Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-2619/2020
Entscheidungsdatum
18.05.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-2619/2020

U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 2 1 Besetzung

Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien

A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Salahaddin Al Beati, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2020 / N (...).

D-2619/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. November 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 27. November 2018 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 17. Februar 2020 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asyl- gründen an (Anhörung). A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asyl- gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsangehöri- ger kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt C._______ (Provinz D.), wo er bei seinen Eltern und mit (...) Geschwistern aufgewach- sen sei und später selber eine Familie gegründet habe. Sein (...) sei für die «Demokratische Partei des Iranischen Kurdistans» (DPK-I) politisch aktiv gewesen und im Jahr 2011 bei einer Auseinandersetzung mit der irani- schen Regierung getötet worden. In diesem Zusammenhang hätten die heimatlichen Behörden zwei- bis dreimal das Haus seiner (...) durchsucht und letztere auch ein paar Mal verhört. Anfang Frühling 2017 habe er selbst Probleme mit den iranischen Behörden bekommen, nachdem er – damals als Fahrer im Bereich Gütertransport tätig – neben den geladenen Waren auch drei ihm unbekannte Personen gegen Entgelt von der iranisch-iraki- schen Grenze nach E. (Iran) transportiert habe. Zwei Tage später seien vier oder fünf Angehörige des iranischen Geheimdienstes mitten in der Nacht bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen, hätten das Haus durchsucht, verschiedene Sachen beschlagnahmt und ihn schliesslich auf einen Posten des Geheimdienstes mitgenommen. Dort habe man ihm mit dem Vorwurf konfrontiert, ein Terrorist zu sein, da es sich bei den drei mit- genommenen Fahrgästen um Peschmergas der «Partei für ein freies Le- ben in Kurdistan» (PEJAK) gehandelt haben soll. Er habe seine Unschuld beteuert und erklärt, dass er die betreffenden Personen nicht persönlich gekannt und lediglich gegen Entgelt transportiert habe. In der Folge sei er zwei Monate lang im Geheimdienst-Gebäude von C._______ respektive einem ihm unbekannten Ort festgehalten und gefoltert worden, bevor er einem Richter des Revolutionsgerichts vorgeführt und anschliessend im C._______-Gefängnis in Untersuchungshaft gesetzt worden sei. Infolge gesundheitlicher Probleme (...) und nach Hinterlegung einer Bürgschaft sei er nach sechsmonatiger Haft am 5. November 2017 zwecks medizinischer Behandlung entlassen worden. Sein Auto, sein Pass und andere Sachen

D-2619/2020 Seite 3 seien beschlagnahmt geblieben. Ausserdem habe er gewusst, dass er ei- nes Tages erneut vor Gericht erscheinen müsse und ein Urteil gesprochen werde. Aus Angst vor einer lebenslänglichen Haftstrafe oder gar einem To- desurteil habe er den Iran fünf oder sechs Monate nach seiner Haftentlas- sung – also ungefähr im Juni 2018 – illegal auf dem Landweg verlassen. Nach seiner Ausreise seien seiner (...) zwei gerichtliche Vorladungen aus- gehändigt worden. Ferner hätten sich die heimatlichen Behörden mehr- mals bei seinen (...) und seiner (...) nach seinem Verbleib erkundigt. Aus diesem Grund hätten seine (...) den Iran in Richtung F._______ verlassen. A.c Zum Beleg seiner Identität reichte er Kopien seiner Melli-Karte (irani- sche Identitätskarte), seiner Heiratsurkunde sowie Auszüge der Shenas- nameh (iranische Personenstandsurkunde) seiner Ehefrau zu den Akten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er zwei Bürgschaftsdoku- mente, zwei Spitaldokumente sowie einen Arztbericht im Zusammenhang mit (...) sowie zwei Vorladungen des Revolutionsgerichts der Provinz D._______ auf den 24. Juli 2018 und 15. September 2018 (datiert vom 9. Juli 2018 und 26. Juli 2018) – jeweils in Kopie – ins Recht. B. Mit Verfügung vom 17. April 2020 – eröffnet am 22. April 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 20. Mai 2020 (Poststempel, Eingabe da- tiert vom 18. Mai 2020) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Unzulässig- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und auf die Beschwerde ein- zutreten. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen – nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 27. April 2020, einer Fürsorgeabhängigkeitsbestäti- gung vom 15. Mai 2020 sowie einer Kopie des N-Ausweises – eine Mittei- lung des Gerichtswesens der Provinz D._______ vom 16. Februar 2019 (in persischer Sprache inklusive deutscher Übersetzung) und ein ärztlicher

D-2619/2020 Seite 4 Bericht von Oberärztin G._______ und Assistenzpsychologin H._______ der psychiatrischen Dienste I._______ vom 12. Mai 2020 (jeweils in Kopie) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, die Formulierung der Rechtsbegehren ergebe keinen Sinn und vermenge den Asyl- mit dem Wegweisungsvollzugspunkt; darüber hinaus seien die Anträge unklar begründet. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Beschwerdever- besserung im Sinne vorstehender Erwägungen einzureichen; andernfalls würde aufgrund der Akten entschieden. E. Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer innert Frist eine weitgehend identische Eingabe zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.4 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG) und als formgerecht zu qualifizieren (Art. 52 VwVG). Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwer- deführers oder Vertreters zu enthalten. Aufgrund der Formulierung der Be- gehren ist vorliegend zu schliessen, dass der Beschwerdeführer sinnge- mäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl

D-2619/2020 Seite 5 sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzu- lässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Sodann werden diese Begehren mit Angabe der Beweismittel kurz begrün- det und der bevollmächtigte Vertreter hat die Beschwerde unterzeichnet. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

D-2619/2020 Seite 6 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führt sie zunächst aus, der Beschwerdeführer habe in Be- zug auf die Hausdurchsuchung, die ersten beiden Monate seiner Haft und die Gerichtsverhandlung im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er im Rahmen der Anhörung angegeben, anlässlich der Hausdurchsuchung habe man unter anderem ein Frauenkleid mit dem Abdruck der Flagge Kurdistans be- schlagnahmt, dessen Besitz ihm der Richter später vorgeworfen habe. An der BzP habe er hingegen weder im Zusammenhang mit der Hausdurch- suchung noch mit der Gerichtsverhandlung ein entsprechendes Frauen- kleid erwähnt. Ferner habe er an der BzP zu Protokoll gegeben, zunächst zwei Monate lang im Geheimdienst-Gebäude von C._______ festgehalten worden zu sein. Im Gegensatz dazu habe er an der Anhörung erklärt, bis heute nicht zu wissen, in welchem Gebäude er die ersten zwei Monate seiner Haft verbracht habe. Darüber hinaus seien seine Ausführungen in wesentlichen Punkten auch zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden. So habe er zwar erklärt, anlässlich der Festnahme «tau- send Gedanken» gehabt zu haben, habe diese aber nicht näher auszufüh- ren vermocht. Auch seien seine Schilderungen in Bezug auf die ersten bei- den Monate seiner Haft über weite Strecken frei von persönlichen Eindrü- cken und Empfindungen geprägt gewesen. In diesem Zusammenhang habe er mit oberflächlichen und stereotypen Sätzen beschrieben, die zeit- liche Orientierung verloren zu haben, misshandelt worden zu sein und das Jammern der anderen Gefangenen gehört zu haben. Ferner vermittelten die Ausführungen in Bezug auf die vorgebrachte Gerichtsverhandlung den Eindruck, dass er sich an einem auswendig gelernten Ablauf orientiere. Schliesslich seien auch seine Aussagen bezüglich der anschliessenden Haft im C._______-Gefängnis substanzarm ausgefallen. Nach dem Tages- ablauf befragt, habe er angegeben, zwischen den Mahlzeiten sei abgese- hen von einem fünfzehnminütigen Hofgang und einem Telefonat pro Wo- che respektive einem Besuch pro Monat nichts passiert. Ausweichend be- ziehungsweise äusserst vage seien auch seine Antworten hinsichtlich In- teraktionen mit Mitinsassen ausgefallen. Von jemandem, der sechs Monate in einem Gefängnis verbracht habe, hätte man eine detailliertere Beschrei- bung erwarten können. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszuge- hen, dass sich der Beschwerdeführer auf tatsächliche Erlebnisse berufe.

D-2619/2020 Seite 7 An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Die beiden Spitaldokumente und der Arztbericht aus dem Iran seien bestenfalls geeignet, medizinische Probleme nachzuwei- sen, würden jedoch keine Rückschlüsse auf die geltend gemachten Asyl- gründe zulassen. Was die Bürgschaftsdokumente sowie die Vorladungen des Revolutionsgerichts der Provinz D._______ anbelange, würden diese aufgrund ihrer leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit – selbst bei hier nicht vorliegenden Originalen – lediglich einen geringen Beweiswert besitzen und vermöchten die von ihm dargelegte Gefährdungslage angesichts der vorangegangenen Erwägungen nicht zu stützen.

Die Vorinstanz erwägt weiter, das Vorbringen betreffend das politische Pro- fil seines verstorbenen (...) sei nicht asylrelevant, da kein begründeter An- lass zur Annahme bestehe, dass er deswegen mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit einer Reflexverfolgung zu rechnen hätte. Einerseits habe er in diesem Zusammenhang keine ihn be- treffenden Probleme geltend gemacht, und andererseits hätten auch die im Iran lebenden Familienangehörigen keine Behelligungen (mehr) zu gewär- tigen.

5.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte- leingabe im Wesentlichen ein, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen klar zu bejahen. Bei der Ausle- gung seiner Ausführungen seien der summarische Charakter der BzP, die mit den Befragungen verbundenen Stressfaktoren sowie insbesondere seine belegte (...) zu berücksichtigen. Letztere habe es ihm an der Anhö- rung verunmöglicht, sich zu konzentrieren und seine Situation präzis dar- zulegen. Hinsichtlich der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten sei insbesondere festzuhalten, dass er den zweiten Ort seiner Inhaftierung nur kenne, weil er nach der Entlassung die aktenkundigen Dokumente er- halten habe, welche den Ort der Festhaltung enthielten. Allerdings wisse er bis heute nicht, wo er die ersten beiden Monate festgehalten worden sei, weshalb die Angabe in der Anhörung zutreffe. Sodann sei darauf hinzuwei- sen, dass die iranischen Gefängnisse – nebst den Mahlzeiten – über keine geplanten Tagesstrukturen verfügten, was ihm nicht angelastet werden könne. Darüber hinaus belegten die im Rahmen des vorinstanzlichen Ver- fahrens eingereichten Beweismittel die Haft im C.-Gefängnis und die anschliessende Entlassung mittels Bürgschaft. Schliesslich bestätige die auf Beschwerdeebene eingereichte Mitteilung des Gerichtswesens der Provinz D. vom 16. Februar 2019, dass ihm aufgrund Terrorismus- verdachts eine jahrelange Haftstrafe drohe.

D-2619/2020 Seite 8 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrele- vanz gemäss Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechen- den Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfol- genden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen in der Rechts- mittelschrift und das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aus- führungen des Beschwerdeführers rund um die geltend gemachte Fest- nahme und die darauffolgende Haft Widersprüche enthalten (A4 Ziff. 7.01; A30 F49, F58-59, F62-64, F76) und auch auf (mehrmalige) Nachfrage vage, pauschal und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sind (A4 Ziff. 7.01; A30 F49, F53-61, F65, F69-80, F85-95), weshalb sie nicht den Eindruck vermitteln, dass sie auf persönlichen Erlebnissen beruhen wür- den. Mit den oberflächlichen Erklärungsversuchen in der Rechtsmittel- schrift (summarischer Charakter der BzP, Stressfaktoren sowie Konzentra- tionsschwierigkeiten aufgrund der [...]) hält der Beschwerdeführer der Ar- gumentation der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen. Es trifft zwar zu, dass einer Befragung zur Person nicht dieselbe Gewichtung wie einer An- hörung zukommt. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen abweichen, sind jedoch Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Vo- rinstanz nicht auch auf die Ausführungen in der BzP hätte stützen können. So berichtete der Beschwerdeführer bereits in dieser wortreich über seine Asylgründe (vgl. A4 Ziff. 7.01) und bestätigte die Wahrheit seiner gemach- ten Angaben (vgl. A4 S. 10). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Aussagen in der BzP zu Recht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Insofern der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er habe anlässlich der Anhörung aufgrund seiner (...) Mühe gehabt, sich zu konzentrieren und seine Situation präzis darzulegen, ist festzuhalten, dass die Diagnose zwar aus dem der Beschwerde beiliegenden Arztbericht (vgl. Prozessge- schichte, Bst. C.) hervorgeht, nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls je- doch nicht der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer sei an der Anhö- rung nicht in der Lage gewesen, die ihm gestellten Fragen zu beantworten.

D-2619/2020 Seite 9 Darüber hinaus hat auch die anwesende Hilfswerksvertretung auf dem Un- terschriftenblatt nichts vermerkt (vgl. A30). Nach dem zuvor Dargelegten ist der geltend gemachten anhaltenden behördlichen Suche nach seiner Person die Grundlage entzogen. An dieser Einschätzung vermag auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Mitteilung des Gerichtswesens der Provinz D._______ vom 16. Februar 2019 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C.) nichts zu ändern. Dieses Dokument liegt in Form einer leicht ma- nipulierbaren Kopie vor, weshalb ihm kaum Beweiskraft zuerkannt werden kann. Abgesehen davon, wurde es ohne entsprechende Begründung erst auf Beschwerdeebene eingereicht, obwohl es rund ein Jahr vor der ange- fochtenen Verfügung datiert. 6.3 Sodann hat die Vorinstanz hinsichtlich der Vorbringen im Zusammen- hang mit dem politischen Profil seines verstorbenen (...) in ihrer Verfügung eingehend und überzeugend dargelegt, welche Gründe auf die fehlende Asylrelevanz schliessen lassen. Diesbezüglich findet auf Beschwerde- ebene keine argumentative Auseinandersetzung mit den Überlegungen der Vorinstanz statt, weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen in diesem Punkt vollumfänglich zu bestätigen sind. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

D-2619/2020 Seite 10 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG vorliegend nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.2 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, machte er im vorinstanzlichen Verfahren (...) sowie psychische Beschwer- den geltend (vgl. A4 Ziff. 8.02; A30 F3-5, F48), wobei er – nebst den medi- zinischen Unterlagen aus dem Iran betreffend (...) (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.c) – keine weiteren Arztberichte ins Recht legte. Auf Beschwerde- ebene reichte er sodann einen Arztbericht vom 12. Mai 2020 (vgl. Prozess- geschichte, Bst. C.) zu den Akten, wonach er an einer (...), einer (...), einer

D-2619/2020 Seite 11 (...) sowie einer (...) leidet. Die Behandlung des Beschwerdeführers er- folgte gemäss demselben Arztbericht ambulant und bestand aus Ge- sprächstherapien. Aktuellere ärztliche Berichte wurden vom Beschwerde- führer nicht eingereicht, woraus zu schliessen ist, dass eine weitergehende Behandlung bislang offenbar nicht indiziert ist. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob- lemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar und die belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vermögen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle nicht zu erreichen (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.H.). Auch eine allenfalls auftretende, akute Suizidalität führt nicht zur Un- zulässigkeit des Vollzugs; denn eine solche stellt gemäss Rechtsprechung per se kein Vollzugshindernis dar (vgl. beispielsweise Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1 sowie Urteil des BVGer F-693/2018 vom 9. Februar 2018 S. 9). Allfälligen suizidalen Tendenzen müsste bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rech- nung getragen werden. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3928/2020 vom 30. März 2021 E. 9.3.1 und E-1901/2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2).

D-2619/2020 Seite 12 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche die Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwerde- führer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, der im Iran mit seinen (...) sowie (...) auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen kann (vgl. A4 Ziff. 3.01; A30 F22, F27, F29, F38). Sodann besuchte er laut eigenen Angaben sechs Jahre die Schule und verfügt über Arbeitserfahrungen als (...) und – wie bereits erwähnt – Fahrer (vgl. A4 Ziff. 1.17.04; A30 F39, F44), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Schliesslich ist da- rauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage vor der Ausreise keine finanziellen Probleme hatte (vgl. A30 F104). 8.3.3 Auch die belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdefüh- rers (vgl. oben E. 8.2.2) lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzu- mutbar erscheinen. Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs erkannt werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesent- lich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, wel- che zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not- wendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass angesichts der belegten gesundheit- lichen Probleme des Beschwerdeführers nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszuge- hen ist. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., <http://applications.emro.who.int/dsaf/EMROPUB_2016_EN_19265.pdf ?ua=1&ua=1>, abgerufen am 4. Mai 2021). Dies gilt auch für die Behand- lung psychischer Probleme. So arbeiten im Iran 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabtei- lungen (BEHZAD DAMARI ET AL., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass

D-2619/2020 Seite 13 der Beschwerdeführer im Iran medizinische und psychotherapeutische Be- handlung erhalten kann (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer E- 3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.2 und E-4643/2020 vom 23. Okto- ber 2020 E. 8.5.5). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerde- führers kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung ge- tragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverord- nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Abschliessend ist wiederum festzuhalten, dass einer allenfalls auftretenden akuten Suizidali- tät des Beschwerdeführers mit geeigneten Massnahmen im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-2118/2018 vom 10. Juni 2020 E. 9.4.2.2 in fine). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Ver- tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvoll- zug nicht entgegen. Dabei handelt es sich – wenn überhaupt – um ein tem- poräres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-2619/2020 Seite 14 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwä- gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege- ben, weshalb das Gesuch ungeachtet der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-2619/2020 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

Versand:

Zitate

Gesetze

24

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 2 AsylG
  • Art. 3 AsylG
  • Art. 5 AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 8 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 93 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 25 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK

FoK

  • Art. 1 FoK

VGG

  • Art. 31 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

7
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • D-2619/2020
  • D-3928/2020
  • E-1901/2018
  • E-2118/2018
  • E-4643/2020
  • F-693/2018