B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-1803/2024 law/bah
U r t e i l v o m 14. J u n i 2 0 2 4 Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Yvonne Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 13. März 2024 / N (...).
D-1803/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C.), verliess Afghanistan gemäss seinen An- gaben bei der Personalienaufnahme (PA) im Bundesasylzentrum (BAZ) D. vom 15. Januar 2024 am 25. August 2021 und suchte am 18. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Dezember 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eu- rodac-Datenbank ergab, dass er am 25. August 2023 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. A.c Bei der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA), die vom SEM am 15. Januar 2024 in Anwesenheit der ihm zu- gewiesenen Rechtsvertretung/Vertrauensperson durchgeführt wurde, er- klärte der Beschwerdeführer, er sei gemäss dem afghanischen Kalender am (...) (gemäss Umrechnung des Dolmetschers: [...]) geboren worden. Wenn man genau rechne, werde er in zirka zwei Monaten (...) Jahre alt. Sein Geburtsdatum habe er von seiner Mutter erfahren, als er sie vor seiner Ausreise aus der Heimat danach gefragt habe. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er sie nochmals gefragt. Seine Tazkira, die er nie ange- schaut habe, sei ihm von der bulgarischen Polizei abgenommen worden. In Afghanistan habe er zusammen mit seiner Mutter und drei Brüdern in einem Dorf gelebt; sein Vater sei verstorben, als er noch klein gewesen sei. Er habe nie die Schule besucht. Darauf angesprochen, dass er beim schweizerischen Grenzwachkorps (GWK), von dem er am 12. Dezember 2023 aufgegriffen worden sei, den (...) als Geburtsdatum angegeben habe, antwortete er, er sei in Bulgarien mit diesem Geburtsdatum registriert worden. Das GWK habe dies heraus- gefunden und ihn so registriert. Er habe zwar den (...) als Geburtsdatum genannt, man habe ihm aber gesagt, er sei unter einem anderen Geburts- datum registriert und man werde es so aufnehmen. Das GWK habe ihm das in Bulgarien registrierte Geburtsdatum genannt, und er habe gesagt, dass dies nicht sein Geburtsdatum sei. Im Hinblick auf die Anordnung einer medizinischen Altersabklärung wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu allfälligen gesundheitlichen Problemen in der Vergangenheit gestellt.
D-1803/2024 Seite 3 A.d Am 24. Januar 2024 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden ge- stützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO), um Auskünfte zum vom Beschwerdeführer bei ihnen gestellten Asylgesuch. A.e Die bulgarischen Behörden beantworteten die Anfrage des SEM mit einer Mitteilung vom 26. Januar 2024. A.f Das vom SEM am 30. Januar 2024 in Auftrag gegebene Gutachten zur Altersschätzung wurde vom (...) am 6. Februar 2024 erstellt. Der Be- schwerdeführer wurde am 2. Februar 2024 im (...) und im (...) untersucht. Im Gutachten wurde festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährig- keit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse; Minderjährigkeit sei möglich. Das Mindestalter betrage (...) Jahre. A.g Mit einer E-Mail vom 9. Februar 2024 übermittelte das SEM der zuge- wiesenen Rechtsvertretung das Ergebnis des Gutachtens. A.h Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2024 mit, es beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssys- tem (ZEMIS) von Amtes wegen auf den (...) anzupassen. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) werde der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen, falls er mit der Anpassung der Daten nicht einverstanden sei. Die bisher von ihm genannten Identitätsangaben würden als Zweitidentität aufgeführt. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ihm Frist gesetzt. A.i Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers liess dem SEM am 19. Februar 2024 ihre Stellungnahme zukommen. A.j Am 19. Februar 2024 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, das Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS gleichentags auf den (...) angepasst worden. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 DSG sei es mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden. Die bisher genannten Identitätsan- gaben würden als Nebenidentität aufgeführt. Der Beschwerde-führer werde für die nächsten Verfahrensschritte als volljährige Person behandelt, die Altersanpassung werde mit dem Entscheid verfügt.
D-1803/2024 Seite 4 A.k Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 20. Februar 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass er angebe, er sei noch minderjährig. A.l Die bulgarischen Behörden lehnten das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm in der Schweiz geltend ge- machten Minderjährigkeit (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO) am 24. Februar 2024 ab. A.m Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sep- tember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 unter Beilage des Gutachtens zur Altersschätzung am 28. Februar 2024 um erneute Prüfung des Wiederaufnahmeersuchens (sog. Remonstration). In einer Erinnerungs-Mail vom 11. März 2024 bat das SEM die bulgarischen Behörden um Beantwortung seines Ersuchens bis zum 13. März 2024. A.n Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederauf- nahme des Beschwerdeführers am 12. März 2024 zu. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 13. März 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2023 nicht ein, wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Bulga- rien) weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den zuständigen Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne. Es beauftragte den zuständigen Kanton (E._______) mit dem Vollzug der Wegweisung, ord- nete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf- schiebende Wirkung zu. Des Weiteren stellte das SEM fest, im ZEMIS sei der (...) (mit Bestreitungs- vermerk) als das Geburtsdatum des Beschwerdeführers registriert worden (Dispositiv-Ziffer 2). C. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. März 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei die Verfügung der
D-1803/2024 Seite 5 Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylver- fahren durchzuführen [1]. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) sei zu berichtigen und wieder auf den (...) anzupassen [2]. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüg- lichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen [3]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem bean- tragt, es sei im Sinne einer vorsorglichen Mass-nahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe- hörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwer- deführers nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe [4], es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten [5]. D. Mit Verfügung vom 26. März 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesu- che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an das SEM. Gleichzeitig teilte er dem Beschwerdeführer mit, über die das Dublin-Verfahren betreffenden Begehren werde in einem separat zu führenden Beschwerdeverfahren befunden. E. In seiner Vernehmlassung vom 3. April 2024 nahm das SEM zur Be- schwerde Stellung. F. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 19. April 2024 eine Replik zur Vernehmlassung ein.
D-1803/2024 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides davon be- schwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 1.3 Über die nicht das ZEMIS-Verfahren betreffenden Beschwerdeanträge [1 und 4] wurde im bezüglich des Dublin-Verfahrens eröffneten Beschwer- deverfahren mit Urteil D-1748/2024 vom 10. Mai 2024 entschieden. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung so- mit auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwer- deführer habe keine Unterlagen zur Untermauerung seiner Angaben zum Alter eingereicht und die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht belegt. Gemäss Rechtsprechung sei zur Beurteilung der behaupteten Minderjäh- rigkeit eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien vorzunehmen, wenn keinerlei Ausweispapiere vorlägen. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seines Alters teilweise wider- sprüchlich und unsubstanziiert geäussert. Bei der EB UMA habe er ange- geben, sein Geburtsdatum habe in der Heimat nie eine Rolle gespielt und er habe diesbezüglich auch nie seine Tazkira angeschaut. Er wisse, dass auf einer Tazkira das Alter und die Personalien der Eltern stünden. Er habe auch gesagt, dass er vor der Ausreise seine Mutter nach seinem Alter
D-1803/2024 Seite 7 gefragt habe, da ein Sohn immer nach Alter und Geburtstag frage. Zum Alter seiner Geschwister habe er nur vage Angaben gemacht. Beim GWK habe er den (...) als Geburtsdatum genannt, welches die bulgarischen Be- hörden gegen seinen Willen registriert hätten. Die angesprochenen Wider- sprüche habe er nicht auflösen können. Das Altersgutachten des (...) stelle ein weiteres Indiz für die Feststellung der Volljährigkeit dar. Das festgestellte Mindestalter von (...) Jahren zeige auf, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter aufgrund der ak- tuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen könne. Beim festge- stellten Mindestalter handle es sich um das tiefst mögliche und nicht um das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter. Das Resultat der Altersab- klärung lasse sich mit dem von ihm zum Zeitpunkt der radiologischen Un- tersuchung angegebenen Alter von (...) Jahren und (...) Monaten nicht in Einklang bringen. Die Indizien, welche gegen die Volljährigkeit sprächen (teilweise widersprüchliche und ausweichende Angaben, nicht nachvoll- ziehbar begründetes Fehlen von Identitätsdokumenten und das Altersgut- achten), würden diejenigen zugunsten der Minderjährigkeit (stimmige Aus- sagen zu gewissen Punkten des Lebenslaufs) überwiegen. Hinsichtlich der Stellungnahme vom 19. Februar 2024 sei festzustellen, dass er darin zwar auf den Angaben in der EB UMA beharre, aber keine konkreten Einwände vorbringe, welche die Einschätzung des SEM, wo- nach seine Aussagen als widersprüchlich und unsubstantiiert zu qualifizie- ren seien, umstiessen. Seiner Darstellung, er sei Analphabet, widerspre- che, dass er am 18. Dezember 2023 das Personalienblatt selbst ausgefüllt habe. Aufgrund des Altersgutachtens sei Volljährigkeit möglich, da ein si- cher festgestelltes Mindestalter erwähnt werde. Aufgrund der Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 12. März 2024 würden auch die bulgarischen Behörden auf seine Volljährigkeit schliessen. Das SEM komme aufgrund der Gesamtwürdigung aller Indizien zum Schluss, dass er über seine Minderjährigkeit zu täuschen versuche. 3.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel- tend gemacht, der Beschwerdeführer habe erklärt, seine Tazkira sei ihm von der bulgarischen Polizei abgenommen worden. Dass Flüchtlinge über keine Identitätspapiere verfügten, diese auf der langen Reise verlören oder sie ihnen abgenommen würden, sei nicht ungewöhnlich. Er habe keine Möglichkeit, Ersatzdokumente oder weitere Unterlagen aus Afghanistan zu beschaffen, was ihm nicht angelastet werden dürfe. Es sei geboten, das Fehlen von Dokumenten im Licht der kulturellen Unterschiede und der
D-1803/2024 Seite 8 Situation, in der er sich befinde, fair und mit Verständnis zu bewerten. Er sei bisher davon ausgegangen, dass das GWK das Geburtsdatum aufge- nommen habe, mit dem er in Bulgarien registriert worden sei. Wahrschein- lich handle es sich beim angegebenen Geburtsdatum um eine Schätzung des GWK, was dadurch erkennbar sei, dass der «1. Januar» aufgenom- men worden sei. Im Übrigen sei sein Vorname mit F._______ registriert worden, was ebenfalls für eine falsche Personalienaufnahme spreche. Be- reits in der EB UMA habe er gesagt, die bulgarischen Behörden hätten ge- gen seinen Willen den (...) als Geburtsdatum aufgenommen. Die von ihm genannte Begründung dafür sei nachvollziehbar und glaubhaft. Seine An- gaben lägen im Rahmen des Möglichen. In seinen Aussagen zum Geburts- datum sei kein Widerspruch zu erblicken, sie seien vielmehr sehr konsis- tent und glaubhaft. Es sei bekannt, dass Alter und Geburtsdatum einer Per- son in der afghanischen Gesellschaft nicht von der gleichen Bedeutung seien wie in westlichen Gesellschaften. Seine Tazkira habe er nie ange- schaut, weil er weder lesen noch schreiben könne. Das Personalienblatt habe er von einer Drittperson ausfüllen lassen, was oftmals vorkomme. Seine konsistenten und nachvollziehbaren Aussagen spiegelten die kultu- rellen Gegebenheiten wider, unter denen er aufgewachsen sei. Die Tatsa- che, dass sich aus seinem Lebenslauf das Alter nicht rekonstruieren lasse, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Das vorliegende Gutachten könne nicht als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden, es komme ihm auch kein erhöhter Beweiswert zu. Für die Altersanalyse seien gemäss Rechtsprechung nur die Ergebnisse der Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse und die zahn- ärztliche Untersuchung heranzuziehen. Bei der Schlüsselbeinanalyse sei das (...) zum Schluss gelangt, dass von einem Mindestalter von (...) Jah- ren auszugehen sei. Bezüglich des Wurzelwachstums der Zähne sei ein Mittelwert von (...) Jahren angegeben worden. Ohne angegebene Extrem- werte wie in der Studie nach Olze, könne vor Abschluss des Wurzelwachs- tums kein Mindestalter angegeben werden. Bei beiden Zahnuntersuchun- gen werde kein Höchstalter genannt. Ob eine Überlappung zum möglichen Alter gemäss Schlüsselbeinanalyse vorliege, ergebe sich nicht. Eine medi- zinisch nachvollziehbare Erklärung dafür sei dem Gutachten nicht zu ent- nehmen. Demnach liege gemäss Rechtsprechung ein sehr schwaches In- diz für die Volljährigkeit vor. Das Vorliegen eines Mindestalters von (...) Jahren werde seitens des Beschwerdeführers vollumfänglich bestritten. Das im Gutachten festgehaltene Mindestalter spreche für seine Minder- und nicht für seine Volljährigkeit. Im Gutachten werde festgehalten, dass
D-1803/2024 Seite 9 sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. 3.3 In der Replik wird darauf hingewiesen, dass das SEM in der Vernehm- lassung zum ZEMIS-Sachverhalt lediglich in einem Satz auf die ausführli- che Kasuistik des Bundesverwaltungsgerichts zu Altersgutachten nach dem Drei-Säulen-Modell verweise. Die beim Beschwerdeführer durchge- führte Schlüsselbeinanalyse habe ein Mindestalter von (...) Jahren erge- ben, beim Wurzelwachstum der Zähne sei ein Mittelwert von (...) Jahren angegeben worden. Bei beiden Zahnuntersuchungen sei kein Höchstalter genannt worden, weshalb nicht feststellbar sei, ob eine Überlappung zum möglichen Alter gemäss Schlüsselbeinanalyse vorliege. In Einklang mit den in der Beschwerde genannten Ausführungen zur Beweiskraft ergebe sich in der getätigten Altersabklärung lediglich ein sehr schwaches Indiz für die Volljährigkeit. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei mög- lich. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. Sep- tember 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 aus- drücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
D-1803/2024 Seite 10 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsa- che als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahr- scheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Ge- wissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.3, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). 4.4 Kann bei einer beantragten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen über- wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu- treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Vermerks vorgesehen, in dem da- rauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personenda- ten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu lö- schen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über
D-1803/2024 Seite 11 dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2.; JAN BANGERT, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutz- gesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 25/25 bis N. 53 ff.). 5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Urteil D-1748/2024 vom 10. Mai 2024 zum Schluss, dass die in der Beschwerde vom 20. März 2024 erhobenen formell-rechtlichen Rügen nicht stichhaltig sind (vgl. a.a.O. E. 6.4). Auf diese Feststellung kann, soweit die Rügen auch für das vorlie- gende Verfahren von Bedeutung sind, verwiesen werden. Der Eventualan- trag, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Vorliegend obliegt es grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das von ihm eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend ge- machte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahr- scheinlicher ist, als das vom SEM eingetragene. 6.2 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Ge- lingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und E. 4.2.3). 6.3 Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) geboren (vgl. SEM-act. [...]-1/2). In den Akten des GWK ist sein Geburts- datum mit dem (...) erfasst (vgl. SEM-act. [...]-9/16 S. 3). Im Rahmen der EB UMA erklärte er, sein Geburtsdatum sei der (...), seine Mutter habe es ihm gesagt (vgl. SEM-act. [...]-16/11 S. 3). Bei den bulgarischen Behörden wurde der (...) als Geburtsdatum registriert (vgl. SEM-act. [...]-23/1). Ei- nerseits sagte der Beschwerdeführer, er kenne sein Geburtsdatum seit sei- ner Ankunft in der Schweiz, anderseits gab er an, er habe es schon in Af- ghanistan gekannt. Vor seiner Ausreise habe er seine Mutter danach
D-1803/2024 Seite 12 gefragt, die es daraufhin erwähnt habe. Die Frage, weshalb er seine Mutter danach gefragt habe, beantwortete er dahingehend, dass ein Sohn immer nach Alter und Geburtstag frage. Auf Nachfrage gab er an, er habe seine Mutter nach dem Geburtsdatum gefragt, weil er habe ausreisen wollen. Er habe zwar eine Tazkira besessen, habe diese aber nicht angeschaut, weil er Analphabet sei. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er seine Mutter nochmals nach seinem Geburtsdatum gefragt, weil er unterwegs viele Schwierigkeiten gehabt und es vergessen habe (vgl. SEM-act. [...]-16/11 Pkt. 1.06). 6.4 Die Aussage des Beschwerdeführers bei der EB UMA, er sei vom GWK mit dem in Bulgarien registrierten Geburtsdatum aufgenommen worden, obwohl er dort gesagt habe, er sei am (...) geboren worden, ist offensicht- lich unzutreffend, da das vom GWK festgehaltene Geburtsdatum nicht mit demjenigen, das von Bulgarien registriert worden war, übereinstimmt. Auf die Nachfrage, ob er sein Geburtsdatum gekannt habe, als er vom GWK aufgegriffen worden sei, antwortete er, das GWK habe das in Bulgarien registrierte Geburtsdatum erwähnt, worauf er nur gesagt habe, dass dies nicht sein Geburtsdatum sei (vgl. SEM-act. [...]-16/11 Pkt. 1.06). Der Be- schwerdeführer hat seine Angaben der jeweiligen Fragestellung ange- passt, diese überzeugen deshalb nicht, woran auch die Annahme in der Beschwerde, beim vom GWK aufgenommenen Geburtsdatum handle es sich höchstwahrscheinlich um eine Schätzung, nichts ändert. Nicht stich- haltig erscheint auch, dass er sein Geburtsdatum zum Zeitpunkt, als er von den bulgarischen Behörden registriert worden war (25. August 2023), noch gekannt habe, es bis zu seiner Ankunft in der Schweiz (12. Dezember 2023) aber vergessen haben will. Gemäss seinen Aussagen habe er Af- ghanistan am 25. August 2021 verlassen (vgl. SEM-act. [...]-16/11 Pkt. 1.07 und 5.01). Es darf davon ausgegangen werden, dass jemand, der sein Geburtsdatum zwei Jahre, nachdem er von seiner Mutter davon in Kenntnis gesetzt worden sei, zu nennen vermag, auch dreieinhalb Monate später noch dazu in der Lage sein müsste. Des Weiteren machte der Be- schwerdeführer geltend, die bulgarische Polizei habe ihm seine Tazkira ab- genommen (vgl. SEM-act. [...]-16/11 Pkt. 1.06 und 4.03). Gemäss Aus- kunft des bulgarischen Dublin-Verbindungsbüros vom 26. Januar 2024 gab er in Bulgarien jedoch keine Identitätsdokumente ab (vgl. SEM-act. [...]- 23/1). Wären die bulgarischen Behörden im Besitz einer Tazkira, die auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hindeuten würde, hätten sie dies dem SEM gegenüber bestimmt erwähnt.
D-1803/2024 Seite 13 6.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass an den Angaben, die der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden bezüglich seines Geburtsdatums machte, erhebliche Zweifel bestehen. 6.6 6.6.1 Hinsichtlich der Bedeutung der in der Schweiz angewandten Metho- den der medizinischen Altersabklärung ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 zu verweisen (vgl. a.a.O. E. 4.2.2). 6.6.2 Gemäss diesem Urteil sind von den in der Schweiz angewandten Me- thoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respek- tive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersu- chung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Per- son geeignet (vgl. a.a.O. E. 4.2.1). Im vorliegenden Gutachten des (...) vom 6. Februar 2024 wird festgehalten, dass aus der radiologischen Un- tersuchung der Schlüsselbeinknochen ein mittleres Alter von (...) (+/- [...]) Jahren resultiere, wobei das Mindestalter – beim vorliegenden Stadium (...) – nach einer Studie von Schmeling und Kellinghaus bei (...) Jahren liege. Nach einer Studie von Wittschieber et al. habe für das vorlie- gende Stadium ein Mindestalter von (...) Jahren festgestellt werden kön- nen. Bei der zahnärztlichen Untersuchung wurde ein vollständiger Ab- schluss des Wurzelwachstums festgestellt; es konnte aber lediglich ein «Mittelwert» von (...) Jahren (Zähne 1 bis 7 im 3. Quadranten) angegeben werden. Eine Altersspanne wurde bei der zahnärztlichen Untersuchung nicht aufgeführt, womit sich das Altersgutachten nicht präzise in eine der in BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 erwähnten Kategorien einordnen lässt. Ange- sichts des Ergebnisses der Schlüsselbeinanalyse sowie des Umstands, dass bei der zahnärztlichen Untersuchung kein Mindestalter angegeben werden konnte, erscheint die im Altersgutachten getroffene Schlussfolge- rung, die Volljährigkeit des Beschwerdeführers lasse sich nicht mit der not- wendigen Sicherheit belegen, nachvollziehbar. Ebenso nachvollziehbar ist der Schluss der Gutachter, das vom Beschwerdeführer bei den schweize- rischen Asylbehörden angegebene Lebensalter sei mit den erhobenen Be- funden nicht zu vereinbaren, da das Mindestalter gemäss der Schlüssel- bein- respektive Skelettaltersanalyse zum Untersuchungszeitpunkt bei (...) Jahren lag. 6.6.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
D-1803/2024 Seite 14 Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4) gelangte das Bun- desverwaltungsgericht im Urteil D-1748/2024 vom 10. Mai 2024 überein- stimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer an- gesichts seiner in mehreren Punkten widersprüchlichen beziehungsweise ungereimten Aussagen nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Schweiz zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Daran ändert die im Gutachten er- wähnte Möglichkeit, dass eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers möglich sei, nichts (vgl. a.a.O. E. 7.6). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder das SEM noch der Beschwer- deführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums des Letz- teren nachzuweisen vermögen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel und Indizien erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) wahrscheinlicher, als das vom Beschwerdeführer vorgebrachte vom (...), auch wenn der derzeitige ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers basiert und wahrscheinlich nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum un- bekannt ist und stattdessen praxisgemäss der (...) als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der beste- hende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) (mit Bestreitungsver- merk) ist unverändert zu belassen. 8. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach – soweit den Eintrag im ZEMIS betreffend – Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu bean- standen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktions- verfügung vom 26. März 2024 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauf- lage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-1803/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrags, das im ZEMIS geführte Ge- burtsdatum vom (...) sei zu berichtigen und wieder auf den (...) anzupas- sen, abgewiesen. 2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan- tonale Behörde und das Generalsekretariat EJPD.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
D-1803/2024 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).