Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-3102/2025
Entscheidungsdatum
31.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3102/2025

U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung

Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiber Jonas Perrin.

Parteien

A._______, geboren am (...) (bestritten), Afghanistan, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 1. April 2025 / N (...).

D-3102/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er bei Eintritt in das Bundesasylzentrum (BAZ) den (...) Januar 2008 als sein Geburtsda- tum an. B. Am 13. September 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Auskunft betreffend die in Bulgarien gemachten persönlichen Angaben des Beschwerdeführers, die Resultate eines allfällig durchgeführten medizini- schen Gutachtens zur Altersschätzung sowie zu in Bulgarien allenfalls ab- gegebenen Identitätsdokumenten. C. Am 18. September 2023 setzten die bulgarischen Behörden das SEM dar- über in Kenntnis, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) Mai 2007 lautend registriert worden sei, jedoch weder Aufenthaltsbe- willigungen noch Visa oder Reisepapiere vorhanden seien. D. Mittels Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS vom 18. Septem- ber 2023 erfasste das SEM den (...) Mai 2007 als Geburtsdatum einer Ne- benidentität des Beschwerdeführers. E. Anlässlich der Erstbefragung (EB) für unbegleitete minderjährige Asylsu- chende (UMA) vom 24. Oktober 2023 gab der Beschwerdeführer an, sein Geburtsdatum laute auf den (...) Tag des 10. Monats 1386 (entspricht dem (...) Januar 2008) und er sei entsprechend zwischen 15 und 16 Jahre alt, ganz genau wisse er dies aber nicht. Er habe früher eine Tazkara beses- sen, die ihm während seiner Flucht gestohlen und in Stücke gerissen wor- den sei; über andere Identitätspapiere verfüge er nicht. Er kenne sein ge- naues Geburtsdatum, weil dieses auf seiner Tazkara eingetragen gewesen sei. Diese sei ihm anlässlich des Schuleintritts ausgestellt worden, als er zehn oder elf Jahre alt gewesen sei. Auch gegenüber den bulgarischen und kroatischen Behörden habe er den (...) Tag des 10. Monats 1386 als sein Geburtsdatum angegeben.

D-3102/2025 Seite 3 Anlässlich der EB UMA unterrichtete das SEM den Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Durchführung medizinischer Untersuchungen zur Er- stellung eines Gutachtens zur Altersschätzung. F. Im Gutachten zur Altersschätzung des Instituts für Diagnostische und In- terventionelle Radiologie des Universitätsspitals (...) vom 10. November 2023 wurde festgehalten, nach den erhobenen Befunden ergebe sich für den Beschwerdeführer ein durchschnittliches Alter von 17.8 bis 18.5 Jah- ren und ein höchstes Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung von 16.1 Jahren. Das angegebene Alter von 15 Jahren und (...) Monaten liege somit knapp unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung. G. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Mai 2024 gab der Be- schwerdeführer an, sein Geburtsdatum laute auf den (...) Tag des 10. Mo- nats 1386. Zur Einschulung sei ihm eine Tazkara ausgestellt worden, auf welcher sein exaktes Geburtsdatum eingetragen gewesen sei. Da er je- doch die Daten nicht zurückrechne, wisse er sein exaktes Lebensalter nicht genau. H. Mit Entscheiden des SEM vom 17. Mai 2024 wurde das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren zugewiesen und der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugeteilt. I. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 stellte das SEM fest, dass dem Be- schwerdeführer die Angaben zu seinem Alter nicht geglaubt werden könn- ten und die Befunde des Gutachtens zur Altersschätzung nicht mit seinen Angaben übereinstimmten. Gleichzeitig informierte es den Beschwerde- führer, dass es beabsichtige, sein Geburtsdatum ZEMIS auf den (...) Ja- nuar 2007 anzupassen und gemäss Art. 41 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) mit einem Be- streitungsvermerk zu versehen, wozu es dem Beschwerdeführer das recht- liche Gehör gewährte. J. Mit Stellungnahme seiner damaligen Rechtsvertretung beziehungsweise Beiständin vom 25. März 2025 führte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen an, angesichts seines Alters und des Erlebten könne nicht von ihm

D-3102/2025 Seite 4 erwartet werden, absolut kohärente Angaben in Bezug auf sein Geburts- datum, sein Alter, seinen Schulbesuch, die Aufenthaltsdauer in seinem Hei- matstaat und seine Ausreise zu machen. In Bulgarien habe er dasselbe Geburtsdatum wie in der Schweiz angegeben, dies jedoch ohne Verdol- metschung und gegenüber einem Polizisten, der lediglich gebrochen Eng- lisch gesprochen habe. Ausserdem sei es kein Widerspruch, dass er zwar sein exaktes Geburtsdatum kenne, jedoch keine exakten Altersangaben zu bestimmten Lebensereignissen machen könne. Ferner sei bei medizini- schen Altersschätzungen nicht das Durchschnittsalter, sondern das höchste Mindestalter ausschlaggebend für die Bewertung; vorliegend liege sein angegebenes Geburtsdatum mit einem Alter von 15 Jahren und (...) Monaten näher beim im Gutachten festgestellten Mindestalter von 16.1 Jahren, als das Alter gemäss der beabsichtigen ZEMIS-Anpassung von 16 Jahren und (...) Monaten. Schliesslich sei eine allfällige ZEMIS-Anpassung als anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. K. Mittels Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS vom 1. April 2025 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in seiner Hauptidentität auf den (...) Januar 2007 unter Anbringung eines Bestrei- tungsvermerks. L. Mit Verfügung vom 1. April 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ord- nete jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs eine vorläufige Auf- nahme an und stellte fest, die vorläufige Aufnahme beginne ab Datum der Verfügung (Dispositionsziffern 1–5); der Kanton B._______ werde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt (Dispositionsziffer 6); das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...) Januar 2007 (Dispositionszif- fer 7); die editionspflichtigen Akten seien dem Beschwerdeführer gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen (Dispositionsziffer 8). M. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. April 2025 erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei be- antragte er, die Dispositionsziffer 7 der angefochtenen Verfügung sei auf- zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) Januar 2008 zu ändern.

D-3102/2025 Seite 5 In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kosten- vorschusses. N. Mit Schreiben vom 1. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch ma- teriell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berich- tigung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die im ZEMIS eingetrage- nen Personendaten des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 7). Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob das SEM die bestrittenen Personendaten im ZEMIS zu Recht angepasst hat.

D-3102/2025 Seite 6 3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 4. 4.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die an- gefochtene Verfügung datiert vom 1. April 2025, für das vorliegende Be- schwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Gel- tung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 4.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung

D-3102/2025 Seite 7 sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 4.5 Kann bei einer verlangten, oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personenda- ten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bear- beitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbrin- gung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungs- vermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes we- gen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 1. April 2025 führte das SEM im Wesentlichen an, die Angaben des Beschwerdeführers sein Alter sowie sein Geburtsdatum betreffend seien lediglich ungenau, teilweise wider- sprüchlich und nicht nachvollziehbar ausgefallen, weshalb Zweifel am gel- tend gemachten Alter beziehungsweise Geburtsdatum bestünden. Auch sei es ihm nicht gelungen, plausibel zu erklären, weshalb in Bulgarien sein Geburtsdatum lautend auf den (...) Mai 2007 registriert worden sei. Ferner halte das rechtsmedizinische Gutachten zur Altersschätzung fest, sein durchschnittliches Alter liege zwischen 17.8 und 18.5 Jahren bei einem Mindestalter von 16.1 Jahren; somit könne das zum Zeitpunkt der Unter- suchung vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 15 Jahren und (...)

D-3102/2025 Seite 8 Monaten gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zu- treffen. In der Folge sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Alter glaubhaft zu machen beziehungsweise mittels rechtsgenügender Identitätspapiere zu beweisen, weshalb das SEM sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) Januar 2007 angepasst habe. Dieses Geburtsdatum sei – im Gegensatz zum vom Beschwerdeführer angegebenen – mit den Befunden des rechtsmedizinischen Gutachtens zur Altersschätzung zu vereinbaren. An dieser Einschätzung vermöchten auch die mit der Stellungnahme vom 25. März 2025 geltend gemachten Vorbringen nichts zu ändern, zumal die eingereichten ärztlichen Berichte seine Angaben betreffend sein Geburts- datum nicht als glaubhaft gemacht erscheinen liessen beziehungsweise diese nicht geeignet seien, die erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente zu widerlegen. Weiter wirke der Einwand gesucht, wonach seine Konzentrati- onsfähigkeit anlässlich der Befragung und der Rückübersetzung beein- trächtigt gewesen sei. Ferner sei festzuhalten, dass es sich bei Bulgarien um einen Rechtsstaat handle, auf dessen Angaben das SEM vertrauen dürfe. Die Glaubhaftmachung des Alters als integraler Bestandteil der Iden- tität stelle eine Obliegenheit der asylsuchenden Personen dar; auch die Befunde des Gutachtens zur Altersabschätzung implizierten, dass das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers das wahrscheinlichere sei. Praxisgemäss werde daher der 1. Januar des Jah- res, welches aufgrund einer Gesamtwürdigung als das wahrscheinlichste Geburtsjahr erscheine, als Geburtsdatum im ZEMIS eingetragen. 5.2 In seiner Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, im Asylver- fahren sei im Zweifel von der Minderjährigkeit einer asylsuchenden Person auszugehen. Vorliegend sei auch nicht ersichtlich, welche seiner Angaben widersprüchlich ausgefallen seien; so habe er stets den (...) Januar 2008 als sein Geburtsdatum angegeben. Auch seien seine weiteren biografi- schen Angaben betreffend Schule, Aufenthalt und Ausreise grundsätzlich kohärent und widerspruchsfrei. Dies spreche für sein geltend gemachtes Geburtsdatum. Ferner sei mit Blick auf den Registrierungsprozess in Bulgarien zwar nicht in allgemeiner Weise von Fehlangaben der Dublin-Staaten auszugehen; dennoch dürfe dem in Bulgarien registriertes Geburtsdatum kein allzu gros- ses Gewicht beigemessen werden, zumal das Bundesverwaltungsgericht in einem Referenzurteil besorgniserregende Mängel im bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt habe. Auch sei dem Umstand Rechnung

D-3102/2025 Seite 9 zu tragen, dass seine Angaben in Bulgarien ohne Verdolmetschung von einem Polizisten, der nur gebrochenes Englisch gesprochen habe, regis- triert worden seien. Mit Blick auf die Erstellung eines Gutachtens zur Altersschätzung sei zu- dem festzustellen, dass ein solches in Verletzung von Art. 17 Abs. 3 bis

AsylG durchgeführt worden sei, zumal vorliegend nicht fraglich gewesen sei, ob er minder- oder volljährig sei. In der Folge sei dieses nicht zu be- rücksichtigen. Ungeachtet dessen könnten jedoch die Befunde des Gutachtens zur Al- tersschätzung nicht als Indiz gegen sein geltend gemachtes Geburtsdatum herangezogen werden. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts sei das Mindestalter, und nicht das durchschnittliche Alter, massgebliches Indiz für die Voll- beziehungsweise Minderjährigkeit einer asylsuchenden Person. Vorliegend liege sein geltend gemachtes Ge- burtsdatum sogar näher beim im Gutachten festgestellten Mindestalter, als das im ZEMIS angepasste Geburtsdatum. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass Afghanistan über kein zentrales Geburtenregister verfüge; in den ausgestellten Tazkara würden daher oft fiktive Geburtsdaten eingetragen. Auch damit liesse sich die – lediglich ge- ringe – Differenz zwischen seinem geltend gemachten Geburtstag und den Befunden des Gutachtens zur Altersschätzung erklären. 6. 6.1 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahr- scheinlichen – Personendaten eingetragen werden (vgl. E. 4.4 und 4.5). 6.2 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum – lautend auf den (...) Januar 2007 – korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nach- zuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum – lautend auf den (...) Januar 2008 – richtig beziehungsweise zumindest wahr- scheinlicher ist als das von der Behörde geänderte und im ZEMIS erfasste (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt

D-3102/2025 Seite 10 keiner Partei der Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu be- lassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 7. 7.1 Für die Feststellung des Alters einer asylsuchenden Person kommen in erster Linie von dieser Person selbst vorgelegte oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere (Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG. Diesen kommt – ihre Echtheit vorausge- setzt – ein hoher Beweiswert zu. Liegen keine schlüssigen Identitätsdoku- mente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel so- dann Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf «wissenschaftliche Methoden» im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 abstellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.1 f. m.w.H.). 7.2 Ferner ist für die Bestimmung des chronologischen Lebensalters einer asylsuchenden Person eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: «(...) insbeson- dere [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiäre Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung / Berufstätigkeit und zu den Ausreiseum- ständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaup- teten Herkunftsgebiet»). 8. 8.1 Mit Blick auf die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein geltend gemachtes Alter zu- mindest glaubhaft zu machen, stellt das Gericht Folgendes fest: Asylrecht- liche Verfahren und datenschutzrechtliche Verfahren betreffend die Muta- tion eines ZEMIS-Eintrags sind unterschiedliche Verfahren, welche unter- schiedliche Beweisobjekte und eine unterschiedliche Beweislastverteilung sowie Beschwerdefristen aufweisen. Gegenstand des Beweises eines da- tenschutzrechtlichen Verfahrens zur Berichtigung eines ZEMIS-Eintrags stellt das korrekte Geburtsdatum dar; demgegenüber soll im Asylverfahren lediglich Beweis darüber geführt werden, ob die gesuchstellende Person tatsächlich minderjährig ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3), und nicht dar- über, welches ihr genaues Geburtsdatum ist. Auch die Beweisregeln be- treffend eine strittige Minderjährigkeit in Asylverfahren unterscheiden sich

D-3102/2025 Seite 11 von jenen in Verfahren betreffend Berichtigung eines Geburtsdatums im ZEMIS, die Beweislast ist anders verteilt. Im Asylverfahren trifft die asylsu- chende Person die Beweispflicht, die von ihr geltend gemachte Minderjäh- rigkeit zumindest glaubhaft zu machen (vgl. zur gefestigten Praxis BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.H. auf die Entscheidungen und Mitteilungen der E- MARK 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8). Da bei der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS verlangt wird, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahr- scheinlichen – Personendaten eingetragen werden, hat nicht nur die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr ver- langten Änderung, sondern im Bestreitungsfall auch die Vorinstanz die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.1 f.; BVGE 2018 VI/3 E. 3 m.w.H.). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Erstellung eines Gutachtens zur Altersschätzung sei in Verletzung von Art. 17 Abs. 3 bis AsylG erfolgt und deshalb nicht zu berücksichtigen, kann nicht gehört werden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 kann bei (potenziell) minderjährigen Personen im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Per- son dem tatsächlichen Alter entspricht. Die Erstellung des Gutachtens ist somit in Übereinstimmung mit den im Asylverfahren einschlägigen Bestim- mungen veranlasst worden; auch steht einer Verwertung der Befunde des Gutachtens im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Anpas- sung von Personendaten im ZEMIS grundsätzlich nichts entgegen, zumal das VwVG und die weiteren einschlägigen Bestimmungen keine eigentli- chen Beweisverbote kennen. Davon abzugrenzen ist jedoch die Beweis- würdigung (vgl. E. 8.4). 8.2 Das Gericht stellt weiter fest, dass der Beschwerdeführer keine Identi- tätspapiere abgegeben hat, welche das von ihm geltend gemachte Alter beweisen könnten. 8.3 Mit Blick auf Beweistauglichkeit von Gutachten zur Altersschätzung ist Folgendes festzustellen: Für die Bestimmung der Minder- beziehungs- weise Volljährigkeit einer asylsuchenden Person sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenanalyse und die ärztliche kör- perliche Untersuchung) geeignet; diese stellen – je nach Ergebnis – unter- schiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive

D-3102/2025 Seite 12 Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Nach den Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdiagnostik (AG- FAD) ist für die Altersschätzung das sogenannte Mindestalterprinzip anzu- wenden, Berechnungen aus Mittelwerten hingegen sind nicht tauglich, da für die erforderliche Sicherheit mindestens eine dreifache Standardabwei- chung berücksichtigt werden müsste (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Forensische Altersdiagnostik, Methodendoku- ment Version 02, Juni 2022, S. 4 ff.). Vorliegend stützte sich das Gutachten zur Altersschätzung des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals B._______ vom 10. November 2023 auf eine körperliche Untersuchung, das Röntgenbild der Hand, eine Computertomographie der Schlüsselbeine und eine Panoramaschichtaufnahme des Kiefers. Die für die Bestimmung der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit geeignete Computertomogra- phie der Schlüsselbeine ergab für den Beschwerdeführer ein Mindestalter von 16.1 Jahren; die diesbezüglich ebenfalls geeignete Panoramaschicht- aufnahme des Kiefers konnte aufgrund des Fehlens der vier Weisheits- zähne nicht zur Altersschätzung verwendet werden (vgl. SEM-eAkte [...]- 22/7, Ziff. 3.2.3, S. 4). Anhand dieser Befunde lässt sich keine verlässliche Aussage über die Voll- beziehungsweise Minderjährigkeit des Beschwerdeführers machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E- 4.2.2); erst recht kann gestützt auf diese Befunde sein chronologisches Lebensalter nicht bewiesen werden (vgl. Urteile des BVGer E-5606/2021 vom 5. Mai 2022 E. 6.3 und 6.4, D-1874/2022 vom 31. August 2022 E. 5.5 und D-4048/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 6.3). In der Folge sind die Befunde des Gutachtens zur Altersschätzung vom 10. November 2023 nicht geeignet – vor dem Hintergrund des hier anzu- wendenden Beweismassstabs –, das vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Geburtsdatum oder dasjenige vom SEM im ZEMIS angepasste zu beweisen. 8.4 Weiter stellt das Gericht zwar fest, dass die biografischen Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich kohärent ausgefallen sind (vgl. SEM-e- Akte [...]-1/2; [...]-17/10 F1.06, 1.17.04, 2.06; [...]-28/18 F19 ff., 42 f.), für den im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Beweismassstab jedoch für sich nicht genügen, das von ihm geltend gemachte Alter zu beweisen. 8.5 Auch das in Bulgarien auf den (...) Mai 2007 registrierte Geburtsdatum vermag das im ZEMIS auf den (...) Januar 2007 angepasste Geburtsdatum

D-3102/2025 Seite 13 nicht im datenschutzrechtlichen Sinn zu beweisen, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Umstände der Registrierung und die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Mängel im Asyl- und Auf- nahmesystem Bulgariens (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7) nicht mit der notwendigen beweis- rechtlichen Sicherheit für das eine oder das andere Geburtsdatum spre- chen. 8.6 Nach dem Gesagten ist weder dem SEM noch dem Beschwerdeführer der Nachweis gelungen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburts- datum beziehungsweise das vom Beschwerdeführer beantragte Geburts- datum korrekt ist. 8.7 Demnach gilt es festzustellen, welches Geburtsdatum als wahrschein- licher anzusehen ist. Mit Blick auf die Befunde des Gutachtens zur Alters- schätzung vom 10. November 2023 ist festzuhalten, dass das vom Be- schwerdeführer angegebene Geburtsdatum lautend auf den (...) Januar 2008 und somit das chronologische Lebensalter zum Zeitpunkt der foren- sischen Altersschätzung von 15 Jahren und (...) Monaten rund sechs Mo- nate näher am geschätzten höchsten Mindestalter von 16.1 Jahren liegt, als das vom SEM im ZEMIS angepassten Geburtsdatum lautend auf den (...) Januar 2007 (entspricht einem chronologischen Lebensalter von 16 Jahren und 10 Monaten). Zusammen mit seinen grundsätzlich kohärenten biografischen Angaben (vgl. E. 8.4) erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum zumindest nicht unwahrscheinlicher als das vom SEM im ZEMIS eingetragene Datum. Bei dieser Ausgangslage ist am zunächst eingetragenen Datum, das auf den vom Beschwerdeführer gelieferten Daten beruht, und um dessen Neueintragung er nun ersucht, festzuhalten, zumal sich das vom SEM «praxisgemäss» festgelegte Datum lediglich auf eine nicht weiter begründete Amtspraxis stützt und es nicht überzeugend darzulegen vermochte, weshalb das Jahr 2007 das wahr- scheinlichere Geburtsjahr des Beschwerdeführers darstellen soll. 9. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom

  1. April 2025 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS vom (...) Januar 2007 auf den (...) Ja- nuar 2008 zu ändern.

D-3102/2025 Seite 14 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’000.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3102/2025 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS den (...) Januar 2008 als Geburtsdatum einzutragen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde und das Generalsekretariat des EJPD.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

D-3102/2025 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Zitate

Gesetze

24

Gerichtsentscheide

8
  • 1C_11/201321.10.2013 · 85 Zitate
  • 1C_240/201213.08.2012 · 354 Zitate
  • A-3051/2018
  • D-1874/2022
  • D-3102/2025
  • D-4048/2023
  • E-5606/2021
  • F-7195/2018