B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-1874/2022
U r t e i l v o m 31. A u g u s t 2 0 2 2 Besetzung
Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Jonas Perrin.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Helen Zemp, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 16. März 2022 / N (...).
D-1874/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Dezember 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er bei Eintritt in das BAZ den (...) (persischer Kalender) als Geburtsdatum an. Gleichzeitig reichte er eine Tazkara im Original ein. B. Am 17. Januar 2022 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (Erst- befragung [EB] UMA). Dabei gab er an, am (...) gemäss persischem Ka- lender, was dem (...) 2006 gemäss gregorianischem Kalender entspreche, geboren zu sein; dementsprechend sei er (...) Jahre und (...) Monate alt. Er kenne sein Geburtsdatum, weil er zur Schule gegangen sei; ausserdem erinnere er sich noch gut an den Tag, an dem er seine Tazkara erhalten habe. Anlässlich der EB UMA wurde er über die Möglichkeit der Durchfüh- rung einer medizinischen Altersabklärung informiert. C. Im Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals C._______ vom 8. Februar 2022 wurde festgehalten, nach den erhobenen Befunden ergebe sich für den Beschwerdeführer ein durchschnittliches Al- ter von 16 bis 21 Jahren und ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersu- chung am 4. Februar 2022 von 15.6 Jahren. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten könne somit gemäss der aktuellen wissen- schaftlichen Studienlage nicht zutreffen. D. Am 17. Februar 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und informierte ihn darüber, dass unter Berücksichtigung aller Elemente sein angegebenes Alter nicht glaub- haft sei. Das SEM beabsichtige daher, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2006 anzupassen. Ge- stützt auf Art. 25 Abs. 2 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Daten- schutz (DSG, SR 235.1) werde der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen; das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum werde als Zweitidentität aufgeführt. E. In seiner Stellungnahme anlässlich der Gehörsgewährung vom 23. Feb-
D-1874/2022 Seite 3 ruar 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei mit der geplanten Al- tersanpassung nicht einverstanden. Er befürchte, mit der Änderung seines Geburtsdatums könnte es für seine Familie schwieriger sein, ihn wiederzu- finden, weil er davon ausgehe, dass sie ihn über das in der Tazkara einge- tragene Geburtsdatum suchen würden. Ein Altersgutachten diene zudem primär dazu, ein mehr oder minder starkes Indiz für oder gegen die Voll- jährigkeit respektive Minderjährigkeit einer untersuchten Person zu bilden; das vorliegende Gutachten bestätige seine geltend gemachte Minderjäh- rigkeit, womit lediglich das genaue Geburtsdatum umstritten sei. Sein an- gegebenes Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei im Übrigen näher am Mindestalter von 15.6 Jahren als das vom SEM zur Änderung festge- legte Alter von (...) Jahren und (...) Monat. In der Gesamtschau sei das von ihm angegebene Alter wahrscheinlicher als das vom SEM neu festge- legte Alter. F. Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, eine Änderung seines Geburtsdatums und damit seiner Identität würden ihn psychisch massiv belasten; sein individuelles Interesse an dem von ihm angegebenen Geburtsdatum würde das Interesse an einer Anpassung um wenige Monate überwiegen, weshalb von der geplanten Änderung abzu- sehen sei. G. Am 28. Februar 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwer- deführers im ZEMIS – unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks ge- mäss Art. 25 Abs. 2 DSG – vom (...) 2006 auf den (...) 2006. H. Am 7. März 2022 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgrün- den angehört. Dabei drückte er erneut seine Sorge aus, dass seine Familie ihn aufgrund der Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS nicht finden könnte. I. Am 14. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer vom SEM der Entscheid- entwurf zur Stellungnahme unterbreitet. Darin wurde festgehalten, sein Asylgesuch werde abgelehnt und seine Wegweisung aus der Schweiz an- geordnet; aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung werde er jedoch vorläufig aufgenommen. Gemäss Amtspraxis sei sein Ge-
D-1874/2022 Seite 4 burtsdatum im ZEMIS von Amtes wegen auf den (...) 2006 registriert wor- den und gestützt auf Art. 25 Abs. 2 DSG mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden. J. In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 15. März 2022 er- klärte der Beschwerdeführer, er sei weder mit dem Entscheid betreffend seine Asylvorbringen noch mit der Altersanpassung im ZEMIS einverstan- den. Er halte daher vollumfänglich an seinen Vorbringen in der Stellung- nahme vom 23. Februar 2022 und in seiner Eingabe vom 25. Februar 2022 fest. K. Mit Verfügung vom 16. März 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, ver- fügte aber aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Auf- nahme; sein Geburtsdatum im ZEMIS laute unter Bestreitungsvermerk auf den (...) 2006. L. Mittels Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 14. April 2022 er- hob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrage die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 und 8 der angefoch- tenen Verfügung; die Vorinstanz sei anzuweisen ihn als Flüchtling anzuer- kennen und ihm Asyl zu gewähren; die Vorinstanz sei zudem anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2006 zu ändern; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. M. Am 19. April 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. N. Mit anfechtbarer Zwischenverfügung vom 29. April 2022 verfügte die In- struktionsrichterin, dass das Beschwerdeverfahren betreffend Datenberei- nigung im ZEMIS (Dispositivziffer 8 der Verfügung vom 16. März 2022) un- ter der Verfahrensnummer D-1874/2022 vom Asylbeschwerdeverfahren
D-1874/2022 Seite 5 unter der Verfahrensnummer D-1786/2022 getrennt geführt werde. Gleich- zeitig stellte sie fest, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, und über die beiden Verfahren koordiniert und durch denselben Spruchkörper entschieden werde. O. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG gut. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz unter Fristansetzung zur Ver- nehmlassung ein. P. In seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2022 hielt das SEM an seiner Verfü- gung und deren Begründung fest. Q. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik. Gleichzeitig zeigte Helen Zemp, (...), dem Bundesverwaltungsge- richt die Weiterführung der Rechtsvertretung an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
D-1874/2022 Seite 6 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Datenschutzrecht nach Art. 49 VwVG. Es entscheidet im vorliegenden Verfahren daher mit uneingeschränkter Kognition. 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) vom 12. April 2006 (SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 der ZEMIS-Ver- ordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
D-1874/2022 Seite 7 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge- burtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbrin- gung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver- sehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un- wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge- stellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4. 4.1 Zur Begründung seines Entscheides führte das SEM im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einreichung seines Asylge- suchs angegeben, am (umgerechnet) (...) 2006 geboren und dementspre- chend (...) Jahre und (...) Monate alt zu sein. Da er keine rechtsgenügen- den Identitätspapiere im Original zu den Akten gereicht und ungenaue An- gaben zu seinem Alter, Geburtsdatum und weiteren Daten gemacht habe, sei sein angegebenes Geburtsdatum zweifelhaft. Das durchgeführte Al- tersgutachten habe ergeben, dass er zum Zeitpunkt der Untersuchung am 4. Februar 2022 ein Mindesthalter von 15.6 und ein durchschnittliches Alter von 16 bis 21 Jahren aufweise, weshalb das von ihm angegebene Alter nicht zutreffen könne. Sein Geburtsdatum sei daher praxisgemäss im ZEMIS auf den (...) 2006 lautend mit einem Bestreitungsvermerk erfasst worden. 4.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, es sei festzuhalten, dass vorliegend nur das genaue Geburtsdatum, nicht aber sein Geburtsjahr oder seine Minderjährigkeit strittig seien. Die auf das Altersgutachten gestützte Einschätzung des SEM vermöge das im
D-1874/2022 Seite 8 ZEMIS eingetragene Geburtsdatum nicht zu beweisen; das Gutachten lie- fere im besten Fall ein mehr oder minder starkes Indiz für die Voll- respek- tive Minderjährigkeit der untersuchten Person. Begründet werde die An- passung seines Geburtsdatums einzig damit, dass dies der Amtspraxis entspreche. Er habe eine Tazkara eingereicht, auf welcher sein Geburts- datum auf den (...) laute, was gemäss gregorianischem Kalender dem (...) 2006 entspreche. Zwar trage die Tazkara als Ausstellungsdatum den (...), was dem (...) entspreche, und gebe an, er sei zum Ausstellungszeitpunkt (...) Jahre alt gewesen. Er habe bei der Ausstellung der Tazkara jedoch nicht auf diese Daten geachtet; das darauf angegebene Geburtsdatum ent- spreche aber demjenigen, welches ihm seine Eltern mitgeteilt hätten. Sodann könne gemäss den Befunden des Altersgutachtens nur der Hand- knochenaltersanalyse ein Mindestalter entnommen werden, die zahnärzt- liche Untersuchung hingegen gebe kein Mindestalter an. Insofern sei das Altersgutachten als sehr schwaches Indiz für die Bestimmung des wahr- scheinlicheren Geburtsdatums zu werten. Im Übrigen stelle die von der Vorinstanz vorgebrachte Ungenauigkeit sei- ner Angaben betreffend Alter und Schulbildung kein Indiz für das eine oder andere Geburtsdatum dar; hingegen würden gute Gründe für die Annahme bestehen, das von ihm angegebene Geburtsdatum sei wahrscheinlicher. Schliesslich sei im Sinne einer Interessensabwägung zu berücksichtigen, dass die Änderung seines Geburtsdatums einen Eingriff in seine Persön- lichkeitsrechte darstelle; sein ihm bekanntes Geburtsdatum sei Teil seiner Persönlichkeit. Die Eintragung im ZEMIS auf den «01.01.» entspreche of- fensichtlich nicht der Realität, weshalb diese persönlichkeitsverletzend und stigmatisierend sowie nicht mit seinem Kindeswohl vereinbar sei. 5. 5.1 Grundsätzlich obliegt es dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...] 2006) korrekt ist (vgl. E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuwei- sen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2006) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist, als die derzeit im ZEMIS erfass- ten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsda- tums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Rich- tigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.).
D-1874/2022 Seite 9 5.2 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Ge- samtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: «(...) insbesondere [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiäre Umständen, zum Schulbesuch, zu Be- rufsbildung / Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nach- vollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsge- biet»). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit von Al- tersabklärungen in grundsätzlicher Art geäussert. Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersab- klärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- be- ziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beur- teilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizi- nische Altersabklärungen stellen – je nach Ergebnis – unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3). 5.4 Das Altersgutachten vom 8. Februar 2022 stützt sich auf eine Hand- knochenanalyse und eine zahnärztliche Untersuchung (Panoramaröntgen- untersuchung von Ober- und Unterkiefer OPT). Da der Befund der Hand- knochenaltersanalyse ein noch nicht abgeschlossenes Skelettwachstum der Hand ergab, wurde korrekterweise auf die Durchführung einer Schlüs- selbein- respektive Skelettaltersanalyse verzichtet; eine körperliche Unter- suchung der Genitalregion hat der Beschwerdeführer zudem verweigert. Aus dem Gutachten geht hervor, dass der radiologische Befund der Hand einem mittleren skelettalen Alter von 17 (16.8 ± 1) Jahren respektive 18 Jahren, bei einem Mindestalter von 15.6 Jahren entspreche. Die OPT habe ein Durchschnittsalter von 17 bis 21 (17.8 ± 2, 17.7 ± 2, 21.3 ± 2, 21.3 ± 2.1) Jahren ergeben; für die Mineralisationsstadien «F» und «G» der Weis- heitszähne könne gemäss der Literatur kein Mindestalter angegeben wer- den. Bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne wür- den ausserdem signifikante Unterschiede zwischen verschiedenen ethni- schen Gruppen beobachtet, weswegen Abweichungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der afghanischen Herkunft der untersuchten Per-
D-1874/2022 Seite 10 son gegebenenfalls zu berücksichtigen seien. Im Übrigen gebe es zu kei- nem der untersuchten Merkmale Vergleichsstudien zu einer männlichen, afghanischen Population. Nach den erhobenen Befunden ergebe sich ein durchschnittliches Alter von 16 bis 21 Jahren und ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung am 4. Februar 2022 von 15.6 Jahren. Das an- gegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten könne somit gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen. 5.5 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen die Ergebnisse ei- ner radiologischen Handknochenanalyse (und einer körperlichen Untersu- chung) keine zuverlässigen Angaben zur Minder- respektive Volljährigkeit zu; das Röntgen wird aber dennoch regelmässig durchgeführt, um zu er- mitteln, ob eine Schlüsselbein respektive Skelettaltersanalyse oder eine zahnärztliche Untersuchung überhaupt nötig sind. Ergibt sich bereits aus der Handknochenanalyse eine erhebliche Wahrscheinlichkeit eines min- derjährigen Alters, kann auf die weiteren, mit höherer Strahlenbelastung verbundenen Untersuchungen verzichtet werden (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Vorliegend kam das Gutachten zum Schluss, dass der Beschwer- deführer ein mittleres skelettales Alter von 17 (16.8 ± 1.1) respektive 18 Jahren und ein Mindestalter von 15.6 Jahren aufweise. Das vom Be- schwerdeführer angegebene Alter liegt somit deutlich innerhalb der norma- len Abweichung der Handknochenanalyse von bis zu drei Jahren (vgl. Ur- teil des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.5), womit sich keine klare Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2), und in der Folge auch nicht zur Fest- legung seines genauen Lebensalters machen lässt (vgl. Urteil des BVGer E-5606/2021 vom 5. Mai 2022 E. 6.3; in diesem Verfahren wurde sogar die umfassende forensische Altersdiagnostik durchgeführt). 5.6 Dasselbe gilt für die vorgenommene zahnärztliche Untersuchung. Aus den Befunden der OPT ergebe sich ein Durchschnittsalter von 17 bis 21 Jahren; für die Mineralisationsstadien «F» und «G» gebe die Literatur kein Mindestalter an. Ausserdem würden bei der Geschwindigkeit der Minerali- sation der Weisheitszähne signifikante Unterschiede zwischen verschiede- nen ethnischen Gruppen beobachtet, weswegen Abweichungen aufgrund der afghanischen Herkunft des Beschwerdeführers gegebenenfalls zu be- rücksichtigen seien; schliesslich fehle zu den untersuchten Merkmalen Ver- gleichsstudien zu einer männlichen afghanischen Population. Auch daraus ergibt sich keine klare Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers; noch weniger kann aus den Befunden ein Rück- schluss auf sein exaktes chronologisches Lebensalter gezogen werden.
D-1874/2022 Seite 11 Vor dem Hintergrund, dass die Differenz des möglichen Knochenalters um deutlich weniger als drei Jahre von den Angaben des Beschwerdeführers abweicht und das vorliegende Altersgutachten, auf das sich die Vorinstanz insbesondere stützt, nicht zur Bestimmung des genauen Alters des Be- schwerdeführers herangezogen werden kann, erhalten die Aussagen des Beschwerdeführers vorliegend einen umso bedeutenderen Stellenwert (vgl. E-5606/2021 E. 6.4). Dazu ist zu sagen, dass die vom Beschwerde- führer eingereichte Tazkara offensichtliche Fälschungsmerkmale aufweist und auch sonst nicht geeignet ist, sein Alter zu belegen. So ist auf der Tazkara nur sein Vor-, nicht aber sein Nachname verzeichnet. Schliesslich kann das Ausstellungsdatum ([...]) mit Blick auf das darin angegebene Al- ter des Beschwerdeführers zum Ausstellungszeitpunkt ([...] Jahre) und dem Umstand, dass das SEM seine Minderjährigkeit aufgrund des Alters- gutachtens nicht in Zweifel gezogen hat, offensichtlich nicht stimmen. Auch seine Aussagen anlässlich der EB UMA betreffend sein Alter und die weiter damit zusammenhängenden Umstände sind widersprüchlich ausgefallen. So gab der Beschwerdeführer zunächst an, er wüsste sein Geburtsdatum, weil er zur Schule gegangen sei; ausserdem könne er sich gut an den Tag erinnern, an dem er seine Tazkara erhalten habe (vgl. SEM-eAkte [...]- 13/13 [nachf. A-13/13] Ziff. 1.06). Anschliessend gab er jedoch zu Proto- koll, er sei zu Hause respektive im Haus eines Freundes unterrichtet wor- den (vgl. A-13/13 Ziff. 1.17.04; SEM-eAkte [...]-28/15 [nachf. A-28/15] F42, F57, F64). In welchem Zusammenhang seine Kenntnis über sein Geburts- datum zu seiner Einschulung steht, ist somit nicht ersichtlich. Auch seine zur Ausstellung der Tazkara gemachten Angaben lassen nicht auf ein mög- liches Geburtsdatum schliessen. Hierzu brachte er einmal vor, die Tazkara sei ihm etwa sechs Monate vor der Ausreise in den Irak – als er sechs respektive zehn oder elf Jahre alt gewesen sei – ausgestellt worden (vgl. A-13/13 Ziff. 2.04); an anderer Stelle gab er an, er sei zwölf Jahre alt ge- wesen, als er gemeinsam mit seiner Familie in den Irak gereist sei (vgl. A- 13/13 Ziff. 8.01). Allerdings machte der Beschwerdeführer bereits an der EB UMA darauf aufmerksam, dass bei der Ausstellung der (offensichtlich gefälschten) Tazkara das Ausstellungsdatum und sein Alter im Ausstel- lungszeitpunkt nicht übereinstimmen könnten, was ein Fehler der Beamten gewesen sein soll (A-13/13 Ziff. 8.01). Diesen Umstand machte er anläss- lich der vertieften Anhörung erneut geltend (A-28/15 F26). Für die Angaben des Beschwerdeführers – wenn auch in geringem Masse – spricht seine Aussage anlässlich der vertieften Anhörung, wonach seine Familie sein Al- ter auch kenne und ihn gemäss dem Geburtsdatum auf der Tazkara suchen würde (vgl. A-13/13 Ziff. 8.01). Aus dem Umstand, dass das vorliegende Altersgutachten keine klare Aussage zu einer allfälligen Minder- respektive
D-1874/2022 Seite 12 Volljährigkeit der untersuchten Person – und in der Folge erst recht nicht zum genauen chronologischen Lebensalter des Beschwerdeführers – zu- lässt, und das SEM den Eintrag lediglich mit Verweis auf die Amtspraxis zu begründen vermochte, erscheint in der Gesamtschau das vom Beschwer- deführer angegebene Geburtsdatum zumindest nicht unwahrscheinlicher als das vom SEM im ZEMIS eingetragene Datum. 5.7 Nach dem Gesagten ist weder dem SEM noch dem Beschwerdeführer der Nachweis gelungen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburts- datum beziehungsweise das vom Beschwerdeführer beantragte Geburts- datum korrekt ist. Obwohl das Gericht feststellt, dass sowohl das eine als auch das andere Datum als unwahrscheinlich zu bezeichnen ist, ist bei dieser Ausgangslage am zunächst eingetragenen Datum, das auf den vom Beschwerdeführer gelieferten Daten beruht, und um dessen Neueintra- gung er nun ersucht, festzuhalten, zumal sich das vom SEM festgelegte Datum auf keinerlei Grundlage – ausser auf die bereits erwähnte Amtspra- xis – stützen lässt. 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Dispositivziffer 8 der Ver- fügung des SEM vom 16. März 2022 aufzuheben. Das SEM ist anzuwei- sen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS vom (...) 2006 auf den (...) 2006 zu ändern. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm not- wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da für das vor- liegende Verfahren kein wesentlicher Aufwand entstanden ist, ist dem Be- schwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. 9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
D-1874/2022 Seite 13 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1874/2022 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffer 8 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum den (...) 2006 einzu- tragen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde, das Generalsekretariat des EJPD sowie den EDÖB.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-1874/2022 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: