B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-2710/2021
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 2 4 Besetzung
Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (...) (bestritten), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sandra Wehrli, (...) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) und Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2021 / N (...).
D-2710/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Usbeke aus der Provinz Kunduz, suchte am 22. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Per- sonalienblatt trug er das Geburtsdatum 1. Januar (...) ein. B. B.a Eine Datenbankabfrage vom 22. Oktober 2023 ergab, dass der Be- schwerdeführer im Schengener Informationssystem (SIS) von den italieni- schen Behörden als vermisste minderjährige Person ausgeschrieben wor- den war. Zudem bestätigte ein Eurodac-Treffer, dass er in Italien am 5. Au- gust 2020 wegen illegaler Einreise am 31. Juli 2020 daktyloskopisch er- fasst worden war. B.b Am 23. Oktober 2020 richtete das SEM ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO), an die italieni- schen Behörden. B.c Die italienischen Behörden antworteten am 30. Oktober 2020, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen B._______ mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. B.d Am 10. November 2020 fand die Erstbefragung für unbegleitete min- derjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. B.e Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin (...) ein Gutachten zur Alters- abklärung in Auftrag. Das Gutachten vom 30. November 2020 kam zum Schluss, die durchgeführten Untersuchungen würden ein wahrscheinliches Alter von etwa (...) Jahren ergeben; das zu berücksichtigende höchste Min- destalter sei 19 Jahre und das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten erscheine daher unwahrscheinlich. B.f Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 gewährte das SEM dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat der Altersabklärung und der beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Mig- rationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar (...).
D-2710/2021 Seite 3 B.g Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 9. Dezember 2020 Stellung und betonte, in der EB UMA konsistente Angaben zu seinem Alter gemacht zu haben. Im Altersgutachten werde nicht davon gesprochen, dass das angegebene Alter unmöglich sei, son- dern es werde von einer Unwahrscheinlichkeit ausgegangen. In Italien sei eine Altersabklärung getätigt worden, welche seine Minderjährigkeit bestä- tige. Im Weiteren bezweifelte er die Geeignetheit der im Gutachten verwen- deten Tabellen und Referenzen und machte geltend, im Asylverfahren müsse im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit ausgegangen werden. Es sei daher von einer Änderung des Geburtsdatums abzusehen oder dieses sei mit dem Datum 1. Januar (...) zu registrieren. B.h Am 9. Dezember 2020 änderte das SEM das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar (...) (mit Bestreitungsver- merk) und ersuchte die italienischen Behörden am folgenden Tag nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers. B.i Die italienischen Behörden wiesen das Aufnahmeersuchen unter Ver- weis auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung ab, weil es sich beim Be- schwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle. B.j Am 12. Januar 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um eine neuerliche Prüfung ihres Aufnahmegesuchs. Dieses Gesuch blieb un- beantwortet. B.k Der Beschwerdeführer liess am selben Tag eine Original-Tazkira (in- klusive englischer Übersetzung) einreichen, die mit Hilfe einer alten, fast unleserlichen Tazkira ausgestellt worden sei und das Geburtsjahr (...) be- weise. B.l Am 27. Januar 2021 erklärte das SEM das Dublin-Verfahren für been- det und nahm das nationale Asylverfahren auf. C. C.a Am 9. Februar 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Nachdem der Beschwerdeführer am 18. Februar 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden war und er am 4. März 2021 eine neue Rechts- vertreterin mandatiert hatte, führte das SEM mit ihm am 23. März 2021 eine ergänzende Anhörung durch. C.b Zu seiner persönlichen Situation und zur Begründung seines Asylge- suchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme
D-2710/2021 Seite 4 aus dem unter der Herrschaft der Taliban stehenden Dorf C._______ (Pro- vinz Kunduz), wo er mit seiner Mutter und seinem drei Jahre jüngeren Bru- der zusammengelebt habe. Sein Vater sei vor Jahren getötet worden. Seine beiden älteren Brüder, die bei den Taliban gewesen seien, seien ebenfalls vor längerer Zeit ums Leben gekommen. Er habe insgesamt sie- ben Jahre lang die Schule besucht und nebenbei in der Landwirtschaft ge- arbeitet. Zuerst sei er sechs Jahre lang im Nachbardorf D._______ (im Ly- cée E.) in religiösen Fächern unterrichtet worden. Danach habe er ein Jahr lang in seinem Dorf die Koranschule besucht. In der Koranschule hätten die Taliban sie auf den Jihad vorbereitet. Er habe beispielsweise Waffen nachladen oder über Drahtzäune klettern müssen. Die Schüler hätten in C., genauso wie vorher an der Schule in D._______, im Unterrichtszimmer übernachtet. Er habe nur alle paar Mo- nate bei seiner Mutter im Ort übernachten dürfen. Ihnen sei erklärt worden, dass die Selbstmordattentate ihre heilige Pflicht seien. Zwei ältere Schul- freunde seien in den Krieg mitgenommen und erschossen worden. Er sei erst etwa (...) Jahre alt gewesen. Eine konkrete Aufforderung, in den Jihad zu ziehen, habe er noch nicht erhalten. In der Schule habe man ihm gesagt, er könne ein guter Jihadist werden, wie es bereits seine Brüder gewesen seien. Wenige Monate vor der Ausreise habe er an der Koranschule einen sexu- ellen Übergriff erlebt. Ein Lehrer habe verlangt, dass er bei ihm im Zimmer übernachte, und habe sich ihm unsittlich genähert. Er – der Beschwerde- führer – habe sich mit einem Messer gewehrt. Der Lehrer habe ihn zur Strafe über Nacht in der Kälte ausgesperrt und ihm anschliessend mehr- fach gedroht, ihn zu töten, sollte er den Vorfall nicht für sich behalten. Als er zu Hause erzählt habe, dass die Schule zum Einzug in den Jihad auffordere, habe ihn die Mutter aufgefordert, in 15 Tagen wieder nach Hause zu kommen. Dies hätten ihm seine Lehrer nicht erlaubt. Er habe erst nach einem Monat zu seiner Mutter gehen können. Diese habe ihm dann Geld gegeben und ihm aufgetragen, mit dem jüngeren Bruder auszureisen. Sie habe ihm gesagt, dass sie schon zwei Söhne verloren habe. Sie könne es nicht ertragen, noch ein Kind durch den Jihad zu verlieren. Er (der Be- schwerdeführer) sei mit seinem Bruder zu M., einem Freund des Vaters, nach Kabul gefahren. M. habe die Weiterreise für sie organisiert. Nach ein bis zwei Tagen sei er – der Beschwerdeführer – mit seinem Bruder und dem Sohn von M. ausgereist. Er habe die beiden aber auf der Reise aus den Augen verloren.
D-2710/2021 Seite 5 Er befürchte, bei einer Rückkehr von den Taliban umgebracht zu werden. Wer gegen deren Gesetze verstosse, werde als Ungläubiger betrachtet und umgebracht. D. Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 – eröffnet am 12. Mai 2021 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, wobei es den Wegwei- sungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf- nahme aufschob. Gleichzeitig verfügte es die Änderung des Geburtsda- tums im ZEMIS auf den 1. Januar (...), mit Bestreitungsvermerk. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juni 2021 Beschwerde gegen die vor- instanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anweisung an das SEM, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar (...), eventualiter auf den 1. Januar (...) zu ändern, sowie die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern. Subeventualiter ersuchte er darum, die Sache zur Neu- beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und des Geburtsdatums an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean- tragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die unterzeich- nende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde lagen eine Honorarnote vom 9. Juni 2021 und eine Für- sorgebestätigung vom 3. Juni 2021 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2021 hiess die damals zuständige In- struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ein. G. Die Vorinstanz liess sich am 7. Juli 2021 zur Beschwerde vernehmen. H. Der Beschwerdeführer antwortete mit Replik vom 20. Juli 2021 und reichte eine Ergänzung der Honorarnote ein.
D-2710/2021 Seite 6 I. Die Behandlung des Beschwerdeverfahrens wurde per 1. Januar 2022 aus organisatorischen Gründen auf den rubrizierten vorsitzenden Richter über- tragen. J. Am 3. März 2023 beantwortete der Instruktionsrichter eine Verfahrens- standanfrage des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundes- verwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde vom 12. Februar 2021 ist frist- und formgerecht ein- gereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vor- instanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie- hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi- timiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich der Datenän- derung im ZEMIS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätz- lich mit uneingeschränkter Kognition (vgl. Art. 49 VwVG). 2.2 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491); für das
D-2710/2021 Seite 7 vorliegende Beschwerdeverfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Art. 70 DSG; vgl. auch BGE 139 II 263 E. 6 und BGE 144 II 326 E. 2.1.1 sowie PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 5. Auflage 2022, § 24 Rz. 550 ff.) 3. 3.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, die Erstellung des Altersgutachtens sei unrechtmässig erfolgt, weshalb die dabei gewonnen Erkenntnisse beim Entscheid der Abänderung des Geburtsdatums im ZEMIS nicht verwertet werden dürften. Zudem wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes sowie des rechtlichen Gehörs bei der Abklärung der Minderjährigkeit und der (Glaubhaftigkeitsprüfung der) Asylvorbringen geltend gemacht. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 3 bis AsylG kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen, wenn Hinweise bestehen, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat. Bei der Feststellung des Sachverhalts kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Per- son dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). 3.2.2 Der Beschwerdeführer macht konkret geltend, die Erstellung des me- dizinischen Altersgutachtens nach der Drei-Säulen-Methode sei unrecht- mässig erfolgt, da keine Hinweise für die Volljährigkeit bestanden hätten und somit die stark in die Grundrechte eingreifende Altersabklärung ange- sichts ihrer massiven Röntgenstrahlung mangels Verhältnismässigkeit we- gen Vorrang des Kindeswohles nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Daher dürften die dabei gewonnenen Erkenntnisse beim Entscheid betref- fend die Abänderung seines Geburtsdatums im ZEMIS nicht verwertet wer- den. 3.2.3 Dass die Vorinstanz das Alter des Beschwerdeführers angesichts fehlender Identitätspapiere und der abweichenden Registrierung des Ge- burtsdatums in Italien genauer abklären wollte beziehungsweise darin Hin- weise für das Erreichen des Mündigkeitsalters im Sinne von Art. 17 Abs. 3 bis AsylG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 AsylV1 erblickte, ist nicht zu beanstanden. Das SEM war vorliegend grundsätzlich befugt, mit
D-2710/2021 Seite 8 Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abzuklären, ob die Altersan- gabe des Beschwerdeführers seinem tatsächlichen Alter entspricht. Der Behörde kommt diesbezüglich grosses Ermessen zu (vgl. etwa Urteil des BVGer E-6704/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 9.2.5 m.w.H.). 3.2.4 Im Übrigen würde das Resultat einer wissenschaftlichen Altersabklä- rung – anders als beispielsweise im Strafprozess (vgl. Art. 141 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]) – selbst dann nicht einem Verwertungsverbot unterliegen, wenn bei der An- ordnung des Altersgutachtens keine Hinweise im Sinne von Art. 17 Abs. 3 bis
AsylG vorgelegen hätten. 3.3 3.3.1 In der Beschwerde wird weiter gerügt, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit keine Abwägung sämtlicher Indizien vorgenommen worden sei. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass be- reits in Italien ein Altersgutachten erstellt worden sei, welches zu einem anderen Resultat gekommen sei. Auch sei der rechtserhebliche Sachver- halt in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht genügend abgeklärt worden, da der Beschwerdeführer nicht mit vermeintlichen Wi- dersprüchen seiner Darstellungen konfrontiert worden sei und seine detail- lierten und deckungsgleichen Aussagen nicht beachtet worden seien. Auf- grund der fälschlicherweise angenommenen Unglaubhaftigkeit der Asyl- gründe sei deren Flüchtlingsrelevanz nicht geprüft worden. 3.3.2 Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Kritik die Frage der Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Das SEM hat sich mit den Vorbringen und Beweis- mitteln in rechtsgenügender Weise auseinandergesetzt und diese geprüft, wenn es auch in der Entscheidfindung zu einer anderen Einschätzung in Bezug auf die Altersfestsetzung und die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen als der Beschwerdeführer gekommen ist.
D-2710/2021 Seite 9 4. 4.1 In materieller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob das SEM das Geburts- datum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu Recht auf den 1. Januar (...) (mit Bestreitungsvermerk) eingetragen beziehungsweise geändert hat. 4.1.1 In der angefochtenen Verfügung führt das SEM aus, der Beschwer- deführer habe in der Schweiz das Geburtsjahr (...) ([...]) angegeben, sei aber in Italien mit dem Geburtsjahr (...) registriert worden. Auch habe er zu Beginn des Asylverfahrens keine Ausweisdokumente eingereicht. Ange- sichts der insgesamt bestehenden Zweifel an seinen Altersangaben sei eine Altersabklärung durchgeführt worden, die ein Mindestalter von (...) Jahren und ein wahrscheinliches Alter von (...) bis (...) Jahren ergeben habe. Das angegebene Alter von (...) Jahren erscheine daher unwahr- scheinlich. Da der Beschwerdeführer überdies unstimmige Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise und zur Reisedauer gemacht habe, habe er insge- samt die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen kön- nen. Die nachträglich eingereichte Tazkira stelle keinen gültigen Identitäts- nachweis dar und vermöge das Ergebnis der medizinischen Altersabklä- rung nicht zu entkräften. 4.1.2 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die ein- gereichte Tazkira, die das von ihm genannte Geburtsdatum bestätige und deren Echtheit nicht bestritten werde, stelle ein (schwaches) Indiz dafür dar, dass er – wie auf der Tazkira angegeben – im Jahr (...) (...) Jahre alt gewesen sei. Zudem stellten seine Aussagen zu seinem Alter ein sehr star- kes Indiz für die Minderjährigkeit und das angegebene Geburtsjahr (...) dar. Die Vorinstanz habe diesbezüglich einzig auf Unterschiede zwischen sei- nen Angaben im Asylverfahren in der Schweiz und dem in Italien eingetra- genen Alter sowie auf abweichende Aussagen zur Reisedauer beziehungs- weise zum Zeitpunkt der Ausreise verwiesen. Letztere seien jedoch einer ungenügenden Verdolmetschung geschuldet. Der Beschwerdeführer habe sowohl in der Schweiz als auch in Italien durchgehend das Geburtsjahr (...) angegeben. Auch wenn in Italien mit Hilfe eines Altersgutachtens ein an- deres Alter ermittelt worden sei, spreche das dort ermittelte Alter gerade nicht gegen seine Minderjährigkeit. In Bezug auf das Altersgutachten, wel- ches nach der Drei-Säulen-Methode erstellt worden sei, sei darauf hinzu- weisen, dass in der Wissenschaft Uneinigkeit darüber herrsche, ob solche Altersgutachten verlässlich seien. Nach wie vor sei mangels einer verläss- lichen wissenschaftlichen Methode eine Gesamtwürdigung aller Indizien vorzunehmen. In der Praxis komme einem Altersgutachten nach der Drei- Säulen-Methode zwar eine erhöhte Beweiskraft zu. Da aber für ihn bereits
D-2710/2021 Seite 10 in Italien ein Altersgutachten nach der Drei-Säulen-Methode angewandt worden und hierbei das Geburtsjahr (...) ermittelt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass bei einem der beiden Gutachten ein falsches Alter ermittelt worden sei. Dies sei wiederum entweder ein Indiz für die feh- lende Verlässlichkeit solcher Gutachten oder die massive Abweichung zwi- schen den beiden Gutachten und bedeute, dass eines der beiden Gutach- ten fehlerhaft erstellt worden sei. Im schweizerischen Gutachten sei fälsch- licherweise verneint worden, dass er in seiner Kindheit Hungerphasen ge- habt habe. Dies könne ein Indiz für weitere Fehler sein. An der Verlässlich- keit des Gutachtens sei daher zu zweifeln. Bei Abwägung aller Indizien sei festzustellen, dass in einer Gesamtwürdigung alle Faktoren für die Minder- jährigkeit und das Geburtsjahr (...) sprächen. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (aArt. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundes- organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (aArt. 5 Abs. 2 i.V.m. aArt. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein unein- geschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4.2.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweis- regeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung
D-2710/2021 Seite 11 sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 4.3 4.3.1 Nach dem Gesagten obliegt es grundsätzlich dem SEM zu bewei- sen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar [...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Datum (1. Januar [...], eventualiter 1. Ja- nuar [...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, des- sen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). 4.4 Betreffend die Frage des tatsächlichen beziehungsweise wahrscheinli- cheren Geburtsdatums des Beschwerdeführers lässt sich nach Durchsicht der Akten Folgendes feststellen: 4.4.1 Das medizinische Altersgutachten vom 30. November 2020 ergab aufgrund einer radiologischen Untersuchung der linken Hand, der media- len Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren für den Beschwer- deführer insgesamt ein wahrscheinliches Alter von (...) bis (...) Jahren, bei einem Mindestalter von (...) Jahren. Demnach wäre die Abklärung grund- sätzlich als starkes Indiz für die Volljährigkeit beziehungsweise das vom SEM eingetragene Geburtsdatum in die Würdigung einzubeziehen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 4.4.2 Allerdings bestehen vorliegend konkrete Hinweise, dass das Alters- gutachten fehlerhaft ist. Das Gutachten beruht offenbar auf der Annahme, dass es in der Kindheit/Jugend des Beschwerdeführers keine Hungerpha- sen gab. Dies wird im Gutachten ausdrücklich so festgehalten (vgl. act. A24, S. 2), steht jedoch im Widerspruch zu der Angabe des Beschwer- deführers, dokumentiert in den medizinischen Zusatzfragen zum Altersgut- achten, wonach es in seiner Kindheit sehr wohl Hungerphasen gegeben habe (vgl. act. A20, Frage 5). Damit besteht ein objektiv begründeter Zwei- fel an der Sorgfalt, mit welcher die Altersschätzung im konkreten Fall er- stellt wurde, was auch Fragen bezüglich der Zuverlässigkeit des Abklä- rungsergebnisses aufwirft.
D-2710/2021 Seite 12 4.4.3 Hinzu kommt, dass das in Italien durchgeführte Altersgutachten, das gemäss Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls nach der Drei-Säulen- Methode erstellt worden sein soll (vgl. Beschwerde, S. 16 und act. A16, S. 8), offenbar zu einem wesentlich anderen Ergebnis kam und die italieni- schen Behörden gestützt darauf den (...) als Geburtsdatum des Beschwer- deführers erfassten. Obwohl der Beschwerdeführer die Nichtberücksichti- gung der Hungerphasen in seiner Beschwerde ausdrücklich rügte, nahm das SEM dazu in seiner Vernehmlassung nicht Stellung und äusserte sich auch nicht zu den abweichenden Ergebnissen der beiden Altersgutachten (vgl. Beschwerdeakten, act. 4). Unter diesen Umständen kann das Ergeb- nis der wissenschaftlichen Altersschätzung vom 30. November 2020 nur als schwaches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers und das durch das SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar [...]) be- trachtet werden. 4.4.4 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist grund- sätzlich eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokol- lierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichti- gen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl- rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: «[...] insbesondere [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiäre Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung / Berufstätigkeit und zu den Ausreiseum- ständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaup- teten Herkunftsgebiet»; bestätigt u.a. im Urteil des BVGer E-5606/2021 vom 5. Mai 2022 E. 6.4). 4.4.5 4.4.5.1 Die Vorinstanz betont, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes widersprüchlich geäussert habe. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Protokoll der EB UMA angegeben hatte, vor 6 bis 7 Monaten ausgereist zu sein (demnach April/Mai 2020), während er in der Anhörung vom 9. Februar 2021 sinngemäss darlegte, vor etwa 15 Monaten ausgereist zu sein, mithin im November 2019 (vgl. act. A16, S. 6; vgl. act. A42, S. 13, Ziff. 112 f.). 4.4.5.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht hinweist, bestehen indessen konkrete Anhaltspunkte, dass es bei der EB UMA zu Verständigungs- schwierigkeiten gekommen ist, welche diese scheinbar widersprüchlichen Angaben erklären könnten. So antwortete er auf die Frage, wie lange die Ausreise her sei, mit «vor 6 oder 7 Monaten» (vgl. act. A16, S. 6). Die
D-2710/2021 Seite 13 gleiche Antwort («vor 6 oder 7 Monaten») ist auch als Antwort auf die nach- folgende Frage nach dem Alter im Ausreisezeitpunkt festgehalten (vgl. act. A16, S. 6). 4.4.5.3 Bereits zu Beginn der EB UMA hatte der Beschwerdeführer zudem erklärt, er verstehe einige Worte des Dolmetschers nicht (vgl. act. A16, S. 2). Weiter sagt er später, er habe Dari in der Moschee mit den anderen Kindern gelernt, Usbekisch könne er aber besser, Dari sei schwieriger für ihn, er müsse manchmal Sätze zusammenbasteln (vgl. act. A16, S. 5). Auch am Ende der EB UMA, antwortete er auf die Frage, ob er den Dol- metscher verstanden habe, manche Sachen habe er verstanden, andere nicht (vgl. act. A16, S. 12). Auch die befragende Person erklärte, es sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer mit bestimmten Begriffen Mühe gehabt habe (vgl. act. A16, S. 13). 4.4.5.4 In der EB UMA beschreibt der Beschwerdeführer sodann die Jah- reszeit, in der er ausgereist sei, damit, dass die Blätter gefallen seien, wo- raus geschlossen werden kann, er habe damit den Herbst gemeint (vgl. act. A16, S. 7). Dies deckt sich mit den weiteren sinngemässen Aussagen in der Anhörung vom 9. Februar 2021, wonach er vor ungefähr 15 Monaten ausgereist sei (vgl. act. A42, S. 13, Ziff. 112,113). Das wäre demnach un- gefähr im November 2019 gewesen und somit ebenfalls im Herbst. Er gab in der Anhörung vom 9. Februar 2021 zudem an, er sei bereits in der letzten Ramadan-Zeit unterwegs gewesen, demnach bereits im April/Mai 2020 (vgl. act. A42, F87, S. 10), dass der Übergriff seines Lehrers vor etwa 17 Monaten stattgefunden habe (vgl. act. A42, F 112, S. 13) und dass er mehr als zwei und weniger als drei Monate später Afghanistan verlassen habe (vgl. act. A42, F113, S. 13), was etwa November 2019 ergeben würde. Das deckt sich auch mit der Aussage in der Anhörung vom 23. März 2021, wo- nach der Übergriff durch den Lehrer etwa zweieinhalb Monate vor der Aus- reise stattgefunden habe (vgl. act. A52, 105, S. 11). 4.4.5.5 Vor diesem Hintergrund kann der in der EB UMA protokollierten Aussage betreffend den Ausreisezeitpunkt aus dem Heimatland kein star- kes Gewicht beigemessen werden. Dies umso mehr, als der Beschwerde- führer in den beiden nachfolgenden Anhörungen übereinstimmende Anga- ben machte und nicht mit dem vermeintlichen zeitlichen Widerspruch ge- genüber seiner Angabe in der EB UMA konfrontiert wurde. 4.4.6 Bei der Würdigung der Aussagen zu den persönlichen Lebensum- ständen in Bezug auf sein Alter fällt sodann auf, dass er diese zwar nicht
D-2710/2021 Seite 14 ausgesprochen detailliert, aber doch in allen Befragungen übereinstim- mend zu Protokoll brachte. So gab er durchgehend an, sein Vater und seine Brüder seien vor langer Zeit als Märtyrer gestorben, er wisse nicht wann (vgl. act. A16, S. 3, 5, 6, 7; act. A52, F27-F39, S. 4, 5). Sein jüngerer Bruder sei drei Jahre jünger als er (vgl. act. A16, S. 5) und in D._______ in die Schule gegangen (vgl. act. A42, F67, S. 8; A52, F126, S. 13). Er könne sich nur an den einen älteren Bruder erinnern, nicht an den ältesten (vgl. act. A16, S. 9). An den Vater habe er so gut wie keine Erinnerung mehr (vgl. act. A16, S. 5; act. A42, F78, S.9). Zugunsten des Beschwerdeführers ist zudem zu berücksichtigen, dass die Angaben zu seiner Schullaufbahn kohärent ausgefallen sind. So gab er durchwegs an, er sei mit sechs oder sieben Jahren in die Schule gekom- men (vgl. act. A16, S. 6; act. A42, F103, S. 12) und habe erst sechs Jahre die Schule in D._______ besucht, dann ein Jahr lang die Schule in C._______ (vgl. act. A16, S. 5, 6; act. A42, F47, S. 6; act. A52, F41, S. 5). Weiter stimmt seine Aussage, mit (...) oder (...) Jahren kämen die Kinder in die Schule im Dorf, mit seinen Angaben zum Schuleintritt mit sechs Jah- ren und dem Besuch der Koranschule ab dem siebten Schuljahr überein. Er sagte zudem aus, er sei ungefähr (...) Jahre alt gewesen, als er von der Koranschule in die Schweiz gekommen sei (act. A42, F105, F110, S.12). Auch spricht er von älteren Schülern, die bereits (...) oder (...) Jahre alt gewesen seien, und die in den Krieg hätten gehen müssen und erschossen worden seien (vgl. act. A42, F 100, S. 11, F109, S. 12; F123, S. 14, F131, S. 15). Namentlich die letztgenannte Aussage ist als Indiz für das von ihm geltend gemachte Geburtsjahr (...) zu werten. 4.4.7 Im Übrigen sind auch das jugendliche äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers (vgl. act. A5) und seine entsetzte Reaktion auf die Al- tersfestsetzung durch das SEM als – wenn auch vorliegend nur sehr schwache – Indizien zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (vgl. zur Wür- digung des äusseren Erscheinungsbilds BVGer-Urteil A-4838/2022 E. 5.5 m.w.H.). So schilderte er in der ergänzenden Anhörung überzeugend, wie er darunter leide, mit den anderen Erwachsenen zusammen zu sein, die über ihn lachten, wenn er Ball spielen wolle und ihm sagten, er sei wie ein kleines Kind (vgl. act. A52, F147, S. 16). Er schien ehrlich entsetzt zu sein über die Altersfestsetzung durch das SEM (vgl. act. A52, F146, S. 16). Das wird auch aus der Stellungnahme des rechtlichen Gehörs zum Alter vom 9. Dezember 2020 deutlich, in welcher es heisst, der Beschwerdeführer habe auf die Altersanpassung von (...) auf (...) Jahre sehr emotional
D-2710/2021 Seite 15 reagiert, sie entspreche nicht der Wahrheit, er sei keinesfalls so alt (vgl. act. A28 S. 2 f.). 4.4.8 Zudem bestätigt die im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nachreichte Original-Tazkira das Geburtsjahr (...). Der Beschwerdeführer sagte in beiden Anhörungen übereinstimmend aus, er habe nicht gewusst, dass er eine solche besitze (vgl. act. A42, F72, S. 8; act. A52, F146, S. 16). Der englischen Übersetzung der behördlichen Kopie einer alten Tazkira ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 (...) Jahre alt ge- wesen sei. Bei der Tazkira handelt es sich zwar nicht um ein fälschungssi- cheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inha- bern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Be- weiswert auszugehen ist. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung stellt die Tazkira aber vorliegend zumindest ein – weiteres – Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D- 3375/2016 vom 10. August 2016 E. 5.7). 4.4.9 Auch erscheinen die Erklärungen des Beschwerdeführers zum Alter dem Länderkontext entsprechend nachvollziehbar. In Afghanistan ist es für im ländlichen Gebiet aufwachsende Jugendliche durchaus üblich, dass sie ihr Alter nicht mit Sicherheit angeben können und dieses von Drittpersonen im Verlauf ihres Lebens erfahren, wird dieses doch nicht einmal in der Tazkira – häufig dem einzigen amtlichen Dokument in deren Besitz – genau aufgeführt (vgl. Urteil des BVGer E-322/21 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Insofern ist es durchaus plausibel, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, nur aus dem Koran zu Hause zu wissen, dass sein Geburtsjahr (...) sei, dass einer der zwei schon verstorbenen Brüder hinten in den Koran geschrieben habe "F._______, Geburtsjahr (...)" (vgl. act. A16, S. 3) 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und der insgesamt substanti- ierten und authentisch wirkenden Angaben zu den erwähnten Lebens- aspekten ist in einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass die Indizien überwiegen, welche dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer im Zeit- punkt der Beschwerdeerhebung noch minderjährig war, und dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (1. Januar [...]) – wenn auch nur knapp – wahrscheinlicher ist als das vom SEM im ZEMIS eingetragene (1. Januar [...]), gemäss welchem er zum heutigen Zeitpunkt bereits knapp (...) Jahre alt wäre. 4.6 Da nach dem Gesagten das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum wahrscheinlicher ist als die erfasste Angabe im ZEMIS, ist
D-2710/2021 Seite 16 das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Sys- tem auf den 1. Januar (...) zu ändern (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 f.). 5. 5.1 Angesichts der solchermassen festgestellten Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers während des erstinstanzlichen Verfahrens ist zu prüfen, ob die besonderen Anforderungen, die an die Befragung von unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren gestellt werden, vorliegend eingehalten wurden (vgl. dazu ausführlich BVGE 2014/30 E. 2.3). 5.2 Dem Beschwerdeführer wurde für das erstinstanzliche Verfahren im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) eine Rechtsvertretung nach Art. 102h AsylG zugewiesen, welche gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. e AsylG auch für die Wahrnehmung der Interessen von UMA als Vertrauensperson zustän- dig ist. Sowohl die EB UMA als auch die Anhörung vom 9. Februar 2021 fanden im Beisein einer zugewiesenen Rechtsvertretung (G._______ be- ziehungsweise H._______) statt. Mit der Zuteilung in das erweiterte Ver- fahren wurde das Vertretungsmandat – wie gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 102h Abs. 3 AsylG) – beendet. Auch wenn der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung kritisierte, dass er nun bereits einen dritten Rechtsvertreter bekommen habe (vgl. act. A52, F148, S. 16), kann alleine daraus nicht geschlossen werden, er habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht die nötige Unterstützung erhalten, um seine Interessen effektiv wahr- nehmen zu können. Vielmehr wird aus den Anhörungsprotokollen, den Stellungnahmen und Anträgen der Rechtsvertretung sowie der Nachrei- chung von Beweismitteln (vgl. act. A22, A28, A43) ersichtlich, dass die zu- gewiesene Rechtsvertretung die Interessen des Beschwerdeführers – un- ter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit – ge- genüber dem SEM fortlaufend und aktiv vertrat. Auch fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, dass der Beschwerdeführer den Befragungen nicht hätte folgen oder sich nicht hätte hinreichend ausdrücken können. 5.3 Bei dieser Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass der kon- krete Ablauf des vorliegenden Asylverfahrens und insbesondere die Anhö- rungen des Beschwerdeführers den besonderen rechtlichen Anforderun- gen genügte. Demnach besteht auch in dieser Hinsicht keine Veranlas- sung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-2710/2021 Seite 17 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsub- stitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Es handle sich insgesamt um eine konstruierte Asylbegründung, weshalb es sich erübrige, die Flüchtlingsrelevanz der Vorbringen zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen dazu gemacht, ob er in der Schule im Dorf übernachtet habe und es sei somit fraglich, ob er überhaupt die Koranschule in seinem Ort besucht habe. Zudem erscheine es angesichts dessen, dass die Mutter bereits zwei Kinder im Jihad verlo- ren habe, unrealistisch, dass sie nicht bereits beim Übertritt des Beschwer- deführers an die Koranschule gefragt habe, was für Botschaften die Taliban aussendeten. Widersprüchlich habe der Beschwerdeführer auch die Kon- sequenzen der Nicht-Teilnahme am Jihad für ihn geschildert. Die unstim- migen Aussagen legten den Schluss nahe, dass er keine solche Aufforde- rung erhalten habe. Auch seien Zweifel an der Behauptung angebracht, dass die Taliban auch ihn in den Jihad hätten schicken wollen, da gemäss seinen Angaben die Familie bereits den Forderungen den Taliban mit den
D-2710/2021 Seite 18 beiden älteren Brüdern als Jihadisten nachgekommen sei. Zudem habe er sich widersprochen in Bezug auf den Zeitpunkt, wann seine Mutter ihm be- richtet habe, dass die Brüder im Jihad der Taliban getötet worden seien. Es sei daher insgesamt nicht glaubhaft, dass er in seinem Dorf eine Schule der Taliban besucht haben wolle und dort aufgefordert worden sein soll, in den Jihad zu ziehen. Auch sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den geschilderten sexuellen Übergriff des Lehrers glaubhaft zu machen. Es bestünden Zweifel am Wahrheitsgehalt angesichts der Ungereimtheiten in Bezug auf die Form Tagesschule oder Internat und der undetaillierten Angaben zum Geschehen ohne Realkennzeichen sowie Unstimmigkeiten bei den Aussagen zu den von ihm dem Täter zugefügten Verletzungen. Auch widerspreche er sich in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt. 7.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift geltend, glaub- haft dargelegt zu haben, dass er in seinem Dorf eine Schule der Taliban besucht habe und dort zum Jihad aufgefordert worden sei. Die Einschät- zung der Vorinstanz, es sei unglaubhaft, dass die Mutter nicht bereits früher in Sorge um ihren Sohn nach dem Schulstoff gefragt habe, weil sie ja schon früher im Jihad zwei Söhne verloren habe, stütze sich auf wenig Informa- tion und viel persönliche Annahme. Auch habe er sich nicht widersprochen in Bezug auf die Frage, welche Folgen der Umstand gehabt habe, dass er nicht am Jihad teilgenommen habe. Zudem habe er entgegen der Auffas- sung des SEM nicht behauptet, dass die Forderungen der Taliban gegen- über der Familie durch die Teilnahme der älteren Brüder am Jihad erfüllt seien. Auch gebe es keine abweichenden Aussagen in Bezug auf die Frage, woher er wisse, dass die Brüder bei den Taliban gewesen seien. Er habe sodann seinen Schulalltag und die Räumlichkeiten der Schule in C._______ detailliert, anschaulich und deckungsgleich zu schildern ver- mocht. Es sei somit davon auszugehen, dass er in seiner Heimat dazu ge- zwungen gewesen sei, eine religiöse Schule der Taliban zu besuchen, in welcher er auf den Jihad vorbereitet worden sei. Er habe auch glaubhaft dargelegt, in seiner Schule einen versuchten sexu- ellen Übergriff erlebt zu haben und anschliessend vom Täter dauernd mit dem Tod bedroht worden zu sein. Er wäre bei einem Verbleib an dieser Schule der ständigen Gefahr erneuter sexueller Übergriffe ausgesetzt ge- wesen, und hätte zusätzlich befürchten müssen, von dem Lehrer getötet zu werden. Diese Umstände hätten bei ihm einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Überdies sei er in dieser Koranschule für den Jihad vorbereitet
D-2710/2021 Seite 19 worden. Eine solche Teilnahme hätte seinen Tod zur Folge gehabt. Er habe sich mit dem Verlassen der Schule offiziell von den Taliban abgewandt und sich gegen eine Teilnahme am Jihad entschieden. Er gelte daher für die Taliban als Ungläubiger, der getötet werden müsse, wobei ihn der afghani- sche Staat nicht davor schützen könne. Vor seiner Flucht habe ihm in sei- ner Heimat aus religiösen Gründen unmenschliche Behandlung und Tö- tung durch die Taliban gedroht, wobei ihm eine solche auch bei einer Rück- kehr in sein Heimatland drohen würde. Hinzu komme, dass die Taliban ihm seine Reise nach Europa als zusätzliches Zeichen seiner Ablehnung ihrer Religion auslegen würden. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Argumentation des SEM insofern nicht überzeugt, als es annimmt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, die Koranschule in seinem Dorf besucht zu haben. 8.1.1 Das SEM wertet die Aussagen des Beschwerdeführers dahingehend, dass dieser anfangs ausgesagt habe, er habe im Dorf eine Art Tagesschule besucht, während es gemäss späterer Version ein Internat gewesen sein soll. Zwar erscheint die Erklärung des Beschwerdeführers missverständ- lich, warum der Unterricht für die kleinen Kinder im Nachbardorf und für die Kinder ab 12 oder 13 Jahren in seinem Dorf stattgefunden habe. So gab er zu Protokoll, dass in seinem Dorf der Unterricht tagsüber erfolgt sei und als sie klein gewesen seien, sie auch nachts hätten bleiben müssen (vgl. act. A42, F48-F49, S. 6). Das könnte tatsächlich heissen, er habe aus- schliesslich als kleines Kind im Nachbardorf in der Schule übernachtet, nicht später an der Schule in seinem Ort. Allerdings bedeutet diese inhaltlich unklare Aussage nicht, dass er ausge- sagt haben soll, in seinem Dorf eine Tagesschule besucht zu haben und dort nicht übernachtet zu haben. Zudem ist es auch fraglich, wie in dem Satz das übersetzte «auch» nachts bleiben zu verstehen ist. Ob damit, wie in der Beschwerde argumentiert, gemeint ist, dass nicht nur die grossen, sondern auch die kleinen Kinder in der Schule hätten übernachten müssen, bleibt unklar (vgl. Beschwerde, S. 4). 8.1.2 Aus der Schilderung der Asylvorbringen wird deutlich, dass der Be- schwerdeführer nicht zu Hause übernachtete. So sagte er bereits in der EB UMA und später deckungsgleich in den beiden folgenden Anhörungen, dass er seiner Mutter, als er bei ihr gewesen sei, davon berichtet habe,
D-2710/2021 Seite 20 dass in der Schule über den Jihad gesprochen werde und dass ihn seine Mutter zur Schule habe zurückgehen lassen, aber gewollt habe, dass er nach 15 Tagen wieder komme, wobei er dann keine Erlaubnis bekommen habe und erst nach einem Monat wieder zu seiner Mutter habe gehen kön- nen (vgl. act. A16, S. 11; act. A42, F50, S. 6; act. A52, F107, S. 11). Daraus wird deutlich, dass er in der Schule und nicht zu Hause schlief. Später bejahte er auf Nachfrage, dass er in der Koranschule in C._______ auch übernachtet habe (vgl. act. A42, F93, S. 10). Er schilderte in der er- gänzenden Anhörung auch seinen Schulalltag, beginnend damit, wie er am Morgen früh in der Schule geweckt worden sei (vgl. act. A52, F45, S. 5). Auf die Frage, wo er übernachtet habe, sagte er aus, er habe in der Schule übernachtet (vgl. act. A52, F56, S. 7). Und auf die Frage, ob er immer in der Schule übernachtet habe, antwortete er, das sei so gewesen. Als er in D._______ gewesen sei, habe er in der Schule übernachtet. Und in seinem Ort auch. Es sei immer das Gleiche gewesen (vgl. act. A52, F56, S. 7). Alle Schüler hätten in der Schule übernachtet, die Unterrichtszimmer seien auch Schlafzimmer gewesen (vgl. act. A52, F59, S. 7). Er beschrieb an- schliessend anschaulich, wie die Zimmer zum Unterrichten und Übernach- ten ausgesehen hätten und dass es eine Holzwand gegeben habe und wie die Raumaufteilung gewesen sei (vgl. act. A52, S.7, F62 ff., S. 7). 8.1.3 Auch die weitere Argumentation des SEM, warum es die Vorbringen zu den erlebten Anwerbungsversuchen der Taliban an der Koranschule zur Teilnahme am Jihad für unglaubhaft erachtet, kann nicht geteilt werden. 8.1.3.1 Das Argument des SEM überzeugt nicht, wonach bereits das Ver- halten der Mutter gegen die Anwerbungsversuche der Taliban an der Ko- ranschule spreche, da sie den Beschwerdeführer erst einen Monat vor der Ausreise nach dem Schulstoff in der Koranschule gefragt haben soll und nicht bereits nach dem Übertritt an diese Schule. Es kann nämlich nur spe- kuliert werden, wie sich die Mutter in Sorge um den Sohn hätte verhalten und was sie wann zum Schulstoff hätte nachfragen sollen. Angesichts der Erfahrung mit den älteren Söhnen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Mutter grundsätzlich wusste, was den Beschwerdeführer in der Koran- schule erwarten würde. Die Aussagen des Beschwerdeführers über das Verhalten der Mutter sind demnach nicht als unglaubhaft zu werten und kein Indiz für das Fehlen von Rekrutierungsversuchen an der Schule. 8.1.3.2 Auch ist entgegen der Behauptung der Vorinstanz kein Wider- spruch darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer sowohl von der Mutter
D-2710/2021 Seite 21 als auch von der Schule beziehungsweise seinem Lehrer erfahren habe, dass seine älteren Brüder Jihadisten gewesen und getötet worden seien. Bereits in der EB UMA erzählte er, dass ihm sowohl in der Schule gesagt worden sei, seine Brüder seien schon Jihadisten gewesen und hätten hier- bei ihr Leben verloren, als auch, dass seine Mutter ihm erzählt habe, wie die beiden älteren Brüder ums Leben gekommen seien (vgl. act. A16, S. 11 f.). Auch in den beiden folgenden Anhörungen bestätigte er, sowohl von der Mutter als auch in der Koranschule von den Todesumständen der Brüder erfahren zu haben (vgl. act. A42, F29, S. 4; A52, F31, S. 4, F123 f., S. 13). 8.1.3.3 Zudem kann den Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Frage, welche Folgen der Umstand gehabt habe, dass er nicht am Jihad teilgenommen habe, da er einmal gesagt habe, man würde ausge- lacht, später aber ergänzt habe, es drohe dann der Tod als Ungläubiger, kein Widerspruch entnommen werden. Vielmehr handelt es sich um sich ergänzende Aussagen auf unterschiedliche Fragen (zur Ausreise des Bru- ders und zu den Folgen für den Beschwerdeführer, sollte er sich weigern, am Jihad teilzunehmen oder zurückkehren, vgl. act. A42, F119, S. 13; act. A52, F112, S. 12, F122, S. 13; vgl. Beschwerde, S. 5 und 6). 8.1.3.4 Auch kann aus der Aussage des Beschwerdeführers, dass bei- spielsweise bei einer Familie mit drei Söhnen von den Taliban gesagt wor- den sei, die Hälfte der Kinder gehöre ihnen (vgl. act. A42, F67, S. 8), nicht leichthin geschlossen werden, der Beschwerdeführer könne demnach gar keine Aufforderung erhalten haben, da ja bereits seine beiden älteren Brü- der in den Jihad für die Taliban gezogen seien und die Familie die Forde- rungen der Taliban somit bereits erfüllt gehabt habe (vgl. Verfügung des SEM, S.7 und Beschwerde S. 6). 8.2 Nach Einschätzung des Gerichts vermochte der Beschwerdeführer überdies seinen Schulalltag an der Koranschule in seinem Dorf, die dort erlebte Indoktrination und die Ausbildung, die auf den Jihad vorbereiten sollte, hinreichend detailliert und realitätsnah schildern: So berichtete er vom Morgengebet, vom Unterricht, von körperlichen Übun- gen und von der Vorbereitung auf die Attentate in beiden Anhörungen glaubhaft (vgl. act. A52, F45, S. 5; F45, S. 5, F46, S. 6). Es seien Lehrer extra aus Pakistan gekommen. Er konnte die Lehrerzimmer beschreiben (vgl. act. A52, F55, S. 6 f.) und führte aus, wie sie über den Jihad, über Bomben und Selbstmordattentäter unterrichtet und ihnen gesagt worden
D-2710/2021 Seite 22 sei, es handle sich um eine heilige Aufgabe. Dass ihnen ein goldener Schlüssel gezeigt worden sei mit den Worten, dies sei der Schlüssel zum Paradies (vgl. act. A42, F100, S. 11). Insbesondere, dass er in beiden An- hörungen von dem goldenen Schlüssel sprach, ist als ein realitätsnahes Indiz für den erlebten Taliban-Unterricht zu werten (vgl. act. A42, F100, S. 11; A52, F45, S. 6). Gleiches gilt für die weitere Aussage des Beschwer- deführers, er habe von den Lehrern motiviert werden sollen mit der Aus- sage, er könne ein guter Jihadist werden, weil bereits seine Brüder solche gewesen seien und sie jetzt im Paradies seien (vgl. act. A52, F123 f., S. 13). Auch die Schilderung, dass sie an der Schule unterrichtet worden seien, wie Waffen aufgeladen würden, wirkt plastisch (vgl. act. A42, F108, S. 12). Es seien ihnen Magazine zum Auffüllen der Patronen gegeben wor- den (vgl. act. A42, F129, S. 15). Er beschrieb und zeichnete sodann in der ersten Anhörung, wie er Patronen aufgefüllt habe (vgl. act. A42, F130, S. 15). Der Jihad sei an der Schule verherrlicht worden. Es habe geheis- sen, sie würden dann ins Paradies kommen, wenn sie einen Regierungs- beamten umbringen würden (vgl. act. A16, S. 11). 8.3 Auch die dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen bestäti- gen, dass die Taliban bereits vor der Machtübernahme im August 2021 im Nordosten Afghanistans grossen Einfluss ausübten. Rekrutierungsversu- che, wie sie der Beschwerdeführer schilderte, wurden zu dieser Zeit zur Erhöhung der Kampfeinheiten und mit dem Ziel der Machtergreifung, durchgeführt. Verschiedene Berichte weisen darauf hin, dass die Taliban Jugendliche direkt und häufig in Koranschulen rekrutierten. In diesen Schu- len wurden die Kinder ab dem Primarschulalter ausgebildet und erhielten Kost und Logis oft kostenlos, was sie für ärmere Bevölkerungsschichten attraktiv machte. Die Taliban kontrollierten diese sogenannten Medresen oder hatten grossen Einfluss auf die Lehrer, mit dem Ziel, die Schüler zu indoktrinieren und ab einem gewissen Alter auch an den Waffen auszubil- den. So wurde Druck auf ihre Familien aufgebaut, mit dem Ziel des freiwil- ligen Anschlusses (vgl. UK Home Office, Country Policy and Informationen Note, Afghanistan: Unaccompanied children, Oktober 2021, S. 32 ff., <https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/up- loads/attachment_data/file/1030389/AFG_CPIN_Unaccompanied_child- ren.pdf>, zuletzt besucht am 30. November 2023; Afghanistan Analysts Network, Kabul. Living with the Taleban (3): Local experiences in Dasht-e Archi district, Kunduz province, 25.01.2021. <https://www.afghanistan-an- alysts.org/en/reports/war-and-peace/living-with-the-taleban-3-local-experi- ences-in-dasht-e-archi-district-kunduz-province>, 25. Januar 2021, zuletzt abgerufen am 30. November 2023). Wobei die Freiwilligkeit des
D-2710/2021 Seite 23 Anschlusses insofern auch relativ war, da es den Betroffenen an realisti- schen Alternativen mangelte und die Taliban den Eltern meist nicht erlaub- ten, die Kinder wieder von der Schule zu nehmen (vgl. Human Rights Watch, Afghanistan, 17. Februar 2016: Taliban Child Soldier Recruitment Surges, Children Trained in Madrasas to Fight, Plant IEDs, <https://www.hrw.org/news/2016/02/18/afghanistan-taliban-child-soldier- recruitment-surges>, zuletzt abgerufen am 30. November 2023). 8.4 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer somit glaubhaft machen, dass er die Koranschule im Ort besucht hat. Auch erscheint es angesichts der ausführlichen und detaillierten Aussagen zum Schulalltag glaubhaft, dass er in der Koranschule eine Ausbildung begonnen hat, die ihn auf den Jihad vorbereiten sollte. 9. 9.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit- ten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- fürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). 9.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3). 9.3 Die Anwerbungsversuche der Taliban gegenüber dem damals erst 13- jährigen Beschwerdeführer stellen keine konkreten Zwangsrekrutierungs- massnahmen beziehungsweise unmittelbar drohende Zwangsrekrutierung mit genügend flüchtlingsrechtlicher Gezieltheit und Intensität dar.
D-2710/2021 Seite 24 So antwortete er in der Anhörung auf die Frage, wann er denn in den Jihad hätte ziehen sollen und ob es schon einen konkreten Termin gegeben habe, dass es an der Schule ab Beginn der Koranschule eine allgemeine Ausbildung gegeben habe (vgl. act. A42, F115, S. 13); dass diejenigen, die (...) Jahre alt gewesen seien, in den Krieg gemusst hätten (vgl. act. A42, F108-F109, S. 12). Er sprach auch von zwei Schulfreunden, die in den Krieg mitgenommen worden und ums Leben gekommen seien. Er habe ihre Leichname gesehen. Sie seien etwa (...), (...) Jahre alt gewesen (vgl. act. A42, F123, S. 14, F131, S. 15). Er selber sei beim Verlassen seines Heimatlandes ungefähr (...) Jahre alt gewesen (vgl. act. A42, F110, S. 12). Die Schilderung der allgemeinen Ausbildung mit der Verherrlichung des Jihads und das junge Alter von (...) Jahren bei der Ausreise sprechen klar gegen einen konkreten Rekrutierungsversuch. Dies bestätigte er auch in der ergänzenden Anhörung, als er auf die Frage nach konkreten Anschlä- gen antwortet, es habe Freiwillige gegeben, die sich gemeldet hätten und zuerst geschickt worden seien (vgl. act. A52, F47, S. 6). Auch weil der Be- schwerdeführer keinen konkreten Druck oder Angst vor einer Rekrutierung durch die Taliban als Ausreisegrund geltend machte, sondern ausschliess- lich die Angst seiner Mutter, den Beschwerdeführer und den jüngeren Sohn durch den Jihad zu verlieren, ist es nicht glaubhaft, dass er selber vor einer drohenden Zwangsrekrutierung habe fliehen wollen. Vielmehr habe ihm die Mutter aufgetragen, auszureisen (vgl. act. A16, S. 12). Zwar sagte er spä- ter, er wäre umgebracht worden, wenn er nicht in den Jihad gezogen wäre (vgl. act. A52, F122, S 13). Dies erscheint aber mangels konkreter Auffor- derung nicht realistisch. Es ist demnach unglaubhaft, dass dem damals 13-jährigen Beschwerde- führer zum Zeitpunkt seiner Ausreise von Seiten der Taliban tatsächlich ernsthafte Nachteile aufgrund flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung drohten wegen seiner Nichtteilnahme am Jihad. 9.4 Zudem mangelt es an der Aktualität der Verfolgung, es fehlen glaub- hafte Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich der Aufforderung zur Unterstützung der Taliban durch Ausreise entzogen hat, aktuell in ihrem Fokus stehen und deshalb bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan bestraft werden könnte. Gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen dürften die Taliban aufgrund der inzwischen erfolgten Machtübernahme kaum mehr auf Zwangsrekrutierungen – und insbesondere nicht von Minderjährigen –
D-2710/2021 Seite 25 angewiesen sein. So beinhalten aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen, sie deuten viel- mehr darauf hin, dass die Taliban eher Mitglieder der ehemaligen Sicher- heitskräfte zu rekrutieren versuchen (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Fear of the Taliban, April 2022, Ziff. 6.11, <https://www.ecoi.net/en/file/lo- cal/2068081/AFG_CPIN_Fear_of_the_Taliban.pdf>, zuletzt abgerufen am 30. November 2023; vgl. UN Security Council, Thirteenth report of the An- alytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to res- olution 2611 concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghani- stan, Ziff. 35, Mai 2022, <https://www.ecoi.net/en/file/lo- cal/2073803/N2233377.pdf>, zuletzt abgerufen am 30. November 2023). Die aktuelle Informationslage bezüglich Rekrutierungsstrategien ist dünn und es dürften nicht alle begangenen Menschenrechtsverletzungen be- kannt werden. Dennoch ist gemäss den zur Verfügung stehenden Berich- ten davon auszugehen, dass es aktuell nicht mehr zu systematischen Zwangsrekrutierungen durch die Taliban kommt und das Interesse an der Rekrutierung Minderjähriger mit der vollständigen Machtübernahme im Au- gust 2021 grundsätzlich weggefallen sein dürfte. 9.5 Schliesslich liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdefüh- rer dadurch, dass er sich der nicht konkretisierten Aufforderung zur Unter- stützung der Taliban durch Ausreise entzogen hat, aktuell in ihrem Fokus stehen und deshalb bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan bestraft werden könnte. 9.5.1 Es ist darauf hinzuweisen, dass er kein besonderes Risikoprofil auf- weist. Weder war er je politisch aktiv noch hat er sich anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Ta- liban besonders exponiert. Die Behauptung in der Beschwerde, durch das Verlassen der Schule habe er sich offiziell von den Taliban abgewandt und sich gegen eine Teilnahme am Jihad entschieden und gelte daher für diese als Ungläubiger, welcher getötet werden müsse (Beschwerde, S. 11; vgl. auch act. A52, F122, S. 13), überzeugt nicht; auch nicht, dass er den Tod fürchte und Angst habe, von seinem Lehrer umgebracht zu werden, da er weggegangen sei (vgl. act. A52, F112 ff., S. 12). Vielmehr sind bereits seine beiden älteren Brüder für die Taliban in den Jihad gezogen und dabei um- gekommen und der Vater ist als Märtyrer gestorben, weshalb die Familie kaum als oppositionell gelten kann. Zudem machte er nicht geltend, dass seine Mutter im Heimatland seinetwegen behelligt worden wäre. Dies
D-2710/2021 Seite 26 spricht ebenfalls gegen das Vorliegen einer andauernden, erheblichen und gezielten Verfolgung. Es genügt nicht, eine Furcht mit künftigen, bloss möglichen Vorfällen zu begründen. Vielmehr müssen anhand einer objektiven Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. So legte der Beschwerdeführer weder anlässlich der Anhörung noch auf Beschwerdeebene konkret dar beziehungsweise blieb sehr vage, was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan tatsächlich zu befürchten hätte. 9.5.2 Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwer- deführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit (gezielte) Nachteile drohen würden, welche über die bereits im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs berücksichtigte allgemeine Gefährdungslage hinausgehen. 9.5.3 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende oder eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung wegen Zwangsrekrutierung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Die Vor- instanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach – wenn auch mit teils anderer Begründung – im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 In Bezug auf den angeblichen sexuellen Übergriff durch den Lehrer ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts (und entgegen der Ansicht des SEM) durchaus plausible und detaillierte Angaben machen konnte. Ob es tatsächlich zu dem Vorfall gekommen ist, muss vorliegend jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, da es jeden- falls nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer anschliessend fortdauernd von dem Lehrer mit dem Tod bedroht worden sein soll. (vgl. act. A52, F98, S. 10, 11). Schliesslich sagte er selber, es sei an seinen beiden Schulen öfter geschehen, dass minderjährige Schüler von den Leh- rern auf die Zimmer mitgenommen worden seien (vgl. act. A52, F94, S. 10, F108, S. 11). Angesichts der Machtverhältnisse an den Schulen überzeugt es bereits nicht, dass ihn der Lehrer mehrfach bedroht haben soll, nichts vom Vorfall zu erzählen, da sich nicht erschliesst, wieso man dem minder- jährigen Beschwerdeführer an der Schule mehr Gehör hätte schenken sol- len als dem Lehrer. Zudem ereignete sich der Vorfall etwa zweieinhalb Mo- nate vor der Ausreise (vgl. act. A52, F105, 106, S. 11) und war nicht kausal für die Ausreise. Vielmehr war gemäss seinen Schilderungen die Angst der
D-2710/2021 Seite 27 Mutter, der Beschwerdeführer könne im Jihad ums Leben kommen, ent- scheidend für die Ausreise (vgl. act. A42, F99, S. 11). 10.2 Der Beschwerdeführer machte darüber hinaus geltend, die erlittene Vorverfolgung sei ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten, zumal ihm eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zuzu- muten sei. 10.2.1 Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesver- waltungsgericht auf Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK. Als zwingende Gründe in die- sem Zusammenhang sind vorab schwer traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwie- gender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeit- traumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzu- kehren (vgl. Urteil des BVGer E-3842/2006 vom 20. Dezember 2010 E. 5.2.2. unter Hinweis auf BVGE 2007/31 E. 5.4). 10.2.2 Auch wenn ein Übergriff durch den Lehrer nicht gänzlich ausge- schlossen werden kann, wird eine schwere Langzeittraumatisierung – die im Sinne zwingender Gründe ohnehin nur unter äusserst restriktiven Vo- raussetzungen zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft führt – aufgrund der Akten hier nicht ersichtlich. Möglicherweise leidet er noch unter dem Erlebten, zumindest hat er offenbar (psychisch bedingte) Schlafprobleme (vgl. act. A16, S. 12), wobei diese Beschwerden auch andere Ursachen haben könnten (vgl. etwa act. A23, S. 1). Zudem befindet sich der Be- schwerdeführer gemäss Aktenlage nicht in einer engmaschigen und regel- mässigen Therapie. Daher kann unter diesen Umständen nicht von einer Langzeittraumatisierung im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang lässt sich aber abschliessend festhalten, dass sämtliche Ausführungen bezüg- lich einer allfälligen Bedrohungslage des Beschwerdeführers im Entscheid- zeitpunkt in Afghanistan angesichts der vorläufigen Aufnahme ohnehin nur theoretischer Natur sind. 10.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz im Er- gebnis die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch in Bezug auf den versuchten sexuellen Übergriff letztlich zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
D-2710/2021 Seite 28 11. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuell dro- hende oder eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt. 12. 12.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht ange- ordnet. 12.2 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Mai 2021 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss Aus- führungen zu möglichen weiteren Vollzugshindernissen (vgl. BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Das SEM ist anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar (...) zu ändern. Im Übrigen (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asylge- suchs und Anordnung der Wegweisung) ist die Beschwerde abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrens- kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da je- doch mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2021 sein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut- geheissen wurde, ist für den abzuweisenden Teil der Beschwerde von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 14.1 Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2021 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist sodann im Umfang des Unter-
D-2710/2021 Seite 29 liegens – vorliegend zur Hälfte – zulasten des Gerichts ein amtliches Ho- norar für den Aufwand, soweit dieser sachlich notwendig war, zu entrichten (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VKGE). Es wurde mit der Beschwerde eine Kostennote und mit der Replik eine Ergänzung der Kostennote eingereicht (für beide Verfahrensteile). Der mit Honorarnote vom 9. Juni 2021 und 20. Juli 2021 geltend gemachte Stundenansatz ist entsprechend des in der Zwischenverfügung vom 23. Juni 2021 angekündigten Stundenansatzes von Fr. 200.– auf Fr. 150.– herabzusetzen. Damit ergibt sich bei den ins- gesamt geltend gemachten Honorarstunden von 15 Stunden ein vom Ge- richt auszurichtendes Honorar von insgesamt Fr. 1’221.– (inklusive die Hälfte der Übersetzungskosten und Auslagen). 14.2 Der Beschwerdeführer ist sodann im (hälftigen) Umfang seines Ob- siegens zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Den bei- den Kostennoten ist ein Gesamtaufwand von 15 Stunden à Fr. 200.– und Auslagen von insgesamt Fr. 42.50 sowie Übersetzungskosten von Fr. 75.– zu entnehmen. Somit beläuft sich unter Berücksichtigung des vom Rechts- vertreter geltend gemachten und für die Parteientschädigung zu berück- sichtigenden Stundenansatzes von Fr. 200.– (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf aufgerundet auf Fr. 1’534.70. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdefüh- rer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’534.70 (inklusive an- teilsmässige Auslagen und Dolmetscherkosten) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2710/2021 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit die Datenänderung im ZEMIS betreffend – gutgeheissen und die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2021 aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerde- führers den 1. Januar (...) einzutragen. 2. Die Beschwerde wird betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das anteilige Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 1’221.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine anteilige Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 1’534.70 auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde, das Generalsekretariat des EJPD sowie den Eidgenössi- schen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Segessenmann Mareile Lettau
D-2710/2021 Seite 31
Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Dispositivziffer 1 und 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letz- ten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Person in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: