Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-1869/2017
Entscheidungsdatum
06.08.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1869/2017

U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 8 Besetzung

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017

D-1869/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige der Volksgruppe der Tigrinya und hatte ihren letzten heimatlichen Wohnsitz in Asmara. Ge- mäss eigenen Angaben will sie ihren Heimatstaat im Oktober 2005 in Rich- tung Sudan verlassen haben. Ende des Jahres 2005 sei sie in die Türkei weitergereist, von wo sie anfangs des Jahres 2007 nach Griechenland ge- langt sei. Am 24. September 2015 reiste sie unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 28. September 2015 beim Empfangs- und Verfahrens- zentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte die Beschwerdeführerin am 30. September 2015 summa- risch und am 9. Februar 2017 eingehend zu ihren Asylgründen. Zwischen- zeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Graubün- den zugewiesen. B. Im Rahmen ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesent- lichen geltend, Ende des Jahres 2004 sei ihr damaliger Ehemann ‒ der später, im Jahr 2005, bei der Überfahrt von Libyen nach Europa ums Leben gekommen sei ‒ zum eritreischen Nationaldienst eingezogen worden. Im September 2005 (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise im September 2004 (Angabe bei der Anhörung) seien Angehörige der eritrei- schen Sicherheitskräfte zu ihr gekommen und hätten ihren Ehemann ge- sucht, da dieser aus der Haft entflohen sei. Sie sei mitgenommen und wäh- rend zehn oder elf Tagen inhaftiert worden, bis es ihrem Vater gelungen sei, gegen Leistung einer Kaution ihre Freilassung zu erreichen. Von einem Bekannten ihres Ehemannes sei ihr dann mitgeteilt worden, dass Letzterer in den Sudan ausgereist sei, dass sie ebenfalls in Gefahr sei und ihm des- halb nachfolgen solle. Zwei oder drei Wochen später sei sie illegal aus Erit- rea ausgereist, und im Sudan habe sie ihren Ehemann getroffen. Im Sudan hätten sie sich jedoch einige Tage später wieder getrennt. Während sie auf dem Luftweg in die Türkei weitergereist sei, habe er den Weg durch die Sahara in Richtung Libyen eingeschlagen. C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 (Datum der Eröffnung: 27. Februar 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin

D-1869/2017 Seite 3 seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Des Weiteren hielt das SEM da- für, die Beschwerdeführerin habe auch nicht wegen einer illegalen Ausreise aus Eritrea mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. März 2017 focht die Beschwer- deführerin diesen Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführ- barkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amt- licher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Mit der Beschwerdeschrift wurde unter anderem eine Fürsorge- bestätigung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. April 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ‒ als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde ‒ gutgeheissen. F. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2017 wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. H. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 3. Mai 2017 wurden eine entspre- chende Stellungnahme sowie eine Honorarabrechnung eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zum Stand ihrer mit der Beschwerdeschrift erwähnten Absicht zu äussern, ihren in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Le- benspartner zu ehelichen.

D-1869/2017 Seite 4 J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. April 2018 liess die Beschwer- deführerin mitteilen, das Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung mit ihrem Lebenspartner sei noch nicht abgeschlossen. Zudem brachte sie er- gänzende Bemerkungen zu ihren Beschwerdegründen an. Auf den Inhalt dieser Ergänzung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä- gungen eingegangen. K. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 8. Mai 2018 wurde eine erneuerte Honorarabrechnung eingereicht. L. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich detailliert und unter Einreichung entsprechender Beweis- mittel zu ihrer Beziehung mit ihrem Lebenspartner zu äussern. M. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 27. Juni 2018 übermittelte die Be- schwerdeführerin eine entsprechende Erklärung und machte zudem er- gänzende Ausführungen zu ihren Beschwerdegründen. Mit der Eingabe wurden die Kopie eines Schreibens des Zivilstandsamts Zürich, Wohnsitz- bestätigungen, die Kopie eines Schreibens einer eritreischen Schulbe- hörde, die Stellungnahme einer Drittperson zur politischen Lage in Eritrea sowie eine aktualisierte Honorarabrechnung eingereicht. Auf den Inhalt der Eingabe und der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-1869/2017 Seite 5 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we- gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der

D-1869/2017 Seite 6 gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent- liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick- sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent- lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor- kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte- nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei- chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch- lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei- lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele- mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub- stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor- bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we- sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver- haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 3.5 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum einen zur Ein- schätzung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaub- haft. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass sowohl an dem von ihr be- haupteten Nationaldienststatus als auch an ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea Zweifel bestünden (angefochtene Verfügung, S. 3 f.). Des Weiteren habe sie in Bezug auf die behauptete Suche nach ihrem Ehemann durch Angehörige der eritreischen Sicherheitskräfte widersprüchliche Angaben gemacht (ebd., S. 4 f.). Zum anderen führte das Staatssekretariat aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien auch nicht asylrelevant. Sie mache geltend, sie sei inhaftiert worden, weil sich ihr Ehemann unerlaub- terweise von der Truppe entfernt habe (ebd., S. 5). Dieser sei jedoch be- reits im Jahr 2005 verstorben, und es sei nicht davon auszugehen, dass aus dem geltend gemachten Grund heute noch immer ein Interesse der eritreischen Behörden an der Beschwerdeführerin bestünde. 3.6 Mit Blick auf die Argumentation der Vorinstanz ist zunächst festzustel- len, dass in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung des Asylgesuchs unter anderem damit begründet wurde, die von der Beschwerdeführerin

D-1869/2017 Seite 7 behauptete illegale Ausreise führe zu keiner begründeten Furcht vor künf- tiger Verfolgung. Damit wird die Frage des Vorliegens subjektiver Nach- fluchtgründe unter die Voraussetzungen der Asylgewährung subsumiert, was nicht mit den gesetzlichen Vorgaben von Art. 3 und Art. 54 AsylG ver- einbar ist (vgl. auch nachfolgend, E. 4.1). 3.7 Jedoch ist der Einschätzung der Vorinstanz, die Asylvorbringen der Be- schwerdeführerin seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant, in sonstiger Hinsicht zu folgen. 3.7.1 Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch im Rahmen ihrer Befragungen durch die Vorinstanz aus- schliesslich damit begründete, sie sei in Eritrea zum Zeitpunkt ihrer Aus- reise gefährdet gewesen, weil ihr damaliger Ehemann während seines erit- reischen Nationaldiensts aus der Haft entflohen sei und in der Folge illegal das Land verlassen habe. Demgegenüber machte sie nicht geltend, sie selbst habe sich im Zeitraum vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat dem eritreischen Nationaldienst entzogen. 3.7.2 Hinsichtlich der behaupteten Gefährdung wegen ihres damaligen Ehemannes ist in erster Linie festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder zu eigenen Erlebnissen während ihrer angeblichen, rund zehntägi- gen Inhaftierung (Protokoll der Anhörung, S. 15) noch zur Flucht des Ehe- mannes aus dem Nationaldienst irgendwelche konkrete Angaben zu ma- chen vermochte. In Bezug auf die Gründe und die Umstände der Flucht ihres Ehemannes führte sie zwar aus, sie habe ihn, nachdem sie sich nach ihrer eigenen Ausreise aus Eritrea im Sudan getroffen hätten, danach ge- fragt (ebd., S. 13). Abgesehen von der Aussage, es habe sich um einen gefährlichen Ort (implizit: Ort der Flucht des Ehemannes) gehandelt, machte sie jedoch keinerlei konkrete Ausführungen zu den Gründen der Inhaftierung und zu den sonstigen Umständen der angeblichen Verfolgung ihres damaligen Ehemannes durch die eritreischen Sicherheitskräfte. Es erscheint auch unter Berücksichtigung des seither verstrichenen Zeitraums nicht als nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zu diesen Ge- sichtspunkten ‒ welche der Auslöser der gegen sie selbst gerichteten Ver- folgungsmassnahmen und schliesslich ihrer eigenen Ausreise aus Eritrea gewesen sein sollen ‒ keine präzisere Aussagen machen konnte. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie ‒ würde die behauptete Verfolgung ihres damaligen Ehemannes den Tatsa- chen entsprechen ‒ von diesem bei ihrem Zusammentreffen im Sudan ent- sprechende Auskünfte erlangt hätte und diese im Asylverfahren auch hätte

D-1869/2017 Seite 8 vorbringen können. Die zuvor (E. 3.4) genannten Voraussetzungen der Glaubhaftmachung hinsichtlich der Substantiierung, Detaillierung und Prä- zision der Asylvorbringen sind angesichts dessen nicht als erfüllt zu erach- ten. Es erübrigt sich demnach, auf die von der Vorinstanz ausserdem auf- geführten Widersprüche einzugehen. 3.7.3 Weiter ist der Beurteilung der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zudem nicht asylrelevant seien. Die Beschwerdeführerin begründete ihre eigene Inhaftierung damit, dass ihr damaliger Ehemann aus der Haft entflohen sei, wobei sich dies im Jahr 2004 oder 2005 ereignet habe. Ebenfalls im Jahr 2005 sei ihr Ehemann beim Versuch, von Libyen nach Europa überzusetzen, ums Leben gekom- men. Angesichts des seit diesen Ereignissen vergangenen Zeitraums ist die Einschätzung des SEM als zutreffend zu bezeichnen, dass heute aus dem geltend gemachten Grund, selbst wenn dieser als glaubhaft erachtet werden könnte, ohnehin nicht mehr von einem Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin auszugehen wäre. In der Beschwerdeschrift (S. 11) und im Rahmen der Replik wird zwar geltend gemacht, durch die Vorinstanz sei unberücksichtigt geblieben, dass der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin einer Spionageein- heit beziehungsweise dem Nachrichtendienst der eritreischen Armee an- gehört habe. Trotz des Todes ihres Ehemannes sei aufgrund dessen wich- tigen Position im Nachrichtendienst davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin auch heute noch eine Reflexverfolgung zu befürchten habe. Für diese Behauptung auf Beschwerdeebene findet sich in den Aus- sagen, welche die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gab, keinerlei Grundlage. Auf die Frage hin, ob ihr damaliger Ehe- mann ein regulärer Soldat gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin zur Antwort (Protokoll der Anhörung, S. 14): „Seine Einheit hatte einen be- stimmten Namen wie Spionage ... so und so ..., ich habe den Namen ver- gessen.“ Aus dieser unsubstantiierten Aussage lässt sich in keiner Weise der Schluss ziehen, der Genannte habe einer Spionageeinheit bezie- hungsweise dem Nachrichtendienst der eritreischen Armee angehört und dabei sogar eine wichtige Funktion innegehabt. Weiter entbehrt auch die Behauptung in der Replik jeder Grundlage, die mangelnden Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die Stellung des Ehemannes in der eritreischen Armee seien auf dessen Verpflichtung zur Geheimhaltung zurückzuführen. Für eine derartige Interpretation des Sachverhalts ist den Aussagen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei konkreter An- lass zu entnehmen.

D-1869/2017 Seite 9 3.7.4 Hingegen wäre im Zusammenhang mit der Frage nach der Asylrele- vanz der Vorbringen ‒ sofern deren Glaubhaftigkeit gegeben wäre ‒ nicht nur zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen gegen Leistung einer Kaution durch ihren Vater nach zehn oder elf Tagen wieder aus der Haft entlassen worden sein will. Sondern es wäre ausserdem darauf hinzuweisen, dass sie auch nicht davon berichtete, ihre Familienangehörigen – ihr Vater und mehrere Geschwister, die nach wie vor in Eritrea leben ‒ hätten ihretwegen irgendwelche konkrete Schwierig- keiten mit den eritreischen Behörden gehabt. Dieser Umstand spricht ge- gen ein Verfolgungsinteresse der eritreischen Sicherheitskräfte gegenüber der Beschwerdeführerin. Zwar führte sie im Zusammenhang mit der Frage nach persönlichen Kontakten zu ihren Familienangehörigen aus, sie habe ihren Vater nicht nach den Konsequenzen fragen können, die sich für ihn aus ihren eigenen Schwierigkeiten ergeben hätten (Protokoll der Anhö- rung, S. 12, 16). Es ist jedoch ohne weiteres davon auszugehen, dass sie – jedenfalls im Lauf der Zeit seit ihrer Ausreise – von Problemen ihrer Fami- lienangehörigen wegen der von ihr behaupteten Asylgründe und ihrer da- mit verbundenen Ausreise (vgl. diesbezüglich auch noch anschliessend, E. 6.2.6) erfahren hätte. 3.8 Schliesslich wird im Rahmen der Beschwerdeschrift (S. 12) unter dem Aspekt der Asylrelevanz der Vorbringen ausserdem geltend gemacht, die Beschwerdeführerin befinde sich im wehrdienstfähigen Alter und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass man sie noch hätte in den eritreischen Militärdienst einziehen wollen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden nicht nur von der illegalen Ausreise, sondern auch von einer Wehrdienstverweigerung der Beschwerdeführerin und somit von einem regimefeindlichen Akt ausgehen würden. Diese Argumentation wird zudem auch im Rahmen der Replik wiederholt. Diesbezüglich ist zunächst auf die bereits gemachte Anmerkung (E. 3.6) hinzuweisen, dass eine be- hauptete illegale Ausreise nicht unter dem Gesichtspunkt der Asylgewäh- rung, sondern des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im vo- rinstanzlichen Verfahren weder behauptete, sie sei – im Zeitraum vor ihrer Ausreise ‒ zum Dienst in der eritreischen Armee beziehungsweise zum eritreischen Nationaldienst einberufen worden, noch zu verstehen gab, sie habe sich einer entsprechenden Dienstleistung durch ihre Ausreise entzo- gen (vgl. diesbezüglich auch zuvor, E. 3.7.1). 3.9 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.

D-1869/2017 Seite 10 4. In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin ausserdem vorbringt, sie sei auf illegale Weise aus Eritrea ausgereist und in den Sudan gelangt. Damit werden durch die Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. 4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlas- sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylge- suchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol- gung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile ge- mäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 4.2 4.2.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flücht- lingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schritt- weise entwickelt. Dabei ist zunächst die vor einiger Zeit getroffene Ein- schätzung zu erwähnen, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Män- ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritrei- sche Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publi- ziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2). 4.2.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritre- ischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwer- ten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale

D-1869/2017 Seite 11 Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwie- rigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, die Mög- lichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu zie- hen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Aus- land aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthio- pien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schil- dern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]). 4.2.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Erit- rea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offen- bleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6‒5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Ana- lyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea ge- langte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkeh- ren konnten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rück- kehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asyl- suchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigen- schaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüp- fungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.

D-1869/2017 Seite 12 4.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle der Beschwer- deführerin zu verneinen. Wie sich gezeigt hat (zuvor, E. 3.7), ist ihre Be- hauptung, sie sei in Eritrea zum Zeitpunkt ihrer Ausreise gefährdet gewe- sen, weil ihr damaliger Ehemann während seines eritreischen National- diensts aus der Haft entflohen sei, weder als glaubhaft noch ‒ zum heuti- gen Zeitpunkt ‒ als asylrechtlich relevant zu erachten. Es sind keine sons- tigen Gründe ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ‒ ungeachtet der Glaubhaftigkeit ‒ keine begrün- dete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten. 4.4 Somit erweist sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen- schaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. 5.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu ver- fügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlas- sungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kanto- nale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befin- den (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Auf- enthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungs- verfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Auslän- derbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsab- kommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermit- telt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei dies- bezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. E- MARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Auslände- rinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ge- währleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf

D-1869/2017 Seite 13 Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich ge- lebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) be- steht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der oder die sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilli- gung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn (1) ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, (2) die betroffene Person an die zuständige kantonale Auslän- derbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 5.3 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständi- gen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Jedoch brachte sie mit der Beschwerdeschrift vor, dass sie die baldige Eheschliessung mit ihrem Lebenspartner B._______ beabsichtige, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Somit ist vorfrageweise ein Anspruch ge- stützt auf Art. 8 EMRK zu prüfen. 5.4 Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 wurde die Beschwerdefüh- rerin aufgefordert, sich zum Stand der beabsichtigten Eheschliessung zu äussern. Diesbezüglich teilte sie mit Eingabe vom 26. April 2018 mit, das Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung mit ihrem Lebenspartner sei noch nicht abgeschlossen. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2018 aufgefordert, sich so detailliert wie möglich und unter Einreichung entsprechender Beweismittel zu ihrer Be- ziehung mit ihrem Lebenspartner zu äussern sowie zur Frage Stellung zu nehmen, ob sie bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde ein Ge- such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe. Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, das Ehevorberei- tungsverfahren sei nach wie vor nicht abgeschlossen, und sie habe ent- sprechend auch kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen können. Grund der anhaltenden Hängigkeit des Vorbereitungsver- fahrens sei, dass die Beschwerdeführerin wie auch ihr Lebenspartner die vom zuständigen Zivilstandsamt verlangten Dokumente nicht in Eritrea be- schaffen könnten. Jedoch, so die Beschwerdeführerin weiter, würden auch nichteheliche dauerhafte Partnerschaften in den Schutzbereich von Art. 8

D-1869/2017 Seite 14 EMRK fallen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ergebe sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch, wenn die partnerschaft- liche Beziehung eheähnlich gelebt werde oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten würden. Die Beschwerde- führerin und ihr Lebenspartner seien schon seit über zwei Jahren ein Paar, stünden täglich telephonisch oder mittels „WhatsApp“ in engem Kontakt und sähen sich jedes Wochenende in C._______ (dem Wohnort der Be- schwerdeführerin) oder in Zürich (dem Wohnort des Lebenspartners). Sie würden sich umeinander kümmern und gegenseitig unterstützen und hät- ten bereits vor über einem Jahr entschieden, zu heiraten. Die Stabilität und Intensität der Beziehung seien als einer Ehe ähnlich zu erachten. Dies komme einem stabilen Konkubinat und der Bildung einer Familie im Sinne von Art. 8 EMRK gleich. Mit der letztgenannten Eingabe wurden die Kopie eines Schreibens des Zivilstandsamts Zürich sowie zwei Wohnsitzbestäti- gungen der Gemeindebehörden von C._______ und Zürich eingereicht, welche die erwähnten Angaben zum Stand des Ehevorbereitungsverfah- rens und zu den jeweiligen Wohnsitzen der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners bestätigen. 5.5 Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, vermittelt aber kein Recht auf Aufenthalt in einem be- stimmten Staat. Es kann allerdings das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Fami- lienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und da- mit das Familienleben vereitelt wird (BGE 139 I 330 E. 2.1 m.w.N.). Ge- mäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist der Begriff des “Familienlebens” im Sinne von Art. 8 EMRK nicht auf ehelich begründete Beziehungen beschränkt und erstreckt sich auch auf De-facto-Familien, die in nichtehelichen Verhältnissen leben (vgl. anstelle vieler das Urteil des EGMR L. gegen die Niederlande vom 1. Juni 2004, Beschwerde Nr. 45582/99, Recueil CourEDH 2004‑IV, Ziff. 35 f.; zu- letzt Ratzenböck und Seydl gegen Österreich vom 26. Oktober 2017, Be- schwerde Nr. 28475/12, Ziff. 29; vgl. aus der Literatur CHRISTOPH GRABEN- WARTER, European Convention on Human Rights. Commentary, München/ Oxford/Baden-Baden/Basel 2014, S. 193; DERS./KATHARINA PABEL, Euro- päische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 288). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen mithin auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.N.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017

D-1869/2017 Seite 15 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; vgl. auch BVGE 2013/49 E. 8.4.1; aus der diesbe- züglichen Literatur MARC SPESCHA ET AL., Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Nr. 21, N 17). Das Bundesgericht hat hieraus abge- leitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich ge- lebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hoch- zeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesent- lich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.N.). Hinsichtlich der erforderlichen Länge des Konkubinats hat das Bundesgericht jüngst ‒ im Rahmen des zuletzt zitierten Urteils – in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Praxis des EGMR und der eigenen Rechtsprechung ent- schieden, dass ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt ei- ner Dauer von dreieinhalb Jahren ohne zusätzliche Elemente nicht genügt, um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV berufen zu können. Im betreffenden Fall kam die eine Partei des Konkubi- nats seit rund drei Jahren für den Lebensunterhalt der anderen auf. Zudem hatten sich die beiden Parteien um eine Heirat bemüht, was indessen bis zum Zeitpunkt des Urteils daran scheiterte, dass sie die erforderlichen, amtlich bestätigten Unterlagen nicht rechtzeitig einreichen konnten. Bei- des – finanzielle Unterstützung und erfolglose Bemühungen um Ehe- schliessung ‒ qualifizierte das Bundesgericht nicht als ausreichende zu- sätzliche Elemente im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (ebd., E. 3.2 und 4.1). 5.6 Mit Blick auf diese Praxis ist festzustellen, dass die für die Berufung auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV verlangten Voraussetzungen im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind. Zwar haben die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner ein Ehevorberei- tungsverfahren in die Wege geleitet, nachdem sie gemäss eigenen Anga- ben seit über zwei Jahren ein Paar seien und sich gegenseitig unterstützen würden. Jedoch leben die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner we- der in einem gemeinsamen Haushalt, noch wird eine gegenseitige Unter- stützung geltend gemacht, die als finanziell massgeblich bezeichnet wer- den könnte. Von einem Konkubinat im Sinne der diesbezüglichen Recht- sprechung kann folglich nicht gesprochen werden. Somit ergibt die vorfra- geweise Prüfung, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt

D-1869/2017 Seite 16 keinen potenziellen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz geltend zu ma- chen vermag. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, wie sie mit ihrer Eingabe vom 27. Juni 2018 mitteilte, bei der zuständigen ausländerrechtlichen Behörde bislang auch kein Gesuch um Erteilung ei- ner Aufenthaltsbewilligung gestellt hat (hierzu noch anschliessend, E. 6.3.6). 5.7 Da die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung verfügt, noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen hat, wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus- länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 6.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder

D-1869/2017 Seite 17 Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des EGMR müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in ihren Heimat- staat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 6.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist zunächst in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rech- nen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsge- richt im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids eingehend analysiert (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]). 6.2.5 Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkatego- rien zu unterscheiden. Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollen- dung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, ist da- von auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Diens- tes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den National- dienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereit- gehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergericht- lich und willkürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis auf die dortige E. 16.6 und weitere Nachweise). Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszu- gehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht

D-1869/2017 Seite 18 ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu ge- wärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Natio- naldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). So gibt es Personengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich aller- dings konkrete Hinweise vorhanden sein müssten. Weiter können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten „Diaspora-Status“ ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Un- terzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienst- pflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. 6.2.6 Im vorliegenden Fall liegen gewichtige Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin entweder ihre Nationaldienstpflicht bereits erfüllt hat oder zur letztgenannten Kategorie jener Personen gehört, deren Einzie- hung in den Nationaldienst bei ihrer Rückkehr nach Eritrea aus anderen Gründen als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten ist. Die Beschwerdeführerin gab im vorinstanzlichen Verfahren an, sie selbst sei ‒ anders als ihr Ehemann und zwei ihrer Brüder ‒ vor ihrer Ausreise aus Eritrea nicht zum Nationaldienst eingezogen worden. Sie habe die Schule im Jahr 2000 nach Abschluss der zehnten Klasse abgebrochen. In der Folge sei sie, um nicht in den Militärdienst eingezogen zu werden, zu- nächst durch ihre Familie versteckt worden (Protokoll der Erstbefragung, S. 6). Die beiden auf den Schulabbruch folgenden Jahre seien verloren ge- wesen, da sie in dieser Zeit nichts gemacht habe. Dann, als sie neunzehn Jahre alt gewesen sei, sei sie durch ihre Familie verheiratet worden. Dies habe den Zweck gehabt, sie vor der Einziehung in den eritreischen Natio- naldienst zu bewahren (Protokoll der Anhörung, S. 6 f.). Auf die Frage hin, ob sich ihr Vater, da ihre Verheiratung dem genannten Zweck gedient habe, auch darum gekümmert habe, dass sie die für die Befreiung vom Nationaldienst erforderlichen Papiere erhalten habe, gab sie im Rahmen ihrer Anhörung an, die Eheschliessung sei gar nicht standesamtlich regis- triert worden. In der Folge hätten weder sie selbst noch ihr Vater sich um die Ausstellung solcher Dokumente gekümmert (ebd., S. 7 f.). Sie sei auf

D-1869/2017 Seite 19 der Strasse nie in eine Kontrolle geraten, da sie nicht oft nach draussen gegangen sei (ebd., S. 6, 12). Angesichts dieser Vorbringen erscheinen im Falle der Beschwerdeführe- rin ‒ über die zuvor (E. 6.2.5) erwähnten Punkte hinaus ‒ mit Blick auf die allgemeine Situation in Eritrea insbesondere die folgenden Aspekte von Bedeutung. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts läuft die Rekrutierung in den Nationaldienst in der Regel über das Schulwesen. Alle Schülerinnen und Schüler werden für das zwölfte Schuljahr dem nationalen militärischen Ausbildungszentrum in Sawa zugeteilt, wo sie ein militäri- sches Training erhalten, ihre schulische Ausbildung beenden und ihr Ab- schlussexamen ablegen. Wer die Schule zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besucht, kann ab dem achtzehnten Lebensjahr von der lokalen Verwal- tungsbehörde direkt zum Nationaldienst aufgeboten werden. Ungefähr seit dem Jahr 2001 werden landesweit Razzien (sog. Giffas) durchgeführt, bei denen Ortschaften oder Stadtteile von der Armee abgeriegelt und Jugend- liche daraufhin überprüft werden, ob sie ihre Dienstpflicht erfüllt haben. Ist dies nicht der Fall, besteht die Gefahr der Inhaftierung und anschliessen- den militärischen Ausbildung (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 12.2). Gemäss diesen Erkenntnissen werden allerdings Frauen in den letzten Jahren bei Heirat, Geburt und aus religiösen Gründen zunehmend vom Dienst befreit, was zu einem Anstieg von Heiraten in jungen Jahren geführt hat (ebd., E. 12.5). Wie bereits zuvor erwähnt wurde, ist ausserdem davon auszugehen, dass es insbesondere bei verheirateten Frauen regelmässig zu vorzeitigen Entlassungen aus dem Dienst kommt. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht angemerkt wurde, erscheint es als unglaubhaft, dass der Vater der Beschwerdeführerin auf ihre frühe ‒ gemäss ihren Aussagen im Jahr 2002 im Alter von neunzehn Jahren er- folgte ‒ Verheiratung drängte, um damit ihre Einziehung in den National- dienst zu verhindern, in der Folge jedoch keinerlei Anstalten unternommen haben soll, diese Eheschliessung bei den eritreischen Behörden zu regist- rieren und sich um die für die Befreiung vom Nationaldienst erforderlichen Dokumente zu kümmern. Gemäss eigenen Aussagen will die Beschwer- deführerin zudem im Oktober 2005 und mithin im Alter von zweiundzwan- zig Jahren aus Eritrea ausgereist sein, wobei sie bis zu diesem Zeitpunkt – mit Ausnahme der behaupteten Probleme aufgrund ihres damaligen Ehe- mannes, die sich aber als unglaubhaft erwiesen haben ‒ keinerlei persön- liche Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Somit will sie, obwohl ihre Eheschliessung den zuständigen eritreischen Behör- den nicht mitgeteilt worden sei, im Zeitraum bis zu ihrer Ausreise auch mit

D-1869/2017 Seite 20 keinerlei behördlichen Bestrebungen konfrontiert worden sein, sie zum Na- tionaldienst einzuziehen. Auch dies erscheint angesichts des soeben zu den üblichen Anstrengungen der eritreischen Behörden Gesagten, Ju- gendliche im nationaldienstpflichtigen Alter ausfindig zu machen, als über- wiegend unglaubhaft. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Vater der Beschwerdeführerin nach ihren Aussagen in Eritrea als Bankangestell- ter – unter anderem bei der eritreischen Nationalbank – tätig war und wei- terhin ist und als solcher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch unter ei- ner erhöhten behördlichen Beobachtung stand. Die Behauptung, die Be- schwerdeführerin habe sich der Rekrutierung für den Nationaldienst gewis- sermassen dadurch entziehen können, dass sie das Haus ihrer Familie kaum verlassen habe, ist angesichts der beruflichen Tätigkeit ihres Vaters daher als unglaubhaft zu erachten. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich, wie behauptet, die Schule nach dem zehnten Schuljahr verlassen hat, ist angesichts dessen, dass auch Achtzehnjährige, welche die Schule nicht mehr besuchen, von den lokalen Verwaltungsbehörden zum National- dienst aufgeboten werden, nicht von Belang. Somit erscheint unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Gerichts zur in Eritrea herrschenden staatlichen Praxis im Zusammenhang mit dem Na- tionaldienst einerseits möglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ih- rer Eheschliessung und persönlicher Beziehungen ihres Vaters vom Nati- onaldienst befreit wurde. Andererseits ist auch denkbar, dass sie ‒ entwe- der als Achtzehnjährige, welche die Schule nicht mehr besuchte, oder wie allgemein üblich im Rahmen des zwölften Schuljahrs ‒ in den eritreischen Nationaldienst eingezogen wurde, diesen während einiger Jahre absol- vierte und schliesslich ‒ möglicherweise aufgrund ihrer Eheschliessung vorzeitig, allenfalls auch unterstützt durch persönliche Beziehungen ihres Vaters ‒ aus diesem wieder entlassen wurde. Jedoch ist mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass ihre Behauptung zutreffend ist, sie sei bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea in einem Alter, das einige Jahre über dem Beginn der entsprechenden Dienstpflicht gelegen habe, in die- sem Zusammenhang gar nie in Kontakt mit den eritreischen Behörden ge- standen. Die in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang aufgeführten Ar- gumente, mit welchen im Wesentlichen die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts verteidigt wird, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Soweit mit Eingabe vom 27. Juni 2018 die Kopie eines Schreibens einer eritreischen Schulbehörde einge- reicht wurde, das die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in chronologischer

D-1869/2017 Seite 21 Hinsicht belegen soll, geht daraus lediglich hervor, dass die Beschwerde- führerin von 1996 bis 2000 eine höhere Schule besucht habe. Wie sich gezeigt hat, ist jedoch die Frage, ob und wann die Beschwerdeführerin die Schule allenfalls vorzeitig verlassen hat, nicht entscheidwesentlich. Schliesslich ist ausserdem ‒ was aber angesichts des zuvor Gesagten ebenfalls nicht von entscheidender Bedeutung ist ‒ die Einschätzung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin mit gewisser Wahrscheinlichkeit zur Kategorie jener Personen zu zählen ist, die ihre Situation mit den heimatli- chen Behörden durch den sogenannten „Diaspora-Status“ geregelt haben. Über den Umstand hinaus, dass sich die Beschwerdeführerin nach eige- nen Aussagen bereits seit fast dreizehn Jahren im Ausland aufhält, ist dies- bezüglich insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Nicht nur habe ihr Vater in Eritrea immer als Bankangestellter gearbeitet, sondern sei auch nach wie vor ‒ jedenfalls gültig im Zeitpunkt ihrer Anhörung ‒ als solcher tätig. Obwohl sie sowohl mit ihrem Vater als auch mit ihren in Eritrea le- benden Geschwistern hie und da telephoniere, wisse sie nichts davon, ob er wegen ihrer illegalen Ausreise persönliche Schwierigkeiten gehabt habe. Diesbezüglich gilt das bereits an anderer Stelle (E. 3.7.4) Gesagte, wonach davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin von Proble- men ihrer Familienangehörigen aufgrund ihrer eigenen Ausreise und ihres Aufenthalts im Ausland erfahren hätte, wären solche Schwierigkeiten tat- sächlich aufgetreten. Der Umstand, dass ihr Vater offenbar zu keinem Zeit- punkt mit derartigen Problemen konfrontiert war und bis heute in Eritrea als Bankangestellter tätig ist, lässt sich als Indiz für den „Diaspora-Status“ der Beschwerdeführerin werten. Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 wurde unter anderem geltend gemacht, es bestünden keine konkreten Hinweise, dass die Beschwerdeführerin den „Diaspora-Status“ erlangt habe. Auch bilde dieser Status keineswegs eine Garantie dafür, bei der Rückkehr nach Eritrea weder bestraft noch in den Nationaldienst eingezogen zu werden. In diesem Zusammenhang übermit- telte die Beschwerdeführerin ausserdem eine vom 15. April 2018 datie- rende Stellungnahme einer Mitarbeiterin des Leibniz-Instituts für Globale und Regionale Studien, Hamburg, zu den möglichen Auswirkungen des „Diaspora-Status“ und einer illegalen Ausreise aus Eritrea. Mit Blick auf die mit der genannten Eingabe und der eingereichten Stellungnahme geäus- serten Argumente ist zum einen festzustellen, dass diese die vom Bundes- verwaltungsgericht mit dem Referenzurteil D-2311/2016 vorgenommenen Analysen nicht zu entkräften vermögen. Zum anderen erweist sich im vor- liegenden Fall die Frage, ob die Beschwerdeführerin den „Diaspora-Status“

D-1869/2017 Seite 22 innehat, ohnehin nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung. Auf diesen Gesichtspunkt ist folglich nicht mehr weiter einzugehen. 6.2.7 Nachdem es als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten ist, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Eritrea in den National- dienst eingezogen würde, erübrigt es sich im vorliegenden Fall, auf die Frage einzugehen, welche Schlüsse hinsichtlich der Zulässigkeit des Voll- zugs der Wegweisung angesichts einer tatsächlich drohenden Einziehung in den Nationaldienst zu ziehen wären. 6.2.8 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine An- wendung (E. 6.2.2). Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Ausschaffung nach Eritrea mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht (E. 6.2.6): Weder ist zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung ih- rer Pflicht zum Nationaldienst ‒ nachdem davon auszugehen ist, dass sie diesen entweder bereits abgeleistet hat oder von diesem befreit wurde ‒ inhaftiert oder erneut in denselben eingezogen würde, noch sind andere Gründe für eine drohende Haftstrafe zu erkennen. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des bereits erwähnten län- derspezifischen Koordinationsentscheids ebenfalls eine aktualisierte La- geanalyse vorgenommen (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeit- punkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt

D-1869/2017 Seite 23 sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwie- rig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Er- nährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevöl- kerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu ver- zeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Weg- weisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwa- chung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus- gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 6.3.3 Im vorliegenden Fall ist zunächst auf das mit der Eingabe vom 26. April 2018 vorgebrachte Argument einzugehen, dass gegen das Refe- renzurteil D-2311/2016 eine Beschwerde beim Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) eingereicht wor- den sei. Folglich, so die Beschwerdeführerin, habe ein internationales Gre- mium über die völkerrechtliche Zulässigkeit des genannten Referenzurteils zu befinden. Es könne somit nicht gestützt auf die dortige Lageanalyse be- treffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea entschie- den werden, solange das CAT nicht über die Beschwerde befunden habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zum einen trifft die Ein- schätzung offensichtlich nicht zu, die Hängigkeit einer Beschwerde beim CAT, welche die Beurteilung im Einzelfall des Verfahrens D-2311/2016 un- ter den betreffenden spezifischen Umständen betrifft, habe für jegliche Ver- fahren, die vor dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich Eritrea hängig sind, eine aufschiebende Wirkung zur Folge. Zum anderen macht die Be- schwerdeführerin zwar geltend, das CAT habe im Rahmen der Be- schwerde betreffend das Urteil D-2311/2016 im Sinne einer vorläufigen

D-1869/2017 Seite 24 Massnahme angeordnet, der Vollzug der Wegweisung des dortigen Be- schwerdeführers sei durch die schweizerischen Behörden auszusetzen, und das SEM habe dieser Anordnung auch Folge geleistet. Jedoch ist nicht ersichtlich und wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht nachvollzieh- bar begründet, weshalb eine vorläufige Massnahme, welche das CAT in Bezug auf eine Drittperson – den Beschwerdeführer im Fall des Urteils D- 2311/2016 ‒ angeordnet hat, sich im vorliegenden Verfahren auswirken könnte. 6.3.4 Angesichts der zuvor getroffenen Feststellung, wonach es als über- wiegend unwahrscheinlich zu erachten ist, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (vgl. E. 6.2.6‒6.2.8), erübrigt es sich im vorliegenden Fall, der Frage nach- zugehen, welche Schlüsse hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung angesichts einer tatsächlich drohenden Einziehung in den Nationaldienst zu ziehen wären. 6.3.5 Somit ist danach zu fragen, ob besondere Umstände vorliegen, auf- grund derer im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Weder liegen Hinweise auf gesundheitliche Leiden der Beschwerdeführerin vor, noch werden solche geltend gemacht. Des Weiteren sind auch keine sonstigen persönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen lies- sen, die Beschwerdeführerin könnte im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Vielmehr ist festzuhalten, dass sie nach eigenen Angaben aus einer Familie stammt, der es wirt- schaftlich gut geht (vgl. Protokoll der Anhörung, S. 3, 12), wobei der Vater beruflich als Bankangestellter tätig ist, mit seiner heutigen Ehefrau in As- mara ein eigenes Haus bewohnt und zudem an seinem Arbeitsort, der Stadt D., über ein weiteres, dem eritreischen Staat gehörendes Haus verfügt. Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea gemäss den Kriterien der aktuellen La- gebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar zu erachten ist. 6.3.6 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend, ihre Rück- schaffung nach Eritrea käme einer Verletzung ihres Rechts auf Familienle- ben gemäss Art. 8 EMRK gleich. Da ihr Lebenspartner B., den sie zu heiraten beabsichtige, als Flüchtling nicht nach Eritrea zurückkehren

D-1869/2017 Seite 25 könne, wäre es ihr verunmöglicht, die Beziehung mit ihm im gemeinsamen Heimatstaat zu leben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren aus- schliesslich – in Anwendung der asylrechtlichen Bestimmungen – die all- fälligen Voraussetzungen einer Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1‒4 AuG zu prüfen sind. Im Rahmen dieser Ge- setzesnormen kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand der geplan- ten Eheschliessung mit ihrem Lebenspartner nichts für sich ableiten. Die Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin allenfalls gestützt auf anderweitige rechtliche Anspruchsgrundlagen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, liegt in der alleinigen Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden. Wie sich bereits gezeigt hat (vgl. E. 5.6), vermag die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt keinen Bewilligungsanspruch geltend zu machen, der sich aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ge- mäss Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV ergeben würde. Ergänzend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung die Migrationsbehörden in Konkretisierung des Ge- setzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in sachgerechter Beachtung von Art. 8 EMRK gehalten sind, zur Vermeidung einer Verletzung des Rechts auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK beziehungsweise des analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilli- gung zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländi- sche Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.) und „klar“ erscheint, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner wird leben dürfen (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2, BGE 138 I 41 ff., BGE 137 I 351 ff.; aus der Literatur PE- TER UEBERSAX, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [éds.], Code annoté de droit des migrations, Vol. IV, Bern 2017, Art. 14 LAsi, N 12). Diese Pra- xis gilt auch für abgewiesene ‒ und damit an sich illegal anwesende ‒ Asyl- suchende, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsan- spruch erwerben, da ihnen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensicht- lich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2, BGE 137 I 351 E. 3.7; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2 f.). Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurz- aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses gegeben

D-1869/2017 Seite 26 sind, ist Sache der fremdenpolizeilichen Behörden. Es ist der Beschwerde- führerin unbenommen, im Anschluss an das vorliegende Urteil ein entspre- chendes Gesuch bei der zuständigen Migrationsbehörde zu stellen. 6.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh- rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukeh- ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste- hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver- fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver- halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. April 2017 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 7. April 2017 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Ho- norarabrechnung vom 27. Juni 2018 wird ein Vertretungsaufwand in der

D-1869/2017 Seite 27 Höhe von insgesamt Fr. 4'122.‒ geltend gemacht. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall zum einen die Höhe des geltend gemachten Stunden- ansatzes von Fr. 200.‒ nicht als angemessen. Amtlich eingesetzte Rechts- vertreter ohne Anwaltspatent ‒ und um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall ‒ entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisge- mäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒. Zum anderen werden in der Honorarabrechnung auch Kosten für den Schriftenwechsel mit den Zivilstandsbehörden geltend gemacht. Diese beziehen sich nicht auf das vorliegende Verfahren und sind folglich bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und auf der Basis eines als angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 150.‒ ist das amtliche Honorar daher auf insgesamt Fr. 2‘895.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1869/2017 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein Honorar von Fr. 2‘895.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

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