Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-3023/2023
Entscheidungsdatum
10.10.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3023/2023

U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 2 3 Besetzung

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Simona Andreoli, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 26. April 2023 / N (...).

D-3023/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt (Version Dari/Farsi) gab er in seiner Muttersprache an, er sei am (...) geboren; auf der Rückseite wurde in la- teinischer Schrift der (...) als Geburtsdatum notiert. B. Am 15. Dezember 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung. C. Im Rahmen der Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsu- chender (EB UMA) vom 23. März 2023 und der gleichentags durchgeführ- ten Anhörung zu den Asylgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentli- chen zu Protokoll, er sei afghanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie und am (...) ([...] [entspricht im gregorianischen Kalender dem {...}]) geboren. Er habe auf dem Personalienblatt nur die Angaben in Farsi gemacht. Die Umrechnung des Geburtsdatums hätten die Behörden vorgenommen. Er kenne sein Geburtsdatum von der Tazkira her, die er sich anlässlich der Einschulung habe ausstellen lassen. Diese sei ihm von der griechischen Polizei abgenommen worden. Er habe mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern im Dorf B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz D._______ gelebt, wobei seine Mutter vor (...) Jahren gestorben sei. Seine Schwester sei (...) oder (...) Jahre alt, der jüngere Bruder (...) und der äl- tere Bruder (...) oder (...). Letzterer sei vor etwa zwei Jahren nach E._______ gegangen, um dort als (...) zu arbeiten. Er (der Beschwerde- führer) sei im Alter von sieben Jahren eingeschult worden. Er habe acht Klassen besucht. Im Monat Asad des Jahres (...) (entspricht Juli/August [...]) sei die Schule wegen den Taliban geschlossen worden. Er sei damals 15 Jahre alt gewesen. Er habe dann etwa fünf oder sechs Monate in einer (...) gearbeitet. Sein Vater habe bis zum Sturz der Regierung Fahrgäste mit seinem Auto von D._______ nach E._______ transportiert. Nach der Machtübernahme durch die Taliban seien sein Vater, sein Onkel mütterli- cherseits und der Ehemann seiner Schwester zur Widerstandsfront gegan- gen. Er sei deshalb zu seiner im gleichen Dorf lebenden Tante mütterlicher- seits gezogen. Dort hätten die Taliban ihn und seinen Cousin aufgegriffen. Sie seien eine Woche lang festgehalten, dann aber wieder freigelassen worden, da sie noch minderjährig gewesen seien und keine Informationen zu Widerstandskämpfern preisgegeben hätten. Anschliessend sei er zu

D-3023/2023 Seite 3 seinem Onkel väterlicherseits nach E._______ gezogen. Nachdem dessen Haus von Taliban durchsucht worden sei, sei er zu seiner ebenfalls in E._______ wohnhaften Tante väterlicherseits gegangen. Nachdem sein äl- terer Bruder von Unbekannten, wohl Taliban, verschleppt worden sei, habe sein Vater Afghanistan mit ihm und seinen anderen Geschwistern vor acht- einhalb oder neun Monaten in Richtung Iran verlassen. Beim Grenzübertritt in die Türkei habe er seine Angehörigen aus den Augen verloren. Diese seien nach wie vor im Iran. Er sei von der Türkei aus über Griechenland, Kroatien und Italien in die Schweiz gelangt. Seit dem Tod seiner Mutter leide er unter Ängsten und Schlafstörungen. Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der EB UMA mitgeteilt, dass auf- grund seiner Angaben nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob er minderjährig sei respektive wie alt er sei, weshalb er zu einer medizini- schen Altersabklärung geschickt werde. Ihm wurde der Ablauf der ärztli- chen Untersuchung erklärt. D. Am (...). März 2023 wurde eine rechtsmedizinische Untersuchung des Be- schwerdeführers durchgeführt und am 4. April 2023 ein entsprechendes Gutachten durch das (...) erstellt. Demzufolge wurde ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung von (...) Jahren festgestellt; die Vollendung des 18. Lebensjahrs lasse sich nicht mit Sicherheit belegen. E. E.a Mit Schreiben vom 18. April 2023 informierte das SEM den Beschwer- deführer über das Altersgutachten und es teilte ihm mit, dass es die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte und be- absichtige, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Es ge- währte ihm hierzu das rechtliche Gehör. E.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 21. April 2023 Stellung. Er erklärte sich mit der geplanten Datenänderung nicht einverstanden. E.c Am 22. April 2023 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwer- deführers im ZEMIS auf den (...). Es versah den Eintrag mit einem Bestrei- tungsvermerk. F. Am 24. April 2023 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respek- tive seiner Rechtsvertretung den Entwurf seiner Verfügung. Die Stellung-

D-3023/2023 Seite 4 nahme des Beschwerdeführers datiert vom gleichen Tag; er zeigte sich da- rin mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. G. Mit Verfügung vom 26. April 2023 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), nahm den Beschwerdeführer aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf (Dispositivziffern 4 und 5). Es wies den Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zu, beauftragte diesen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und stellte fest, dass einer allfälligen Be- schwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung zu- komme (Dispositivziffern 8 und 9). Des Weiteren änderte es das Geburts- datum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) (Dispositivziffer 6) und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Datenanpassung die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 7). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Ver- fügung verwiesen. H. Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er er- suchte um Aufhebung der Dispositivziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung und um Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...). In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde und um Eintragung des Geburtsdatums vom (...) im ZEMIS be- reits für die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die vorinstanzliche Verfügung unangefochten in Rechtskraft

D-3023/2023 Seite 5 erwachsen sei, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls, der Wegweisung und der Kantonszuteilung betrifft. Beschwerdege- genstand sei einzig die – unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende – Frage des im ZEMIS erfassten Geburtsdatums des Be- schwerdeführers. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und lud das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. K. Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 6. Juni 2023. L. Der Beschwerdeführer replizierte – innert erstreckter Frist – mit Eingabe vom 6. Juli 2023.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Aus- nahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. dazu Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichti- gung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).

D-3023/2023 Seite 6 3. 3.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491); für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt das bisherige Recht, das heisst, das aDSG in der bis zum 31. August 2023 geltenden Version (vgl. Art. 70 DSG; vgl. auch BGE 139 II 263 E. 6 und BGE 144 II 326 E. 2.1.1 sowie TSCHAN- NEN / ZIMMERLI / MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, §24 Rz. 551 f.). 3.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz und dem VwVG. 3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbe- hörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbei- teten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Wür- digung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünf- tigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erfor- derlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person

D-3023/2023 Seite 7 ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Fest- stellung mitzuwirken (vgl. (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). Die mate- rielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätz- lich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwal- tung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). 3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 aDSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen über- wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu- treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 aDSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie- sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe- rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies- send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetra- genen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umge- kehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu ent- scheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.). 4. 4.1 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahr- scheinlichen – Personendaten eingetragen werden. 4.2 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist.

D-3023/2023 Seite 8 Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm gel- tend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A- 3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzu- tragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 5. 5.1 Das SEM erachtete in der Verfügung vom 26. April 2023 das vom Be- schwerdeführer genannte Geburtsdatum vom (...) als nicht glaubhaft. Es führte im Wesentlichen an, beim Ausfüllen des Personalienblatts sei offen- sichtlich ein Umrechnungsfehler passiert; der (...) entspreche im gregoria- nischen Kalender nicht dem (...), sondern dem (...). Der Beschwerdeführer habe keine amtlichen Dokumente zum Beleg der Datumsangabe vorgelegt und die eher knappen Aussagen zum Lebenslauf seien nicht ausreichend, um das genannte Alter glaubhaft zu machen. Von der äusserlichen Er- scheinung her wirke er deutlich älter. Laut dem Gutachten vom 4. April 2023 liege das Mindestalter des Beschwerdeführers bei (...) Jahren. Nach- dem die Untersuchungsergebnisse aller drei Teilbereiche auf ein höheres Alter hinweisen würden, sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer die Volljährigkeit erreicht habe. Jeden- falls könne das behauptete Geburtsdatum vom (...), laut welchem der Be- schwerdeführer am (...) 2023 erst (...) Jahre alt würde, mit Sicherheit aus- geschlossen werden. Zwar seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Schulzeit mit dem geltend gemachten Alter vereinbar. Die entsprechenden Antworten seien aber nicht derart gehaltvoll, als dass allein daraus auf die Glaubhaftigkeit der Altersangabe geschlossen werden könnte. Die Tazkira habe er nicht eingereicht. Zudem sei bekannt, dass das auf einer Tazkira notierte Alter in der Regel nicht dem wirklichen Alter entspreche, sondern auf dem Aussehen der Person zum Zeitpunkt der Ausstellung des Doku- ments beruhe. Folglich könnte selbst bei Nennung des auf der Tazkira ver- merkten Geburtsdatums nicht auf das genaue Alter des Beschwerdefüh- rers geschlossen werden. Dem Ergebnis der rechtsmedizinischen Unter- suchung sei höhere Gewichtung zuzuschreiben. Nachdem das vom Be- schwerdeführer angegebene Alter aufgrund des medizinisch festgestellten Mindestalters von (...) Jahren auszuschliessen sei, könne nicht geglaubt werden, dass er am (...) geboren sei. Das Geburtsdatum sei auf den (...) festzusetzen.

D-3023/2023 Seite 9 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde in Bezug auf sein Geburtsdatum im Wesentlichen, es sei ihm nicht möglich, amtliche Dokumente abzugeben, nachdem ihm die Tazkira, die er sich bei der Ein- schulung habe ausstellen lassen, beim Grenzübergang in Griechenland abgenommen worden sei. Dies dürfe ihm nicht angelastet werden. Er habe zu seinem Alter und zum Schulbesuch stimmige Angaben gemacht. Es sei ihm nicht klar, welche weiteren Ausführungen das SEM von ihm erwartet hätte. Die subjektive Einschätzung seines Erscheinungsbilds durch den Sachbearbeiter könne kein Indiz für seine Volljährigkeit sein. Auch das Al- tersgutachten belege nicht, dass er volljährig sei, nachdem sowohl die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse als auch die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter von unter 18 Jahren ergeben hätten. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) lasse sich weder durch seine Aussagen noch durch das Altersgutachten stützen. Das Geburtsda- tum vom (...) (Anmerkung: wohl ein Versehen der Rechtsvertretung [vgl. Rechtsbegehren 1: Antrag um Eintragung des {...}]) sei als wahrscheinli- cher zu erachten und der ZEMIS-Eintrag entsprechend abzuändern. Even- tualiter wären zwecks Feststellung des korrekten respektive wahrschein- lichsten Geburtsdatums weitere Abklärungen (bspw. zweites Gutachten) seitens des SEM vorzunehmen. 5.3 In der Vernehmlassung vom 6. Juni 2023 führte das SEM an, dass die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, wonach sein Mindestalter unter (...) Jahren liegen müsse, nachdem die Untersuchung der Zähne 1 bis 7 im 3. Quadranten einen Mittelwert von (...) Jahren indiziere, nicht korrekt sei. Aus einem Teilergebnis, welches einen Mittelwert zeige, ohne eine Streumasse anzugeben, könne nicht auf das Mindestalter einer Person ge- schlossen werden. Das Gutachten vom 4. April 2023 halte ausdrücklich fest, dass aus dem besagten Teilergebnis keine Schlüsse auf ein Minimal- alter zu ziehen seien. Zwei weitere Teilergebnisse würden ein Mindestalter zeigen, welches über der Altersangabe des Beschwerdeführers liege (Schlüsselbein: Mindestalter [...]; Weisheitszähne: Mindestalter [...] res- pektive [...]). Das Gutachten stelle klar fest, dass beim Beschwerdeführer von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen sei. Nachdem das angegebene Geburtsdatum ([...]) aus medizinischer Sicht ausgeschlossen sei, sei das vom SEM festgelegte ([...]) als wahrscheinlicher zu werten, zumal dieses aus medizinischer Sicht im Bereich des Möglichen liege und zudem dazu führe, dass das Alter des Beschwerdeführers zwischen dem festgestellten Mindestalter ([...]) und den aus den Untersuchungen folgen- den Referenzwerten ([...] Jahre beim Handgelenk, [...] +/- 2 Jahre beim Schlüsselbein) zu liegen komme.

D-3023/2023 Seite 10 5.4 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 6. Juli 2023 daran fest, dass der (...) als wahrscheinlichstes Geburtsdatum zu erachten sei. Nach- dem das Mindestalter im Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung vom (...). März 2023 sowohl bei der Skelettaltersanalyse als auch der zahnärzt- lichen Untersuchung unter 18 Jahren liege, sei es verfehlt, von seiner Voll- jährigkeit auszugehen. Vielmehr sei aufgrund seiner konzisen Angaben zu seinem Alter – insbesondere zu seinem Geburtsjahr – weiterhin von seiner Minderjährigkeit auszugehen. 6. 6.1 Im vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahren steht die Frage nach dem konkreten Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentrum, nicht primär die Frage nach der Voll- oder Minderjährigkeit. Der Beschwer- deführer nannte den (...) ([...]) als Geburtsdatum. Zu belegen vermochte er diese Angabe nicht. Er hat keinerlei Dokumente eingereicht, aus wel- chen sich Hinweise auf sein Geburtsdatum ergeben würden. Mangels Vor- lage der Tazkira, welche der Beschwerdeführer sich anlässlich der Ein- schulung im Alter von 7 Jahren habe ausstellen lassen, erübrigen sich vor- liegend nähere Ausführungen zum Beweiswert eines solchen Dokuments. Festzustellen ist lediglich, dass es ungewöhnlich ist, dass eine Tazkira das exakte Geburtsdatum nennt, wie es bei derjenigen des Beschwerdeführers der Fall gewesen sei (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-3467/2020 vom 10. November 2020 E. 6.3, D-5096/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 3.2.1, E-1942/2019 vom 3. Juni 2019 E. 5.4, E-1454/2018 vom 9. Mai 2018 E. 7.4). Zwar stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers bei der EB UMA vom 25. März 2023 zum Schulbesuch in rechnerischer Hinsicht über- ein (Schuleintritt mit 7 Jahren, Schulabbruch nach 8 Klassen im Alter von 15 Jahren), aber allein damit vermag er weder das genannte Geburtsda- tum vom (...) noch das Geburtsjahr (...) nachzuweisen. Dem am 4. April 2023 erstellten rechtsmedizinischen Gutachten, welches nach wissen- schaftlichen Kriterien erstellt wurde und auf mehreren Einzeluntersuchun- gen basiert, wodurch die Aussagekraft bedeutend erhöht wird, ist eine er- hebliche Beweiskraft beizumessen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1, 6.3-6.5). Von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Alters- abklärung sind die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- be- ziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive

D-3023/2023 Seite 11 Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.21 f.). Laut dem Gutachten vom 4. April 2023 wurde bei der Schlüsselbein- res- pektive Skelettaltersanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren festgestellt; das ermittelte Stadium entspreche einem mittleren Alter von (...) +/- 2 Jah- ren und einem minimalen Alter – je nach Studie – von (...) oder (...) Jahren. Das bei den Weisheitszähnen ermittelte Mineralisationsstudium «(...)» (vollständiges Wurzelwachstum) ermögliche nur noch die Angabe eines Mindestalters; dieses liege – je nach Studie – bei (...) oder (...) Jahren. Hinsichtlich der vorliegend relevanten Frage nach dem konkreten Geburts- datum des Beschwerdeführers lassen sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 4. April 2023 insofern verlässliche Schlüsse ziehen, als dass das festgestellte Mindestalter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung am (...). März 2023 von (...) Jahren gegen das von ihm genannte Geburtsdatum vom (...) spricht. Das Geburtsdatum vom (...) ist mit dem medizinisch festgestellten Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren am (...). März 2023 nicht vereinbar und folglich nicht wahr- scheinlich. Gleiches gilt für das behauptete Geburtsjahr (...); auch dieses widerspricht dem festgestellten Mindestalter von (...) Jahren am (...). März 2023. Folglich ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) geboren wurde. Vielmehr spricht das Altersgutachten vom 4. April 2023 für das Geburtsjahr (...). Die Wahl des 1. Januars als Geburtstag ist üblich, wenn das Geburtsdatum einer im ZEMIS einzutragenden Person – wie vorliegend – nicht exakt bestimmt werden kann. 6.2 Nach dem Gesagten konnte weder das SEM noch der Beschwerdefüh- rer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums des Letzteren nachweisen. Insgesamt erscheint das vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Geburtsdatum vom (...) aber nicht als wahrscheinlicher respektive überwiegend wahrscheinlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuell im ZEMIS eingetragene fiktive Geburtstag vom (...) (im Gegen- satz zum Geburtsjahr) des Beschwerdeführers und damit dessen Geburts- datum mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht korrekt ist. Vielmehr lässt sich dies in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbe- kannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburts- tag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4 m.w.H.). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen; den Bestreitungsvermerk hat das SEM bereits angebracht. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

D-3023/2023 Seite 12 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich die Anträge um Erteilung (respektive sinngemäss um Wiederher- stellung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Eintragung des Geburtsdatums vom (...) im ZEMIS für die Dauer des Beschwerdever- fahrens als gegenstandslos erweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass er nicht mehr bedürftig wäre. 10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind nach bisherigem Recht gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verord- nung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauf- tragten (EDÖB) bekanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite)

D-3023/2023 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe- auftragten.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

D-3023/2023 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

21

aDSG

  • Art. 5 aDSG
  • Art. 25 aDSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG

DSG

  • Art. 70 DSG

i.V.m

  • Art. 1 i.V.m
  • Art. 5 i.V.m

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 12 VwVG
  • Art. 13 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

ZEMIS

  • Art. 19 ZEMIS

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