B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-2954/2024 law/gnb
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 2 4 Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nataliya Wilkesmann, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 1. Mai 2024 / N (...).
D-2954/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, suchte am 10. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er im Perso- nalienblatt an, er sei am (...) 2006 geboren. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 12. Okto- ber 2022 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm am 7. März 2023 internationaler Schutz gewährt wurde. C. Gemäss einer Mitteilung vom 21. Dezember 2023 wurde der Beschwerde- führer von der Betreuung im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ «nach dem Vier-Augen-Prinzip» provisorisch als minderjährig eingestuft. D. Nachdem der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2023 die Mitarbeiten- den des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, fand am 27. Dezember 2023 die Erstbefragung UMA (EB) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am (...) 2006 geboren und heute 17 Jahre alt. Er habe sein Alter von seinen Eltern erfahren, nach- dem er in Griechenland von der Polizei aufgegriffen worden sei. Seine El- tern hätten ihm dabei sein Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender mitgeteilt, nämlich dass er im Jahre «1380 und etwas» zur Welt gekommen sei. Daraufhin habe seine Schwester die Umrechnung in den europäi- schem Kalender vorgenommen und sei dabei auf den (...) 2006 gekom- men. Er vermute, dass sein Alter auf der Rückseite des Korans notiert sei. Zum Zeitpunkt der Mitteilung des Geburtsdatums sei er 16 Jahre alt gewe- sen. Er denke, er sei im Alter von etwa elf Jahren eingeschult worden. Die fünfte Klasse habe er nur während etwa zwei bis zweieinhalb Monaten be- sucht. Dann sei die Schule wegen der Machtübernahme der Taliban ge- schlossen worden. Damals sei er vielleicht 15 Jahre alt gewesen. Seine Lieblingsfächer seien Chemie und Physik gewesen, wobei er in diesen bei- den Fächern nicht unterrichtet worden sei, da diese erst in der sechsten Klasse gelehrt würden. Er habe aber ein eigenes Interesse an diesen Fä- chern gehabt und deshalb zuhause solche Bücher gelesen. In der Schule hätten ihn eigentlich alle Fächer interessiert. Des Weiteren habe er in
D-2954/2024 Seite 3 Afghanistan seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen, bis die Familie vor drei oder dreieinhalb Jahren, als er wahrscheinlich 14 Jahre alt gewe- sen sei, in die Stadt C._______ gezogen sei. Seine Heimat habe er im Alter von vielleicht 14 oder 15 Jahren verlassen. Er wisse nicht genau, wann er ausgereist sei, aber es sei ungefähr dreieinhalb Monate nach der Macht- übernahme der Taliban gewesen. Griechenland sei nicht sein Zielland ge- wesen. Dort sei er von der Polizei erwischt worden und zwölf Tage in Haft gewesen. Er habe danach kein Geld für die Weiterreise gehabt. In Grie- chenland habe es keinen Schulunterricht und keine Beschäftigungspro- gramme wie etwa Sport gegeben und er habe weder medizinische noch finanzielle Unterstützung erhalten. E. In seinem Gutachten vom 13. Februar 2024 kam das Institut für Rechtsme- dizin (IRM) des (...) das Alter des Beschwerdeführers betreffend zum Er- gebnis, es ergebe sich in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren und ein Mindest- alter von 17 Jahren, wobei sich die Beurteilung auf die Untersuchungen von Hand und Weisheitszähnen stütze. Das angegebene Geburtsdatum könne zutreffen. F. Am 22. Februar 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Re- publik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). G. Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen des SEM am 2. März 2024 zu und bestätigten, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2023 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am 6. März 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. H. Am 3. April 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu ihrer Absicht, dessen Geburtsdatum im Zentralen
D-2954/2024 Seite 4 Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2005 (mit Be- streitungsvermerk) anzupassen. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur beabsichtigten Weg- weisung nach Griechenland zu äussern. I. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte am 9. April 2024 eine Stellungnahme ein und machte geltend, der Beschwerdeführer halte an seiner Minderjährigkeit fest. Das SEM habe den Grundsatz, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, zu beachten. Seine Angaben würden auf den Informationen seiner Eltern und seiner Schwes- ter beruhen und seien gegenüber den griechischen und Schweizer Behör- den konsistent. Auch das Altersgutachten bestätige, dass diese Angaben stimmen könnten. Dagegen sei der 1. Januar 2005 als Geburtsdatum bio- logisch unmöglich, wenn von einer korrekten Erfassung des Geburtsda- tums des älteren Bruders ausgegangen werde. Dem durch eine Mitarbei- terin des SEM subjektiv wahrgenommenen Erscheinungsbild komme kein höherer Beweiswert zu als dem medizinischen Altersgutachten. Sodann habe man sich in Griechenland nicht gut um ihn gekümmert. Er sei keinen einzigen Tag beschult worden und das Essen und die Unterkunft seien schlecht gewesen. Wegen der katastrophalen hygienischen Zustände hät- ten unter den Bewohnern Juckreiz und andere Hautkrankheiten grassiert. Es habe Monate gedauert, bis er einen Arzttermin und Medikamente erhal- ten habe. Den Termin habe er sich erstreiten müssen. Im Camp habe er nichts machen können, es habe nicht einmal Bücher gehabt. Es sei ein Dahinvegetieren ohne Perspektiven gewesen. Es sei vorgekommen, dass er beim Verlassen der Unterkunft von Pakistanern angegriffen, erpresst und bestohlen worden sei. Die Polizei habe ihm nicht geholfen. In Grie- chenland habe er abgesehen von Kost und Logis keine Unterstützung vom Staat, von Nichtregierungsorganisationen (NGO), Kirchen oder Drittperso- nen erhalten. Er habe sich quasi täglich an die Betreuung gewendet und nach Schulungsmöglichkeiten gefragt. Über eine Steuer- oder Sozialversi- cherungsnummer verfüge er nicht. Da er als Minderjähriger einer vulnerab- len Personengruppe angehöre, sei die Rückführung nach Griechenland unzumutbar. Sein älterer Bruder habe Griechenland mittlerweile ebenfalls verlassen und lebe in Deutschland. J. Das SEM brachte am 23. April 2024 in Erfahrung, dass der Beschwerde- führer die UMA-Unterkunft in Griechenland am 5. Juli 2023 in unbekannte
D-2954/2024 Seite 5 Richtung verlassen habe. Die für die UMA-Unterkunft zuständige NGO habe die Behörden am 6. Juli 2023 entsprechend informiert. K. Am 29. April 2024 teilte das SEM der Rechtsvertretung per E-Mail mit, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2005 (mit Bestreitungsvermerk) angepasst worden sei. L. Im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 1. Mai 2024 machte die Rechtsvertretung geltend, das SEM habe bei seiner Beurtei- lung nicht alle für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen- den Punkte berücksichtigt. So sei eine zuverlässige Altersschätzung nach Augenschein bei jungen Personen zwischen 15 und 25 Jahren gemäss Rechtsprechung nicht möglich. Dagegen habe der Beschwerdeführer seine griechischen Identitätsdokumente im Original vorgelegt, welche das SEM jedoch nicht berücksichtigt habe. Zudem habe er gegenüber den grie- chischen Behörden das gleiche Geburtsdatum angegeben wie in der Schweiz. Dass er sein Geburtsjahr mit «1380 und etwas» angegeben habe, spreche weder für noch gegen seine Minderjährigkeit, zumal sich dieser Satz auf einen Zeitraum von zehn Jahren beziehe. Vielmehr be- deute diese Aussage, dass er sein genaues Geburtsjahr nach dem afgha- nischen Kalender nicht gekannt habe. Was die Lieblingsfächer Physik und Chemie anbelange, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass es diese in der fünften Klasse nicht gebe, sondern er diese Lektionen selber zu Hause studiert habe. Im Weiteren hätten Flüchtlinge laut Berichten renommierter Menschenrechtsorganisationen in Griechenland keinen Zugang zu Unter- bringung, Arbeit, Schulen, Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung. M. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren folgende Be- weismittel ein:
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D-2954/2024 Seite 7 Wegweisung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungs- gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Sodann sei das SEM im Sinne einer superprovisorischen Massnahme an- zuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil mit dem (...) 2006 zu erfassen. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten. Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht – das Schreiben der griechischen Behörden vom 2. März 2024 betreffend Rückübernahme des Beschwerdeführers sowie Kopien der grie- chischen Aufenthaltsbewilligung und des griechischen Reiseausweises für Flüchtlinge bei. Q. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 13. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Ge- biet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist sowohl hinsichtlich des Nichteintretensent- scheides (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) wie auch betreffend den beanstandeten ZEMIS-Ein- trag in Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) frist- und formgerecht ein- gereicht. Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich der Erwägung 4 – einzu- treten.
D-2954/2024 Seite 8 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten im Bereich des Ausländerrechts und hinsichtlich der ZEMIS-Berich- tigung nach Art. 49 VwVG (vgl. zum Ausländerländerrechtsbereich BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen der Datenänderung im ZEMIS und der vorläufigen Aufnahme be- ziehungsweise des Vollzugs der Wegweisung. Zwar wird in der Be- schwerde die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung bean- tragt, es fehlen in der Beschwerdebegründung aber Ausführungen zu den Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Wegwei- sung). Diesbezüglich lässt sich der Beschwerde kein Anfechtungswille ent- nehmen, weshalb diese Dispositivziffern nicht Gegenstand des Beschwer- deverfahrens bilden. 4. Auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf An- ordnung eines superprovisorischen Vollzugsstopps ist mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes we- gen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. 5. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 (e contrario) VwVG und Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als von vornherein unbegründet erweist. Das Urteil ist deshalb den Wegweisungsvollzug nach Griechenland betreffend (vgl. nachfolgend E. 10 und 11) nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 In der Beschwerde werden eine unvollständige und unrichtige Sach- verhaltsfeststellung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Zum einen habe das SEM in seiner Verfügung festgehalten, dass das Al- tersgutachten nur als schwaches Indiz für die Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers gewertet werden könne, obwohl ein Gutachten, welches das angegebene Alter bestätige, gemäss ständiger Rechtsprechung ein In- diz für die Richtigkeit desselben darstelle. Im Weiteren habe das SEM das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2005 angepasst ohne zu
D-2954/2024 Seite 9 begründen, warum dieses Geburtsdatum das Wahrscheinlichste darstellen solle. Dagegen sei das in Griechenland registrierte Geburtsdatum, der (...) 2006, nicht berücksichtigt worden, obwohl das Schreiben aus Griechen- land genaue diesbezügliche Angaben enthalte. Es sei nicht möglich, Schlussfolgerungen über den Beweiswert eines Dokuments zu ziehen, das nicht geprüft worden sei, was einen Verstoss gegen den Grundsatz der vollständigen und umfassenden Aktenprüfung darstelle (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Ferner habe sich das SEM nicht damit auseinandergesetzt, welche Auswirkungen eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechen- land auf seine aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kin- derrechtskonvention [KRK], SR 0.107) fliessenden Rechte habe (vgl. Be- schwerde S. 13). 6.2 Die Rügen sind alle unbegründet. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in Bezug auf das Altersgutachten im Einklang mit der Rechtsprechung erwog, Letzteres enthalte keine Aussage für oder gegen die Volljährigkeit (vgl. nachfolgend E. 9.6). Im Weiteren begründete das SEM einlässlich, weshalb es von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, was folglich zum Geburtsjahr 2005 und praxisgemäss zum Ge- burtstag 1. Januar führt. Auch legte es dar, weshalb es den griechischen Dokumenten in Bezug auf die Richtigkeit des Geburtsdatums keinen Be- weiswert beimisst. Inwiefern die Vorinstanz die Kinderrechtskonvention hätte berücksichtigen müssen, erschliesst sich nicht, zumal sie von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging. Im Übrigen stellt der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Rechtsver- treterin die Einschätzung des SEM nicht teilt, keine formelle Rechtsverlet- zung dar. 6.3 Es besteht mithin kein Anlass, die Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben. Der Eventualantrag, es sei die Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei- sen, ist abzuweisen. 7. 7.1 Zunächst ist zu prüfen, ob das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu berichtigen ist. 7.2 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit im Wesentlichen fest, im Altersgutachten habe nur die zahnärztliche Untersuchung durch- geführt werden können, welche ein Mindestalter von 17 Jahren ergeben
D-2954/2024 Seite 10 habe. Das Gutachten enthalte gemäss BVGE 2018 VI/3 somit keine Aus- sage für oder gegen die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Die Aus- sage im Gutachten, dass das angegebene Geburtsdatum zutreffen könne, sei nicht als Argument verwertbar, da die relevante Schlüsselbeinanalyse nicht habe durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer habe an- gegeben, sein Geburtsdatum von den Eltern erfahren zu haben. Jedoch sei er nicht in der Lage gewesen, dieses Datum gemäss afghanischem Ka- lender anzugeben – anders als das Geburtsdatum gemäss gregoriani- schem Kalender. Er habe nur eine ungefähre Angabe machen können, nämlich «1380 und etwas». Das Jahr 1380 entspreche dem Zeitraum 21. März 2001 bis 20. März 2002, was auf die Volljährigkeit des Beschwer- deführers hindeute. Soweit dieser vorgebracht habe, er habe sein genaues Geburtsjahr nach dem afghanischen Kalender nicht gekannt und die Aus- sage «1380 und etwas» beziehe sich auf einen Zeitraum von zehn Jahren, könne das SEM nicht auf diese nicht nachvollziehbare Argumentation ein- gehen. Die Nennung des Geburtsjahres im heimatlichen Kalender werde als stärkeres Indiz im Vergleich zur Aussage im europäischen Kalender be- trachtet. Den beiden griechischen Ausweisen könne demnach in Bezug auf das Geburtsdatum kein Beweiswert beigemessen werden, zumal der Be- schwerdeführer selber angebe, seine Eltern hätten ihm gesagt, im Jahre 1380 geboren zu sein. Sodann erscheine eine Einschulung mit elf Jahren unwahrscheinlich. Die Aussage, die Schule in der fünften Klasse abgebro- chen zu haben, erscheine unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer als Lieblingsfächer Physik und Chemie genannt habe, welche jedoch, wie er angegeben habe, erst in der sechsten Klasse unterrichtet würden, wobei er diese Fächer (angeblich) aus eigenem Interesse zuhause gelesen habe. Somit habe er dem SEM seine Biografie nicht offenlegen wollen, was da- rauf schliessen lasse, dass er unglaubhafte Aussagen zum Alter gemacht habe. Im Übrigen seien die Altersangaben im Zusammenhang mit der Schulzeit vage, würden sich nicht auf konkrete Daten stützen und im Wi- derspruch zu weiteren Aussagen stehen. So behaupte der Beschwerde- führer, beim Schulabbruch vielleicht 15 Jahre alt und bei der Ausreise unter anderem vielleicht 14 Jahre alt gewesen zu sein. Ein Identitätsdokument habe er nicht eingereicht. Auch im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Griechenland habe er mehrere unglaubhafte Aussagen gemacht (kein Schulbesuch in Griechenland, obwohl er zur Schule gegangen sei; keine medizinische Versorgung, obwohl er eine solche erhalten habe; keine Sportaktivitäten, obwohl er in Griechenland Fussball gespielt habe; kein Besitz der griechischen Steuernummer, obwohl er eine solche besitze; an- gebliche Mitteilung an die Betreuung der Unterkunft, dass er in Richtung Schweiz verreisen werde, obwohl er untergetaucht und erst sechs Monate
D-2954/2024 Seite 11 später in die Schweiz gekommen sei; keine Offenlegung der Wohnsituation in Griechenland oder woanders). Dadurch sei seine persönliche Glaubwür- digkeit erheblich beeinträchtigt, was gemäss Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts bei der Beurteilung der angegebenen Minderjährigkeit berücksichtigt werden dürfe. Schliesslich spreche – in Ergänzung zu den obgenannten Indizien – auch das äussere Erscheinungsbild des Be- schwerdeführers für dessen Volljährigkeit. 7.3 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe plausibel erklärt, woher er sein Geburtsdatum kenne. Seine Eltern hätten ihm sein genaues Geburtsdatum genannt, als er in Griechenland angekommen sei. Gleichzeitig habe er betont, dass er keine genauen An- gaben zum Alter gemacht habe und auch nicht machen könne. Das Alter und Geburtsdatum würden für Afghanen aus einfachen Verhältnissen in der Heimat keine Rolle spielen. Es entspreche der ständigen Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts, dass im afghanischen Kontext durchaus üblich sei, dass im ländlichen Gebiet aufgewachsene Jugendli- che ihr Alter nicht mit Sicherheit angeben könnten und dieses von Drittper- sonen im Verlauf ihres Lebens erfahren würden. Der Beschwerdeführer habe nur wenige oder gar keine Erinnerungen an seine frühe Kindheit. Er sei sehr jung gewesen, als er das letzte Mal eine Schule besucht habe, zu einer Zeit, als das Land im Chaos und in einem bewaffneten Konflikt ver- sunken sei. Sodann habe er im Rahmen der EB angegeben, einen älteren, etwa 18-jährigen Bruder zu haben, der sich in Griechenland aufhalte. Aus dem Schreiben der griechischen Behörden vom 2. März 2024 gehe hervor, dass er einen am (...) 2005 geborenen Bruder habe, welcher in Griechen- land Schutz geniesse. Das SEM stelle jedoch nicht die Frage, wie der Be- schwerdeführer, dessen Geburtstag auf den 1. Januar 2005 gesetzt wor- den sei, einen am (...) 2005 geborenen älteren Bruder haben könne, be- ziehungsweise es habe diese Tatsache nicht geprüft und gewürdigt. Insge- samt seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter und sei- ner Biografie vor dessen soziokulturellen Hintergrund nachvollziehbar so- wie widerspruchsfrei und substantiiert ausgefallen. Die von den griechi- schen Behörden ausgestellte biometrische Aufenthaltsbewilligung und der Reisepass würden europäischen Sicherheitsstandards entsprechen und ihre Echtheit stehe ausser Frage. Diese Ausweise seien daher sowohl ein Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als auch für das von ihm angegebene Geburtsdatum (...) 2006. Das Altersgutachten stelle trotz fehlender Schlüsselbeinanalyse ebenfalls ein Indiz für die Minderjährigkeit dar, zumal sich alle vier Weisheitszähne des Beschwerdeführers im nicht vollständig entwickelten Mineralisationsstadium H befinden würden. Das
D-2954/2024 Seite 12 Mindestalter für das weiterentwickelte Mineralisationsstadium H liege bei 17 Jahren. 8. 8.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 8.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. Sep- tember 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 aus- drücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 8.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsa- che als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahr- scheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Ge- wissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG
D-2954/2024 Seite 13 verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. die Urteile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.3, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 sowie A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). 8.4 Kann bei einer beantragten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen über- wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu- treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Vermerks vorgesehen, in dem da- rauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personenda- ten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu lö- schen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. die Ur- teile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2.; JAN BANGERT, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Daten- schutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 25/25 bis N. 53 ff.). 9. 9.1 Vorliegend obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2005) korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm
D-2954/2024 Seite 14 geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2006) richtig beziehungsweise zu- mindest wahrscheinlicher ist, als das vom SEM eingetragene. 9.2 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Ge- lingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum in ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H. und E. 4.2.3). 9.3 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Ge- samtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbesondere übereinstimmende Anga- ben zum Alter, zu Identitätspapieren beziehungsweise zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunfts- gebiet). 9.4 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei heimatli- chen Identitätspapiere eingereicht hat und somit seine Identität und das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechts- genüglichen Beweismittels belegen kann. Die von den griechischen Behör- den ausgestellten Ausweise (Aufenthaltsbewilligung und Reiseausweis für Flüchtlinge) sind – übereinstimmend mit dem SEM – nicht geeignet, das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum (...) 2006 zu belegen, zumal dieser Eintrag auf den Angaben des Beschwerdeführers beruht und dieser überdies angab, seine Eltern hätten ihm das Geburtsdatum «1380 und etwas» genannt, was dem Jahr 2001/2002 entspräche (vgl. SEM-act. [...]-12/10 Ziff. 1.06; vgl. auch nachfolgend E. 9.5). Der Einwand, es handle sich dabei um Dokumente, welche den europäischen Sicherheitsstandards entsprechen würden, weshalb sie ein Indiz für die Minderjährigkeit darstel- len würden, trifft nicht zu. 9.5 Was die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter anlässlich der EB UMA anbelangt, kann auf die vollumfänglich zu bestätigenden Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Zwar ist im
D-2954/2024 Seite 15 afghanischen Kontext davon auszugehen, dass Jugendliche aus ländli- chen Gebieten oft ihr Alter nicht mit Sicherheit angeben können, sondern dieses von Drittpersonen im Verlauf ihres Lebens erfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2710/2021 vom 30. Januar 2024 E. 4.4.9 m.w.H.). Dass hin- gegen der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum nach europäischem Ka- lender präzise kennen will, nicht jedoch dasjenige nach afghanischem Ka- lender («1380 und etwas», vgl. SEM-act. [...]-12/10 Ziff. 1.06), erweckt nicht den Anschein, als hätte er in Griechenland von seinen Eltern ein ge- naues, geschweige denn ein dem (...) 2006 entsprechendes Geburtsda- tum nach dem heimatlichen Kalender erfahren. Sodann ist darauf hinzu- weisen, dass er gemäss der bei den Akten liegenden Schulbestätigung in Griechenland die 1. Klasse des Lyzeums (entspricht dem 10. Schuljahr) besuchte, was kaum denkbar wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsäch- lich nur gut vier Jahre Schulunterricht in der Heimat genossen hätte. Dieser Umstand lässt zusätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorgetrage- nen Biografie und demzufolge an der Richtigkeit des behaupteten Geburts- datums aufkommen. Der Einwand, er könne mit dem Geburtsdatum 1. Ja- nuar 2005 keinen am (...) 2005 geborenen älteren Bruder haben, geht ebenfalls fehl. Allein der Umstand, dass die griechischen Behörden diesen Bruder (mit Geburtsdatum) in ihrem Schreiben vom 2. März 2024 auffüh- ren, lässt nicht auf die Korrektheit von dessen erfassten Personalien schliessen. 9.6 Auch aus dem Altersgutachten des IRM des (...) vom 13. Februar 2024 kann der Beschwerdeführer für die behauptete Minderjährigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztli- che körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Wenn das Mindestalter bei der zahn- ärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettalters- analyse unter 18 Jahren liegt, lässt sich keine Aussage zur Minder- bezie- hungsweise Volljährigkeit einer Person machen (vgl. a.a.O. E. 4.2.1 f.). Ge- mäss dem Gutachten vom 13. Februar 2024 konnten aufgrund einer beid- seitigen anatomischen Normvariante beim Beschwerdeführer die Wachs- tumsfugen der Schlüsselbein-Brustbeingelenke nicht für die Altersdiagnos- tik herangezogen werden. Somit entfiel die Schlüsselbein- respektive Ske- lettaltersanalyse, womit sich der vorliegenden medizinischen Altersabklä- rung – wie vom SEM zutreffend ausgeführt – insgesamt keine relevante Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdefüh-
D-2954/2024 Seite 16 rers entnehmen lässt. Auch wenn das rechtsmedizinische Gutachten zu- sammenfassend ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17 Jahren und ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren angibt, ver- mag es angesichts der fehlenden Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse keine verlässliche Aussage darüber zu machen, ob eine Voll- oder eine Minderjährigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. a.a.O. E. 4.2.2). Das Altersgut- achten stellt somit kein Indiz für die Minderjährigkeit dar. Die in der Be- schwerde angeführte Rechtsprechung ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. 9.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder das SEM noch der Be- schwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums nachzuweisen vermögen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Be- weismittel und Indizien erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Ge- burtsdatum vom 1. Januar 2005 wahrscheinlicher als das vom Beschwer- deführer vorgebrachte vom (...) 2006, auch wenn der derzeitige ZEMIS- Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers basiert und wahrscheinlich nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Ge- burtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. Au- gust 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2005 (mit Bestreitungsvermerk) ist somit unverändert zu belassen. Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit beantragt wird, das SEM sei anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2006 abzuändern. 10. 10.1 Zu prüfen ist sodann, ob die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungs- vollzug nach Griechenland angeordnet hat. 10.2 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Griechenland gelte als EU-Mitgliedstaat als sicherer Drittstaat und es werde davon ausgegangen, dass dort demzufolge Schutz vor Rück- schiebung in einen Verfolgerstaat bestehe und völkerrechtliche Verpflich- tungen eingehalten würden. Dabei weist es ausdrücklich darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer als Schutzberechtigter auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könne – insbesondere auf die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung
D-2954/2024 Seite 17 (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizini- scher Versorgung (Art. 30). Dem Beschwerdeführer sei als junger gesun- der Mann im Falle einer Rückkehr die Wohnungsfindung zuzumuten, ge- gebenenfalls mit Hilfe der örtlichen Hilfsorganisationen und der Verwand- ten in der Schweiz und in Deutschland. Das SEM habe zudem Kenntnis davon, dass er anlässlich der Stellungnahme vom 9. April 2024 keine voll- ständigen Angaben zur Wohnsituation und zum Aufenthalt in Griechenland gemachte habe. So treffe nicht zu, dass er die Betreuung in der Unterkunft von seinem Vorhaben, in die Schweiz weiterzureisen, informiert habe. Viel- mehr habe er die UMA-Unterkunft am 5. Juli 2023 unkontrolliert verlassen, weshalb die zuständige NGO am 6. Juli 2023 eine entsprechende Meldung an die Behörden gemacht habe. Damit habe er seine Wohnsituation, seine Aufenthaltsorte (Griechenland oder woanders) und seine eigenen finanzi- ellen Mittel nicht offenlegen wollen. Vielmehr lasse dies auf vorhandene Möglichkeiten, für den Lebensunterhalt aufzukommen und sich zurecht zu finden, schliessen. Das Unterstützungsprogramm «HELIOS» laufe entge- gen der Annahme des Beschwerdeführers weiterhin. Sodann würden aus der Schulbescheinigung vom 12. Januar 2023 sein Besuch der 1. Klasse des Lyzeums (10. Klasse) in der Stadt G._______, seine Einschreibung für das Schuljahr 2022-2023 und seine ordnungsgemässe Teilnahme am Schulunterricht hervorgehen. Die griechischen Behörden hätten damit nachweislich für seine Einschulung und Teilnahme am Unterricht gesorgt, obwohl der Besuch der 10. Klasse nicht obligatorisch und von seinem Wunsch abhängig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe versucht, das SEM über eine angebliche Verletzung seines Rechts auf Schulbildung zu täuschen. Dementsprechend seien auch seine Schilderungen des Tages- ablaufs in Griechenland unglaubhaft. Auch habe er in Widerspruch zu sei- ner Angabe, in der Unterkunft habe es keine Sportaktivitäten gegeben, ge- genüber dem Pflegedienst des BAZ erklärt, sich in Griechenland beim Fussballspielen verletzt zu haben. Demnach könne das Vorbringen, er habe mangels Schulbesuch kein Griechisch gelernt, nicht gehört werden. Das Erlernen der griechischen Sprache sei im Falle einer Rückkehr weiter- hin gewährleistet. In Griechenland würden sodann verschiedene Hilfsorga- nisationen Unterstützung bei der Arbeitsfindung anbieten. Der Beschwer- deführer sei bereits im Besitz der griechischen Steuernummer, obwohl er dies verneint habe. Sodann treffe nicht zu, dass er keinen Zugang zum griechischen Gesundheitssystem gehabt habe. Den Akten aus Griechen- land sei nämlich zu entnehmen, dass er am 23. Mai 2023 dem Gesund- heitszentrum zur (...)untersuchung zugewiesen worden sei, was er in sei- ner Stellungnahme vom 9. April 2024 verschwiegen habe. Sein Zugang zur notfallmässigen Versorgung sei gewährleistet gewesen. Mit der
D-2954/2024 Seite 18 Beantragung und dem Erhalt einer Sozialversicherungsnummer, was ihm zuzumuten sei, werde er die gleichen Rechte beim Zugang zu medizini- scher Versorgung haben wie griechische Staatsangehörige. Seine körper- lichen Gesundheitsbeschwerden seien nicht derart gravierend, um einer Wegweisung nach Griechenland entgegenzustehen (vgl. dazu im Detail angefochtene Verfügung S. 15 f.). Ausserdem seien diese medikamentös behandelbar. Das SEM erachte den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt als erstellt. Aus der Anwesenheit seiner Verwandten in der Schweiz könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen kann für die detaillierte Begründung auf die ausführlichen Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S.9 ff.). 10.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, Griechenland sei nicht das Zielland des Beschwerdeführers gewesen. Er sei dort von der Polizei auf- gegriffen und zwölf Tage lang inhaftiert worden. Geld habe er keines ge- habt. Nachdem er seinen Pass erhalten habe, sei er gezwungen worden, das Land zu verlassen. Er habe keine Schule besuchen können und es habe keine Beschäftigungsprogramme gegeben. Auch habe er trotz Juck- reiz keine medizinische Versorgung erhalten, die Unterkunft nicht frei ver- lassen können und die letzten drei bis vier Monate keine finanzielle Unter- stützung erhalten. Er sei mittellos gewesen und es bestünden keine kon- kreten Hinweise, dass er über weitere finanzielle Mittel verfügt hätte oder verfüge. Es sei praktisch aussichtslos, im Rahmen des «HELIOS»-Pro- gramms einen Platz zu finden. Auch die NGOs würden nur in äusserst be- grenztem Umfang Wohnraum anbieten. Alle NGOs seien überlastet und das behördliche System schaffe es auch mit der zusätzlichen Unterstüt- zung von NGOs, Kirchen und Freiwilligen bei weitem nicht, den nicht aner- kannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten die menschen- rechtlich notwendige Minimalhilfe zukommen zu lassen. Der Zugang zu medizinischer Versorgung sei nach der Schutzgewährung nicht mehr vor- handen gewesen. Er habe in Griechenland weder eine Schule noch einen Sprachkurs besuchen können. Schulbildung werde nur auf dem Papier ga- rantiert. Die Rechte des Kindes seien durch den Wegweisungsvollzug ge- fährdet, da die Schwelle zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be- handlung bei Kindern tiefer liege. Das SEM verkenne seine tatsächliche Situation in Griechenland. Vielmehr gehe es von falschen Annahmen aus, um seiner Pflicht, den Sachverhalt zu erstellen, nicht nachzukommen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich seine persönliche Situation oder die allgemeine Situation in Griechenland seit der Ausreise geändert hätten. Es bestehe daher die konkrete Gefahr, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland auf der Strasse landen und erst recht Schwierigkeiten haben
D-2954/2024 Seite 19 werde, sich dort zurechtzufinden. Die griechischen Behörden würden zu- dem darauf hinweisen, dass sie keinen Platz garantieren könnten. Das SEM räume selber ein, dass der griechische Staat aus eigener Kraft die Rechte der Schutzberechtigten nicht ausreichend wahrnehmen könne. Der Wegweisungsvollzug würde gegen Art. 3 EMRK verstossen. Das SEM habe das Kindeswohl in seinem Entscheid nicht berücksichtigt. Darüber hinaus habe das SEM von den griechischen Behörden keine Zustimmung zur Rückübernahme eines Mannes namens A._______, geboren am 1. Ja- nuar 2005, erhalten. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich sein Gesundheitszu- stand bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich ver- schlechtern werde. Er habe psychische Beschwerden geltend gemacht. Zudem seien seine (...) aus Griechenland erst in der Schweiz behandelt worden. Bereits zum Zeitpunkt der Ausreise habe er sich in einer existen- ziellen Notlage befunden, habe teilweise hungern müssen und keine me- dizinische Versorgung erhalten. Die Lebensbedingungen würden nicht den Standards der Qualifikationsrichtlinie entsprechen. Ihm drohe bei einer Rückkehr eine nicht kindgerechte Unterbringung. Zudem sei der Zugang zum Arbeitsmarkt und damit die Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund der mangelnden Beherrschung der griechischen Sprache und der spezifi- schen beruflichen Qualifikationen zusätzlich erschwert. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK einer Weiterreise der
D-2954/2024 Seite 20 Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vor- stehendend genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen und mit Verweis auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM in der ange- fochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. S. 9 f.) als zulässig. Insbesondere ist von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. vorstehend E. 9), womit die Kinderrechtskonvention keine Anwendung findet. Es han- delt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungs- gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenz- urteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). Darauf kann verwiesen werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens sowie jene in der Beschwerde und der darin angerufenen Berichte vermögen an der – sich auch auf das erwähnte Referenzurteil abstützenden – Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Insbesondere ist mit Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzuhalten, dass die Einwände, der Beschwer- deführer habe nach der Schutzgewährung keinen Zugang zur medizini- schen Versorgung gehabt und es habe weder eine Beschulung noch Be- schäftigungsprogramme gegeben, aktenwidrig sind. Zudem wird auch in der Beschwerde nicht offengelegt, wo sich der Beschwerdeführer zwischen dem 6. Juli 2023 und seiner Einreise in die Schweiz im Dezember 2023 aufhielt und von welchen finanziellen Mitteln er in dieser Zeit lebte. Nach dem Gesagten ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sach- verhalt unvollständig oder unrichtig erstellt hätte. 11.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizie- ren.
D-2954/2024 Seite 21 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Diese Vermutung gilt in Bezug auf Griechenland grundsätz- lich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an ge- sundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkran- kung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhalts- punkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähr- ten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respek- tive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 11.3.3 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Vorbrin- gen in der Beschwerde lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für Flücht- linge in Griechenland schwierig ist, bestehen, wie bereits festgehalten, keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass der griechische Staat seinen völ- kerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Bei einer Rückkehr ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich für eine Unterkunft und Sozialleis- tungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahl- reich vorhandenen NGOs zu beanspruchen. Diesbezüglich kann vollum- fänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 10 ff.). 11.3.4 Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Insbesondere ist festzu- halten, dass die im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht erstmals geltend gemachten psychischen Beschwerde gänzlich
D-2954/2024 Seite 22 unsubstantiiert blieben. Sodann erweist sich die Behauptung, seine (...) aus Griechenland seien erst in der Schweiz behandelt worden, als akten- widrig. Vielmehr meldete sich der Beschwerdeführer wegen (...) erstmals am 23. April 2024 bei der Pflege im BAZ, worauf im Spital eine (...) erfolgte. Die Wundabheilung verlaufe gut (vgl. SEM-act. [...]-27 bis 31 und 44). Es bestehen keine Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Griechenland. Im Übrigen ist aktenkundig, dass er dort bereits medizinisch behandelt wurde. 11.3.5 Der Beschwerdeführer vermag demnach die Vermutung, der Voll- zug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in seinem Fall zumutbar, nicht umzustossen. 11.3.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung einer individuellen Garantieerklärung seitens der griechischen Behörden (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2779/2023 vom 23. November 2023 E. 7.4). Das entsprechende Subeventualbegehren ist demnach ebenfalls abzuweisen. 11.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als mög- lich, zumal die griechischen Behörden am 2. März 2024 der Rücküber- nahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben und er dort über eine bis 6. März 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Dass er in Griechenland mit einem anderen Geburtsdatum registriert ist, ist unerheb- lich. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungs- vollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzu- treten ist. 13. Mit diesem Entscheid wird der Antrag, es sei das SEM im Sinne einer su- perprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, das Geburtsda- tum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil mit dem (...) 2006 zu erfassen, gegenstandslos.
D-2954/2024 Seite 23 14. 14.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 14.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorste- henden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Ver- fahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-2954/2024 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit beantragt wird, das SEM sei anzu- weisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS (Dispositiv- ziffer 6 der angefochtenen Verfügung) auf den (...) 2006 abzuändern. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde ebenfalls abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel- lung der Rechnung erfolgt mit separater Post. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-2954/2024 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Dispositivziffer 1 dieses Urteils kann innert 30 Tagen nach Er- öffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizule- gen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
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