B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-268/2022 law/gnb
U r t e i l v o m 25. J a n u a r 2 0 2 2 Besetzung
Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2022 / N (...).
D-268/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland Sri Lanka zuletzt am (...) 2014 und reiste auf dem Luftweg mit einer zum Verbleib beim Ehe- mann erteilten Aufenthaltsbewilligung B in die Schweiz ein. Wegen des Scheiterns der Ehe wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert, was letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts 2C_837/2016 vom 23. De- zember 2016 bestätigt wurde. A.b In der Folge stellte die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das SEM mit Verfügung vom 28. Juni 2019 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzugs. Die gegen diese Verfü- gung am 31. Juli 2019 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-3893/2019 vom 7. Oktober 2019 ab, soweit es auf diese eintrat. A.c Am 10. Juni 2021 (Datum der Postaufgabe) liess die Beschwerdefüh- rerin beim SEM ein "Wiedererwägungsgesuch" einreichen, welches das SEM als Mehrfachgesuch entgegennahm. In der Folge wies die Vorinstanz dieses mit Verfügung vom 23. Juni 2021 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwal- tungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. Juli 2021 mit Urteil D-3397/2021 vom 16. September 2021 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 31. Dezember 2021 liess die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM eine als "Demande d'a- sile multiple" bezeichnete weitere Eingabe einreichen. B.b Dabei liess sie im Wesentlichen ausführen, sie würde bei einer Rück- kehr getötet. Ihr Ex-Mann, dessen Familie einer gehobenen Schicht ange- höre und enge Verbindungen zur sri-lankischen Regierung habe, bedrohe sie, erpresse sie und übe Druck auf sie aus, weil er die Scheidung nicht gut verdaut habe. Er schwärze sie bei den Behörden an, weil sie Kontakte zur tamilischen Diaspora pflegen würde. Sie werde als Infiltrantin respektive Kamikaze, welche das System untergrabe, angesehen. Zudem sei es für sie als geschiedene Frau schwierig, sich in Sri Lanka wieder einzugliedern, und sie wäre verschiedenen Gefahren ausgesetzt. Es seien zudem neue Gesetze betreffend Ehen zwischen Ausländern und sri-lankischen Staats- angehörigen angekündigt worden.
D-268/2022 Seite 3 B.c Der Eingabe lagen folgende Berichte bei:
D-268/2022 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbe- hältlich der Erwägung 5.2 – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegwei- sungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfol- gen. 4.2 Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Juni 2017 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nach. Die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2019 er- wuchs mit Ergehen des Urteils D-3893/2019 vom 7. Oktober 2019 in Rechtskraft (vgl. vorstehend Bst. A.b). Die Eingabe vom 31. Dezember
D-268/2022 Seite 5 2021 wurde vom SEM deshalb korrekterweise als Mehrfachgesuch entge- gengenommen. 4.3 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch ge- stützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutre- ten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 5. 5.1 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Die Be- schwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 5.2 Auf den im Fliesstext der Beschwerde gestellten Antrag, es sei der Be- schwerdeführerin Asyl zu gewähren (vgl. S. 5 der Beschwerde), ist dem- nach nicht einzutreten. 5.3 Nachdem das SEM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma- teriell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 6. 6.1 Das SEM qualifizierte die Eingabe vom 31. Dezember 2021 als Mehr- fachgesuch und trat darauf in Ermangelung einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Gleichzeitig hielt es fest, dass die eingereichten Beweismittel aufgrund ihrer Datierung im Rahmen eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwal- tungsgericht zu behandeln wären. Sowohl das SEM als auch das Bundes- verwaltungsgericht hätten sich bereits ausführlich mit der familiären res- pektive sozio-ökonomischen Situation der Beschwerdeführerin auseinan- dergesetzt, weshalb auf jene Ausführungen zu verweisen sei. Daran ver- möge ein im Gesuch erwähntes kommendes Gesetz nichts zu ändern. Im Übrigen befinde sich die Beschwerdeführerin in gar keiner Ehe mit einem Ausländer. Sodann würden aus dem vorliegenden Gesuch keine neuen
D-268/2022 Seite 6 Beweismittel hervorgehen, welche die Behauptungen der Beschwerdefüh- rerin belegen würden. Die eingereichten Berichte würden in keinerlei Be- zug zu ihrer Person oder ihren Vorbringen stehen. Ausführungen zu frühe- ren Vorbringen seien rechtskräftig beurteilt und könnten nicht mehr Gegen- stand dieses Verfahrens sein. Die angeblichen Drohungen des Ex-Mannes seien auf keine Art belegt. Zudem würden sie in Anbetracht der Bezie- hungshistorie seltsam anmuten, habe der Mann die Beschwerdeführerin nach der arrangierten Ehe doch gar nicht in der Schweiz haben wollen. Zudem sei die Scheidung bereits im (...) vollzogen worden. Eine Vorladung zu einer Anhörung zu den Asylgründen sei nicht erforderlich, zumal Verfah- ren nach Art. 111b und Art. 111c AsyIG grundsätzlich schriftlich geführt wür- den. Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich, wei- tere in Aussicht gestellte Beweismittel abzuwarten. Das vorliegende Ge- such sei vielmehr als weiterer Versuch zu werten, den Wegweisungsvoll- zug zu verhindern. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die Begrün- dungspflicht verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig fest- gestellt. Es sei nicht möglich nachzuvollziehen, aufgrund welcher zurück- gehaltener Überlegungen die Vorinstanz nicht auf das Mehrfachgesuch eingetreten sei. Unklar sei, ob das SEM verstanden habe, dass die Be- schwerdeführerin Asyl beantrage, weil sie Vergeltungsmassnahmen be- fürchte wegen ihrer Kontakte zu gemäss Dekret des Verteidigungsministe- riums als terroristisch eingestuften Persönlichkeiten der tamilischen Oppo- sition, wegen ihrer Scheidung sowie wegen ihrer Situation als alleinste- hende Frau. Es stelle sich die Frage, ob das SEM auf das Gesuch nicht eingetreten sei, weil es das exilpolitische Engagement als nicht asylrele- vant erachte, weil die vorgebrachten Tatsachen nicht stichhaltig seien oder weil diese bereits in früheren Verfahren untersucht worden seien. Überdies sei unklar, wie das SEM zum Ergebnis gelangt sei, die Beschwerdeführerin könne Revisionsgründe beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen. Das Mehrfachgesuch sei genügend begründet. Die Vorbringen würden zweifellos subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG darstellen. Unklar sei, weshalb das Scheidungsdatum in den Erwägungen aufgeführt werde und weshalb das SEM Art. 45 VGG im Zusammenhang mit Art. 13 VwVG anrufe, welche Bestimmungen vorliegend nichts miteinander zu tun hätten.
D-268/2022 Seite 7 7. 7.1 Hinsichtlich der formellen Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung eine – im Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids – angemessene und hinrei- chende Darstellung des massgeblichen Sachverhalts enthält, die es er- laubt, die Erwägungen des SEM nachzuvollziehen. Gestützt darauf war der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung mög- lich. Es erschliesst sich nicht, inwiefern die Begründung des SEM unklar sein könnte. Sodann ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung und mit Verweis auf die nachfolgende Erwägung 7.2 auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt. Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet und es besteht kein Anlass, die Ver- fügung aus diesem Grund aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 7.2 Im Weiteren sind die Erwägungen des SEM zu bestätigen und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 6.1). Das Mehrfachgesuch vom 31. Dezember 2021 enthält neben Wiederholungen von bereits beurteilten Sachverhaltselementen und allgemeinen Ausfüh- rungen zur Lage in Sri Lanka pauschal gehaltene neue Behauptungen, welche nicht annähernd den gemäss Rechtsprechung geltenden erhöhten Formerfordernissen im Rahmen von Mehrfachgesuchen entsprechen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Auch die Beschwerdevorbringen erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen und unsubstantiierten Behauptungen. Be- zeichnenderweise wird auch nicht ansatzweise der Versuch unternommen, nähere Angaben, dies etwa zu den angeblichen Kontakten der Beschwer- deführerin zur tamilischen Diaspora oder zu den angeblichen Machen- schaften ihres Ex-Mannes, zu machen. Der Vorwurf, das SEM habe nicht verstanden, weshalb die Beschwerdeführerin Asyl beantrage, ist ange- sichts der ausgesprochen mangelhaften Begründung des Mehrfachge- suchs, deren Einreichung an Rechtsmissbrauch und Mutwilligkeit grenzt, gänzlich ungerechtfertigt. Bei dieser Ausgangslage bestand für das SEM entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht keine Ver- anlassung, die Vorbringen einer materiellen Prüfung zu unterziehen. 7.3 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten.
D-268/2022 Seite 8 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann auf die entsprechenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. V), denen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird, auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3893/2019 vom 7. Oktober 2019 (vgl. E. 12.3 ff.) und ergänzend auf die- jenigen im Urteil D-3397/2021 vom 16. September 2021 (vgl. E. 8.3 ff.) ver-
D-268/2022 Seite 9 wiesen werden. In diesen Entscheiden wurde einlässlich dargelegt, wes- halb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf die Beschwerdeführerin nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist. 9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich be- zeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist folglich abzu- weisen, soweit auf diese einzutreten ist. 11. Mit diesem Urteil ist der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden Er- wägungen ergibt – als aussichtslos erwiesen hat. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-268/2022 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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