Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-2877/2021
Entscheidungsdatum
11.04.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-2877/2021

U r t e i l v o m 1 1 . A p r i l 2 0 2 2 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2021 / N (...).

D-2877/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Eine dagegen am 25. August 2020 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4227/2020 vom 4. März 2021 abgewie- sen. Dabei wurde im Wegweisungsvollzugszugspunkt in Bezug auf den psychi- schen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Wesentlich ausge- führt, dieser erreiche nicht ein Ausmass, welches den Vollzug der Wegwei- sung unzumutbar erscheinen liesse. Sollte eine weitere oder erneute Be- handlung der gesundheitlichen Probleme erforderlich sein, sei davon aus- zugehen, dass eine solche auch in Sri Lanka erhältlich wäre (vgl. statt vie- ler Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3). Hinsicht- lich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Weg- weisungsvollzug sei darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegwei- sung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen sei, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden könnten (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-2088/2018 vom 30. April 2018 E. 6.2, vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). D. Mit Eingabe vom 16. April 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner tragischen auf den Krieg zurückzuführenden Vorgeschichte leide er an ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und sei seit dem nega- tiven Asylentscheid engmaschig medizinisch betreut worden. Gemäss ei- nem aktuellen Arztbericht vom 30. März 2021 wäre aus ärztlicher Sicht eine

D-2877/2021 Seite 3 Ausschaffung gefährlich, da es sehr wahrscheinlich wäre, dass er psy- chisch dekompensieren, psychotische Symptome entwickeln, sowie akut suizidal werden würde, was einen stationären psychiatrischen Klinikaufent- halt notwendig machen würde. Er sei auf eine spezialisierte Unterstützung und sozialpsychiatrische Behandlung angewiesen, die so in seinem Hei- matland nicht gewährt werden könnte. Entgegen den Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4227/2020 könne heute nicht mehr da- von ausgegangen werden, dass bei Ausschaffung ein Suizid mit geeigne- ten Massnahmen verhindert werden könnte. Zudem sei zu berücksichti- gen, dass er sich schon sehr lange in der Schweiz aufhalte. E. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (eröffnet am 21. Mai 2021) ab und stellte die Rechtskraft und Voll- streckbarkeit der Verfügung vom 31. Juli 2020 fest. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid am 21. Juni 2021 durch die damalige Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragte die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzu- lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessua- ler Hinsicht ersucht er um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges, ver- bunden mit der Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin aIs unentgeltliche Rechtsbeiständin. G. Nach Eingang der Beschwerde wurde der Vollzug der Wegweisung vor- sorglich ausgesetzt (vgl. Anordnung vom 22. Juni 2021). H. Die vollständigen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Juni 2021 vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung aus und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Ent-

D-2877/2021 Seite 4 scheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzu- reichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen unter dem Hinweis, dass im Klinikbericht vom 30. März 2021 nicht nur auf eine seit Abschluss des Vorverfahrens eingetretene, weitere Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers verwiesen werde, sondern insbesondere auch auf ein mittlerweile hohes Risiko einer psychischen Dekompensation und ein mitt- lerweile sehr hohes Suizidalitätsrisiko bei Umsetzung des Wegweisungs- vollzuges. Das SEM sei gehalten, diese Feststellungen im Lichte seiner eigenen Feststellungen zur offenbar mangelnden psychischen Steue- rungsfähikeit des Beschwerdeführers zu würdigen (vgl. dazu act. A19/2 [amtsinterne Aktennotiz], A23/26 [Protokollnotiz nach F. 154] und A25/2 [zweite amtsinterne Aktennotiz]). J. Am 1. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung und eine Honorarnote zu den Akten. K. In seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. L. Mit Replik vom 20. August 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung des SEM Stellung. M. Mit Eingabe vom 24. August 2021 reichte der Beschwerdeführer einen ak- tuellen Arztbericht und eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und um Einsetzung des rubri- zierten Rechtsvertreters. Gleichzeitig erkundigte sie sich nach dem Verfah- rensstand und reichte am 25. Januar 2022 eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten. O. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2022 hiess die Instruktionsrichterin

D-2877/2021 Seite 5 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- beiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde Auskunft zum Verfahrensstand er- teilt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In seiner Replik ersucht der Beschwerdeführer um Einsicht in die in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2021 er- wähnten internen Aktennotizen des SEM.

D-2877/2021 Seite 6 3.1.1 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine allfällige Ein- schränkung des Akteneinsichtsrechts ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Ver- hältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigenge- brauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Be- hörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren. Gilt es den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstü- ckes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung an, und nicht auf die Einstufung des Beweismittels durch die Verwaltung als internes Pa- pier (vgl. BGE 115 V 303). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück ver- weigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen In- halt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 3.1.2 Vorliegend wurden die in Frage stehenden Akten durch das SEM zu Recht als interne Akten eingestuft und nicht ediert. Inhaltlich geben sie die Anhörungssituationen aus Sicht der Sachbearbeiterin wieder, wie es sich in Kurzfassung auch aus dem Protokoll der Anhörung ergibt (vgl. A23 F151 ff.). Das Gesuch um Akteneinsicht ist nach dem Gesagten abzuwei- sen. 3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachver- halt in Bezug auf die Behandlungssituation seiner psychischen Beschwer- den in Sri Lanka unzureichend festgestellt. Dazu gilt es festzuhalten, dass das SEM diesbezüglich zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwies, in welchem die Behandel- barkeit klar bejaht wurde. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, führt nicht zur Feststellung einer Verlet- zung der Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung, sondern ist eine Frage des materiellen Rechts. 3.3 Nach dem Gesagten fällt eine Rückweisung der Sache an die Vor- instanz ausser Betracht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

D-2877/2021 Seite 7 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge- nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Be- weismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfah- rens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Analog zur Revision wird dabei vo- rausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufe- nen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM zunächst fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblichen traumatischen Erleb- nisse hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Somit sei nicht geklärt, auf wel- che Traumata sich die behandelnden Ärzte bei der attestierten posttrauma- tischen Belastungsstörung konkret stützen würden, was die Gültigkeit die- ser Diagnose bis zu einem gewissen Grad in Frage stelle. Zur drohenden Suizidalität bei einem Wegweisungsvollzug sei einleitend festzuhalten, dass die zwangsweise Ausschaffung und seine Furcht davor die Ausnah- mesituation seien, welche sich durch eine ordnungsgemässe freiwillige Rückkehr vermeiden lasse. Weiter würden konkreten Gründe für die von ihm geltend gemachten Befürchtungen fehlen, in Sri Lanka gefangen ge- nommen und gefoltert zu werden, zumal seine Verfolgungsvorbringen als

D-2877/2021 Seite 8 unglaubhaft beurteilt worden seien. Seinem Gesuch fehle es zudem an ei- ner überzeugenden Begründung, weshalb im Unterschied zum ersten Asyl- verfahren in seinem Fall einer allfälligen suizidalen Entwicklung im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug nicht mehr mit medizinischen und sozialthe- rapeutischen Massnahmen entgegengewirkt werden könnte. Gemäss dem eingereichten Arztbericht befinde er sich zwar in einer krisenhaften Situa- tion, die vor allem eine Reaktion auf den negativen Ausgang seines Asyl- verfahrens zu sein scheine. Offenbar lehne er eine stationäre Behandlung ab und distanziere sich gemäss Einschätzung der behandelnden Ärzte glaubhaft von einer akuter Eigen- und / oder Fremdgefährdung. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er hier in der Schweiz schon lange ärztlich be- treut werde, sodass er selbst und seine Betreuungspersonen bereits genü- gend Gelegenheit gehabt hätten, ihn auf eine allfällige Rückkehr nach Sri Lanka vorzubereiten. Schliesslich sei gestützt auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil D-4227/2020 darauf hinzuwei- sen, dass er auch in Sri Lanka und in seiner Herkunftsregion bei Bedarf eine hinreichende psychiatrische Versorgung in Anspruch nehmen könne. Der im Gesuch erwähnte psychische Zusammenbruch seiner Mutter und ihre entsprechende Behandlung in seiner Heimatregion bestätige dies. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, seine Traumatisierung würde nicht nur von den Ereignissen vor seiner Ausreise (welche von den Asylbehörden als unglaubhaft eingestuft worden seien) herrühren, sondern bereits von den in der Kindheit erlebten Kriegsschrecken. So sei er als Kind mit dem gewaltsamen Tod des Vaters, zwei seiner Brüder und einer Schwester durch Bombenangriffe konfrontiert gewesen. Zwei weitere Ge- schwister seien bei Bombenangriffen schwer verletzt worden. Entspre- chend sei ihm auch eine komplexe, chronische PTBS nach Kriegs- und Foltererleben in Sri Lanka seit der Kindheit diagnostiziert worden. Sodann sei es äussert fragwürdig, auf welcher Grundlage die Vorinstanz die Gül- tigkeit der Diagnose der Fachärzte des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer in Frage stelle. Mit dieser Eingabe werde überdies ein ergän- zender Bericht der behandelnden Ärztin und Psychologin in Aussicht ge- stellt. Weiter lägen genügend Gründe vor, weshalb er sich vor einer Rück- kehr in ein Land fürchte, wo er in der Vergangenheit so viel Schreckliches erlebt habe, zumal sich inzwischen auch die allgemeine politische Lage in Sri Lanka seit den Wahlen im Jahr 2019 verschlechtert habe. Es sei denn auch nicht weiter erstaunlich, dass er nicht freiwillig in dieses Land zurück- reisen wolle. Bei einem Vollzug müsste er mit einer Dekompensation sei- nes Zustandes rechnen. Sein psychischer und physischer Zustand habe

D-2877/2021 Seite 9 sich in den letzten Wochen weiterhin verschlechtert. Er leide nun unter ver- stärkten Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Zudem habe sich seine Impulskontrolle reduziert, womit eben gerade das Risiko für einen Suizidversuch steige. Schliesslich habe er auch eine Ich- Störung mit Depersonalisations- und Derealisationserleben entwickelt, welche zusätzlich zur Suizidalität beitrage und ihn unberechenbarer in sei- nen diesbezüglichen Entscheidungen mache. Es sei zwar zutreffend, dass er sich aktuell noch von akuter Eigen- und/oder Fremdgefährdung distan- ziere. Gemäss Bericht werde das Suizidrisiko aber im Falle einer drohen- den Ausschaffung stark erhöht. Die Verweigerung eines stationären Auf- enthaltes lasse sich mit einem befürchteten Kontrollverlust begründen. Müsste er in sein Heimatland zurückkehren würde ein Klinikaufenthalt je- denfalls notwendig und eine Eigengefährdung wieder akut. Die Vorinstanz gehe weiter von der realitätsfremden Annahme aus, dass mit einer allen- falls psychiatrischen/medikamentösen Begleitung des Wegweisungsvoll- zugs eine Gefährdung seinerseits in Schach gehalten werden könnte. Da- bei spezifiziere sie mit keinem Wort, was für Begleitmassnahmen eine akut suizidgefährdete Person vom Suizid abhalten würden. Sodann unterlasse sie es gänzlich, die Gegebenheiten beziehungsweise Behandlungsmög- lichkeiten in Sri Lanka zu prüfen. Schliesslich sei zwar zutreffend, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil davon ausgegangen sei, dass eine Behandlung auch in Sri Lanka erhältlich wäre. Dabei stütze sich das Gericht jedoch auf keinerlei aktuellen Länderbericht und verweise lediglich auf ein Urteil, welches bereits fünf Jahre alte Quellen zitiere. Auf Grundlage von aktuellen Berichterstattungen ergebe sich, dass die Kapazitäten für psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen, gerade von kom- plexen posttraumatischen Belastungsstörungen, in Sri Lanka unzu- reichend seien. Überdies hätte die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs die länderspezifische Situation bezogen auf den Einzelfall adäquat würdigen müssen. Der einmalige psychische Zu- sammenbruch seiner Mutter lasse sich nicht mit seiner komplexen PTBS vergleichen. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er unter anderem einen ärztlichen Kurzbericht vom 23. August 2021 zu den Akten. 5.3 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM noch einmal auf die Un- glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Im eingereichten Arztbericht würden anamnestische Informationen und vor allem Angaben zu allfälligen früheren medizinischen Behandlungen der psychischen Prob-

D-2877/2021 Seite 10 leme des Beschwerdeführers fehlen. Wäre er tatsächlich seit seiner Kind- heit psychisch so schwer belastet wie dies geltend gemacht werde, müsste sich dies mit einiger Wahrscheinlichkeit auch in seinem Lebenslauf äus- sern. Weiter scheine sein psychischer Zustand vor allem in einem starken Zusammenhang mit dem Asylverfahren zu stehen. Im Arztbericht vom 30. März 2021 werde zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar suizidgefährdet sei, jedoch keine «Suizidabsicht» habe, auch nicht um einen Wegweisungsvollzug zu verhindern. Diese Informationen sprä- chen für eine nach wie vor bestehende Steuerungsfähigkeit des Beschwer- deführers insbesondere was den Leidensdruck – Ablehnung einer statio- nären Behandlung – und allfällige Suizidabsichten betreffe. Es werde an der Praxis festgehalten, wonach eine Suizidalität den Wegweisungsvollzug nicht zu verhindern vermöge und eine Behandlung in Sri Lanka möglich sei. 5.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer einleitend darauf hin, dass die Vorinstanz nicht wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert auf die mangelnde Steuerungsfähigkeit beziehungsweise sein Verhalten an den Anhörungen im Zusammenhang mit seiner offensichtlichen Traumatisie- rung eingegangen sei. Es sei nicht abzustreiten, dass die Furcht vor einer Rückkehr in ein Land, wo er Schreckliches erlebt habe, zu einer zusätzli- chen Verschlechterung seines Zustandes geführt habe. Dies mache indes- sen umso deutlicher, wie traumatisiert er von den Erlebnissen in seiner Vergangenheit sei. Diese seien vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht als unglaubhaft taxiert worden. Wie sich aus den Akten ergebe, sei er be- reits lange vor dem negativen Asylentscheid psychisch stark angeschlagen gewesen. An der Befragung habe er mehrmals geweint und die Anhörung habe gar abgebrochen werden müssen, weil er einen psychischen Zusam- menbruch erlitten habe (vgl. A23 F 151 ff.). Es werde deutlich, dass seine Traumatisierung ihren Ursprung in der Kindheit habe und nicht in starkem Zusammenhang mit dem Asylverfahren stehe. In seiner Heimat sei er nicht behandelt worden, weil eine entsprechende Behandlung nicht zur Verfü- gung gestanden beziehungsweise er nichts davon gewusst habe und eine solche auch stark stigmatisiert werde. Weiter seien im Arztbericht durchaus anamnestische Informationen enthalten. Zur Steuerungsfähigkeit sei fest- zuhalten, dass er sich bereits früher in Zuständen befunden habe, in denen ihm diese habe abgesprochen werden müssen. Auch im Bericht vom 30. März 2021 werde festgehalten, dass aufgrund der verstärkten Aufmerk- samkeits-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie reduzierter Impulskontrolle das Risiko für einen Suizidversuch steige. Entgegen den

D-2877/2021 Seite 11 Ausführungen des SEM würden damit Suizidabsichten bei einem Wegwei- sungsvollzug nicht negiert, vielmehr gehe der Bericht von einer akuten Su- izidalität beziehungsweise einem stark erhöhten und ernst zu nehmenden Suizidrisiko aus. Es werde festgehalten, dass er zwar „aktuell" keine Suizi- dabsicht habe, diese im Falle einer Ausschaffung jedoch bestünden. 6. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein psychischer Gesundheitszu- stand habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2021 derart verändert, dass ein Vollzug der Wegweisung nun un- zumutbar scheine.

6.1 Zunächst ist dem Beschwerdeführer insoweit Recht zu geben, dass le- diglich die fluchtauslösenden Ereignisse kurz vor der Ausreise als unglaub- haft bewertet wurden. Eine Traumatisierung in der Kindheit aufgrund der Kriegsgeschehnisse in Sri Lanka, worauf es in den Akten zahlreiche Hin- weise gibt, schliesst dies jedoch nicht aus. Aus den Protokollen ergibt sich denn auch, dass der Beschwerdeführer bei Fragen nach der Vergangen- heit extreme psychische, aber auch physische Reaktionen zeigte, was letztlich dazu geführt hatte, dass die Anhörung unterbrochen und der Be- schwerdeführer hospitalisiert werden musste. Auch die befragende Person war sich des labilen psychischen Zustandes des Beschwerdeführers be- wusst und versuchte die Befragung so zu steuern, dass die Belastung für den Beschwerdeführer erträglich blieb. Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, in denen die Diagnose der Posttraumati- schen Belastungsstörung der behandelnden Ärzte in Frage gestellt wur- den, sind in diesem Sinne nicht nachvollziehbar. Es besteht für das Gericht insgesamt kein Anlass, an der ärztlichen Diagnose einer PTBS zu zweifeln. 6.2 Allerdings waren die schon damals diagnostizierten psychischen Prob- leme des Beschwerdeführers (komplexe, chronische Posttraumatische Be- lastungsstörung mit dissoziativen Symptomen [ICD-10: F43.1], rezidivie- rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychoti- sche Symptome [ICD-10: F33.2]) sowie eine mögliche Suizidgefahr bereits Prozessgegenstand im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, insbeson- dere auf Beschwerdeebene. Der Beschwerdeführer macht nun im Wesent- lichen eine erhebliche Verschlechterung seines psychischen Gesundheits- zustandes und damit einhergehend ein stark erhöhtes Suizidrisiko seit Er- gehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 4. März 2021 gel- tend. Dabei fällt zunächst auf, dass er das entsprechende Wiedererwä- gungsgesuch nur etwa einen Monat nach Ergehen dieses Urteils beim

D-2877/2021 Seite 12 SEM einreichte. Der eingereichte Arztbericht stammt gar vom 30. März 2021. Eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes scheint bereits vor diesem Zeithorizont fragwürdig. Auch vermag nicht zu überzeu- gen, dass die Urteilsfällung eine derartige Verschlechterung herbeigerufen hätte. Solches geht aus dem Arztbericht nicht hervor. Dieser hält zwar fest, seit der Ablehnung seines Rekurses habe sich der psychische und auch physische Zustand des Beschwerdeführers weiterhin verschlechtert, ver- weist dabei jedoch lediglich auf verstärkte Aufmerksamkeits-, Konzentrati- ons- und Gedächtnisstörungen sowie eine reduzierte Impulskontrolle, so dass das Risiko für einen Suizidversuch steige. Eine erhebliche Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise eine erhebli- che Erhöhung des Suizidrisikos lässt sich aus diesen Worten nicht ableiten, zumal ein Suizidrisiko bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung im ordentli- chen Verfahren bestand, damals als Reaktion auf den Asylentscheid des SEM im Juli 2020, welcher dann auch ein Klinikaufenthalt folgte. Der Arzt- bericht vom 31. März 2021 bestätigt denn auch lediglich, dass sich der Be- schwerdeführer immer noch in einem sehr schlechten psychischen Zu- stand befinde, und verweist dabei auf den Bericht vom August 2020. Eine erneute stationäre Therapie schien zwar angezeigt, wurde vom Beschwer- deführer aber verweigert. Dass sich daraus gravierende Konsequenzen für seine Gesundheit ergeben hätten, geht aus den Akten nicht hervor. 6.3 Nach dem Gesagten geht aus dem aktuellen Bericht keine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes hervor, son- dern es wird vielmehr bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin, wie also schon vor dem Urteilszeitpunkt in einem sehr schlechten Zustand befinde. Dieser Zustand war zum Urteilszeitpunkt bekannt und es wurde diesbezüglich erwogen, dieser sei nicht derart gravierend, dass ein Weg- weisungsvollzug unzumutbar scheine. Auf diese Erwägungen kann im vor- liegenden Verfahren nicht zurückgekommen werden. Dies gilt auch in Be- zug auf die Akten zur Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Diese waren zum Urteilszeitpunkt ebenfalls bekannt und wurden bei der Ent- scheidfindung berücksichtigt. Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren kann darauf jedenfalls nicht zurückgekommen werden. Insofern zielt das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen lediglich darauf ab, einen be- reits abschliessend geprüften Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu un- terziehen. 6.4 Auch der weitere eingereichte ärztliche Kurzbericht vom August 2021 zeichnet kein anderes Bild, zumal er im Wesentlichen auf die vorhergehen- den Berichte verweist. Das Bundesverwaltungsgericht negiert zwar nicht,

D-2877/2021 Seite 13 dass sich der Beschwerdeführer in einem schlechten psychischen Ge- sundheitszustand befindet, von einer derartigen Verschlechterung seit dem Urteilszeitpunkt, dass dies wiedererwägungsrechtlich relevant scheinen würde, kann aber nicht ausgegangen werden. Auch bezüglich der Suizida- lität ergibt sich aus den Arztberichten kein erheblich verschlechtertes Bild und es wird lediglich auf ein gestiegenes Suizidrisiko verwiesen. Bezeich- nenderweise wurde seit der Beschwerdeeinreichung vor einem Jahr denn auch nichts Neues zum verschlechterten Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers geltend gemacht, dies obwohl im Januar 2022 noch eine Verfahrensstandanfrage gemacht wurde. 6.5 Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2021 fest- gestellt, wäre eine allfällig notwendige Behandlung der psychischen Be- schwerden des Beschwerdeführers in Sri Lanka zugänglich. Dies ent- spricht der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Refe- renzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2 m.w.H. sowie auch statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7241/2017 vom 28. Feb- ruar 2022 E. 11.3.4 und etwa World Health Organisation [WHO], Sri Lanka Health System Review, 2021 sowie UK Home Office, Report of a Home Office fact-finding mission to Sri Lanka, 20. Januar 2020). Die entsprechen- den Erwägungen in der Beschwerde erschöpfen sich denn auch in einer Urteilskritik, auf welche vorliegend nicht weiter einzugehen ist. Von einer massgeblichen Veränderung der Situation ist damit auch in diesem Zusam- menhang nicht auszugehen. Auch wird aus der Beschwerde nicht ersicht- lich, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht mit entsprechenden Mass- nahmen in Bezug auf das Suizidrisiko durchgeführt werden können sollte. Der ärztliche Bericht spricht hier lediglich davon, dass diesbezüglich eine psychiatrische Einschätzung erfolgen müsste. 7. Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass die neuen Tatsachen und Be- weismittel in Bezug auf die Frage des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht erheblich und die vorinstanzlichen Erwägun- gen vollumfänglich zu bestätigen sind. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-2877/2021 Seite 14 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2022 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Der Rechtsvertreter reichte eine Kosten- note zu den Akten. Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint überhöht und ist zu kürzen. Der Stundenansatz ist entsprechend dem Un- terliegen zu kürzen. Das Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 2’500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2877/2021 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird als amtlicher Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2’500.– zuge- sprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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Zitate

Gesetze

19

AsylG

  • Art. 6 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 109 AsylG
  • Art. 111b AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG
  • Art. 45 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 26 VwVG
  • Art. 27 VwVG
  • Art. 28 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

8
  • BGE 115 V 303
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • D-2088/2018
  • D-2877/2021
  • D-4227/2020
  • D-7241/2017
  • E-1866/2015
  • E-7137/2018