B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-2171/2018
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 8 Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Aileen Kreyden, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2018 / N (...).
D-2171/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, gelangte am 25. September 2015 illegal in die Schweiz, wo er am 26. Sep- tember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nachsuchte. Am 6. Oktober 2015 wurde er zu seinen Personalien sowie summarisch zu seinem Reiseweg und zu den Asylgrün- den befragt (Befragung zu Person, BzP). Am 26. Februar 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an (Anhö- rung). B. Anlässlich seiner Befragungen brachte der Beschwerdeführer im Wesent- lichen vor, dass er in C._______ (Provinz Diyala) zur Welt gekommen sei beziehungsweise aus dem Dorf D._______ in der Nähe von C._______ stamme, wo er mit seiner Familie, namentlich seinen Eltern und einer Tante mütterlicherseits, gelebt habe. Er habe eine Schwester, die mutmasslich in Sulaimaniyah bei ihrem Ehemann lebe und zwei weitere Schwestern, von denen er den Aufenthaltsort aber nicht gekannt habe, da diese früh gehei- ratet hätten. Sein Vater habe Agrarland besessen und er habe mit seiner Familie Tiere gehütet beziehungsweise je nach Saison auch die Pflanzen gegossen. Ausser Sorani verfüge er über keine weiteren Sprachkennt- nisse. Insbesondere spreche er nur wenig Arabisch, da ihm sein Vater kei- nen Kontakt zu Arabern erlaubt habe. Er sei nie in der Schule gewesen, aber man habe ihm ein paar Sachen beigebracht beziehungsweise ein Lehrer habe ihm Lesen und Schreiben sowie die Zahlen von 1 bis 10 bei- gebracht. Als es im April 2014 Gerüchte gegeben habe, dass der IS in der Nähe sei, habe er mit seiner Familie über die Möglichkeit diskutiert, das Dorf zu verlassen. Seine Familie habe dies aber abgelehnt, weshalb er dann schliesslich alleine weggegangen sei. Für kurze Zeit habe er sich für kurze Zeit in E., F. und G._______ aufgehalten, wo er nach Arbeit gesucht oder gearbeitet habe. Zehn Tage nachdem er sein Dorf verlassen habe, sei er nach Sulaimaniyah gelangt und habe nach seiner Schwester gesucht, diese aber nicht gefunden. Im Juni 2014 habe der IS seinen Heimatort beziehungsweise die Region um C._______ eingenom- men. Seit diesem Zeitpunkt sei der Kontakt zu seiner Familie abgebrochen. Er habe seine Heimat verlassen, weil es am Ort, wo er herkomme, kein Leben mehr gegeben habe beziehungsweise weil sein Dorf total zerstört worden sei und er seine Familie verloren habe. Zudem habe es in seiner
D-2171/2018 Seite 3 Heimatregion arabische Stämme gegeben, welche die Terroristen unter- stützt hätten. In den sicheren Städten sei er nicht geblieben, weil er keine Ausweispapiere gehabt habe und sich keine habe besorgen können. Aus- serdem habe man Personen wie ihn, die aus umkämpften Gebieten wie zum Beispiel Kirkuk oder eben C._______ stammten, in Kurdistan bezie- hungsweise den sicheren Städten als Verräter oder Kollaborateure be- zeichnet. Es habe auch jederzeit die Möglichkeit bestanden, dass man ihn festnehme. Er habe sich dann trotzdem ein Jahr im Nordirak aufhalten kön- nen, weil er immer wieder an anderen Orten gewesen sei, anderen ähnlich sehe und nicht auffällig sei. Bis zu seiner Ausreise aus dem Irak habe er in Sulaimaniyah gelebt, wo er verschiedene Tätigkeiten ausgeübt habe. So habe er unter anderem in (...) oder als (...) gearbeitet sowie im Bereich der (...). Zuletzt sei er in einer (...)werkstatt als Aushilfe tätig gewesen und habe über seinen Chef eines Tages Leute kennen gelernt, die ihm Hilfe für die Reise nach Europa versprochen hätten. C. Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zu Abklärungen betreffend Auszüge aus sei- nem Facebook-Profil sowie seinen Facebook-Freunden aus der Autono- men Region Kurdistan beziehungsweise Sulaimaniyah und den Kontakt mit diesen Leuten. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer darüber hinaus seine Facebook-Chronik (Timeline). D. Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer zum Ab- klärungsergebnis des SEM Stellung. Als Beweismittel reichte er Screens- hots seiner Facebook-Chronik, eine Liste seiner Facebook-Freunde mit seinen Anmerkungen, eine E-Mail an die Universität Sulaimaniyah sowie das Schreiben eines Alt-Nationalrats zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 20. März 2018 – eröffnet am 21. März 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ord- nete den Vollzug der Wegweisung an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts- vertreters vom 13. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
D-2171/2018 Seite 4 tragte in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung sowie die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter beantragte er die Anordnung der vor- läufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Beiordnung des rubrizierten Rechts- vertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie um den Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 17. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer- rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG, d.h. im Zusammen- hang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
D-2171/2018 Seite 5 Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG oder den Anforderungen an das Glaubhaft- machen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. So könne nicht von einer begründeten Verfolgungsfurch ausgegangen werden. Der Beschwerdefüh- rer habe sein Dorf zwei Monate vor dem Anmarsch des IS verlassen, mit Kämpfern des IS sei er nie selbst in Kontakt gekommen. Der IS sei im No- vember 2015 aus C._______ vertrieben worden. Eine begründete Furcht vor Verfolgung durch Angehörige des IS habe somit weder vor noch nach seiner Ausreise aus dem Irak bestanden. Insofern er angegeben habe, dass Personen, die wie er aus den umstrittenen Gebieten gekommen seien, als Verräter beziehungsweise Kollaborateure , bezeichnet worden seien und dass man ihn jederzeit habe festnehmen können, weil er keinen Ausweis gehabt habe, sei festzuhalten, dass seinen Aussagen keine Hin- weise auf Verfolgungsmassnahmen zu entnehmen seien. Somit habe er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak beziehungsweise der Autono- men Region Kurdistan keinen Anlass zu Annahme gehabt, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Darüber hinaus würden erhebliche Zweifel betreffend seine Herkunft und seine Verwandten bestehen. Seine Aussagen wider- sprächen in einigen zentralen Punkte der allgemeinen Erfahrung und/oder der Logik des Handelns. In manchen Punkten seien seine Angaben unsub- stanziiert ausgefallen, so dass der Eindruck entstehe, dass er das Geschil- derte nicht tatsächlich erlebt habe. Vereinzelt bestünden auch Widersprü- che zwischen seinen Aussagen. In der Anhörung habe der Beschwerde- führer zwar aktiv seine Ortskenntnisse der Stadt C._______ demonstriert, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer an diesem Ort gewesen sei oder möglicherweise eine Zeit lang dort gelebt habe. Dem- gegenüber sei es nicht glaubhaft, dass er den Kontakt zu seiner Familie verloren habe. So sei es zum Beispiel nicht plausibel, dass er seine Schwester in Sulaimaniyah nicht habe finden können, habe er doch noch bis im Juni 2014 Kontakt zu seiner Familie. Gehabt. Auch sei nicht nach- vollziehbar, dass er gemäss eigener Aussage nach seiner Ankunft in Sulai- maniyah zuerst in ein Hotel gegangen sei, bevor er nach seiner Schwester gesucht habe. Sodann sei eigenartig, dass er im April 2014 als Einziger sein Dorf verlassen habe. Der Umstand, dass der Vater sein Agrarland nicht habe alleine lassen wollen, erkläre nicht, warum dann nicht wenigs- tens seine Tante oder andere Familienmitglieder mit ihm das Dorf verlas- sen hätten. Es sei auch anzunehmen, dass die anderen Familienmitglieder ihn nach wie vor auf dem Mobiltelefon hätte kontaktieren können, wenn sie gezwungen gewesen wären, selber zu flüchten. Die Zweifel an seinen Vor- bringen würden bestärkt durch oberflächliche und detailarme Aussagen zum Einmarsch des IS in der Gegend von C._______ oder zur Suche nach
D-2171/2018 Seite 6 seinen Verwandten. So habe er bloss angeführt, er sei ein paar Mal nach C._______ gegangen, wobei ihm die Behörden nicht erlaubt hätten, nach D._______ weiterzureisen, da zu dieser Zeit die Dörfer und H._______ im- mer noch unter der Kontrolle der Terroristen gestanden hätten. Es wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er zum Beispiel bei den Behörden vor Ort oder zurückgebliebenen Stadtbewohnern nachgefragt hätte. Die zu er- wartende Sorge um das Schicksal der Familienmitglieder oder mögliche Anstrengungen diese wieder zu finden, fänden in seinen Aussagen kaum Niederschlag. Schliesslich sei angesichts seiner vielen Facebook-Freunde aus der Autonomen Region Kurdistan bzw. aus Sulaimaniyah davon aus- zugehen, dass er nicht nur von April 2014 bis September 2015 in Sulaima- niyah gewohnt habe, sondern wesentlich länger. Für diesen Schluss spre- che ein Bild, welches er am (...). Dezember 2015 als sein Titelbild auf Fa- cebook eingestellt habe. Er sei darauf vor Regalen, mutmasslich in einem Laden, zu sehen. Einer seiner Facebook-Freunde habe in der Folge kom- mentiert, ob er seinen Laden vermisse, woraufhin er geantwortet habe, dass das Bild alt sei. Ein weiterer Hinweis, der dafür spreche, dass er sich wesentlich länger in der Autonomen Region Kurdistan aufgehalten habe, sei der Umstand, dass er eigenen Angaben zufolge nur wenig Arabisch spreche, was bei seiner angeblichen Herkunft aus der Provinz Diyala nicht plausibel sei. Seine diesbezügliche Erklärung, der Vater habe ihm den Kon- takt zu Arabern nicht erlaubt, sei angesichts der vielen Unglaubhaftigkeit- selemente als Schutzbehauptung zu werten. Bei einer Gesamtschau aller vorhandenen Informationen, sei die von ihm behauptete Biographie als un- glaubhaft zu qualifizieren. Da anzunehmen sei, dass er zumindest längere Zeit in der Autonomen Region Kurdistan gelebt habe, wenn er nicht sogar von dort stamme, sei auch eine Wegweisung in diese Region zumutbar. Auch würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs sprechen, da seiner Darstellung, dass er nie die Schule besucht habe und nur über wenig Berufserfahrung verfüge, nicht geglaubt werden könne. Da insbesondere der Kontaktabbruch zu seinen Verwand- ten unglaubhaft sei, sei auch von einem bestehenden Beziehungsnetz aus- zugehen. 3.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Vorinstanz mit ihrer Argumentation nicht darlege, warum der Kontaktverlust des Be- schwerdeführers unwahrscheinlich sein soll. Es gebe auch keine Gründe dafür. Der Beschwerdeführer habe sich nie widersprochen, sondern stets ausgeführt, er habe im Juni 2014 den Kontakt zu seiner Familie verloren, genau zu dem Zeitpunkt als der IS in D._______ eingefallen sei. Seine Aussagen seien weder nachgeschoben noch widersprüchlich. Da es keine
D-2171/2018 Seite 7 Unglaubhaftigkeitselemente in Bezug auf die Aussagen des Beschwerde- führers betreffend den Kontaktverlust gebe, habe er diesen Umstand glaubhaft dargelegt. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort der Schwestern nicht gekannt habe, vermöge nichts an die- ser Einschätzung zu ändern, zumal er diese Unkenntnis habe erklären kön- nen. Aus den Ausführungen der Vorinstanz gehe auch nicht hervor, inwie- fern die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Schwestern die Glaubwürdigkeit seiner Angaben zum Kontaktverlust zu seiner Familie zweifelhaft erscheinen liessen. Sodann sei entgegen der Ansicht der Vo- rinstanz durchaus nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer sein Dorf alleine verlassen habe, da der Entscheid, das Dorf zu verlassen, schnell sowie unter Angst habe gefällt werden müssen, da der Beschwerdeführer habe vorangehen beziehungsweise für seine Familie an einem anderen, sicheren Ort habe Vorkehrungen treffen wollen und da die Familie die Hoff- nung gehabt habe, dass der IS vielleicht doch nicht bis zu ihrem Dorf komme. Betreffend Identitätsdokumente habe sich der Beschwerdeführer nie widersprüchlich geäussert. Diese würden sich, falls sie noch existier- ten, bei seiner Familie befinden. Die Familie und somit auch seine Identi- tätsdokumente seien jedoch unauffindbar. Dass der Beschwerdeführer sein Dorf ohne Ausweispapiere verlassen habe, lasse sich damit erklären, dass ihm deren Bedeutung nicht bewusst gewesen sei und anhand des Umstands, dass das Tragen von Ausweisen auch ein grosser Nachteil sein können. Der Beschwerdeführer habe auch glaubwürdig geschildert, dass er erfolglos versucht habe, eine Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise neue Identitätspapiere zu erhalten. Dieser Umstand könne nicht einfach durch die Annahme der Vorinstanz entkräftet werden, die irakischen Be- hörden hätten ihm in Anbetracht der Situation eine ID ausgestellt. Es handle sich bei dieser Annahme der Vorinstanz um eine reine Mutmas- sung, die durch keinerlei Hinweise oder Quellen gestützt werde. Die Wie- dererlangung von Identitätsdokumenten sei nämlich wegen des Krieges sehr schwierig und selbst wenn dem Beschwerdeführer eine ID ausgestellt worden wäre, hätte dies noch nicht bedeutet, dass er auch eine Aufent- haltsbewilligung für die Autonome Region Kurdistan erhalten hätte. Auf- grund seiner schweren Traumatisierung sei der Beschwerdeführer bis heute nicht in der Lage, zu erzählen, was er alles erlebt habe. Er habe auch Schmerzen, die auf Misshandlungen durch die Polizei von Sulaimaniyah zurückzuführen seien. Aus seinen Aussagen gingen zwar keine Schwierig- keiten hervor, die er aufgrund seiner Papierlosigkeit gehabt habe, dies be- deute aber nicht, dass er nicht andere schwerwiegende Probleme gehabt hätte. Offensichtlich sei in Sulaimaniyah mehr vorgefallen als der Be- schwerdeführer erzählen könne. Er habe D._______ beziehungsweise
D-2171/2018 Seite 8 C._______ detailreich beschrieben und damit verbundene Erinnerungen geschildert. Dieser Umstand könne nicht einfach mit dem Verweis auf Fa- cebook-Freunde aus Sulaimaniyah als unglaubhaft abgetan werden. Des Weiteren leuchte die Erklärung des Beschwerdeführers, warum er kein be- ziehungsweise wenig Arabisch spreche, aufgrund des ethnisch aufgelade- nen Konflikts ein. Wäre der Beschwerdeführer, wie ihm von der Vorinstanz aufgrund seines Facebook-Accounts unterstellt worden sei, an der Univer- sität von Sulaimaniyah gewesen, hätte er Englisch und Arabisch be- herrscht und auch besser lesen und schreiben können. Der Beschwerde- führer habe seinen Facebook-Account erst eröffnet, nachdem er nach Su- laimaniyah gekommen sei. Zudem seien Facebook-Bekanntschaften nicht mit einem richtigen sozialen Netzwerk gleichzusetzen, da er viele Leute gar nicht persönlich gekannt habe. Insgesamt habe die Vorinstanz den her- abgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdefüh- rers in wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, gründe auf einer zu rest- riktiven Handhabung der Beweisregel. Sämtliche Ungereimtheiten hätten ohne weiteres entkräftet werden können und die Vorinstanz habe nicht be- rücksichtigt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers gar keine Un- glaubhaftigkeitselemente aufweisen würden. Dem Beschwerdeführer würde zudem bei Rückkehr in den Irak heute noch Verfolgung drohen. Be- richten zufolge gingen die irakischen beziehungsweise kurdischen Sicher- heitskräfte gegen jede Person vor, der Verbindungen zum IS nachgesagt würden, und man werde schon verdächtigt, wenn man aus ehemaligen IS- Gebieten stamme. Dieser Gefahr sei der Beschwerdeführer sowohl in den irakischen wie auch in den kurdischen Gebieten ausgesetzt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-2171/2018 Seite 9 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli- chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre- chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub- würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu- chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass an den Vorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen. So gab der Beschwerdeführer sowohl auf dem Personalienblatt wie auch in der BzP die Stadt C._______ als Geburts- und Bürgerort an ([...]), erwähnte aber erst in der Anhörung das Dorf D., in welchem er aufgewachsen sein will (vgl. [...]). Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe mit C. die Region bezeichnet und er habe gedacht, dass D._______ als kleines Dorf unbekannt sei, vermag angesichts des Umstandes, dass das Dorf näher an der Stadt I._______ liegt und zu deren Subdistrikt gehört, nicht zu überzeugen. Auch existiert das Dorf entgegen der Aussage des Beschwerdeführers ([...]) nach wie vor noch und eine Rückkehr dorthin ist offensichtlich möglich, was insbesondere die Bemühungen des Beschwerdeführers, seine Verwandten zu finden, in ein unglaubwürdiges Licht rückt (vgl. Global Protection Center,
D-2171/2018 Seite 10 Iraq Protection Cluster, Diyala Returnee Profile March 2017, <https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Returnees%20Profi le_Diyala_Mar2017_24042017.pdf>, abgerufen am 7. Juni 2018), zumal die Region um I._______ und C._______ bereits im November 2014 von der Besetzung durch den IS befreit wurden (vgl. Reuters, Iraqi forces say retake two towns from Islamic State, <https://www.reuters.com/article/us- mideast-crisis-iraq-towns/iraqi-forces-say-retake-two-towns-from-islamic- state-idUSKCN0J70AX20141123>, abgerufen am 7. Juni 2018). In dieser Hinsicht ist auch die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend der Suche nach seinen Verwandten kurz und unsubstantiiert ausgefallen sind. Sodann sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Papierlosigkeit widersprüchlich ausgefallen, hat der Beschwerdeführer doch in der BzP angegeben, in seiner Kindheit eine ID-Karte besessen zu haben, welche aber verloren gegangen sei und möglicherweise auch einen Nationalitätenausweis gehabt zu haben, der eventuell bei den Eltern sei ([...]). Bei der Anhörung hingegen gab der Beschwerdeführer an, dass er über eine alte ID verfügt habe, die er bei der Ausreise nicht mitgenommen habe, und er nicht wisse, ob diese immer noch zu Hause oder irgendwo anders sei, weil er keinen Kontakt zu seiner Familie habe ([...]). Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht noch einmal in sein Dorf zurückgekehrt ist, um seine ID zu besorgen, nachdem er bereits zwei Tage nach seinem Aufbruch gemerkt haben will, dass er wegen seiner Papierlosigkeit keine Arbeit finden könne ([...]). Schliesslich bestehen an der geltend gemachten Herkunft des Beschwer- deführers aus der Provinz Diyala ohnehin erhebliche Zweifel aufgrund des Umstandes, dass er nur rudimentär Arabisch spricht und nie die Schule besucht haben will. Für eine Person, die von (...) bis (...) und damit unge- fähr zwanzig Jahre in dieser Provinz gelebt haben will, sind seine Sprach- kenntnisse in Arabisch als zu dürftig zu erachten. Sein Erklärungsversuch, er spreche kein Arabisch, weil ihm der Vater den Umgang mit Arabern un- tersagt habe, vermag nicht zu überzeugen. In dieser Hinsicht ist auch das damit zusammenhängende Vorbringen, er habe nie die Schule besucht, angesichts der – insbesondere unter dem damaligen Regime von Saddam Hussein herrschenden – durchgesetzten allgemeinen Schulpflicht nicht plausibel. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner un- glaubhaften Vorbringen nicht gelungen, eine Herkunft entsprechend seinen Vorbringen nachzuweisen. Aufgrund dessen und weil der Beschwerdefüh- rer keine Identitätspapiere eingereicht hat, ist angesichts seiner kurdischen Ethnie sowie seiner irakischen Staatsangehörigkeit davon auszugehen, er
D-2171/2018 Seite 11 stamme nicht aus dem Dorf D._______ beziehungsweise der Stadt C._______ in der Provinz Diyala, sondern aus dem kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks. Selbst wenn seine Vorbringen und seine Herkunft glaubhaft gewesen wä- ren, wäre aber eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative in der Au- tonomen Region Kurdistan zu bejahen gewesen (vgl. BVGE 2008/4 sowie unten, E.6.5.2), da der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie ist und sich gemäss eigenen Angaben mindestens eineinhalb Jahre dort aufhalten und verschiedenen Arbeiten nachgehen konnte sowie keine Probleme hatte ([...]). 4.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
D-2171/2018 Seite 12 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in die Autonome Region Kurdistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.4 6.4.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Autonome Region Kurdistan dort mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver- botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt indessen nicht gelungen. 6.4.2 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im KRG-Gebiet lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen: Bereits in BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung
D-2171/2018 Seite 13 eines Kurden in die KRG-Region nicht generell unzulässig sei und hat diese Einschätzung seither beibehalten (vgl. auch Urteile des BVGer D- 7841/2016 vom 4. September 2017 sowie E-6954/2017 vom 17. Januar 2018 E. 8.2.3). 6.4.3 Insofern als bei einer zwangsweisen Rückschaffung laut eingereich- tem Arztbericht mit Suizidalität zu rechnen ist, ist anzumerken, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheids mit Suizid drohen. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212, Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Best- immungen zulässig. 6.5 6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5.2 Im oben erwähnten Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Sulaimaniyah) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstellt. Ge- stützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungs- gericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Pro- vinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7..5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
D-2171/2018 Seite 14 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwal- tungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der KRG-Region aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden in- dividuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiä- ren Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belastung der behördlichen Inf- rastrukturen durch im Irak intern Vertriebene („Internally Displaced Per- sons“ [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-7841/2016 vom 6. September 2017). 6.5.3 Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme geltend. Ge- mäss den eingereichten Arztberichten leidet er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Störung mit Schlafstörung und Angstzuständen, sozialem Rückzug und kognitiven Beeinträchtigungen. Ohne die Behandlung der psychischen Störungen werde bei einer Rück- führung eine vermehrte Anspannung und Verschlechterung des Gesund- heitszustandes auftreten. Man müsse damit rechnen, dass sich die Symp- tome des Beschwerdeführers bis hin zu einer realen Suizidalität zuspitzen würden. Im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerde- führers kann festgehalten werden, dass eine medizinische Notlage gemäss Praxis nur dann vorliegt, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Es reicht je- denfalls nicht aus, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schwei- zerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S.21 mit weiteren Hinweisen). Die Erkrankung des Beschwerdeführers lässt nicht auf eine konkrete Ge- fährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen. Die Symptome erscheinen nicht als so schwer, dass er nach einer Rückkehr in den Nordirak existenziell gefährdet wäre. Er wird zur Zeit mit einer Psychotherapie sowie medikamentös behandelt. Es ist von einer
D-2171/2018 Seite 15 adäquaten Behandelbarkeit im Nordirak auszugehen, selbst wenn auf- grund eines Mangels an medizinischem Personal und der erheblichen An- zahl intern Vertriebener mit starken Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz zu rechnen ist. Auch ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung mit den notwendigen Medikamenten sichergestellt ist. Dem Beschwerdeführer bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangs- phase seiner Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu neh- men (vgl. Urteil des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8-10.8.2). Darüber hinaus sind auch keine weiteren individuellen Wegweisungsvoll- zugshindernisse ersichtlich: der Beschwerdeführer ist jung und hat in Su- laimaniyah in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrung sammeln kön- nen: als (...), in (...) und im Bereich der (...). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die gestell- ten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen der ausgewiesenen Mittello- sigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dement- sprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
D-2171/2018 Seite 16 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-2171/2018 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
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