B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-2750/2018
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 8 Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A., geboren am (...), dessen Ehefrau, B., geboren am (...), und deren Kind, C._______, geboren am (...), Libanon, alle vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 9. April 2018 / N (...).
D-2750/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden (Eltern) – eine libanesische Familie mit letz- tem Wohnsitz in Beirut – verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Hei- matstaat zusammen mit ihrem Kind C._______ am 17. Juni 2014 auf dem Luftweg in Richtung Istanbul. Von dort reisten sie am 24. Juni 2014 im Be- sitz von gültigen (schweizerischen) Schengen-Visa auf dem Luftweg legal nach Basel, wo sie am 7. Juli 2014 um Asyl nachsuchten. Am 18. Juli 2014 wurden sie im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zur Per- son befragt (sogenannte Befragung zur Person, BzP; vgl. SEM-Akten A4 und A5). Am 27. Mai 2015 erfolgte in Bern-Wabern die Anhörung zu den Asylgründen durch das Staatssekretariat (vgl. A11 und A12). A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe in der Sicherheitsabteilung der von D._______ gegründeten Partei (...) gearbei- tet und sei selbst auch Parteimitglied gewesen. Nach Beginn des Auf- stands in Syrien sei er von der Partei aufgefordert worden, Geldbeträge dorthin zu transportieren. Deshalb werde er von den syrischen Behörden gesucht. Im Juni 2014 hätten vermummte Personen auf einem Motorrad vor dem Haus seiner Eltern auf ihn geschossen. Er sei sich sicher, dass es sich bei den Tätern um Angehörige der (...) gehandelt habe. Dies habe er auch der Polizei mitgeteilt; er sei jedoch von dieser zur Unterzeichnung eines Dokuments gezwungen worden, in welchem er bestätigt habe, dass er die Täter nicht erkannt habe. Da er weitere Angriffe auf seine Person befürchtet habe, habe er zusammen mit seiner Familie den Libanon ver- lassen. A.c Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe das At- tentat auf ihren Ehemann zusammen mit ihrem Kind miterlebt. Es sei schrecklich gewesen. Im Libanon gäbe es keine Sicherheit. A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre libanesischen Reisepässe sowie, bezüglich des Beschwerdeführers, eine Identitätskarte, drei Waffenscheine und eine Reservistenkarte der libanesi- schen Armee zu den Akten. A.e Zur Stützung der Vorbringen wurden eine gerichtliche Vorladung der syrischen Behörden, eine Bestätigung der Sozialversicherung bezüglich Anstellung des Beschwerdeführers bei der (...) und ein USB-Stick mit ver- schiedenen Fotos und einem Video eingereicht.
D-2750/2018 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 – eröffnet am 25. Juni 2015 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg- weisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom 28. Oktober 2016 ab. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Juni 2015. E. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 wies das SEM das Wiedererwä- gungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 23. Juni 2015 fest. F. Eine gegen diese Verfügung vom 23. Dezember 2016 erhobene Be- schwerde vom 26. Januar 2017 schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid (...) vom 24. Februar 2017 im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab.
G. Ein mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. März 2017 namens der Be- schwerdeführenden eingereichtes Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 28. Oktober 2016 wurde mit Ent- scheid (...) vom 24. März 2017 vom Bundesverwaltungsgericht abgewie- sen. H. Am 14. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein neuer- liches Wiedererwägungsgesuch ein, worin sie beantragten, der Asylent- scheid vom 23. Juni 2015 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzu-
D-2750/2018 Seite 4 mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG so- wie um Beigabe ihres Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Sodann verlangten sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die einstweilige Vollzugsaussetzung. I. Am 25. Juli 2017 wandte sich die Schweizer Sektion von Amnesty Interna- tional (AI) mit einer Eingabe ans SEM, wobei von AI unter Vorlage eines ausführlichen Gutachtens vom 21. Juli 2017 – in welchem die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden aufgrund eigener Einschätzun- gen als durchwegs glaubhaft erklärt wurden – zur Hauptsache ausgeführt wurde, die Beschwerdeführenden hätten im Libanon Verfolgung vonseiten der (...) zu gewärtigen, ohne auf staatlichen Schutz zählen zu können. Dar- über hinaus seien die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind auf medizinische Behandlung angewiesen, welche ihnen im Libanon nicht zu- teilkommen werde (vgl. für die diesbezüglichen Ausführungen im Einzel- nen die Akten). Mit der Eingabe wurden als Beweismittel eine Passkopie vom Bruder des Beschwerdeführers E., aus dem ersichtlich sein soll, dass dieser seit der Einreise in die Schweiz nicht in den Libanon zu- rückgekehrt sei, Fotos, welche die engen familiären Beziehungen der Fa- milie F. zu hochrangingen Vertretern des «(...)» belegen sollen, ein Übereinkommen zwischen Syrien und Libanon zur gegenseitigen Mit- wirkungspflicht bei Strafverfolgung, Fotos vom Hauptquartier des «(...)» und dem Wohnort des Beschwerdeführers, ein Schreiben des Gemeinde- vorstehers von G._______ vom 17. Februar 2017, Fotos eines ehemaligen Parteikollegen im Exil, ein Polizeiprotokoll zur Schiesserei und dem Mord- versuch vom 27. Februar 2017, Fotos vom Auto mit Einschusslöchern, ein ärztliches Schreiben betreffend die Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2017, ein logopädischer Bericht betreffend die gemeinsame Tochter vom 17. Juli 2017 und die Protokolle der durch AI eigens durchgeführten Befragungen zu den Akten gereicht. J. Am 1. März 2018 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz erneut angehört. K. Mit Verfügung am 9. April 2018 – eröffnet am 10. April 2018 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom
D-2750/2018 Seite 5 23. Juni 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. L. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragten, es sei der Entscheid des SEM vom 9. April 2018 aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Sodann sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen und der Vollzug der Weg- weisung zu sistieren. M. Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer- deführenden einen ärztlichen Bericht von med. pract. H._______, Psychi- atrische Dienste Spital Interlaken, vom 23. Mai 2018 zu den Akten. Darin wurde im Wesentlichen dargelegt, dass sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin aufgrund der weiterhin labilen gesundheitlichen Situ- ation weiter verschlechtert habe und in der Zwischenzeit bei ihr eine Post- traumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine reaktiv schwere de- pressive Episode mit Suizidalität vorliege. Zudem sei die Mutter-Kind-Be- ziehung gestört und das Kindswohl gefährdet. N. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 ersuchte das Zivilstandsamt Solothurn das SEM um Einsichtnahme in die Asylakten des Beschwerdeführers zwecks Ehevorbereitung. Am 12. Juli 2018 wurden die entsprechenden Akten dem Zivilstandsamt überwiesen. Das SEM wies darauf hin, dass es für die Authentizität der Dokumente keine Gewähr übernehme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-2750/2018 Seite 6 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwä- gungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, ist das Bun- desverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif- tenwechsel verzichtet. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 2.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene er- hebliche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlos- sen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer- wägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsge- such» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilun- gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17
D-2750/2018 Seite 7 E. 2.a). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismit- tel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vor- instanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstel- lenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsent- scheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 [S. 181] sowie Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3, mit Verweis). Na- mentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für ein Ver- säumnis bei der Verfahrensführung dienen. Gründe, welche bereits im Zeit- punkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwer- deverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Es kann nämlich – in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG – nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel ge- gen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3). 2.4 Beweismittel sind neu, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstel- lenden Person unbewiesen geblieben sind (BGE 127 V 353 E. 5b). Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (BGE 127 V 358 E. 5b, 110 V 141 E. 2, 293 E. 2a, 108 V 171 E. 1). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenom- men werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Ge- richt im Hauptverfahren hiervon Kenntnis gehabt hätte (KIENER/RÜT-
D-2750/2018 Seite 8 SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., 2015, S. 490). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandswür- digung, sondern der Tatbestandsermittlung dient. 2.5 Da die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Be- handlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und da- rauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM das Gesuch zu Recht abwies. 3. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend angesichts des materiellen Beschwerdeentscheides (...) vom 28. Oktober 2016 lediglich eine nach- träglich wesentlich veränderte Sachlage oder nachträglich entstandene Beweismittel vorgebracht, nicht aber (weitere) Revisionsgründe geltend gemacht werden können. 3.2 Von den Beschwerdeführenden wird im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrens – wie schon im Rahmen des über weite Strecken gleichlautenden Wiedererwägungsgesuches (vgl. dazu die Akten) – implizit sowohl das Vor- liegen neuer erheblicher Tatsachen und entscheidender Beweismittel im Sinne der Bestimmungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG als auch das Vorliegen einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens massgeblich veränderten Sachlage geltend gemacht. Dabei bringen sie ausdrücklich vor, dem Gutachten von AI vom 21. Juli 2017 sei zu entnehmen, dass ei- nerseits gewichtige Asylgründe im bisherigen Verfahren nicht richtig beur- teilt worden seien, andererseits neue Elemente (gesundheitliche Gründe, familiäre Situation) vorlägen, welche betreffend die Zumutbarkeit des Voll- zuges der Wegweisung einer Neubeurteilung bedürften. Auf diese Vorbrin- gen ist nachfolgend einzugehen, wobei an dieser Stelle darauf hinzuwei- sen ist, dass dem vorliegenden Verfahren bereits mehrere ausserordentli- che Verfahren vorausgegangen sind und es sich verbietet, Sachverhalte zu prüfen, die bereits Prozessgegenstand waren, ohne dass sich die Situ- ation verändert hätte oder erhebliche neue Beweismittel vorliegen würden. 3.3 In der Sache ist zunächst auf das von den Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsverfahren eingereichte Gutachten von AI vom 21. Juli 2017 (vgl. Prozessgeschichte Bst. I vorstehend) einzugehen. Dieses ent- hält in einem ersten Teil generelle Ausführungen zur politischen Lage im Libanon (Ziff. 2). Ein weiterer Teil enthält Ausführungen zur (...) im Libanon, ebenfalls genereller Art (Ziff. 2.3). Unter Ziffer 3 finden sich Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die von
D-2750/2018 Seite 9 ihnen im abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe. Unter Ziffer 4 werden Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr ge- zogen. Mit dem von der Vorinstanz als neues Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG entgegengenommenen Gutachten von AI ma- chen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die ursprüngliche Fehler- haftigkeit ihres Asylentscheides geltend. Nach Auffassung der Beschwer- deführenden vermöge dieses Dokument zu belegen, dass ihre Asylvorbrin- gen glaubhaft und die gegenteiligen Argumente in ihrem Asylentscheid wis- senschaftlich nicht stichhaltig seien. Indessen beschränkt sich das von der Vorinstanz als nachträglich entstandenes Beweismittel entgegengenom- mene Gutachten auf appellatorische Kritik an der Einschätzung der Glaub- haftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden im ordentlichen Ver- fahren und an der Würdigung der damals eingereichten Beweismittel. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden ihre appellatorische Kritik an ih- rem Asylentscheid mit einem Gutachten einer Fachperson untermauern, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Denn ein Gutachten gilt nur dann als neues Beweismittel, wenn es neue tatbeständliche Gesichts- punkte zutage fördert. Es genügt nicht, dass es den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Die Erheblichkeit dieses Be- weismittels ist somit zu verneinen und dieses ist nicht geeignet, die Rechts- kraft der Verfügung vom 23. Juni 2015 zu beseitigen. Vorliegend kommt die erneute Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz auch zu keinem anderen Ergebnis (vgl. A27/11, S. 3 f.). Sie ist vom Gericht ohne weiteres zu bestä- tigen. Die Frage, ob die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht erneut geprüft hat, kann bei diesem Er- gebnis offenbleiben, zumal den Beschwerdeführenden durch die erneute Prüfung kein Rechtsnachteil erwachsen ist. Die Vorinstanz hat somit auch richtig erkannt, dass zwischen den geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin und den Asylvorbringen der Be- schwerdeführenden kein Zusammenhang bestehen dürfte. 3.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass auch die zusammen mit dem Gutachten von AI eingereich- ten Beweismittel nicht zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Juni 2015 Anlass bieten. Zu Recht wies das SEM betreffend die Fotos vom Auto mit Einschusslöchern darauf hin, dass die bereits im vorange- henden Verfahren eingereichten Beweismittel bzw. Vorbringen nicht erneut
D-2750/2018 Seite 10 zu prüfen sind, zumal es nicht Sinn der Wiedererwägung ist, ein abge- schlossenes Verfahren unter dem Titel der Wiedererwägung faktisch zu wiederholen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8314/2007 vom 27. Januar 2012 E. 2.1). Für die Prüfung des Polizeiprotokolls zur Schies- serei und zum Mordversuch vom 27. Februar 2017, des Schreibens des Gemeindevorstehers von G._______ vom 17. Februar 2017, der Passko- pie des Bruders E., des Übereinkommens zwischen Syrien und dem Libanon zur gegenseitigen Mitwirkungspflicht bei Strafverfolgung, der Foto eines ehemaligen Parteikollegen im Exil, der Fotos, welche die engen familiären Beziehungen der Familie F. zu hochrangingen Vertre- tern des «(...)» belegen sollen, und der Fotos vom Hauptquartier des «(...)» und dem Wohnort des Beschwerdeführers bestand von vornherein kein Raum im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren. Diese Beweismit- tel sind als nicht neu im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestim- mungen zu qualifizieren und wären im ersten Wiedererwägungsverfahren einzureichen gewesen, allenfalls in einem Revisionsverfahren. Auch ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu bestätigen, dass die Beschwerdefüh- renden aus den eingereichten ärztlichen Berichten mit Bezug zur Frage der gezielten Verfolgung ihrer Person nichts zu ihren Gunsten ableiten können. 3.5 Die Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 9. April 2018 zum Wegweisungsvollzugspunkt sind zu bestätigen. Auch mit Blick auf den im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Bericht vom 23. Mai 2018 (vgl. Prozessgeschichte Bst. M vorstehend) ist vorliegend, selbst wenn das Vorliegen einer relevanten nachträglichen Veränderung der Sachlage bejaht würde, das Wiedererwägungsgesuch auch in diesem Punkt abzuweisen, da die adäquate medizinische Behandlung der Be- schwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter im Libanon grundsätzlich gewährleistet ist, was auch die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 8). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Su- izidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzu- weisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtspre- chung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zwecks Verhü- tung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-2088/2018 vom 30. April 2018 E. 6.2, vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Einer allfälligen Suizidalität ist Rechnung zu tragen. Der Wegweisungsvollzug ist unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzu- bereiten. Die Beschwerdeführerin ist bei der Rückführung soweit nötig ärzt- lich zu begleiten und den Beschwerdeführenden sind allenfalls benötigte
D-2750/2018 Seite 11 Medikamente im Sinne einer Erstversorgung mitzugeben. Die Beschwer- deführenden sind schliesslich an dieser Stelle auf die Möglichkeit der Aus- richtung von Rückkehrhilfe hinzuweisen, zumal sie, soweit ersichtlich, noch nicht mit einem entsprechenden Ersuchen an das SEM gelangt sind (vgl. Art. 93 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 62 ff. Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 3.6 Schliesslich ist das Zustandekommen der Ehe des Beschwerdeführers (vgl. Prozessgeschichte Bst. N vorstehend) ungewiss, auch wenn er ge- mäss der beim Zivilstandsamt Bern-Mittelland im Rahmen eines Gesuchs um Ehevorbereitung eingereichten Scheidungsurkunde seit dem 26. April 2018 geschieden ist, und es steht ihm frei, beim Kanton um eine Aufent- haltsbewilligung nachzusuchen, falls die Eheschliessung zustande kommt. 3.7 Zusammenfassend ist somit weder vom Vorliegen erheblicher neu ent- standener Beweismittel noch von einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in rechtserheblicher Weise veränderten Sachlage auszugehen, wobei anzumerken bleibt, dass es grundsätzlich nicht angehen kann, die weitgehend immer gleichen Sachverhaltsmomente immer wieder neu überprüfen zu lassen. Das SEM hat demnach zu Recht davon abgesehen, seine rechtskräftige Verfügung vom 23. Juni 2015 in Wiedererwägung zu ziehen. Auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Willkürverbots (vgl. Beschwerde S. 5 ff.) ist nach dem Gesagten nicht zu erblicken. Die formellen Rügen erweisen sich als haltlos und das Verfahren ist nicht zu beanstanden. Zu einer Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur Vervollständigung beziehungsweise Berichtigung des Sachver- halts besteht deshalb kein Anlass. Das sinngemässe Begehren in der Be- schwerde ist folgerichtig abzuweisen. In Würdigung der gesamten Um- stände ist alsdann festzustellen, dass das SEM das Wiedererwägungsge- such der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 9. April 2018 zu Recht abgewiesen hat. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes- recht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandlos geworden. In der Beschwerde wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Mai 2018 gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) in der Verfügung des SEM vom 9. April 2018 nicht
D-2750/2018 Seite 12 behandelt worden sind. Das SEM ist daher anzuweisen, über diese Gesu- che noch zu befinden. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und ihre Bedürftig- keit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. 5.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, welches im Wiedererwägungsverfahren nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen ist (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG), ist indes mangels Notwendigkeit der profes- sionellen juristischen Hilfe abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2750/2018 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 5. Das SEM wird angewiesen, über die Gesuche um unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung im Wiedererwägungsgesuch zu befin- den. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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