Mutter entschieden, aus Kinshasa wegzuziehen und sei zusammen mit ihren anderen Geschwistern nach B._______ ("Geburtsdorf" ihrer Mutter) zurückgekehrt. Seit sie (die Beschwerdeführerin) geschlagen worden sei, habe sie biswei- len starke Kopfschmerzen und Schwindelanfälle sowie Schlafstörungen. Zudem habe sie aufgrund einer (...) in der Schweiz operiert werden müs- sen, wobei nicht alle "Krankheiten" entfernt worden seien. A.c Die Beschwerdeführerin gab dem SEM eine im Juli 2017 ausgestellte Wählerkarte ab. Betreffend ihren gesundheitlichen Zustand reichte sie so- dann – auf entsprechende Aufforderungen des SEM hin – einen Austritts- bericht des Kantonsspitals C._______ vom 14. August 2019 und zwei Arzt- berichte von Dr. med. D._______ (vom 27. und 28. Oktober 2020) ein.

D-3434/2022 Seite 3 B. B.a Mit Schreiben vom 20. November 2020 ersuchte das SEM die Schwei- zerische Botschaft in Kinshasa (nachfolgend: Botschaft) um diskrete Ab- klärung von diversen Fragen zur Person der Beschwerdeführerin. Im Zu- sammenhang mit dieser Botschaftsanfrage teilte das SEM der Beschwer- deführerin mit Schreiben vom 16. Juli 2021 mit, es würden verschiedene Angaben zu ihrer letzten Wohnadresse in Kinshasa vorliegen und hielt sie dazu an, die korrekten Angaben mitzuteilen sowie die abweichenden Ad- ressangaben zu erklären. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 29. Juli 2021 (Datum Poststempel). B.b Am 3. November 2021 gingen beim SEM mehrere Dokumente der Be- schwerdeführerin (Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde und ei- ne Abschrift derselben sowie Ledigkeitsbescheinigung) ein, die vom Zivil- standsamt E._______ im Rahmen einer Beratung zum Ehevorhaben der Beschwerdeführerin mit ihrem in der Schweiz lebenden Landsmann F._______ (nachfolgend: Partner) zuhanden des SEM sichergestellt wor- den waren. B.c Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 brachte das SEM der Be- schwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage sowie die wesentlichen Auskünfte der Botschaft respektive deren Vertrauensanwalts zur Kenntnis und stellte ihr Kopien der vom Zivilstandsamt E._______ si- chergestellten Dokumente zu. Es hielt ihr vor, die in diesen Dokumenten aufgeführte Adresse habe sie in ihrem Asylverfahren nie erwähnt. Gemäss dem Botschaftsbericht habe sie zudem nie an der von ihr als letzter Wohn- sitz angegebenen Adresse gelebt. Ausserdem sei die Geburtsurkunde (da- tiert vom 29. September 2021) nach Angabe ihres Vaters ausgestellt wor- den sowie für ihren Vater und ihre Mutter dieselbe Adresse aufgeführt wor- den, was ihren Aussagen widerspreche, wonach niemand wisse, wo sich ihr Vater aufhalte. Es räumte ihr die Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 7. Januar 2022 schriftlich zu äussern. B.d Die Beschwerdeführerin beanstandete mit E-Mails vom 3. und 7. Ja- nuar 2022 – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – generell das Einholen von Botschaftsauskünften in ihrem Heimatland durch das SEM und erklärte zudem, sie könne ohne Vorliegen des Abklärungsbe- richts des Vertrauensanwalts keine Stellung nehmen. Dies wiederholte ihr Rechtsvertreter mit E-Mail vom 7. Juli 2022 auf die Anfrage der Vorinstanz, ob er bestätigen könne, dass innert der auf sein Ersuchen hin erstreckten Frist keine Stellungnahme eingereicht worden sei.

D-3434/2022 Seite 4 C. C.a Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 – eröffnet am 15. Juli 2022 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei- sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung führte es zunächst – unter Hinweis auf die Abklärun- gen des Vertrauensanwalts der Botschaft und die vom Zivilstandamt E._______ sichergestellten Dokumente – an, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG (SR 142.31) nur ungenügend nachgekommen sei und sie versucht habe, die Schweizerischen Behörden hinsichtlich ihrer familiären Verhältnisse so- wie hinsichtlich ihrer tatsächlichen Aufenthaltsorte in ihrem Heimatstaat zu täuschen. Vor diesem Hintergrund würden grundsätzliche Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit bestehen. Es sei ihr ferner nicht gelungen, ihre Asylvorbringen glaubhaft zu machen respektive vermöchten diese – soweit sie die unsichere Lage im Kongo und die Tötung eines ihrer Brüder betreffen – den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es zur individuellen Zumutbarkeit anführte, die Be- schwerdeführerin sei jung, in Kinshasa geboren und habe dort bis kurz vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Familie gelebt. Die Matura habe sie abgeschlossen und anschliessend eine höhere Ausbildung als (...) begon- nen. Hinsichtlich ihrer Tätigkeiten nach Abbruch ihrer Ausbildung habe sie sich widersprüchlich geäussert. Zudem hätten sich – wie erwähnt – ihre Angaben zu ihren Familienverhältnissen und ihren genauen Aufenthaltsor- ten in ihrer Heimat als unglaubhaft erwiesen. Zumal auch ihre Aussagen zu ihren Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, sei es nicht als glaubhaft zu erachten, dass ihre Mutter und die beiden jüngsten Geschwister aus Kinshasa weggegangen seien. Ihre Angabe, nur ein Onkel habe sich "vorgestellt", dieser sei jedoch ge- storben, sowie ihre Erklärung, sie habe nie Zeit gehabt, um mit ihren Ver- wandten zusammen zu sein, überzeuge nicht. Ferner sei festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht des SEM nach Treu und Glauben ihre Gren- zen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde, die im Üb- rigen auch die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG) trage. Es sei nach stän- diger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach etwaigen Wegweisungshindernissen zu forschen. Schliesslich gebe

D-3434/2022 Seite 5 es in ihrem Fall keine medizinischen Gründe, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden. So sei sie gemäss Arztbericht vom 28. Oktober 2020 als gesund einzustufen. Hinweise, wo- nach sie dringlich auf eine medizinische Behandlung angewiesen wäre, würden keine vorliegen. D. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. August 2022 zunächst – ohne qualifizierte elektronische Signatur – auf elektronischem Weg und am 11. August 2022 per Post Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht bean- tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei in der Frage des Ehevorbereitungsverfahrens zu entscheiden. Ferner sei das Urteil vom

  1. März 2022 (sic!) für nichtig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung ihres Rechts- vertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Be- weismittel (insb. Niederlassungsbewilligung ihres Partners [in Kopie], Be- schwerdeentscheid des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons G._______ vom [...] 2022 betreffend Aufsichtsbeschwerde / Rechtsverwei- gerung / Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens [in Kopie], E-Mail-Ver- kehr zwischen der Beschwerdeführerin resp. ihrem Partner und dem Kan- tonalen Sozialdienst betreffend das gemeinsame Wohnen des Paares, E- Mail ihres Partners an den Rechtsvertreter vom 3. August 2022 und ärztli- ches Zeugnis von Dr. med. D._______ vom 27. Juli 2022 [in Kopie]) wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2022 stellte die Instruktionsrichte- rin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, weshalb auf den Antrag auf Erteilung der aufschieben- den Wirkung nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwer- de ab und forderte die Beschwerdeführerin – unter Androhung des Nicht- eintretens im Unterlassungsfall – auf, bis zum 1. September 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten.

D-3434/2022 Seite 6 F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 29. August 2022 bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 1.4 Sofern in der Beschwerde die Feststellung der Nichtigkeit eines Urteils vom 1. März 2022 beantragt wird, ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei – wie im Übrigen auch bei dem der Beschwerde beigelegten Beschwerde- entscheid des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons G._______ vom (...) 2022 – um eine Verfügung handelt, mit welcher sich das Bundesver- waltungsgericht zu befassen hätte. Sodann befindet sich auch der Antrag, es sei in der Frage des Ehevorbereitungsverfahrens zu entscheiden, nicht im Rahmen des durch die angefochtene Verfügung begrenzten Streitge- genstandes. Auf diese Anträge ist demnach nicht einzutreten.

D-3434/2022 Seite 7 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Zwar wurde mit der Beschwerde die (vollständige) Aufhebung der Verfü- gung vom 12. Juli 2022 beantragt. Angesichts der Ausführungen in der Be- schwerdeschrift geht das Bundesverwaltungsgericht indessen davon aus, dass sich die Beschwerde nur gegen die von der Vorinstanz verfügte Weg- weisung und deren Vollzug richtet. Dies wurde bereits in der Zwischenver- fügung vom 17. August 2022 festgehalten und ist in der Folge seitens der Beschwerdeführerin unwidersprochen geblieben. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dis- positivs der Verfügung vom 12. Juli 2022 sind mithin mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Vorab sind die formellen Rügen in der Beschwerdeschrift zu prüfen, da diese geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü- gung zu bewirken. 5.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert insbesondere, dass ihr das SEM kei- ne (geschwärzte) Kopie der Abklärung der Botschaft respektive deren Ver- trauensanwalts zugestellt habe und rügt in diesem Zusammenhang (sinn- gemäss) eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör. Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass das SEM ihr mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 einerseits den Grund für die Nichtoffenlegung der entsprechenden Abklärung (wesentliches öf- fentliches Interesse an Geheimhaltung [Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG]) mit-

D-3434/2022 Seite 8 teilte sowie ihr andererseits die Abklärung durch Wiedergabe deren we- sentlichen (beinahe kompletten) Inhalts offenlegte und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte, wodurch den Anforderungen von Art. 28 VwVG Genüge getan wurde. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstan- den und war vom SEM auch nicht weiter zu begründen. Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive des An- spruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gegeben sein soll. Daran vermag allein der Umstand, dass das SEM nicht auch den Geheim- haltungsgrund der wesentlichen privaten Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) – namentlich wurden die Namen der an der angeblich letzten Wohnadresse der Beschwerdeführerin lebenden Personen im Schreiben vom 20. Dezember 2021 nicht wiedergegeben – nannte, nichts zu ändern. 5.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung sodann – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach es damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe – zu Recht festgehalten, dass das Zivilstands- amt E._______ mehrere Dokumente (zuhanden des SEM) sichergestellt habe (vgl. Art. 10 Abs. 2 AsylG). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demzufolge. 5.4 Auch sonst kann keine Verletzung formellen Rechts durch das SEM festgestellt werden, auch wenn wünschenswert gewesen wäre, dass sich die Vorinstanz angesichts des aktenkundigen Ehevorhabens der Be- schwerdeführerin kurz dazu geäussert hätte. Es besteht nach dem Gesag- ten keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Grün- den aufzuheben. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 6.2.1 Die Wegweisung ist nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Per- son im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung ei- ner Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE

D-3434/2022 Seite 9 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Auf- enthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungs- verfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Auslän- derbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b so- wie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienle- bens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Ver- wandten (sog. Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheits- recht in der Schweiz verfügen. Die im Asylverfahren angeordnete Wegwei- sung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die be- troffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Ge- such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 6.2.2 Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) ist der Begriff des “Familienlebens” im Sinne von Art. 8 EMRK nicht auf ehelich begründete Beziehungen beschränkt und erstreckt sich auch auf De-facto-Familien, die in nichtehelichen Verhältnissen leben (vgl. anstelle vieler das Urteil des EGMR Ratzenböck und Seydl gegen Ös- terreich vom 26. Oktober 2017, Beschwerde Nr. 28475/12, Ziff. 29). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen mithin auch nicht rechtlich begrün- dete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsäch- lich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familien- lebens und nicht dessen rechtliche Begründung (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.N.; Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; vgl. auch BVGE 2013/49 E. 8.4.1). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeu- ten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabi- lität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die

D-3434/2022 Seite 10 Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinan- der, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.N.). Hinsichtlich der erforderli- chen Länge des Konkubinats hat das Bundesgericht im Rahmen des zu- letzt zitierten Urteils in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Praxis des EGMR und der eigenen Rechtsprechung entschieden, dass ein Zu- sammenleben in einem gemeinsamen Haushalt über eine Dauer von drei- einhalb Jahren ohne zusätzliche Elemente nicht genügt, um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV berufen zu kön- nen. Im betreffenden Fall kam die eine Partei des Konkubinats seit rund drei Jahren für den Lebensunterhalt der anderen auf. Zudem hatten sich die beiden Parteien um eine Heirat bemüht, was indessen bis zum Zeit- punkt des Urteils daran scheiterte, dass sie die erforderlichen, amtlich be- stätigten Unterlagen nicht rechtzeitig einreichen konnten. Beides – finanzi- elle Unterstützung und erfolglose Bemühungen um Eheschliessung ‒ qua- lifizierte das Bundesgericht nicht als ausreichende zusätzliche Elemente im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (ebd. E. 3.2 und 4.1). 6.2.3 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen selbständi- gen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Soweit sie sich auf die – ihrem Beschwerdevorbringen zufolge – stabile Beziehung zu ih- rem Partner beruft, der in der Schweiz über die Niederlassungsbewilli- gung C verfügt und mit welchem sie die Eheschliessung beabsichtigt, ver- mag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die für die Berufung auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV verlang- ten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zunächst ist – mangels konkreter Angaben ihrerseits – unklar, seit wann sie und ihr Partner eine Beziehung führen. Offenbar erkundigte sich ihr Partner erstmals bereits im Dezember 2019 beim Zivilstandsamt E._______ hinsichtlich der für eine Eheschliessung mit ihr erforderlichen Dokumenten (vgl. Beschwerdeent- scheid des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons G._______ vom [...] 2022 Ziff. 1.1), sie erwähnte ihn allerdings in ihrem Asylverfahren und vor allem in der Anhörung vom 7. Oktober 2020 mit keinem Wort (vgl. Akten SEM A8/15 insb. Ziff. 3.02; A18/24 insb. F158). Sodann sind weder die (er- folglosen) Bemühungen um Eheschliessung, noch der Umstand, dass sie und ihr Partner seit dem (...) 2022 zusammenleben (vgl. E-Mail ihres Part- ners an ihren Rechtsvertreter vom 3. August 2022), wobei sie ihr Zimmer

D-3434/2022 Seite 11 in der Kantonalen Unterkunft für Menschen aus der Ukraine räumte, nach- dem es "praktisch immer leer" gestanden sei (vgl. E-Mail-Verkehr zwischen dem Paar und dem Kantonalen Sozialdienst), ausreichend, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen. Dies gilt um- so mehr, als sie nach wie vor in der Kantonalen Unterkunft gemeldet ist, immer noch Auszahlungen erhält und sich explizit danach erkundigte, für wie lange sie ihr Zimmer freigeben müsse (vgl. E-Mail-Verkehr zwischen dem Paar und dem Kantonalen Sozialdienst). Nach dem Gesagten ist die vom SEM verfügte Wegweisung zu bestätigen. 6.3 Soweit in der Beschwerde – unter Hinweis auf das Urteil des Bundes- gerichts 2C_349/2011 vom 23. November 2011 – geltend gemacht wird, bei einer Wegweisung wäre Art. 12 EMRK verletzt, ist Folgendes festzu- halten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Migrations- behörden in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in sachgerechter Beachtung von Art. 8 EMRK gehalten, zur Vermei- dung einer Verletzung des Rechts auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK beziehungsweise des analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorüber- gehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich han- delt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestim- mungen usw.) und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepart- ner wird leben dürfen (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2, BGE 138 I 41 ff., BGE 137 I 351 ff.). Diese Praxis gilt auch für abgewiesene ‒ und damit an sich illegal anwesende ‒ Asylsuchende, die erst mittels Heirat den ausländer- rechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben (BGE 139 I 37 E. 3.5.2, BGE 137 I 351 E. 3.7; Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2 f.). Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzauf- enthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses gegeben sind, ist Sache der fremdenpolizeilichen Behörden. Es ist der Beschwerdeführe- rin unbenommen, bei der zuständigen Migrationsbehörde ein entsprechen- des Gesuch zu stellen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-3434/2022 Seite 12 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG). Es fehlen insbesondere Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die DRK mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Ferner vermögen – entgegen der in der Beschwerde vertretenen An- sicht – weder ihr aktenkundiger gesundheitlicher Zustand noch die Anwe- senheit ihres Partners in der Schweiz zu einer Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK und damit zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen (vgl. dazu die Ausführungen in E. 6.2 vorstehend resp. E. 7.2.2.3 nachste- hend sowie BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des EGMR so- wie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 7.2.2 7.2.2.1 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich – nach Prüfung der Akten durch das Gericht und unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die DRK (vgl. Referenzurteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3; EMARK 2004 Nr. 33) sowie der individuellen Umstände der Beschwerdeführerin – als zumutbar (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG). Diesbezüglich kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden Ausführungen in der an- gefochtenen Verfügung (vgl. Bst. C.b vorstehend) verwiesen werden, die vollumfänglich zu bestätigen sind. 7.2.2.2 Dem SEM ist – gestützt auf die Botschaftsabklärung und die dem Zivilstandsamt E._______ abgegebenen Dokumente respektive den sich daraus ergebenden wesentlichen Vorhalte (vgl. Bst. B.c vorstehend) – ins- besondere auch darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin ver- suchte, die Schweizerischen Behörden hinsichtlich ihrer familiären Verhält- nisse sowie ihrer tatsächlichen Aufenthaltsorte in ihrem Heimatland zu täu- schen. Die Beschwerdeführerin vermag den vorliegenden Botschaftsbe- richt allein mit den im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten generellen

D-3434/2022 Seite 13 Vorbehalten gegenüber in der DRK durchgeführten Botschaftsabklärungen nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Ausserdem wäre es ihr offen ge- standen, die von ihr gemachten Angaben zu ihrer angeblichen Wohnad- resse durch entsprechende Beweismittel zu belegen. Ihr pauschaler Hin- weis in der Beschwerdeschrift, wonach es in der DRK schwierig sei, offizi- elle Dokumente zu erhalten, überzeugt nicht. Ihre Erklärung, wonach die Adressen auf den dem Zivilstandsamt E._______ abgegebenen Dokumen- ten anderen Personen (Cousin ihres Vaters resp. dessen Schwagers) ge- hören würden, sind sodann als unbegründet nachgeschoben und damit un- glaubhaft zu qualifizieren. Im Übrigen würden sie bei Wahrunterstellung darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin den Schweizerischen Be- hörden offensichtlich gefälschte Beweismittel einreichte, was wiederum nicht für ihre persönliche Glaubwürdigkeit sprechen würde. 7.2.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf ihren psy- chischen Gesundheitszustand hinweist, ist festzuhalten, dass gesundheit- liche Probleme nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führen würde. Davon ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht auszugehen. Abgesehen davon, dass ihre psychischen Beschwerden (z.T. schwere depressive Phasen mit Selbstgesprächen, Schlafstörungen, Inap- petenz und Gewichtsverlust) gemäss Ausführungen im ärztlichen Zeugnis ihres Hausarztes vom 27. Juli 2022 auf den negativen Asylentscheid zu- rückzuführen sind, ist darauf hinzuweisen, dass psychische Beschwerden auch in Kongo behandelt werden können (vgl. Urteil des BVGer D-2839/2021 vom 11. November 2021 E. 8.4.4). 7.2.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-3434/2022 Seite 14 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die weiteren Be- schwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3434/2022 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

Versand:

Zitate

Gesetze

27

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 3 AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 8 AsylG
  • Art. 10 AsylG
  • Art. 14 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 13 BV
  • Art. 14 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 8 EMRK
  • Art. 12 EMRK

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 27 VwVG
  • Art. 28 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG

ZGB

  • Art. 98 ZGB

Gerichtsentscheide

9