B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-2963/2020 law/gnb
U r t e i l v o m 13. M ä r z 2 0 24 Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2020 / N (...).
D-2963/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 24. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Juni 2019 nahm das SEM ihre Personalien auf und am 26. August 2019 hörte es sie einlässlich zu ihren Gesuchsgründen an. A.b Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B., sei dort zur Schule gegangen und habe diese im Jahre (...) mit dem Baccalauréat abgeschlossen. Danach habe ein Freund ihres (...) um ihre Hand angehalten. Zwar habe sie nicht heiraten wollen, aber doch ein- gewilligt unter der Bedingung, dass sie weiter zur Schule gehen dürfe. Im (...) sei der Ehevertrag abgeschlossen worden. Es sei aber nicht zu einem Fest gekommen, da ihr Ehemann kein Geld gehabt habe. Ihr Ehemann habe danach seine ehelichen Rechte erzwingen wollen, und habe sie – als sie sich geweigert habe – geschlagen und beschimpft. Ihr (...) habe von diesen Problemen gehört und ihr helfen wollen, die Ehe annullieren zu las- sen. Ihr (...) habe davon erfahren und dies seinem Freund erzählt. Um seine Ehre zu verteidigen, habe dieser selber einen Scheidungsantrag beim Gericht gestellt. Die Ehe sei im (...) gerichtlich geschieden worden, wobei ihr Mann aber die Möglichkeit habe, die Scheidung rückgängig zu machen, da er das Wort Scheidung nur einmal ausgesprochen habe. Nach der Scheidung sei sie bei ihren Eltern zu Hause während (...) Monaten eingesperrt und von ihrer Familie wie ein Dienstmädchen behandelt wor- den. Das Studium der (...) habe sie auch nicht weiterführen dürfen. Darauf- hin habe ihr (...) sie zu sich genommen, wo sie bis zu dessen Tod im Jahre (...) habe leben können. Er habe ihr ermöglicht, eine (...) zu machen. Im Jahre (...) habe sie eine Arbeitsstelle als (...) angetreten, wobei ihr Lohn an ihren (...) gegangen sei. Nach dem Tod ihres (...) im Jahre (...) sei sie zu den Eltern zurückgekehrt, jedoch habe ein (...) sie beschützt. Ein Ar- beitskollege habe ihr im Jahre (...) einen Heiratsantrag gemacht. Als ihr Ex-Mann davon erfahren habe, habe er den Kollegen zusammengeschla- gen. Im Jahr (...) sei der (...) ins Ausland gezogen, worauf sich ihre Situa- tion verschlimmert habe. Ihr (...) habe gewollt, dass sie zu ihrem Mann zurückkehre und habe sie täglich beschimpft und erniedrigt. Auch sei sie vom (...) und vom (...) mit der Hand oder mit Gegenständen geschlagen worden. Einmal habe der (...) sie die (...), weswegen sie einen (...) erlitten habe. Sie sei deswegen im Jahre (...) nach C. gezogen, wo sie eine neue Arbeitsstelle angenommen habe. Im Jahre (...) sei sie mit einem Touristenvisum nach D._______ gereist und habe dort bei einer (...) und deren Mann gelebt. Als die Familie ihren Aufenthaltsort erfahren habe,
D-2963/2020 Seite 3 habe der Mann der (...) die Familie beruhigen wollen und eine Heirat mit seinem (...) vorgeschlagen. Ihr (...) und ihr (...) seien schliesslich damit einverstanden gewesen. Weil sie sich jedoch gegen diese Heirat gestellt habe, sei sie vom (...) und (...) über die sozialen Medien beschimpft und bedroht worden. Ihr (...) habe sie auch mit dem Tod bedroht. Sie habe sich deshalb (...) ein eigenes Zimmer gemietet und sei mit (...) für ihren Le- bensunterhalt aufgekommen. Am (...) habe sie erfahren, dass ihr (...) we- gen ihr nach D._______ gereist sei, und sei deshalb aus Furcht sofort in die Schweiz gereist. A.c Mit Verfügung vom 4. September 2019 stellte das SEM fest, die Be- schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivzif- fer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an (Dispositivziffern 3-5), wobei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (Dispositivziffer 6). Schliesslich wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Disposi- tivziffer 7). A.d Die gegen die Dispositivziffern 3 bis 5 dieses Entscheides erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4640/2019 vom 25. September 2019 gut. Die angefochtene Verfügung wurde in den Dispositivziffern 3 bis 5 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägun- gen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 – gleichentags eröffnet – ordnete das SEM die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Voll- zug derselben an. C. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens und Beschwerdeverfahrens D-4640/2019 wurden die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Ak- ten gereicht:
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D-2963/2020 Seite 5 I. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 24. Juli 2020 zur Be- schwerde vernehmen. J. Der Instruktionsrichter gab der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Juli 2020 Gelegenheit, eine Replik einzureichen. K. Die Beschwerdeführerin liess innert erstreckter Frist mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 31. August 2020 replizieren. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2023 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen psychiatrischen Arztbericht einzureichen. M. Am 19. April 2023 wurde ein Abschlussbericht der (...) vom 7. Juli 2022 und innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 31. Mai 2023 ein ärztliches Zeugnis von med. pract. I._______ vom 23. Mai 2023 eingereicht. N. Die Beschwerdeführerin heiratete gemäss dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Auszug aus dem Eheregister am (...) den in J._______ (K.) wohnhaften und in B., Marokko, geborenen (...) Staatsangehörigen L._______ (vgl. SEM-act. [...]-63/6).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-2963/2020 Seite 6 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der medizinische Sachver- halt sei nach wie vor nicht vollständig abgeklärt. Aus der angefochtenen Verfügung gehe zumindest implizit hervor, dass das SEM den von lic. phil. H._______ und med. pract. G._______ verfassten Bericht vom 12./26. Februar 2020 als qualitativ ungenügend einschätze. Es sei wider- sprüchlich, dass es den medizinischen Sachverhalt dennoch als erstellt er- achte. Dem SEM sei bei der Entscheidfällung bekannt gewesen, dass auf- grund der unprofessionellen Handhabung von med. pract. G._______ noch keine Überweisung an eine (weibliche) Psychiaterin stattgefunden habe. Die im Bericht der (...) vom 6. August 2019 zum psychiatrischen Konsilium vom gleichen Datum festgehaltene Differentialdiagnose einer über die Kriterien von F43.1 (posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]) hinausgehenden komplexen Traumatisierung mit Persönlichkeitsänderung sei nach wie vor weder veri- noch falsifizierbar. Dazu äussere sich das SEM mit keinem Wort. Es wäre angezeigt gewesen, von Amtes wegen ein um- fassendes psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben beziehungs- weise zumindest das rechtliche Gehör zum ungenügenden Bericht zu ge- währen. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Zwar ist richtig, dass das Bun- desverwaltungsgericht die Sache mit Urteil D-4640/2019 vom 25. Septem- ber 2019 an das SEM zurückwies, weil weder eine definitive Diagnose hin- sichtlich der psychiatrischen Erkrankung der Beschwerdeführerin noch Aussagen zur Behandlung und Prognose für den Fall, dass sich die Diag- nose der komplexen Traumatisierung mit Persönlichkeitsänderung bestäti- gen sollte, vorlagen (vgl. a.a.O. E. 5.4; vgl. Sachverhalt Bst. A.d). In der
D-2963/2020 Seite 7 Folge forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, bis zum 10. Januar 2020 einen ergänzenden ärztlichen Bericht einzureichen, und bewilligte auf Ersuchen der Rechtsvertretung eine Erstreckung dieser Frist bis 20. April 2020. Obwohl sich der Bericht von lic. phil. H._______ und med. pract. G._______ vom 12./26. Februar 2020 offensichtlich nicht zur im Raum ste- henden möglichen Differentialdiagnose einer komplexen Traumatisierung mit Persönlichkeitsänderung äusserte und erkennbar kurz ausfiel, infor- mierte die Rechtsvertreterin das SEM weder in ihrem Begleitschreiben vom 3. März 2020 noch bis zum Erlass der Verfügung vom 8. Mai 2020 über allfällige geplante Termine bei einer Psychiaterin oder ausstehende Be- richte, wozu die Beschwerdeführerin im Rahmen der Mitwirkungspflicht ge- mäss Art. 8 AsylG verpflichtet gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund be- stand für das SEM keine Veranlassung, von Amtes wegen ein psychiatri- sches Gutachten in Auftrag zu geben oder der Beschwerdeführerin vor der Entscheidfällung das rechtliche Gehör zu gewähren. Das SEM hat sodann in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass der medizinische Be- richt vom 12./26. Februar 2020 weder inhaltlich noch förmlich geeignet sei, überzeugend einen bei der Beschwerdeführerin vorhandene gravierenden gesundheitlichen Zustand zu dokumentieren (vgl. a.a.O. S. 2). Es ist dem- nach weder eine unvollständige Sachverhaltsabklärung noch eine Verlet- zung der Begründungspflicht festzustellen. Schliesslich sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vier weitere psychiatrische Berichte, wobei der jüngste vom 31. Mai 2023 datiert, eingereicht worden, womit der Sachver- halt auch aktuell erstellt ist. 3.2 Hingegen wird zu Recht kritisiert, das SEM habe sich in seiner Verfü- gung nicht mit der Frage einer möglichen Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs auseinandergesetzt. Dies hat es trotz entsprechender Rüge in der Beschwerde auch in der Vernehmlassung nicht nachgeholt. Insoweit hat die Vorinstanz die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehörs verletzt, was grundsätzlich zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führt. Gleichzeitig geht aus dem Umstand, dass das SEM in seiner Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht, – a maiore ad minus – her- vor, dass es auch die Zulässigkeit als gegeben erachtet. Die vor diesem Hintergrund nicht als schwerwiegend zu qualifizierende Gehörsverletzung kann angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik ausführlich zum Thema der Frage der (Un-)Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs äusserte, als geheilt gel- ten, da eine Kassation vorliegend einem formalistischen Leerlauf
D-2963/2020 Seite 8 gleichkäme. Die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene ist allerdings im Kostenpunkt zu berücksichtigen. 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungenüber die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, aus dem ärztli- chen Bericht von med. pract. G._______ vom 26. Februar 2020 gehe her- vor, dass die Beschwerdeführerin unter einer mittelgradigen Depression (ICD-10 F32.1), Angstattacken (ICD-10 F41) und einer PTBS (ICD-10 F43) leide und eine medizinische und psychologische Behandlung benötige. Seit dem (...) 2020 konsultiere sie eine Psychologin, lic. phil. H._______, welche am 12. Februar 2020 einen Bericht verfasst habe (vgl. Sachverhalt Bst. C, Anmerkung des Gerichts). In diesem Bericht werde abgesehen von den erwähnten Diagnosen mittels weniger Zeilen ausgeführt, dass die Be- schwerdeführerin depressiv sei, viel weine und grosse Angst habe. Weiter werde festgehalten, es sei, solange es keine Klärung bezüglich des Asyls gebe, nicht mit einer Verbesserung ihres Zustandes zu rechnen und die Rückkehr nach Marokko hätte katastrophale Auswirkungen, namentlich eine völlige Dekompensation. Auch Suizidalität sei nicht ausgeschlossen.
D-2963/2020 Seite 9 Weitere stichhaltige und fachmännische Auskünfte seien nicht vorhanden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die angebliche Gefahr einer Dekompen- sation und Suizidalität nicht umfassend abgeklärt worden sei. Der psycho- logische Bericht vermöge weder inhaltlich noch formal über einen angeb- lich gravierenden gesundheitlichen Zustand zu überzeugen. Die psychi- schen Beschwerden seien gemäss SEM-Consulting vom 29. August 2019 im Heimatland behandelbar. In Fes und Rabat gebe es die Möglichkeit für ambulante und stationäre psychiatrische Behandlungen. In B., dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, würden mehrere Psychiater und Psychiaterinnen praktizieren. Das Medikament Quetiapin sei in Ma- rokko erhältlich. Trittico sei zwar nicht verfügbar, jedoch seien alternative Medikamente wie Mirtazapin, Duloxetin und Escitalopram verfügbar. Wei- ter sei die Beschwerdeführerin eine intelligente, gut ausgebildete Person mit langjährigen Arbeitserfahrungen in Marokko, was ihr eine zukünftige Anstellung in ihrem Arbeitsgebiet erleichtern sollte. Sie verfüge mit ihrer Schwester und deren Familie über Bezugspersonen in Marokko. Zudem lebe ein Onkel in M. und eine Tante in D._______, welche sie bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Den erwähnten Berichten seien keine neuen Informationen zu entnehmen, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen würden. Der Wegweisungsvollzug sei daher zumutbar. 6.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide ge- mäss Bericht der (...) vom 6. August 2019 zum psychiatrischen Konsilium vom gleichen Datum an einer PTBS (ICD-10 F43.1) und Panikattacken. Zudem weise sie ein deutlich depressives Zustandsbild auf. Differentialdi- agnostisch sei an eine über die Kriterien der F43.1 hinausgehende kom- plexe Traumatisierung mit Persönlichkeitsänderung zu denken. Dem Schreiben des (...) vom 5. September 2019 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer komplexen PTBS leide und differentialdiag- nostisch eine Persönlichkeitsänderung nach schwerer Traumatisierung in Frage komme. Laut den diversen eingereichten medizinischen Dokumen- ten habe der psychische Zustand auch Auswirkungen auf die körperliche Verfassung. So verliere die Beschwerdeführerin oft das Bewusstsein, kol- labiere und leide unter Schmerzen. Ihre psychische Widerstandskraft sei im Rahmen der Diagnosen aufgrund der langjährigen Dauer der Bedro- hung deutlich herabgesetzt. Eine Rückführung nach Marokko würde höchstwahrscheinlich zu einer psychischen Dekompensation und einem Suizidversuch führen. Die Beschwerdeführerin rechne bei einer Rückkehr nach Marokko mit einer massiven Lebensbedrohung (u.a. Tötung durch Familienangehörige), sodass für sie in dieser Situation als einziger Ausweg
D-2963/2020 Seite 10 ein Suizid in Frage komme. Anlässlich der Eröffnung der angefochtenen Verfügung, welche im Beisein der Psychologin erfolgt sei, sei die Be- schwerdeführerin zusammengebrochen, habe suizidale Gedanken geäus- sert und deshalb hospitalisiert werden müssen. Jegliche Ereignisse, wel- che sie als Anzeichen dafür interpretiere, demnächst aus der Schweiz aus- geschafft zu werden, würden bei ihr unkontrollierbare Impulse auslösen, welche zur Äusserung von Suizidgedanken führen würden. Bereits zwei Mal habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen, was auch dem SEM bekannt sei. Daneben berge ein Wegweisungsvollzug auch die Gefahr ei- ner massiven Verschlimmerung des Gesundheitszustands, womit sich das SEM nicht auseinandergesetzt habe. Da die Bedrohungssituation aus dem direkten familiären Umfeld komme, könne die Beschwerdeführerin nicht auf ein umfassendes Beziehungsnetz zurückgreifen. Insgesamt würden konkrete Hinweise vorliegen, dass bei einer Wegweisung nach Marokko eine ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Bereits die Überstellung an sich hätte eine wesentliche und unwiderrufliche Ver- schlechterung des Gesundheitszustands zur Folge. 6.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, es sei nachvollziehbar, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führe. Dieser Belastung komme aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen müsse, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs füh- ren zu können. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rück- reise in den Heimatsstaat einer allfälligen – und gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen wohl zu erwartenden – zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Bei den vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden sei insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage zu schliessen. Die nötige Behandlung der mittelgradigen Depression und der PTBS sei in Marokko erhältlich. 6.4 In der Replik wird der Vorinstanz vorgehalten, sie verkenne, dass die Beschwerdeführerin nicht nur wegen des negativen Asylentscheides an ei- ner mittelgradigen Depression und einer PTBS leide. Das Krankheitsbild beziehungsweise die gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden kom- plexer in Erscheinung treten. Das SEM lasse ausser Acht, dass die depres- sive Störung als rezidivierend qualifiziert werde und dass die Beschwerde- führerin in ihrem Heimatland bereits zwei Suizidversuche unternommen
D-2963/2020 Seite 11 habe. Zudem seien – mit Verweis auf diverse ärztliche Unterlagen – eine Angst- und Panikstörung, eine (...) sowie (...) diagnostiziert worden. Aus- serdem bestehe ein Verdacht auf Dissoziationen, (...) und (...). Die Diag- nose der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung stehe nach wie vor nicht abschliessend fest. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine höchstgradig suizidgefährdete Person, die wegen Gewalterlebnissen im Heimatland unter anderem an einer PTBS erkrankt sei und bereits zwei Mal versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Ein Wegweisungsvollzug hätte höchstwahrscheinlich eine längerfristige, ra- sante und massive Verschlechterung der physischen und psychischen Ge- sundheit, eine Retraumatisierung und den Suizid der Beschwerdeführerin zur Folge. Aufgrund der besonderen Umstände sei eine Selbstgefährdung tatsächlich wahrscheinlich, was nicht lediglich dem Zweck diene, Druck auf die Behörden auszuüben, um den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Ausserdem befinde sich die Beschwerdeführerin nun endlich in einer re- gelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Es sei nicht auszuschliessen, dass bereits ein Therapieabbruch für sich alleine genommen zu einer Retraumatisierung führen würde. Dem sehr ernst zu nehmenden Selbstgefährdungsrisiko könne mit dem Entrichten von Rück- kehrhilfe nicht angemessen entgegengewirkt werden. Sodann handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine geschiedene, alleinstehende und psychisch sehr kranke Frau ohne familiäres Beziehungsnetz. Damit gehöre sie einer vulnerablen Bevölkerungsgruppe an und werde in Marokko nach wie vor benachteiligt. Sie verfüge in Marokko über keine stabilisierenden und unterstützenden Faktoren, was wiederum zur Folge habe, dass eine erfolgreiche Therapie in einem geschützten Umfeld sehr wahrscheinlich unmöglich sei. Des Weiteren werde angesichts des Mangels an Personal und Infrastruktur stark angezweifelt, dass eine adäquate Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeit beziehungsweise ein effektiver und zumutbarer Zu- gang in Marokko gegeben sei. Auch das medizinische Consulting des SEM beantworte diese Fragen nicht. Die Beschwerdeführerin fürchte sich im Falle einer Rückkehr nach Marokko vor weiteren, allenfalls noch schlimme- ren Übergriffen seitens ihres (...). Vor diesem Hintergrund sei davon aus- zugehen, dass sich ihre gesundheitliche Situation weiterhin verschlechtern könnte.
D-2963/2020 Seite 12 7. 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.1.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.3 Vorliegend ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar ist. Eine Rückkehr nach Marokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird ausgeführt, die Be- schwerdeführerin befürchte im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko noch schlimmere Übergriffe beziehungsweise eine massive Lebensbedrohung seitens ihrer Familienangehörigen, insbesondere ihres (...) (vgl. E. 6.2 und 6.4). Damit macht sie (sinngemäss) geltend, im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu sein. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Be- schwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die marokkanischen Behör- den grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sind und die Beschwerde- führerin gegen allfällige zukünftige Übergriffe seitens ihrer
D-2963/2020 Seite 13 Familienangehörigen den Schutz der heimatlichen Behörden in Anspruch nehmen kann (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4725/2022 vom 28. Novem- ber 2022 S. 6; E-1324/2021 vom 16. April 2021 E. 8.4.2; E-3778/2016 vom 30. April 2018 E. 5.2.5). Überdies hat sie zwischenzeitlich geheiratet und wird somit nicht als alleinstehende Frau nach Marokko zurückkehren (vgl. Sachverhalt Bst. N). Sie und ihr Ehemann haben zudem die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, um das familiäre Umfeld der Beschwerdeführerin zu meiden. 7.1.5 7.1.5.1 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitli- chen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be- troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits- stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt- zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama- lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 7.1.5.2 Nachfolgend wird zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszu- standes der Beschwerdeführerin auf die vier jüngsten psychiatrischen Be- richte eingegangen: 7.1.5.2.1 Dem definitiven Kurzaustrittsbericht der (...) vom 8. Juni 2020 sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
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D-2963/2020 Seite 16 zunehmend besser. Es sei davon auszugehen, dass sie eine weitere län- gerfristige Behandlung nötig sei. Aufgrund der kulturellen Besonderheiten sei es ihr nicht möglich, sich in ihrem Heimatland weiter behandeln zu las- sen, da sie dort weiterhin von ihrem (...) und (...) gesucht werde. Ausser- dem würde ein Unterbruch der Behandlung zu einer Chronifizierung der Erkrankung und wahrscheinlich zu akuter Suizidalität führen. Ferner be- wirke die ständige Unsicherheit durch die drohende Ausschaffung eine Chronifizierung der PTBS, der schweren depressiven Symptomatik und der Panikstörung und wirke sich negativ auf ihren Genesungsverlauf aus, was zur erheblichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, Lebensqua- lität und Integration führe. 7.1.5.3 Aus den vorstehenden Berichten ergibt sich, wenngleich die Diag- nosen teilweise divergieren (vgl. insbesondere E. 7.1.5.2.3 und 7.1.5.2.4), dass die Beschwerdeführerin an erheblichen psychischen Erkrankung lei- det. Es steht ausser Frage, dass sie auf regelmässige psychiatrisch-psy- chotherapeutische Gespräche und eine medikamentöse Behandlung an- gewiesen ist. Gleichwohl kann in ihrem Fall nicht von einer derart gravie- renden psychischen Erkrankung ausgegangen werden, welche einem Wegweisungsvollzug nach Marokko unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK entgegenstehen würde (vgl. zur diesbezüglichen Rechtsprechung E. 7.1.5.1). Insbesondere ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdefüh- rerin wäre auf eine Behandlung angewiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Marokko schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, ist festzuhalten, dass Marokko generell über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und vor allem in städtischen Zentren über eine genügende Anzahl von Einrichtungen verfügt, die psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.2). Auch der Zugang zu ambu- lanten psychologischen und psychiatrischen Behandlungen ist gewährleis- tet (vgl. das Urteil des BVGer D-5524/2021 vom 21. November 2022 E. 5.3.4). Mit den Leistungen der staatlichen Gesundheitsversorgung für Bedürftige (RAMED; Régime d'Assistance Médicale) besteht ein System zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung, mit dem auch wirt- schaftlich bedürftige Personen Zugang zum Gesundheitssystem haben (vgl. Urteil des BVGer E-5116/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 6.3.3 m.w.H.). Das Medikament Quetiapin ist in Marokko erhältlich. Trittico ist zwar nicht verfügbar, jedoch existieren Alternativen mit dem Wirkstoff Tra- zodon (vgl. Medizinisches Consulting des SEM: «Marokko: Medikamen- töse und psychotherapeutische Behandlung von PTSD» vom 29. August
D-2963/2020 Seite 17 2019 [SEM-act. [...]-36/3]). Sodann sind in Marokko diverse Medikamente mit dem Wirkstoff Sertralin erhältlich (vgl. https://medica- ment.ma/?choice=generique&s=9161, abgerufen am 06.03.2024). Im Wei- teren ist darauf hinzuweisen, dass in Marokko derzeit im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen der WHO und Marokko ein Ausbau der psychi- atrischen Infrastruktur im Gange ist (vgl. The Borgen Project, Improving Treatment for Mental Health in Marocco, 26. Februar 2021, https://borgen- project.org/mental-health-in-morocco/, abgerufen am 06.03.2024). Zur Überbrückung möglicher finanzieller Schwierigkeiten in Zusammenhang mit einer notwendigen Behandlung ist auf die Möglichkeit der individuellen medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Zwar ist eine auf Dauer ausgerichtete Hilfe ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 AsylV 2), eine zeitlich limitierte Unter- stützung dürfte der Beschwerdeführerin aber in hinreichendem Masse er- möglichen, jedenfalls die Aufnahme der benötigten medizinischen Betreu- ung zu gewährleisten. Zur ersten Absicherung des Medikamentenbedarfs bestünde im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe insbesondere die Möglichkeit, sich die benötigten Medikamente für die erste Zeit nach der Rückkehr mitgeben zu lassen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auf die materielle und soziale Unterstützung ihres Ehemannes zählen könnte (vgl. Sachverhalt Bst. N). Schliesslich erschliesst sich nicht, wes- halb eine Weiterbehandlung in Marokko aufgrund des Umstandes, dass der (...) und (...), vor welchen sich die Beschwerdeführerin ängstigt, sich im selben Land aufhalten, nicht möglich sein sollte. Die Beschwerdeführe- rin hat – wie bereits erwähnt (vgl. E. 7.1.4) – die Möglichkeit, etwa durch die Wahl des Aufenthaltsortes, den Kontakt zu ihren Familienmitgliedern zu vermeiden. Es darf somit insgesamt davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische Weiterbehandlung der gesundheitlichen Prob- leme der Beschwerdeführerin in Marokko gewährleistet ist, wodurch sie nicht der Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensivem Lei- den ausgesetzt ist. Die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK ist somit nicht über- schritten. 7.1.5.4 Auch unter Berücksichtigung der Anamnese der Beschwerdeführe- rin ist hinsichtlich der bestehenden Suizidgefahr festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Ab- stand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-6921/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.5; D-172/2021 vom 5. Ja- nuar 2023 E. 9.3.3; vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom
D-2963/2020 Seite 18 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Sollten sich die suizidalen Tendenzen der Be- schwerdeführerin (erneut) verschärfen, wäre dem mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation, beispielsweise durch deren fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung, Rech- nung zu tragen. Auch im Übrigen wird der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitä- ten angemessen zu berücksichtigen sein. Die Beschwerdeführerin ist ins- besondere bei der Organisation einer nahtlosen psychiatrisch-psychothe- rapeutischen Weiterbetreuung in ihrer Heimat zu unterstützen. Es liegt in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sich zusammen mit den sie in der Schweiz behandelnden Fachpersonen und den Vollzugsbehörden auf eine Rückkehr in ihre Heimat vorzubereiten. 7.1.6 Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.2 In Marokko herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation all- gemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefähr- det bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-1337/2023 vom 31. März 2023 E. 6.1 m.w.H.). 7.2.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch- tigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der be- troffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin- gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei- ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
D-2963/2020 Seite 19 liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen weitgehend auf die vorstehenden Erwägungen 7.1.5.3 und 7.1.5.4 zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen werden. Wie bereits ausgeführt, ist hin- sichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin von einer adäquaten medizinischen Weiterversorgung in Marokko auszugehen, wo- mit eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. 7.2.4 Es sind auch sonst keine individuellen Gründe ersichtlich, welche ge- gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwer- deführerin eine intelligente, gutausgebildete Person mit langjährigen Ar- beitserfahrungen in Marokko ist. Zwar ist derzeit fraglich, ob sie angesichts ihrer Erkrankung in der Lage sein wird, für ihren eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Auch kann sie angesichts der innerfämiliären Schwierigkei- ten möglicherweise nicht mit der Unterstützung ihrer in Marokko ansässi- gen Angehörigen rechnen. Hingegen hat sie am (...) einen in B._______ geborenen (...) Staatsangehörigen geheiratet. Sie ist somit nicht mehr al- leinstehend und könnte auf die materielle und soziale Unterstützung ihres Ehemannes zählen. 7.2.5 Es ist demnach nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr nach Marokko aus individuellen Gründen in wirt- schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Hinsicht eine existenzielle Not- lage, die als konkrete Gefährdung im Sinne des Art. 83 Abs. 4 AIG zu wer- ten wäre. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ist jedoch bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rech- nung zu tragen. 7.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-2963/2020 Seite 20 7.4 In Anbetracht der Heirat mit einem (...) Staatsangehörigen steht es der Beschwerdeführerin offen, sich allenfalls um Nachzug in K._______ zu ih- rem dort wohnhaften Ehemann zu bemühen. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Verfügung vom 2. Juli 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzuspre- chen, wenn, wie vorliegend (vgl. E. 3.2), eine Verfahrensverletzung auf Be- schwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be- messungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurich- tende Parteientschädigung auf Fr. 300.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2963/2020 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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