B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-2365/2024
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 2 4 Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Jonas Perrin.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz (Datenänderung im Zentralen Migrationsinfor- mationssystem [ZEMIS]); Verfügung des SEM vom 10. April 2024 / N (...).
D-2365/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – suchte am 6. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich des Eintritts in das Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ gab er auf dem glei- chentags ausgefüllten Personalienblatt an, er sei am (...). August 2007 be- ziehungsweise am (...). Tag des (...). Monats des Jahres 1385 gemäss af- ghanischem Kalender geboren. B. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 8. Februar 2024 ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2023 bereits in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte, stellte das SEM am 8. Februar 2024 in Bezug auf das vom Beschwerdeführer in Bulgarien geltend gemachte Alter bei den bulgarischen Behörden ein Infor- mationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Die bulgarischen Behörden beantworteten am 15. Februar 2024 das Infor- mationsersuchen vom 8. Februar 2024 und teilten dem SEM mit, das Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers sei in Bulgarien auf den (...). Juni 2006 lautend erfasst worden. D. D.a Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Erstbefragung unbeglei- teter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 5. März 2024, gemäss seiner Tazkera sei er im Jahr 1385 geboren, weshalb er das Personalien- blatt entsprechend ausgefüllt habe. Auf seiner Tazkera sei nur das Geburts- jahr, nicht aber sein exaktes Geburtsdatum angegeben; da er sein genaues Geburtsdatum nicht kenne, habe er das Personalienblatt nach seinem Bauchgefühl ausgefüllt. Drei Tage vor der EB UMA habe er jedoch von sei- ner Mutter erfahren, dass er eigentlich am (...). Tag des (...). Monats des Jahres 1386 geboren sei. Das Original seiner Tazkera befinde sich noch bei einem Onkel in Afghanistan, er werde aber die Sendung des Doku- ments in die Schweiz veranlassen. Er sei mit fünf oder sechs Jahren ein- geschult worden und habe das achte Schuljahr abgeschlossen; er sei
D-2365/2024 Seite 3 damals etwa 13 oder 14 Jahre alt gewesen, wisse dies aber nicht mehr genau. In Bulgarien sei er daktyloskopisch erfasst worden, er könne sich aber nicht mehr erinnern, welches Geburtsdatum er den bulgarischen Be- hörden gegenüber angegeben habe. Die bulgarischen Behörden hätten ihn auch gar nicht nach seinem Geburtsdatum gefragt, und ein Datum ohne sein Zutun erfasst. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Tazkera in Kopie ein. D.b Anlässlich der EB UMA unterrichtete das SEM den Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Durchführung einer Untersuchung zur Altersschät- zung. E. Das Gutachten zur forensischen Altersschätzung des Instituts für (...) des Universitätsspitals C._______ vom 15. März 2024 ergab für den Be- schwerdeführer ein höchstes Mindestalter von 21.6 Jahren. Das angege- bene Alter von 17 Jahren und (...) Monaten liege somit unterhalb der Er- gebnisse der Altersschätzung. F. Mit Schreiben vom 25. März 2024 gewährte das SEM dem Beschwerde- führer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des Gutachtens und zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS). G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 2. April 2024 nahm der Be- schwerdeführer Stellung zu den Ergebnissen der forensischen Altersschät- zung. H. Am 3. April 2024 passte das SEM mittels Mutationsformular für Personen- daten das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2002 unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks an. Gleichentags setzte es seine Rechtsvertretung darüber in Kenntnis. I. Mit Verfügung vom 10. April 2024 – eröffnet am 11. April 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung
D-2365/2024 Seite 4 aus der Schweiz nach Bulgarin an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf- schiebende Wirkung zu und sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...) 2002 (mit Bestreitungsvermerk). J. Mit Eingabe vom 17. April 2024 erhob der Beschwerdeführer dagegen Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Ge- burtsdatum im ZEMIS auf den (...). August 2007 anzupassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs und um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. K. Mit Urteil E-2359/2024 vom 22. April 2024 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde betreffend das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die angeordnete Wegweisung sowie den Vollzug ab, und verfügte, dass über das Begehren hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS im vor- liegenden Verfahren D-2365/2024 zu entscheiden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Aus- nahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. dazu Art. 37 VGG).
D-2365/2024 Seite 5 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichti- gung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 4. 4.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die an- gefochtene Verfügung datiert vom 10. April 2024, für das vorliegende Be- schwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Gel- tung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz und dem VwVG. 4.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
D-2365/2024 Seite 6 absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 4.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personenda- ten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bear- beitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbrin- gung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungs- vermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes we- gen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
D-2365/2024 Seite 7 5. 5.1 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird – wie soeben dargelegt – verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten eingetragen werden. 5.2 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum – lautend auf den (...) 2002 – korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum – lautend auf den (...). August 2007 – richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das von der Behörde geänderte und im ZEMIS erfasste (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder ein- zutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 6. 6.1 Anlässlich der Gehörsgewährung vom 25. März 2024 führte das SEM an, gemäss den Ergebnissen der forensischen Altersschätzung sei für den Beschwerdeführer ein höchstes Mindestalter von 21.6 Jahren festgestellt worden. Demnach habe er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit die Volljährigkeit erreicht. Seine Angaben zu seinem chronologischen Lebensalter seien zudem in verschiedener Weise widersprüchlich ausge- fallen. Auch die eingereichte Tazkera vermöge diese Ungereimtheiten nicht zu erklären, zumal eine Tazkera kein rechtsgenügliches Identitätsdoku- ment darstelle; ausserdem gehe auch aus der eingereichten Tazkera ledig- lich eine Altersschätzung, nicht aber ein exaktes Geburtsdatum hervor. Das SEM beabsichtige daher, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2002 zu ändern, zumal dieses Datum mit den Ergebnissen der forensischen Al- tersschätzung vereinbar sei. 6.2 In der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 2. April 2024 er- klärte sich der Beschwerdeführer mit der beabsichtigen ZEMIS-Änderung nicht einverstanden. Sein korrektes Geburtsdatum laute auf den (...). Au- gust 2007, was die eingereichte Tazkera bestätige. Auch habe er sowohl auf dem Personalienblatt wie auch anlässlich der EB UMA angegeben, sein Geburtsdatum laute auf den (...). August 2007. Da das forensische Alters- gutachten lediglich ein Indiz für seine Volljährigkeit darstelle, würden an- hand einer Gesamtbetrachtung die Indizien für das von ihm angegebene
D-2365/2024 Seite 8 Geburtsdatum überwiegen, weshalb von einer Anpassung seines Geburts- datums im ZEMIS abzusehen sei. 6.3 In ihrer Verfügung vom 10. April 2024 führte die Vorinstanz an, die ein- gereichte Tazkera stelle kein rechtsgenügendes Identitätsdokument dar, weshalb ihr lediglich ein tiefer Beweiswert zukomme. Ausserdem gehe aus der Tazkera nur ein Geburtsjahr, nicht aber ein exaktes Geburtsdatum her- vor. Zudem seien seine Angaben während des Verfahrens widersprüchlich ausgefallen. So habe er auf dem selbstständig ausgefüllten Personalien- blatt den (...). Tag des (...). Monats des Jahres 1385 gemäss afghani- schem Kalender beziehungsweise den (...). August 2007 als sein Geburts- datum angegeben; das von ihm gemäss afghanischem Kalender angege- bene Geburtsdatum entspreche jedoch dem (...). August 2006. Anlässlich der EB UMA habe er indes angegeben, sein eigentliches Geburtsdatum, welches er drei Tage vor der Befragung von seiner Mutter erfahren habe, laute auf den (...). Tag des (...). Monats des Jahres 1386. Nichtsdestotrotz habe der Beschwerdeführer angeführt, das auf der Tazkera aufgeführte Geburtsjahr – das Jahr 1385 – sei korrekt, sein exaktes Geburtsdatum hin- gegen wisse er nicht. Auch seine weiteren Angaben seien teilweise wider- sprüchlich ausgefallen. So habe er einerseits angegeben, er wisse nicht mehr, welches Geburtsdatum er den bulgarischen Behörden gegenüber angegeben habe; andererseits habe er zu Protokoll gegeben, den bulgari- schen Behörden gegenüber keine diesbezüglichen Angaben gemacht zu haben. Ferner stehe auch das in Bulgarien registrierte Geburtsdatum – der (...). Juni 2006 – im Widerspruch zu seinen Angaben auf dem Personali- enblatt und der EB UMA. Demgegenüber sei das forensische Altersgutach- ten zum Schluss gelangt, das höchste Mindestalter des Beschwerdefüh- rers betrage 21.6 Jahre. Die Ergebnisse der forensischen Altersschätzun- gen seien daher mit dem im ZEMIS auf den (...) 2002 eingetragenen Ge- burtsdatum vereinbar. 6.4 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – gelungen, seine vorge- brachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zunächst sei festzuhalten, dass er schon in Bulgarien als Minderjährigen erfasst worden sei; der (...). August 2007 sei sein Geburtsdatum, er habe dies sowohl auf dem Personalienblatt wie auch anlässlich der EB UMA so angegeben. Die vom SEM angeführten vermeintlichen Widersprüche seien auf seinen schlech- ten psychischen und physischen Zustand zurückzuführen, ausserdem sei die Umrechnung vom afghanischen auf den gregorianischen Kalender komplex, weshalb ihm Rechenfehler nicht angelastet werden dürften. In
D-2365/2024 Seite 9 der Folge sei das von ihm angegebene Geburtsdatum korrekt, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...). Au- gust 2007 zu ändern. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2002 nicht zu beanstanden ist. 7.2 Mit Blick auf die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, stellt das Gericht Folgendes fest: Bei asylrechtlichen Verfahren und bei datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Muta- tion eines ZEMIS-Eintrags handelt es sich um verschiedene Verfahren, welche unterschiedliche Beweisobjekte und eine unterschiedliche Beweis- lastverteilung sowie Beschwerdefristen aufweisen. Gegenstand des Be- weises eines datenschutzrechtlichen Verfahrens zur Berichtigung eines ZEMIS-Eintrags stellt das korrekte Geburtsdatum dar; demgegenüber soll im Asylverfahren (und insbesondere im Dublin-Zuständigkeitsverfahren) le- diglich Beweis darüber geführt werden, ob die gesuchstellende Person tat- sächlich minderjährig ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3), und nicht darüber, welches ihr genaues Geburtsdatum ist. Auch die Beweisregeln betreffend eine strittige Minderjährigkeit in Asylverfahren unterscheiden sich von je- nen in Verfahren betreffend Berichtigung eines Geburtsdatums im ZEMIS, die Beweislast ist anders verteilt. Im Asylverfahren trifft die asylsuchende Person die Beweispflicht, die von ihr geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen (vgl. zur gefestigten Praxis BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.H. auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurs- kommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8). Da bei der Berichtigung von Perso- nendaten im ZEMIS verlangt wird, dass die wahrscheinlichsten – also über- wiegend wahrscheinlichen – Personendaten eingetragen werden, hat nicht nur die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, sondern im Bestreitungsfall auch die Vor- instanz die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu bewei- sen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.1 f.; BVGE 2018 VI/3 E. 3 m.w.H.). 7.3 Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in erster Linie von dieser Person selbst vorgelegte oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere (Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
D-2365/2024 Seite 10 SR 142.311]) in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG; ihnen kommt – ihre Echtheit vorausgesetzt – ein hoher Beweiswert zu. Reicht die asylsuchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen könnten, darf jedoch allein dar- aus noch nicht der Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zu- vor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungsergeb- nisse in Betracht, welche auf «wissenschaftliche Methoden» im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 abstellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 f. m.w.H.). 7.3.1 Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die in Kopie eingereichte Tazkera nicht geeignet ist, das geltend gemachte Lebensalter des Beschwerdeführers zu beweisen, mithin ihr aufgrund der leichten Fälschbarkeit und Erwerbbarkeit nur geringer Beweiswert beizumessen ist. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit von Altersabklärungen in grundsätzlicher Art geäussert. Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersab- klärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- be- ziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beur- teilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizi- nische Altersabklärungen stellen – je nach Ergebnis – unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3). Nach den Leitlinien der Arbeitsge- meinschaft für forensische Altersdiagnostik (AGFAD) ist für die Altersschät- zung das sogenannte Mindestalterprinzip anzuwenden, Berechnungen aus Mittelwerten hingegen sind nicht tauglich, da für die erforderliche Sicherheit mindestens eine dreifache Standardabweichung berücksichtigt werden müsste (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Fo- rensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Juni 2022, S. 4 ff.). 7.3.3 Das Gutachten zur Altersschätzung des Instituts für (...) des Univer- sitätsspitals C._______ vom 15. März 2024 stützt sich auf eine Röntgen- untersuchung der linken Hand, eine Computertomographie der Schlüssel- bein-Wachstumsfugen sowie eine Röntgenuntersuchung der Kiefer
D-2365/2024 Seite 11 (Orthopantomograph); eine körperliche Untersuchung der Genitalregion hat der Beschwerdeführer verweigert. Das Gutachten ergab aufgrund der Röntgenuntersuchung der Schlüsselbein-Wachstumsfugen ein Mindestal- ter für den Beschwerdeführer von 21.6 Jahren (Stadium 3c rechts, Stadium 4 links, vgl. SEM-eAkte [...]-18/8); die sich aus dem Schlüsselbeinröntgen und der zahnärztlichen Untersuchung ergebenden Altersspannen überlap- pen sich (Schlüsselbeinröntgen: 29.7 Jahre ± 5.1 Jahre = Altersspanne zwischen 24.6 und 34.8 Jahren; zahnärztliche Untersuchung der berück- sichtigten Weisheitszähne: 22.7 Jahre ± 1.9 Jahre = Altersspanne zwi- schen 20.8 und 24.6 Jahren). 7.3.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt das Ergebnis einer forensischen Altersschätzung ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar, wenn – wie vorliegend – das Mindestalter bei der Schlüs- selbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersu- chung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen erge- benden Altersspannen überlappen. Für die Beweiswürdigung kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respek- tive Volljährigkeit einer Person darstellt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 7.3.5 Vorliegend stellt das Gericht fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das sich aufgrund der Ergebnisse der forensischen Al- tersschätzung bestehende starke Indiz für seine Volljährigkeit umzustos- sen, zumal er offensichtlich keine plausiblen, widerspruchsfreien und ko- härenten Angaben zu seinem Alter zu machen in der Lage war (vgl. hierzu die entsprechenden Erwägungen im Urteil des BVGer D-2359/2024 vom 22. April 2024 betreffend das Dublin-Verfahren). 7.4 7.4.1 Das starke Indiz der Volljährigkeit aufgrund der Ergebnisse der Al- tersschätzung stellt indes keinen Beweis für das chronologische Lebensal- ter einer asylsuchenden Person dar (vgl. Urteile des BVGer E-4048/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 6.3 und 6.4, D-1874/2022 vom 31. August 2022 E. 5.6 und E-5056/2021 vom 5. Mai 2022 E. 6.3 und 6.4). Insofern ist der Umstand, dass das Altersgutachten im vorliegenden Fall ein höchstes Min- destalter des Beschwerdeführers von 21.6 Jahren ergab, nicht hinreichend für den Nachweis seines Geburtsdatums. Da sich auch aus den weiteren Angaben des Beschwerdeführers sein genaues Geburtsdatum nicht eruie- ren lässt, ist es dem SEM nicht gelungen, über das exakte chronologische Lebensalter des Beschwerdeführers Beweis zu führen.
D-2365/2024 Seite 12 7.4.2 Andererseits ist es auch dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Be- weis im datenschutzrechtlichen Sinn über sein angegebenes Geburtsda- tum zu führen. Zwar reichte er eine Kopie einer Tazkera zu den Akten; die- ser ist jedoch aufgrund der leichten Fälschbarkeit und Erwerbbarkeit ledig- lich geringer Beweiswert zuzumessen und indes auch kein exaktes Ge- burtsdatum zu entnehmen. Auch seine Angaben im Laufe des Asylverfah- rens erscheinen mit Rücksicht auf das datenschutzrechtliche Beweismass nicht zur Beweisführung geeignet (Art. 12 Bst. b VwVG). 7.5 7.5.1 Nach dem Gesagten ist weder dem SEM noch dem Beschwerdefüh- rer der eindeutige Nachweis gelungen, dass das aktuell im ZEMIS einge- tragene Geburtsdatum – lautend auf den (...) 2002 – beziehungsweise das seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Geburtsdatum – lautend auf den (...). August 2007 – korrekt ist. 7.5.2 Obwohl – wie in E. 7.4.1 dargelegt – die Ergebnisse einer forensi- schen Altersschätzung für den Beweis eines exakten chronologischen Le- bensalters beziehungsweise eines genauen Geburtsdatums nicht hinrei- chend sind, kann es unter Umständen angebracht erscheinen, die Ergeb- nisse für die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS heranzuziehen, zumal verlangt wird, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahr- scheinlichen – Personendaten eingetragen werden. 7.5.3 Vorliegend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte chronologische Lebensalter von 17 Jahren und (...) Monaten sehr stark vom Ergebnis des Altersgutachtens vom 15. März 2024 abweicht, weshalb insgesamt das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum lautend auf den (...) 2002 als wahrscheinli- cher erscheint, zumal es sich mit den Ergebnissen der Altersabklärung grundsätzlich vereinbaren lässt, mithin die Abweichung zum festgestellten höchsten Mindestalter nur einige Monate beträgt, und es deshalb als über- wiegend wahrscheinlich bezeichnet werden kann. 7.6 Nach dem Gesagten erscheint das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers lautend auf den (...) 2002 als über- wiegend wahrscheinlich. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen.
D-2365/2024 Seite 13 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich die Anträge auf Verzicht auf Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Vor- aussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2365/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel- lung der Rechnung erfolgt mit separater Post. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde und das Generalsekretariat des EJPD.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Jonas Perrin
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-2365/2024 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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