B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-3288/2023
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 2 3 Besetzung
Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Claudio Ludwig, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat – Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2023.
D-3288/2023 Seite 2 Sachverhalt: A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 6. Februar 2023 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral- einheit Eurodac) vom 8. Februar 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2020 in Italien um Asyl ersucht hatte. B. Am 9. Februar 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Mit Vollmacht vom 9. Februar 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zu- gewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. D. D.a Am 14. Februar 2023 fand das persönliche Gespräch gestützt auf Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien sowie zum medizini- schen Sachverhalt gewährt. D.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er am 7. Oktober 2018 Somalia mithilfe von Schleppern verlassen und sich da- nach ungefähr zwei Jahre in Libyen aufgehalten habe. Davon habe er un- gefähr ein Jahr in einem Gefängnis verbracht, weil er nicht habe zahlen können. Er sei dort auch misshandelt worden. Schliesslich sei ihm die Flucht gelungen und gegen Ende 2020 sei er in Italien eingereist. Zuerst habe er in einer unbetreuten Unterkunft gewohnt. Nachdem ihm der Schutzstatus gewährt worden sei, habe er auf der Strasse in einem kleinen italienischen Dorf leben und für Essen in Kirchen gehen müssen, da er keine Unterstützung mehr erhalten habe. Er habe sich auch nicht verstän- digen können; eine dolmetschende Person sei ihm nicht zur Verfügung ge- stellt worden. Auch habe er weder Kleidung noch eine Ausbildung oder ei- nen Sprachkurs erhalten, obwohl ihm dies bei seiner Ankunft in Italien in
D-3288/2023 Seite 3 Aussicht gestellt worden sei. Ausserdem habe er von den italienischen Be- hörden einen Brief erhalten, dass er keine medizinische Versorgung erhal- ten könne. Er habe eine Depression erlitten und sich mehrmals überlegt, Suizid zu begehen. Sein in Somalia lebender Vater habe ihm geraten, sich an einen Arzt zu wenden. Er habe ungefähr fünfzigmal darum ersucht, ei- nen Arzttermin zu erhalten, dabei sei er immer vertröstet worden. Trotz Zu- sicherungen habe er nie einen Termin erhalten; bei jeder Anfrage habe er ein Formular ausfüllen müssen, habe danach aber nie mehr wieder etwas von den zuständigen Ämtern gehört oder einen Arzttermin erhalten. Bevor er die Schweiz mutmasslich verlassen müsse, müsse er gesund werden. Er sei manchmal paranoid, leide unter Stress und Depressionen und sei aktuell vollständig durcheinander und nicht bei sich. E. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 28. Februar 2023 die italienischen Behörden um Rückübernahme des Be- schwerdeführers. F. F.a Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 nahm der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs ergänzend Stellung zum durchgeführten persönlichen Dublin-Gespräch vom 14. Februar 2023 respektive zur beab- sichtigten Überstellung nach Italien.
F.b Darin stellte er die Anträge, eine Anhörung zur Abklärung des Sachver- halts hinsichtlich des vorgebrachten Menschenhandels durchzuführen, dass das SEM auf sein Asylgesuch eintrete und er in der Schweiz vorläufig aufgenommen werde. Zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien führte er aus, dass er nach der dortigen Erteilung des subsidiären Schutzstatus aus seiner Unterkunft weggewiesen worden sei und erfolglos versucht habe, bei den zuständigen Stellen eine Anschlusslösung zu finden. Er habe auf der Strasse leben müssen und keine finanziellen Mittel für eine Reise in eine grössere Stadt gehabt, wo er über mehr Optionen verfügt hätte. Ausserdem sei er psychisch stark belastet und habe wiederkehrende Sui- zidgedanken. In der Schweiz habe er trotz langer Wartezeiten bereits einen psychiatrischen Termin erhalten, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sein Gesundheitszustand alarmierend sei. In Italien habe er trotz wiederholter Anträge keinen Arzttermin erhalten. Das nächstgelegene Spital sei für ihn aufgrund der Distanz und der fehlenden finanziellen Mittel nicht erreichbar gewesen, da dieses ungefähr dreissig Kilometer von sei- ner Unterkunft entfernt gewesen sei. Ein einziges Mal habe er das Spital
D-3288/2023 Seite 4 dank einer hilfsbereiten Person erreichen können, sei dort jedoch abgewie- sen worden, weil er kein entsprechendes behördliches Papier habe vor- weisen können. Insgesamt seien die Aufnahmebedingungen in Italien auch für Personen mit subsidiärem Schutz ungenügend. Zudem würden die Be- hörden seit Dezember 2022 keine Dublin-Rückkehrende mehr zurückneh- men. Schliesslich sei er in Libyen Opfer von Menschenhandel geworden.
G. Mit Schreiben vom 9. März 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh- rer das rechtliche Gehör zum von ihm dargelegten Vorbringen, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. H. Am 13. März 2023 verweigerten die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die Rückübernahme des Beschwerde- führers mit der Begründung, dass er in Italien subsidiären Schutzstatus er- halten habe, sein Aufenthaltstitel bis am 26. Januar 2027 gültig sei und die Asylbehörden entsprechend nicht mehr für ihn zuständig seien. I. Mit Eingabe vom 13. März 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum ihm gewährten rechtlichen Gehör zu seinem Vorbringen, Opfer von Men- schenhandel geworden zu sein. J. J.a Am 14. März 2023 ersuchte das SEM gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezem- ber 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs- richtlinie) und dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (bilaterales Abkommen, SR 0.142.114.549) die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. J.b Mit undatiertem Schreiben stimmte das italienische Innenministerium in Rom der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu und teilte dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Italien internationalen Schutz er- halten habe und über eine Aufenthaltsbewilligung für subsidiären Schutz verfüge.
D-3288/2023 Seite 5 K. K.a Am 6. April 2023 fand eine Anhörung zu Menschenhandel (MH) statt.
K.b Darin machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er seine Ausreise aus Somalia mit zwei Freunden angetreten habe und mit- hilfe von verschiedenen Schleppern, welche untereinander organisiert ge- wesen seien, insbesondere jedoch von einem Mann aus Äthiopien, bis an die Grenze von Libyen gereist sei. In Libyen seien seine beiden Freunde nach Somalia zurückgekehrt. Er sei von anderen Schleppern, welche mit den Regierungssoldaten zusammengearbeitet hätten, zuerst in ein Hotel gebracht und dort festgehalten sowie misshandelt worden, weil er kein Lö- segeld habe zahlen können. Nachdem er krank geworden sei, habe man ihn an einen anderen Ort gebracht, wo er nach einem Aufstand habe flüch- ten können. Später sei er in weitere Ortschaften gebracht, eingesperrt und zu Arbeiten auf den Feldern gezwungen worden. Er und die anderen Ge- fangenen seien wie Sklaven gehalten worden. Er sei misshandelt worden und habe oft kaum genug zum Essen erhalten. Schliesslich sei ihm die endgültige Flucht gelungen. In Tripolis habe er Arbeit gefunden, um seine Überfahrt auf dem Mittelmeer in Richtung Italien finanzieren zu können. Insgesamt habe er fast zwei Jahre in Libyen gelebt und sei danach nach Italien gekommen.
K.c Gleichentags gewährte das SEM dem Beschwerdeführer eine dreis- sigtägige Erholungs- und Bedenkzeit gemäss Art. 13 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (ÜBM, SR 0.311.543).
L. L.a Mit Schreiben vom 14. April 2023 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zur Anhörung Menschenhandel beim SEM ein und stellte im Sinne eines Eventualantrags das Begehren, dass im Falle seiner Wegweisung individuelle Garantien von den italienischen Behörden betreffend Zugang zu adäquater medizinsicher Behandlung sowie zur Un- terbringung einzuholen seien. L.b Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 gab der Beschwerdeführer seine Zustim- mung dazu, dass er den Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit allfälligen Untersuchungen betreffend Menschenhan- del zur Verfügung stehe.
D-3288/2023 Seite 6 L.c Am 23. Mai 2023 stellte das Bundesamt für Polizei (fedpol) fest, dass es im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Menschenhandel für den Beschwerdeführer nicht zuständig sei, er jedoch jederzeit die Möglich- keit habe, sich bei der zuständigen Kantonspolizei als Opfer von Men- schenhandel zu konstituieren. M. Am 25. Mai 2023 führte das SEM Abklärungen mit dem Gesundheitsdienst des BAZ B._______ zum medizinischen Sachverhalt des Beschwerdefüh- rers durch. Bei den Akten liegen ärztliche Kurzberichte des BAZ B._______ vom 21. Februar 2023, 3. März 2023 und 6. März 2023 sowie ein psychiatri- sches Konsilium vom 3. März 2023. N. N.a Mit E-Mail vom 26. Mai 2023 informierte das SEM die italienischen Be- hörden darüber, dass der Beschwerdeführer ein potentielles Opfer von Menschenhandel sei.
N.b Gleichentags teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, dass die Genehmigung zur Überstellung des Beschwerdeführers suspendiert werde und weitere diesbezügliche Informationen folgen würden.
O. Am 1. Juni 2023 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheident- wurf des SEM vom 26. Mai 2023.
P. Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 (eröffnet am 2. Juni 2023) trat die Vorin- stanz im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte, dass er die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, an- sonsten er unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne. Der Kan- ton B._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt und ihm wurden die edi- tionspflichtigen Akten ausgehändigt. Q. Am 5. Juni 2023 informierten die italienischen Behörden das SEM, dass der Beschwerdeführer nach Italien einreisen dürfe.
D-3288/2023 Seite 7 R. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 1. Juni 2023 mit Beschwerde vom 8. Juni 2023 (Datum Poststempel) beim Bundesverwal- tungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung (Wegweisungsvollzug). Die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie zur vollständigen Abklä- rung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Eventualiter, sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. S. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsreicht am 9. Juni 2023 in elektronischer Form vor T. Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und es wurde auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorin- stanz zur Vernehmlassung eingeladen. U. U.a Am 4. Juli 2023 liess sich die Vorinstanz vernehmen. U.b Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 replizierte der Beschwerdeführer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-3288/2023 Seite 8 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.2 Vorliegend richten sich die Beschwerdeanträge einzig gegen den Weg- weisungsvollzug (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung). Das Nichteintreten auf das Asylgesuch (Dispositivziffer 1) und die Wegwei- sung (Dispositivziffer 2) blieben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bil- den.
3.3 Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsge- richt diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und zur vollständi- gen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 2). Ausserdem sei die Be- gründungspflicht verletzt. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 4.2.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde den
D-3288/2023 Seite 9 rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig ab- zuklären (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstel- lung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollstän- dig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum- stände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör, welches einerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezo- genes Mitwirkungsrecht der Partei darstellt. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. 4.2.3 Das rechtliche Gehör verpflichtet die Behörden unter anderem, die Parteien in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge zu orientieren, damit diese ihre garantierten Rechte effektiv wahrnehmen und sich dazu äussern können (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4; Urteil des BVGer A-7920/2016 vom 29. Januar 2018 E. 3.2 m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 491). Voraussetzung dieses Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf respektive die hinreichende vor- gängige Information über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grund- lagen wie etwa der Umfang und die Tragweite der vorzunehmenden Sach- verhaltsabklärung und insbesondere der Anspruch, grundsätzlich über neu beigezogene, neu bestellte oder neu hinzugekommene entscheiderhebli- che Beweismittel in Kenntnis gesetzt zu werden (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 141 I 60 E. 3.3; Urteil des BVGer A-7920/2016 vom 29. Januar 2018 E. 3.2 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt ausserdem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorg- fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 4.2.4 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmit- telinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die
D-3288/2023 Seite 10 wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforder- lich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe unzureichend aus- geführt, aus welchen Gründen seine Überstellung von den italienischen Behörden am 26. Mai 2023 suspendiert worden sei und wie sich der ver- fügte Wegweisungsvollzug unter diesen Umständen konkret auf seinen Fall auswirke. Mangels ausreichender Begründung und Offenlegung des entsprechenden Schreibens könne die Verfügung in diesem Punkt nicht substantiiert angefochten werden. Damit sei auch das rechtliche Gehör verletzt worden. Sodann sei der Sachverhalt bezüglich einer Beurteilung des Wegweisungsvollzugs aufgrund der unklaren Situation der Überstel- lung ungenügend erstellt, zumal sich die Vorinstanz zu vergewissern habe, dass die dortigen Behörden tatsächlich gewillt sind, ihn aufzunehmen. 4.3.2 Weiter monierte er, dass gemäss Art. 6 Abs. 3 des Abkommens zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Re- publik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (bilaterales Rückübernahmeabkommen, SR 142.114.549) der ersuchte Mitgliedstaat dem ersuchenden Staat inner- halb von acht Tagen mitteile, ob dieser der Rückübernahme zustimme; die Zustimmung gelte danach während eines Monats und könne verlängert werden. Diese Zustimmung sei zwischenzeitlich abgelaufen und Italien habe seither offenbar keine neue Zustimmung zu seiner Rückübernahme erteilt. Somit würden die Voraussetzungen für den angefochtenen Nicht- eintretensentscheid und den verfügten Wegweisungsvollzug fehlen und der diesbezügliche Sachverhalt sei ungenügend erstellt. 4.4 Die Vorinstanz äusserte sich in der Vernehmlassung zum Vorhalt der mangelnden Begründung respektive ungenügender Sachverhaltsabklä- rung hinsichtlich der Suspendierung der italienischen Behörden vom 26. Mai 2023 dahingehend, dass eine Zustimmung vorliege, da die italieni- schen Behörden die Überstellung des Beschwerdeführers nicht aufgeho- ben, sondern lediglich suspendiert hätten. Jene Meldung weise den Cha- rakter einer Vollzugsakte auf und nicht einer Ablehnung in Anlehnung an das Rückübernahmeabkommen. Da die Zusicherung im Zeitpunkt der
D-3288/2023 Seite 11 Verfügung gültig gewesen sei und keine diesbezüglichen Zweifel bestan- den, seien die Voraussetzungen eines Nichteintretensentscheids erfüllt ge- wesen. Mit Meldung vom 5. Juni 2023 hätten die italienischen Behörden die vorübergehende Suspendierung aufgehoben und die bereits zuvor er- folgte Zustimmung seiner Rückübernahme bestätigt. Mit diesem Vorgehen hätten sie zum Ausdruck gegeben, dass die (undatierte) Zustimmung vom Mai 2023 nach wie vor gültig sei. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs gelte unter diesen Umständen als geheilt.
4.5 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik, dass zum Zeit- punkt des Ergehens der vorinstanzlichen Verfügung am 1. Juni 2023 keine Zustimmung seitens der italienischen Behörden zu seiner Rückübernahme vorgelegen habe, nachdem die italienischen Behörden die Rücküber- nahme am 26. Mai 2023 suspendiert hätten. Da eine solche Zustimmung gemäss Rechtsprechung jedoch Voraussetzung für den Erlass eines Nicht- eintretensentscheid sei und eine Zustimmung zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen habe, müsse die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde. Eine nachträgliche Heilung sei in diesem Fall nicht möglich. 4.6 4.6.1 Vorliegend hat die Vorinstanz gestützt auf die Informationen des ita- lienischen Innenministeriums vom 13. März 2023, wonach der Beschwer- deführer subsidiären Schutz erhalten habe und über eine Aufenthaltsbe- willigung mit Gültigkeit bis 26. Januar 2027 verfüge, die italienischen Be- hörden im Sinne der Rückführungsrichtlinie am 14. März 2023 um Rück- übernahme des Beschwerdeführers ersucht. Die italienische Zustimmung ist undatiert (vgl. SEM-Akte A24/1). Dennoch handelt es sich um eine gül- tige Zustimmung. Anhand der Akten des SEM kann geschlossen werden, dass sie am 22. März 2023 oder am 23. März 2023 erfolgt sein muss, da sie in der Regel sechs Monate und vorliegend bis am 23. September 2023 gültig ist (vgl. SEM-Akte A25/2, S. 2). Nachdem das SEM die italienischen Behörden am 26. Mai 2023 darüber informiert hat, dass der Beschwerde- führer ein potentielles Opfer von Menschenhandel sei, haben diese mit Schreiben vom selbigen Tag die Zustimmung der Rückübernahme des Be- schwerdeführers suspendiert und gleichzeitig festgehalten, dass weiterfüh- rende Informationen zur Überstellung des Beschwerdeführers folgen wür- den (vgl. SEM-Akte A41/2). Basierend auf diesem Sachverhalt trat die Vor- instanz am 1. Juni 2023 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und begründete diese damit, dass die Suspendierung vom 26. Mai 2023 vorübergehender
D-3288/2023 Seite 12 Natur sei und dieser Umstand an der grundsätzlichen Zustimmung Italiens nichts ändere. Die Formalbedingungen der Zustimmung blieben aufrecht- erhalten und die Suspendierung betreffe einzig die Überstellungsmodalitä- ten. 4.6.2 Bei der zur Diskussion stehenden Zustimmung handelt es sich – wie bereits von der Vorinstanz treffend ausgeführt – um eine ausdrückliche Zu- stimmung der italienischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwer- deführers. Eine gegenteilige Behauptung kann nicht gehört werden, zumal inhaltlich unmissverständlich auf seinen Schutzstatus sowie seine gültige Aufenthaltsbewilligung Bezug genommen und vermerkt wird, dass das konkrete Übernahmedatum fünf Arbeitstage im Voraus zu kommunizieren sei. Weitere Voraussetzungen zu seiner Übernahme, die zu einem ande- ren Schluss führen oder Anlass zu Interpretationen zulassen würden, sind dem Schreiben nicht zu entnehmen (vgl. SEM-Akte A24/1). Auch die Vor- instanz hat keine weiteren Bedingungen an die Rückübernahme geknüpft. Dementsprechend ist vorliegend von einer expliziten und individuellen Zu- stimmung auszugehen. Bei der vom Beschwerdeführer monierten Suspen- dierung vom 26. Mai 2023 seitens der italienischen Behörden handelt es sich lediglich um eine temporäre Aussetzung seiner Überstellung und stellt keine Verweigerung oder Widerruf der bereits erfolgten Zustimmung dar (vgl. SEM-Akte A41/2). Somit konnte die Vorinstanz zu Recht von deren Gültigkeit im Zeitpunkt ihres Nichteintretensentscheids ausgehen und hat dies in ihrer Verfügung auch hinreichend begründet. Vor diesem Hinter- grund kann auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Überstellungsfrist sei abgelaufen und es fehle eine erneute Zustimmung zur Rücküber- nahme, nicht gehört werden. 4.7 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass weder der Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Ge- hörs noch der Untersuchungsgrundsatz oder die Begründungspflicht ver- letzt wurden. Demzufolge erweist sich eine Kassation als nicht notwendig. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich des Dublin-Gesprächs sowie in der ergänzenden Stellungnahme, dass er, nachdem er den internationa- len Schutzstatus in Italien erhalten habe, die ihm zuvor zugewiesene Un- terkunft habe verlassen und auf der Strasse habe leben müssen. Er habe weder Unterstützung noch Nahrung erhalten und habe lediglich in Kirchen zu Essen erhalten. In dem kleinen Dorf, wo er sich in Italien aufgehalten habe, habe er weder Perspektiven oder Aussichten auf eine Arbeitsstelle
D-3288/2023 Seite 13 gehabt und eine Weiterreise in eine Stadt sei aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Ausserdem habe er einen Brief erhalten, in wel- chem ihm mitgeteilt worden sei, dass er keine medizinische Unterstützung erhalte, dies, obwohl er sich erfolglos wiederholt rund fünfzig Mal um einen Arzttermin bemüht habe. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz stellte sich bezüglich des Vollzugs der Wegweisung auf den Standpunkt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, in detaillierter Weise zu erklären, alles Zumutbare unternommen zu haben, um in Italien Unterstützung und Zugang zu Unterkunft und medizinischer Versorgung zu erhalten. Einerseits habe er keine Belege oder konkreten Angaben für diese Behauptungen vorgebracht. Anderseits sei festzuhalten, dass von ihm durchaus erwartet werden könne, bei anhaltenden Proble- men mit Unterkunft und Versorgung bei den italienischen Behörden spezi- fische Auskünfte einzuholen, wohin er sich zu wenden habe. Seinen Schil- derungen zufolge sei es ihm trotz fehlender Sprachkenntnisse möglich ge- wesen, den Inhalt des Briefes, dass er keine medizinische Unterstützung erhalte, zu verstehen. Auch wäre es ihm möglich gewesen, in der Unter- kunft weiter nach Medikamenten oder der in Aussicht gestellten Gesund- heitskarte nachzufragen oder sich an die Questura di C._______ zu wen- den, welche ihm den subsidiären Schutz gewährt habe. Die Aussagen zu seinen Bemühungen seien undetailliert ausgefallen und es sei der Ein- druck entstanden, dass er während seines Aufenthalts in Italien nicht alles Zumutbare unternommen habe, um die ihm zustehende Unterstützung zu erhalten. Ferner erwiesen sich seine psychischen Probleme als nicht derart schwerwiegend, dass bei einer Wegweisung Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt wäre, andernfalls wäre er in der Schweiz im Rahmen einer Krisenintervention behandelt und es wäre nicht, wie vorlie- gend, auf eine regelmässige Therapie verzichtet worden. Insgesamt er- weise sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung nach Italien als zu- lässig, zumutbar und möglich. Der medizinische Sachverhalt sei ausrei- chend erstellt und eine weitere schwere Diagnose, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würde, könne ausgeschlossen werden; zudem hätten Abklärungen beim Gesundheitsdienst des BAZ ergeben, dass er sich letztmals am 6. März 2023 dort gemeldet habe. Seinen geäusserten suizidalen Tendenzen werde im Rahmen der Rückführung Rechnung ge- tragen und die italienischen Behörden würden vorgängig über seinen Ge- sundheitszustand sowie alle notwendigen medizinischen Behandlungen in- formiert.
D-3288/2023 Seite 14 5.2.2 Sodann sei darauf hinzuweisen, dass Italien die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezem- ber 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) umsetze, welche insbesondere Ansprüche von Personen mit Schutzstatus in den Bereichen Sozialleistungen, Unterkunft, Ausbildung, Arbeit und medizinische Versorgung regle. Er sei gehalten, die ihm zustehenden Leistungen bei den italienischen Behörden geltend zu machen und allenfalls diese auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal Ita- lien auch über ein funktionierendes Justizsystem verfüge. Die allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die gesamte Bevölkerung betreffen und hätten kei- nen Einfluss auf die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit eines Wegweisungs- vollzugs. Es sei ferner davon auszugehen, dass Italien seinen völkerrecht- lichen Verpflichtungen nachkomme. Zusicherungen betreffend Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung und Unterkunft seien nicht notwendig und es dürfe ihm – nach einem bereits über zweijährigen Aufenthalt in Ita- lien trotz fehlender Sprachkenntnisse – zugemutet werden, sich für seine Anliegen an die entsprechenden italienischen Stellen zu wenden. 5.2.3 Zum geltend gemachten Vorbringen, Opfer von Menschenhandel ge- worden zu sein, sei festzuhalten, dass die Schweizer Behörden ihrer dies- bezüglichen Untersuchungspflicht nachgekommen seien, ihn hierzu be- fragt und ihm in Anschluss eine dreissigtägige Bedenkfrist eingeräumt hät- ten. Da sich seinen Aussagen zufolge die betreffenden Taten in Libyen und nicht in der Schweiz ereignet hätten, sei die Schweiz nicht zuständig. Auch habe er erklärt, in Italien nie von den Menschenhändlern aus Libyen be- droht worden zu sein. Italien sei Signatarstaat des ÜBM und es könne da- von ausgegangen werden, dass die italienischen zuständigen Behörden ihm als potentielles Opfer von Menschenhandel die ihm zustehenden Rechte respektive Schutzmassnahmen gewähren würden. Es obliege ihm, sich in Italien an die entsprechenden Stellen zu wenden. Ferner seien in- zwischen die italienischen Behörden darüber informiert, dass er ein poten- tielles Opfer von Menschenhandel geworden sei; diese würden im Zeit- punkt der Überstellung durch das SEM erneut darauf hingewiesen. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ein Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstosse, wenn
D-3288/2023 Seite 15 das reale Risiko bestehe, dass die in ihren Heimatstaat oder Drittstaat weg- gewiesene Person dort über einen längeren Zeitraum auf sich alleine ge- stellt, auf der Strasse landen würde, keinen Zugang zu sanitären Einrich- tungen oder Nahrung erhalten würde. Es sei gerichtsnotorisch, dass Italien Personen nach Erhalt des Schutzstatus keine Unterkunft mehr zur Verfü- gung stelle, sondern davon ausgehe, dass diese für sich selber sorgen. Wie er bereits im Dublin-Gespräch und in der ergänzenden Stellungnahme erläutert habe, habe er seit dem Erhalt des Schutzstatus auf der Strasse und ohne jegliche Unterstützung in Italien leben müssen. Aus diesem Grund sowie angesichts seiner psychischen Erkrankung und den wieder- kehrenden Suizidgedanken sei er auf medizinische Versorgung angewie- sen, welche ihm jedoch verweigert worden sei. Bei einem Wegweisungs- vollzug sei Art. 3 EMRK verletzt respektive eine Wegweisung nach Italien sei unzulässig. Ferner sichere das ÜBM Opfern von Menschenhandel – wie er eines sei – einen Mindestanspruch auf eine angemessene und sichere Unterkunft. Die Verweigerung einer Unterkunft und ein Leben in Obdachlosigkeit würden Art. 12 ÜBM verletzen. Auch aus diesem Grund erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig und verstosse aus- serdem aufgrund seiner dortigen Obdachlosigkeit, welche ihm physisches und psychisches leiden verursache, gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Überdies habe er gemäss dieser Konvention Anspruch auf Rehabilitation, was auch eine adäquate Behandlung der Traumafolge- störungen umfasse; welche ihm in Italien jedoch verwehrt worden sei. Auch seien Art. 3, Art. 14 und Art. 16 FoK verletzt, sollte der Zugang zu medizi- nischer Versorgung in Italien nicht individuell abgeklärt werden. Die ange- fochtene Verfügung enthalte keine solchen individuellen Abklärungen. Auch vor diesem Hintergrund erweise sich der Wegweisungsvollzug nach Italien als unzulässig und unzumutbar.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), wobei beim Geltendmachen von Wegweisungs- und Vollzugshindernissen ge- mäss Gerichtspraxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
D-3288/2023 Seite 16 strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma- chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, SR 101, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Aus- länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt- staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzproto- kolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Rücküber- stellung droht dem Beschwerdeführer, welcher über einen subsidiären Schutzstatus und eine bis am 26. Januar 2027 gültige Aufenthaltsbewilli- gung verfügt, keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1498/2021 vom 15. April 2021 E. 12; D-1253/2022 vom 7. April 2022 E. 6.4.1). Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nicht einhalten würde. 7.3 Ferner ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Ver- sorgung]). Es besteht kein real risk im Sinne der Rechtsprechung, dass Italien dem Beschwerdeführer die Minimalgarantien der genannten EU- Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). 7.4 Schliesslich bleibt festzustellen, dass Italien seit November 2010 Ver- tragsstaat des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels ist. Es ist davon auszugehen, dass dieser Staat die darin verankerten Ver- pflichtungen gewährleistet und die Rechte von Opfern von Menschenhan- del schützt. 7.5 Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er nach dem Erhalt des subsidiären Schutzes in Italien aus der Unterkunft ausgewiesen worden, danach auf der Strasse gelebt und sich von
D-3288/2023 Seite 17 Essensausgaben in Kirchen ernährt habe. Er habe weder Nothilfe, Klei- dung oder andere Unterstützung – wie etwa einen Sprachkurs – erhalten. Auch habe er wegen seinen beginnenden Depressionen keinen Arzt auf- suchen können, da ihm mittels eines Briefes die medizinische Versorgung verweigert worden sei (vgl. SEM-Akte A13/4). Es trifft zwar zu, dass Per- sonen mit subsidiärem Schutz teilweise erschwerte Bedingungen in Italien antreffen, dennoch war es – wie die Vorinstanz bereits treffend ausgeführt hat – dem Beschwerdeführer möglich, den Inhalt des Briefes zu verstehen und einmal mithilfe einer hilfsbereiten Person ein Spital aufzusuchen (vgl. SEM-Akten A13/4, A17/5, A44/20, S. 14). Um Wiederholungen zu vermei- den, ist auf die ausführliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung zum Wegweisungsvollzug zu verweisen (vgl. SEM-Akte A44/20). Es ist dem Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr zuzumuten, sich an die zuständigen Behörden und Stellen oder karitative Einrichtungen zu wen- den, um seine Rechte einzufordern und eine Unterkunft sowie eine Ge- sundheitskarte und somit eine medizinische Versorgung zu erhalten. Bei Bedarf steht die Möglichkeit offen, seine Rechte auf dem Rechtsweg ein- zufordern.
7.6 7.6.1 Der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen kann im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür werden jedoch aussergewöhnliche Um- stände vorausgesetzt (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193183 m.w.H., bestätigt im Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/25, § 124 ff.).
7.6.2 Der Beschwerdeführer gab zum medizinischen Sachverhalt an, unter Stress und Depressionen zu leiden sowie teilweise paranoide Züge aufzu- weisen, er fühle sich komplett durcheinander und neben sich. Zeitweise habe er suizidale Gedanken, benötige deshalb psychologische Hilfe und möchte gesund werden (vgl. SEM-Akte A13/4). Aus den Medizinalakten geht hervor, dass bei ihm ein Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung besteht. In der Folge wurden ihm (...) und (...) sowie eine regelmässige ambulante Therapie verordnet, welche jedoch wegen der langen Wartezeit, die bis zu zehn Monaten dauern könne, aktuell nicht durchgeführt werden könne. Ge- gen den Vitamin-D-Mangel wurde ihm ebenfalls ein Präparat verschrieben. Gemäss dem psychiatrischen Konsilium leidet er unter traumatischen Er- lebnissen mit Schlafstörungen, Gedankenkreisen, Albträumen,
D-3288/2023 Seite 18 Kopfschmerzen und teilweisen Orientierungsschwierigkeiten. Eine letzte ärztliche Konsultation ist gemäss Abklärungen des SEM beim Gesund- heitsdienst des BAZ B._______ am 6. März 2023 erfolgt (vgl. SEM-Akte A23/3; A38/1). Aus den Akten geht indes nicht hervor, dass der Beschwer- deführer zurzeit in Behandlung ist oder aufgrund von suizidalen Gedanken akut gefährdet wäre. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet, die im Sinne der Recht- sprechung den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E. 9.6.1 hiervor). Ferner stellt auch Suizidalität gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1); dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4459/2002 vom 11. Oktober 2022 E. 7.8; D-1689/2022 vom 14. April 2022 E. 8.3.1; F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 8.2; F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2).
7.7 Es bleibt festzuhalten, dass im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dem gesundheitlichen Zustand und allfälligen suizidalen Gedanken des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird und ihm nötigenfalls medizi- nische Begleitung zugestanden wird. Zudem sind die italienischen Behör- den bereits darüber informiert, dass er ein potentielles Opfer von Men- schenhandel geworden ist und es ist davon auszugehen, dass sie entspre- chende Vorkehrungen einleiten werden (vgl. SEM-Akte A39/1). 7.8 Das Gericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass keine kon- kreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Falle sei- ner Rückkehr nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be- handlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8. 8.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Weg- weisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. An- hang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (Art. 83 Abs. 5 bis AIG),
bisher nicht
zu- rückgekommen.
D-3288/2023 Seite 19 8.2 Nach Prüfung der Akten sind auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er hält sich seit 2020 in Italien auf. Wie bereits ausgeführt, stellt seine gesundheitliche Situation einem Vollzug der Wegweisung dorthin nicht entgegen und seine Beschwerden können bei Bedarf auch in Italien behandelt werden (vgl. auch E. 7.5 ff. hiervor). 8.3 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die italienischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerde- führenden zugestimmt haben, die Zustimmung noch gültig ist und die tem- poräre Suspendierung vom 26. Mai 2023 mit Schreiben vom 5. Juni 2023 aufhoben wurde. 8.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu- lässig, zumutbar und möglich bezeichnete. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2023 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3288/2023 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Chiara Piras Martina von Wattenwyl
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