B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-1985/2020
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 2 0 Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, Geburtsdatum strittig, Algerien und Marokko, vertreten durch Michèle Byland, MLaw, HEKS / Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, [...], Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2020
D-1985/2020 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben sowohl algerischer als auch marokkanischer Staatsangehöriger, mutmasslich am 26. Januar 2020 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, worauf er gleichentags im Bun- desasylzentrum Nordwestschweiz ein Asylgesuch stellte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 4. Februar 2020 die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm, ihn am 28. Februar 2020 summarisch befragte und am 13. März 2020 zu den Gründen seines Asyl- gesuchs anhörte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen im Wesentli- chen geltend machte, er sei gemischter nationaler und ethnischer Herkunft, indem seine Mutter eine algerische Staatsangehörige von der Volksgruppe der Berber gewesen sei, während sein Vater ein marokkanischer Staats- angehöriger arabischer Ethnie mit Wohnsitz im Gebiet Westsahara sei, dass er weiter ausführte, er sei – da seine Eltern sich getrennt hätten – bei seiner Mutter in Algerien, nämlich in der Stadt Algier, aufgewachsen, dass seine Mutter jedoch im Jahr 2014, als er elf Jahre alt gewesen sei, aufgrund einer Krankheit verstorben sei, worauf er bis 2018 mehrheitlich auf der Strasse gelebt habe, dass er im Jahr 2018 zu seinem Vater gelangt sei, der in Marokko bezie- hungsweise im Gebiet Westsahara, nämlich in der Stadt B._______, lebe, dass sein Vater, wie er habe feststellen müssen, im Drogenhandel tätig sei und ihn dazu habe einspannen wollen, was er aber verweigert habe, dass er von seinem Vater eingesperrt und misshandelt worden sei, wes- halb er schliesslich im Dezember 2019 aus Marokko beziehungsweise dem Gebiet Westsahara wieder nach Algerien ausgereist und über Libyen, Ita- lien und Frankreich in die Schweiz gelangt sei, dass das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 24. März 2020 den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass die Rechtsvertreterin dem Staatssekretariat am 25. März 2020 ihre Stellungnahme übermittelte,
D-1985/2020 Seite 3 dass das SEM mit Verfügung vom 26. März 2020 (Datum der Eröffnung: 31. März 2020) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und des- sen Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, ihn ausserdem anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und die Eintragung seiner Personendaten im Zentralen Migrationsinforma- tionssystem (ZEMIS) mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2001 verfügte, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechts- vertreterin vom 9. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht (Datum des Eingangs: 14. April 2020) anfocht, dass er dabei beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur rechts- genüglichen Sachverhaltsabklärung und erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat zurückzuweisen, dass er weiter beantragte, es sei das im ZEMIS eingetragene Geburtsda- tum zu berichtigen, dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragte, es sei ihm die un- entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewäh- ren, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2020 ein medizinisches Datenblatt betreffend einen Arzttermin nachreichte, wonach er an einem Abszess im Bereich des linken Unterkiefers leide,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be- schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zu- treffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, wo- mit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-1985/2020 Seite 4 dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungs- bereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Miss- brauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer- den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5) richtet, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die Rechtsvertreterin in den Rechtsbegehren zwar die Aufhebung sämtlicher Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung beantragt, gleichzeitig aber ausdrücklich nur die Erteilung der vorläufigen Aufnahme begehrt, wobei sich auch die Beschwerdebegründung ausschliesslich ge- gen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung sowie ge- gen die Eintragung der Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS richtet, dass die Verfügung des SEM vom 26. März 2020 somit in Rechtskraft er- wachsen ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, dass mit der Beschwerde in erster Linie geltend gemacht wird, das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung die behördliche Untersuchungs- pflicht verletzt, indem es bei der Bestimmung des Alters des Beschwerde- führers keine korrekte Gesamtwürdigung aller diesbezüglichen Anhalts- punkte vorgenommen habe,
D-1985/2020 Seite 5 dass demzufolge, weil die Vorinstanz fälschlicherweise von der Volljährig- keit des Beschwerdeführers ausgegangen sei, auch die Frage der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs, welche im vorliegenden Fall den Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen habe, nicht korrekt geprüft worden sei, dass im Zusammenhang mit der Frage der Altersbestimmung unter ande- rem vorgebracht wird, die Rechtsvertreterin – die angesichts des Ausse- hens des Beschwerdeführers und weiterer vorliegender Indizien von des- sen Minderjährigkeit ausgehe – habe im vorinstanzlichen Verfahren ein medizinisches Altersgutachten beantragt, worauf aber das SEM nicht ein- gegangen sei, dass die Rechtsvertreterin mit ihrer Stellungnahme vom 25. März 2020 zum Entscheidentwurf des SEM eine beschwerdefähige Verfügung in Be- zug auf die Altersanpassung im ZEMIS beantragt habe, wobei das Staats- sekretariat auch diesem Antrag nicht entsprochen habe, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts gelten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Be- weis zu führen hat, dass zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Ge- hörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29‒33 VwVG), unter anderem die Pflicht der Behörden gehört, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass daraus ausserdem auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich nie- dergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c), dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS führt, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]; Verordnung über das Zentrale Migrati- onsinformationssystem vom 12. April 2006 [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]; vgl. zum Folgenden aus der Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts zuletzt die Urteile E-278/2020 vom 3. März 2020 E. 5, E-138/2020 vom 31. März 2020 E. 5),
D-1985/2020 Seite 6 dass sich gemäss Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung die Rechte der Be- troffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungs- recht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesge- setzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und dem VwVG richten, dass, wer Personendaten bearbeitet, sich über deren Richtigkeit zu verge- wissern (Art. 5 Abs. 1 DSG) hat, dass, werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, jede be- troffene Person insbesondere verlangen kann, dass unrichtige Personen- daten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG), dass auf die Berichtigung in einem solchen Fall ein absoluter und uneinge- schränkter Anspruch besteht, dass die Vergewisserungspflicht es mit sich bringt, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr be- arbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2), dass grundsätzlich die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Da- ten zu beweisen hat, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird, dass demgegenüber der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichti- gung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung obliegt (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2), dass im Gegensatz zum Asylverfahren (vgl. Art. 7 AsylG) die beweisbelas- tete Partei die strittigen Tatsachen zu beweisen und nicht bloss glaubhaft zu machen hat, dass nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG eine Tatsache als bewiesen gilt, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahr- scheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben, während unum- stössliche Gewissheit dagegen nicht erforderlich ist, dass einerseits die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von
D-1985/2020 Seite 7 Amtes wegen abzuklären hat (Art. 12 VwVG), andererseits die gesuchstel- lende Person gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG ihrerseits verpflichtet ist, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.3.3), dass die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, jedoch grundsätzlich die Behörde trägt, wenn sie – wie im Falle der Bearbeitung von Personendaten im ZEMIS – im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4035/2011 vom 19. Dezem- ber 2011 E. 4.3, A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.1), dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt stellte, der Beschwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass der Beschwerdeführer nämlich auf dem Personalienblatt, welches er bei der Ankunft im Bundesasylzentrum Nordwestschweiz am 26. Januar 2020 ausgefüllt habe, angegeben habe, im Jahr 2001 geboren und somit volljährig zu sein, dass er demgegenüber erst bei der Aufnahme seiner Personalien am 4. Februar 2020 angegeben habe, minderjährig zu sein, und dabei den 19. März 2003 als Geburtsdatum genannt habe, dass er wiederum anlässlich der Erstbefragung vom 28. Februar 2020 an- gegeben habe, am 19. Januar 2003 geboren zu sein, wobei er die Kopie einer algerischen Geburtsurkunde eingereicht habe, auf welcher der 19. Januar 2003 als Geburtsdatum vermerkt sei, dass er somit drei unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum ge- macht habe, dass es sich bei der Geburtsurkunde lediglich um eine Kopie handle, wes- halb ihr kaum Beweiswert zukomme, zumal der Beschwerdeführer ange- geben habe, in B._______ im Gebiet Westsahara geboren worden zu sein, während in der eingereichten Geburtsurkunde die Gemeinde C._______ in Algerien als Geburtsort erfasst sei, dass der Beschwerdeführer zudem im Rahmen seiner Anhörung vom 13. März 2020 ausgesagt habe, alle seine algerischen Ausweispapiere seien gefälscht beziehungsweise von seinem Vater käuflich erworben wor- den, weshalb diese nicht als Beleg für die Minderjährigkeit herangezogen werden könnten,
D-1985/2020 Seite 8 dass er abgesehen von dieser Kopie der Geburtsurkunde keine Identitäts- papiere eingereicht habe, welche sein Alter belegen könnten, dass bezüglich der von ihm anlässlich der Anhörung angekündigten Kopie seines algerischen Familienbüchleins wiederum auf seine Angabe zu ver- weisen sei, die algerischen Dokumente seien gefälscht beziehungsweise käuflich erworben, weshalb darauf verzichtet werden könne, die Einrei- chung dieser Kopie abzuwarten, dass in Bezug auf die Argumentation des SEM zunächst festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Erstbefragung (entsprechendes Protokoll, S. 11) auf entsprechende Vorhaltung hin aus- führte, die Datumsangabe 19. März 2003 sei nicht sein Fehler, und er habe die falsche Monatsangabe auch gemeldet, es sei ihm jedoch gesagt wor- den, er solle dies bei der Erstbefragung mitteilen, dass die bei der Erstbefragung anwesende Rechtsvertreterin in diesem Zu- sammenhang festhielt (ebd.), der Beschwerdeführer habe auch im Rah- men der Beratung erwähnt, dass sein richtiges Geburtsdatum der 19. Ja- nuar 2003 sei, dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung auf die Frage hin, ob er jemals ein (weiteres) Dokument besessen habe, aus welchem sein Geburtsdatum hervorgehe, zur Antwort gab (ebd., S. 7 f.), er habe zum einen eine Art Laissez-passer gehabt, das er benötigt habe, um in Algerien die Schule besuchen zu können, zum an- deren existiere ein Familienbüchlein, welches sich bei seinem Vater be- finde, dass die Rechtsvertreterin im Rahmen der Erstbefragung festhielt (ebd., S. 11), es gebe verschiedene Indizien, welche auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hinweisen würden, nämlich seine Geburtsurkunde, seine Angaben zum Lebenslauf sowie sein Aussehen, dass die Rechtsvertreterin bei dieser Gelegenheit zudem den Antrag stellte, es sei zum einen eine Altersabklärung durchzuführen, zum anderen eine Frist zur Einreichung des Laissez-passer zu gewähren, so dass zwei Dokumente vorliegen würden, welche das Alter bestätigen könnten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung zudem angab (ent- sprechendes Protokoll, S. 2 f.), er habe durch einen Cousin eine Photogra- phie des beim Vater befindlichen Familienbüchleins erlangen können und
D-1985/2020 Seite 9 werde diese – da er gerade keinen Zugang zu seinem Mobiltelephon habe – später der Rechtsvertreterin übermitteln, dass die Rechtsvertreterin auch in ihrer Stellungnahme zum Entscheident- wurf des SEM darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe weitere Doku- mente in Aussicht gestellt, dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung und seiner Anhörung verschiedene Angaben zu sei- nem Lebenslauf machte, aus welchen sich Rückschlüsse auf sein Alter zie- hen lassen, dass er nämlich bei der Erstbefragung (entsprechendes Protokoll, S. 5) ausführte, er habe während eines Jahres, zwischen 2013 und 2014, und zwar bis zum Tod seiner Mutter im Juni oder Juli 2014, in Algerien eine Schule besucht, wobei er zehn Jahre alt gewesen sei, als er mit dem Schul- besuch begonnen habe, und elf Jahre alt, als er mit der Schule aufgehört habe, dass der Beschwerdeführer auch anlässlich seiner Anhörung (entspre- chendes Protokoll, S. 10 f.) ausführte, er habe von 2013 bis zum Tod seiner Mutter im Jahr 2014 in Algerien eine Schule besucht, wobei er elf Jahre alt gewesen sei, als er die Schule abgebrochen habe, dass er weiter zu Protokoll gab (ebd., S. 13), er sei nach dem Tod der Mut- ter von seinen Familienangehörigen mütterlicherseits aus der Wohnung geworfen worden und habe in der Folge auf der Strasse gelebt, wobei er zu diesem Zeitpunkt elf Jahre alt gewesen sei, dass die soeben genannten, übereinstimmenden Aussagen zum Lebens- lauf in altersmässiger Hinsicht mit der Angabe des Beschwerdeführers kon- sistent sind, er sei am 19. Januar 2003 geboren, dass der Beschwerdeführer zwar im Rahmen seiner Anhörung zu Protokoll gab (ebd., S. 9), seine algerischen Papiere seien nicht echt, sondern ge- fälscht, da sein Vater diese gegen Geld besorgt habe, dass diese Aussage jedoch unter Berücksichtigung der weiteren Angaben des Beschwerdeführers zu beurteilen ist, wonach sein Vater – der marok- kanischer Staatsangehöriger und in Algerien nicht registriert sei – zwei Fa- milienbüchlein habe, nämlich ein algerisches sowie ein durch die marokka- nischen Behörden ausgestelltes (ebd., S. 7),
D-1985/2020 Seite 10 dass somit das Argument der Vorinstanz, angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers sei das in Aussicht gestellte algerische Familienbüch- lein von vornherein nicht beweistauglich, sich nicht auch auf ein allfälliges marokkanisches Dokument beziehen kann, dass das SEM somit zu Unrecht den Schluss gezogen hat, das im vor- instanzlichen Verfahren als Beweismittel in Aussicht gestellte Familien- büchlein – dessen algerische oder marokkanische Herkunft unklar ist – sei zur Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers nicht heranzuziehen, dass in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch berücksichtigt wurde, dass die vorhin genannten Angaben des Beschwerdeführers zum Lebenslauf grundsätzlich geeignet sind, das behauptete Geburtsdatum 19. Januar 2003 zu stützen, dass somit der Sachverhalt, auf welchen das SEM bei der Begründung der angefochtenen Verfügung sich zu beziehen vorgibt, offensichtlich unvoll- ständig ist, dass auf der Grundlage des mangelhaft erstellten Sachverhalts offensicht- lich nicht beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz angenommen – zum heutigen Zeitpunkt volljährig oder – wie vom Beschwerdeführer selbst behauptet – minderjährig ist, dass die Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt oder nicht, geeignet ist, für die Be- urteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von entscheidwe- sentlicher Bedeutung zu sein, dass angesichts dessen auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb das SEM nicht – wie von der Rechtsvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht beantragt – in Bezug auf den Beschwerdeführer eine medizinische Altersabklärung veranlasst hat, dass das SEM nach dem Gesagten zusammenfassend offensichtlich seine Abklärungspflicht verletzt hat sowie seiner Begründungspflicht nicht aus- reichend nachgekommen ist, dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs (Dispositiv- ziffern 4 und 6) und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz beantragt werden,
D-1985/2020 Seite 11 dass die Beschwerde des Weiteren auch insofern gutzuheissen ist, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt der Eintragung der Per- sonendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS (Dispositivziffer 5) bean- tragt wird, dass die Vorinstanz aufzufordern ist, die erforderlichen Massnahmen zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung al- ler Beweismittel einschliesslich der Ergebnisse einer medizinischen Alters- abklärung durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkennt- nisse die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung erneut zu prüfen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, gegenstandslos wird, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111a ter AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1985/2020 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4–6 der angefochtenen Verfügung werden aufgeho- ben, und die Sache wird zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen im Sinne der Erwägungen und zur erneuten Beurteilung und neuem Ent- scheid an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
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