B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-337/2025
Urteil vom 13. November 2025 Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______ (bestritten), geboren am (...) (bestritten), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Antonia Schönenberger, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 31. Dezember 2024.
D-337/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 24. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab sie beim Eintritt in das Bundesasylzentrum (BAZ) den Namen A’._______ und den Ledig- namen A’’._______ und den (...) als ihr Geburtsdatum an. Sie reichte das Original ihres Schülerausweises ein, lautend auf den Namen A’’., geboren am (...) 2007. B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin von Belgien in Vertretung von Frankreich ein vom (...) 2024 bis am (...) 2025 gültiges Visum ausgestellt worden war. Das Visum wurde auf einen kongolesischen Pass lautend auf A., geboren am (...) ausgestellt. C. Anlässlich der Erstbefragung (EB) für unbegleitete minderjährige Asylsu- chende (UMA) vom 11. November 2024 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Alter an, ihr Geburtsdatum laute auf den (...). Dieses habe sie schon immer gekannt. Sie habe 14 Jahre die Schule besucht und diese verlassen, als sie 16 Jahre alt gewesen sei. Mit zwei Jahren habe sie den Kindergar- ten begonnen, mit 5 Jahren die Schule und die Sekundarschule mit 12 Jah- ren. Die 5. Klasse habe sie wiederholt. Sie hätte nie einen Reisepass ge- habt bis auf denjenigen, welchen sie mit Nonnen auf einem Konsulat er- halten habe. Am Flughafen auf der Toilette beim Ausgang sei ihre Tasche mit dem Reisepass weggekommen. Man habe ihren Namen und ihr Ge- burtsdatum darin ändern müssen, damit man sie nicht finde, weil nach ihr gesucht worden sei. Sie habe ihren Vater gebeten Originale zu schicken, die ihren Namen und ihr Alter beweisen würden. Bei der Schilderung ihrer Asylgründe gab sie betreffend ihrem Alter an, im Jahr 2021 sei sie nach einer lokalen Wahl zum (...) gewählt worden. Im Jahr 2022 sei sie wieder gewählt worden, um beim (...) mitzumachen, welches (...) aus 26 Provin- zen vereinige. Sie seien alles Mädchen im Alter von 13 - 24 Jahren gewe- sen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie selbst (...) Jahre gewesen. Anlässlich der EB UMA teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass es Zweifel an ihrer geltend gemachten Minderjährigkeit habe und unter- richtete sie über die Möglichkeit der Durchführung medizinischer Untersu- chungen zur Erstellung eines Gutachtens zur Altersschätzung.
D-337/2025 Seite 3 D. Am 14. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Geburtsur- kunde auf den Namen A’’., geboren am (...), eine Urteilsverkün- dung betreffend ihren Vater und seine fünf Kinder, wobei der Name und das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin auf «A’’., née à Z., le (...)» lauten, ein (...) Zertifikat auf den Namen A’’. und eine Geburtsbestätigung eines Service Medical, worauf die Namen nicht leserlich sind und das Geburtsdatum auf (...) aufgeführt ist, ein. E. Im Gutachten zur Altersschätzung des Instituts für Rechtsmedizin der (...) vom 6. Dezember 2024 wurde festgehalten, die radiologischen Untersu- chungen der linken Hand und der dritten Molaren resultierten in einem durchschnittlichen Alter von (...) Jahren. Das zu berücksichtigende Min- destalter sei mit (...) Jahren zu benennen. Eine Minderjährigkeit sei knapp möglich. Das angegebene Alter von zirka (...) Jahren und (...) Monaten sei daher knapp möglich. F. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 teilte das SEM der Beschwerde- führerin im Wesentlichen mit, es habe nach Erhalt des Gutachtens zur Al- tersschätzung die Visumsunterlagen besorgen können, welche ein ande- res Bild zur Identität und den Lebensumständen von ihr zeigen würden. So sei sie als (...) einer kongolesischen Firma von einer im französischen Y._______ beheimateten Firma zu einem vom (...) bis zum (...) 2024 dau- ernden Arbeitsbesuch eingeladen worden. Neben dem von ihr unterzeich- neten Visumsantrag seien weiter Bankbelege, eine Kopie der Kreditkarte, Angaben zum Salär sowie eine Bestätigung der Hotelbuchung für den Auf- enthalt in Frankreich enthalten. Weiter sei anzumerken, dass sie auf dem Visumsformular angekreuzt habe, verheiratet zu sein. Es fänden sich auch Angaben zum Ehemann, zu den Söhnen sowie zu den Eltern. Zu Letzteren würden die Angaben von denjenigen abweichen, welche sie an der EB UMA angegeben habe. Aufgrund der Aktenlage gehe das SEM davon aus, dass die Angaben im CS-VIS korrekt seien, zumal das Visum von den bel- gischen Behören in Vertretung von Frankreich ausgestellt worden und die im CS-VIS aufgeführte Identität damit als gesichert zu betrachten sei. So- mit sei, unter Berücksichtigung aller vorliegenden Elemente, die angege- bene Minderjährigkeit nicht glaubhaft. Aufgrund dieser Erkenntnisse beab- sichtige es, die Identität der Beschwerdeführerin im ZEMIS auf A._______, geboren am (...), Kongo anzupassen und sie für das weitere Verfahren als volljährig zu betrachten. Dazu gewährte es ihr das rechtliche Gehör.
D-337/2025 Seite 4 G. Am 17. Dezember 2024 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dub- lin-III-VO. H. In der Stellungnahme vom 20. Dezember 2024 führte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, diese habe das Visum nicht selbst beantragt. Die religiösen Damen hätten ihr einen Pass organisiert und das Visum beantragt. Dabei hätten sie falsche Angaben gemacht, um den Erhalt des Visums sicherzustellen. Als Minderjährige wäre es für sie nicht möglich gewesen ein Visum zu bekommen. Um sicherzustellen, dass sie auch ein Visum bekommen würde, sei eine Hintergrundgeschichte für sie erfunden worden. Sie sei nicht wirklich verheiratet und hätte auch keine Kinder. Als verheiratete Frau mit Kindern sei es jedoch wahrscheinlicher gewesen, dass der Visumsantrag gutgeheissen würde, weshalb diese An- gaben gemacht worden seien. Das Altersgutachten benenne in seinem Ge- samtfazit ein zu berücksichtigendes Mindestalter von (...) Jahren. Es halte zudem explizit fest, dass die Minderjährigkeit und das von der Beschwer- deführerin angegebene Alter möglich sei. Das skelettale Alter der linken Hand und des linken Handgelenks entspreche einem Mindestalter von (...) Jahren und einem Maximum von (...) Jahren. Das Mindestalter der Zahn- analyse betrage (...) Jahre. Ein Maximalter der Zähne sei nicht ausgewie- sen worden. Es bestehe demnach keine Überlappung mit der Alters- spanne. Dementsprechend handle es sich beim Altersgutachten gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung um ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. BVGE 2018Vl/3 E. 4.2.2.). Die Angaben der Beschwerdeführerin seien mit dem vorgenommenen Altersgutachten vereinbar. Das Alter von (...) Jah- ren, auf welches das SEM das Alter der Beschwerdeführerin anpassen wolle, sei jedoch nicht mit diesem Altersgutachten vereinbar. Bei der Zahn- analyse sei kein Maximalalter angegeben, die Handanalyse mit dem Maxi- malalter von (...) Jahren schliesse ein Alter von (...) Jahren jedoch klar aus. Das von der Beschwerdeführerin angegebene Alter von fast (...) Jahren sei somit bei Würdigung dieses Altersgutachtens wahrscheinlicher als das Alter von (...) Jahren. Die Änderung der ZEMIS-Daten habe Verfügungs- charakter, weshalb diese zwingend in Form einer anfechtbaren Verfügung ergehen müssten, um welche ersucht werde. Sollte die Behörde an der Änderung festhalten, sei im ZEMIS zwingend ein Bestreitungsvermerk an- zubringen, da die beabsichtigte Änderung des Geburtsdatums auf den (...) sowie der Name A._______ ausdrücklich bestritten würden.
D-337/2025 Seite 5 I. Mittels Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS vom 20. Dezember 2024 änderte das SEM den Namen und das Geburtsdatum der Beschwer- deführerin in ihrer Hauptidentität auf A., geboren am (...) unter An- bringung eines Bestreitungsvermerks. J. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2024 – eröffnet am 3. Januar 2025 – verfügte das SEM, die Personalien der Beschwerdeführerin und ihr Ge- burtsdatum würden im ZEMIS auf A., geboren am (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Einer allfälligen Be- schwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Es händigte der Beschwerdeführerin die dem Entscheid zugrundeliegenden Akten respek- tive referenzierten Aktenseiten aus. K. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 16. Januar 2025 liess die Be- schwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum (...) sei zu berichtigen und auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Anpassung des Alters sei wiederherzustellen, insbesondere sei die Beschwerdeführerin sofort wieder in eine Struktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu verlegen, der Beschwerde- führerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. L. Mit Schreiben vom 17. Januar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt der Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 stellte der Instruktionsrichter die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Gleichzeitig wies er das SEM an, im ZEMIS bis auf Weiteres das vor Erlass der Verfügung einge- tragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin vom (...) einzutragen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
D-337/2025 Seite 6 gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein- zureichen. N. Am 3. Februar 2025 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. O. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 nahm die Rechtsvertreterin namens der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. P. Am 15. Februar 2025 stimmten die französischen Behörden einer Über- nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu. Q. Mit Schreiben vom 20. August 2025 teilte das SEM der Beschwerdeführe- rin mit, dass das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. R. Am 27. August 2025 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen und ist als Adressatin des angefochtenen Entscheides davon be- schwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
D-337/2025 Seite 7 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichti- gung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. In den Beschwerdebegehren wird zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, konkret wird jedoch lediglich um eine Berichtigung des Geburtsdatums ersucht. Eine Berichtigung des Nachnamens der Be- schwerdeführerin, welcher auch mit einen Bestreitungsvermerk versehen wurde, wird hingegen nicht angestrebt. Auch die Begründung der Be- schwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Änderung des Geburtsda- tums. Gegenstand der Beschwerde ist demnach lediglich die seitens des SEM verfügte Änderung des Geburtsdatums. 4. 4.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die an- gefochtene Verfügung datiert vom 1. April 2025, für das vorliegende Be- schwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Gel- tung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 4.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
D-337/2025 Seite 8 Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 4.5 Kann bei einer verlangten, oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personenda- ten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bear- beitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbrin- gung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungs- vermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes we- gen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
D-337/2025 Seite 9 5. 5.1 Das SEM begründet seine Verfügung vom 31. Dezember 2024 im We- sentlichen damit, dass aufgrund der Aktenlage die im CIS-VIS vermerkten Personalien als korrekt zu betrachten seien, zumal das Visum nachweislich ausgestellt worden sei und die Identitätsangaben somit als gesichert gel- ten. Ferner seien die Angaben der Beschwerdeführerin an der EB UMA zu den abweichenden Personalien, zum Erhalt des Passes und des Visums sowie zum geltend gemachten Reiseweg unsubstantiiert und unglaubhaft. Den eingereichten Kopien (vgl. Bst. D) messe es nur einen geringen Be- weiswert zu. Kein Dokument verfüge über Sicherheitsmerkmale. Auch liege im Fall der Geburtsurkunde nur eine Kopie vor. Das SEM erachte solche Unterlagen als leicht käuflich und damit auch als leicht fälschbar. Ferner erstaune die Darstellung (in der Stellungnahme; Anm. des BVGer), wonach bezüglich der Ausstellung des Visums eine Hintergrundgeschichte für die Beschwerdeführerin erfunden worden sei. Eine solche habe sie an der EB UMA mit keinem Wort erwähnt und eine solche erst geltend ge- macht, als die Visumsunterlagen vorgelegen hätten. An der EB UMA seien ihre Ausführungen zum Erhalt des Visums – wie auch zur Ausstellung des Passes – ungenau und unsubstantiiert gewesen. Zum Altersgutachten merke das SEM an, dass dieses eine Volljährigkeit zulasse und nicht aus- schliesse. Es gehe unter Abwägung aller vorliegenden Indizien und der Ak- tenlage davon aus, dass die Angaben im CS-VIS – ihre dort registrierte Identität müsse infolge des ausgestellten Visums als gesichert betrachtet werden – korrekt und damit wahrscheinlicher als ihre im Rahmen des Asyl- verfahrens in der Schweiz gemachten Angaben zu ihrer Identität angese- hen würden, zumal davon ausgegangen werden müsse, dass die belgi- schen Behörden eine Prüfung vor Ort beim Visumsantrag vorgenommen hätten. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ausreise der Beschwer- deführerin aus dem Herkunftsland sei durch religiöse Damen (Nonnen) un- terstützt worden. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin hät- ten diese über Mittelsleute einen Pass mit falschen Angaben organisiert. Ziel dieser Massnahme sei es gewesen, die Erfolgsaussichten für die Er- teilung eines Einreisevisums in ein europäisches Land zu erhöhen. Dabei sei ihr erklärt worden, dass eine verheiratete Frau mit Kindern bessere Chancen auf ein Visum habe als ein minderjähriges Mädchen. Um ihr das Einprägen der neuen Identität zu erleichtern, seien bewusst Daten gewählt worden, die ihr vertraut gewesen seien: So seien Tag und Monat ihres tat- sächlichen Geburtsdatums beibehalten worden, ebenso wie ihr bekannte Namen. Zum Beispiel sei eines ihrer angeblichen Kinder wie ihr Bruder
D-337/2025 Seite 10 C._______ genannt und der Familienname D.______ sei von einem guten Freund von ihr übernommen worden. Für den Erhalt eines Visums hätten die Nonnen auch ein Bankkonto in ihrem Namen eröffnet und verschiedene Zahlungen vorgenommen. Darüber hinaus seien verschiedene Lohnaus- weise für den Visumsantrag gefälscht worden. Die im Visumsantrag ge- nannte Firma existiere nicht wirklich. Lediglich das Einladungsschreiben aus Frankreich sei authentisch. Dieses hätten die Nonnen erhalten, indem sie verschiedene Firmen anschrieben hätten bis sie eine Einladung erhal- ten hätten. Die Nonnen hätten die Beschwerdeführerin zur persönlichen Vorsprache auf das belgische Konsulat begleitet, welche in Vertretung von Frankreich für die Visumsausstellung zuständig sei. Die Nonnen hätten ei- nen Kontakt zu einer bekannten Person auf dem Konsulat und bei dieser Person hätten sie den Termin gehabt, um den Visumsantrag einzureichen. Die Beschwerdeführerin habe lediglich ihre Fingerabdrücke abgeben müs- sen. Ansonsten sei alles von den Nonnen und dieser bekannten Person erledigt worden. Nach Erhalt des Visums habe die Beschwerdeführerin nach Frankreich reisen können und anschliessend sei sie in die Schweiz gekommen, wo sie am 24. Oktober 2024 ein Asylgesuch eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin habe der Rechtsvertreterin erklärt, dass die Non- nen ihr vor der Reise nach Europa geraten hätten, die Vorgänge rund um die Visa-Beschaffung niemandem zu erzählen. Als sie von der Vorinstanz zur ihrem Visum in Frankreich befragt worden sei, sei es für sie entspre- chend schwierig gewesen, darüber zu berichten, da sie sich in einem inne- ren Konflikt befunden habe. Sie habe den Nonnen vollkommen vertraut und ihren Rat befolgt, da sie ihr schliesslich erfolgreich geholfen hätten, aus ihrem Heimatland auszureisen. Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass das Altersgutachten eine Volljährig- keit zulasse und nicht ausschliesse. Eine mögliche Volljährigkeit mache je- doch das Alter von (...) Jahren nicht wahrscheinlicher als das Alter von (...) Jahren. Im Berichtigungsverfahren von ZEMIS-Daten werden jedoch diejenigen Daten eingetragen, welche am wahrscheinlichsten seien. Das Altersgutachten vom 6. Dezember 2024 komme zum Schluss, dass das von der Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt geltend ge- machte Alter von (...) Jahren und (...) Monaten möglich sei. Das Altersgut- achten benenne in seinem Gesamtfazit ein zu berücksichtigendes Mindest- alter von (...) Jahren. Das durchschnittliche Alter werde mit (...) Jahren be- nannt. Die Handknochenanalyse habe ein Mindestalter von (...) Jahren und ein Maximalalter von (...) Jahren ergeben. Da keine vollständige Ver- knöcherung des Handknochens festgestellt worden sei, was erfahrungsge- mäss eher selten vorkomme, habe praxisgemäss auf die Anfertigung von
D-337/2025 Seite 11 Röntgenaufnahmen der Schlüsselbeine verzichtet werden können. Das aus der Zahnanalyse resultierende Mindestalter betrage (...) Jahre. Ein Maximalalter der Zähne sei nicht ausgewiesen worden. Da das Maximalal- ter der Skelettaltersanalyse unter dem aus der Zahnaltersanalyse resultie- renden Mindestalter liege, könne keine Überlappung der Altersspannen festgestellt werden. Dementsprechend handle es sich beim Altersgutach- ten gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung um ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit der Beschwerde- führerin (BVGE 2018 Vl/3 E. 4.2.2.). Das Gutachten sei zum Schluss ge- kommen, dass das zum Untersuchungszeitpunkt angegebene Alter mög- lich und mit den Erkenntnissen aus dem Altersgutachten vereinbar sei. Das Alter von (...) Jahren, auf welches das SEM das Alter der Beschwerdefüh- rerin angepasst habe, sei jedoch – entgegen der Behauptung des SEM – nicht mit diesem Altersgutachten vereinbar. Bei der Zahnaltersanalyse sei kein Maximalalter angegeben worden, die Handanalyse mit dem Maximal- alter von (...) Jahren schliesse ein Alter von (...) Jahren jedoch sehr deut- lich aus. Das von der Beschwerdeführerin angegebene Alter von nicht ganz (...) Jahren sei somit bei Betrachtung dieses Altersgutachtens wesentlich wahrscheinlicher als das vom SEM behauptete Alter von (...) Jahren. Zudem handle es sich bei den eingereichten Dokumenten nicht lediglich um Kopien. Die «Attestation de naissance», der «acte de signification d'un jugement» und das «(...) Zertifikat» seien in ihren Originalen zu den Akten gereicht worden. Lediglich das «Certificat de naissance» sei in Kopie ein- gereicht worden. Diese Beweismittel habe die Beschwerdeführerin in Be- achtung ihrer Mitwirkungspflicht sowie unter erheblichem organisatori- schem Aufwand eingereicht. Bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich zwar nicht um ein «hinreichendes Indiz», im Rahmen einer Ge- samtwürdig seien diese jedoch zumindest als schwaches Indiz zu Gunsten der Richtigkeit des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ge- burtsdatums zu gewichten. In einer Anfragebeantwortung des (lmmigartion and Refugee Board of Ca- nada (IRB) vom März 2022 sei das Zentrum für Menschenrechte und hu- manitäres Recht (CHD), eine NGO, die sich für die Menschenrechte in der demokratischen Republik Kongo einsetze zu Fälschung von Identitätsdo- kumenten und anderen Dokumenten befragt worden. Der Generalsekretär der NGO habe angegeben, dass die Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, akademische Diplome, Pässe, Urteile und Suchanzeigen Dokumente mit einer «hohen Betrugsinzidenz» seien. Dieselbe Quelle habe zudem ange- geben, dass «öffentliche Bedienstete» «manchmal» inoffiziell echte
D-337/2025 Seite 12 Dokumente anfertigen würden, «um sich Geld zu verdienen». Einem Be- richt von Transparency International vom Juli 2019 zufolge hätten 70 Pro- zent der Befragten angegeben, in den vorangegangen zwölf Monaten «ein Schmiergeld» gezahlt zu haben, um ein Ausweisdokument wie «eine Ge- burtsurkunde, einen Führerschein, einen Reisepass, eine Wählerkarte oder eine Genehmigung» von der Regierung zu erhalten. Aufgrund dieser Berichterstattungen zu gefälschten kongolesischen Ausweisdokumenten scheine es durchaus plausibel, dass im durch die Nonnen organisierten Pass der Beschwerdeführerin falsche Angaben der Beschwerdeführerin enthalten seien. Der Beweiswert des Passes mit Jahrgang 1998 sei somit als vermindert zu betrachten. Gestützt auf diesen Pass seien anschlies- send die Dokumente zur Visumsbeantragung erstellt worden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung seien der Pass und die Visumsunterlagen, welche gestützt auf diesen Pass ausgestellt worden seien, höchstens als schwa- ches Indiz zu Gunsten der Richtigkeit des Geburtsdatums vom (...). Gemäss der Vorinstanz würden die Aussagen der Beschwerdeführerin an- lässlich der Erstbefragung zu ihrem geltend gemachten Alter nicht über- zeugen. Dem sei dezidiert zu widersprechen. Bezüglich Einschulung sei zu erwähnen, dass in der französischen Sprache bereits der Kindergarten als Schule bezeichnet werde, nämlich als «ecole maternelle». Somit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich bei der Frage bezüglich Einschulung auf den Beginn des Kindergartens bezogen habe und deshalb das Jahr (...) genannt habe. Die Nonnen hätten der Beschwerdeführerin geraten, die Vorgänge rund um die Visumsbeschaffung niemandem zu er- zählen, weshalb es aufgrund eines inneren Konfliktes schwierig für sie ge- wesen sei, an der EB UMA darüber zu erzählen. Auf die Frage nach ihrer Identitätskarte habe sie erklärt, die Frage nicht verstanden zu haben (vgl. Protokoll der EB, Ziff. 4.03, S. 7), woraufhin die Vorinstanz habe wissen wollen, ob sie irgendwelche Dokumente hätte, die ihre Identität belegen würden. Deshalb habe die Beschwerdeführerin von ihren anderen Doku- menten erzählt, die sie als Kopie in der Erstbefragung dabeigehabt habe und später auch im Original habe einreichen können. Sie sei den Fragen nicht ausgewichen, sondern habe diese mit bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Alter seien als neutrales Indiz zu qualifizieren. In Gesamtwürdigung der vorstehend besprochenen Indizien sei das gel- tend gemachte Geburtsdatum (...) wahrscheinlicher als das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum, weshalb dieses im Sinne des Rechts- begehrens 2 zu berichtigen sei.
D-337/2025 Seite 13 5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, es be- stehe keine absolute Sicherheit, dass die im Pass ersichtlichen Persona- lien und Angaben korrekt seien. Jedoch seien neben dem Pass noch wei- tere Unterlagen – ohne diese wäre die Ausstellung des Visums gar nicht erst möglich gewesen – eingereicht worden. So die Unterlagen zur Arbeits- stelle bei der (...) als (...) mit den dazugehörigen Lohnausweisen für die Zeitspanne Juli 2024 bis und mit August 2024, die Bankauszüge der (...) sowie die eingescannte Kreditkarte des besagten Kreditinstituts. Weiter liege das Einladungsschreiben der im französischen Y._______ beheima- teten Firma E._______ vor. Das Einladungsschreiben sei im Namen der Geschäftsführerin F._______ unterzeichnet worden. Im Visumsantrag sei ferner der Verkaufsleiter der Firma als Kontaktperson und das Hotel (...) als Unterkunft vom 14. bis 19. Oktober 2024 vermerkt. Zudem sei eine Ver- sicherung für voranstehenden Zeitraum abgeschlossen worden. Auf all die- sen Unterlagen – mit Ausnahme der Hotelbuchung – seien die im CS-VIS ersichtlichen Personalien ausgewiesen. Auch habe die Beschwerdeführe- rin den Visumsantrag unterschrieben und dabei erklärt, dass sämtliche An- gaben korrekt seien. Ihre Ausführungen, dass Nonnen und eine weitere Person ihr bei der Ausstellung des Passes und dann auch bei der Ausstel- lung des Visums geholfen hätten, würden nicht überzeugen. Es sei auf- grund der verschiedenen involvierten Akteure auch nicht davon auszuge- hen, dass im Falle der Beschwerdeführerin der Arbeitsbesuch in Frank- reich fingiert worden sei, um überhaupt das Visum ausgestellt bekommen zu haben. Fraglich sei auch, dass eine französische Firma lediglich auf ein Anschreiben reagiert habe und entsprechende Planungen zu einem Ar- beitsbesuch vornehme. An der EB UMA habe die Beschwerdeführerin an- gegeben, nie in Frankreich gewesen und von Äthiopien direkt in die Schweiz geflogen zu sein. Erst im Rahmen der Beschwerde habe sie er- klärt nach Frankreich geflogen zu sein. Das SEM sehe keinen Anlass sei- nen Standpunkt bezüglich der eingereichten Dokumente zu überdenken, die bis auf das «Certificat de naissance» im Original vorlägen. Hierzu sei anzufügen, dass sich auf dem (...) Zertifikat gar keine Angaben zum Ge- burtsdatum befänden. 5.4 In der Replik weist die Rechtsvertreterin darauf hin, dass ihr in der Be- schwerde ein Fehler unterlaufen sei. Nach Abklärungen mit der Beschwer- deführerin könne bestätigt werden, dass ihre Angaben zum Reiseweg an- lässlich der EB UMA korrekt gewesen seien. Sie sei nicht über Frankreich, sondern direkt in die Schweiz eingereist. Aufgrund der hohen Betrugsinzi- denz handle es sich bei kongolesischen Identitätsdokumenten wie dem Pass der Beschwerdeführerin und den darauf gestützten
D-337/2025 Seite 14 Visumsunterlagen um kein hinreichendes Indiz für das Geburtsdatum vom (...) und die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin. Die Handanalyse mit dem Maximalalter von (...) Jahren schliesse ein Alter von (...) Jahren klar aus. Auch das Durchschnittsalter der Zähne von (...) Jahren vermöge nicht für das Geburtsdatum vom (...) sprechen. Vielmehr liege das von der Be- schwerdeführerin angegebene Alter näher am Durchschnittsalter als das von der Vorinstanz verwendete Alter von (...) Jahren. Das angefertigte Al- tersgutachten spreche somit deutlich gegen das von der Vorinstanz be- hauptete Geburtsdatum. Es sei als klares Indiz für das durch die Beschwer- deführerin angegebene Geburtsdatum vom (...) zu werten. Sie (die Rechts- vertreterin) erlaube sich, um das Paradoxon der vorinstanzlichen Argumen- tations- und Vorgehensweise aufzuzeigen, zudem den Hinweis, dass es der Vorinstanz mit absoluter Sicherheit nicht in den Sinn kommen würde, eine Person, welche behaupte (...) Jahre alt zu sein und bei welcher das Altersgutachten im Bereich der Skelettaltersanalyse – ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben habe, weiterhin im ZEMIS als minderjährige Person zu führen, unbesehen der Beibringung von jedweden Identitätsdokumen- ten oder Beweismitteln. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem ver- gleichbaren Fall bestätigt, dass bei der Beurteilung der Minderjährigkeit auch bei Vorliegen eines Passes und Visums eine Gesamtwürdigung sämt- licher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffen- den Altersangaben sprächen, vorzunehmen sei (vgl. Urteil des BVGer D- 1810/2024 vom 2. April 2024 E. 5.2). 6. 6.1 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahr- scheinlichen – Personendaten eingetragen werden (vgl. E. 4.4 und 4.5). 6.2 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das von ihm in der angefochtenen Verfügung festgestellte und für die Eintragung im ZEMIS vorgesehene Geburtsdatum – lautend auf den (...) – korrekt ist. Die Beschwerdeführerin wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum – lautend auf den (...) – richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das von der Behörde für im ZEMIS vorgesehene (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der Nachweis, ist dasjenige
D-337/2025 Seite 15 Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 7. 7.1 Für die Feststellung des Alters einer asylsuchenden Person kommen in erster Linie von dieser Person selbst vorgelegte oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere (Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG. Diesen kommt – ihre Echtheit voraus- gesetzt – ein hoher Beweiswert zu. Liegen keine schlüssigen Identitätsdo- kumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel so- dann Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf «wissenschaftliche Methoden» im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 abstellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.1 f. m.w.H.). 7.2 Ferner ist für die Bestimmung des chronologischen Lebensalters einer asylsuchenden Person eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: « (...) insbeson- dere [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiäre Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung / Berufstätigkeit und zu den Ausreiseum- ständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaup- teten Herkunftsgebiet»). 8. 8.1 Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin keine Identitätspa- piere vorgelegt hat, welche das von ihr geltend gemachte Alter nachweisen könnten. Zwar wurden verschiedene Dokumente eingereicht (vgl. Bst. D), diese stellen indessen keine rechtsgültigen Identitätspapiere dar und sind – wie das SEM zutreffend ausgeführt hat – nicht fälschungssicher. Folglich vermögen diese Unterlagen das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin nicht zu beweisen, sofern sie dieses überhaupt enthalten und nicht ledig- lich zum Nachweis des Nachnamens eingereicht wurden. Inhaltlich ent- sprechen die Dokumente jedoch den Angaben der Beschwerdeführerin, wie beispielsweise in Bezug auf Namen und Geburtsdaten ihrer vier Ge- schwister, die mit den Angaben in der Urteilsverkündung übereinstimmen, weshalb sie zumindest nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerde- führerin sprechen.
D-337/2025 Seite 16 8.2 Der kongolesische Reisepass, mit welchem für die Beschwerdeführerin bei den belgischen Behörden in Vertretung von Frankreich ein Visum be- antragt worden sei, und in dem das Geburtsdatum vom (...) eingetragen gewesen war, liegt nicht vor. Das SEM stellt bei seiner Einschätzung, wo- nach vom Geburtsdatum vom (...) auszugehen sei, jedoch hauptsächlich auf die Visumsunterlagen und den damit eingereichten kongolesischen Pass ab und erachtet diese Angaben aufgrund der Ausstellung des Visums durch die belgischen Behörden als gesichert. In seiner Vernehmlassung anerkennt jedoch das SEM, dass keine absolute Sicherheit besteht, dass die im Pass ersichtlichen Personalien und Angaben korrekt sind. Ange- sichts des hohen Korruptionsniveaus bei den kongolesischen Behörden stellt ein authentisches kongolesisches Dokument keine Garantie für die Richtigkeit seines Inhaltes dar (vgl. Transparency International, Global Cor- ruption Barometer Africa 2019, citizens' views and experiences of corrup- tion, 09.07.2019. S. 14 f. https://images.transpa- rencycdn.org/images/2019_GCB_Africa3.pdf). Es kann deshalb nicht ohne Weiteres von einem legitim erworbenen, inhaltlich den effektiven Tatsa- chen entsprechenden Identitätsdokument ausgegangen werden. Das be- sagte Geburtsdatum im kongolesischen Pass vom (...) kann daher nicht als gesichert gelten. Für den Visumsantrag wurden logischerweise das Ge- burtsdatum und der Name aus dem Pass übernommen. Da die restlichen Visumsunterlagen nicht fälschungssicher sind, können auch diese keinen verlässlichen Beweis für die Richtigkeit des angegebenen Geburtsdatums darstellen. 8.3 Die Angaben der Beschwerdeführerin an der EB UMA stimmen mit den Angaben auf dem Personalienblatt (vgl. SEM-act. [...]-1/2) überein wider- sprechen jedoch den Lebensumständen in den Visumsunterlagen. Eine In- ternetrecherche des Gerichts konnte jedoch kein Unternehmen mit dem Namen (...) im Kongo ausfindig machen, was die Darstellung in der Be- schwerde stützt, dass für das Visum eine Hintergrundgeschichte fingiert worden ist und dazu verschiedene Papiere gefälscht und die Lebensum- stände der Beschwerdeführerin angepasst worden sind, um ihr als Erwach- sene eine Ausreise zu ermöglichen. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Ausführungen an der EB UMA zum Erhalt des Reisepasses durch die Nonnen und den Verlust des Reisepasses nicht substantiiert ausgefal- len sind (vgl. SEM-act. [...]-17/10 Ziff. 4.02). Angesichts des summari- schen Charakters der EB UMA kann jedoch kein hoher Detaillierungsgrad erwartet werden. In der Beschwerde wurde diesbezüglich ausführlich er- klärt, wie bei der Passbeschaffung und der Visumsbeantragung vorgegan- gen und was bei der unrichtigen Inhaltsangaben berücksichtig worden ist,
D-337/2025 Seite 17 was für die Glaubhaftigkeit derselben spricht (vgl. ebenda Sachverhalt S. 3 f. und E. 5.2). Weiter wurden in der Beschwerde die Unstimmigkeit hin- sichtlich des Zeitpunktes der Einschulung nachvollziehbar aufgelöst. Für ihr angegebenes Alter spricht, dass sie dieses anlässlich der summari- schen Schilderung ihrer Asylgründe beiläufig erwähnte. Sie sei im Jahr 2022 wiedergewählt worden, um beim «(...)» mitzumachen. Dieses Forum vereinige (...) aus 26 Provinzen der Demokratischen Republik Kongo. Sie seien alles Mädchen im Alter von 13 - 24 Jahren gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie selbst (...) Jahre alt gewesen (vgl. SEM-act. [...]- 17/10 Ziff. 7.01). Dies spricht für den Jahrgang (...). Insgesamt gesehen lassen sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Biographie mit dem von ihr bezeichneten Geburtsdatum vom (...) – zumindest bezüglich des bestrittenen Geburtsjahres – in Einklang zu bringen. 8.4 Dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 6. Dezember 2024 ist zu entnehmen, dass sich bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anam- neseerhebung und der körperlichen Untersuchung keine Hinweise auf das Vorhandensein von aktuellen und stattgehabten Krankheiten oder Medika- menteneinnahmen, die Wachstum und Entwicklung beeinflusst haben könnten, ergeben hätten. Die Zähne der Beschwerdeführerin würden unter Berücksichtigung der einzigen Studie, in welcher das Mindestalter der schwarzafrikanischen Population erwähnt werde, ein Mindestalter von (...) Jahren und ein Durchschnittsalter von zirka (...) Jahren aufweisen. Das Handröntgen habe ein Mindestalter von (...) Jahren (Median [...] Jahre, Maximum [...] Jahre) ergeben. Angesichts dessen, dass die Wachstums- fugen (Epiphysenfugen) noch nicht vollständig geschlossen waren, konnte auf das Röntgen der Schlüsselbeine verzichtet werden. Das Gutachten kommt in seiner Beurteilung zum Schluss, dass die radiologischen Unter- suchungen der linken Hand und der dritten Molaren in einem durchschnitt- lichen Alter von (...) – (...) Jahren resultieren würden. Das zu berücksich- tigende Mindestalter sei mit (...) Jahren zu benennen. Auf ein mögliches Geburtsjahr (...) respektive ein entsprechendes Alter der Beschwerdefüh- rerin von bereits (...) Jahren deutet im Gutachten nichts hin. Vielmehr stellt dieses fest, dass das von der Beschwerdeführerin angegebene Alter von – im Zeitpunkt der Untersuchung – zirka (...) Jahren und (...) Monaten mög- lich und eine Minderjährigkeit knapp möglich sei. Das vom SEM aufgrund der Visumsunterlagen angenommene Alter der Beschwerdeführerin von (...) Jahren lässt sich mithin mit dem Altersgutachten nicht in Einklang brin- gen.
D-337/2025 Seite 18 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die Richtigkeit des von der Beschwerdeführerin genannten Geburtsdatums vom (...) noch dieje- nige des Datums, welches das SEM einzutragen beabsichtigt ([...]), bewie- sen ist. Das von der Beschwerdeführerin genannte Geburtsdatum er- scheint gemäss dem Ergebnis des Gutachtens, ihren Aussagen bei der Befragung und den Angaben auf den eingereichten Dokumenten jedoch möglich und ihre Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung ist nicht ausgeschlossen. Das von der Beschwerdeführerin genannte Ge- burtsdatum ist damit jedenfalls wahrscheinlicher, als das vom SEM auf die Visumsunterlagen basierende Geburtsdatum. 9. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten gutzuheissen und die Verfü- gung des SEM vom 31. Dezember 2024 ist aufzuheben. Das SEM ist an- zuweisen, im ZEMIS das von der Beschwerdeführerin genannte Geburts- datum vom (...) (mit Bestreitungsvermerk) zu belassen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene not- wendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird wie vor- liegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädi- gung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren erscheint eine Entschädigung von Fr. 1200.– (inkl. Auslagen) als angemes- sen. Die Entschädigung ist der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-337/2025 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS das von der Beschwerdeführerin genannte Geburtsdatum vom (...) (mit Bestreitungsvermerk) zu belassen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine durch das SEM nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 1200.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das General- sekretariat des EJPD.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand:
D-337/2025 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen, hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdefüh- rende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).