B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-2920/2020
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 2 5 Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, LBP Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2020 / N (...).
D-2920/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank vom 8. Juni 2016 ergab, dass er am 24. Mai 2016 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt hatte. B.b Das SEM befragte ihn am 13. Juni 2016 summarisch zur Person und zum Reiseweg (BzP). B.c Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. B.d Mit Urteil D-4742/2016 vom 20. Juli 2017 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut, soweit darin die Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und wies die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. C. Am 28. Oktober 2019 sowie am 13. Januar 2020 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer vertiefte Anhörungen zu den Asylgründen durch. Die zweite Anhörung wurde angesetzt, nachdem sich anlässlich der ersten An- hörung Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung ergeben hatten und der Beschwerdeführer den Wunsch nach einem gleichgeschlechtli- chen Anhörungsteam geäussert hatte. Anlässlich der beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und habe zuletzt in B._______ im Distrikt Jaffna gewohnt. Im Jahr 2004 habe er geheiratet, mittlerweile habe er vier Kinder. Einige Jahre – bis 2012 – habe er für eine ausländische Nichtregierungsorganisation ([...]) im Bereich der Minenräumung gearbei- tet. In der Folge hätten er und seine Frau einen kleinen Laden geführt und er sei als Maurer tätig gewesen. Er und sein Vater hätten nach der Flucht des jüngeren Bruders – welcher die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt habe – Schwierigkeiten mit unbekannten Personen,
D-2920/2020 Seite 3 vermutungsweise mit Angehörigen der Armee und der Eelam People's De- mocratic Party (EPDP), erhalten. Mehrere Male seien er und sein Vater von Sicherheitskräften aufgefordert worden, den vorgenannten Bruder zu stel- len. Sie seien immer wieder aufgesucht, bedroht und geschlagen worden. Einmal sei er (der Beschwerdeführer) aufgefordert worden, sich zu einem hinduistischen Tempel zu begeben. Dort sei er brutal geschlagen worden. Es habe einen Kopfnicker gegeben, der ihn zum Glück nicht identifiziert habe. Danach sei er wiederholt zu Hause aufgesucht, bedroht und geschla- gen worden. Vermutungsweise im Jahr (...) habe ihn die Armee zu Hause verhaftet und in das (...)-Camp gebracht. Dort sei er erneut geschlagen, brutal behandelt und sexuell misshandelt worden. Weil man ihn auch dort nicht habe identifizieren können, habe man ihn noch in derselben Nacht wieder gehen lassen. Später sei sein Vater gestorben. Der Tod seines Va- ters sei vermutlich auf die erlittenen Übergriffe zurückzuführen. Aufgrund von weiteren Behelligungen nach dem Tod seines Vaters beziehungsweise aus Furcht vor weiteren Schwierigkeiten mit dem Militär habe er etwa im Jahr (...) den Wohnort gewechselt. Die Sicherheitskräfte hätten ihn jedoch auch am neuen Wohnort nicht in Ruhe gelassen. Schliesslich sei er ge- meinsam mit seiner Familie in das Heimatdorf seiner Frau, B., ge- zogen. Einmal habe ein seiner Frau bekannter Mann namens V. versucht, ihre Tochter zu vergewaltigen. Seine Frau habe die Tochter noch rechtzeitig vor dem Übergriff retten können. Daraufhin habe er V. aufgesucht und es sei zu Tätlichkeiten gekommen. Anschliessend habe er (der Beschwerde- führer) Anzeige erstattet. V. sei aber einflussreich und er und sein Sohn hätten der Polizei mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) die gefunde- nen Waffen im Rahmen seiner Arbeit für (...) nach C. verschoben und dort den LTTE übergeben habe. Ungefähr zehn Tage vor seiner Aus- reise seien in der Nacht unbekannte bewaffnete Personen beziehungs- weise die Polizei bei ihm zuhause aufgetaucht und hätten ihn mitnehmen wollen. Die zu dieser Zeit anlässlich einer Beerdigung anwesenden Ver- wandten und weitere Gäste hätten interveniert, weshalb sie ihn nicht hätten mitnehmen können. Weil er sich an Leib und Leben bedroht gefühlt habe, habe er sich nach D._______ zu seiner (...) begeben, worauf er seine Aus- reise vorbereitet und am 8. Februar 2016 sein Heimatland auf dem Luftweg Richtung Dubai verlassen habe.
Nach seiner Ausreise hätten V. und seine Komplizen sein Haus in Brand gesetzt. Die schlafenden Kinder hätten von seiner Frau aus dem brennen- den Haus gerettet werden können. Seine Frau habe Anzeige erstattet, die Polizei habe jedoch nichts unternommen und lediglich einen Rapport aus- gestellt, wonach das Haus infolge eines Fehlers gebrannt habe. Er sei sich
D-2920/2020 Seite 4 sicher, dass die Polizei einen falschen Rapport ausgestellt habe, weil die Täter grossen Einfluss auf die Behörden in Sri Lanka hätten. Seine Frau sei schliesslich mit den Kindern nach E._______ umgezogen. Die Kinder könnten die Schule nicht mehr besuchen. Bekannte hätten seiner Frau mit- geteilt, dass sich V. und seine Komplizen bis heute nach ihm und seiner Familie erkundigen würden. Aufgrund seiner Sorge um seine in Sri Lanka lebende Familie sei er psychisch sehr angeschlagen. Er konsumiere viel Alkohol und leide unter Schlafstörungen. Seine (...) sei entzündet und er habe Blut erbrochen. Er sei deswegen in ärztlicher Behandlung. Die Ärzte hätten ihm empfohlen, nicht mehr zu rauchen. Er sei auf einen (...) und Medikamente angewiesen. Ein Jahr nach seiner Einreise in die Schweiz habe er sich einer Operation an den (...) unterziehen müssen. Den behan- delnden Ärzten habe er nichts über die seinen Angaben zufolge dafür ur- sächlichen erlittenen Folterungen im (...)-Camp erzählt.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Identi- tätskarte im Original sowie eine Geburtsurkunde in Kopie zu den Akten. Des Weiteren reichte er mehrere Dokumente zum Beleg seiner Asylvor- bringen sowie zu seinem Gesundheitszustand ein (vgl. angefochtene Ver- fügung S. 3 f.). D. Mit Eingaben der (damaligen) Rechtsvertretung vom 27. Januar 2020 und vom 21. Februar 2020 bemängelte der Beschwerdeführer das Verhalten des anlässlich der Anhörung vom 13. Januar 2020 anwesenden Dolmet- schers. Einerseits habe ihm dieser gegen Ende der Mittagspause diverse Fragen gestellt und ihm zu verstehen gegeben, er (der Beschwerdeführer) wäre besser im Heimatland. Anderseits habe der Dolmetscher in den letz- ten zehn Minuten der Anhörung nicht alle Angaben des Beschwerdeführers übersetzt. Er (der Beschwerdeführer) sei erneut anzuhören. E. Mit Verfügung vom 30. April 2020 – eröffnet am 1. Mai 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2020 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefoch- tene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine
D-2920/2020 Seite 5 Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Sub-Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung, unter an- derem aufgrund der Nichtzustellung des Anhörungsprotokolls vom 28. Ok- tober 2019 (Verweigerung des vollständigen Akteneinsichtsrechts), aufzu- heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen sowie das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer das vollständige Akteneinsichtsrecht zu gewähren und ihn erneute anzuhören. Zu diesem Zwecke sei ein/e andere/r Dolmetscher/in und ein neues Befragungsteam einzusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des rubrizierten Rechts- vertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen wird – soweit relevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. H.a Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung seine aktuelle finanzielle Situation detailliert darzulegen und zu belegen. Gleich- zeitig hielt sie fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand werde nach Ablauf der vorgenannten Frist befunden. H.b Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 10. Juli 2020 die eingeforderten Belege ein und ersuchte erneut um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung. H.c Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung mangels prozessualer Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. August 2020 einen Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten.
D-2920/2020 Seite 6 H.d Der Kostenvorschuss wurde am 29. Juli 2020 bezahlt. I. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) teilte die Rechtsvertretung dem Gericht ihre neuen Korrespondenzadresse und Kontaktdaten mit. J. Mit Verfügung vom 13. September 2023 wurde die Vorinstanz zur Einrei- chung einer Vernehmlassung eingeladen. K. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2023 zur Beschwerde Stellung. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023 eine Replik mit Beilagen (diverse Berichte zur aktu- ellen Situation in Sri Lanka) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
D-2920/2020 Seite 7 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die Vor- bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten. Seine Schilderungen bezüglich der Unter- stützungstätigkeit seines Bruders für die LTTE – und somit die angebliche Verfolgungsursache – qualifizierte die Vorinstanz als unglaubhaft. Seine Aussagen seien insgesamt detailarme Handlungsabfolgen ohne
D-2920/2020 Seite 8 persönliche Wahrnehmung. Sein Erzählverhalten sei vage und auswei- chend und seine Aussagen seien oberflächlich ausgefallen. Dasselbe gelte für seine Ausführungen zu seinem Aufenthalt im (...)-Camp. Obschon ihm diverse weitere gezielte Fragen gestellt worden seien, habe er seine un- substantiierten Schilderungen nicht zu konkretisieren vermocht. Auch habe er keinen stichhaltigen Grund für die Mitnahme in das (...)-Camp angeben können und sei stattdessen auf allgemeine Vorgehensweisen des Militärs ausgewichen. Ebenso wenig habe er auf substantiierte Weise darzustellen vermocht, wie sich die Freilassung abgespielt habe und stattdessen pau- schal gehaltene Wiederholungen zu Protokoll gegeben. Ungeachtet der als unglaubhaft einzustufenden Aussagen sei zudem seine Aussage zu erwäh- nen, wonach er nach dem Umzug nach B._______ keine Schwierigkeiten mit dem Militär gehabt habe. Demnach könnte dieses Vorbringen – bei un- terstellter Glaubhaftigkeit – auch als abgeschlossen erachtet werden. Weiter erachtete die Vorinstanz auch seine Ausführungen zu den Behelli- gungen seitens V. und dessen Sohn als unglaubhaft. Seinen Schilderun- gen mangle es trotz diverser Nachfragen an Plausibilität und Nachvollzieh- barkeit. So habe er erneut vorwiegend unsubstantiierte Angaben gemacht, ohne tatsächlich und nachvollziehbar auf das angeblich Geschehene ein- gegangen zu sein. Damit einhergehend sei es ihm denn auch nicht gelun- gen, seine angebliche Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen stich- haltig zu begründen. Im Rahmen der Bundesanhörung vom 13. Januar 2020 habe er ferner gel- tend gemacht, dass er sich infolge des sexuellen Übergriffs im (...)-Camp in der Schweiz einer Operation an den (...) habe unterziehen müssen, in- dessen im Spital nichts über seine damalige Folterung erzählt habe. Auf- grund fehlender ärztlicher Beweismittel bleibe – so das SEM – die behaup- tete Operation unbelegt und vermöge nichts an den festgestellten Zweifeln bezüglich des geltend gemachten Vorfalls im (...)-Camp zu ändern. Diese Einschätzung werde ferner durch seine Aussage anlässlich der BzP, wo er allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit sei- nen Asylgründen verneint habe, untermauert. Nebst den insgesamt substanzlosen und erlebnisarmen Aussagen zu sei- nen Asylgründen seien zudem zahlreiche Unstimmigkeiten festzustellen. Auf Vorhalt sei es ihm mit seinen Erklärungsversuchen nicht gelungen, die durch die unstimmigen Angaben entstandenen Zweifel aufzulösen. Hin- sichtlich der geltend gemachten Probleme mit dem Dolmetscher und der mangelhaften Übersetzung hielt das SEM fest, dass den Akten keine
D-2920/2020 Seite 9 entsprechenden Hinweise zu entnehmen seien, so habe weder die anwe- sende Rechtsvertretung noch die Hilfswerkvertretung Einwände oder An- merkungen zum Anhörungsprotokoll gemeldet. Ebenso wenig seien dem zuständigen Befrager mögliche unvollständige Übersetzungen respektive eine Beeinträchtigung seines Aussageverhaltens und seiner Konzentration aufgefallen. Sodann habe er mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit der (Rück-)Übersetzung bestätigt. Der Antrag auf eine Wieder- holung der Bundesanhörung vom 13. Januar 2020 werde somit abgelehnt. Im Weiteren bleibe zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Er habe nicht glaubhaft zu machen vermocht, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein oder solche unmittelbar zu befürchten gehabt zu haben. Zudem sei er bis im Februar 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewe- sen, womit er während mehrerer Jahre, auch nach Kriegsende, in seinem Heimatstaat gelebt habe. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise beste- hende Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse sei- tens der sri-lankischen Behörden an seiner Person auszulösen. Es sei auf- grund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevan- ter Weise verfolgt werden sollte. An dieser Einschätzung vermöge auch der Umstand, dass sein Bruder ungefähr im Jahr 2012 Sri Lanka verlassen habe und heute in F._______ lebe, nichts zu ändern. Wie ausführlich aus- geführt, seien seine diesbezüglich geltend gemachten Vorbringen als un- glaubhaft einzustufen. Dafür spreche im Übrigen auch der Umstand, dass er keine substantiierten Angaben zu der angeblichen Verbindung seines Bruders zu den LTTE zu machen gewusst habe. Eine Gefährdung seiner Person könne deshalb nicht abgeleitet werden. Somit bestehe kein begrün- deter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechterheblichen Sachverhaltes gerügt. Das SEM impliziere, die Ver- bindung seines Bruders zu den LTTE stelle die einzige Verfolgungsursache dar. Dem sei entschieden zu widersprechen, so habe er ebenfalls seine Arbeit für (...) sowie die Probleme im Zusammenhang mit der versuchten Vergewaltigung seiner Tochter und der damit einhergehenden Anzeige gel- tend gemacht.
D-2920/2020 Seite 10 4.2.2 Soweit die Vorinstanz ihm vorwerfe, er sei nicht in der Lage gewesen, konkret auszuführen, inwiefern sein Bruder die Organisation der LTTE un- terstützt habe, wird zugestanden, er habe tatsächlich die genaue Tätigkeit seines Bruders bei den LTTE nicht benennen können. Diese Tatsache lasse jedoch keineswegs Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen entstehen. Es entspreche schlicht dem typischen Verhalten von LTTE-Mit- gliedern, kaum etwas über die tatsächliche Tätigkeit für die Organisation gegenüber Familienmitgliedern preiszugeben. Er habe wahrheitsgetreu ausgesagt, was er von der Tätigkeit seines Bruders für die LTTE mitbe- kommen habe. Dass die Verbindung seines Bruders zu den LTTE alles an- dere als konstruiert sei, belege zudem die Tatsache, dass ebenjener Bru- der aufgrund seiner LTTE-Tätigkeit in F._______ als Flüchtling anerkannt worden sei. Zum Beleg verwies der Beschwerdeführer auf das mit der Be- schwerde eingereichte Urteil des Cour Nationale du Droit d’Asile vom (...). Deshalb seien die Vorbringen in Bezug auf seinen Bruder beziehungs- weise dessen Verbindungen zu den LTTE als glaubhaft zu qualifizieren. Weiter habe das SEM seine Aussagen zu seinen persönlichen Problemen zu Unrecht als «detailarme Handlungsabfolgen ohne persönliche Wahr- nehmungen» bezeichnet. Er habe Details aus dem Alltag beschrieben, was eindrücklich aufzeige, dass es sich bei seinen Schilderungen um tatsäch- lich Erlebtes handle. Weiter habe er die erlittene Folter, die sexuelle Miss- handlung sowie den Raum detailliert und mit Realkennzeichen geprägt ge- schildert. Er habe sogar versucht, die Situation mittels Gesten zu vermitteln sowie olfaktorische Eindrücke geschildert, indem er den Gestank in diesem Raum beschrieben habe. Diese Ausführungen als erlebnisarm zu bezeich- nen, entbehre jeder Grundlage. Weiter stelle das SEM unmöglich zu erfül- lende Anforderungen an die Glaubhaftmachung seiner Vorbringen, wenn es verlange, die genauen Motive für seine Festnahme nennen zu können. So sei ihm der Grund für die Mitnahme durch das Militär nicht genannt wor- den, was denn auch bezeichnend für die Vorgehensweise der sri-lanki- schen Sicherheitsbehörden gegen tamilische separatistische Bewegungen wie die LTTE sei. Es könne und dürfe im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht darauf abgestützt werden, ob der Beschwerdeführer die genauen Motive für die Verfolgungsmassnahmen bezeichnen könne, so sei es doch gerade ein Kennzeichen der Verfolgung aufgrund der Zuge- hörigkeit zu einer bestimmten Ethnie, dass diese willkürlich und teilweise ohne konkrete Motive stattfinde. Dass der Beschwerdeführer den genauen Zeitpunkt des traumatischen Erlebnisses nicht präzise habe bezeichnen können, sei aufgrund der sehr langen Verfahrensdauer, der traumatischen Auswirkungen eines solchen Ereignisses, unter Umständen verbunden mit gewissen Verdrängungsmechanismen, sowie weiterer Ereignisse mehr als
D-2920/2020 Seite 11 nachvollziehbar und würde die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in keinster Weise beeinträchtigen. Entgegen der vorinstanzlichen Einschät- zung habe er sodann die versuchte Vergewaltigung seiner Tochter durch- aus nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Dass er die seine Tochter betreffenden Vorkommnisse nicht detaillierter geschildert habe, sei mit dem damit verbundenen Schamgefühl beziehungsweise der Stigmatisierung ei- nes solchen Ereignisses erklärbar. Diesbezüglich sei auf das eingereichte Schreiben des Direktors des (...) in Jaffna vom (...) 2020 zu verweisen, welches bestätige, dass seine Tochter Ende (...) 2015 im vorgenannten Spital in Behandlung gewesen sei. Weiter wird in der Beschwerde auf den medizinischen Bericht des Kantonsspitals des Kantons G._______ vom (...) 2016 verwiesen, welcher die erfolgte Operation aufgrund seiner Be- schwerden im (...) belege. Dass er die bereits bestehende Schwellung sei- nes (...) im Rahmen der Kurzbefragung – und der dort anwesenden Frauen – nicht bereits erwähnt habe, dürfte in seinem Schamgefühl bezüglich sei- ner sexuellen Misshandlungen begründet sein. In Bezug auf seine Kern- vorbringen habe das SEM keinerlei Widersprüche feststellen können. Dass es trotz des komplexen Sachverhalts keinerlei erwähnenswerte Widersprü- che gebe, sei als sehr starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen anzusehen. Dem Beschwerdeführer aufgrund blosser Vermutungen die Glaubhaftigkeit abzusprechen, widerspreche dem anzuwendenden Be- weismassstab im Asylverfahren in gravierender Art und Weise. Weiter habe es das SEM unterlassen, den psychischen Zustand des Beschwerdefüh- rers von Amtes wegen abzuklären. Dies obwohl er während der Anhörung mehrfach geweint habe und sich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. Schliesslich habe das SEM das Untersuchungsgebot nach Art. 12 VwVG verletzt, so habe es die politischen Veränderungen im Heimatland nicht gebührend berücksichtigt, sondern pauschal in Erwägung gezogen, dass die politische Entwicklung keinen direkten Bezug zum Be- schwerdeführer habe. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf das be- reits vor der Vorinstanz monierte pflichtwidrige Verhalten beziehungsweise das gravierende Fehlverhalten des Dolmetschers und beantragt eine Wie- derholung der Anhörung unter Einsetzung einer neuen dolmetschenden Person sowie eines neuen Befragungsteams. Schliesslich rügt der Be- schwerdeführer, dass weder dem aktuellen noch dem ehemaligen Rechts- vertreter das Anhörungsprotokoll vom 28. Oktober 2019 (A31/13) – trotz schriftlichen Ersuchens um Akteneinsicht sowie separater schriftlicher An- frage – bis dato zugestellt worden sei. 4.2.3 Ausgehend von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben seien die geltend gemachte Verfolgung und die durch die sri-lankischen Behörden
D-2920/2020 Seite 12 ergriffenen Massnahmen ohne jeden Zweifel ausreichend, um eine asylre- levante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Das SEM habe selbst davon abgesehen, die geschilderten Verfolgungsmassnahmen als nicht asylrelevant einzustufen und sich damit begnügt, die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren. Aufgrund der verän- derten politischen Situation habe das SEM jedoch zwingend eine erneute Überprüfung der politischen Lage sowie deren Auswirkungen auf Personen mit dem spezifischen Risikoprofil des Beschwerdeführers vorzunehmen. Schliesslich gehöre er zur bestimmten sozialen Gruppe abgewiesener ta- milischer Asylgesuchsteller, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines General- verdachtes der Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verhaftet und unter Anwendung von schwerer Folter sowie auf unbe- stimmte Zeit inhaftiert bleiben würden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere Schreiben, Medi- enartikel, ärztliche Berichte sowie ein Urteil des Cour Nationale du Droit d’Asile seinen Bruder betreffend zu den Akten. 4.3 4.3.1 In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2023 führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Ereignisse lägen – voraus- gesetzt diese hätten sich tatsächlich so ereignet – mehr als sieben Jahre zurück. Die Brandstiftung habe gemäss eines Polizeirapports im Juli 2016, die geltend gemachte Vergewaltigung der Tochter und die damit verbunde- nen Probleme des Beschwerdeführers 2015 bis 2016 und die Misshand- lung des Beschwerdeführers durch Armeeangehörige im Jahr 2013 statt- gefunden. Für eine Asylgewährung sei ausschlaggebend, dass eine Ver- folgung, die im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaats bestanden habe, entweder noch andauere, oder hinreichende Hinweise auf eine be- gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestünden. Dafür gebe es auf- grund der Aktenlage keinerlei Hinweise. Der Beschwerdeführer hätte sich andernfalls über seine Rechtsvertretung in den vergangenen drei Jahren mit Sicherheit gemeldet. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass ihm bei einer Rückkehr wegen dieser Vorfälle nach so langer Zeit noch eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Das Asylrecht diene im Übrigen nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten aus diesen Gründen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Es erübrige sich deshalb, auf mögliche Ungereimtheiten in den Vorbringen einzugehen.
D-2920/2020 Seite 13 4.3.2 Bezüglich Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwies das SEM zunächst auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und ergänzte hinsichtlich der gesundheitlichen – primär psychi- schen – Probleme des Beschwerdeführers, die staatlichen und privaten Spitäler in Sri Lanka seien offen und funktionsfähig. Es bestehe eine gut funktionierende, allgemein zugängliche, teilweise nahezu kostenlose oder erschwingliche medizinische Grundversorgung. Die privaten Ambulatorien und Kliniken würden spezialisierte Behandlungen anbieten, die ebenfalls allen Personen zugänglich seien. Dies gelte auch für den Beschwerdefüh- rer, der aus der Nordprovinz Jaffna stamme. In Jaffna gebe es zahlreiche Angebote für Personen mit psychiatrischen Leiden. So seien beispiels- weise die psychiatrischen Ambulatorien in den grossen Universitätsspitä- lern oder den Hauptspitälern täglich geöffnet. Die vom Beschwerdeführer benötigten, beziehungsweise im Jahr 2020 eingenommenen Medikamente seien vorhanden. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweise sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 4.4 In seiner Replik vom 27. Oktober 2023 erwidert der Beschwerdeführer, die Vernehmlassung des SEM sei grundsätzlich unsubstantiiert ausgefal- len. Das SEM verkenne, dass die Verfolgung von Bewohnern Sri Lankas mit tamilischer Ethnie und insbesondere (vormaliger) Unterstützer der LTTE durch die sri-lankische Regierung weiterhin stattfinde (unter Verweis auf mehrere Quellen aus Presse und Internet). Der Beschwerdeführer habe jedes Recht zur Annahme, dass ihm in Sri Lanka aufgrund seiner Vergangenheit und der Verbindungen zu den LTTE Verfolgung und grau- same Folter drohe. Bezüglich der Erwägungen zum Gesundheitssystem in Sri Lanka bringe das SEM realitätsferne Behauptungen vor, die jeglicher Grundlage entbehren würden. Unter Hinweis auf verschiedene Quellen sei belegt, dass das Gesundheitssystem in Sri Lanka in einem Allzeittief ste- cke. Zudem könne sich aufgrund der angestiegenen Medikamentenpreise ein Grossteil der Bevölkerung die Medikamente nicht leisten. Die erhältli- chen Medikamente würden zudem oft eine sehr schlechte Qualität aufwei- sen, was schliesslich zum Tod einiger Patienten geführt habe. Insgesamt könne nicht behauptet werden, die staatlichen und privaten Spitäler Sri Lankas seien offen und funktionsfähig. 5.
D-2920/2020 Seite 14 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene Verfahrensmängel gerügt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir- ken. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs- grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab- klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest- stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entschei- dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BEN- JAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St. Gal- len 2019, Rz. 29 zu Art. 49). 5.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Ge- hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die be- troffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de- nen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 5.3 5.3.1 Auf Beschwerdeebene wird gerügt, der Rechtsvertretung sei das An- hörungsprotokoll vom 28. Oktober 2019 – trotz schriftlicher Anfrage – vom SEM nicht zugestellt worden (Beschwerde S. 19).
D-2920/2020 Seite 15 Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG – grundsätzlich Anspruch da- rauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Vorab ist darauf hinzuwei- sen, dass dem Beschwerdeführer beziehungsweise der (vormaligen) Rechtsvertretung am 27. April 2020 die editionspflichtigen Asylakten zuge- stellt worden waren (vgl. SEM-Akten act. A48). Dass die damalige Aktene- dition unvollständig erfolgt wäre, wird zwar in der Beschwerde behauptet, indessen fehlt hierfür ein Beleg etwa durch Bestätigung der vormaligen Rechtsvertretung. Von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist schon deshalb nicht auszugehen. Der (rubrizierte) Rechtsvertreter ersuchte das SEM sodann mit Eingabe vom 13. Mai 2020 um Akteneinsicht (vgl. SEM- Akten act. A54), worauf die Vorinstanz am 18. Mai 2020 die gewünschten Aktenkopien zustellte (vgl. SEM-Akten act. A55). Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 teilte der Rechtsvertreter dem SEM mit, das Anhörungspro- tokoll vom 28. Oktober 2019 fehle in den ihm zugestellten Akten (vgl. SEM- Akten act. 56). Daraufhin entschuldigte sich das SEM per Mail vom 4. Juni 2020 für das Versehen und stellte gleichzeitig eine Protokollkopie zu (vgl. SEM-Akten act. 57). Da der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter somit seit dem 4. Juni 2020 über die fragliche Protokollko- pie verfügt, ohne dass er eine Beschwerdeergänzung oder entsprechende Ausführungen in der Replik als notwendig erachtete, und es ihm möglich war, fristgerecht eine ausführliche Beschwerde zu erheben, ist ihm offen- sichtlich durch die verspätete Zustellung der Protokollkopie an den rubri- zierten Rechtsvertreter kein Nachteil erwachsen. Es besteht keine Veran- lassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 5.3.2 Sodann wird gerügt, anlässlich der Bundesanhörung vom 13. Januar 2020 sei es zu erheblichen Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekom- men. Dazu werde auf die Eingabe des vormaligen Rechtsvertreters ver- wiesen. Der Beschwerdeführer liess dem SEM mit Eingaben vom 27. Januar 2020 und vom 21. Februar 2020 (vgl. SEM-Akten act. A38 und A45) mitteilen, dass es gegen Ende der Mittagspause zu einem Gespräch zwischen ihm und dem Dolmetscher gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nach den von ihm erwähnten Medikamenten und dem Inhalationsgerät gefragt wor- den, der Dolmetscher habe gesagt, der Beschwerdeführer könne lieber in Sri Lanka bleiben, und habe ihm von einem gut verdienenden Kollegen mit einem Gemüseladen im Heimatland erzählt. Nach der Pause habe der Be- schwerdeführer Druck gespürt und nicht mehr gut überlegen können, wenn
D-2920/2020 Seite 16 auch die Übersetzung bis etwa zehn Minuten vor Schluss der Anhörung in Ordnung gewesen sei. Während der letzten zehn Minuten habe der Be- schwerdeführer den Eindruck gehabt, der Dolmetscher habe nicht mehr alles übersetzt. Bei der Rückübersetzung sei der Beschwerdeführer des- halb unkonzentriert gewesen. Aufgrund der geltend gemachten Unstimmig- keiten werde darum ersucht, die Anhörung unter Beizug eines anderen Dolmetschers zu wiederholen. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Irritation des Beschwerdeführers über das Gespräch – sofern es wie geschildert stattgefunden hat – nach- vollziehen. Indessen stellt es im Ergebnis keine Verletzung des Gehörsan- spruches des Beschwerdeführers fest. Der protokollierte Verlauf der Anhö- rung nach der Mittagspause lässt nicht den Schluss zu, dass eine sachge- rechte Beantwortung der dem Beschwerdeführer gestellten Fragen nicht mehr möglich gewesen wäre. Solches haben offensichtlich auch weder die anwesende Rechtsvertretung noch die Hilfswerkvertretung bemerkt. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Gesprächsverlauf zwischen ihm und dem Dolmetscher schliesst zwar nicht aus, dass sich der Beschwerdefüh- rer darüber Gedanken machte, indessen führt er nicht zur Annahme, die Aussagefähigkeit sei in einem relevanten Ausmass beeinträchtigt worden. Aus dem Protokoll geht hervor, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, seine Asylgründe eingehend darzulegen. Im Rahmen der Rücküber- setzung korrigierte er zudem einige Fehler, beziehungsweise präzisierte seine Aussagen (z.B. «Kopf genickt» korrigiert zu «Kopf geschüttelt»; F28 A36), was denn auch auf eine umfassende und mit der nötigen Konzentra- tion durchgeführte Rückübersetzung hindeutet. Bezeichnenderweise wur- den im Nachgang auch keine weiteren Korrekturen beantragt. Der Be- schwerdeführer hat sodann erklärt, die Übersetzung sei bis etwa zehn Mi- nuten vor Anhörungsschluss «in Ordnung gewesen», indessen habe er während den letzten zehn Minuten der Anhörung den Eindruck gehabt, der Dolmetscher übersetze nicht mehr alles. Hierzu bleibt einerseits festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung bejahte, alles gesagt zu haben, was er für das Asylgesuch als wesentlich erachtete und er dies unterschriftlich bestätigt hat (vgl. SEM-Akten A36 S.16 f.). Ebenso bestätigte er, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden ist wie auch die Vollständig- keit des Protokolls und dass dieses seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. a.a.O.). Zudem ergibt sich auch aus den Ausführungen im Schreiben vom 21. Februar 2020 nicht, dass der Dolmetscher für den Asylentscheid Relevantes nicht übersetzt hätte.
D-2920/2020 Seite 17 Das am 13. Januar 2020 erstellte Protokoll ist nach dem Gesagten insge- samt als korrekt erstellt und für die Beurteilung der geschilderten Flucht- gründe verwertbar zu beurteilen. Eine erneute Anhörung ist nicht ange- zeigt. Das SEM hat den Antrag auf eine Wiederholung der Bundesanhö- rung vom 13. Januar 2020 zu Recht abgewiesen. 5.3.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrich- tige Abklärung des rechterheblichen Sachverhalts. Das SEM impliziere, die Verbindung seines Bruders zu den LTTE stelle die einzige Verfolgungsur- sache dar. Dabei habe er ebenfalls seine Arbeit für (...) sowie die Probleme im Zusammenhang mit der versuchten Vergewaltigung seiner Tochter und der damit einhergehenden Anzeige geltend gemacht. Weiter habe es das SEM unterlassen, die politischen Veränderungen im Heimatstaat gebüh- rend zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer unter dem Titel der unvollständigen und unrich- tigen Abklärung des Sachverhalts aufgeführten Rügen (vgl. Beschwerde S. 7 - 14) beschlagen keinen verfahrensrechtlichen Aspekt, vielmehr macht er mit seinen Einwendungen eine unzutreffende Sachverhalts- und Be- weiswürdigung geltend. Inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig oder unrichtig abgeklärt worden sein sollte, ergibt sich auch sonst nicht aus den Akten. 5.4 5.4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe es unterlassen, den psychischen Zustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzu- klären (vgl. Beschwerde S. 15). 5.4.2 Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Das SEM hat den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht der Luzerner Psychiatrie vom 31. Januar 2020 zu den Akten genommen und in der angefochtenen Verfügung (S. 4) aufgenommen. Inwiefern sich weitere diesbezügliche Ab- klärungen aufgedrängt hätten, erschliesst sich nicht. Im Übrigen hat sich das SEM in seinem Asylentscheid ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Bezug auf die geltend gemachten Gesundheits- beschwerden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. angefoch- tene Verfügung S. 13 f.). Alleine der Umstand, dass sich die Vorinstanz auf die eingereichten ärztlichen Berichte stützte, seine gesundheitliche Situa- tion nicht als medizinische Notlage einstufte, auf das gut funktionierende Gesundheitssystem in Sri Lanka verwies und keine weitere medizinische Abklärung des Beschwerdeführers in Erwägung zog, stellt weder eine
D-2920/2020 Seite 18 unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Schliesslich ist auf die Mitwir- kungspflicht des Beschwerdeführers zu verweisen und es war dem Be- schwerdeführer unbenommen, weitere Belege zu seinem Gesundheitszu- stand einzureichen. Eine Abklärung des psychischen Zustands des Be- schwerdeführers von Amtes wegen ist im vorliegenden Fall nicht ange- zeigt.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch weitere verfahrensrechtli- che Bestimmungen verletzt hat. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungs- gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwer- deführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Be- schwerdeebene führen zu keinem anderen Ergebnis. Somit kann zur Ver- meidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die betreffenden Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung ver- wiesen werden. 6.2 Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2.1 Vorab ist klarzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Akti- vitäten des Beschwerdeführers für die Organisation «Halo Trust» – wie schon das SEM – nicht in Abrede stellt. Eine unmittelbar wegen dieser bis August 2012 dauernden Tätigkeit erfolgte oder drohende Verfolgung machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Im Übrigen wird auf die nach- folgenden Erwägungen verwiesen. 6.2.2 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer wegen möglicher Unterstützung der LTTE durch seinen Bruder Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden erlebt hat. Was die Schilderung dieser Aktivitäten anbelangt, ist festzustellen, dass er nie geltend gemacht hat, er habe seinen Bruder bei dessen Tätigkeiten begleitet, weshalb grundsäch- lich nicht Angaben im gleichen Detailgrad erwartet werden können wie bei selbst Erlebtem. Insofern lässt sich aus den vom SEM zwar zu Recht als wenig substanziiert bezeichneten Kenntnisse des Beschwerdeführers nichts zu Ungunsten von deren Glaubhaftigkeit ableiten. Dennoch lassen sie aber den Schluss zu, dass es sich bei den Tätigkeiten des Bruders um untergeordnete Aktivitäten gehandelt hat. Dies deckt sich denn auch mit
D-2920/2020 Seite 19 den Angaben im vom Beschwerdeführer eingereichten Asylentscheid der französischen Behörden (Beschwerdebeilage 3). Daraus ergibt sich näm- lich weder eine Mitgliedschaft des Bruders bei den LTTE noch eine expo- nierte Tätigkeit für die LTTE. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung bildet auch die Unkenntnis des Beschwerdeführers über den Grund für die behauptete Mitnahme in das (...)-Camp allein kein aussagekräftiges Indiz für die Unglaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens. Es kann nicht erwartet werden, dass Betroffene über den Grund einer Mitnahme formell in Kenntnis gesetzt werden, zumal willkürliches Handeln im sri-lankischen Kontext nicht ausgeschlossen werden kann. Festzustellen ist indessen, dass der Beschwerdeführer die Mitnahme ins Camp anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt hatte. Zwar erscheint angesichts des summarischen Charakters der BzP nachvollziehbar, dass er über allfällige sexuelle Über- griffe nicht berichtete. Indessen wäre in Anbetracht der angeblich massiven Misshandlungen zu erwarten, dass er wenigstens die behördliche Mit- nahme erwähnt hätte. Dies selbst unter Berücksichtigung der Aussage des Beschwerdeführers, der (damalige) Dolmetscher habe gesagt, er (der Be- schwerdeführer) solle sich kurz fassen (vgl. SEM-Akten act. 36 F84). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer noch am Tag der Mitnahme wieder entlassen wurde und er – wie vom SEM zutreffend erwähnt – die Umstände der Freilassung nicht substanziiert darlegen konnte. Nachdem er auch keine konkrete zeitliche Einordnung des Vorfalles (vermutlich im Jahr 2013) vornehmen konnte, liegt der Schluss nahe, dass die Mitnahme – sofern sie stattgefunden hat – nicht mit den vom Beschwerdeführer geschilderten massiven Misshandlungen verbunden war. Daran vermögen die medizini- schen Unterlagen im Zusammenhang mit der im Jahr 2016 in der Schweiz erfolgte Operation an den (...) nichts zu ändern. Der in diesem Zusammen- hang eingereichte ärztliche Bericht des (...) (diagnostizierte [...]; postope- rativ komplikationsloser Verlauf) vermag die geltend gemachte Folterung und eine damit verbundene erlittene menschenrechtswidrige Behandlung in einem Verfolgungskontext im Heimatstaat nicht zu belegen. Anzumerken bleibt, dass er im Rahmen der BzP angab, er sei gesund (vgl. SEM-Akten A7 Ziff. 8.02). Gleiches gilt für die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode sowie psychische Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ärztlicher Bericht vom [...]). Die diagnostizierten psychischen Probleme vermögen die behaupteten Gewalterlebnisse nicht zu belegen, insbesondere da der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, aufgrund seiner Sorge um seine in Sri Lanka lebende Familie psychisch sehr angeschlagen zu sein (vgl. Bst. C). Nicht alle ärztlich diagnostizierten psychischen Leiden beruhen auf Folter und einer damit verbundenen erlittenen menschen- rechtswidrigen Behandlung in einem Verfolgungskontext im Heimatstaat.
D-2920/2020 Seite 20 Es ist – wie eingangs bereits erwähnt – nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer nebst der Sorge um seine in Sri Lanka lebende Familie auch im Zusammenhang mit dem sri-lankischen Bürgerkrieg einschnei- dende Erfahrungen gemacht hat. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt indessen mit der Vorinstanz daran, dass er die von ihm geschilderten Miss- handlungen im geltend gemachten Zusammenhang erlitten hat. Als entscheidend erweist sich aber ohnehin, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nach der von ihm ins Jahr 2013 eingeordneten Mitnahme nicht verliess, sondern bis im Jahr 2016 dort verblieb. Das SEM hat denn auch zutreffend festgehalten, er habe zu Protokoll gegeben, nach dem Um- zug nach B._______ keine Schwierigkeiten mehr mit dem Militär gehabt zu haben (vgl. auch SEM-Akten act. A36 F32). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist damit festzuhalten, dass die geltend gemachten Übergriffe und Behelligungen (bei deren Wahrunterstellung) höchstens bis zum Zeit- punkt seines Umzugs angehalten haben und danach keine Übergriffe durch Militärangehörige mehr zu verzeichnen waren. Ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zur im Jahr 2016 erfolgten Ausreise ist damit zu verneinen. 6.3 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammen- hang mit der versuchten Vergewaltigung der Tochter ist festzustellen, dass diese – so bedauerlich ein solches Ereignis ist – sowie die anschliessende Auseinandersetzung mit V. keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfal- ten vermögen. Dem Verhalten von V. liegt – soweit für das Bundesverwal- tungsgericht ersichtlich – keines der in Art. 3 AsylG genannten Motive zu Grunde. Daran vermag die Behauptung oder Vermutung des Beschwerde- führers, V. habe ihn bei den Behörden angeschwärzt, im Zusammenhang mit der Tätigkeit beim (...) aufgefundene Waffen den LTTE übergeben zu haben, nichts zu ändern. Konkrete Belege, dass gegen den Beschwerde- führer tatsächlich ein behördliches Verfahren eröffnet worden wäre, wurden nicht eingereicht. Die Darstellung des Beschwerdeführers, die Polizei habe hinsichtlich des Brandes des Familienhauses zu Unrecht einen Fehler (ver- mutliche in den elektrischen Anlagen) festgestellt, basiert auf einer reinen Vermutung, sie vermag weder eine staatliche Verfolgung noch das Fehlen eines staatlichen Schutzwillens gegenüber Behelligungen seitens von V. zu belegen. 6.4 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
D-2920/2020 Seite 21 einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan- gene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri- lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder- aufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft ge- machten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichti- gung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor- liegt. 6.4.2 Der Beschwerdeführer machte keine eigene Verbindung zu den LTTE geltend und verwies im Wesentlichen auf die Probleme im Zusammenhang mit der LTTE-Unterstützung seines Bruders. Aus dem vom Beschwerde- führer selber eingereichten Entscheid der französischen Behörden erge- ben sich indessen – wie bereits erwähnt – keine Hinweise, welche heute ein besonderes Interesse der sri-lankischen Behörden am Bruder des Be- schwerdeführers und damit am Beschwerdeführer nahelegen würden. Die- ser lebt in F._______ und nicht in der Schweiz. Die Familie des Beschwer- deführers lebt weiterhin in Sri Lanka und das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass diese von den sri-lankischen Sicherheitsbehör- den in nennenswerter Weise in ihrer Lebensführung beeinträchtigt wird. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Replik denn auch keine aktuellen Behelligungen seiner Familie beziehungsweise Vorkommnisse geltend, welche als Hinweise auf künftige Verfolgung zu werten wären. Den Akten sind auch keine anderen Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer sich auf einer "Stop-List" befinden würde, ebenso wenig werden Teilnahmen des Beschwerdeführers an exilpolitischen regimekriti- schen Handlungen geltend gemacht. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE res- pektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen
D-2920/2020 Seite 22 Separatismus wiederaufleben zu lassen. Insgesamt weist er kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen des sri- lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Daran vermag die langjährige Landesabwesenheit nichts zu ändern. 6.4.3 An dieser Einschätzung vermag – entgegen der vom Beschwerde- führer vertretenen Auffassung – auch die aktuelle politische und gesell- schaftliche Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungs- gericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die aktuellen Entwicklungen jeweils aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus den Machtwechseln seit 2019 noch aufgrund anderer Entwicklungen vermag der Beschwerdeführer für sein Asylverfahren etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus den Akten erge- ben sich keine Hinweise, wonach speziell er einer erhöhten Gefahr ausge- setzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur An- nahme, dass in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Ver- folgungsgefahr ausgesetzt wären. 6.5 Es erübrigt sich angesichts dieser Einschätzung auf die weiteren Aus- führungen in der Beschwerde sowie die Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer einzugehen, zu- mal diese zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Risikoprofils führen. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.
D-2920/2020 Seite 23 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behand- lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11;
D-2920/2020 Seite 24 E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be- schwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be- handlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hät- ten an der Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 6.4 identifizierten Risiko- faktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 8.2.4 Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lan- kischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen; es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus denselben oder anderen, nicht flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Bei Verfol- gung durch Drittpersonen – unter welche auch die Vorbringen zu V. fallen – geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von der Schutzfähig- keit und vom Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern aus, dies auch gegenüber der tamilischen Bevöl- kerung (vgl. unter vielen Urteile des BVGer D-4783/2024 vom 17. März 2025 E. 7.2, E-5996/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2 m.w.H.). Zudem ist anzunehmen, der Beschwerdeführer könnte sich (erneut) auch in einer anderen Region Sri Lankas niederlassen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sodann zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Ent- wicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdefüh- rer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität (vgl. ärztlicher Bericht der [...] S. 2) ist darauf hinzuweisen, dass von einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Um- setzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw.
D-2920/2020 Seite 25 Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.2.2, vgl. auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts: BGE 139 II 393 E. 5.2.2, Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H.). 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe- renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok- tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten indivi- duellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesi- cherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herr- schende angespannte Lage (insbesondere eine anhaltende Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal diese Umstände die ganze sri-lankische Bevölkerung betreffen (vgl. statt vieler: die Urteile des BVGer D-6224/2023 vom 20. Dezember 2024 E. 9.4.2 m.w.H. sowie das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1) 8.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als letzten Wohnsitz B._______ (Distrikt Jaffna) angegeben hat, wo er gemeinsam mit seiner Frau und den Kindern gelebt hat. Er verfügt über eine elfjährige Schulbildung (O-Level) und hat gemäss eigenen Angaben im Bereich (...) sowie als (...) und (...)a gearbeitet. Seine Frau habe einen (...) geführt (vgl. SEM-Akten act. A7 S. 4 und 7). Der Beschwerdeführer ist auch in der Schweiz (im Gastgewerbe) erwerbstätig. Er verfügt über eine gute Schulbildung, Arbeitserfahrung und
D-2920/2020 Seite 26 ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz mit seiner Ehefrau, den vier Kindern sowie weiteren Verwandten. Eine Reintegration des Be- schwerdeführers in der Heimat sollte unter diesen Umständen möglich sein. 8.3.3 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Mög- lichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be- troffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6; BVGE 2011/50 E. 8.3, je m.w.H.). In seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka in Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Ver- sorgungskrise auseinander. Trotz einer Verschlechterung der Versor- gungslage ging es davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe (vgl. a.a.O., E. 10.2.6). Im Urteil D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 gelangte das Bundesverwal- tungsgericht unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-737/2020 zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung auch im Falle eines unter einer komplexen PTBS leidenden Beschwerdeführers zumutbar sei (vgl. a.a.O., E. 6.2.2). Im Urteil E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 wurde festgestellt, dass die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren habe. Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen seien verfüg- bar (vgl. a.a.O., E. 13.3.4.2, S. 30). Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, ändert nichts daran, dass es dem Be- schwerdeführer möglich sein dürfte, allenfalls benötigte therapeutische und medikamentöse Hilfe (basierend auf den diagnostizierten psychischen Problemen sowie [...]) in der Heimat in Anspruch nehmen zu können. Den Akten, insbesondere der Replik, ist nicht zu entnehmen, dass er seit Be- schwerdeeinreichung aus psychischen Gründen hospitalisiert wurde, was zusätzlich darauf hindeutet, dass keine medizinische Notlage vorliegt. Für
D-2920/2020 Seite 27 den Fall, dass von ihm benötigte Medikamente im Zeitpunkt der Ausreise in Sri Lanka kurzfristig nicht verfügbar sein sollten, hätte der Beschwerde- führer die Möglichkeit, sich vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Me- dikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehr- hilfe bei Bedarf finanzielle Unterstützung zur Erleichterung seiner Einglie- derung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in seiner Heimat zu beantragen (vgl. Urteile des BVGer E-4462/2022 vom 14. April 2025 E. 5.6 f.; D-6224/2023 vom 20. Dezember 2024 E. 9.4.4; E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2 und D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4; Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finan- zierungfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die vorge- brachten gesundheitlichen Beschwerden führen demnach nicht zur An- nahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da die von der Rechtsprechung dafür geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Be- einträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erreicht ist. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumut- bar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
D-2920/2020 Seite 28 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2920/2020 Seite 29 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Regula Frey
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