Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-3285/2020
Entscheidungsdatum
21.09.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3285/2020 law/gnb

U r t e i l v o m 21. S e p t e m b e r 2 0 2 0 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (...), Bhutan, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2020 / N (...).

D-3285/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Tibet im (...) 2015 und reiste am 18. Dezember 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines bhutanischen Reisepasses mit der Nummer (...) ist, lautend auf den Namen A., geboren am (...), und dass die italienische Vertretung in New Delhi (Indien) für diesen Reisepass ein Schengen-Visum ausgestellt hat, gültig vom (...) bis (...) 2015. A.c Am 30. Dezember 2015 wurde von Dr. med. B., C., eine Handknochenanalyse durchgeführt, welche ein Knochenalter der Be- schwerdeführerin von 18 Jahren oder älter ergab. A.d Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 12. Januar 2016 gab die Beschwerdeführerin – übereinstimmend mit den Angaben auf dem Per- sonalienblatt – an, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie, heisse D., sei am (...) geboren und stamme aus dem Dorf E., Gemeinde F., Kreis G., Präfektur H., Tibet, Volksrepublik China. A.e Im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wurden die Per- sonendaten gemäss den Angaben im Visa-Informationssystem (CS-VIS; vgl. Bst. A.b) mit Bestreitungsvermerk erfasst. A.f Die Beschwerdeführerin wurde am 20. Januar 2016 dem Kanton I._______ zugewiesen. A.g Das SEM trat mit Verfügung vom 11. April 2016 auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 27. April 2016 mit Urteil D-2597/2016 vom 9. Mai 2016 ab. In der Folge trat das Bundesverwaltungsgericht auf das gegen dieses Urteil gerichtete Revisi- onsgesuch vom 10. Juni 2016 mit Urteil D-3648/2016, D-3650/2016 vom 13. Juli 2016 nicht ein.

D-3285/2020 Seite 3 B. B.a Nach Ablauf der Frist zur Überstellung nach Italien hob das SEM mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 seine Verfügung vom 11. April 2016 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. B.b Die Fachstelle LINGUA führte im Auftrag der Vorinstanz am 23. Januar 2017 ein Telefoninterview mit der Beschwerdeführerin durch. B.c Am 9. Mai 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführerin vertieft zu ih- ren Asylgründen an. Im Rahmen dieser Anhörung hielt die Beschwerdefüh- rerin an ihrer bereits in der BzP geltend gemachten Identität und Herkunft fest. Sie und ihre Schwester hätten nach ihrer Flucht aus Tibet in Nepal bhutanische Pässe erhalten, welche sie für die Weiterreise verwendet hät- ten. B.d Aufgrund des erwähnten Telefoninterviews (vgl. Bst. B.b) wurden zwei Evaluationen der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und linguistische Analysen (LINGUA-Berichte) vom 6. Juni 2017 erstellt, welche beide zum Ergebnis kamen, die Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich nicht im Kreis G._______ in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibeti- schen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden. B.e Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 11. Juli 2018 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse gewährt. In ihrer Stel- lungnahme vom 6. August 2018 hielt sie daran fest, in Tibet gelebt zu ha- ben. B.f Mit Verfügung vom 9. November 2018 stellte das SEM fest, die Be- schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug an, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China aus- geschlossen wurde. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 13. Dezember 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7075/2018 vom 15. Februar 2019 ab.

D-3285/2020 Seite 4 C. C.a Am 9. März 2020 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsver- treter J._______ ein "Neues Asylgesuch sowie Revisionsbegehren zur Al- tersbestimmung" beim SEM einreichen und beantragen:

  1. Ihre Identität sei auf D._______ (N [...]; ZEMIS-Nr. [...]) sowie die ihrer Schwester auf K._______ (N [...]; ZEMIS-Nr. [...]), beide mit Herkunft E., Präfektur H., Autonome Region Tibet, Volksrepublik China, mit Staatsbürgerschaft der Volksrepublik China zu erkennen. Die Einträge im ZEMIS seien entsprechend zu berichtigen. Allenfalls sei diese Identität durch die Erstellung von DNA-Profilen nach Art. 33 Abs. 1 GUMG zu erhärten. Sie, ihre Schwester und ihre Mutter wür- den dieser Erstellung zustimmen und sie ausdrücklich verlangen.
  2. Die Festlegung des Alters sei in Revision zu ziehen und nach wissenschaftlichen und rechtlichen Grundsätzen durch eine qualifizierte rechtsmedizinische Instanz vorzunehmen.
  3. Es sei gestützt auf die neuen Erkenntnisse des SEM über die Herkunft vom Früh- jahr 2019, die allfällige Erstellung von DNA-Profilen nach Art. 33 Abs. (recte: Abs. 1) GUMG und die Ergebnisse der Revision der Altersfestlegung ein neues Asylverfahren durchzuführen.
  4. Ihnen sei gemäss ihrer Identität und Herkunft aus der Volksrepublik China gemäss dem Grundsatz des Non-Refoulement nach Art. 25 Abs. 2 und 3 BV Asyl zu ge- währen.
  5. Ihre und ihrer Mutter Dossiers des SEM seien dem Rechtsvertreter zuzustellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, neue Erkenntnisse im Rahmen der Vollzugsunterstützung des SEM für den Kanton I._______ hätten ergeben, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester nicht um Bhutanerinnen, sondern um Tibeterinnen handeln würde. Der neue Sachverhalt sei ihnen nicht mitgeteilt und erst durch die Akteneinsicht der Rechtsvertretung festgestellt worden. C.b Am 31. März 2020 ersuchte das SEM das kantonale Migrationsamt, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. C.c Mit Schreiben vom 28. April 2020 teilte das SEM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass Akteneinsicht gewährt werde, und setzte eine Nachfrist bis 5. Mai 2020 an zur Verbesserung der Eingabe. C.d Der Rechtsvertreter teilte dem SEM mit Schreiben vom 29. April 2020 mit, dass er weder eine Kopie der Aktenverzeichnisse noch Kopien der ge- wünschten Akten erhalten habe.

D-3285/2020 Seite 5 C.e In der Folge stellte das SEM dem Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin mit Schreiben vom 7. Mai 2020 – versandt am 13. Mai 2020 – Kopien der Aktenverzeichnisse und der zur Edition freigegebenen Aktenstücke zu. Gleichzeitig gewährte es dem Rechtsvertreter eine Nachfrist zur Verbesse- rung der Eingabe bis 15. Mai 2020. C.f Am 15. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter dem SEM eine als "Ver- besserung der Beschwerde nach erfolgter Aktenzustellung mit Frist von ei- nem Tag" betitelte Eingabe ein. C.g Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 – eröffnet am 12. Juni 2020 – lehnte das SEM den Antrag der Beschwerdeführerin um eine DNA-Abklärung und um eine erneute Altersabklärung ab, lehnte das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab und stellte fest, ihre Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) würden wie bisher lauten: A._______, ZEMIS-Nr. (...), geb. (...), Bhutan, (mit Bestreitungsvermerk). Im Weiteren wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 9. November 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälli- gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. D.a Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 (Postaufgabe: 26. Juni 2020) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

  1. Der Entscheid des SEM vom 10. Juni 2020 sei aufzuheben.
  2. Der Sachverhalt zu ihrer und ihrer Schwester Staatsbürgerschaft und Identität sei nach Art. 12 VwVG festzustellen. Insbesondere sei abzuklären, ob sie gemäss den Widersprüchen des SEM Staatsangehörige des Königreichs Bhutan oder als Töchter der L._______ Staatsbürgerinnen der Volksrepublik China seien.
  3. Als ihre Identität sei anstelle von A._______ auf D._______ (N [...]; ZEMIS-Nr. [...]) mit Herkunft E., Präfektur H., Autonome Region Tibet, Volksrepublik China, mit Staatsbürgerschaft der Volksrepublik China zu erkennen. Der Eintrag im ZEMIS sei entsprechend zu berichtigen. (Die geforderte Abklärung dieser Identität durch DNA-Analyse erübrige sich, nach- dem die Mutterschaft vom SEM anerkannt werde.)
  4. Die Festlegung des Alters sei in Revision zu ziehen und nach wissenschaftlichen und rechtlichen Grundsätzen durch eine qualifizierte rechtsmedizinische Instanz vorzunehmen.
  5. Es sei gestützt auf den festgestellten Sachverhalt über ihre Herkunft sowie die Ergebnisse der Altersfestlegung ein neues Asylverfahren durchzuführen.

D-3285/2020 Seite 6 6. Es sei ihr gemäss ihrer Identität und Herkunft aus der Volksrepublik China gemäss dem Grundsatz des Non-Refoulement Asyl nach Art. 25 Abs. 2 und 3 BV zu ge- währen. 7. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D.b Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung – fol- gende Beweismittel bei:

  • Schreiben des SEM vom 27. Februar 2019
  • Vorladung des (...) vom 4. März 2019
  • Protokoll des Ausreisegesprächs vom 8. März 2019
  • Gesuch des (...) um Vollzugsunterstützung vom 8. März 2019
  • E-Mail-Verkehr zwischen dem (...) und dem SEM vom 25. April 2019
  • Aktennotiz des (...) vom 25. April 2019
  • Schreiben des SEM ans (...) vom 30. April 2019 betreffend Vollzugsunterstützung
  • Bhutan Citizenship Act, 1985
  • Unterstützungsbestätigung vom 23. Juni 2020 Daneben beantragte die Beschwerdeführerin den Beizug der vorinstanzli- chen Akten und der Akten des (...) sowie die Befragung ihrer Mutter als Zeugin und eine Parteibefragung. E. Der Instruktionsrichter setzte mit superprovisorischer Massnahme vom
  1. Juli 2020 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung im Beschwerdeverfahren D-3444/2020 vom
  2. August 2020 trennte der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren gegen das abgewiesene Wiedererwägungsgesuch vom Beschwerdever- fahren zur Datenbereinigung, stellte fest, dass ersteres Verfahren unter der Nr. D-3444/2020 geführt werde, und sistierte dieses bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. G. Mit Zwischenverfügung im vorliegenden Beschwerdeverfahren D-3285/2020 vom 18. August 2020 trat der Instruktionsrichter auf den An- trag, der Sachverhalt zur Staatsbürgerschaft und zur Identität der Schwes- ter der Beschwerdeführerin sei abzuklären, nicht ein, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Be- schwerdeführerin auf, bis zum 2. September 2020 einen Kostenvorschuss

D-3285/2020 Seite 7 von Fr. 500.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H. H.a Am 24. August 2020 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführe- rin vom 21. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht zum Thema LIN- GUA-Analysen und sachverständige Person AS19 ein. H.b Dieser lagen folgende Beweismittel bei:

  • eine LINGUA-Analyse ein anderes Verfahren betreffend inklusive Schreiben des SEM zum rechtlichen Gehör
  • Diverse Dokumente zu "Werdegang und Qualifikation" der sachverständigen Personen AS19 und AS20 (inklusive ein Aktenverzeichnis und zwei Blätter "Zentrale Archivierung der LINGUA-CD-ROM" andere Verfahren betreffend)
  • Vereinbarung zwischen dem SEM und der Ein- und Ausreiseverwaltung des Ministeri- ums für öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China vom 8. Dezember 2015 betref- fend die Identifikation von mutmasslich chinesischen Staatsangehörigen mit irregulä- rem Aufenthalt in der Schweiz
  • Schreiben von J._______ ans SEM vom 27. Juli 2020 (ein anderes Verfahren betref- fend)
  • Schreiben von J._______ an Staatssekretär Mario Gattiker vom 30. Juli 2020
  • Schreiben von J._______ ans SEM vom 31. Juli 2020 (diverse Personen/Verfahren betreffend) I. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 24. August 2020 einbezahlt. J. J.a Mit Eingabe vom 10. September 2020 machte J._______ namens der Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zur sachverständigen Person AS19 und zu LINGUA-Analysen im tibetischen Kontext im Allgemeinen. J.b Dieser lagen folgende Beweismittel bei:
  • Schreiben des SEM vom 27. August 2020
  • "Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person" AS19 vom 2. Oktober 2012 und 12. November 2015
  • Schreiben des Vizedirektors des SEM vom 27. August 2020

D-3285/2020 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde – unter Vorbehalt der Erwägung 3 – einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der Anträge in der Beschwer- deschrift zwei Beschwerdeverfahren aufgenommen (D-3285/2020 und D-3444/2020; vgl. Bst. F). Vorliegender Prozessgegenstand beschränkt sich auf die Rechtsbegehren 1 bis 4 und 7 (vgl. Bst. D.a). 3. Auf den Antrag, der Sachverhalt zur Staatsbürgerschaft und zur Identität der Schwester der Beschwerdeführerin sei festzustellen beziehungsweise abzuklären, ist mangels Legitimation nicht einzutreten (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. Zwischenverfügung vom 18. August 2020 [vgl. Bst. G]). 4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berich- tigung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Auf einen Schriftenwechsel im Sinne von Art. 57 Abs. 1 VwVG konnte vorliegend verzichtet werden.

D-3285/2020 Seite 9 5. Die kantonalen Vollzugsakten und die vorinstanzlichen Akten (inkl. Voll- zugsakten) der Beschwerdeführerin sowie die SEM-Dossiers der Schwes- ter, M._______ (N [...]), und der Mutter, L._______ (N [...]), wurden beige- zogen. 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 6.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Ur- teil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrück- lich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 6.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbe- hörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbei- teten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt- nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; un-

D-3285/2020 Seite 10 umstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Be- richtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). In Bezug auf auslän- dische Identitätsdokumente ist ferner Folgendes zu beachten: Amtliche Do- kumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres In- habers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Feb- ruar 2016 E. 3.3., je m.w.H.; vgl. Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 6.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen über- wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu- treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie- sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe- rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies- send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetra- genen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umge- kehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen

D-3285/2020 Seite 11 Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu ent- scheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Gan- zen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 7. Es obliegt somit grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass die Persona- lien der Beschwerdeführerin gemäss aktuellem ZEMIS-Eintrag korrekt sind. Die Beschwerdeführerin wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihr geltend gemachten Personalien richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben, ihnen mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt kei- ner Partei der sichere Nachweis der Personalien, sind diejenigen im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 8. 8.1 Das SEM entschuldigt sich in seiner Verfügung vorab für die Aneinan- derreihung von unglücklichen Umständen, welche dazu geführt habe, dass die Rechtsvertretung die Akten erst einen Tag vor Fristablauf am 13. Mai 2020 (recte: 14. Mai 2020) erhalten habe. Weiter führt es aus, die aktuell gültigen Personalien im ZEMIS würden auf den im Visa-Informationssys- tem (CS-VIS) hinterlegten Informationen zum sich im Besitz der Beschwer- deführerin befindlichen und auf den Namen A._______ lautenden bhutani- schen Reisepass mit der Nummer (...), auf eine am 30. Dezember 2015 durchgeführte Handknochenanalyse sowie auf zwei Evaluationen der lan- deskundlich-kulturellen Kenntnisse und linguistischen Analysen (LINGUA- Berichte) vom 6. Juni 2017 beruhen. Die Beschwerdeführerin habe bereits zu Beginn des Asylverfahrens andere respektive die neu geltend gemach- ten Personalien (D., geb. (...), Herkunft E., Präfektur H._______, Autonome Region Tibet, Volksrepublik China, Staatsangehö- rigkeit Volksrepublik China) angegeben und erklärt, dass es sich bei den Pässen von sich und ihrer Schwester um Fälschungen gehandelt habe, welche beim Schlepper geblieben seien. Entgegen ihrer Behauptung, das Bundesverwaltungsgericht habe wohl aus Versehen nicht berücksichtigt, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass ihre Mutter Tibeterin sei und zwei Töchter mit einer bhutanischen Staatsangehörigkeit haben solle, habe sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, es handle sich dabei nicht um eine übersehene Tatsache (vgl. Zwischenverfügung des

D-3285/2020 Seite 12 BVGer D-3648/2016, D-3650/2016 vom 17. Juni 2016 E. 6.3). Ferner habe am 30. Dezember 2015 eine Handknochenanalyse ein Knochenalter von achtzehn Jahren oder älter ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht komme im Urteil vom 15. Februar 2019 zum Schluss, dass trotz Angabe der stets gleichen Personalien und gewisser übereinstimmender Angaben von ihr respektive ihrer Schwester und ihrer Mutter grosse Zweifel an der von ihr behaupteten Identität bestünden und sie ihre Mitwirkungspflicht ver- letzt habe. Der Untersuchungsgrundsatz der Asylbehörden hinsichtlich des Bestehens von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen finde nach Treu und Glauben seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsu- chenden Person. Infolge der im entsprechenden Urteil aufgeführten un- glaubhaften Angaben sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden. Ihre Angaben zur·Herkunft würden es nicht erlauben, vorliegend von einer bestimmten Staatsangehörigkeit auszugehen, so dass es nicht Sache der schweizeri- schen Asylbehörden sei, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernis- sen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. Urteil des BVGer D-7075/2018 vom 15. Februar 2019). Als Nachweis ihrer angeblich richtigen Personalien reiche sie eine interne E-Mail-Korrespondenz des SEM vom 25. April 2019 ein mit dem Inhalt: "Nun handelt es sich bei den beiden Personen nicht um Bhutanesinnen [Bhutanerinnen], sondern um Tibeterinnen". Dieser internen E-Mail der nicht auf Herkunftsabklärungen spezialisierten Abteilung Rückkehr des SEM komme kein höherer Beweiswert zu als den im Rahmen der Untersu- chungspflicht des SEM während der Prüfung des Asylgesuchs mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit als authentisch befundenen (bhutanischen) Pässen. In diesem Zusammenhang habe das Bundesverwaltungsgericht überdies befunden, dass das SEM nicht zu einer Kontaktaufnahme mit den bhutanischen Behörden verpflichtet gewesen sei, zumal nicht ersichtlich sei, wie eine allenfalls festgestellte Unechtheit des Reisepasses die Ergeb- nisse der LINGUA-Analyse hätte umstossen können. Ferner definiere die Bezeichnung "Tibeterin" lediglich die Ethnie einer Person, lasse jedoch kei- nen Schluss auf deren Nationalität zu. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten SEM-Vollzugsakten respektive kantonalen Vollzugsakten vermöchten ihre behaupteten Personalien folglich nicht nachzuweisen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass sich die eingereich- ten Beweismittel lediglich auf ihre Staatsangehörigkeit beziehen würden. Ihren Namen, Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie ihren Geburtsort betref- fend habe sie keine Belege eingereicht, sondern vielmehr Untersuchungs- massnahmen beantragt. Selbstverständlich bleibe es ihr unbenommen,

D-3285/2020 Seite 13 Beweismittel einzureichen, welche die geltend gemachte Herkunft belegen respektive die unrechtmässige Beschaffung der mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit als authentisch befundenen Pässe offenlegen würden. Erst die Einreichung solcher Beweismittel würde die Prüfung einer Datenände- rung im ZEMIS respektive eine Wiedererwägung erlauben. Da weder eine Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB noch eine gerichtliche Identitätsfeststellung einer Schweizerischen Gerichtsbehörde noch ein rechtsgenügliches heimatliches Identitätsdokument vorliegen würden, könne im vorliegenden Fall weder das SEM den Nachweis erbringen, dass die aktuell erfassten Personalien korrekt seien, noch könne die Beschwer- deführerin nachweisen, dass die von ihr wiederholt neu geltend gemachten Personalien zutreffend seien. Es sei somit zu prüfen, welche Personalien als wahrscheinlicher erscheinen würden. Die eingereichten Beweismittel könnten nicht als Nachweis für die wahr- scheinlich richtigen Personalien beigezogen werden. Mangels weiterer Do- kumente, welche als (gewichtige) Indizien beigezogen werden könnten, sei für die Beurteilung der wahrscheinlicheren Personalien auf die genannten im Visa-Informationssystem (CS-VIS) hinterlegten Informationen, auf eine am 30. Dezember 2015 durchgeführte Handknochenanalyse, auf zwei Evaluationen der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und linguistische Analysen (LINGUA-Berichte) vom 6. Juni 2017, auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin im Asylverfahren sowie auf das in Rechtskraft er- wachsenen Urteil (vgl. Urteil des BVGer D-7075/2018 vom 15. Februar 2019) abzustützen. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern die eingereich- ten Beweismittel ein DNA-Gutachten respektive eine weitere Altersabklä- rung rechtfertigen sollten. So könnte ein DNA-Profil lediglich das geltend gemachte Verwandtschaftsverhältnis zu L._______ belegen, jedoch nichts zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin aussagen, sei doch nicht auszuschliessen, dass in einer Familie unterschiedliche Staatsangehörig- keiten vorliegen könnten. Dass L._______ ihre Mutter sein solle, sei weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht angezweifelt und bereits bei der Prüfung des Asylgesuchs mitberücksichtigt worden. Ohnehin seien Wiedererwägungsgesuche so weit zu begründen, dass die Behörde über das Gesuch entscheiden könne, ohne die gesuchstellende Person vorher anzuhören (vgl. BVGE 2014/39). Es liege folglich ohnehin nicht am SEM, weitere Abklärungen in diese Richtung·vorzunehmen. Die wiederholt neu geltend gemachten Personalien würden daher nicht wahrscheinlicher er- scheinen als die aktuell im ZEMIS erfassten Personalien, die auf einer Viel- zahl verschiedener Abklärungen beruhen würden.

D-3285/2020 Seite 14 8.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Sachbearbeiter des (...) habe nach dem Ausreisegespräch vom 8. März 2019 beim SEM um Vollzugsun- terstützung ersucht. Das (...) habe aufgrund der vom SEM als authentisch erachteten Pässe davon ausgehen dürfen, dass ihm das SEM unverzüg- lich Vollzugsunterstützung gewähren würde. Nachdem keine Antwort er- folgt sei, habe der Sachbearbeiter am 25. April 2020 (recte: 2019) beim SEM nachgefragt. Die Dossiers seien beim SEM vorerst unauffindbar ge- wesen, da sie in der Sektion China/Tibet abgelegt worden seien. Gemäss E-Mail-Verkehr intern und mit dem (...) handle es sich bei der Beschwer- deführerin und ihrer Schwester nicht um Bhutanerinnen. Mit Schreiben des SEM vom 30. April 2019 sei schliesslich bestätigt worden, dass sie ethni- sche Tibeterinnen seien. Eine mögliche Ausreise nach Bhutan sei nicht er- wähnt oder in Betracht gezogen worden. Es seien trotz der "ausgezeich- neten Beziehungen" auch keine Schritte der zuständigen Schweizer Ver- tretung beim Aussenministerium des Königreichs Bhutan mit dem Ersu- chen um Ausstellung von Reisedokumenten in Aussicht gestellt worden. Stattdessen seien im Mai 2019 Nachfragen bei der italienischen Vertretung in New Delhi und beim italienischen Aussenministerium zur Frage erfolgt, ob irgendwelche Spuren der Visumserteilung und der Pässe auffindbar seien. Dieses Vorgehen verwundere, zumal dasselbe Verfahren bereits 2016 stattgefunden habe und nichts zum Vollzug habe beitragen können. Das italienische Aussenministerium habe zu beiden Nachforschungen la- konisch geschrieben: "She is not known in Italy". Die Abteilung Vollzug des SEM habe die angeblich ausgestellten Pässe demnach a priori als inexis- tent erachtet und nicht einmal versucht, ihre Authentizität durch eine Nach- frage über die diplomatischen Kanäle zu verifizieren. Bei der Feststellung der Sachbearbeiterin des SEM, wonach "es sich bei den beiden Personen nicht um Bhutanesinnen, sondern um Tibeterinnen" handle, handle es sich keineswegs bloss um eine interne Korrespondenz des SEM. Es liege viel- mehr eine klare, konsistente, schlüssige und folgerichtige Kette von amtli- chen Schritten und Unterlassungen vor. Das SEM belege damit, dass es die angeblich authentischen bhutanischen Pässe als Fälschung betrachte, und bestätige damit ihre (der Beschwerdeführerin) Darlegung der Herkunft. Unter Berücksichtigung des Bhutan Citizenship Act von 1985 mit seiner brutalen Implementierung durch ethnische Säuberungen tendiere die Wahrscheinlichkeit einer bhutanischen Staatsangehörigkeit ihrerseits ge- gen Null. Ihre chinesische Staatsbürgerschaft entsprechend jener ihrer El- tern stelle hingegen eine Gewissheit dar. Das SEM habe keinerlei Abklä- rungen darüber getroffen, ob eine bhutanische Staatsbürgerschaft für sie auch nur rein theoretisch möglich wäre. Es stelle sich – mit Verweis auf

D-3285/2020 Seite 15 verschiedene Berichte – die Frage, über welche Country of Origin Informa- tionen das SEM zu Bhutan als Grundlage für seine Entscheide verfüge. Indem das SEM diesbezügliche Abklärungen unterlassen habe, sei es sei- ner Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowohl im Asylverfahren wie auch beim Vollzug in keiner Weise nachgekommen. Falls doch Abklärungen getroffen und diese verheimlicht worden seien, sei die Sachlage noch viel schwerwiegender. Die Aussage des SEM, dem E-Mail-Verkehr der Abteilung Rückkehr des SEM komme kein höherer Beweiswert zu als den "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als authentisch befundenen (bhutanischen) Pässen", erstaune, zumal der Vollzug ein amtlicher Vorgang sei. Sämtliche Doku- mente, Amtshandlungen oder Unterlassungen seien relevant und würden die Behörde binden. Es gehe nicht an, eine andere Abteilung und eine Mit- arbeiterin, welche immerhin als Fachspezialistin für Rückkehr der Sektion Indien, China und Nepal firmiere, der Inkompetenz zu bezichtigen; dies vor allem, wenn bei der auf Herkunft spezialisierten Abteilung die oben ge- nannten Informationslücken bestehen würden. Das SEM sei auch auf an- geblich interne Vorgänge zu behaften. Eine Behörde habe sämtliche Schritte eines Verfahrens zu dokumentieren. Wenn der Sicht der Abteilung Vollzug und den Verlautbarungen einer Rückkehrspezialistin angeblich kein höherer Beweiswert zukomme als der auf Herkunftsfragen speziali- sierten Abteilung, sei das SEM nach Art. 12 VwVG verpflichtet, diesen Wi- derspruch auszuräumen, um den rechtserheblichen Sachverhalt festzu- stellen. Immerhin billige das SEM den Feststellungen der Abteilung Vollzug implizit einen gleichwertigen Beweiswert zu. Country of Origin Informatio- nen wären bei der Klärung der Sachlage hilfreich. Beim Vollzug führe kein Weg daran vorbei, mit den bhutanischen Behörden Kontakt aufzunehmen. Wenn dieser Weg wie vorliegend fortgesetzt unterlassen werde, dokumen- tiere das SEM, dass es die angebliche bhutanische Staatsangehörigkeit als Fiktion und die nicht auffindbaren Pässe als gefälscht erachte. Dabei komme der Sicht der Abteilung Rückkehr ein ebenso hoher Beweiswert zu wie jener der Abteilung Asylverfahren und Praxis. Das SEM bestätige somit ihre (der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester) Darlegung, dass sie mit in Nepal gefälschten Pässen und Visa in die Schweiz eingereist seien. Sodann habe sich die LINGUA-Analyse – mit Verweis auf das bundesver- waltungsgerichtliche Verfahren (...) – als äusserst widersprüchlich und mangelhaft erwiesen. Namentlich im weitläufigen ländlichen Raum Tibets würden sich Gutachterinnen zu Behauptungen versteigen, welche einer

D-3285/2020 Seite 16 Überprüfung nicht standhalten würden. Zudem seien die wissenschaftli- chen Arbeitsbedingungen und die damit verbundenen Abhängigkeiten vom Staat in der Volksrepublik China zweifelhaft. Ausserdem stehe die Gutach- terin in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum SEM. Im Übrigen gehe die LINGUA-Analyse von Wahrscheinlichkeiten und nicht von Ge- wissheiten aus. Aussagen über lokale Dialekte im weitläufigen, äusserst dünn besiedelten Raum in zerklüftetem Gebirge seien mit grossem Fehler- risiko behaftet und seien ohne Analyse vor Ort wissenschaftlich zweifelhaft. Die LINGUA-Analyse im Verfahren (...) weise zahlreiche Fehler auf. Sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Schwester würden aus der Präfektur H._______ stammen, wo zentraltibetisch gesprochen werde. Zentraltibe- tisch sei identisch mit der tibetischen Gemeinschaftssprache des Exils. Wie die LINGUA-Analyse für die Präfektur H._______ für ein spezifisches Ge- biet den G.-Dialekt zwingend voraussetze, sei zu erklären. Immer- hin habe die LINGUA-Analyse nicht auf die bhutanische Sprache Dongkha geschlossen, nachdem sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Schwester angeblich bhutanische Staatsangehörige seien und nach Auffassung des SEM wohl dort sozialisiert worden seien. Gemäss dem Bhutan Citizenship Act sei die Beherrschung der Landessprache eine zwingende Vorausset- zung der Staatsbürgerschaft. Das SEM anerkenne, dass L. ihre Mutter sei, und es wisse, dass diese Staatsbürgerin der Volksrepublik China tibetischer Ethnie sei. In der Befragung habe die Mutter Einzelheiten zu ihren Kindern angegeben und in ihrem Asylentscheid sei als Fakt angegeben worden, dass sie illegal aus der Volksrepublik China geflohen sei. Die Angaben der Mutter würden mit den ihren (der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester) übereinstimmen, welche vier Jahre später gemacht worden seien ohne die Möglichkeit einer Absprache. Wie sei es möglich, dass sie und ihre Schwester die bhutani- sche Staatsbürgerschaft besitzen würden, ihre Mutter (wie auch der Vater) und ihr Bruder jedoch die Chinesische? Wie wäre es überhaupt möglich, dass sie bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz Ende 2015 irgendwie die bhutanische Staatsbürgerschaft hätten erwerben können? Mit der Aner- kennung der Mutterschaft durch das SEM entfalle die Notwendigkeit einer DNA-Analyse. Umso mehr dränge sich jedoch die Klärung der Staatsbür- gerschaft zur Unterstützung des Kantons I._______ beim Vollzug auf. Das SEM sei dazu von Amtes wegen verpflichtet, wobei sein Verhalten bereits vom Bundesgericht gerügt worden sei (vgl. Urteil des BGer 2C_541/2017 vom 19. Januar 2018 E. 4.4.6). Das SEM habe die Pflicht, die Wider- sprüchlichkeiten zu klären, sonst liege eine schwerwiegende Verletzung

D-3285/2020 Seite 17 des Sachverhalts vor. Sie und ihre Schwester könnten das nicht und könn- ten daher auch nicht auf Mitwirkung behaftet werden. Zum Begehren auf Revision der Altersbestimmung habe sich das SEM nicht geäussert, obwohl in der entsprechenden Analyse klar gegen Min- deststandards verstossen worden sei. Der Arzt habe das biologische mit dem chronologischen Alter verwechselt und verstehe offensichtlich die an- gewandte Methode nicht. Diese sei mit Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 als unzulässig bezeichnet worden. Es sei davon auszugehen, dass die von der Mutter genannten Geburtsdaten wahrscheinlicher seien als jene der unwissenschaftlich durchgeführten Handknochenanalyse. Zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs seien sie und ihre Schwester mutmasslich Kinder gewesen, seien jedoch als Er- wachsene behandelt worden. Im Herbst 2019 habe die Mutter ihren Bruder, ebenfalls ein chinesischer Staatsangehöriger, im Rahmen des Familiennachzugs zu sich holen kön- nen. Sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Schwester würden dagegen seit bald fünf Jahren in unmittelbarer Nähe ihrer Familie als illegal Anwe- sende rechtlos in einer Notunterkunft von Nothilfe leben. Die Schwester sei schwer erkrankt, wobei sich ihr Zustand progredient verschlechtere, und erhalte die von der (...)-Klinik empfohlene Behandlung nicht, da diese vom Kantonalen Sozialdienst wegen des Status verweigert werde. Der offenkundige Widerspruch innerhalb des SEM lasse sich durch eine einfache Anfrage beim Aussenministerium des Königreichs Bhutan durch die zuständige Schweizer Vertretung in New Delhi lösen. Sie und ihre Schwester seien dazu im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereit. Erweise es sich, dass auf ihre Namen keine Pässe mit den fraglichen Nummern aus- gestellt worden seien, sei der rechtserhebliche Sachverhalt geklärt. Von Belang seien dann die Angaben der Mutter in deren BzP zu den Persona- lien, zur Herkunft und zur Staatsbürgerschaft ihrer Töchter sowie die eige- nen, unabhängig davon vorgebrachten Angaben vier Jahre danach. Ihre Darstellungen seien deckungsgleich und somit glaubhaft. Es sei kaum wahrscheinlich, dass sie als Töchter einer chinesischen Staatsbürgerin, geboren in Tibet, irgendwie die Staatsbürgerschaft Nepals oder Indiens er- worben hätten. Sie seien gerne bereit zu Gegenüberstellungen mit nepali- schen oder indischen Vertretern, wie sie vom SEM im Januar 2020 in an- deren Fällen vorgenommen worden seien. Auch seien sie bereit zu Schrit- ten gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 2C_541/2017 E. 4.4.6 oder an-

D-3285/2020 Seite 18 deren Mitteln zur Überprüfung allfälliger vom SEM behaupteter Aufent- haltsrechte in Drittstaaten. Für abgewiesene Tibeterinnen und Tibeter sei eine legale Ausreise aus der Schweiz objektiv unmöglich. 8.3 In der Eingabe vom 21. August 2020 teilt die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, ihr seien weitere Umstände bekannt geworden, welche für die Beurteilung ihrer Beschwerden von Belang seien. In einem anderen Ver- fahren sei dem Asylentscheid die LINGUA-Analyse beigelegt worden, wodurch sie Kenntnis von der Identität der sachverständigen Person AS19 (Anmerkung des Gerichts: Vollständiger Name in der Eingabe erwähnt) er- halten habe. Diese Person habe auch ihre LINGUA-Analyse erstellt bezie- hungsweise es sei davon auszugehen, dass sie auch vorliegend tätig ge- wesen sei. Die sachverständige Person AS19 habe beim SEM eine bemer- kenswerte Karriere durchlaufen. Die Dokumentation zum Werdegang habe sich zwischen 2012 und 2016 in aufschlussreicher Weise verändert. Habe AS19 im Jahre 2012 nach 31 Jahren Forschungsarbeit noch keinen uni- versitären Abschluss gehabt, seien im Jahre 2015 ein Doktorat in Sinologie und Tibetologie und im Jahre 2016 ausserdem ein "laufender PhD in tibe- tobirmanischen Sprachen" dazugekommen. Neuere Angaben zum Werde- gang lege das SEM nicht offen. Es seien zahlreiche Tibetologie-Institute zur Person AS19 angefragt worden, wobei sie in keinem dieser Institute bekannt sei. Es sei auch keine Promotion mit Doktorarbeit zur Person AS19 bekannt und sie habe in 39 Jahren Forschungsarbeit in der "analyserele- vanten Länderkonstellation" keine Zeile zu ihrem Forschungsgegenstand publiziert. Des Weiteren sei das SEM im Umgang mit LINGUA-Analysen nicht ver- trauenswürdig, was von schwerwiegendem Belang sei, wenn die Analyse nicht offengelegt werde. In einem anderen Verfahren sei die LINGUA-Ana- lyse von Fachleuten kritisiert worden. Die Methode ergebe keine belastba- ren Resultate über die Region der Sozialisierung. Es stelle sich immer mehr heraus, dass die sachverständige Person AS19 seit 2012 für ihren Auftraggeber in geradezu industriellem Umfang Gutach- ten erstelle, ohne dass diese den Beschwerdeführern je zugänglich ge- macht worden wären. Angesichts der Tragweite dieser Gutachten sei dies staatsrechtlich bedenklich. AS19 habe Zugang zu Gebieten, welche seit 2008 für ausländische Forscher gesperrt seien. Diese Person müsse folg- lich ihre Beziehungen zum chinesischen Staat offenlegen. Dies sei umso wichtiger angesichts des Staatsvertrags des SEM mit dem Ministerium für öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China, was eine Kollusion des SEM

D-3285/2020 Seite 19 mit der chinesischen Staatssicherheit vermuten lasse. Das SEM, der Staatssekretär Mario Gattiker persönlich, die Fachstelle LINGUA des SEM und die Abteilung Asyl seien verschiedentlich dazu angefragt worden, ob es sich bei der Person AS19 um eine Betrügerin handle. Sie hätten bisher nicht geantwortet. Es bestehe der schwerwiegende Verdacht, dass es sich bei den LINGUA-Gutachten der sachverständigen Person A19 um Betrug handle. Weiter stelle sich die Frage, inwieweit das SEM selber an diesem Betrug beteiligt und inwieweit es seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen sei. Allein der Verdacht eines falschen Gutachtens sei ein Grund für ein Revisionsverfahren. 8.4 Mit Eingabe vom 10. September 2020 wird gerügt, das SEM bestätige, dass es sich bei der Unterschrift der sachverständigen Person AS19 um ein Pseudonym und damit um eine falsche Unterschrift unter eine amtliche Urkunde handle. Die LINGUA-Analyse sei nicht zugestellt und im Asylent- scheid auch nicht hinreichend zitiert worden, was Fragen im Zusammen- hang mit Art. 26, 27 und 28 VwVG aufwerfe. Insbesondere sei nicht analy- siert worden, ob die angeblich bhutanische Staatsbürgerin die bhutanische Landessprache Dzongka spreche, welche eine zwingende Voraussetzung für die bhutanische Staatsbürgerschaft gemäss dem Bhutan Citizenship Act darstelle. Zur Gutachtertätigkeit der Person AS19 seien in den Verfah- ren (...), (...) sowie (...) umfangreiche Ausführungen gemacht worden. (...) Professor N._______, (...), betrachte die Methode zur angeblichen Bestim- mung der Sozialisation ausserhalb Tibets als nicht zielführend, da die vom Gutachter angeführten grammatikalischen Merkmale zu den behaupteten Unterschieden zwischen dem Zentraltibetischen (Lhasa-Tibetischen) und dem Exiltibetischen nicht zutreffen würden. 9. 9.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Perso- nalien nicht wahrscheinlicher sind als diejenigen, welche im ZEMIS mit Be- streitungsvermerk eingetragen sind. Diesbezüglich kann, um Wiederholun- gen zu vermeiden, vorab auf die zutreffende Argumentation in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen: 9.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die erfolgte Erteilung eines Schengen- Visums durch die italienische Botschaft in Indien ein Indiz für das Vorliegen eines authentischen bhutanischen Passes darstellt, womit sich die An- nahme der bhutanischen Staatsangehörigkeit auf eine effektive Grundlage

D-3285/2020 Seite 20 stützt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin nach wie vor keinerlei Papiere beigebracht, welche ihre behauptete chinesische Staatsangehörigkeit be- legen würden. 9.3 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin stellt eine allfällige Abklärung der bhutanischen Staatsangehörigkeit beim Königreich Bhutan eine Frage des Vollzugs und nicht des Datenschutzes dar. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht darum zu klären, in welches Land der Wegwei- sungsvollzug zu erfolgen hat, sondern einzig um die Frage, welche Perso- nalien wahrscheinlicher erscheinen. Deshalb ist für die Behandlung des Datenänderungsgesuchs nicht von Belang, dass und weshalb die Abtei- lung Vollzug des SEM die Authentizität der Pässe bislang nicht verifizierte. Die Argumentation in der Beschwerde, wonach eine klare, konsistente, schlüssige und folgerichtige Kette von amtlichen Schritten und Unterlas- sungen vorliege, womit das SEM belege, dass es die angeblich authenti- schen bhutanischen Pässe als Fälschung betrachte und damit die Darle- gung der Herkunft der Beschwerdeführerin belege, läuft deshalb ins Leere. Im Übrigen hielt das SEM in seiner Verfügung zutreffend fest, der E-Mail der Abteilung Rückkehr des SEM mit der Aussage "... es handelt sich nicht um Bhutanerinnen, sondern Tibeterinnen" komme kein höherer Beweis- wert zu als den während der Prüfung des Asylgesuchs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als authentisch befundenen (bhutanischen) Pässen. 9.4 Vorliegend kann auch deshalb auf Abklärungen zur Staatsangehörig- keit beim Königreich Bhutan und im Rahmen von Gegenüberstellungen mit nepalesischen oder indischen Vertretern verzichtet werden, zumal nicht er- sichtlich ist, inwiefern selbst negative Abklärungsergebnisse belegen könn- ten, dass die Beschwerdeführerin chinesische Staatsbürgerin wäre. Zwar bestehen in der Tat Zweifel an der Richtigkeit der eingetragenen bhutani- schen Staatsangehörigkeit. Entsprechend wurde im Urteil des Bundesver- waltungsgerichts D-7075/2018 vom 15. Februar 2019 festgehalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Herkunft es nicht erlauben wür- den, vorliegend von einer bestimmten Staatsangehörigkeit auszugehen (vgl. a.a.O. S. 11). Die beantragten Abklärungen könnten einzig zur Folge haben, dass eine unbekannte Staatsangehörigkeit wahrscheinlicher er- schiene als die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit, zumal die beiden LINGUA-Analysen übereinstimmend zum Ergebnis gelangten, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Kreis G._______ in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei (vgl. Bst. B.d und E. 9.6). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde wären

D-3285/2020 Seite 21 demnach selbst bei festgestellter Unechtheit der bhutanischen Pässe kei- neswegs die Angaben der Mutter und der Beschwerdeführerin massge- bend. 9.5 Auch der Einwand in der Beschwerde, die Vorinstanz habe Abklärun- gen zur Frage des Bhutan Citizenship Act und seiner Folgen unterlassen und sei damit ihrer Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowohl im Asylverfahren wie auch beim Vollzug in keiner Weise nach- gekommen, ist unbehilflich, zumal durchaus Konstellationen denkbar sind, wonach die Beschwerdeführerin bhutanische Staatsangehörige sein könnte. In diesem Zusammenhang ist etwa auf den Asylentscheid vom (...) 2014 die Mutter betreffend zu verweisen. Das SEM erachtete die Vorbrin- gen der Mutter zu ihrer Verfolgungssituation in China als konstruiert und massiv widersprüchlich und äusserte Zweifel an deren Identität und Her- kunft aus China, auch wenn letztlich von der chinesischen Staatsangehö- rigkeit ausgegangen wurde (vgl. Akten SEM N [...] A16/7). Im Übrigen ist nicht auszuschliessen, dass in der Familie der Beschwerdeführerin unter- schiedliche Staatsangehörigkeiten vorliegen könnten. Vor diesem Hinter- grund war das SEM auch nicht verpflichtet zu analysieren, ob die Be- schwerdeführerin die bhutanische Landessprache Dzongka spricht. 9.6 Sodann gelangten unabhängig voneinander zwei LINGUA-Experten zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich nicht im Kreis G._______ in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibeti- schen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden. Die Einwände auf Beschwerdeebene, Aussagen über lokale Dia- lekte seien mit grossem Fehlerrisiko behaftet, die LINGUA-Analyse weise zahlreiche Fehler auf und (...) erachte die Methode zur angeblichen Be- stimmung der Sozialisation ausserhalb Tibets als nicht zielführend, sind daher ungeeignet, die Einschätzung der beiden Experten umzustossen. Im Übrigen ist im vorliegenden Verfahren nicht auf Eingaben in anderen Be- schwerdeverfahren einzugehen. Dem damaligen Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin wurde mit Schreiben des SEM vom 11. Juli 2018 (Recht- liches Gehör zu den LINGUA-Gutachten, vgl. Akten SEM A58/5) der Wer- degang und die Qualifikation der beteiligten sachverständigen Personen AS19 und AS20 mitgeteilt. Die Namen des Experten und die Expertise wer- den gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht veröffentlicht, weshalb es sich bei LINGUA-Analysen praxisgemäss nicht um Sachver- ständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG

D-3285/2020 Seite 22 handelt. Das Bundesverwaltungsgericht spricht den entsprechenden LIN- GUA-Analysen jedoch regelmässig einen erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvoll- ziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2). Das SEM stellt an die LINGUA-Experten hohe An- forderungen in fachlicher und persönlicher Hinsicht. Auch dürfen die Ex- perten in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu den Behörden des jeweiligen Landes stehen und die vom Experten verfassten Expertisen müssen einem von LINGUA erarbeiteten Standard entsprechen (vgl. SEM, LINGUA-Fach- stelle für Herkunftsabklärungen in der Schweiz, https://www.sem.ad- min.ch/sem/de/home/publiservice/service/sprachanalysen/lingua.html). Dass das SEM den Werdegang und die persönlichen Voraussetzungen der sachverständigen Person AS19 ordnungsgemäss geprüft hat, ist dem ein- gereichten Schreiben des Vizedirektors des SEM vom 27. August 2020 zu entnehmen. Auch in den übrigen Akten sind keinerlei Hinweise enthalten, welche auf Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der LINGUA-Tä- tigkeit der sachverständigen Person AS19 hinweisen würden. So ist nicht ersichtlich, woraus die Beschwerdeführerin ableiten will, die sachverstän- dige Person AS19 habe im Jahr 2012 keinen universitären Abschluss ge- habt, geht doch das Gegenteil aus der eingereichten Dokumentation zum Werdegang hervor ("4. Höhere Schulen und weiterführende Ausbildung: Universität"). Auch verkennt die Beschwerdeführerin offensichtlich, dass nur in Bezug auf die sachverständige Person AS20 (und nicht AS19) ein "laufendes PhD in Linguistik" aufgeführt ist. Aus dem Umstand, dass die sachverständige Person AS19 mit einem Pseudonym unterschreibt, lässt sich keine Unrechtmässigkeit ableiten. Es handelt sich, wie dem Schreiben des Vizedirektors des SEM vom 27. August 2020 zu entnehmen ist, bei diesem Vorgehen um einen adäquaten und notwendigen Mechanismus, um die Sicherheit, Unabhängigkeit und Forschungsarbeit der sachverstän- digen Person zu gewährleisten. Ihre wahre Identität ist dem SEM bekannt und seitens der Asylsuchenden besteht kein Einsichtsrecht in die LINGUA- Analysen. Es besteht daher Klarheit über die Urheberschaft der Analyse (vgl. MARKUS BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II [BSK StGB], 4. Auflage 2019, Art. 251 N 11). Sodann wurde das rechtliche Gehör am 11. Juli 2018 korrekt gewährt und damit auch dem Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin Genüge getan. Das SEM war nicht verpflichtet, die LINGUA-Analyse auch im Asylentscheid ausführlich wiederzugeben. Auf das pauschale Vorbringen, die Abteilung Asyl des SEM sei im Umgang mit LINGUA-Analysen nicht vertrauenswürdig, ist nicht weiter einzugehen.

D-3285/2020 Seite 23 9.7 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil D-2597/2016 vom 9. Mai 2016 fest, dass die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Handknochenanalyse nicht als Beweismittel für ihre Volljährigkeit gelten könne, jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände kaum gewichtige Hinweise auf eine Minderjährigkeit bestünden (vgl. a.a.O. S. 5 f.). Demnach ist vorliegend nicht entscheidend, ob die Handkno- chenanalyse korrekt durchgeführt wurde, und es erübrigt sich, weiter auf die diesbezüglich in der Beschwerde geltend gemachten Mängel einzuge- hen. Dennoch ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Dr. med. B._______ in seinem Bericht vom 30. Dezember 2015 festhält, dass es sich um eine biologische Schätzung der Skelettreifung handle. Im Übrigen lässt sich auch durch eine medizinische Altersabklärung kein exaktes Geburtsdatum bestimmen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Durchführung einer er- neuten Altersabklärung nicht angezeigt. Überdies ist nicht ersichtlich, in- wiefern der Beschwerdeführerin aus der Altersfestlegung erhebliche Nach- teile entstanden sein könnten. Bei der identischen Altersangabe der Mutter handelt es sich mit Verweis auf das genannte Urteil nicht um ein relevantes Indiz, zumal die Wiederholung von Falschangaben durch mehrere Perso- nen keinen Wahrheitsbeweis zu erbringen vermag. 9.8 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheb- lichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt hat. Das Rechtsbe- gehren, der Sachverhalt zur Staatsbürgerschaft und Identität der Be- schwerdeführerin sei nach Art. 12 VwVG festzustellen, ist demnach abzu- weisen. Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung der Mutter als Zeugin oder eine Parteibefragung zu einer erhöhen Wahrscheinlichkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Personalien beitragen könnten. Die entsprechende Beweisofferte ist in antizipierter Beweiswürdi- gung abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag um Einholung eines medizinischen Altersgutachtens. Weder das SEM noch die Beschwerde- führerin konnten einen sicheren Nachweis der jeweils behaupteten Perso- nalien erbringen. In Gesamtwürdigung aller Umstände erscheinen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Personalien nicht als wahr- scheinlicher als diejenigen, welche im ZEMIS eingetragen sind. Somit sind die im ZEMIS eingetragenen Personalien und der Bestreitungsvermerk un- verändert zu belassen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

D-3285/2020 Seite 24 11. Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Ein- gabe vom 21. August 2020 nicht als Revisionsgesuch entgegengenommen wird, zumal sie sich letztlich nur in appellatorischer Kritik erschöpft. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden. 13. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3285/2020 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die im ZEMIS eingetragenen Personalien der Beschwerdeführerin und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, das Generalsek- retariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeits- beauftragten. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

D-3285/2020 Seite 26

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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  • 1C_224/201425.09.2014 · 154 Zitate
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  • 2C_541/201719.01.2018 · 11 Zitate
  • 5A.3/200727.02.2007 · 58 Zitate
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