Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-2507/2021
Entscheidungsdatum
01.06.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-2507/2021

U r t e i l v o m 1. J u n i 2 0 2 1 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Joana Mösch, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2021 / N (...).

D-2507/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, am 26. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er auf dem (selbständig ausgefüllten) Personalienblatt angab, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein, dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2021 im Rahmen der Erstbe- fragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: EB UMA) im Beisein seiner Rechtsvertretung befragt und ihm das rechtli- che Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie der Mög- lichkeit zur Überstellung nach Griechenland beziehungsweise Österreich gewährt wurde, dass ihm bei dieser Gelegenheit auch das rechtliche Gehör zum medizini- schen Sachverhalt respektive zu seiner gesundheitlichen Situation gewährt wurde, dass ihm überdies gleichentags medizinische Zusatzfragen zur Altersab- klärung gestellt wurden, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten reichen konnte, dass die Vorinstanz bereits im Rahmen der summarischen Befragung Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit äus- serte, weshalb sie am 26. Februar 2021 eine Altersabklärung durch das Institut für Rechtsmedizin der B._______ (nachfolgend: IRM B.) veranlasste, dass am 5. März 2021 im IRM B. eine rechtsmedizinische Unter- suchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am 9. März 2021 ein entsprechendes rechtsmedizinisches Gutachten erstellt wurde, dass das IRM B._______ nach umfassender Begutachtung des Beschwer- deführers zum Schluss gelangte, er habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das (...). Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit er- reicht, weshalb das von ihm angegebene Alter mit den erhobenen Befun- den nicht zu vereinbaren sei,

D-2507/2021 Seite 3 dass dem Beschwerdeführer in der Folge das Gutachten zur Altersschät- zung in anonymisierter Form mit Schreiben vom 12. März 2021 zur Kennt- nis gebracht wurde und ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist am 24. März 2021 eine Stellungnahme einreichte, worin er an seiner Minderjährigkeit festhielt, dass er des Weiteren auf seine schlechte psychische Verfassung aufmerk- sam machte und das SEM in diesem Zusammenhang zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs um erneute persönliche Vorladung oder eine ange- messene Fristerstreckung für eine weitere schriftliche Eingabe ersuchte, dass das SEM am 24. März 2021 das Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers im ZEMIS mit (...) erfasste und den Eintrag mit einem Bestreitungs- vermerk versah, dass es die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am selben Tag schriftlich per E-Mail über die Änderung im ZEMIS informierte und ihr mit- teilte, die Altersanpassung inklusive Bestreitungsvermerk werde im Rah- men des Verfahrens mit dem Entscheid verfügt, dass es zudem ankündigte, in einem nächsten Schritt ein Dublin-Verfahren einzuleiten, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. März 2021 das erneute Frister- streckungsgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ablehnte, er habe ausreichend Gelegenheit erhalten, sich zu seinem Alter und der beabsichtigten Altersanpassung zu äussern, womit das rechtliche Gehör nicht verletzt worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2021 eine medizi- nische Abklärung insbesondere betreffend seine psychische Verfassung, einen Verbleib in der Unterkunft für Minderjährige und allenfalls eine am- bulante Therapie beantragte, dass das SEM gleichentags die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit E-Mail darüber informierte, dass es den Beschwerdeführer für das wei- tere Verfahren als volljährig erachte und er infolgedessen ordnungsgemäss bei den Erwachsenen untergebracht werde,

D-2507/2021 Seite 4 dass es weiter festhielt, es sei keine akute Gefährdung ersichtlich, um kin- des- und erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen einzuleiten, wobei eine medizinisch-therapeutische Abklärung gewährleistet sei, dass das SEM die österreichischen Behörden am 25. März 2021 in Anwen- dung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei- nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdefüh- rers ersuchte, dass die österreichischen Behörden das Übernahmeersuchen der Vor- instanz am 1. April 2021 ablehnten, wobei sie dies damit begründeten, dass die Zuständigkeitsprüfung noch nicht beendet worden sei und die Zu- ständigkeit Griechenlands gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. April 2021 erneut eine medizinische Abklärung und eine umgehende Verlegung in eine Unterkunft für Minderjährige beantragte, dass das SEM mit E-Mail vom 7. April 2021 diese Anträge mit Verweis auf die E-Mail-Korrespondenz vom 25. März 2021 weiterhin ablehnte, dass das SEM die österreichischen Behörden am 15. April 2021 im Rah- men eines sogenannten Remonstrationsverfahrens um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden ihre Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates am 26. April 2021 erteilten, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Mai 2021 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat (Dispositivzif- fer 1), dessen Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin- Staat (Österreich) anordnete (Dispositivziffer 2), den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde- frist zu verlassen (Dispositivziffer 3) und den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftrage (Dispositivziffer 4),

D-2507/2021 Seite 5 dass es ferner die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer aushändigte (Dispositivziffer 5) und feststellte, ei- ner allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschie- bende Wirkung zu (Dispositivziffer 6), dass der Beschwerdeführer – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertre- terin – mit Eingabe vom 27. Mai 2021 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin in materieller Hin- sicht in der Hauptsache beantragte, die genannte Verfügung sei aufzuhe- ben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4), weiter sei das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) zu berichti- gen und auf den (...) anzupassen (Rechtsbegehren 2) und es sei die Rechtsmittelbelehrung bezogen auf die Rechtsmittelfrist betreffend ZEMIS-Anpassung zu berichtigen (Rechtsbegehren 3), dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Sinne einer superprovisori- schen Massnahme um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde ersuchte und überdies beantragte, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Be- schwerde entschieden habe (Rechtsbegehren 5), zudem sei ihm die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Rechtsbegehren 6), dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Mai 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die zuständige Instruktionsrichterin am 28. Mai 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Österreich im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒ 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-2507/2021 Seite 6 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass soweit mit der Beschwerde die Berichtigung des im ZEMIS eingetra- genen Geburtsdatums des Beschwerdeführers beantragt wird, darauf nicht einzutreten ist, da – abgesehen von der blossen Bestreitung der Volljährig- keit – die Berichtigung des am 24. März 2021 durch das SEM in der Da- tenbank ZEMIS erfassten Geburtsdatums weder im vorinstanzlichen Ver- fahren beantragt wurde, noch Gegenstand des angefochtenen Nichteintre- tensentscheids bildet (vgl. Dispositiv der Verfügung des SEM vom 19. Mai 2021), womit die Änderung der im ZEMIS eingetragenen Perso- nendaten auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass der Beschwerdeführer zur Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS vielmehr ein separates Verfahren bei der Vorinstanz anstrengen müsste (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1630/2020 vom 3. April 2020 m.H. und D-1619/2020 vom 24. März 2020), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass mit asylrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-2507/2021 Seite 7 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund- sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass vorab durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass nach Lehre und Praxis grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2) und im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Rich- tigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. a.a.O. E. 5.3.4), dass der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM angab, er sei am (...) geboren, indessen keinerlei Beweismittel zu den Akten reichte, die diese Angabe stützen konnten, dass er bei der EB UMA angab, sein Geburtsdatum sei auf die Rückseite des Korans geschrieben worden, weshalb er dies kenne, dass er zwar nie einen Reisepass besessen habe, ihm im Alter von (...) Jahren jedoch für die Schulanmeldung in D._______ eine Tazkera ausge- stellt worden sei, die ihm unterwegs auf seiner Reise vom Iran in die Türkei allerdings von Polizisten abgenommen worden sei, dass er sich in Griechenland als (...)-Jähriger ausgegeben habe, dass er im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Fotokopie einer Seite aus dem Koran zu den Akten reichte, worauf seine Familie notiert habe, dass er am (...) geboren worden sei, dass im vorliegenden Verfahren die Minderjährigkeit vom Beschwerdefüh- rers zwar behauptet wird, jedoch nicht davon auszugehen ist, er sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit minderjährig,

D-2507/2021 Seite 8 dass sich das rechtsmedizinische Altersgutachten vom 9. März 2021 auf eine körperliche, eine zahnärztliche sowie zwei radiologische Untersu- chungen stützt, dass, auch wenn die vier Arten der Bestimmung je für sich allein nur einen beschränkten Aussagewert zur Feststellung des tatsächlichen Alters ha- ben (vgl. bezüglich der in der Beschwerde in Frage gestellten Handkno- chenanalyse Urteile des BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2; E-5266/2010 vom 9. Januar 2013 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. bezüglich der zahnärztlichen Altersschätzung die Studie des Rechts- medizinischen Instituts der Humboldt Universität Berlin), die Aussagekraft des Altersgutachtens durch die Verwendung mehrere Einzelanalysen be- deutend erhöht wird (vgl. hierzu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 und 2019 I/6 E. 6.1, 6.3–6.5), womit dem Gutachten eine erhebliche Beweiskraft zuzu- messen ist, dass sich gemäss der körperlichen Untersuchung des IRM B._______ in medizinischer Hinsicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwick- lungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Ent- wicklungsstörung ergaben, dass der radiologische Befund der linken Hand des Beschwerdeführers dem Referenzbild eines (...)-jährigen Jungen entsprach, wobei darauf hin- gewiesen wurde, dass eine Altersschätzung der linken Hand mittels Rönt- genuntersuchung grundsätzlich nur bis zur vollständigen Verknöcherung des Handskelettes durchgeführt werden könne, welche bei Knaben norma- lerweise ab einem minimalen Alter von (...) Jahren vorliegt, dass die radiologische Untersuchung der Brustbein-Schlüsselbein-Ge- lenke ein mittleres Alter von (...) (+/- [...]) Jahren ergab und das minimale Alter bei (...) Jahren lag, dass nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung beim Be- schwerdeführer an den Zähnen 1 bis 6 im 3. Quadranten sowie dem Zahn 7 im 4. Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachs- tums festgestellt werde, was ab einem Alter von (...) Jahren zur Beobach- tung komme und folglich jedoch nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden könne,

D-2507/2021 Seite 9 dass der Gutachter zusammenfassend zum Schluss gelangte, der Be- schwerdeführer habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das (...) Le- bensjahr vollendet und habe die Volljährigkeit erreicht, wobei das Mindest- alter (...) Jahre betrage, dass das Bundesverwaltungsgericht die am vorliegenden Gutachten erho- bene Kritik im Ergebnis als unberechtigt erachtet und die medizinischen Abklärungen ein starkes Indiz für die Volljährigkeit darstellen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ohne weitere Angaben oder Einreichung von Beweismitteln lediglich die Behauptung wiederholt, minderjährig zu sein und damit die Einschätzung des SEM nicht widerlegen kann, dass die Vorinstanz aus den genannten Gründen zu Recht von der Voll- jährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und damit implizit die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Dublin-III-VO verneint hat, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde- eingabe bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit weiter einzuge- hen, da diese an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermö- gen, dass, soweit in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wurde, eine telefo- nische Auskunft beim afghanischen Konsulat am (...) 2021 in I._______ habe ergeben, dass er im System erfasst sein müsse und bei persönlichem Escheinen ein Duplikat seiner Tazkera erhalten würde – wobei bis anhin kein entsprechendes Dokument zu den Akten gereicht wurde – nach dem Gesagten dessen Einreichung in antizipierter Beweiswürdigung nicht ab- gewartet werden muss, dass sich schliesslich auch die Rügen der Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes durch die Vorinstanz als nicht stichhaltig erweisen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien

D-2507/2021 Seite 10 und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein- geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ- ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub- lin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig- keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu- ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund- rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol- gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

D-2507/2021 Seite 11 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein- trittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu- rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2020 in Österreich ein Asyl- gesuch eingereicht hatte, dass die österreichischen Behörden am 26. April 2021 dem Übernahmeer- suchen der Vorinstanz vom 25. März 2021 respektive vom 15. April 2021 ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl- verfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un- menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen würden und nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben wäre, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967

D-2507/2021 Seite 12 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nachkommt, dass gleichzeitig auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat an- erkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er wolle nicht nach Öster- reich, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisieren- den – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern ihn wieder auf- zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol- ches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme- richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnah- mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Auf- nahmerichtlinie),

D-2507/2021 Seite 13 dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass der Beschwerdeführer gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Zuweisungsschreiben von E._______ vom 4. Feb- ruar 2021, 9. Februar 2021, 17. Februar 2021, 2. März 2021, 9. März 2021 und 23. März 2021, dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum F._______ der G._______ vom 4. Mai 2021 sowie dem Austrittsbericht des H._______ vom 29. April 2021 an (...) und (...) leidet und bei ihm eine (...), (...) sowie eine (...) diagnostiziert wurde, wobei zur Behandlung dieser gesundheitlichen Probleme Medikamente ver- schrieben und eine ambulante psychiatrische Therapie empfohlen wurden, dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Österreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und ver- letze damit Art. 3 EMRK, dass sich die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinanderge- setzt hat, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz medizinisch versorgt wurde, mithin seine gesundheitlichen Probleme bekannt waren, dass in Bezug auf das Vorliegen schwerwiegenden Erkrankungen von zu- sätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwar- ten gewesen wären (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3), dass deshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getroffen hat, dass es sich bei den diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen zwar um ernstzunehmende Erkrankungen handelt, der Beschwerdeführer jedoch nicht nachweisen konnte, dass eine Überstellung nach Österreich seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde und sein Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auch nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden muss,

D-2507/2021 Seite 14 dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteile des BVGer F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-693/2018 vom 9. Feb- ruar 2018), dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder- liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me- dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge- eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls medizi- nische Betreuung in Anspruch zu nehmen beziehungsweise dass die ge- gebenenfalls erforderlichen weiteren medizinischen Abklärungen auch in Österreich möglich sind und dass auch die Verfügbarkeit von Medikamen- ten gewährleistet ist, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag- gebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim- mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen- den Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in ge- eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die österreichischen Behörden in ihrer Zustimmung um Übernahme des Beschwerdeführers ihrerseits darum ersucht haben, dass allfällige psychische und physische Einschränkungen sowie notwendige besondere Vorkehrungen bei beziehungsweise nach der Überstellung den österreichi-

D-2507/2021 Seite 15 schen Behörden vorab mitzuteilen seien, womit davon ausgegangen wer- den kann, dass die medizinischen Beeinträchtigungen des Beschwerde- führers bei der Überstellung, falls notwendig, Berücksichtigung finden wer- den, dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur abschliessenden Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sich vor diesem Hintergrund und bei der vorliegenden Aktenlage nicht als notwen- dig erweist, dass sich aus der Überstellung nach Österreich mithin auch unter Berück- sichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass sich somit ein (zwingender) Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Dublin- III-VO und Art. 3 EMRK vorliegend nicht gebietet, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswid- rige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht wer- den noch ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An- trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent- halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

D-2507/2021 Seite 16 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht- eintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass allfällige Verzögerungen bei der Überstellung nach Österreich aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie – gemäss aktuellem Kenntnisstand – lediglich temporäre Vollzugshinder- nisse darstellen und am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2), dass nach dem Gesagten die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so- wie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen- standslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der finanziel- len Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Be- schwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be- zeichnen war, und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Ge- währung fehlt, dass mit dem vorliegenden Urteil der am 28. Mai 2021 verfügte Vollzugs- stopp dahinfällt.

D-2507/2021 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Kathrin Rohrer

Versand:

Zitate

Gesetze

26

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 3 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 31a AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 109 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG

AsylV

  • Art. 29a AsylV
  • Art. 32 AsylV

BGG

  • Art. 83 BGG

Dublin

  • Art. 31 Dublin

EMRK

  • Art. 3 EMRK

EU

  • Art. 18 EU

m.w.H

  • Art. 8.2.1 m.w.H

Verordnung

  • Art. 18 Verordnung

VGG

  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 56 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

13
  • BGE 141 I 6011.03.2015 · 2.874 Zitate
  • BGE 136 I 22914.05.2010 · 6.236 Zitate
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • C-582/17
  • C-583/17
  • D-1619/2020
  • D-2507/2021
  • E-1630/2020
  • E-5266/2010
  • E-5860/2013
  • F-1829/2020
  • F-4514/2018
  • F-693/2018