Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-2849/2012
Entscheidungsdatum
01.06.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-2849/2012

U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 1 2 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Partei

A., geboren am (...), alias Aa., geboren am (...), alias Ab., geboren am (...), alias Ac., geboren am (...), Togo, vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, (...) Gesuchsteller,

Gegenstand

Ausstandsbegehren vom 23. Mai 2012 im Beschwerdeverfahren D-2647/2012.

D-2849/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 21. Juni 2009 reichte der Gesuchsteller – von Italien kommend – ein erstes Mal ein Asylgesuch in der Schweiz ein, auf welches das BFM mit Verfügung vom 20. August 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach Ita- lien (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Nachdem dieser Entscheid unan- gefochten in Rechtskraft erwachsen war, wurde der Gesuchsteller am 9. Dezember 2009 nach Italien zurückgeführt. Der Gesuchsteller blieb im Nachgang dazu nicht in Italien, sondern durch- lief vier weitere Dublin-Verfahren, indem er jeweils kurz nach seiner Rück- führungen nach Italien (vom 9. Dezember 2009, vom 21. Mai 2009, vom 9. September 2010 und vom 19. Juli 2011) in die Schweiz zurückkehrte und aufs Neue ein Asylgesuch einreichte (am 10. Dezember 2009, am 26. Mai 2010, am 13. September 2010 und am 5. September 2011). Auf alle vier Folgegesuche trat das Bundesamt nach den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren erneut nicht ein, wies den Gesuchsteller aus der Schweiz nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz zu verlassen (vgl. dazu die Verfügungen des BFM vom 24. März 2010, vom 20. Juli 2010, vom 22. November 2010 und vom 25. November 2011). Zwei die- ser vier Entscheide wurden auf Beschwerde hin bestätig (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2416/2010 vom 19. April 2010 und D-6590/2011 vom 14. Dezember 2011), die zwei anderen Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Zusätzlich gelangte der Ge- suchsteller zwischen seinem vierten und seinem fünften Asylgesuch – am 27. Dezember 2010 und am 13. Mai 2011 – mit zwei Wiedererwägungs- gesuchen an das BFM. Das erste Gesuch wurde vom Bundesamt am 11. Januar 2011 abgelehnt, und auf das zweite Gesuch trat es am 17. Ju- ni 2011 nicht ein (vgl. dazu die Akten). B. Im Verlauf dieser fünf Vorverfahren war der Gesuchsteller jeweils vom BFM summarisch befragt worden, wobei er zur Hauptsache geltend machte, er habe seine Heimat im Jahre 2005 verlassen, da er dort mit dem Tod bedroht worden sei, nachdem er sich geweigert habe, die Nach- folge seines Grossvaters als Chef-Schamane anzutreten (vgl. zum Gan- zen die Akten des BFM; insbes. act. A1, B1, C2, D1 und F1 [Protokolle zu den fünf Kurzbefragungen]). Anlässlich der ersten Befragung brachte er

D-2849/2012 Seite 3 zudem vor, er sei in die Schweiz gekommen, weil die italienischen Behör- den sein dortiges Asylgesuch (vom 28. Dezember 2008) abgelehnt und ihn zum Verlassen des Landes aufgefordert hätten (vgl. dazu act. A1). Mit den vorgenannten Nichteintretensentscheiden wurden dem Gesuch- steller vom BFM jeweils die entscheidrelevanten Akten zugestellt, mithin auch jeweils eine Kopie des Befragungsprotokolls. C. Nachdem der Gesuchsteller am 17. Januar 2012 das fünfte Mal nach Ita- lien rücküberstellt worden war, reichte er am nächsten Tag – am 18. Ja- nuar 2012 und wiederum von Italien kommend – sein sechstes Asylge- such in der Schweiz ein, worauf ihm vom BFM das rechtliche Gehör zu einem erneuten Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Art. 2 Bst. d AsylG gewährt wurde (vgl. act. G7). Das Bundesamt verzichtete in- des auf die Eröffnung eines sechsten Dublin-Verfahrens, indem es den Gesuchsteller am 13. Februar 2012 über die Eröffnung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Kenntnis setzte. In der Folge führte es am 22. März 2012 mit dem Gesuchsteller eine Anhörung zu den Ge- suchsgründen durch, in deren Verlauf er zur Hauptsache vorbrachte, er habe seine Heimat 2005 verlassen, weil er dort mit seiner Familie Voo- doo-Probleme gehabt habe und deswegen an Leib und Leben bedroht gewesen sei (vgl. dazu im Einzelnen act. G12). D. Mit Verfügung vom 18. April 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Togo an. In diesem Entscheid er- klärte das Bundesamt die Gesuchsvorbringen des Gesuchstellers auf- grund von Widersprüchen im Sachverhaltsvortrag als insgesamt un- glaubhaft (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten). E. Am 3. Mai 2012 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim BFM um Akteneinsicht ersuchen, worauf ihm vom Bundesamt die editionspflichtigen Akten (einzig) des sechsten Asylverfahrens zugestellt wurden. F. Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 18. April

D-2849/2012 Seite 4 2012 einreichen, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückwei- sung der Sache an das Bundesamt zwecks weiteren Abklärungen und neuem Entscheid beantragte. In prozessualer Hinsicht liess er um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen. Im Rahmen der Beschwerde- begründung machte er zur Hauptsache geltend, den Erwägungen des BFM betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen sei nicht zu folgen, zumal er sich zu den ihm vom Bundesamt vorgehaltenen Wi- dersprüchen – mangels Kenntnis der von diesem zitierten Akten (aus den früheren fünf Verfahren) – nicht äussern könne, womit durch die ange- fochtene Verfügung sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt wor- den sei. Ihm seien daher zumindest die ihm bisher nicht bekannten Vor- akten zuzustellen. Zudem sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs ge- mäss gängiger Bundesgerichtspraxis bei der Kostenverlegung zu berück- sichtigen, womit ihm eine Parteientschädigung auszurichten sei. Weiter- gehende Ausführungen, respektive das Einreichen einer Stellungnahme, behielt sich der Gesuchsteller für den Zeitpunkt nach Erhalt der ersuchten Vorakten ausdrücklich vor. G. In seiner Funktion als zuständiger Instruktionsrichter des Bundesverwal- tungsgerichts stellte Fulvio Haefeli dem Gesuchsteller mit Zwischenverfü- gung vom 22. Mai 2012 in Kopie die beantragten Vorakten – darunter namentlich die Befragungsprotokolle der früheren fünf Asylverfahren – zu, verbunden mit der Einladung zur Stellungnahme bis zum 6. Juni 2012. Dabei hielt er fest, dass die geltend gemachte Verletzung des Aktenein- sichtsrecht durch die Vorinstanz auf Beschwerdeebene geheilt werden dürfte. Aufgrund der aktuellen Aktenlage stellte er sodann fest, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) abzuweisen sei. Gleich- zeitig wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 6. Juni 2012 einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Diesbezüglich hielt der Instruktionsrichter fest, aufgrund von Hinweisen auf ein rechtsmiss- bräuchliches Verhalten, respektive auf das Vorliegen einer mutwilligen Prozessführung, sei ein Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu erheben, wo- bei der mangelhaften Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz insoweit Rechnung getragen werde, als der Vorschuss bei korrekter Ge-

D-2849/2012 Seite 5 währung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz noch höher anzusetzen wäre. H. Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter um Aufhebung der vorgenannten Zwischenverfügung er- suchen sowie namentlich darum, dass Instruktionsrichter Fulvio Haefeli in den Ausstand zu treten habe und von der weiteren Behandlung der Be- schwerdesache auszuschliessen sei. Gleichzeitig liess er um Aufhebung der angesetzten Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses und Ver- zicht auf das Einfordern eines solchen für das gesamten Verfahren ersu- chen, eventualiter zumindest um eine Erstreckung der Frist bis über das Ausstandsbegehren entschieden sei, subeventualiter um Gutheissung seines Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Dabei machte der Gesuchsteller zur Hauptsache geltend, in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 sei vom zuständigen Instruktionsrichter eine Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht durch das BFM festgestellt worden, seine Beschwerde aber dennoch – trotz der festgestellten Verletzung sei- nes Anspruchs auf das rechtliche Gehör – als mutwillig bezeichnet und deren Behandlung von der Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1200.- abhängig gemacht worden. Eine Beschwerde könne jedoch gar nicht als trölerisch und mutwillig bezeichnet werden, wenn es – wie in seinem Fall – zu einer Verletzung elementarer Verfahrensrechte durch die Vorinstanz gekommen sei. Eine solche liege zweifelsohne vor, zumal vom Bundesamt auf Beweismittel und Aktenstellen verwiesen worden sei, wel- che ihm selbst zu keinerlei Zeit eröffnet worden seien. Selbst wenn die Gehörsrechtsverletzung geheilt werden könne, sei dies erst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens möglich, weshalb er sich nach guten Treuen zu einer Beschwerde veranlasst gesehen habe. Vor diesem Hintergrund zeige die vom Instruktionsrichter getroffene Würdigung auf, dass der Ausgang des Verfahrens nicht mehr als offen bezeichnet werden könne, womit – im Sinne der Praxis zu Art. 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Bst. e des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) – von der Befangenheit des zuständigen Instruktionsrichters auszugehen sei, re- spektive zumindest ein diesbezüglicher Anschein bestehe. I. Nach Eingang der Eingabe vom 23. Mai 2012 überwies der in der Haupt- sache zuständige Instruktionsrichter Fulvio Haefeli die Akten an die Abtei-

D-2849/2012 Seite 6 lungspräsidentin, zwecks Einleitung des beantragten Ausstandsverfah- rens gegen seine Person.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügung des BFM, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsge- richt auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zu- ständig (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). 1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstands- grund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Ge- richtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Der Entscheid er- geht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Mit der Überweisung der Eingabe vom 23. Mai 2012 an die Abteilung hat Richter Fulvio Haefeli das Bestehen ei- nes Ausstandsgrundes implizit bestritten. 1.3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). In der Gesuchseingabe vom 23. Mai 2012 wird auf die von Richter Fulvio Haefeli erlassene Verfügung vom 22. Mai 2012 abgestellt. Das Aus- standsbegehren erfolgte in der zu beachtenden Form sowie innert nützli- cher Frist, nämlich noch am Tag der Eröffnung der erwähnten Zwischen- verfügung. Der Gesuchsteller ist im Beschwerdeverfahren D-2647/2012 Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist. 2. 2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und in Art. 6 Ziff. 1 der Konvention

D-2849/2012 Seite 7 vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je mit Hinweisen). 2.2 Von den in Art. 34 aufgezählten Gründen, welche zu einem Ausstand führen, kommt keiner der in Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG erwähnten Spe- zialtatbestände in Frage, sondern einzig die Auffangbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, auf welche sich der Gesuchsteller denn auch beruft. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen – Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen – in den Ausstand zu treten, wenn sie „aus anderen Gründen, insbesondere we- gen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten“. Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffang- klausel zu, die – über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend – sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den An- schein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 34, N. 6, 16 und 17). 2.3 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fällt un- ter anderem auch die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbe- fassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion, namentlich die Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und die Befassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. HÄNER, a.a.O., Art. 34, N. 19). Für die vorliegend inte- ressierende Frage – Vorbefassung mit der Hauptsache im Rahmen der instruktionsweisen Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege – hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Richter oder eine Richterin nicht schon deswegen als voreingenommen gilt, weil er oder sie ein entsprechendes Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. So setzt ein rechtsstaatliches Verfahren regelmässig voraus, dass schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale An- ordnungen getroffen werden müssen, wozu auch die Behandlung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört. Dass das damit befasste Gerichtsmitglied dabei die Aussichten der Hauptsache

D-2849/2012 Seite 8 abzuwägen hat, begründet für sich noch keine Voreingenommenheit, sondern ergibt sich aus dem Sinn der Verfahrensordnung (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.7.1; ebenso Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 26 E. 3a-f). Zur An- nahme von Befangenheit des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin müssen vielmehr weitere Gründe hinzutreten. Dies ist nament- lich dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der zuständige Richter oder die zuständige Richterin bei der Beurtei- lung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege be- reits in einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensaus- gang deswegen nicht mehr als offen erscheint (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119). 2.4 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände glaub- haft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG [zweiter Satz]). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenom- menheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1, mit Hinweisen). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf feh- lender Distanz und Neutralität beruht (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Gesuchsteller hält in seiner Eingabe dem wesentlichen Sinnge- halt nach dafür, Richter Fulvio Haefeli hätte aufgrund der Aktenlage sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG) nicht abweisen dürfen, zumal der Instruktionsrichter in der Zwi- schenverfügung vom 22. Mai 2012 vom Vorliegen einer heilungsbedürfti- gen Gehörsrechtsverletzung ausgehe, womit seine Beschwerdebegehren auf keinen Fall aussichtslos sein könnten. Mit der Abweisung des Gesu-

D-2849/2012 Seite 9 ches um Erlass der Verfahrenskosten habe sich daher der Instruktions- richter in einer Weise festgelegt, welche den Ausgang der Hauptsache als bereits vorbestimmt erscheinen lasse. Diese Vorbringen können indes aufgrund der vorliegenden Akten nicht überzeugen. 3.2 Aus der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 geht hervor, dass vom Instruktionsrichter eine summarische Würdigung der verschiedenen Be- schwerdeanträge einzeln vorgenommen wurde. Während die formellen Beschwerdeanträge – Verletzung des rechtlichen Gehörs – offenbar als aussichtsreich qualifiziert wurden, geht er aufgrund einer Gesamtwürdi- gung der aktuellen Aktenlage und mit Verweis auf die Heilungsmöglichkeit der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene in materiel- ler Hinsicht von aussichtslosen Beschwerdeanträgen aus. Sinngemäss wird damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege teilweise (bezüg- lich der materiellen Beschwerdeanträge) abgewiesen. Bezüglich der ma- teriellen Verfahrensanträge geht der Instruktionsrichter sodann von einer mutwilligen Prozessführung aus, was den potentiellen Verfahrenskosten- anteil auf Fr. 1200.- erhöhe. An dieser Stelle sei erwähnt, dass bei mehr- fachen Asylgesuchen und mutwilliger Prozessführung praxisgemäss Ver- fahrenskosten von Fr. 2400.- auferlegt werden können. Selbst wenn sich eine solche differenzierte Betrachtung der einzelnen Verfahrensanträge bei der Beurteilung der Beschwerde auf deren Aussichtslosigkeit als un- sachgemäss erweisen würde, beziehungsweis – wie dies der Gesuchstel- ler zu vertreten scheint – eine Beschwerde stets gesamthaft als aus- sichtslos zu qualifizieren sein müsste, um die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege abweisen zu können, wäre dies kein Ausstandsgrund. Allein eine möglicherweise fehlerhafte Prozesshandlung begründet noch keinen Anschein der Voreingenommenheit, dies würde vielmehr einen besonders schweren Fehler im Verfahren oder bei der rechtlichen Beur- teilung bedingen. Von einer solchen schwerwiegenden Pflichtverletzung, die zu einer Voreingenommenheit zu führen vermöchte, kann unter den gegebenen Umständen jedoch offensichtlich nicht die Rede sein (vgl. da- zu auch vorstehend E. 2.4). 3.3 Die geltend gemachte Vorbestimmung der Sache erscheint umso we- niger plausibel gemacht, als dem Gesuchsteller mit der Zwischenverfü- gung vom 22. Mai 2012 die Möglichkeit eingeräumt wurde, bis zum 6. Juni 2012 – und damit innert der laufenden Kostenvorschussfrist – eine Beschwerdeergänzung nachzureichen. Dem Gesuchsteller steht es dem- nach frei, seine bisherigen Beschwerdevorbringen noch vor Ablauf der

D-2849/2012 Seite 10 Kostenvorschussfrist zu ergänzen, was vom Gericht zu würdigen sein wird. 3.4 Auch aus der sprachlichen Formulierung in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Instruk- tionsrichter nicht einer objektiven Abwägung der Gewinn- und Verlust- chancen gefolgt wäre. Die Erwägungen sind insofern hinreichend offen formuliert, als nicht zu erkennen wäre, dass Richter Fulvio Haefeli im Rahmen des Hauptverfahrens nicht gewillt sein sollte, sich mit den vom Gesuchsteller aufgeworfenen Fragen vertieft auseinanderzusetzen und seine Position als Folge einer vertieften Würdigung der dann bestehen- den Akten – namentlich auch der in Aussicht gestellten Beschwerdeer- gänzung – gegebenenfalls zu revidieren. Auch ein Absehen vom einver- langten Kostenvorschuss ist nicht ausgeschlossen worden, zumal der Gesuchsteller – wie erwähnt – innert der angesetzten Zahlungsfrist ja die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung nachreichen kann. Objektive Gründe zur Annahme einer Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli sind somit auch von daher nicht ersichtlich. 4. Nach vorstehenden Erwägungen sind keine objektiven Gründe ersichtlich gemacht, welche im Verfahren D-2647/2012 für eine Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli sprechen würden. Bei dieser Sachlage ist das Aus- standsbegehren abzuweisen, womit im Rahmen des vorliegenden Verfah- rens kein Anlass besteht, dem Antrag um Aufhebung der Zwischenverfü- gung vom 22. Mai 2012 Folge zu leisten (vgl. dazu Art. 38 VGG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 BGG). Die Akten sind zur Weiterführung des Verfahrens D-2647/2012 an den zuständigen Instruktionsrichter zu überweisen. 5. 5.1 Der Gesuchsteller hat auch im vorliegenden Ausstandsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen muss die Sache jedoch als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Dem Gesuchsteller sind bei dieser Sachlage die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-2849/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-2647/2012 dem bisherigen Instruktionsrichter Fulvio Haefeli überwiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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