Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-2088/2018
Entscheidungsdatum
30.04.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-2088/2018

U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 8 Besetzung

Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A., geboren am (...), dessen Ehefrau B., geboren am (...), und deren Kinder C., geboren am (...), D., geboren am (...), Irak, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 22. März 2018 / N (...).

D-2088/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – eine irakische Familie kurdischer Ethnie – stellten am 5. Januar 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung des SEM vom 31. Januar 2017 wurde das Gesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie Wegweisung aus der Schweiz und Anord- nung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Februar 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1212/2017 vom 20. April 2017 infolge eines nicht geleisteten Kos- tenvorschusses nicht ein. B. Am 14. Mai 2017 begaben sich die Beschwerdeführenden nach Deutsch- land, wo sie am 30. Mai 2017 ebenfalls ein Asylgesuch stellten. Gestützt auf die Dublin-Rechtsetzung wurden sie daraufhin am 19. September 2017 in die Schweiz rücküberstellt. C. Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass es der Ehefrau sehr schlecht gehe. Sie leide unter den Erinnerungen an das Erlebte im Heimatstaat und unter der Angst, dorthin zurückzukeh- ren. Sie habe im Irak (...) Fehlgeburten erlitten, dort aber keine Betreuung erhalten und sei gezwungen gewesen, deswegen in den Iran zu gehen. Sie sei bereits in Deutschland in ärztlicher Behandlung gewesen und habe sich aufgrund ihrer psychischen Probleme nun auch in der Schweiz wieder in Behandlung begeben. Wie einem Arztbericht entnommen werden könne, gehe der behandelnde Arzt davon aus, dass die Ehefrau an einer Panik- störung sowie an einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom und einer generalisierten Angststörung sowie einer chronisch komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Im Januar 2018 habe die Ehefrau notfallmässig ins Spital gehen müssen, da sie zu zittern begonnen und Herzprobleme gehabt habe. Der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Ehefrau unzumutbar. Zur Stützung ihrer Vorbringen liessen die Beschwerdeführenden mehrere Arztberichte zum Gesundheitszustand der Ehefrau zu den Akten reichen.

D-2088/2018 Seite 3 D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt. E. Mit Verfügung vom 22. März 2018 – eröffnet am 26. März 2018 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 8. Februar 2018 ab und erklärte die Verfügung vom 31. Januar 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, er- hob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe datiert vom 9. April 2018 (Poststempel 10. April 2018) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be- schwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu- stellen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei von Vollzugshandlungen während des Beschwerdeverfahrens abzuse- hen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichten sie einen Bericht der Schweizerischen Flücht- lingshilfe betreffend die Behandlung von Posttraumatischen Belastungs- störungen in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des „Kurdistan Regional Government“; nachfolgend KRG) ein. G. Am 11. April 2018 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegwei- sung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung

D-2088/2018 Seite 4 auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor- liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften- wechsel verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn vorgebracht wird, die Umstände hätten sich seit dem

D-2088/2018 Seite 5 ersten Entscheid wesentlich geändert, oder wenn der Gesuchsteller erheb- liche Tatsachen und Beweismittel geltend macht, welche ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder welche schon damals geltend zu ma- chen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlas- sung bestand. Nicht einzutreten hingegen ist auf ein Wiedererwägungsge- such, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe ange- führt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren ge- gen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. 5. 5.1 Zur Begründung der abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass praxisgemäss eine medizinische Notlage nur dann vorliege, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führe. Die gesundheitliche Situation der Ehefrau lasse aber im Fall der Rückkehr nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer me- dizinischen Notlage schliessen. Die Ehefrau werde zurzeit medikamentös (mit Antidepressiva) und mit einer ambulanten Gesprächstherapie behan- delt. Diesbezüglich sei von einer adäquaten Behandelbarkeit im Nordirak, namentlich in E. _______, auszugehen. Ebenfalls sei davon auszugehen, dass die Grundversorgung mit den notwendigen Medikamenten sicherge- stellt sei, auch wenn es zu Engpässen kommen könne. Dass eine Behand- lung im Heimatstaat zudem in der Muttersprache durchgeführt werden könne, dürfte dem Behandlungserfolg zusätzlich förderlich sein. Den Be- schwerdeführenden sei es zudem unbenommen, für die Anfangsphase ih- rer Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 5.2 In ihrer Beschwerde bringen die Beschwerdeführenden dagegen in Wiederholung ihrer Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch (vgl. Sach- verhalt C.) vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz wäre die Ehefrau im Falle einer Rückkehr in den Nordirak sehr wohl existenziell gefährdet. Der Gesundheitszustand der Ehefrau habe sich nach ihrer Ankunft in der Schweiz erheblich verschlechtert. Die Vorinstanz habe die aktuelle Lage im Heimatstaat nicht ausreichend berücksichtigt. Aktuellen Berichten zu- folge sei gerade die psychiatrische Grundversorgung nicht gewährleistet. Das Gesundheitssystem sei durch den Zustrom von syrischen Flüchtlingen sowie intern vertriebenen Personen massiv überlastet und die Nachfrage an medizinischer Infrastruktur und Behandlungsmöglichkeiten von psychi- schen Krankheiten könne daher nicht annähernd abgedeckt werden. Das

D-2088/2018 Seite 6 Personal sei nicht genügend ausgebildet und die notwendigen Medika- mente würden zurzeit gar nicht mehr geliefert. Gemäss mehreren Quellen sei eine Behandlung von PTBS im KRG-Gebiet nicht möglich. Im Falle ei- ner Rückkehr würde es der Ehefrau somit sehr schlecht gehen und sie würde es nicht überleben. 6. 6.1 Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren ist vorweg festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des Wiederwägungsgesuches le- diglich eine wesentlich veränderte Sachlage seit Rechtskraft der Verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2017 (mithin seit dem 20. April 2017) gel- tend machen können 6.2 In ihrem Wiedererwägungsgesuch haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargetan, inwiefern eine erhebliche Verschlechterung des Ge- sundheitszustands der Ehefrau seit Rechtskraft der Verfügung vom 31. Ja- nuar 2017, das heisst seit dem 20. April 2017, eingetreten sein soll. Denn aus den eingereichten Arztberichten geht nicht hervor, dass die darin be- schriebenen gesundheitlichen Probleme innerhalb dieses Zeitraums auf- getreten wären respektive sich in einem wiedererwägungsrechtlich rele- vanten Masse verschlimmert hätten. Die psychischen Probleme der Ehe- frau respektive die Ereignisse, welche die psychischen Probleme auslös- ten waren gemäss den eingereichten Arztberichten bereits vor Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Januar 2017 entstan- den. So leide gemäss dem Arztbericht der (...) vom 20. Juni 2017 die Ehe- frau seit Jahren immer wieder unter Episoden von Verzweiflungsgedanken und stark gedrückter Stimmungslage und die seit dem Jahr 2007 erlittenen Aborte stellten eine grosse psychische Belastung dar. Auch der Bericht der (...) vom 2. August 2017 enthält entsprechende Ausführungen. Der Arztbe- richt F._______ vom 22. Januar 2018 nimmt schliesslich ebenfalls auf die in der Heimat erlittenen Aborte sowie auf Ereignisse auf dem Fluchtweg, die starke Ängste ausgelöst hätten, Bezug. Er führt sodann aus, dass Symptome schon seit längerem bestanden haben könnten. Nach dem Ge- sagten liegt keine wiedererwägungsrechtlich relevante, nachträgliche Ver- änderung der Sachlage vor. In dieser Hinsicht wäre es den Beschwerde- führenden ohne weiteres zuzumuten gewesen, in der Beschwerde vom 24. Februar 2017 auf die psychischen Probleme der Ehefrau aufmerksam zu machen, was sie indessen nicht getan haben, respektive bereits während des ordentlichen erstinstanzlichen Asylverfahrens. Nach dem Gesagten können die eingereichten Arztberichte auch nicht als neue Beweismittel gelten.

D-2088/2018 Seite 7 Schliesslich wäre, selbst wenn das Vorliegen einer relevanten nachträgli- chen Veränderung der Sachlage bejaht würde, das Wiedererwägungsge- such abzuweisen, da die adäquate medizinische Behandlung der Ehefrau im KRG-Gebiet grundsätzlich gewährleistet wäre, wie die Vorinstanz zu- treffend ausgeführt hat (vgl. Urteil BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8-10.8.2). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangswei- sen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu neh- men ist, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2, vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Einer allfälligen Suizidalität ist Rechnung zu tragen. Der Wegweisungsvollzug ist unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten. Die Ehefrau ist bei der Rückführung soweit nötig ärztlich zu begleiten und den Be- schwerdeführenden sind allenfalls benötigte Medikamente im Sinne einer Erstversorgung mitzugeben. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig feststellt und Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid fällt der am 11. April 2018 verfügte vorsorgliche Vollzugsstopp dahin. 8. Die gestellten Rechtsbegehren haben sich nach dem Gesagten als aus- sichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Ge- such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG) mangels des Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls ab- zuweisen. Das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-

D-2088/2018 Seite 8 samt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2088/2018 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

Versand:

Zitate

Gesetze

17

AsylG

  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 110a AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG
  • Art. 111b AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 56 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

5
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • D-1212/2017
  • D-2088/2018
  • D-233/2017
  • D-3574/2016