B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-2887/2018
U r t e i l v o m 4. S e p t e m b e r 2 0 1 8 Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Zwischenverfügung des SEM vom 2. Februar 2018, Verfügung des SEM vom 9. April 2018 / N (...).
D-2887/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) am Flughafen Genf um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Oktober 2014 und der Anhörung vom 3. November 2015 gab er im Wesentlichen an, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B., Distrikt C. („D.“), wo seine Eltern und Schwestern nach wie vor leben wür- den. Er habe bis zum 10. Schuljahr die Schule besucht und dann im land- wirtschaftlichen Bereich sowie als (...) gearbeitet. Im Jahr 2008 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Elam (LTTE) zur Absolvierung eines einmo- natigen Trainings gezwungen worden. Im Laufe des Krieges habe er mit seiner Familie in verschiedenen Flüchtlingslagern gelebt. Nach einigen Monaten sei es ihm gelungen, das Lager mit Hilfe einer Tante zu verlassen. Er habe danach bei ihr in E. gewohnt. Am (...) 2009 sei er im An- schluss an (...) von Soldaten verhaftet worden. Man habe ihn drei Tage lang befragt und misshandelt, bevor man ihn in ein Gefängnis in F._______ gebracht habe, wo er drei Monate festgehalten, befragt und geschlagen worden sei. Während seiner Haft sei er vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht worden. Nach seiner Entlassung habe er erst wiederum bei seiner Tante in E., später dann bei seinen Eltern in B. gelebt. Er sei nach seiner Entlassung mehrmals von den sri- lankischen Behörden gesucht worden. Im (...) 2014 sei er erneut verhaftet und während zwei Tagen inhaftiert und misshandelt worden. Nach seiner Entlassung habe er sich in G., C. und dann in F._______ versteckt gehalten, von wo aus er schliesslich am (...) 2014 per Flugzeug und mit dem eigenen Pass aus Sri Lanka ausgereist sei. Weder er noch seine Familie seien Mitglied bei den LTTE gewesen. Sie hätten den LTTE Material geliehen und Nahrungsmittel zukommen lassen. Er reichte eine sri-lankische Identitätskarte, einen Auszug aus einem Ge- burtenregister, eine Haftbestätigung des IKRK vom (...) und (je im Original) zwei Ausweise des IKRK im Zusammenhang mit Besuchen im Gefängnis, eine Haftbestätigung des Verteidigungsministeriums vom (...), eine (...) und eine temporäre sri-lankische Identitätskarte zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 wies das Bundesverwal- tungsgericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde ab.
D-2887/2018 Seite 3 Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Be- schwerdeführer zwar glaubhaft gemacht habe, in Haft gewesen zu sein, seine Aussagen im Zusammenhang mit der Dauer und den Konditionen der Haft aber konfus und widersprüchlich ausgefallen seien. Dazu komme, dass er ohne Anklage aus der Haft entlassen worden sei. Dies sei logisch stimmig mit seiner Aussage, dass niemand seiner Familie Mitglied der LTTE gewesen sei. Der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Haft im Jahr 2009 und seiner Ausreise im Jahr 2014 sei zudem nicht gegeben. Die Umstände im Zusammenhang mit der dargelegten Verhaftung im Jahr 2014 seien nicht intensiv genug, um als asylrelevant zu gelten. Dasselbe gelte für seine Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz, weil er hier keine herausragende Rolle eingenommen habe. Da er keine Verbindung zu den LTTE aufweise und Sri Lanka mit seinem eigenen Pass verlassen habe, sei anzunehmen, dass er nicht auf einer sogenannten „Stop-List“ ge- führt werde. Aufgrund seines Profils sei somit nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die heute noch bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder- aufleben zu lassen. B. B.a Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 an das SEM reichte der Beschwer- deführer unter Verweis auf Art. 18 AsylG (SR 142.31) ein neues Asylgesuch ein. In formeller Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Voll- zugsakten sowie um Offenlegung sämtlicher im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhandenen Akten, an- dernfalls um eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Ak- tenführung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und um Erläute- rungen betreffend die Rekonstruktion, welche Unterlagen und Informatio- nen in jedem Einzelfall dem sri-lankischen Generalkonsulat übergeben würden. Ferner sei offenzulegen, welche Unterlagen und Informationen im Zusammengang mit der Papierbeschaffung an das Generalkonsulat Sri Lankas übermittelt worden seien, ebenso wie sämtliche Informationen, welche vom sri-lankischen Generalkonsulat ans SEM übermittelt worden seien. Im Weiteren hätten die Schweizer Behörden sich bei den zuständi- gen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen, in welcher Weise die ihn betreffenden und übermittelten Daten verwendet würden und diese In- formationen seien ihm anschliessend offenzulegen. Schliesslich sei zu er- läutern, wie er vorzugehen habe, wenn er sich bei den sri-lankischen Be- hörden nach der Verwendung der übermittelten Daten erkundigen wolle und welche Konsequenzen eine solche Erkundigung nach sich ziehen würde. Ausserdem sei eine ausführliche Anhörung durchzuführen.
D-2887/2018 Seite 4 B.b Zur Begründung seines neuerlichen Asylgesuchs machte der Be- schwerdeführer geltend, er habe im ursprünglichen Asylverfahren auf An- raten von Landsleuten seine tatsächliche LTTE-Verbindung nur in sehr un- vollständiger Form wiedergegeben. Sein Vater und er hätten ab dem Jahr 2006 zwei- bis dreimal im Monat Material- und Personentransporte für die LTTE gemacht. Er habe im (...) 2007 zwangsweise ein Training der LTTE absolvieren müssen, einen Monat später sei er aus dem Trainingscamp geflohen. Im (...) 2007 sei er von den LTTE aufgegriffen und bestraft wor- den, dann habe er mit einer Waffenattrappe trainieren müssen. 20 Tage später sei er erneut geflohen, er habe sich sodann versteckt gehalten und habe nicht mehr bei seiner Familie gelebt. 2008 sei er erneut von den LTTE aufgegriffen und bestraft worden. Er habe sich geweigert, eine Waffe an- zunehmen, und sei wieder geflohen. Nachdem er zu seiner Familie zurück- gekehrt sei, seien sie vom Bürgerkrieg geflohen, so wie er es im Rahmen des ersten Asylverfahrens geschildert habe. Seine Inhaftierung im Jahr 2009 stehe im Zusammenhang mit der nun geschilderten LTTE-Vergan- genheit. Er habe bei den Befragungen durch das Criminal Investigation De- partment (CID) mehr Aktivitäten zugegeben, als er tatsächlich für die LTTE gemacht habe, so auch, dass er für diese gekämpft habe. Er gehe davon aus, dass er nur aufgrund der Intervention respektive des Besuchs des IKRK aus der Haft entlassen worden sei. Auch bei seiner Inhaftierung 2014 sei er mit seiner LTTE-Mitgliedschaft konfrontiert worden. Bei der Beurtei- lung seiner Geschichte sei zudem seinen Folternarben Rechnung zu tra- gen. Ausserdem sei er weiter exilpolitisch tätig gewesen. Er verwies ausserdem auf die Verfahren zweier anderer Personen, welche in Sri Lanka geführt würden, wobei das eine bereits in einem Schuldspruch geendet habe. Dies mache deutlich, dass jegliche Unterstützungstätigkeit für die LTTE jederzeit zur Einreichung eines politisch motivierten Strafver- fahrens und zu einer politisch motivierten Bestrafung führen könne. Zudem machte er geltend, es sei davon auszugehen, dass das SEM im Zusammenhang mit Bemühungen um den Vollzug der Wegweisung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf die Ausstellung von Ersatzreisepa- pieren beantragt und in diesem Zusammenhang Daten übermittelt habe. Die sri-lankischen Behörden hätten deshalb einen umfassenden Back- groundcheck vorgenommen und es sei davon auszugehen, dass sie über seine Verbindungen zu den LTTE Bescheid wüssten. Auch angesichts neu- erer Entwicklungen in Sri Lanka sei er bei einer Rückkehr dorthin mit Si- cherheit gefährdet.
D-2887/2018 Seite 5 B.c Er reichte Akten zu einem Gerichtsverfahren betreffend eine andere Person sowie mehrere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka zu den Akten. B.d Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2018 schränkte das SEM die Einsicht in die mit „A“ (überwiegende öffentliche und private Interessen an der Geheimhaltung) klassifizierte Akte (...) ein. Für die restlichen Akten des Unterdossiers V (Vollzugsakten) entsprach es dem Einsichtsgesuch. B.e Mit Verfügung vom 9. April 2018 – eröffnet am 17. April 2018 – lehnte das SEM die Anträge um Ersuchen der sri-lankischen Behörden um Akten- einsicht und um Löschung von Personendaten ab, stellte fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehr- fachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 900.–. C. Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde sowohl gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 2. Februar 2018 als auch gegen die Verfügung des SEM vom 9. April 2018. Materiell beantragte er, die Verfügung vom 9. April 2018 sei wegen Befan- genheit/Voreingenommenheit der verantwortlichen Sektionschefin H._______ aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuali- ter sei die Verfügung wegen der Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör respektive der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver- halts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 der vo- rinstanzlichen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 in Revision zu ziehen und das entsprechende Be- schwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Ferner sei gestützt auf Art. 6, 8 und 25 Abs. 1 Bst. c DSG die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen.
D-2887/2018 Seite 6 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsge- richt habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Das vorliegende Verfahren sei betreffend die Fragen der Flüchtlingseigen- schaft, des Asyls sowie der Wegweisung bis zum Entscheid über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen zu sistieren. Ferner sei ihm voll- ständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die ge- samten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Er- satzreisepapierbeschaffung – übersetzt in eine Schweizerische Landes- sprache – zu gewähren und danach eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, eine umfassende Stel- lungnahme zum Vorgehen, der Konsequenzen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchen- der auf dem sri-lankischen Konsulat abzugeben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die in der Rechtsmittelschrift genannten Dokumente 1-58, darunter einen aktuellen Lagebericht sowie mehrere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka, ein. D. Am 18. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG[SR 142.31]). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. a VwVG) ist – unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
D-2887/2018 Seite 7 aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid ohne Weiterungen zu behandeln und nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Im Sinne eines Eventualantrags verlangt der Beschwerdeführer, das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 sei in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren weiterzuführen. Gegenstand des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens ist jedoch die vorinstanzliche Verfügung vom 9. April 2018 sowie die Zwischenverfügung des SEM vom 2. Februar 2018, während Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 ist, mit welchem die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2016 abgewiesen wurde. Mithin sind die Anfechtungsobjekte nicht identisch und demnach kann das vom Beschwerdeführer gestellte Revisi- onsgesuch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten. Es steht dem Beschwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss Art. 121-124 BGG einzureichen. 5. Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 6. Zu prüfen ist weiter die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei unter Mitwirkung der Sektionschefin H._______ und damit unter Verletzung von Ausstandsvorschriften zustande gekommen. 6.1 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. hierzu und zum folgenden: Urteil des BVGer B-1583/2011 vom 8. Juni 2011 E. 2.1 - 2.6). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert (vgl.
D-2887/2018 Seite 8 BREITENMOSER/SPORI FEDAIL in: Waldmann/Weissenberger, VwVG, Pra- xiskommentar, 2016, N. 17 zu Art. 10 VwVG). 6.2 Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine un- parteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es be- ratend oder instruierend (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 74; RETO FELLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 N 5 zu Art. 10 VwVG). Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtspre- chung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Vor- eingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, BGE 119 V 456 E. 5b; SCHINDLER a.a.O., S. 91 f.). Eine tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand nicht ver- langt. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3, mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.2). 6.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, H._______ – eine vormalige Mitarbeiterin in seiner Kanzlei – habe mehrere Verfügun- gen, von welchen er als jeweiliger Rechtsvertreter betroffen gewesen sei, erlassen. Deren Beschwerdefristen seien mehrheitlich am Osterdienstag, 3. April 2018, abgelaufen. Die Daten seien in schikanöser Absicht so ge- wählt worden, dass die Beschwerdefristen nach Möglichkeit in die Oster- zeit fielen, um so „einen maximalen Druck“ auf ihn aufzubauen. Wer als Kaderangestellte so handle, leide „zwangsläufig unter dem Verlust der Ur- teilsfähigkeit“, entscheide „voreingenommen“ und sei „befangen“. 6.4 Diese Aussagen des rubrizierten Rechtsvertreters sind deutlich über- zeichnet. Weder das beschriebene Vorgehen der Sektionschefin noch der Umstand, dass sie offenbar eine ehemalige Mitarbeiterin des rubrizierten Rechtsvertreters ist, lassen auf eine Befangenheit schliessen. Das ge- wählte Vorgehen, die Behandlung der vom Rechtsvertreter genannten Ge-
D-2887/2018 Seite 9 schäfte zeitlich und personell zu koordinieren, erscheint angesichts der in- haltlich weitgehend deckungsgleichen Eingaben vielmehr als nachvollzieh- bar, wenn nicht gar prozessökonomisch geboten. Das vom Rechtsvertreter geäusserte Misstrauen in die Unparteilichkeit von H._______ ist insofern weder objektiv noch durch vernünftige Gründe gerechtfertigt. Für das Ge- richt besteht kein Anschein der Befangenheit von H._______, so dass der diesbezügliche Kassationsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Es besteht auch kein Anlass, das Verhalten der Sektionschefin disziplina- risch zu thematisieren, wobei das vorliegende Beschwerdeverfahren hier- für ohnehin nicht in Betracht käme. 7. Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab koordiniert zu beurteilen. Zudem sei zu klären, ob die Abteilung I des Bundesverwal- tungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei. 7.1 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be- handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asyl- rechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig so- wie in Fällen, in denen die angefochtenen Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer er- suchte das SEM im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 31. Ja- nuar 2018 sinngemäss um Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammen- hang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es ge- langt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung daten- schutzrechtlichen Fragen ist daher abzuweisen. 7.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 25 VGG ist die Präsidialkonfe- renz, mithin das Gericht, zuständig für die Koordination der Rechtspre- chung. Auf den Antrag um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit (anderen) hängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen dem
D-2887/2018 Seite 10 Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozi- alistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkom- men; SR 0.142.117.121) ist daher nicht einzutreten. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutz- bestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszuge- hen, dass das SEM darüber hinausgehende Daten übermittelt habe. Abge- sehen davon sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach Art. 6 DSG nur dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland eine Da- tenschutzgesetzgebung existiere, welche mit dem Schutzniveau der Schweiz vergleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensichtlich nicht gegeben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entspre- chenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen betref- fend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Ver- pflichtung der Schweizer Migrationsbehörden Stellung. Es stellte fest, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend Daten aufzählten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der be- troffenen Person übermittelt werden dürften. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten – nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten – übermittelt werden können, soweit sie der Identifikation einer Per- son dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte Personendaten sons- tige Informationen, die zur Identifikation der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen be- nötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese Bestimmung aus- drücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um stan- dardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Pa- pierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Be- schwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsab- kommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6
D-2887/2018 Seite 11 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personen- daten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetz- lich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG) der Übermittlung der Perso- nendaten des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.3 Hieraus ergibt sich, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetz- gebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für vorliegen- des Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Antrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen, und es habe auf- zuzeigen, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Personen- daten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden, ist abzuweisen. 8.4 Da keine widerrechtliche Übermittlung von Personendaten vorliegt, ist auch der Antrag auf Löschung übermittelter Informationen, welche nicht ausschliesslich der Identifikation der Person dienten, durch die sri-lanki- schen Behörden sowie auf Sperrung jeder weiteren Übermittlung nicht re- levanter Informationen beziehungsweise der Verfolgung dienender Infor- mationen gestützt auf Art. 16 Bst. f Migrationsabkommen abzuweisen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-1042/2016 vom 23. April 2018 E. 7.2). 9. 9.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz sodann Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgewor- fen. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin- gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge- hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit- zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die- ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
D-2887/2018 Seite 12 wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit- frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab- gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen- nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus dem Akteinsichtsrecht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten ge- zeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Be- hörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1). 9.2 9.2.1 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei nicht auf seine Anträge einge- gangen, dass bei den sri-lankischen Behörden abzuklären sei, welchen Gebrauch diese von den durch das SEM übermittelten Daten gemacht hät- ten, welche Ergebnisse damit erzielt worden seien und welche Behörden in Sri Lanka nun Zugang zu den entsprechenden Informationen hätten. Da- mit habe das SEM die Begründungspflicht verletzt. Wohl trifft zu, dass diese Beweisanträge in den angefochtenen Verfügun- gen nicht formell abgewiesen worden sind. Dem Rechtsvertreter ist jedoch aus verschiedenen von ihm geführten Verfahren bekannt, dass eine Ein- zelperson sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen noch die Schweizerischen Behörden zur Einreichung eines entsprechen- den Gesuchs um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden auffordern kann. Ein Gesuch um Einsicht
D-2887/2018 Seite 13 in Akten der sri-lankischen Behörden wäre direkt an diese zu richten, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j Migrationsab- kommen ausdrücklich geregelt ist (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 2.4.3). Es ist im Übrigen nicht Sa- che des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten, sondern es ob- liegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuho- len und sich über das Prozedere zu erkundigen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die obengenannten Beweisan- träge des Beschwerdeführers nicht zulässig waren und somit zur Klärung der konkreten Streitfrage nichts beizutragen vermochten. Aufgrund der Un- erheblichkeit der Beweisanträge war das SEM nicht gehalten, sich dazu zu äussern. 9.2.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Umstand, dass die Quellen des Lageberichts des SEM „Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016“ nicht vollstän- dig offengelegt worden seien und insofern keiner Quellenkritik unterzogen werden könnten. Da der Bericht öffentlich zugänglich ist und darin – nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen ge- heim gehaltenen Referenzen – überwiegend öffentlich zugängliche, ver- lässliche Quellen referenziert werden, ist dem Anspruch des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterschei- den ist der Fall, dass ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreise- bericht nicht einmal in seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 und 3.1.3). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdi- gung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9). 9.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe seine Begründungs- pflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt, weil es in der angefochte- nen Verfügung unter Verwendung standardisierter Textbausteine argumen- tiert habe, dass die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf der Identifizierung einer abgewiesenen Person diene. Dabei habe es übersehen, dass er nie geltend gemacht habe, auf dem Generalkonsulat
D-2887/2018 Seite 14 befragt worden zu sein und eine solche Vorsprache habe auch nie stattge- funden. Die vom SEM verwendeten Textbausteine seien hier nicht anwend- bar. Die Begründung des SEM zeige, dass dieses sich mit seinen Vorbrin- gen nicht korrekt auseinandergesetzt habe. Es trifft zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung (unter II. Ziff. 5.) als nachträglich geltend gemachte Sachverhaltselemente sowohl die Be- antragung von Ersatzreisepapieren als auch eine Vorsprache des Be- schwerdeführers auf dem sri-lankischen Konsulat prüfte, obwohl eine sol- che gemäss den Vollzugsakten nicht stattfand. Es ist allerdings nicht er- sichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus diesem Umstand ein Nach- teil erwachsen sein sollte, beziehungsweise das SEM im Zusammenhang mit der Beantragung von Ersatzpapieren Sachverhaltselemente, die als re- levant vorgebracht wurden, nicht beachtet hätte. Vielmehr hat es zusätzlich Umstände geprüft, die nicht vorgebracht wurden. Es wurde dem Beschwer- deführer mithin nicht verunmöglicht, die vorinstanzliche Verfügung sachge- recht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor. 9.3.1 Unter dem Titel der Begründungspflicht macht der Beschwerdeführer ausserdem geltend, dass die sri-lankischen Behörden über seinen konkre- ten Verfolgungshintergrund im Bilde seien, zumal sein Fall vom Bundes- verwaltungsgericht (...) beurteilt worden sei. Obwohl das Urteil anonymi- siert worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es den sri-lan- kischen Behörden anhand der Einzelheiten aus dem Sachverhalt und der nunmehr über die Ersatzreisepapierbeschaffung gewonnenen Informatio- nen möglich sei, Rückschlüsse auf ihn zu ziehen. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 8.2). Es ist weder nachvollzieh- bar, inwiefern sich aus dem als (...) veröffentlichten anonymisierten Asyl- entscheid des Beschwerdeführers Rückschlüsse auf ihn ergeben sollten, noch eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung im Zusammenhang mit seinem zweiten Asylgesuch verunmöglicht oder erschwert werden sollte. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es seien durch die Datenübermittlung ihrer Auffassung nach keine neue Gefährdungsele- mente geschaffen worden. Den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG ist sie damit ohne Zweifel nachgekommen. Ob die Einschätzung zutrifft, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die sich nach Art. 7 AsylG rich- tet.
D-2887/2018 Seite 15 9.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürverbots.. Bei einem Asylgesuch sei in jedem Fall der gesamte Fall vor dem Hinter- grund der aktuellen Situation zu beurteilen. Dies sei nicht geschehen und verletze neben dem Willkürverbot auch die Begründungspflicht als Teilge- halt des rechtlichen Gehörs. Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine ei- genständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Ver- bindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor die- sem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht der eigen- ständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. 9.5 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge- listeten Beweismittel. 9.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Trag- weite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri Lankas nur unzureichend erkannt. Die sehr ausführlichen Darlegungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtser- heblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende La- geeinschätzung abgestützt zu haben, insbesondere auf den SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016". Viele Quellen dieses Berichts seien nicht öffentlich und es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vo- rinstanz zu ihrer Einschätzung habe gelangen können. Es wird in der Be- schwerdeeingabe unterstellt, dass die Schweizer Behörden die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri Lanka aus politischen Erwägungen be- schönigten und als weniger bedrohlich darstellten als sie eigentlich sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte zum Beleg seiner Ein- schätzung eine eigene sehr umfangreiche Dokumenten- und Quellen- sammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Insbesondere wird in der Beschwerdeschrift immer wieder auf ein Ende Juli 2017 ergangenes Urteil des High Court von Va- vuniya sowie ein vor dem High Court Colombo pendentes Strafverfahren Bezug genommen. Die beiden Strafverfahren liessen den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden auch Jahrzehnte nach der offiziellen Beendi- gung des Bürgerkrieges weiterhin LTTE-Aktivisten sowie einfache Unter-
D-2887/2018 Seite 16 stützerinnen und Unterstützer der Bewegung aus politischen Gründen ver- folgten; dies sowohl in Sri Lanka selbst als auch im Exil. Die Länderein- schätzung des SEM sei damit widerlegt. Hierbei vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungs- grundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als von ihm gefordert (vgl. dazu die als Beschwerde- beilage in CD-ROM-Form eingereichten Quellen und teilweise selbst ver- fassten Berichte [Beschwerdebeilagen Nrn. 2 – 57]), spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Dasselbe gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Es liegt folglich auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. 9.5.2 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) zugrunde. Die Vorinstanz habe seine neu dargelegte LTTE-Unterstützung als revisionsrechtlich qualifiziert und demzufolge in der angefochtenen Verfügung nicht zutreffend geprüft und gewürdigt. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung in Ver- kennung der geltenden Beweiswürdigungsregeln einen falschen und ak- tenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revi- sionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 31. Januar 2018 gel- tend, er habe seine tatsächliche LTTE-Verbindung (vgl. Sachverhalt B.b) auf Anraten Dritter bisher nur unvollständig dargelegt. So sei er mehrfach von den LTTE mitgenommen worden und habe zwangsweise ein LTTE- Training absolvieren müssen. Er begründete sein neues Asylgesuch dem- nach (unter anderem) mit angeblichen Tatsachen, die er im ordentlichen
D-2887/2018 Seite 17 Verfahren bewusst verschwiegen hatte. Somit werden keine nachträglich erfahrenen Tatsachen geltend gemacht. Tatsachen, die der Partei bereits im vorangegangen Verfahren bekannt waren, sie dort aber nicht geltend machte, sind nicht nachträglich erfahren und können daher von vorneher- ein kein Revisionsgrund bilden (vgl. Urteil des BVGer D-2526/2018 vom 9. Mai 2018 E. 7.1). Es kann indes im Asyl- und Wegweisungsverfahren – abgesehen von der in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Bezug auf von der Partei nachträglich entdeckte Tatsachen umschriebenen Ausnahme – nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz sein, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen beziehungsweise Tatsachen zu würdigen, welche deshalb nicht Gegenstand des ordentlichen Verfah- rens bildeten, weil sie von der Partei verschwiegen und erst nach Ab- schluss des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht wurden. Es obliegt in dieser Konstellation funktional vielmehr dem SEM als erstinstanzlicher Behörde, zu prüfen, ob das verspätet geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder die Zu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu einem neuen Entscheid führt (vgl. Urteil des BVGer D-1099/2015 vom 7. November 2017 E. 5.6, BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4.3; EMARK 1998 Nr. 3 E. 3). Das SEM hat demnach die in der Eingabe vom 31. Januar 2018 geltend gemachten Vorbringen, der Beschwerdeführer sei mehrfach von den LTTE mitgenommen worden und habe zwangsweise Trainings absolvieren müs- sen, zu Unrecht nicht beurteilt und damit den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. April 2018 ist aufzu- heben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Er- wägungen ans SEM zurückzuweisen Es wird indes in der Kompetenz des SEM liegen, darüber zu befinden, wie es die allenfalls erforderlichen Ab- klärungen zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts durchführt. Es ist deshalb davon abzusehen, das SEM verbindlich anzu- weisen, eine weitere Anhörung durchzuführen, wie dies in der Beschwerde beantragt wurde. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ist auf die weiteren Rügen und Anträge nicht weiter einzugehen. Für den Fall, dass die vom SEM erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 900. – vom
D-2887/2018 Seite 18 Beschwerdeführer bezahlt wurde, ist das SEM anzuweisen, ihm den be- zahlten Betrag zurückzuerstatten. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund- sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwen- dige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerde- eingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausfüh- rungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Einga- ben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthal- ten. Ferner werden formelle Rügen erhoben, welche vom entsprechenden Rechtsvertreter bereits mehrfach erfolglos geltend gemacht wurden. Diese Aufwendungen sind daher nicht zu entschädigen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Um- stände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2887/2018 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 9. April 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge- wiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Rechtsmittelverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 1‘000.– zugesprochen, die durch das SEM zu entrich- ten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: