B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-1836/2020
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 2 0 Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. März 2020.
D-1836/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein marokkanischer Staatsangehöriger und ethni- scher Berber – suchte am 12. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Januar 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) im Bundesasyl- zentrum (BAZ) Region B._______ und am 12. März 2020 die Anhörung (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, dass er aus C., D., stamme, wo er seit dem Jahr 1998 respektive 2000 gemeinsam mit seinen vier Geschwistern und Eltern gelebt habe. Drei seiner Geschwister hätten Marokko aufgrund von Beziehungen verlassen und lebten nun in verschiedenen europäi- schen Staaten. In seinem Heimatstaat seien aktuell noch seine Eltern und eine Schwester wohnhaft. Er habe die Primar- und die Sekundarschule be- sucht, wobei er letztere ungefähr im Jahr 2010 abgebrochen habe, weil er seinem Vater, der (...) verkauft habe, im Laden habe helfen müssen. Nach seinem Schulabbruch habe er in einem Verein Fussball gespielt, aufgrund von diversen Verletzungen schliesslich aber damit aufgehört. Daneben habe er sich mit Freunden getroffen und selber trainiert. Bevor er in Ma- rokko Probleme bekommen habe, sei er als Tourist mehrmals legal in ver- schiedenen europäischen Staaten gewesen. Da er mit seiner Freundin E._______ intim gewesen sei und dadurch deren Ehre verletzt worden sei, sei er von den Familienangehörigen von E._______ (Eltern, Onkel und Tanten) mit dem Tod bedroht worden. Nachdem er über diese Drohungen informiert worden sei, habe er seinen Heimatstaat etwa zwei Tage später – im Juli oder August 2019 – illegal Richtung Spanien verlassen. Eine An- zeige bei der marokkanischen Polizei respektive den marokkanischen Be- hörden habe er nicht machen können. Von seiner Freundin, mit welcher er nach wie vor Kontakt habe, habe er erfahren, dass ihre Verwandten noch immer nach ihm suchten. C. C.a Am 18. März 2020 unterbreitete die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. C.b Mit Eingabe vom 18. März 2020 nahm die Rechtsvertretung zum Ent- scheidentwurf des SEM schriftlich Stellung. Dabei wurde namentlich vor- gebracht, dass der Beschwerdeführer nicht nach Marokko zurückkehren
D-1836/2020 Seite 3 könne, weil er Angst vor Übergriffen habe. Die Polizei würde ihn nicht schützen können. Anlässlich der Anhörung habe er dargelegt, dass er sich vor einer Anzeige wegen Vergewaltigung gefürchtet habe, dies sei jedoch im Entscheid nicht ausreichend gewürdigt worden. Zudem hätten seine Aussagen sehr wohl Realkennzeichen enthalten, zumal er, hätte keine un- mittelbare Gefahr bestanden, auch legal mit einem Visum ausgereist wäre. D. Mit Verfügung vom 20. März 2020 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Akten- verzeichnis aus. E. Mit Schreiben vom 20. März 2020 erklärte die zugewiesene Rechtsvertre- tung das bisherige Mandatsverhältnis als beendet. F. Mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom 31. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die angefochtene Verfügung sei ihm Vollzugspunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Ver- fügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Anzeige seines Vaters beim erstinstanzlichen Gericht von C._______ inklusive Übersetzung ein. G. Mit Schreiben vom 2. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. April 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
D-1836/2020 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.3 Im Hinblick auf den Prozessgegenstand ist Folgendes festzuhalten: Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers beziehen sich ausschliesslich auf den Vollzug der Wegweisung, indem er beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei im Vollzugspunkt aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen respektive die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks voll- ständiger Erhebung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffend den Vollzug der Wegweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, so- weit sie die Fragen nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft so- wie der Asylgewährung betrifft. Somit ist praxisgemäss auch die Wegwei- sung als solche nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerde- verfahrens bildet folglich lediglich die Frage, ob die Wegweisung nach Ma- rokko zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
D-1836/2020 Seite 5 2. 2.1 Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet. 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 3.2 3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
D-1836/2020 Seite 6 3.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 3.2.3 Gemäss Art. 3 EMRK ist der Wegweisungsvollzug unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Per- son im Falle der Wegweisung respektive ihres Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Zielland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausge- setzt zu sehen. Wird ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist der Wegweisungsvollzug unzulässig (vgl. Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Grosse Kammer 43611/11, § 110 m.w.H.). 3.2.4 Art. 3 EMRK bietet auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von Privaten – sogenannten nichtstaatlichen Akteuren – ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig beziehungs- weise –willig sind (vgl. Urteile des BGer 2C_868/2016 und 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2; Urteil des EGMR J.K. et al. gegen Schweden vom 23. August 2016, Grosse Kammer 59166/12, § 80 ff. und Urteil des BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009 E. 4.2; je m.w.H.). 3.2.5 3.2.5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Die marokkanischen Behörden würden in Bezug auf (drohende) Übergriffe durch Dritte als grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig gel- ten. Die Schutzwilligkeit ergebe sich auch aus der Tatsache, dass Marokko den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 unterzeichnet und ratifiziert habe. Dementsprechend sei das Recht auf Leben und körperliche Integrität garantiert, zumal dies auch den Schutz vor Übergriffen durch Dritte umfasse. Es könne aber kei- nem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern die absolute Sicher- heit jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich sei einzig, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, die
D-1836/2020 Seite 7 dem Betroffenen objektiv zugänglich und deren Inanspruchnahme auch subjektiv zumutbar sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Es hätte ihm oblegen, sich nach den angeblichen Bedrohungen durch die Fa- milienangehörigen seiner Freundin zunächst an die hierfür zuständigen Behörden im Heimatstaat zu wenden, und nicht den subsidiären, internati- onalen Schutz in Anspruch zu nehmen. Aus den vorliegenden Akten wür- den sich keine Hinweise ergeben, dass ihm der Zugang zur Schutzinfra- struktur in seinem Heimatstaat nicht offen gestanden hätte, zumal er in die- sem Zusammenhang lediglich ausgeführt habe, er habe Angst gehabt zu den Behörden zu gehen, da er nicht gewusst habe, was mit ihm geschehen würde und man ihn ja ohnehin nicht hätte schützen können beziehungs- weise dass er nach einer Anzeige sicher ein, zwei Wochen hätte warten müssen. Mit diesen Argumenten vermöge er nicht darzulegen, warum es ihm in individueller Hinsicht nicht möglich gewesen sein soll, die beste- hende Schutzinfrastruktur im Heimatstaat in Anspruch zu nehmen. Ergän- zend sei darauf hinzuweisen, dass es ihm zuzumuten gewesen wäre, sich nach einer Anzeige bei der Polizei vorübergehend bei seinen Verwandten in Nador oder auch an einem anderen Ort in seinem Heimatstaat aufzuhal- ten, um die ein bis zwei Wochen Wartezeit zu überbrücken. Sodann seien die im Zusammenhang mit den angeblichen Problemen gemachten Aus- führungen gänzlich vage ausgefallen. Bereits anlässlich des freien Berichts habe er nur unsubstantiiert über die angeblichen Probleme im Heimatstaat zu berichten vermocht, indem er ausgeführt habe, man wolle sich an ihm rächen, seine Freundin habe ihm gesagt, man wolle ihn zerstückeln. Auch auf mehrmaliges Nachfragen habe er nur undifferenzierte Angaben ma- chen können, welche sich im Wesentlichen auf das bereits zuvor Geschil- derte beschränkt hätten. Auch auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass die intime Beziehung bekannt geworden sei, habe er nur wenig kon- kret angegeben, er vermute, dass seine Freundin es der Mutter gesagt habe. Schliesslich habe er auch nicht glaubhaft darzulegen vermocht, wie er selber von der angeblich lebensbedrohlichen Situation erfahren habe, indem er wiederum nur oberflächlich ausgesagt habe, er sei telefonisch von seiner Freundin informiert worden, danach habe man ihm seine Kleider gebracht und er habe sich auf die Ausreise vorbereitet. In seinen Schilde- rungen fänden sich kaum Realkennzeichen, aufgrund welcher man darauf schliessen könnte, die angeblichen Probleme hätten sich tatsächlich in der von ihm geschilderten Art zugetragen. Insofern er in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebracht habe, er habe Angst gehabt, eine Anzeige zu erstatten, weil er befürchtet habe, selbst wegen Vergewaltigung angezeigt zu werden, sei diese Befürchtung
D-1836/2020 Seite 8 als objektiv unbegründet zu qualifizieren, da es sich gemäss seinen Anga- ben um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt habe und er in diesem Zusammenhang anlässlich der Anhörung auch ausgesagt habe, er wisse nicht, was mit jemandem passiere, der die Ehre einer Frau verletzt habe; vom Vorwurf, er habe seine Freundin vergewaltigt, sei nirgends die Rede gewesen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Anzeige, angesichts des Umstandes, dass sich die Probleme im Juli res- pektive August 2019 ereignet hätten, wohl längst erfolgt wäre. Dies sei von ihm aber nirgends geltend gemacht worden. Auch der Umstand, dass sich seine Freundin gegen eine Ausreise entschieden habe, weil sie nicht nach Europa habe gehen wollen, spreche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vor- bringen, da – hätten sich die geschilderten Probleme tatsächlich so zuge- tragen – wohl auch für sie eine unmittelbare Bedrohung bestanden hätte. Hinsichtlich seines Vorbringens, er wäre legal mit einem Visum ausgereist, wenn er nicht unmittelbar an Leib und Leben bedroht gewesen wäre, sei anzumerken, dass er seinen Heimatstaat etwa im Juli oder August 2019 verlassen und sich danach während mehrerer Monate in verschiedenen europäischen Staaten aufgehalten habe, bevor er, nach einem irregulären, zweimonatigen Aufenthalt in der Schweiz und nachdem man ihn in diesem Zusammenhang vorübergehend festgenommen habe, ein Asylgesuch ein- gereicht habe. Mit diesem Verhalten habe er nicht zu erkennen gegeben, dass er unmittelbar an Leib, Leben oder Freiheit bedroht gewesen wäre. Insgesamt seien auch im Rahmen der Stellungnahme keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche zu einer anderen Einschät- zung führen würden. 3.2.5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dage- gen vor, dass seine Schilderungen entgegen den Behauptungen der Vor- instanz durchaus glaubhaft ausgefallen seien. Insbesondere sei glaubhaft geworden, dass er sein Heimatland infolge Todesangst verlassen habe und nach wie vor stark unter dieser Angst leide. Er sei überzeugt, dass ihn die Verwandten seiner Freundin bei einer Rückkehr töten würden. Auch sei er überzeugt, dass die marokkanischen Behörden ihn nicht würden schützen können, selbst wenn sie der Sache nachgehen würden. Auch an einem alternativen Wohnort in Marokko wäre er nicht sicher. Ergänzend zu seinen Angaben im Asylverfahren könne er vorliegend eine Beschwerde zu den Akten reichen, die sein Vater am 5. März 2020 beim Gericht in C._______ eingereicht habe und von der er am Tag seiner Anhörung bis zum Asylent- scheid nichts gewusst habe. Gemäss der eingereichten Anzeige hätten F._______ und G._______ seine Eltern auf verschiedene Arten bedroht, sowohl verbal, als auch durch Taten. So seien sie bei seinen Eltern zu
D-1836/2020 Seite 9 Hause gewesen, hätten die Vortür kaputt gemacht und behauptet, er habe seine Freundin vergewaltigt und man habe Anzeige gegen ihn erstattet. Da aussereheliche Beziehungen in Marokko gemäss dem marokkanischen Strafgesetzbuch verboten seien, fürchte er sich davor, sogar strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, zumal die Angehörigen seiner Freundin ihm offensichtlich Vergewaltigung vorwerfen würden. Im marok- kanischen Kontext sei deshalb davon auszugehen, dass nicht seine Ver- folger, sondern vielmehr er selbst Probleme bekommen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass die marokkanischen Behörden gewillt und in der Lage wären, ihn vor seinen Verfolgern effektiv zu schützen. Vielmehr dürf- ten diese den Fall erst dann ernst nehmen, wenn es zu spät wäre. 3.2.6 Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, die vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in rechtsgenüglicher Weise die Gründe aufge- führt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 3.2.5.1). Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, zumal sie sich in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts bezie- hungsweise Erklärungsversuchen erschöpft und sich mit der vorinstanzli- chen Verfügung im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in keiner Weise auseinandersetzt. In dieser Hinsicht zeigt sie auch nicht auf, inwie- fern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Zusätzlich zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist sodann noch auf fol- gende Punkte hinzuweisen: Einerseits gab der Beschwerdeführer in der Anhörung an, dass das Problem "vor neun Monaten" (...), mithin im Juni 2019, begonnen habe. Andererseits schilderte er, dass der Vater seiner Freundin (erst) im 8. Monat beziehungsweise zwischen dem 7. und 8. Mo- nat, als er von der Nachricht erfahren habe, vorbeigekommen sei (...). In- sofern in der Rechtsmitteleingabe und Berufung auf das eingereichte Be- weismittel vorgebracht wird, die Verwandten seiner Freundin hätten gegen ihn mutmasslich Anzeige erstattet, erscheint dies wenig plausibel, da zu erwarten wäre, seine Freundin, mit der er regen telefonischen Kontakt hat (...) hätte ihn über diesen Umstand umgehend in Kenntnis gesetzt. Der
D-1836/2020 Seite 10 Beschwerdeführer hat jedoch bis anhin nie geltend gemacht, dass eine An- zeige eingereicht worden sei, sondern lediglich – und erst in der Stellung- nahme zum Entscheidentwurf der Vorinstanz – eine dahingehende Be- fürchtung geäussert. Schliesslich ist auch hervorzuheben, dass der Be- schwerdeführer in der PA angegeben hat, er sei legal mit dem Flugzeug ausgereist, wohingegen er in der Anhörung zu Protokoll gegeben hat, er sei illegal mit dem Boot von C._______ nach Spanien gereist (...). Für diese Ungereimtheit hat der Beschwerdeführer keine befriedigende Erklä- rung zu liefern vermocht (...). Das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Ohnehin ist angesichts des Umstandes, dass die Anzeige des Vaters am 5. März 2020 erfolgt sein soll und der Be- schwerdeführer noch am Tag der Anhörung, am 12. März 2020, telefoni- schen Kontakt mit seinen Familienangehörigen hatte (...), wenig plausibel, dass er erst zum Zeitpunkt der Beschwerdevorbereitung davon erfahren hat. Die Vorinstanz ist zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Es können daher weitere Ausführungen zur Relevanz unterbleiben, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz in dieser Hinsicht grundsätzlich richtigerweise auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der marokkanischen Behörden ver- wiesen hat. Auf das marokkanische Sexualstrafrecht ist nach dem Gesag- ten nicht näher einzugehen, zumal sich der Beschwerdeführer nicht um behördlichen Schutz bemüht hat. 3.2.7 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt sodann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Per- son sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach der Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Gemäss neuerer Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit ei- nem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung
D-1836/2020 Seite 11 der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180- 193 m.w.H.). Aufgrund der gesamten Aktenlage kann jedoch nicht von der- art gravierenden gesundheitlichen Problemen ausgegangen werden, die einem Wegweisungsvollzug nach Marokko entgegenstehen würden. Hin- sichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung (...) bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Aus- länder oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddro- hung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland 33743/03, ange- führt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Einer allfälligen Suizidalität ist jedoch Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Der Beschwerdeführer ist bei der Rückführung, wenn nötig, ärztlich zu begleiten. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 3.3.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Marokko sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet werde. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegs- ähnlicher Verhältnisse liegt in Marokko nicht vor. Auch in individueller Hinsicht sprechen keine Gründe gegen einen Weg- weisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jun- gen, alleinstehenden Mann, der einige Jahre die Schule besucht hat (...). Durch seine Tätigkeit im Geschäft seines Vaters verfügt er über Arbeitser- fahrung (...). Finanziell wurde er auch durch seine Freundin oder seine Freunde, manchmal auch durch seine Geschwister unterstützt (...). Sein Bruder hat ihn zudem bei der Finanzierung der Ausreise geholfen (...). So- dann war es dem Beschwerdeführer offenbar möglich mehrmals als Tourist
D-1836/2020 Seite 12 durch Europa zu reisen (...). Schliesslich leben in der Heimat nach wie vor seine Eltern, seine Schwester sowie weitere Verwandte (...). Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme geltend. Gemäss dem in vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Kurzbericht des BAZ vom 5. Februar 2020 leidet der Beschwerdeführer an einer (...). Eine für den 20. März 2020 vorgesehene Operation wurde aufgrund der ausser- ordentlichen Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus abgesagt, drängt sich aber gemäss den Akten zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht auf (...). In Hinblick auf seinen psychischen Gesundheitszustand führte der Be- schwerdeführer anlässlich der Anhörung aus, dass er Stress habe und nicht gut schlafen könne beziehungsweise viel nachdenke, wobei er in die- sem Zusammenhang auch Medikamente einnehme (...). Zu den gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizini- sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rück- kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge- sundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwen- dig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Hei- matstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizi- nische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wie bereits die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend bemerkt hat (a.a.O. [...]), verfügt Marokko über ein grundsätzlich funktionierendes, öffentliches Gesund- heitssystem. Sollte der Beschwerdeführer also aufgrund seines Leisten- bruchs oder im Zusammenhang mit seinen psychischen Problemen auf eine ärztliche Behandlung angewiesen sein, ist diese auch im Heimatstaat möglich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-1836/2020 Seite 13 3.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Di- rektentscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer ersuchte weiter um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begeh- ren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfül- lenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-1836/2020 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: