Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-296/2023
Entscheidungsdatum
28.02.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-296/2023

U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 2 3 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2022 / N (...).

D-296/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, am 4. Ok- tober 2022 um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass er zur Untermauerung seines Gesuchs seinen ukrainischen Reise- pass zu den Akten reichte, welcher polnische Visa und eine Aufenthaltsbe- willigung enthält, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Kurzbefragung vom 10. Ok- tober 2022 zu Protokoll gab, er habe im Jahr 2019 sowie in den letzten zwei Jahren mit einer bis 2025 gültigen Aufenthaltsbewilligung in Polen ge- lebt und gearbeitet, dass die Aufenthaltsbewilligung aber nach der Kündigung seiner Arbeits- stelle, welche er dem Amt bereits gemeldet habe, innert dreissig Tagen er- lösche, dass zudem seine Partnerin in der Schweiz lebe, dass das SEM die polnischen Behörden am 13. Oktober 2022 um Rück- übernahme des Beschwerdeführers ersucht hat und diese dem Ersuchen am 19. Oktober 2022 zugestimmt haben, dass der Beschwerdeführer am 28. November 2022 aufgefordert wurde, weitere Fragen zum geltend gemachten Konkubinat schriftlich zu beant- worten und entsprechende Beweismittel einzureichen, dass am 2. Dezember 2022 seine Stellungnahme beim SEM eingetroffen ist und er darin ausführte, er würde mit seiner Partnerin, die in der Ukraine gelebt habe, seit einem Jahr in einer Beziehung leben und sie hätten sich während seines Aufenthalts in Polen mehrmals gegenseitig besucht, dass er im März 2022 nicht zusammen mit seiner Partnerin in die Schweiz gekommen sei, da er zu dieser Zeit noch über eine Arbeitsstelle in Polen verfügt habe, seit seiner Einreise nun aber mit ihr zusammenwohne, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 – eröffnet am 28. Dezember 2022 – das Gesuch des Beschwerdeführers um vorüberge- henden Schutz abwies und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

D-296/2023 Seite 3 dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwer- deführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat gemäss Beschluss vom 11. März 2022 definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, da er zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht in der Ukraine wohnhaft gewe- sen sei, sondern seit 2019 grösstenteils in Polen gelebt und gearbeitet und dort im Zeitpunkt des Kriegsausbruches seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe, dass Polen seiner Rückübernahme zugestimmt habe, sodass entgegen seinen Ausführungen davon auszugehen, dass er dort weiterhin über ein Aufenthaltsrecht verfüge, dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung um vorübergehenden Schutz an Familien nicht erfüllt seien, da er weder gemeinsam mit seiner Partnerin um Schutz in der Schweiz ersucht habe, noch seien sie durch den Krieg getrennt worden (Art. 71 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass sie zudem weder verheiratet seien, noch in einem im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung gefestigten Konkubinat leben würden, zumal sie erst seit einem Jahr eine Beziehung auf Distanz geführt hätten (vgl. BGE 140 V.SO E. 5.4.3; 138 III 97 E. 2.3.3; 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1), dass auch die Wegweisung und deren Vollzug anzuordnen sei, da er als junger und gesunder Mann die letzten drei Jahre vorwiegend in Polen ge- lebt und gearbeitet habe sowie dort über eine gültige Aufenthaltsbewilli- gung und ein bestehendes Beziehungsnetz verfüge, wobei er allenfalls den Staat um soziale Unterstützung ersuchen und seine Fernbeziehung zu sei- ner Partnerin in der bisherigen Form fortführen könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses beantragt, dass er dabei im Wesentlichen ausführte, die Aufenthaltsbewilligung in Po- len sei an eine Beschäftigung geknüpft und er habe die Behörden nach seiner Entlassung vom 31. September 2022 darüber informiert sowie die Ungültigkeit seiner Karte beantragt,

D-296/2023 Seite 4 dass sein Fall nun in Bearbeitung sei und er die Unterlagen sobald als möglich zur Verfügung stelle, dass er nicht nach Polen zurückkönne, weil er seine Arbeitsstelle verloren und keine Unterkunft habe und es schwierig sei, dort Arbeit zu finden, dass seine Familie in der Ukraine finanzielle Unterstützung brauche, da sein Stiefvater mit schweren Verletzungen aus dem Krieg zurückgekehrt sei, dass er mit seiner Freundin seit eineinhalb Jahren in einer Beziehung lebe, sie hier in der Schweiz seit vier Monaten zusammenwohnen würden und heiraten wollten, dass der mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2023 zufolge Aussichts- losigkeit der Beschwerde verlangte Kostenvorschuss am 16. Februar 2023 fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2023 einen Be- schluss der polnischen Behörden vom 3. Februar 2023 zu den Akten reichte, wonach seine Aufenthaltsbewilligung aufgehoben worden sei,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-296/2023 Seite 5 dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und, c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Auf- enthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt wurde, der Be- schwerdeführer gehöre den in der Allgemeinverfügung genannten Perso- nenkategorien nicht an, da er am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern seit dem Jahr 2019 und zuletzt mit Aufenthaltsbewilligung in Polen

D-296/2023 Seite 6 – welches er überdies erst im Oktober 2022 mithin acht Monate nach Kriegsbeginn verliess – wohnhaft war, und zur Vermeidung von Wiederho- lungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. auch E-2812/2022 vom 31. August 2022 S. 6), dass es in der Beschwerde nicht gelingt, den Argumenten des SEM Stich- haltiges entgegenzusetzen, zumal lediglich wenig überzeugend noch ein- mal darauf hingewiesen wird, die Arbeitsbewilligung des Beschwerdefüh- rers in Polen sei erloschen, dass ausschlaggebend bleibt, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft war und damit den Kategorien schutz- berechtigter Personen der Allgemeinverfügung nicht angehört, dass der nachträglich zur Beschwerde eingereichte Beschluss der polni- schen Behörden vom 3. Februar 2023 zur Aufhebung der Aufenthaltsbe- willigung des Beschwerdeführers damit in diesem Zusammenhang keine Relevanz zu entfalten vermag, dass der Beschwerdeführer auch aus den Vorschriften zum vorübergehen- den Schutz an Familien gemäss Art. 71 AsylG nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Konkubinat richtig widergegeben hat, wobei vorliegend offensichtlich nicht von einem solchen auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer erst seit relativ kurzer Zeit eine Fernbeziehung mit seiner Freundin führte, nicht ge- meinsam mit ihr eingereist ist und in der Schweiz erst seit knapp vier Mo- naten mit ihr zusammenlebt, dass das SEM damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufent- haltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), wes- halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim- mungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

D-296/2023 Seite 7 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass das SEM vorliegend zu Recht den Wegweisungsvollzug in den Dritt- staat Polen geprüft hat, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschen- rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Voll- zug sich als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG sodann die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 VVWAL),

D-296/2023 Seite 8 dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen so- zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not- lage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass das SEM mit überzeugender Begründung von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Polen ausgegangen ist, dass in der Beschwerde diesbezüglich die fehlende Arbeitsstelle und Un- terkunft geltend gemacht wird, es dem jungen und gesunden Beschwerde- führer aber, nach seinem langjährigen Aufenthalt in Polen zuzumuten ist, sich um eine andere Arbeitsstelle und eine Unterkunft zu bemühen, und das SEM in der Verfügung auch richtig auf die allfällig mögliche staatliche Unterstützung in Polen verwiesen hat, dass an diesen Schlussfolgerungen die in der Beschwerde geltend ge- machte Hilfsbedürftigkeit der Verwandten des Beschwerdeführers in der Ukraine nichts zu ändern vermag, dass angesichts der expliziten Zustimmung Polens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, Polen werde ihm eine er- neute Aufenthaltsbewilligung – dessen Aufhebung er gemäss eigenen An- gaben mit einem Antrag im Übrigen offenbar selber in die Wege geleitet habe – erteilen, dass auch das Vorliegen der Beziehung zu seiner Partnerin dem Wegwei- sungsvollzug nach obigen Erwägungen nicht im Wege steht, dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Polen aus- drücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat, dass damit auch die vorinstanzliche Anordnung des Wegweisungsvollzugs gesetzes- und praxiskonform erscheint, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, wes- halb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-296/2023 Seite 9 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-296/2023 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

Zitate

Gesetze

22

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 5 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 66 AsylG
  • Art. 69 AsylG
  • Art. 71 AsylG
  • Art. 72 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 25 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK

i.V.m

  • Art. 72 i.V.m

VGG

  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

5
  • 2C_880/201703.05.2018 · 133 Zitate
  • D-296/2023
  • E-2812/2022
  • E-3427/2021
  • E-3431/2021