B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 11.06.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_307/2025)
Abteilung IV D-1926/2025
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 2 5 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt.
Parteien
A._______, geboren am (...), Türkei, c/o BAZ (...), Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid; Verfügung des SEM vom 23. Januar 2025 / N (...).
D-1926/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 16. Dezember 2024 ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 erhob der Gesuchsteller beim Bundes- verwaltungsgericht dagegen in türkischer Sprache Beschwerde. Am 30. Januar 2025 (Datum Poststempel) reichte er eine deutsche Überset- zung dieser Beschwerde ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2025 – eröffnet am 17. Februar 2025 – forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 24. Februar 2025 auf, verbunden mit der Androhung, bei unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2025 – eröffnet am 28. Februar 2025 – wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Gesuchstellers vom 21. Februar 2025 um Ratenzahlung ab und gewährte ihm eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von drei Tagen nach Erhalt der Ver- fügung unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei unbe- nutztem Fristablauf, dies ausdrücklich unabhängig eines erneuten, allein mit fehlenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Ratenzahlung oder Zahlungsaufschub. E. Der Gesuchsteller reichte am 28. Februar 2025 – eingegangen am 4. März 2025 – ein Schreiben in türkischer Sprache ein. F. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist nicht geleistet. G. Mit Urteil D-578/2025 vom 13. März 2025 – eröffnet am 17. März 2025 – trat das Bundesverwaltungsgericht androhungsgemäss nicht auf die Be- schwerde ein.
D-1926/2025 Seite 3 H. Mit Schreiben vom 10. März 2025 – eingegangen am 17. März 2025 – fragte der Gesuchsteller sinngemäss an, ob das Gericht sein Geld bereits von Western Union abgeholt habe. Er warte auf eine Antwort und würde die Fr. 750.– auf das Konto des Gerichts zahlen. Wenn er eine Frist von drei Tagen erhalten würde, wäre das Geld da. I. Mit Eingabe vom 20. März 2025 beantragte der Gesuchsteller ein «Wie- deraufnahmeverfahren» und eine schriftliche Mitteilung, damit er den Kos- tenvorschuss zahlen könne. Gleichzeitig reichte er unter anderem ein Foto einer Transaktionsbestätigung von Western Union ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Dies umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, die im Zusammenhang mit solchen Be- schwerden stehen. 1.2 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Gemäss koordinierter Praxis der Abteilungen IV und V werden Gesu- che, mit denen nach einem Nichteintretensentscheid des Bundesverwal- tungsgerichts wegen Nichtleistung oder nicht rechtzeitiger Leistung des er- hobenen Kostenvorschusses das Vorliegen entschuldbarer Gründe gel- tend gemacht wird, welche die Partei an der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses gehindert hätten, im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (Fristwiederherstellung) behandelt. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Mit Eingabe vom 20. März 2025 stellte der Beschwerdeführer sinnge- mäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einzahlung des
D-1926/2025 Seite 4 Kostenvorschusses nach Art. 24 Abs. 1 VwVG im oben erwähnten Sinne indem er ausführte, in seinem türkischsprachigen Schreiben vom 28. Feb- ruar 2025 habe er erklärt, dass die Summe von Fr. 750.– derzeit bei Wes- tern Union sei, er dieses Geld mit dem N-Ausweis nicht abheben könne, und er damit einverstanden sei, dass das Gericht das Geld in seinem Na- men bei Western Union abholen würde. In seinem Schreiben vom 10. März 2025 habe er ausserdem mitgeteilt, sein Originalausweis sei inzwischen angekommen und wenn das Gericht die erwähnte Summe bisher noch nicht abgeholt haben sollte, würde er dies tun und den Kostenvorschuss leisten. Mithin habe seinerseits kein Versäumnis vorgelegen, da das Geld innert Frist bei Western Union gewesen sei, sein Originalausweis im Bun- desasylzentrum Balerna abgenommen worden sei und er das Geld mit dem N-Ausweis nicht habe abheben können. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Beset- zung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG) und, da Frist- wiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, diese Regel auch bezüglich dieser Verfahren gilt. 1.7 Eine versäumte (gesetzliche oder behördliche) Frist wird wiederherge- stellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, er unter Angabe des Grun- des innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 1.8 Der Gesuchsteller ersuchte am 20. März 2025 sinngemäss um Frist- wiederherstellung. Er ist für das vorliegende Gesuch legitimiert und hat die- ses firstgerecht eingereicht. Die 30tägige Frist, die dem Gesuchsteller grundsätzlich für ein Fristwiederherstellungsgesuch zur Verfügung stehen würde, ist zwar noch nicht abgelaufen, die Eingabe ist jedoch als abschlies- send und der Sachverhalt als vollständig erstellt zu qualifizieren, weshalb über das Rechtsmittel praxisgemäss vor Ablauf der Frist entschieden wer- den kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 und 1996 Nr. 19 E. 3 m.w.H. und statt vieler das Urteil BVGer D-502/2025 vom 27. Januar 2025). Unter den gegebenen Umständen und den nachfolgenden Erwägungen kann aus prozessökonomischen Gründen auch darauf ver- zichtet werden, innert laufender Frist die verpasste Rechtshandlung –
D-1926/2025 Seite 5 Einbezahlen des Kostenvorschusses – abzuwarten beziehungsweise nachzufordern. 2. 2.1 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgewor- fen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (wie beispielsweise Na- turkatastrophen, eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Un- fall). Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich be- trachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Vo- raussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wie- derherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwen- den (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, in: Christoph Auer/Markus Mül- ler/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 7 ff.; PATRICIA EGLI, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 24 N. 12 ff.; Urteil des BVGer F-3864/2020 vom 5. November 2020 E. 2.2, m.w.H.). 3. 3.1 Vorab ist festzustellen, dass der Gesuchsteller seiner Pflicht zur Leis- tung des Kostenvorschusses nicht nachkam, indem er das Gericht zum Bezug des Geldes bei Western Union einlud. Ein Kostenvorschuss gilt als bezahlt, wenn der Betrag innert Frist der schweizerischen Post übergeben oder einem schweizerischen Post- oder Bankkonto zugunsten des Bun- desverwaltungsgerichts gutgeschrieben wurde. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers kann der Hinweis an das Gericht, das Geld würde sich an einem bestimmten Ort befinden, offensichtlich nicht als Einzahlung des Kostenvorschusses in diesem Sinne qualifiziert werden. Weiter kann auch nicht von einer unverschuldeten Unterlassung ausgegangen werden, zu- mal dem Gesuchsteller die entsprechenden Konditionen der Fristeinhal- tung in der Verfügung bekannt gemacht worden waren. Auch organisatori- sche Schwierigkeiten im Kontakt mit der Western Union können nicht als
D-1926/2025 Seite 6 unverschuldete Hindernisse qualifiziert werden, zumal es am Gesuchstel- ler gelegen hätte, sich das Geld auf anderem Wege oder über eine Mittels- person zukommen zu lassen. 3.2 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Gesuchsteller sei unverschuldet davon abgehalten worden, den Kostenvorschuss fristge- recht einzuzahlen. Infolgedessen ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzuset- zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1926/2025 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
Versand: