B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-1999/2018
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 8 Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Zwischenverfügung des SEM vom 6. Oktober 2017, Verfügung des SEM vom 23. Februar 2018 / N (...).
D-1999/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. August 2014 um Asyl nach. An- lässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. September 2014 und der Anhörung vom 18. Juni 2015 gab er im Wesentlichen an, er sei sri-lanki- scher Staatsangehöriger tamilischer Herkunft aus B._______ (Jaffna). Sein Vater sei (...), und er habe sich mit ihm für diese Partei engagiert, Wahlveranstaltungen mitorganisiert, vor den Wahlen Flyer verteilt und Pla- kate aufgehängt. Zudem habe er Zeugenaussagen von tamilischen Flücht- lingen, die in seiner Region Zuflucht gesucht hätten, erfasst und weiterge- leitet. Als C._______ (...) D._______ (...), habe er an einer pro-tamilischen Demonstration teilgenommen. Darauf sei er von vier Personen des sri-lan- kischen Geheimdienstes mitgenommen worden. Diese hätten ihn einge- schüchtert, geschlagen und ihm mit Konsequenzen gedroht. Nach ein paar Stunden hätten sie von ihm abgelassen. Zwei Onkel und der Ehemann sei- ner Tante seien Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ge- wesen. Alle drei Männer gälten als verschwunden. Er habe deren Ehe- frauen mehrmals begleitet, um bei der Polizei oder NGOs eine Vermissten- anzeige aufzugeben. Zwei Tanten und eine Cousine seien am (...) in einem weissen Van verschleppt worden. Am gleichen Tag seien auch bei ihm zu Hause Personen in einem weissen Van erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt. Seine Mutter habe den Leuten mitgeteilt, dass er sich nicht zu Hause aufhalte. Nach dieser Suche durch Personen in einem weissen Van habe sein Vater seine Ausreise aus Sri Lanka organisiert. Der Beschwerdeführer reichte eine sri-lankische Identitätskarte, eine Ge- burtsurkunde, diverse Bestätigungsschreiben von (...)-Parlamentariern und eines Priesters, eine Einladung der (...) für seinen Vater, eine Bestäti- gung, dass sein Vater (...) gewesen sei, zwei Vermisstenanzeigen betref- fend seine Onkel, eine Geburtsurkunde und einen Eheschein seiner Tante sowie eine Geburtsurkunde seines Vaters zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. A.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4742/2015 vom 15. September 2015 ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, es sei nicht anzunehmen, die sri-lankischen Behörden seien an der Verfolgung von Personen interessiert, die eine legale Partei wie die (...)
D-1999/2018 Seite 3 unterstützten. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein angebliches Engagement für diese Partei glaubhaft zu machen. Darüber hinaus gebe es aufgrund der Akten zuverlässige Indizien für das fehlende Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden. Auf die Beweismittel sei nicht weiter einzugehen, weil sie nicht geeignet seien, eine Gefährdung im konkreten Fall darzutun. B. Mit Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 wies das Bundesverwal- tungsgericht ein mit Eingabe vom 9. November 2015 eingereichtes Revi- sionsgesuch gegen das Urteil D-4742/2015 vom 15. September 2015 ab. C. Auf das am 7. Dezember 2015 eingereichte Ausstandsbegehren des Be- schwerdeführers betreffend den am Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 betrauten Zweitrichter trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8194/2015 vom 21. Dezember 2015 nicht ein. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-78/2016 vom 18. Februar 2016 auch das weitere Revisionsgesuch vom 4. Januar 2016 gegen das Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 ab, soweit es darauf eintrat. E. Mit Verfügung vom 15. März 2016 wies das SEM ein am 9. November 2015 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen eingereichte Beschwerde vom 22. April 2016 wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-2503/2016 vom 6. Dezember 2016 ab, so- weit es darauf eintrat. F. F.a Mit Eingabe vom 8. September 2017 an das SEM reichte der Be- schwerdeführer unter Verweis auf Art. 18 AsylG (SR 142.31) ein neues Asylgesuch ein. In formeller Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten, sowie um Offenlegung sämtlicher Akten, welche im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhanden seien, wobei ihm vollständig darüber Auskunft zu erteilen sei, welche Daten die Schweizer Behörden an die sri-lankischen Behörden übermittelt hätten. Im Falle von mündlichen Informationen, welche das SEM dem Konsulat übermittelt habe, seien diese zu dokumentieren. Im
D-1999/2018 Seite 4 Weiteren hätten die Schweizer Behörden sich bei den zuständigen sri-lan- kischen Behörden danach zu erkundigen, in welcher Weise die ihn betref- fenden und übermittelten Daten verwendet würden und diese Informatio- nen seien ihm anschliessend offenzulegen. F.b Zur Begründung seines neuerlichen Asylgesuchs machte er geltend, er habe bereits in seinem Asylverfahren offengelegt, dass seine Tätigkeiten zur Dokumentation von Kriegsverbrechen im Auftrag eines (namentlich ge- nannten) Leiters der (...)-Partei erfolgt sei. Er könne nun ein persönliches Schreiben der genannten Person beibringen, aus welchem seine Unter- stützungsleistungen zugunsten der (...) hervorgehen würden. Sodann er- gebe sich aus dem Schreiben seiner Ärztin vom 28. Februar 2017 eine Behandlungsbedürftigkeit seit Juli 2015 wegen einer depressiven Sympto- matik aus dem posttraumatischen Bereich. Als neue Tatsache brachte er vor, er sei im Rahmen einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat am (...) zwecks Ersatzreisepapierbe- schaffung nach den Personalien, seiner Ausbildung, seinen Familienange- hörigen, den fehlenden Reisepapieren, seinen bisherigen beruflichen Tä- tigkeiten und dem Grund, warum er Sri Lanka verlassen habe, befragt wor- den. Aus den Fragen sei offensichtlich geworden, dass die sri-lankischen Behörden bereits vor dem Gespräch einen Backgroundcheck vorgenom- men hätten. Er habe sich ausserdem nicht bereit erklärt, freiwillig nach Sri Lanka zurückzukehren, und sich geweigert, ein ihm unbekanntes Blatt zu unterschreiben. Damit habe er sich gegenüber den sri-lankischen Behör- den definitiv verdächtig gemacht und es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka akut an Leib und Leben gefährdet sei. Weiter verwies er im Sinne einer neuen Sachverhaltsentwicklung auf ein Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017, mit welchem ein früher für die LTTE tätiger Tamile ungeachtet dessen, dass er ein Rehabilitations- programm durchlaufen habe, wegen Unterstützung des Terrorismus zu ei- ner lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Aus diesem Ur- teil ergebe sich ein neues Verfolgungsmuster tatsächlicher oder vermeint- licher LTTE-Unterstützer durch die sri-lankischen Behörden. F.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein per- sönliches Schreiben von E._______ vom 28. Dezember 2016, ein fachärzt- liches Schreiben vom 28. Februar 2017 sowie einen aktuellen Lagebericht und mehrere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka zu den Akten.
D-1999/2018 Seite 5 F.d Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 schränkte das SEM die Einsicht in die mit „A“ (überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Ge- heimhaltung) klassifizierten Aktenstücke V6/3, V7/1 und V8/1 ein. Für die restlichen Aktenstücke des Unterdossiers V (Vollzugsakten) entsprach das SEM dem Akteneinsichtsgesuch. Gleichzeitig lehnte es den Antrag, die sri- lankischen Behörden um Akteneinsicht zu ersuchen, ab. F.e Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 – eröffnet am 2. März 2018 – lehnte das SEM die Anträge, die sri-lankischen Behörden seien um Akten- einsicht sowie um Löschung von Personendaten des Beschwerdeführers zu ersuchen, ab. Es stellte zudem fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Gleichzeitig trat es auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erhob eine Gebühr von Fr. 900.–. G. Mit Eingabe vom 3. April 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde sowohl gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 6. Oktober 2017, als auch gegen die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2018. Materiell beantragte er, die Verfügung vom 23. Februar 2018 sei wegen Befangenheit/Voreingenommenheit der für diese verantwortlichen Sekti- onschefin Regine Schweizer aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzu- weisen (Ziff. 1). Eventualiter sei die Verfügung wegen der Verletzung des Willkürverbots (Ziff. 8), eventualiter wegen Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör (Ziff. 9) respektive der Begründungspflicht (Ziff. 10) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollstän- digen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei- lung an das SEM zurückzuweisen (Ziff. 11). Eventualiter sei seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 12) oder es seien die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 13). Eventualiter sei das Urteil D-4742/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Sep- tember 2015 in Revision zu ziehen und das entsprechende Beschwerde- verfahren wieder aufzunehmen (Ziff. 14).
D-1999/2018 Seite 6 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das vorliegende Verfahren sei betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung bis zum Entscheid über die sich stellenden datenschutzrecht- lichen Fragen zu sistieren (Ziff. 2). Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Ge- richtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (Ziff. 3). Ferner sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 6. Oktober 2017 vollständige Ein- sicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapier- beschaffung, zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen (Ziff. 4 + 6). Eventualiter sei das SEM anzuweisen, eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lankischen Konsulat abzugeben und zu erläutern, wie der Informationsaustausch für den jeweiligen Einzelfall rekonstruiert werde. Anschliessend sei ihm eine Frist zur Beschwerdeer- gänzung anzusetzen (Ziff. 7). Schliesslich sei gestützt auf Art. 6, 8 und 25 Abs. 1 Bst. c DSG die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Perso- nendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen (Ziff. 5). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die in der Rechtsmittelschrift genannten Dokumente 1-58, darunter einen aktuellen Lagebericht sowie mehrere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka, ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2018 gab das Gericht das ordentliche Spruchgremium bekannt. Darüber hinaus trat es auf den Eventualantrag um Revision des Urteils D-4742/2015 vom 15. September 2015 nicht ein. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens und das Gesuch um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen zur SEM-Publikation vom 5. Juli 2016 (mit Stand vom 16. August 2016) wurden abgelehnt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
D-1999/2018 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG[SR 142.31]). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. a VwVG) ist – unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. April 2018 festgehalten wurde, ist auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten. Auf die diesbezüg- lichen Erwägungen in der Zwischenverfügung wird vollumfänglich verwie- sen. 4.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die zufällige Zusammenset- zung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten. Zur Begründung ist auf das als Grundsatzurteil zu publizierende Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 zu verweisen. 5. Zu prüfen ist weiter die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei unter Mitwirkung der Sektionschefin Regine Schweizer und damit unter Verletzung von Ausstandsvorschriften zustande gekommen.
D-1999/2018 Seite 8 5.1 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. hierzu und zum folgenden: Urteil des BVGer B-1583/2011 vom 8. Juni 2011 E. 2.1 - 2.6). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert (vgl. BREITENMOSER/SPORI FEDAIL in: Waldmann/Weissenberger, VwVG, Pra- xiskommentar, 2016, N. 17 zu Art. 10 VwVG). 5.2 Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine un- parteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es be- ratend oder instruierend (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 74; RETO FELLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 N 5 zu Art. 10 VwVG). Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtspre- chung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Vor- eingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, BGE 119 V 456 E. 5b; SCHINDLER a.a.O., S. 91 f.). Eine tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand nicht ver- langt. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3, mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.2). 5.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, Regine Schwei- zer – eine vormalige Mitarbeiterin in seiner Kanzlei – habe am 23. Februar, am 6. und am 9. März 2018 als Sektionschefin in insgesamt sieben Verfah- ren Verfügungen erlassen, die ihn als Rechtsvertreter betroffen hätten. Die Daten seien in schikanöser Absicht so gewählt worden, dass die Beschwer- defristen nach Möglichkeit in die Osterzeit fielen, um so „einen maximalen Druck“ auf ihn aufzubauen. Wer als Kaderangestellte so handle, leide „zwangsläufig unter dem Verlust der Urteilsfähigkeit“, entscheide „vorein- genommen“ und sei „befangen“.
D-1999/2018 Seite 9 5.4 Diese Aussagen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sind deutlich überzeichnet. Weder das beschriebene Vorgehen der Sektions- chefin noch der Umstand, dass sie offenbar eine ehemalige Mitarbeiterin des rubrizierten Rechtsvertreters ist, lassen auf eine Befangenheit schlies- sen. Das gewählte Vorgehen, die Behandlung der vom Rechtsvertreter ge- nannten Geschäfte zeitlich und personell zu koordinieren, erscheint ange- sichts der inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Eingaben vielmehr als nachvollziehbar, wenn nicht gar prozessökonomisch geboten. Das vom Rechtsvertreter geäusserte Misstrauen in die Unparteilichkeit von Regine Schweizer ist insofern weder objektiv noch durch vernünftige Gründe ge- rechtfertigt. Für das Gericht besteht kein Anschein der Befangenheit von Regine Schweizer, so dass der diesbezügliche Kassationsantrag des Be- schwerdeführers abzuweisen ist. 6. Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab koordiniert zu beurteilen. Zudem sei zu klären, ob die Abteilung I des Bundesverwal- tungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei. 6.1 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be- handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asyl- rechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig so- wie in Fällen, in denen die angefochtenen Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer er- suchte das SEM im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 8. Sep- tember 2017 sinngemäss um Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusam- menhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der An- trag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtli- chen Fragen ist daher abzuweisen.
D-1999/2018 Seite 10 6.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 25 VGG ist die Präsidialkonfe- renz, mithin das Gericht, zuständig für die Koordination der Rechtspre- chung. Auf den Antrag um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit (anderen) hängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozi- alistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkom- men; SR 0.142.117.121) ist daher nicht einzutreten. 7. 7.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Willkürverbots sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Ver- fügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 7.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge- schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen- den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 Rz. 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Per- son zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis be- steht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärun- gen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus- sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl.
D-1999/2018 Seite 11 BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 7.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit- frage geeignet und erforderliche erscheinen. Die Begründung muss so ab- gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen- nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus der Akteneinsicht, als Teilgehalt des Gehörsanspruchs, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung da- rauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Ak- teneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Be- hörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1). 7.4 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderun- gen im vorliegenden Fall Genüge getan:
D-1999/2018 Seite 12 7.4.1 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei nicht auf seine Anträge einge- gangen, dass bei den sri-lankischen Behörden abzuklären sei, welchen Gebrauch diese von den durch das SEM übermittelten Daten gemacht hät- ten, welche Ergebnisse damit erzielt worden seien und welche Behörden in Sri Lanka nun Zugang zu den entsprechenden Informationen hätten, wo- mit das SEM die Begründungspflicht verletzt habe. Wohl trifft zu, dass diese Beweisanträge in den angefochtenen Verfügun- gen nicht formell abgewiesen worden sind. Dem Rechtsvertreter ist jedoch aus verschiedenen von ihm geführten Verfahren bekannt, dass eine Ein- zelperson sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen noch die Schweizerischen Behörden zur Einreichung eines entsprechen- den Gesuchs um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden auffordern kann. Ein Gesuch um Einsicht in Akten der sri-lankischen Behörden wäre direkt an diese zu richten, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j Migrationsab- kommen ausdrücklich geregelt ist (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E- 4705/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 2.4.3). Es ist im Übrigen nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens be- züglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten, sondern es ob- liegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuho- len und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der entsprechende Be- weisantrag ist ebenfalls abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 7.2.2). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die obengenannten Beweisan- träge des Beschwerdeführers nicht zulässig waren und somit zur Klärung der konkreten Streitfrage nichts beizutragen vermochten. Aufgrund der Un- erheblichkeit der Beweisanträge war das SEM nicht gehalten, sich dazu zu äussern. 7.4.2 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aktenfüh- rungspflicht geltend. So hätten die anlässlich der Befragung beim sri-lanki- schen Generalkonsulat ausgetauschten Informationen angeblich doku- mentiert und in die Vollzugsakten aufgenommen werden müssen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von Mitarbeitenden des sri-lan- kischen Generalkonsulats interviewt worden ist, bedeutet nicht zwangsläu-
D-1999/2018 Seite 13 fig, dass dieses Gespräch in irgendeiner Form aufgezeichnet oder proto- kolliert worden wäre. Den Akten ist auch nichts dergleichen zu entnehmen. Allfällige Notizen der Konsulatsmitarbeitenden über das Gespräch sind vom SEM nicht zu protokollieren. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht ist somit vorliegend nicht zu erkennen (vgl. mit ausführlicher Begründung Urteil des BVGer D-6892/2017 vom 7. März 2018 E. 6.4.2). 7.4.3 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Umstand, dass die Quellen des Lageberichts des SEM „Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016“ nicht vollstän- dig offengelegt worden seien und insofern keiner Quellenkritik unterzogen werden könnten. Da der Bericht öffentlich zugänglich ist und darin – nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen ge- heim gehaltenen Referenzen – überwiegend öffentlich zugängliche, ver- lässliche Quellen referenziert werden, ist dem Anspruch des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer D- 6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterscheiden ist der Fall, dass ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreisebericht nicht einmal in seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. das vom Be- schwerdeführer zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 und 3.1.3). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdi- gung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9). 7.4.4 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei ausserdem deshalb verletzt worden, weil das SEM den im Rahmen seiner Eingabe gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhörung zum neu gel- tend gemachten asylrelevanten Sachverhalt nicht berücksichtigt habe. Diese Rüge ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asyl- gesuch ist am 15. September 2015 in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG ge- stellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn der Beschwerdeführer vor An- tragsstellung in sein Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvor- bringen im Gesuch vom 8. September 2017 und der Beschwerdeschrift vom 3. April 2018 ausführlich darlegen.
D-1999/2018 Seite 14 7.4.5 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürver- bots. Das SEM habe den neu vorgebrachten Sachverhalt als rechtserheb- lich erachtet, da es auf das Asylgesuch eingetreten sei. Es habe aber di- verse Sachverhaltselemente (Tätigkeit für die [...], posttraumatische Be- lastungsstörung, aktuellste Situation in Sri Lanka, weitere asylrelevante Ri- sikofaktoren) aus formellen Gründen von der Beurteilung, ob genügend Gründe vorliegen, um die ursprüngliche Verfügung in materieller Hinsicht inhaltlich abzuändern, ausgeklammert und diese lediglich anhand erhöhter Anforderungen nur als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch geprüft. So seien sämtliche Asylvorbringen aus seinen vorgängigen Verfahren mit kei- nem Wort thematisiert worden. Dies verletze neben dem Willkürverbot auch die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (vgl. Be- schwerdebegründung S. 30 ff.). Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehr- fachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Bei einer in jeder Hinsicht korrek- ten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlos- sen. Eine in diesem Zusammenhang erfolgte Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). 7.5 Zu den Rügen der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Sach- verhaltsfeststellung ist Folgendes festzustellen: 7.5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be- weise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 7.5.2 Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den vom Beschwerdeführer vorge- brachten neuen Sachverhaltselementen – soweit diese Gegenstand des
D-1999/2018 Seite 15 vorliegenden zweiten Asylverfahrens sind – umfassend auseinanderge- setzt und diese korrekt gewürdigt. Entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem unkorrekt er- fassten Sachverhalt in Bezug auf sein individuelles Profil respektive die all- gemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat auszugehen. Insbesondere erweist sich die Rüge, die Feststellungen der Vorinstanz be- treffend die Ersatzreisepapierbeschaffung seien aktenwidrig, als unbe- gründet (vgl. E. 8.2). Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass die vom Be- schwerdeführer behauptete Verbindung zur (...) und zu den LTTE bereits im vorangegangen Verfahren sowohl durch die Vorinstanz als auch das Gericht umfassend gewürdigt wurde. Prüfungsgegenstand eines zweiten Asylverfahrens können nur neue Sachverhaltselemente sein, die sich nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben; hingegen be- steht hier kein Raum für eine erneute Überprüfung von Umständen, die bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens waren. 7.6 Nach dem Gesagten sind die Hauptanträge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots, der Begründungspflicht respektive der unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsabklärung zu kassieren und zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutz- bestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszuge- hen, dass das SEM darüber hinausgehende Daten übermittelt habe. Abge- sehen davon sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach Art. 6 DSG nur dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland eine Da- tenschutzgesetzgebung existiere, welche mit dem Schutzniveau der Schweiz vergleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensichtlich nicht gegeben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entspre- chenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen betref- fend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Ver- pflichtung der Schweizer Migrationsbehörden Stellung. Es stellte fest, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend Daten aufzählten,
D-1999/2018 Seite 16 die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der be- troffenen Person übermittelt werden dürften. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten – nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten – übermittelt werden können, soweit sie der Identifikation einer Per- son dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte Personendaten sons- tige Informationen, die zur Identifikation der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen be- nötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese Bestimmung aus- drücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um stan- dardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Pa- pierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Be- schwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsab- kommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personen- daten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetz- lich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG) der Übermittlung der Perso- nendaten des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.3 Hieraus ergibt sich, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetz- gebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für vorliegen- des Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Antrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen, und es habe auf- zuzeigen, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Personen- daten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden, ist abzuweisen. 8.4 Da keine widerrechtliche Übermittlung von Personendaten vorliegt, ist auch der Antrag auf Löschung übermittelter Informationen, welche nicht ausschliesslich der Identifikation der Person dienten, durch die sri-lanki- schen Behörden sowie auf Sperrung jeder weiteren Übermittlung nicht re- levanter Informationen beziehungsweise der Verfolgung dienender Infor- mationen, gestützt auf Art. 16 Bst. f Migrationsabkommen, abzuweisen (vgl. dazu auch BVGer Urteil D-1042/2016 vom 23. April 2018 E. 7.2).
D-1999/2018 Seite 17 9. Ein Teil der in der Beschwerde gestellten Beweisanträge ist bereits oben abgehandelt worden. Zu den weiteren Beweisanträgen ist das Folgende auszuführen. 9.1 Der Antrag, die Vorinstanz sei aufzufordern, sämtliche vorhandene Ak- ten offenzulegen, welche von den Schweizerischen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung ange- legt worden seien, ist abzuweisen. Mit Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 wurden dem Beschwerdeführer die Aktenstücke der Vollzugsakten im Sinne von Art. 27 VwVG offen gelegt. Er beanstandet diese Offenlegung der Vollzugsakten des SEM nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Offenlegung nicht rechtskonform wäre. Dem Akteneinsichtsrecht wurde damit Genüge getan. 9.2 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, das SEM sei aufzufor- dern, betreffend Vorgehen und Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lanki- schen Konsulat sowie betreffend die Rekonstruktion der Vorsprache im Einzelfall Stellung zu nehmen, ist aufgrund der obigen Erwägungen zu der vom Beschwerdeführer behaupteten – vom Gericht aber verneinten – Ge- hörsverletzung (vgl. E. 7) abzuweisen. 9.3 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren An- hörung des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der obigen Er- wägungen und in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal er die Gelegenheit hatte, in seinem zweiten Asylgesuch und der vorliegen- den Beschwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich schriftlich darzulegen; insoweit ist nicht zu erwarten, dass eine Anhörung neue Erkenntnisse bringen würde. 9.4 Der Beschwerdeführer beantragt, sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären oder es sei ihm zumindest eine angemessene Frist zur Beibringung eines ärztlichen Berichts anzusetzen. Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsge- richt nicht veranlasst, einen ausführlichen Bericht zum Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers einzuholen. Es hätte ihm zumindest seit Be- schwerdeerhebung freigestanden und es wäre seine Mitwirkungspflicht ge- wesen, einen solchen beizubringen. Ebenfalls wäre es ihm freigestanden, weitere Beweismittel einzureichen. Dieser Beweisantrag ist somit abzuwei- sen.
D-1999/2018 Seite 18 10. 10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 10.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 11. 11.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, die Vorspra- che auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf nach einem negativen Asylentscheid diene der Identifizierung einer abgewiesenen Person zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung. Im Rahmen dieses standardisierten und langjährig erprobten Verfahrens der Papierbeschaffung übermittle das SEM dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepa- piers. Dem sri-lankischen Generalkonsulat würden ausschliesslich Perso- nendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaf- fung dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) würden vollumfänglich eingehalten. Neue Gefährdungselemente würden mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat demzufolge nicht geschaffen. Die eingereichten Beweismittel und die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka, das Gerichts- urteil des High Court Vavuniya respektive zu Einzelfällen ohne Zusammen- hang mit dem vorliegenden Verfahren würden keinen konkreten, individu- ellen Bezug auf die im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Gefährdungs- situation zulassen.
D-1999/2018 Seite 19 11.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, es würden reelle Anhaltspunkte vorliegen, wonach die von der Schweiz nach Sri Lanka übermittelten Daten nicht nur seiner Identifizierung und Rückreise sondern auch seiner späteren Verfolgung im Heimatland dienen würden. Das SEM habe den sri-lankischen Behörden mitgeteilt, welche Schule er besucht habe. Solche Informationen seien für die sri-lankischen Sicherheitskräfte von grosser Wichtigkeit. Die Schulen seien regelmässig über die familiären Hintergründe und Probleme der Familien und weitere kritische Zusammenhänge informiert. Ferner könnten damit frühere (durch die Schulleitung registrierte) Aktivitäten zugunsten der LTTE ausfindig ge- macht werden. Die Behörden würden bei einem solchen Engagement auch von einer späteren Verbundenheit mit den LTTE ausgehen. Beim Interview auf dem Konsulat seien auch seine Familienverhältnisse abgeklärt worden, wobei offensichtlich provokativ auf seine Aufklärungsarbeiten zu Men- schenrechtsverbrechen im Rahmen seiner Unterstützung der TNA ange- spielt worden sei. Er sei ebenso gefragt worden, weshalb er Sri Lanka ver- lassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Daraus werde of- fensichtlich, dass die sri-lankischen Behörden vor dem Gespräch einen Backgroundcheck vorgenommen hätten und sowohl über seine Verbin- dung zur (...) und die Suche nach ihm in Sri Lanka sowie über seine Ver- wandtschaft zu LTTE-Mitgliedern informiert gewesen seien. Zudem habe er sich im Rahmen dieses Gesprächs nicht bereit erklärt, freiwillig nach Sri Lanka zurückzukehren. Er habe sich insbesondere geweigert ein ihm un- bekanntes Blatt zu unterschreiben. Im Rahmen des neuen Asylgesuchs könne er seine Tätigkeiten für die (...) und seine posttraumatische Belas- tungsstörung weiter dokumentieren. Schliesslich weise der Beschwerde- führer verschiedene Risikofaktoren auf. Er stamme aus einer Familie mit LTTE-Unterstützern. Er selbst habe Unterstützungsarbeit für die (...) ge- leistet. Es sei daher gesichert, dass er sich auf einer Stopp- oder Watch- List befinde. Er habe einen mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporaland hinter sich, er verfüge über keine gültigen Reispapiere und er würde zwangsweise nach Sri Lanka rückgeschafft. 12. 12.1 Das Gericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Angehörigen der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden drei Faktoren als stark risikobegründend qualifiziert; eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen
D-1999/2018 Seite 20 Handlungen sowie früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behör- den, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermu- teten Verbindung zu den LTTE. Demgegenüber würden das Fehlen or- dentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die In- ternationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung so- wie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüll- ten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Ein- heitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hin- weis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehö- rige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (E. 8.5.5). Nach Ein- schätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kom- munalwahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dargelegten Einschät- zung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Es wird in der Beschwerde nicht schlüssig dargetan, dass die Re- gierung Sirisena ihre Politik im Umgang mit Rückkehrern aus der tamili- schen Diaspora deshalb geändert hätte. Insofern ist an der Lageeinschät- zung im Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzu- halten. In BVGE 2017/6 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausserdem zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusam- menhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von einer Ge- fährdung auszugehen sei. Es hielt – wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. E. 8.2) – fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Mig- rationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften (vgl. a.a.O., E. 2.5.2). Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisier- tes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der Schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anläss- lich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sei bei einer
D-1999/2018 Seite 21 Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rech- nen (vgl. a.a.O., E. 4.3.3). Auch an dieser Einschätzung ist festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes dagegen vorbringt. 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-4742/2015 vom 15. September 2015 E. 4.3 zu den Risikofaktoren betreffend den Be- schwerdeführer ausführlich geäussert und ist zum Schluss gekommen, dass er bei der Rückkehr – trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Lan- desabwesenheit und Herkunft – keine begründete Furcht habe, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Es treffe zwar zu, dass unter Umständen selbst ein bloss vermeintlicher Kontakt zu früheren LTTE- Kämpfern genügen könne, um auf eine Verfolgungsgefahr zu schliessen. Ein solcher Schluss müsse sich aber auf eine Tatsachenbasis stützen kön- nen, die zumindest glaubhaft gemacht worden sei. Dies sei dem Beschwer- deführer nicht gelungen. An diesen Schlussfolgerungen vermögen die in diesem Verfahren geltend gemachten Vorbringen und die Datenübermitt- lung im Rahmen des Wegweisungsvollzugs sowie die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat nichts zu ändern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Be- weismittel, welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben. Es bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der im Referenzurteil E-1866/2015 ge- nannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Vi- sier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. 12.3 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren Anhörung kann vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen verzichtet werden, zumal – wie bereits erwähnt – der Beschwerdeführer die Gelegen- heit hatte, in seinem zweiten Asylgesuch und der vorliegenden Beschwer- deschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich schriftlich darzulegen; insoweit ist nicht zu erwarten, dass eine Anhörung neue Er- kenntnisse bringen würde. 12.4 Es ist schliesslich bereits oben abgehandelt worden, dass der Be- schwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, dass das SEM ihm die ge- heimgehaltenen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 mithin Transkriptionen von Gesprächen offenlegt.
D-1999/2018 Seite 22 12.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 13. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord- net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 14. 14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 14.2 14.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
D-1999/2018 Seite 23 14.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 14.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzuläs- sig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015, E. 12.2). Der EGMR hat sich auch mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be- schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08, § 13 und 69; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zu- rückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkei- ten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich ge- fährdet wäre.
D-1999/2018 Seite 24 14.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un- zulässig erscheinen. 14.3 14.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. 14.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge- kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus wel- chem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vor- liegen individueller Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.3.3). 14.3.3 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers wurde bereits im ersten Asylverfahren als zumutbar erachtet. Dabei wurde ausgeführt, es handle sich bei ihm um einen jungen Mann in bestem Arbeitsalter mit guter Schulbildung, einem Beziehungsnetz in Sri Lanka und einer Familie (Eltern sowie drei Brüder, alle wohnhaft in B., darüber hinaus zwei Onkel und mehrere Tanten). Im zweiten Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schrei- ben von Frau Dr. F. vom 28. Februar 2017 zu den Akten, wonach er unter einer deutlichen depressiven Symptomatik sowie Symptomen aus dem posttraumatischen Bereich leide und deswegen seit dem 21. Juli 2015 in Behandlung sei. Vorab ist festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen geschlossen werden kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur
D-1999/2018 Seite 25 Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als we- sentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not- wendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre- chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.). Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüg- lich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend da- von auszugehen, dass eine Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Therapie – falls eine solche nötig sein sollte – im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. So dürfte es dem Beschwerdeführer zumutbar sein, sich an eine dieser Kliniken zu wenden. Im Falle einer Verschlechterung seines gesundheitli- chen Zustandes wäre eine umfassendere Behandlung auch in Colombo möglich. Ferner wäre eine medikamentöse Behandlung mit einem Antide- pressivum in Sri Lanka grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach vom sri-lankischen Staat durch die State Pharmaceutical Corporation (SPC) kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr nach Sri Lanka zunächst negativ auf seinen psychischen Zustand auswirken könnte. Eine allfällige Behandlung im Heimatland würde jedoch durchaus auch positive Aspekte mit sich bringen (vertraute Umgebung, Kommunika- tion in der Muttersprache), weshalb die Erfolgschancen einer solchen in Sri Lanka als durchaus intakt zu bezeichnen wären. Zudem kann den Bedürf- nissen des Beschwerdeführers durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu ei- ner raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesund- heitszustandes führen wird. Seine psychische Erkrankung stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Vor diesem Hintergrund wird der Antrag, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei von Amtes wegen abzuklären oder es sei zumindest eine angemessene Frist zur Bei- bringung eines ärztlichen Berichts anzusetzen, abgewiesen. Anzumerken
D-1999/2018 Seite 26 ist, dass es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, einen entspre- chenden Bericht selbständig einzureichen, welcher im Rahmen von Art. 32 VwVG zu berücksichtigen gewesen wäre. 14.3.4 Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Es wird im zweiten Asylgesuch zudem nicht geltend gemacht, dass sich die persönliche Situation in Sri Lanka seit dem ersten Verfahren geändert hat. Somit erscheint ein Weg- weisungsvollzug weiterhin als zumutbar. 14.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 14.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerde ist abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangrei- chen Eingabe auf Beschwerdeebene auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzuset- zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-1999/2018 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: