B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-3035/2023
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 2 3 Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (...), Gambia, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz (Änderung von Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]); Verfügung des SEM vom 25. April 2023 / N (...).
D-3035/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Dezember 2022 unter der Iden- tität «A., geboren am (...), Gambia» in der Schweiz um Asyl nach. Er reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. A.b. Im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (UMA) vom 20. Januar 2023 führte er zu seiner Identität aus, er sei am (...) in Senegal geboren worden und (...) Jahre alt. Er besitze keine Identitätspa- piere. Sein Geburtsdatum habe er vor einigen Jahren von seiner Tante er- fahren. Vor der Einreise in die Schweiz habe er sich unter derselben Iden- tität in Frankreich aufgehalten. Die französischen Behörden hätten ihm seine Fingerabdrücke abgenommen und ihn für einige Zeit in einer Unter- kunft für Minderjährige untergebracht. A.c. In Beantwortung eines Informationsersuchens des SEM vom 20. Ja- nuar 2023 teilten die französischen Behörden mit Schreiben vom 29. Ja- nuar 2023 mit, der Beschwerdeführer sei ihnen unbekannt. A.d. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B. die Durchführung einer Analyse zur Altersbestimmung in Auf- trag. Im Gutachten vom (...) stellten die Gutachter gestützt auf eine rechts- medizinische Untersuchung, ein Röntgenbild der Hand, eine Computerto- mographie der Schlüsselbeine und einer Panoramaschichtaufnahme des Gebisses im Ergebnis fest, das durchschnittliche Lebensalter des Be- schwerdeführers betrage zum Zeitpunkt der Untersuchung (am [...]) (...) Jahre, das Mindestalter sei (...) Jahre. Das angegebene Geburtsdatum ([...]) und das entsprechende chronologische Lebensalter von (...) könne nicht zutreffen. A.e. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2023 mit, er habe die behauptete Minderjährigkeit nicht beweisen können und unsubstanziierte Angaben zu seiner Person gemacht. Ausserdem in- formierte es ihn über das Ergebnis des eingeholten Altersgutachtens. Es stellte fest, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit sei aufgrund der Aktenlage unglaubhaft, weshalb beabsichtigt werde, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf «(...)» anzupassen. In seiner Stellungnahme vom 21. März 2023 stellte der Beschwerdeführer die Nachreichung eines Identitätsdoku- ments in Aussicht, erklärte, er habe nachvollziehbare und wider-
D-3035/2023 Seite 3 spruchsfreie Angaben gemacht, und beantragte, es sei von einer Anpas- sung des Geburtsdatums abzusehen. A.f. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. April 2023 gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, er werde in nächster Zeit seine Geburtsurkunde erhalten und diese an das SEM weiterleiten. A.g. In seiner Stellungnahme vom 24. April 2023 (Übergabedatum; datiert mit «1. Juli 2021») zum Asylentscheidentwurf des SEM führte er aus, die Richtigkeit des im Altersgutachten genannten Mindestalters sei nicht be- legt. Im Übrigen bestätige die in der Beilage eingereichte Geburtsurkunde (Foto) das von ihm genannte Geburtsdatum. B. Mit Verfügung vom 25. April 2023 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asyl- gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ausserdem stellte es fest, das im ZEMIS aufgeführte Geburts- datum des Beschwerdeführers laute auf «(...)» (vgl. die Dispositivziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung). C. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 25. April 2023 mit Beschwerde vom 23. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen oder zumindest infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit (des Wegweisungsvollzugs) die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei er fortan im ZEMIS mit dem Geburtsdatum «(...)» zu führen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung) bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde. E. Das Beschwerdeverfahren betreffend den ZEMIS-Entscheid des SEM (vgl.
D-3035/2023 Seite 4 die Dispositivziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2023) wurde vom Asylbeschwerdeverfahren (welches unter der Verfahrensnum- mer D-2988/2023 geführt und mit separatem Urteil erledigt wurde) abge- trennt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Beim angefochtenen ZEMIS-Entscheid des SEM (Festsetzung des Geburtsdatums im ZEMIS; vgl. Dispositivziffer 6 der vorinstanzlichen Ver- fügung vom 25. April 2023) handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Datenschutzrecht nach Art. 49 VwVG. 3. Gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichtet, da die Beschwerde – wie nach- folgend aufgezeigt wird – als zum vornherein unbegründet zu erachten ist. 4. Der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung der Sache wird nicht näher begründet; es geht aus der Beschwer- debegründung auch nicht hervor, ob sich die mit diesem Antrag implizit
D-3035/2023 Seite 5 verbundene Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei mangelhaft abge- klärt worden, auf den für das ZEMIS-Verfahren relevanten Sachverhalt be- zieht oder auf denjenigen, welcher dem Asylverfahren zugrunde liegt. Diese Rüge ist daher als unbegründet zu erachten, zumal auch von Amtes wegen keine wesentliche Verletzung der Untersuchungspflicht festgestellt werden kann und der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif erscheint. 5. 5.1. Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) vom 12. April 2006 (SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 der ZEMIS-Ver- ordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und dem VwVG (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.1). 5.2. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.3. Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch
D-3035/2023 Seite 6 gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 5.4. Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge- burtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbrin- gung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver- sehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un- wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge- stellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 6. 6.1. Das SEM führte zur Begründung des ZEMIS-Entscheids aus, der Be- schwerdeführer habe das angegebene Geburtsdatum ([...]) weder mit rechtsgenüglichen Identitätspapieren beweisen noch glaubhaft machen können. Das Altersgutachten habe ein Mindestalter von (...) Jahren erge- ben, was mit dem angegebenen Alter von (...) Jahren (im Zeitpunkt der Begutachtung) unvereinbar sei. Das Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers sei daher auf den «(...)» geändert worden; daran werde festgehalten. Im ZEMIS werde ein Bestreitungsvermerk gesetzt. 6.2. Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmitteleingabe, das SEM habe die vorhandenen Beweise einseitig gewürdigt und sich praktisch ausschliesslich auf das Ergebnis des Altersgutachtens gestützt, obwohl es sich dabei lediglich um ein Indiz handle. Er habe an der Feststellung des Sachverhalts so gut als möglich mitgewirkt. Die Geburtsurkunde habe seine Tante beantragt, er habe sie aber noch nicht erhalten. Zeitangaben, Alter und Adressen seien in Gambia unbedeutend, weshalb er dazu keine
D-3035/2023 Seite 7 genauen Angaben habe machen können. Er habe sein Alter jedoch wider- spruchsfrei angegeben. Zudem sei davon auszugehen, dass ihn die fran- zösischen Behörden zu Recht einem Camp für Minderjährige zugewiesen hätten. Demnach sei das von ihm angegebene Geburtsdatum ([...]) als richtig zu erachten. Das SEM habe keine eindeutigen Beweise vorgelegt, welche gegen seine Minderjährigkeit sprächen. 7. 7.1. Wie vorstehend (vgl. E. 5) dargelegt, obliegt es grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat seiner- seits nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutra- gen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.). 7.2. Bezüglich der Frage des korrekten oder zumindest wahrscheinlicheren Geburtsdatums des Beschwerdeführers lassen sich den Akten folgende Hinweise entnehmen: 7.2.1. Der Beschwerdeführer gab konstant an, er sei am (...) geboren wor- den. Er machte zunächst geltend, er habe dies vor einigen Jahren von sei- ner Tante erfahren (vgl. A12 Ziff. 1.06). Es erstaunt allerdings, dass er sich das Datum gemerkt hat, da er diese Information von seiner Tante offenbar nur beiläufig erfahren hat und in der Beschwerde ausdrücklich darauf hin- weist, dass Alter und Zeitangaben in Gambia keine grosse Rolle spielten. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des vo- rinstanzlichen Verfahrens im Widerspruch zu seiner vorherigen Aussage erklärte, sein Alter erst zu kennen, seitdem er in Europa sei (vgl. A28 F13). 7.2.2. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge gelangte er ungefähr Anfang (...) nach Frankreich. Er machte geltend, er habe dieselben Anga- ben zur Identität gemacht wie in der Schweiz. Ihm seien die Fingerabdrü- cke abgenommen worden, und er sei einige Zeit in einem Aufenthaltszent- rum für Minderjährige untergebracht gewesen (vgl. A12 Ziff. 2.06 und 5.02 sowie A28 F22 und F28). Diese Angaben sind indessen zu bezweifeln, da die französischen Behörden auf Anfrage des SEM hin mitteilten, der Be- schwerdeführer sei ihnen unbekannt (vgl. A16). Damit ist es ihm insbe-
D-3035/2023 Seite 8 sondere nicht gelungen zu belegen, dass er von den französischen Behör- den als Minderjähriger betrachtet wurde. 7.2.3. Der Beschwerdeführer gab keinerlei Identitätspapiere ab. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er zwar eine Kopie (d.h. die Kopie eines Fotos) eines angeblichen Auszugs aus dem Geburtsregister zu den Akten (vgl. A30 S. 3), worin sein Geburtsdatum als «(...)» angegeben wird. Der Beweiswert dieses Dokuments ist indessen – selbst wenn es im Origi- nal nachgereicht würde – äusserst gering, zumal es offensichtlich nicht fäl- schungssicher ist. 7.2.4. Im Altersgutachten vom (...) (vgl. A22) wird festgehalten, aufgrund der Untersuchungsbefunde ergebe sich ein durchschnittliches Lebensalter des Beschwerdeführers von (...) Jahre und ein Mindestalter von (...) Jah- ren. Es bestünden keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung. Das angegebene Geburtsdatum ([...]) könne damit nicht zutreffen. Das Gutachten ist schlüssig begründet, und die Feststellungen stützen sich auf die Untersuchung von mehreren medizinischen Merkmalen (vgl. dazu vor- stehend Bst. A.d). Angesichts der grossen Diskrepanz zwischen dem vom Beschwerdeführer behaupteten Alter und dem im Gutachten festgestellten Mindestalter erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass das vom Be- schwerdeführer genannte Geburtsdatum richtig ist. Das vom SEM erfasste Datum ([...]) liegt dagegen ohne Weiteres im Rahmen des Möglichen. 7.3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder dem Be- schwerdeführer noch dem SEM der sichere Nachweis des Geburtsdatums gelungen ist. Hinsichtlich der Frage des wahrscheinlicheren Datums ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammen- hang mit seinem Geburtsdatum bezweifelt werden müssen und das einge- reichte Dokument (angeblich ein Geburtsregisterauszug) kein überzeugen- des Indiz für die Richtigkeit des von ihm genannten Geburtsdatums dar- stellt. Das Ergebnis des Altersgutachtens deutet sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre älter ist als von ihm behauptet, zumal darin von einem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen wird. Insge- samt ergibt sich, dass das vom SEM im ZEMIS erfasste Geburtsdatum ([...]) als wahrscheinlicher zu erachten ist als das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum ([...]).
D-3035/2023 Seite 9 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, und der bestehende ZEMIS-Eintrag – inklusive des bereits vorhandenen Bestreitungsver- merks – ist unverändert zu belassen. 9. 9.1. Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlos- sen. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist damit gegenstandslos geworden. 9.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 9.3. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3035/2023 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 25. April 2023 betrifft. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins er- folgt mit separater Post. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-3035/2023 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas- sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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