B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-3339/2018 lan
U r t e i l v o m 18. F e b r u a r 2 0 1 9 Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik), vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (...).
D-3339/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte in der Schweiz am 9. April 2013 um Asyl. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung – unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China – an. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Dezember 2015 (Verfahren D-7507/2015) nicht ein, nachdem der eingeforderte Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war. B. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um einen Kantonswechsel, um mit ihrem Partner B._______ (N [...]) zu- sammenleben zu können. Dieser ist den Akten zufolge Staatsangehöriger von China (Volksrepublik), wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen. Er verfügte im Zeitpunkt des Gesuchs über eine Aufenthaltsbewilligung B. Das Paar hatte damals bereits eine gemein- same Tochter, C._______ (geb.[...]). Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG stellte die Beschwerdeführerin mit derselben Eingabe für sich und ihre Tochter beim SEM ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigen- schaft ihres Lebenspartners. C. C.a Mit Verfügung vom 28. September 2016 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners ab. Zur Begründung führte es aus, für den beantragten Einbezug sei es erforderlich, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden habe. Nachdem diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, rechtfer- tige es sich nicht, die Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling an- zuerkennen. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt (Verfahren D-6575/2016). C.b Das Gesuch um Einbezug der Tochter C._______ in die Flüchtlingsei- genschaft ihres Vaters hiess das SEM mit Verfügung vom 7. April 2017 ge- stützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG gut. Es anerkannte sie als Flüchtling und ordnete eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
D-3339/2018 Seite 3 C.c Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 bewilligte das SEM den Kantons- wechsel der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, so dass diese zu B._______ in den Kanton D._______ ziehen konnten. C.d Am 6. Oktober 2017 hob das SEM seinen Entscheid vom 28. Septem- ber 2016 wiedererwägungsweise auf und nahm das Verfahren um Einbe- zug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebens- partners wieder auf. Das Verfahren D-6575/2016 wurde daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht am 12. Oktober 2017 infolge Gegenstandslo- sigkeit abgeschrieben. D. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 lehnte das SEM das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners erneut ab. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei bean- tragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners, eventualiter die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen auszusetzen. Zu- dem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ersucht. F. Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, die Be- schwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 29. Juni 2018 zur Beschwerde vom 7. Juni 2018 vernehmen. Es hielt dabei vollumfänglich an seinen Erwägun- gen fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.
D-3339/2018 Seite 4 H. Mit Eingabe vom 11. September 2018 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie am (...) ein weiteres Kind, E., zur Welt ge- bracht habe. Als Beilagen reichte sie einen Auszug aus dem Geburtsregis- ter, die Mitteilung der Kindesanerkennung durch B., die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge, die Vereinbarung über die Anrech- nung der Erziehungsgutschriften sowie die Versicherungspolice der Kran- kenkasse ein. Gleichzeitig setzte sie das Gericht darüber in Kenntnis, dass demnächst ein Gesuch um Einbezug des Kindes in die Flüchtlingseigen- schaft des Vaters gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG gestellt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
D-3339/2018 Seite 5 3. 3.1 Das SEM verwies in der Begründung seines Entscheides auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber Personen ti- betischer Ethnie. Demnach sei bei Asylsuchenden, welche in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht Abklärungen in Bezug auf den tatsächlichen Her- kunftsstaat verunmöglichten, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Auch bei der Be- schwerdeführerin sei mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 die Flüchtlings- eigenschaft verneint worden, nachdem sie ihre geltend gemachte Soziali- sierung in Tibet nicht habe glaubhaft machen können. Sie habe durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht sowohl eine Prüfung der Drittstaaten- klausel als auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG wür- den Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flücht- linge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprächen. Ein solcher Umstand werde insbesondere dann angenommen, wenn die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nicht verfolg- ten Person gelebt werden könnten und keine Vollzugshindernisse einer Wegweisung in diesen Staat entgegenstünden. Vorliegend könne dies je- doch nur überprüft werden, wenn die Beschwerdeführerin ihre effektive Herkunft offenlege. Es sei ihr deshalb mit Schreiben vom 13. Februar 2018 das rechtliche Gehör gewährt und Gelegenheit gegeben worden, sich zu ihrer tatsächlichen Herkunft zu äussern. In ihrer Stellungnahme habe sie jedoch ausgeführt, sie könne weder weitere Angaben machen noch ent- sprechende Beweismittel einreichen. Durch ihre mangelnde Mitwirkung verunmögliche die Beschwerdeführerin somit eine Prüfung der Frage, ob es der ganzen Familie rechtlich möglich sowie zulässig und zumutbar wäre, sich in ihrem Heimat- respektive Herkunftsstaat niederzulassen. Unter die- sen Umständen rechtfertige es sich nicht, sie als Flüchtling anzuerkennen, weshalb das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Le- benspartners abzulehnen sei. 3.2 In der Beschwerdeschrift wurde einleitend ausgeführt, dass das SEM nicht in Zweifel gezogen habe, dass die Beschwerdeführerin – obwohl sie nicht verheiratet sei – mit ihrem als Flüchtling anerkannten Lebenspartner eine eheähnliche Gemeinschaft bilde und somit vom Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 1 AsylG erfasst sei. In der angefochtenen Verfügung werde jedoch davon ausgegangen, dass besondere Umstände vorlägen, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstünden. Der Be-
D-3339/2018 Seite 6 griff der besonderen Umstände sei in der Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts konkretisiert worden. Demnach könne ein solcher Um- stand vorliegen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitze als die als Flüchtling an- erkannte Person. Dabei sei – in hypothetischer Weise – zu untersuchen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolg- ten Ehepartners niederlassen könne. Zunächst sei festzustellen, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auf Seite 3 der angefochte- nen Verfügung mit „China (Volksrepublik)“ angegeben sei. Dabei handle es sich wohl um die im ZEMIS-Register eingetragene Nationalität der Be- schwerdeführerin. Sie habe somit dieselbe Staatsangehörigkeit wie ihr Le- benspartner und die gemeinsame Tochter. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich für die ganze Familie als unzulässig; das SEM habe auch im Fall der Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen. Nachdem sie nicht über eine andere Natio- nalität als ihr Lebenspartner verfüge, erübrige sich die Prüfung einer allfäl- lig möglichen Wegweisung in einen Drittstaat und es sei bereits aus diesem Grund nicht von einem Vorliegen von besonderen Umständen auszuge- hen. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Grundsatzentscheid BVGE 2014/12 zu verweisen. Darin sei festgehalten worden, dass es Exil- Tibetern in Nepal und Indien unter engen Voraussetzungen möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesi- sche Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer neuen Staatsangehö- rigkeit – wegfalle. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staats- bürger seien. Es sei somit äusserst unwahrscheinlich, dass die Beschwer- deführerin, selbst wenn sie in Indien oder Nepal sozialisiert worden wäre, eine neue Staatsbürgerschaft erworben habe. Bloss hypothetisch sei auch die Möglichkeit, dass sie eine andere Nationalität als die chinesische er- werben könnte. Sodann müsste in jedem Fall zusätzlich geprüft werden, ob die Niederlassung der gesamten Familie in jenem Staat möglich wäre. Dies erscheine vorliegend ausgeschlossen. Das Paar sei zivilrechtlich nicht verheiratet, da die Heirat mangels Identitätspapieren der Beschwer- deführerin nicht möglich gewesen sei. Daher könne auch nicht davon aus- gegangen werden, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin in ei- nem Drittstaat eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Zudem sei für diesen eine Niederlassung in Indien oder Nepal gänzlich unzumutbar, nachdem er nie dort gelebt habe, seit neun Jahren in der Schweiz wohne, einen gefestigten Aufenthaltstitel sowie eine gute Arbeitsstelle habe und bestens integriert sei.
D-3339/2018 Seite 7 Vorliegend sei ausserdem das Kindeswohl der Tochter, welche in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen worden sei, zu beachten. Die Ablehnung des Einbezugs der Beschwerdeführerin bedeute, dass diese als abgewiesene Asylsuchende ausreisepflichtig bliebe, während ihr Lebenspartner sowie die gemeinsame Tochter ein dauerhaftes Aufenthalts- recht in der Schweiz hätten. Sollte die Verfügung des SEM rechtskräftig werden, müsste jederzeit mit einem Vollzug der Wegweisung und damit einer Trennung von Mutter und Tochter gerechnet werden. Diese Situation sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Annahme von besonderen Umständen die Ausnahme sei und die entsprechende Bestimmung gemäss geltender Rechtsprechung restriktiv auszulegen sei. Es entspreche einer Ausweitung der bisherigen Praxis, wenn bereits die bloss hypothetische Möglichkeit, dass die Beschwerde- führerin die Nationalität eines anderen Staates erwerben könnte, dass sich die ganze Familie in jenem Staat niederlassen könnte und dass dies auch zumutbar wäre, genügen könnte, um besondere Umstände anzunehmen. Zur Begründung des Eventualantrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde ausgeführt, das SEM habe in seiner Verfügung das Kindswohl der Tochter sowie die die Tatsache, dass der Lebenspartner in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge, unberück- sichtigt gelassen. Es habe auch nicht beachtet, dass der Erwerb einer an- deren Staatsbürgerschaft als der chinesischen kaum denkbar sei sowie dass das Paar zivilrechtlich nicht verheiratet sei und somit ein Familien- nachzug in einen (unbekannten) Drittstaat ausgeschlossen erscheine. Ent- sprechend habe das SEM die Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Sollte das Gericht wider Erwarten den Hauptbeschwerdeantrag nicht gutheissen, sei die Sache deshalb zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung ist grundsätzlich auch anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling an- erkannte Person lediglich vorläufig aufgenommen wurde, sofern sich die einzubeziehenden Angehörigen bereits in der Schweiz aufhalten (vgl. Urteil des BVGer D-2557/2013 vom 26. November 2014 E. 5.5).
D-3339/2018 Seite 8 4.2 4.2.1 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihrem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Lebenspartner nicht verheiratet. In der Beschwer- deschrift wird zwar zutreffend ausgeführt, dass in eheähnlicher Gemein- schaft lebende Paare den Ehegatten gleichgestellt sind (Art. 1a Bst. e AsylV 1). Von einem gefestigten Konkubinat ist gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung auszugehen, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-see- lische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 140 V 50 E. 5.4.3; 138 III 97 E. 2.3.3). Im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK hielt das Bundesgericht fest, ein Konkubinatspaar könne aus dieser Bestimmung einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung ablei- ten, wenn die Beziehung bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkomme. Dabei sei wesentlich, ob die Partner in einem gemein- samen Haushalt lebten; zudem sei der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie Übernahme gegenseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesgericht erachtete namentlich ein Zusammenle- ben von drei respektive vier Jahren für sich allein noch nicht als ausrei- chend, um einen entsprechenden Anspruch zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4 m.w.H.; 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2). 4.2.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass vorliegend von der Beschwer- deführerin und ihrem Partner ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch keine Identitätsdoku- mente einreichen konnte, wurde beim Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons D._______ ein Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für die Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben nach Art. 41 ZGB ein- geleitet. Dieses Begehren wurde vom Amt für Bürgerrecht und Zivilstand mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 abgelehnt, da die Identität der Be- schwerdeführerin als streitig angesehen werden müsse. In der Begrün- dung dieser Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde- führerin im Rahmen ihrer Befragung zur Person (BzP) angegeben hatte, sie sei im Besitz einer Identitätskarte, wobei sie auch Ausführungen zu de- ren Erhalt gemacht habe. Den Zivilstandsbehörden gegenüber habe sie dagegen angegeben, sie habe noch nie ein heimatliches Ausweisdoku- ment besessen und bei der entsprechenden Passage im Befragungspro- tokoll müsse es sich um ein Missverständnis handeln. Grundsätzlich sei
D-3339/2018 Seite 9 der Identitätsnachweis für die Eheschliessung durch ein amtliches heimat- liches Ausweisdokument zu erbringen. Da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ein solches beizubringen, sei ihre Identität als streitig zu be- urteilen und die Voraussetzungen für die Entgegennahme einer Erklärung nach Art. 41 ZGB seien nicht erfüllt. Infolgedessen konnte das Ehevorbe- reitungsverfahren nicht fortgesetzt werden. Die Eheschliessung scheiterte somit an der unzureichenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin, nach- dem sie keine heimatlichen Identitätsdokumente vorlegen konnte und sich widersprüchlich zum Vorhandensein einer Identitätskarte geäussert hat. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sie erst seit Mai 2017 mit ihrem Le- benspartner zusammen unter einem Dach lebt. In der Beschwerdeschrift wird zwar geltend gemacht, ein früheres Zusammenleben – nach der Ge- burt des ersten Kindes am (...) – sei von der Gemeinde F._______ verbo- ten worden. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass erst am 1. Juni 2016 überhaupt ein Gesuch um Kantonswechsel gestellt wurde und ein gemeinsamer Haushalt nicht vor dessen Bewilligung am 12. Mai 2017 be- gründet wurde. Im Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung erlassen wurde, wohnte die Beschwerdeführerin somit gerade einmal ein knappes Jahr mit ihrem Partner zusammen. Die Dauer des Zusammenlebens ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Paar damals bereits ein gemeinsames Kind hatte, als zu kurz anzusehen, um ein gefestigtes Konkubinat darzustellen, welches im Rahmen der Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG einer Ehe gleichgestellt werden könnte. Die Frage, ob zum heutigen Zeitpunkt von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszuge- hen wäre, kann vorliegend offengelassen werden, da die weiteren Voraus- setzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Partners – wie im Folgenden dargelegt wird – nicht erfüllt sind. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen nur dann ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Um- stände dagegen sprechen. Dieses Kriterium dient gemäss ständiger Praxis insbesondere dem Zweck, Missbräuche zu verhindern (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.2 m.w.H.). In der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in verschiedenen Konstella- tionen das Vorliegen von besonderen Umständen bejaht. So ist ein Einbe- zug in die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann ausgeschlossen, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person ihre Flüchtlingseigen- schaft selbst derivativ erworben hat, wenn die eheliche Gemeinschaft wäh- rend einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise aufgegeben
D-3339/2018 Seite 10 wurde oder wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Per- son eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling aner- kannte Person und es der Familie an sich zumutbar und möglich wäre, statt in der Schweiz auch in diesem anderen Land zu leben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Soll der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten verweigert werden, ist – in hypo- thetischer Weise – zu prüfen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (vgl. Ur- teil des BVGer E-1683/2013 E. 6.2.4 m.w.H.). In der Beschwerdeschrift wird zutreffend darauf hingewiesen, dass der Einbezug des Ehegatten in die Flüchtlingseigenschaft gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 51 Abs. 1 AsylG den Regelfall darstellt. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist somit als Ausnahmeklausel zu verstehen und entsprechend restriktiv auszulegen (vgl. Urteil des BVGer D-696/2018 vom 28. Februar 2018 E. 6.2). Die Beweislast für das Vorlie- gen besonderer Umstände liegt bei den Asylbehörden, wobei die betroffe- nen Personen eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Urteil des BVGer E-6677/2014 E. 4.5). 4.3.2 Vorliegend steht die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht fest. Das SEM lehnte ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 ab und führte dabei aus, es sei ihr nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Da sie jedoch unbestritte- nermassen der tibetischen Ethnie angehöre, sei die Möglichkeit nicht aus- zuschliessen, dass sie chinesische Staatsangehörige sei. In den Akten des SEM wird die Nationalität der Beschwerdeführerin teilweise mit „gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik)“ bezeichnet, teilweise mit „China (Volksrepublik)“. Eine nähere Überprüfung der Staatsangehörigkeit der Be- schwerdeführerin erweist sich jedoch als unmöglich, da sie in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht weder Angaben zu ihrem tatsächlichen Herkunfts- ort noch zu einem allfälligen Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat oder einer anderen Staatsangehörigkeit gemacht hat. Es lässt sich somit weder belegen noch ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin chinesische Staatsangehörige ist. Mit Blick auf die Feststellungen in BVGE 2014/12 E. 5.6-5.8 kann es keineswegs als sicher erachtet werden, dass sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal besitzt und folglich eine andere Nationalität als ihr Lebenspartner hat. Gemäss diesem Entscheid ist es für Exil-Tibeter in Nepal und Indien unter engen Voraussetzungen möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben; es müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien leben- den Exil-Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe. Auch
D-3339/2018 Seite 11 wenn angesichts der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Beschwer- deführerin in Nepal oder Indien und nicht in der Volksrepublik China sozia- lisiert wurde, ist damit noch nicht erwiesen, dass sie eine dieser Staatsan- gehörigkeiten erworben hat. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch auch zu keinem Zeitpunkt des Ver- fahrens Dokumente oder Unterlagen einreichen, welche ihre Identität oder Herkunft belegen könnten. Ihre Angaben in diesem Zusammenhang sind vielmehr widersprüchlich und inkohärent. So gab sie anlässlich der Befra- gung zur Person (BzP) an, sie habe eine Identitätskarte, welche sich noch in ihrer Heimat befinde. Sie habe diese zusammen mit ihrem Vater persön- lich bei der Gemeinde beantragt, wobei sie fotografiert worden sei und das Familienbüchlein habe vorlegen müssen (vgl. Akten SEM A6, Ziff. 4.03). Auch in der Anhörung bekräftigte sie, dass sie im Besitz einer Identitäts- karte gewesen sei, welche sich noch zu Hause befinde (vgl. Akten SEM A22, S.3). Im Rahmen des Verfahrens D-7507/2015 machte sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. November 2015 geltend, sie habe über einen Bekannten ihres Freundes eine Person gefunden, welche ihre Eltern kenne. Diese Person habe Kontakt mit ihren Eltern aufnehmen können und sie gebeten, ihre Ausweispapiere in die Schweiz zu schicken, weshalb sie um etwas Geduld bitte, bis die Dokumente ankommen würden. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden von der Beschwerdeführerin jedoch keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten gereicht, was sie später damit begrün- dete, dass die chinesische Polizei nach ihrer Ausreise bei ihren Eltern vor- beigekommen sei und ihre Identitätskarte mitgenommen habe. Demgegen- über führte sie im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens in einem Schreiben an das Zivilstandsamt F._______ aus, dass sie noch nie einen heimatlichen Identitätsausweis besessen habe. Entsprechende Angaben in den Befragungsprotokollen des SEM müssten auf einem Missverständ- nis beruhen (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom (...) 2015 an das Zivilstandsamt F.). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft offenbar absichtlich zu verschleiern versucht. Ihre Angaben zum Vorhandensein von heimatlichen Dokumenten gegenüber dem SEM sowie dem Zivilstandsamt widersprechen sich dia- metral. Nachdem sie bei der BzP, der Anhörung sowie in der Beschwerde- eingabe vom 18. November 2015 von ihrer Identitätskarte gesprochen hat, kann ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um ein blosses Missver- ständnis gehandelt hat. Auch das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand D. stellte in seiner Verfügung vom 19. Oktober 2015 fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin unter den vorliegenden Umständen als
D-3339/2018 Seite 12 streitig angesehen werden müsse. In der Folge konnte das Ehevorberei- tungsverfahren nicht weiterverfolgt werden, was allein auf das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche keine glaubhaften Angaben zu ihrer Iden- tität machen konnte, zurückzuführen ist. In den Unterlagen des Zivilstands- amtes steht bei der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin denn auch der Vermerk „ungeklärt“ (vgl. Akten BVGer act. 6, Beilagen zur Ein- gabe vom 11. September 2018). 4.3.3 Die unglaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität sowie zu ihrer Herkunft führten sowohl zur Abweisung ihres eige- nen Asylgesuchs als auch dazu, dass die beabsichtigte Eheschliessung mit ihrem Partner scheiterte. Nachdem sie in diesem Zusammenhang gegen- über verschiedenen schweizerischen Behörden Angaben machte, welche sich diametral zuwiderlaufen, ist von einer schweren Verletzung der Mitwir- kungspflicht seitens der Beschwerdeführerin auszugehen. Wie oben dar- gelegt wurde, ist das Vorliegen von besonderen Umständen grundsätzlich durch die Asylbehörde zu beweisen und im Fall der Beweislosigkeit müsste zulasten der Vorinstanz entschieden werden. Dies führte im vorliegenden Fall jedoch dazu, dass die Beschwerdeführerin durch ihre widersprüchli- chen Angaben und eine schwere Mitwirkungspflichtverletzung die Situation der Beweislosigkeit herbeiführen und daraus einen Vorteil ziehen könnte. Durch ihr unkooperatives Verhalten wird die Prüfung der Frage, ob sie und ihr Partner eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen und ob sich die Familie hypothetisch im allfälligen tatsächlichen Heimatland der Be- schwerdeführerin niederlassen könnte, verunmöglicht. Damit würde die Beschwerdeführerin gegenüber Personen, die ihre Herkunft offenlegen und bei denen eine entsprechende Prüfung durchgeführt werden müsste, bevorzugt behandelt. Dieses Ergebnis wäre, insbesondere angesichts der Tatsache, dass bereits die Eheschliessung der Beschwerdeführerin infolge ihrer unklaren Identitätsangaben nicht möglich war, als stossend zu be- zeichnen. Unter diesen Umständen erweist es sich zwar als unmöglich, in hypothetischer Weise zu prüfen, ob ein Leben der gesamten Familie in ei- nem Drittstaat, dessen Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin mög- licherweise besitzt, realisierbar und zumutbar ist. Es kann jedoch nicht sein, dass sich die Beschwerdeführerin durch das Verschweigen erhebli- cher Tatsachen und durch widersprüchliche Angaben gegenüber den schweizerischen Behörden dieser Prüfung entziehen kann und dadurch gegenüber Gesuchstellenden, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, bessergestellt würde.
D-3339/2018 Seite 13 4.4 Nach dem Gesagten ist vorliegend davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigen- schaft ihres Lebenspartners entgegenstehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit hat, ihre tatsächli- che Herkunft offenzulegen und in der Folge ein neues Gesuch um Famili- enzusammenführung zu stellen. Dieses könnte von der Vorinstanz dann in Kenntnis aller relevanten Tatsachen geprüft werden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners zu Recht abgelehnt hat. 4.5 Soweit in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, mit der angefoch- tenen Verfügung werde das Kindeswohl der gemeinsamen Kinder verletzt, weil die Beschwerdeführerin als abgewiesene Asylsuchende ausreise- pflichtig bliebe, ist darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit hat, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung einzureichen. Die beiden Kinder wurden in die Flüchtlings- eigenschaft ihres Vaters einbezogen und verfügen in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme. Der Lebenspartner wurde in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewil- ligung B, weshalb sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang insbesondere auf Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. BVGE 2017 VII/4). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge- heissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3339/2018 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: